Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cket) gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit von vier zusammenhängenden Mo- naten. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden Monaten. Es endet automatisch zum Ablauf des Monats, in dem die Alters- grenze erreicht wird. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (Abo-Monatskarte, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch bis zum Ablauf der Ermäßigungsberechtigung. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglich. Die Beantragung für eine an- teilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werden.
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Samples: Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen
Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cket) gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit von vier zusammenhängenden Mo- naten10.1. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden Monaten. Es endet automatisch zum Ablauf des Monats, in dem die Alters- grenze erreicht wird. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (Abo-Monatskarte, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch bis zum Ablauf Der Beginn der Ermäßigungsberechtigung. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglich. Die Beantragung für eine an- teilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann der Gültigkeitszeitraum anderweitig Vertragszeit soll kalendermäßig festgelegt werden.
10.2. Bei ausnahmsweise nicht terminierten Verträgen hat der Filmhersteller dem Filmschaffenden den datierten Vertragsbeginn mindestens 6 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so ist der Filmschaffende Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 17 berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Filmschaffenden, die gegen Tages-, Wochen- oder Monatsgage verpflichtet sind, muss der früheste Zeit- punkt der Beendigung der Tätigkeit nach dem Datum festgelegt werden.
10.3. Der Filmhersteller kann den Beginn der Vertragszeit durch schriftliche Mitteilung bis zu 7 Tage aufschieben. In einem solchen Falle verschiebt sich das Ende der Vertragszeit um die entsprechende Zeit. Eine Verschiebung um mehr als 7 Tage bedarf der Zustimmung des Filmschaffenden.
10.4. Der Filmhersteller ist berechtigt, die Vertragsdauer aus produktionsbetriebli- chen Gründen zu verlängern, sofern dadurch nicht anderweitige ihm schrift- lich bekanntgegebene Verpflichtungen des Filmschaffenden beeinträchtigt werden. Zur Behebung von Ausfall- und Negativschäden ist der Filmschaf- fende verpflichtet, über den Ablauf der Vertragszeit hinaus mindestens noch drei Tage dem Filmhersteller zur Verfügung zu stehen und diese Priorität des Filmherstellers bei neuen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Die Gage für die Zeit der Vertragsverlängerung ist nach der für die Vertragszeit vereinbar- ten Gage zeitanteilig zu berechnen (Ziff. 13.2 bleibt unberührt).
10.5. Der Filmschaffende hat auch nach Vertragsende unter Berücksichtigung seiner anderweitigen Verpflichtungen für Neu-, Nachaufnahmen oder Synchronisa- tionsarbeiten zur Verfügung zu stehen. Der Filmschaffende erhält für Neu- und Nachaufnahmen eine Vergütung, die aus der für die Vertragszeit vereinbarten Gage zeitanteilig zu berechnen ist.
10.6. Der Filmhersteller ist berechtigt, den Vertrag auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen, wenn der Filmschaffende bei Abschluss des An- stellungsvertrages wesentliche Umstände auf ausdrückliches Befragen ver- schwiegen bzw. nicht angegeben hat, die er kannte oder kennen musste, und welche die Erfüllung der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflich- tungen gefährden oder unmöglich machen.
10.7. Erfolgt aufgrund der Bestimmungen dieses Vertrages eine Auflösung des Ver- tragsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, so hat der Film- schaffende nur insoweit Anspruch auf die Gage, als sie der bisherigen Dienst- leistung und dem Zeitanteil an der gesamten Vertragszeit entspricht. Die dem Filmhersteller neben dem Anspruch auf Dienstleistung zustehenden sonstigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
10.8. Der Darsteller ist berechtigt, unter Verrechnung der zusätzlich fällig werdenden Arbeitgeberanteile bei einer befristeten Beschäftigung von weniger als einer Woche unter Anrechnung der Vorbereitungszeit bei bis zu 2 Drehtagen 3 Tage, bei bis zu 4 Drehtagen 5 Tage als abrechnungsmäßige Vertragszeit zu vereinba- 18 Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende
I. Manteltarifvertrag ren. Dies gilt nicht, wenn der Darsteller anderweitig für diesen Zeitraum be- schäftigt ist.
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Samples: Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende
Vertragsdauer. Das Abonnement 7.1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag beginnt an dem Tag der Betätigung des Aktivierungslinks zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cket) gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit jeweiligen Analyseprogramm zu laufen. Der Aktivierungslink wird von vier zusammenhängenden Mo- naten. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden MonatenFB per E-Mail an die in der Bestellung vom Hauptlizenznehmer angegebene E-Mail-Adresse gesandt.
7.2. Es endet automatisch zum Ablauf des Monatswird eine Probezeit, in dem die Alters- grenze erreicht wirdbeginnend im ersten Vertragsmonat, für einen Zeit- raum von 28 Tagen vereinbart. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (Abo-MonatskarteSollte der Hauptlizenznehmer während der Probezeit zu der Auffassung gelangen, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer)dass er das Lizenzprodukt nicht be- nötigt, maximal jedoch bis kann er den Nutzungsvertrag zum Ablauf der Ermäßigungsberechtigung. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglich. Die Beantragung für eine an- teilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgenProbezeit ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist kündigen. In diesem Fall kann ist der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werdenHauptlizenz- nehmer nur zur Zahlung der für diesen Zeitraum vereinbarten Vergütung verpflichtet.
7.3. Nach Ablauf der Probezeit können die Parteien den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Vertragsjahres kündigen.
7.4. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbe- rührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn eine Vertrags- partei zahlungsunfähig, ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Zwangs- vollstreckungsverfahren gegen diesen eröffnet ist.
7.5. Eine Reduzierung der Anzahl der Nebenlizenznehmer und/oder des Nut- zungsumfanges ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres zu vereinbaren.
7.6. Sollte ab dem Zeitpunkt der Versendung des Aktivierungslinks nicht die Nutzung sämtlicher bestellter Analyseprogramme/Produktbereiche möglich sein, bleibt der Zeitpunkt des Vertragsbeginns hiervon unberührt.
7.7. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
7.8. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang bei der jeweiligen Vertragspartei erforderlich.
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Samples: Nutzungsvertrag
Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cket) 3.1 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gilt unbefristet Folgendes:
3.1.1 Vertragsverhältnisse, für die eine Mindestvertragslauf- zeit vereinbart wurde, verlängern sich nach Ablauf der Min- destvertragslaufzeit automatisch unbefristet, wenn das Ver- tragsverhältnis nicht spätestens 1 Monat vor Ablauf der Min- destvertragslaufzeit gekündigt wird.
3.1.2 Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist der Vertrag jederzeit mit einer Mindestvertragslaufzeit Frist von vier zusammenhängenden Mo- nateneinem Monat kündbar.
3.1.3 Hat der Kunde zum Mobilfunkvertrag eine Option hin- zugebucht (Paket), dann endet spätestens mit Beendigung des Mobilfunkvertrags auch die Option. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden MonatenAbhängig vom jeweiligen Optionsvertrag (siehe hierzu das Produktdetailblatt) können für die Option auch kürzere Lauf- zeiten und/oder Kündigungsfristen gelten.
3.2 Die Kündigung kann unter anderem telefonisch oder on- line über den Kündigungsbutton erfolgen. Es endet automatisch zum Ablauf des MonatsNicht möglich ist die Erklärung der Kündigung mündlich in unseren Shops bzw. Verkaufsstellen, in dem den sozialen Medien (z.B. facebook oder Instagram) oder per SMS.
3.3 Entscheidend für die Alters- grenze erreicht wirdEinhaltung der Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bei freenet.
3.4 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündi- gung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (Abo-Monatskarte, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch bis zum Ablauf der Ermäßigungsberechtigung. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß Punkt 9.5 liegt auch dann vor, erhält wenn gegen den Kunden ein Verfahren zur Abgabe der Fahrgast automatisch ei- desstattlichen Versicherung eingeleitet, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder er die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt hat oder in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine sonstige we- sentliche Verschlechterung eintritt, die befürchten lässt, dass dieser seinen Verpflichtungen zeitweise oder dauernd nicht nachkommen kann, es sei denn, er leistet innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist Aufforderung eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglichangemessene Sicherheits- leistung. Die Beantragung zusätzliche Geltendmachung von Schadener- satzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestim- mungen.
3.5 Bei berechtigter vorzeitiger Kündigung durch den Kunden ist dieser nur zur Zahlung des zeitanteiligen Wertes eines ggf. einbehaltenen Endgerätes verpflichtet, der nicht höher sein darf als das Restentgelt, das noch für eine an- teilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werdenden Dienst angefallen wäre, wenn dieser nicht vorzeitig gekündigt worden wäre.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen
Vertragsdauer. Das Abonnement 1. Sofern keine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde, erfolgt der Vertragsabschluss unbefristet. (s. Absatz 2) – beiderseits jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cket) gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit von vier zusammenhängenden Mo- naten. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden Monaten. Es endet automatisch zum Ablauf des MonatsEnde eines vorausbezahlten Zeitraums, in dem Ermangelung eines solchen zum Ende jedes Kalendermonats, ohne Angabe von Gründen schriftlich (ordentlich) gekündigt werden; befristete Verträge können nur aus wichtigem Grund vorzeitig gelöst werden.
2. Die Vereinbarung einer Mindestbezugsdauer (insb. bei Sonderangeboten/Aktionsabos) bedeutet einen befristeten Kündigungsverzicht, stellt aber im Zweifel keine Befristung des Vertrags selbst dar. Eine ordentliche Kündigung ist diesfalls unter Einhaltung der vorstehend genannten Frist frühestens zum Ende der Mindestdauer möglich (beträgt diese ausnahmswei- se nicht mehr als 3 Monate, verkürzt sich die Alters- grenze erreicht wirdFrist einmalig auf 2 Wochen). Das Nach deren Ablauf geht das jeweilige Rechtsverhältnis grundsätzlich in ein reguläres, gemäß Absatz 1 kündbares Abonnement zum Fahrpreis für Schüler über.
3. Kurz- und Auszubildende (Test-Abos enden stets mit Ablauf der jeweiligen Bezugsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Anrechnung auf reguläre Abonnements ist ausgeschlossen.
4. Wird ein anlässlich von Aktions-, Vorteils- bzw. Einstiegsangeboten abgeschlossener Abo-MonatskarteVertrag aus Gründen, Schü- lerverbundkartedie vom Kunden zu vertreten sind, noch in der Mindestbezugsdauer vorzeitig gelöst, kann der Verlag sämtliche dem Kunden gewährten Vorteile (Geld- und Natural- rabatte: Differenz zum gültigen Abo-Vollpreis, Differenz zum Handelspreis von Nebenwaren, Gratis-Bezugsverlängerungen etc) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch nachverrechnen. Im Übrigen kann der Verlag bei fristwidri- ger Kündigung des Kunden das reguläre Abo-Entgelt bis zum Ablauf der Ermäßigungsberechtigung. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- zur vertrags- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglich. Die Beantragung für eine an- teilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werdenordnungsgemäßen Abo-Beendigung weiter verrechnen.
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Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cket) gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit von vier zusammenhängenden Mo- naten10.1. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden Monaten. Es endet automatisch zum Ablauf des Monats, in dem die Alters- grenze erreicht wird. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (Abo-Monatskarte, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch bis zum Ablauf Der Beginn der Ermäßigungsberechtigung. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglich. Die Beantragung für eine an- teilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann der Gültigkeitszeitraum anderweitig Vertragszeit soll kalendermäßig festgelegt werden.
10.2. Bei ausnahmsweise nicht terminierten Verträgen hat der Filmhersteller dem Film- schaffenden den datierten Vertragsbeginn mindestens 6 Wochen vorher schriftlich mit- zuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so ist der Filmschaffende berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Filmschaffenden, die gegen Tages-, Wochen-oder Monats- gage verpflichtet sind, muss der früheste Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit nach dem Datum festgelegt werden.
10.3. Der Filmhersteller kann den Beginn der Vertragszeit durch schriftliche Mitteilung bis zu 7 Tage aufschieben. In einem solchen Falle verschiebt sich das Ende der Vertragszeit um die entsprechende Zeit. Eine Verschiebung um mehr als 7 Tage bedarf der Zustim- mung des Filmschaffenden.
10.4. Der Filmhersteller ist berechtigt, die Vertragsdauer aus produktionsbetrieblichen Gründen zu verlängern, sofern dadurch nicht anderweitige ihm schriftlich bekannt-gege- bene Verpflichtungen des Filmschaffenden beeinträchtigt werden. Zur Behebung von Ausfall-und Negativschäden ist der Filmschaffende verpflichtet, über den Ablauf der Ver- tragszeit hinaus mindestens noch drei Tage dem Filmhersteller zur Verfügung zu stehen und diese Priorität des Filmherstellers bei neuen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Die Gage für die Zeit der Vertragsverlängerung ist nach der für die Vertragszeit vereinbarten Gage zeitanteilig zu berechnen (Ziff. 13.2 bleibt unberührt).
10.5. Der Filmschaffende hat auch nach Vertragsende unter Berücksichtigung seiner an- derweitigen Verpflichtungen für Neu-, Nachaufnahmen oder Synchronisationsarbeiten zur Verfügung zu stehen. Da Filmschaffende erhält für Neu-und Nachaufnahmen eine Vergütung, die aus der für die Vertragszeit vereinbarten Gage zeitanteilig zu berechnen ist.
10.6. Der Filmhersteller ist berechtigt, den Vertrag auch ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist zu lösen, wenn der Filmschaffende bei Abschluss des Anstellungsvertrages we- sentliche Umstände auf ausdrückliches Befragen verschwiegen bzw. nicht angegeben hat, die er kannte oder kennen musste, und welche die Erfüllung der von ihm übernom- menen vertraglichen Verpflichtungen gefährden oder unmöglich machen.
10.7. Erfolgt aufgrund der Bestimmungen dieses Vertrages eine Auflösung des Vertrags- verhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, so hat der Filmschaffende nur inso- weit Anspruch auf die Gage, als sie der bisherigen Dienstleistung und dem Zeitanteil an der gesamten Vertragszeit entspricht. Die dem Filmhersteller neben dem Anspruch auf Dienstleistung zustehenden sonstigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bleiben un- berührt.
10.8. Der Darsteller ist berechtigt, unter Verrechnung der zusätzlich fällig werdenden Arbeitgeberanteile bei einer befristeten Beschäftigung von weniger als einer Woche unter Anrechnung der Vorbereitungszeit bei bis zu 2 Drehtagen 3 Tage, bei bis zu 4 Drehtagen 5 Tage als abrechnungsmäßige Vertragszeit zu vereinbaren. Dies gilt nicht, wenn der Dar- steller anderweitig für diesen Zeitraum beschäftigt ist.
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Samples: Manteltarifvertrag
Vertragsdauer. Das Abonnement 14.1 Der vorliegende Vertrag tritt mit 01.01.2014 in Kraft und wird bis zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 31.12.2014 abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr (außer JungeLeuteTi- cket) gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit von vier zusammenhängenden Mo- natenbis zum 31.12. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat des folgenden Kalenderjahres), wenn nicht eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden Monaten. Es endet automatisch zum der Vertragsparteien bis spätestens drei Monate vor Ablauf des MonatsGültigkeitszeitraumes schriftlich die Beendigung des Vertrages erklärt.
14.2 Für den Fall der Verlängerung des Vertrages werden sämtliche Preise und Gebühren entsprechend der Indexsteigerung des VPI 2000 (Ausgangswert Januar des ersten Lizenzjahres) oder eines allenfalls an dessen Stelle veröffentlichten Indexes angepasst. Für die Anpassung ist der Wert des relevanten Indexes im Januar des jeweiligen Folgejahres heranzuziehen.
14.3 Beide Vertragspartner (Lizenzgeber und Lizenznehmer) verpflichten sich, in dem die Alters- grenze erreicht wirdBestimmungen dieses Vertrages für die Dauer des Vertrages einzuhalten. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler Die Bestimmungen über die Geheimhaltung und Auszubildende (Abo-Monatskarteden Datenschutz gelten darüber hinaus auf unbestimmte Zeit.
14.4 Jede Partei ist berechtigt, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch bis zum Ablauf der Ermäßigungsberechtigungden Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig aufzulösen. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, erhält wenn - die Vorgaben der Fahrgast automatisch Prüfungsordnung und der Durchführungsbestimmungen nicht eingehalten werden, - der Lizenzgeber auf Grund von Vorkommnissen das Vertrauen bezüglich der Einhaltung der Qualitäts-und Sicherheitsstandards in Zweifel zieht, - die Abrechnung und Zahlung der Lizenzgebühren mehr als 2 Wochen über den Fälligkeitszeitpunkt verzögert wird oder eine Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene Pflicht verstößt. - über eine Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzantrag gegen die Vertragspartei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
14.5 Der Lizenznehmer hat nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler Vertrages sämtliche ihm zur Verfügung gestellten und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres nicht an Prüfungsteilnehmende weitergegebenen Unterlagen und Werbematerialien (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglich. Die Beantragung für eine an- teilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werdenLogo, Poster, Folder, etc.) sowie den ÖSD-Rundstempel binnen einer Frist von 4 Wochen nach Vertragsbeendigung an den Lizenzgeber zurückzustellen.
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Samples: Licensing Agreement
Vertragsdauer. Das Abonnement 7.1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und endet spätestens mit der Beendigung des Nutzungsvertrages mit dem Hauptli- zenznehmer. Der Vertrag beginnt an dem Tag der Betätigung des Aktivierungslinks zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cket) gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit jeweiligen Analyseprogramm zu laufen. Der Aktivierungslink wird von vier zusammenhängenden Mo- naten. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden MonatenFB per E-Mail an die in der Bestellung vom Hauptlizenznehmer angegebene E-Mail- Adresse gesandt.
7.2. Es endet automatisch wird eine Probezeit, beginnend im ersten Vertragsmonat, für einen Zeitraum von 28 Tagen vereinbart. Die Probezeit dient ausschließlich zum Ablauf Kennenlernen des MonatsLizenzproduktes und gestattet keine über den Umfang der nach diesem Nut- zungsvertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgehenden Nutzungshandlungen. Es ist insbesondere nicht zulässig, in dem die Alters- grenze erreicht wirdun- abhängig von einer konkreten Beratungssituation Versiche- rungstarife abzurufen. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (Abo-MonatskarteSollte der User während der Probezeit zu der Auffassung gelangen, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer)dass er das Lizenzprodukt nicht benötigt, maximal jedoch bis kann er den Nutzungsvertrag zum Ablauf der ErmäßigungsberechtigungPro- bezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Liegt nicht recht- zeitigFB ist ebenfalls berechtigt, d. h. bis den Nutzungsvertrag während des Probezeitraums ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne vorherige Abmahnung mit sofortiger Wirkung zu kün- digen, wenn der Hauptlizenznehmer und/oder der User ge- gen eine Bestimmung dieses Nutzungsvertrages verstößt.
7.3. Nach Ablauf der Probezeit können die Parteien den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 10Ende eines Ver- tragsjahres kündigen.
7.4. Kalendertag des VormonatsDas Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ge- geben, wenn eine neue Ermäßigungsberechtigung Vertragspartei zahlungsunfähig, ein Insol- venzverfahren eingeleitet oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 ein Zwangsvollstreckungsver- fahren gegen diesen eröffnet ist. Ein wichtiger Grund liegt für FB auch dann vor, erhält wenn der Fahrgast automatisch nach Ablauf Hauptlizenznehmer und/oder der User gegen die eingeräumten Nutzungsrechte verstößt.
7.5. Sollte ab dem Zeitpunkt der Versendung des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut Aktivierungs- links nicht die Nutzung sämtlicher bestellter Analysepro- gramme/Produktbereiche möglich sein, bleibt der vereinbarten räumlichen GültigkeitZeitpunkt des Vertragsbeginns hiervon unberührt.
7.6. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr Die Kündigung hat schriftlich zu beantragenerfolgen.
7.7. Für jedes Schuljahr die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist ein gesonderter Antrag der Zugang bei der jeweiligen Vertragspartei erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglich. Die Beantragung für eine an- teilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werden.
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Samples: Nutzungsvertrag
Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 1. Der Kanalbenützer ist berechtigt, den Entsorgungsvertrag mit dem Kanalisationsunternehmen schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils am Monatsletzten zu kündigen, insofern eine Kündigung im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des Wasserrechtsgesetzes (außer JungeLeuteTi- cketWRG 1959) gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit von vier zusammenhängenden Mo- natensowie dem Gemeindekanalisationsgesetz 1977 (Anschlusszwang) zulässig ist.
2. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit Kanalisationsunternehmen kann im Falle der Zuwiderhandlung und Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestimmungen oder sonstiger die Kanalbenützung betreffender Vorschriften durch den Kanalbenützer nach vorheriger schriftlicher Androhung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Wiederherstellung des vertrags- und gesetzesmäßigen Zustandes die Übernahme der Abwässer gänzlich einstellen. Dies insbesondere dann, wenn unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von vier zusam- menhängenden Monaten. Es endet automatisch zum Ablauf des MonatsPersonen und abwasserrelevanten Anlagen besteht, in dem die Alters- grenze erreicht wirdund gewährleistet werden soll, dass Störungen weiterer Indirekteinleiter oder störende Rückwirkungen auf das öffentliche Kanalisationsnetz oder auf Dritte ausgeschlossen werden.
3. Das Abonnement zum Fahrpreis Kanalisationsunternehmen muss die Entsorgung der Abwässer des Kanalbenützers unverzüglich wiederaufnehmen, sobald die Gründe für Schüler die Einstellung weggefallen und Auszubildende völlig beseitigt sind und der Kanalbenützer sämtliche dem Kanalisationsunternehmen entstandenen Kosten für Einstellung und Wiederaufnahme der Entsorgung ersetzt hat, es sei denn, dass öffentliche Interessen eine andere Vorgangsweise gebieten.
4. Liegt ein Wechsel in der Person des Kanalbenützers vor, kann der künftige Kanalbenützer auf Antrag und nach Zustimmung des Kanalisationsunternehmens in den Entsorgungsvertrag des Rechtsvorgängers eintreten, wobei die Vereinbarungen des Entsorgungsvertrages in vollem Umfang in Geltung bleiben. In allen anderen Fällen des Wechsels in der Person des Antragstellers (Abo-Monatskarte, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauerz.B. dadurch bedingte Änderungen der Menge und Inhaltsstoffe der einzuleitenden Abwässer), maximal jedoch bis zum Ablauf der Ermäßigungsberechtigung. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes muss beim Kanalisationsunternehmen jedenfalls ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter neuerlicher Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglichgestellt werden. Die Beantragung für eine an- teilige Nutzung Bestimmungen des Abonnements muss Art. II., Pkte. 4. bis zum 107. Kalendertag gelten hier entsprechend.
5. Unmittelbar nach Beendigung des Vormonats erfolgenEntsorgungsverhältnisses (Art. In diesem Fall kann XII, Pkte. 1.und 2.) hat der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werdenKanalbenützer, vorbehaltlich Art. XII, Pkt. 4., seinen Kanalanschluss (Entsorgungsanlage samt betrieblicher Vorreinigungsanlage) auf eigene Kosten von einem dazu befugten Fachunternehmen, entsprechend dem Stand der Technik und den technischen Anforderungen des Kanalisationsunternehmens, stilllegen zu lassen. Über die endgültige Stillegung hat der Kanalbenützer dem Kanalisationsunternehmen einen geeigneten Nachweis (z.B. Bestätigung des durchführenden befugten Unternehmens) vorzulegen. Aufgelassene Entsorgungsanlagen sind von Unrat und sonstigen Rückhaltestoffen zu säubern und in geeigneter Weise zu beseitigen.
6. Kommt der Kanalbenützer seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Stillegung der Entsorgungsanlage nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, ist das Kanalisationsunternehmen zur Ersatzvornahme auf Kosten des Kanalbenützers berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Indirekteinleiter
Vertragsdauer. Das Abonnement Der Vertrag tritt am 01.05.2022 in Kraft und läuft bis zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cket) gilt unbefristet mit 30.04.2024. Der Vertrag kann auf Verlangen des Auftraggebers um weitere 2 Jahre bis zum 30.04.2026 zu den gleichen Konditionen verlängert werden. Die Erklärung zur Verlängerung des Vertrages hat der Auftraggeber bis zum 31.01.2024 gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen, ansonsten endet der Vertrag fristgemäß am 30.04.2024. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise bezogen auf einzelne Objekte fristlos zu kündigen. Als wichtige Gründe sind insbesondere anzusehen:
a. Wenn der Auftragnehmer die übernommenen Leistungen nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt und trotz schriftlicher Mahnung keine Abhilfe schafft. Insbesondere für diesen Fall steht dem Auftraggeber die Möglichkeit einer Mindestvertragslaufzeit von vier zusammenhängenden Mo- natenTeilkündigung zu.
b. Wenn der Auftragnehmer eine ihm vom Auftraggeber untersagte Reinigungsart beibehält.
c. Bei Untätigkeit oder Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers oder seines Personals.
d. Wenn das Reinigungsobjekt durch den Auftraggeber aufgegeben wird.
e. Wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beantragt. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden MonatenDie als Folge der fristlosen Kündigung entstehenden Aufwendungen für notwendige Zustandsfeststellungen durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen, eventuell notwendige zwischen-bzw. Es endet automatisch zum Ablauf des Monats, in dem Grundreinigung und die Alters- grenze erreicht wirdgegebenenfalls entstehenden Mehrkosten für die Durchführung der weiteren Reinigung auf Stundenlohnbasis bis zur erneuten Vergabe bzw. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (Abo-Monatskarte, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch bis zum Ablauf der Ermäßigungsberechtigungvertragsgemäßen Kündigungsfrist gehen zulasten des Auftragnehmers. Liegt nicht recht- zeitigIst durch das Verhalten des Auftragnehmers, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonatswelches zur fristlosen Kündigung geführt hat, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglichordnungsgemäße Vertragserfüllung nicht zu erwarten, so behält sich der Auftraggeber den Abbruch aller Geschäftsbeziehungen vor. Die Beantragung für eine an- teilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werdenKündigung erfolgt schriftlich.
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Samples: Reinigungsvertrag
Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 Gestattungsverhältnis beginnt mit Vertragsunterzeichnung und besteht solange die Druckrohrleitung zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Alle mit der Herstellung, Unterhaltung usw. der Druckrohrleitung entstehenden Kosten trägt der Lippeverband. Wenn es auf Grund von Maßnahmen der Stadt oder von Versorgungsträgern, die über Kon- zessionen der Stadt verfügen, erforderlich wird, wird der Lippeverband unter Berücksichti- gung der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten die Leitungen umle- gen. Ist eine Verlegung auf Grundstücke der Stadt möglich, stellt die Stadt dem Lippever- band die hierfür erforderlichen Flächen zur Verfügung. Ein erneutes Gestattungsentgelt wird in diesem Fall nicht erhoben. Die Kosten der verlangten Umlegung gehen zu Lasten des Lip- peverbandes. Der Lippeverband stellt die Stadt von allen Kosten frei, die entstehen können, wenn die Stadt notwendige Baumaßnahmen im Bereich der Druckrohrleitung – insbesondere Kanal- und Straßenbaumaßnahmen – durchführt. Der Lippeverband fordert von der Stadt keinen Ausgleich für Wertverbesserungen, die sich evtl. durch die fachgerechte Wiederherstellung vorhandener Straßenanlagen ergeben. Ko- stenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt. Werden Arbeiten oder Maßnahmen, für die der Lippeverband die Kosten zu tragen hat, von der Stadt oder im Auftrage der Stadt von Dritten ausgeführt, so hat der Lippeverband nach- träglich diese Kosten zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10% der Ausfüh- rungskosten zu erstatten. Von allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Prozessführungskosten, die infolge der Herstellung, des Bestehens, der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Druckrohrleitung gegen die Stadt geltend gemacht werden, stellt der Lippeverband die Stadt frei. Der Lippeverband übergibt der Stadt spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der Anlage genaue und vollständige Lage- und Höhenpläne (außer JungeLeuteTi- cketBestandspläne) in zweifacher Papierform sowie in digitaler Fassung nach dem KRZN-Moers Schnittstellenformat, von allen Teilen der Druckrohrleitungen und der Anlagen gem. § 1 Abs. 1 nebst Zubehör, die sich innerhalb der Flächen, auf die sich die Gestattung beziehen, befinden. Aus den Planunterlagen muss der genaue Verlauf der Leitungen, die Lage und Höhe von Sicherungs- und Betriebseinrichtungen, Richtungswechseln, Festpunkten usw. sowie die Lage benachbarter Leitungen, Masten, Einrichtungen der Straße, der Kanalisation, Mauern, Grenzen, Häuser usw. geometrisch einwandfrei zu erkennen sein. Bei Änderungen an den Leitungen gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit Abs. 1 entsprechend. Der Lippeverband unterhält die Druckrohrleitung in ordnungsgemäßem Zustand und trägt die Kosten der Unterhaltung auch insoweit, als sie durch das Vorhandensein von vier zusammenhängenden Mo- natenEinrichtungen der Straße, der städtischen Kanalisation oder sonstigen städtischen Einrichtungen im Stra- ßenbereich verursacht werden. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden MonatenDer Lippeverband ersetzt der Stadt alle Mehraufwendungen und Kosten für Schadensbehe- bungen, die durch die Anlage nachträglich entstehen. Es endet automatisch zum Ablauf Der Lippeverband duldet die Einwirkungen, die sich bei Erfüllung der Aufgaben aus der Stra- ßenbaulast und dem Straßenverkehr oder aus der üblichen Nutzung entstehen und nimmt etwa hieraus entstehenden Nachteile entschädigungslos hin. Ansprüche des MonatsLippeverbandes gegen Dritte bleiben unberührt. Xxx xxxxx begründeten Ansprüchen Dritter, in dem die Alters- grenze erreicht wirdinfolge der Herstellung, des Bestehens, des Betriebes, der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Druckrohrleitung gegen die Stadt oder städtische Bedienstete geltend gemacht werden, stellt der Lippeverband die Stadt und deren Bediensteten frei, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende Der Lippeverband holt vor jeder Änderung oder vor Unterhaltungsmaßnahmen an der Druck- rohrleitung die Zustimmung der Stadt ein, wenn die Änderungen oder die Unterhaltungs- maßnahmen sich auf die Straße oder deren Einrichtungen (Abo-Monatskarte, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauereinschl. Kanalisation), maximal den Ver- kehr, den Gemeingebrauch oder die sonstige Nutzung auswirken können. Die Stadt kann ihre Zustimmung unter Auflagen erteilen, wenn besondere straßenbauliche, verkehrliche oder sonstige öffentliche Belange dies erfordern. Bei dringenden Reparatur- und Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es bei Gefahr im Verzuge keiner vorherigen Zustimmung; jedoch bis zum Ablauf ist der ErmäßigungsberechtigungLippeverband verpflichtet, die Stadt unverzüg- lich zu unterrichten und ggfls. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält nachträglich etwaige Auflagen der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr Stadt zu beantragenerfüllen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglichdie Unterhaltung gilt § 3 sinngemäß. Die Beantragung für eine an- teilige Nutzung Stadt gibt dem Lippeverband von beabsichtigten eigenen Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung oder dem Ausbau der in Anspruch genommenen Straßen und Wege oder einzel- ner Teile, die Einfluss auf die Druckrohrleitung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann Lippeverbandes haben könnten, so rechtzeitig Kenntnis, das notwendige Änderungen oder Sicherungsarbeiten an der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werdenDruck- rohrleitung ohne wesentliche Betriebsbeeinträchtigungen durchgeführt werden können.
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Samples: Gestattungsvertrag
Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cketDie Mietzeit endet mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teile in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand bei Kuhn oder bei einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung über die Vertragsdauer hinaus bedarf eines ausdrücklichen entsprechenden Übereinkommens. Xxxx ist berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn
a) gilt unbefristet nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters begründen;
b) der Mieter trotz Nachfristsetzung mit einer Mindestvertragslaufzeit der Bezahlung des Mietzinses säumig ist;
c) Xxxx eine Besichtigung des Mietgegenstandes verwehrt wird;
d) der Mieter ohne Zustimmung von vier zusammenhängenden Mo- natenXxxx Dritten am Mietgegenstand Rechte einräumt oder diesen Dritten überlässt;
e) wenn der Mieter über Aufforderung von Xxxx nicht innerhalb von 24 Stunden den exakten Stand-, bzw. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit Einsatzort des Mietgegenstandes per Telefax bekannt gibt;
f) der Mietgegenstand von vier zusam- menhängenden Monaten. Es endet automatisch zum Ablauf des Monatsdritter Seite gepfändet, in dem die Alters- grenze erreicht verwahrt oder beschlagnahmt wird. Das Abonnement zum Fahrpreis Sollte der Mietgegenstand gerichtlich oder finanzbehördlich gepfändet werden, ist der Mieter verpflichtet, Xxxx innerhalb von drei Tagen unter Bekanntgabe der für Schüler die Geltendmachung der Eigentumsansprüche von Xxxx notwendigen Daten von dieser Pfändung zu informieren. Er ist verpflichtet, alle mit der Herstellung der Pfandfreistellung verbundenen Kosten, Gebühren und Auszubildende (Abo-Monatskartesonstigen Aufwendungen innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe durch Xxxx zu bezahlen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch bis zum Ablauf der Ermäßigungsberechtigungbzw. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag Abweisung eines Antrages auf ein solches über das Vermögen des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement Kunden ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragenXxxx zur sofortigen Aufkündigung berechtigt. Für jedes Schuljahr den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sind die Rückstellungskosten des Bestandgegenstandes Masseforderungen. Während der Dauer des Mietverhältnisses ist ein gesonderter Antrag erforderlichder Mieter verpflichtet, unabhängig von seiner tatsächlichen Benützung des Mietgegenstandes den vereinbarten monatlichen Mietzins zu zahlen. Bei nachweislichem Wohn- bzwSollte der Mietvertrag – aus welchen Gründen auch immer – aufgelöst werden, so anerkennt der Mieter den vereinbarten Xxxxxxxx als angemessenes Benützungsentgelt und verpflichtet sich diesen bis zur tatsächlichen Übergabe des Mietgegenstandes an Xxxx zu bezahlen. Schulortwechsel Sollte der Vertrag aus welchen Gründen auch immer aufgelöst werden, verpflichtet sich der Mieter weiters, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzusenden. Xxxx ist eine anteilige Nutzung allerdings auch berechtigt, nach Auflösung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglichMietvertrages ohne weitere Verständigung des Mieters den Mietgegenstand, wo auch immer er sich befindet, zurückzuholen. Die Beantragung für eine an- teilige Nutzung damit verbundenen Kosten und Barauslagen trägt der Mieter. Der Mieter erteilt Xxxx hiermit ausdrücklich und unwiderruflich die Erlaubnis, seine Grundstücke, Gebäude und sonstige Räumlichkeiten, wo sich der Mietgegenstand befindet oder befinden könnte, zum Zwecke der Rückholung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann Mietgegenstandes zu betreten und erklärt der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werdenMieter auch ausdrücklich, daraus keinerlei Rechtsfolgen welcher Art auch immer abzuleiten.
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Samples: Mietvertrag
Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cket) gilt unbefristet 8.1 Der Netzanschlussvertrag hat eine unbestimmte Laufzeit.
8.2 Die Kundschaft kann den Netzanschlussvertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit Frist von vier zusammenhängenden Mo- naten. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden Monaten. Es endet automatisch zum Ablauf des Monats, in dem die Alters- grenze erreicht wird. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (Abo-Monatskarte, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch bis zum Ablauf der Ermäßigungsberechtigung. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate einem Monat auf das Ende eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglichKalendermonats kündigen. Die Beantragung AVAG ist in folgenden Fällen zur Kündigung berechtigt:
a) wenn der Netzanschluss nicht genutzt wurde;
b) wenn der Netzanschluss nicht genutzt wird und Anpassungen am Netzanschluss erforderlich sind;
c) bei Abbruch des Anschlussobjekts.
8.3 Jede Partei kann den Netzanschlussvertrag mit einer Frist von 10 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats kündigen, wenn die andere Partei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Zuvor ist die säumige Partei zu mahnen, die Kündigung anzudrohen und eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des ver- tragsgemässen Zustands anzusetzen, es sei denn, aus den Umständen oder dem Verhalten der Partei ergibt sich, dass einer Mahnung keine Folge geleistet wird oder dass die Partei nicht in der Lage sein wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
8.4 In jedem Fall endet der Netzanschlussvertrag so lange nicht, als über den Netzanschluss durch die Kund- schaft oder Dritte die Netznutzung erfolgt.
8.5 Bei Vertragsende nimmt die AVAG den Netzanschluss ausser Betrieb. Die Kundschaft informiert die AVAG frühzeitig über eine vorzunehmende Ausserbetrieb- nahme. Die Kosten für eine an- teilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann Ausserbetriebnahme sind von der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werdenKundschaft vollumfänglich zu tragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cket) gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit von vier zusammenhängenden Mo- naten15.1. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden Monaten. Es endet automatisch zum Ablauf des Monats, in dem die Alters- grenze erreicht wirdVertragsverhältnis beginnt mit der Registrierung und Bestellung durch den Kunden.
15.2. Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Folglich wird das jeweilige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (AboMonatsabo, Jahresabo, etc.) automatisch um eine weitere Rechnungsperiode verlängert, solange das Vertragsverhältnis nicht gemäss vorliegenden Kapitel gekündigt wurde.
15.3. Die Parteien sind berechtigt, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist per Ende der laufenden Rechnungsperiode des jeweiligen Abonnements (Monatsabo, Jahresabo, etc.) das Vertragsverhältnis zu kündigen. Anderslautende Vereinbarungen betreffend Kündigungsfristen bleiben vorbehalten (insbesondere im Rahmen von Spezialaktionen).
15.4. Form der Kündigung: Die Kündigung muss online im bexio-MonatskarteKonto des Kunden erfolgen. Im Anschluss an die Kündigung erhält der Kunde vom Provider eine E-Mail mit einem Bestätigungs-Link. Wenn diese Bestätigung beim Provider eingegangen ist, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch bis zum wird das bexio-Konto nach Ablauf der Ermäßigungsberechtigungeinmonatigen Kündigungsfrist auf Ende der jeweiligen Rechnungsperiode gesperrt. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält Massgebend für den Kündigungszeitpunkt ist der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut Eingang der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglichKündigungsbestätigung beim Provider.
15.5. Die Beantragung sofortige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen. Ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung dieses Vertrages liegt für eine an- teilige den Provider insbesondere dann vor,
a) wenn der Kunde in Konkurs fällt oder die Konkurseröffnung mangels Aktiven eingestellt wurde;
b) wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis im Ausmass von mindestens einem Monatsentgelt im Verzug ist und er unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde;
c) wenn der Kunde bei Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen schuldhaft Rechtsvorschriften verletzt oder in Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Namensrechte Dritter eingreift;
d) wenn der Kunde schwerwiegend gegen Pflichten gemäss vorliegenden AGB oder weiteren vertraglichen Bestimmungen verstösst;
e) bei Nutzung der vertriebenen Dienste zum Zwecke der Förderung krimineller, gesetzwidriger und ethisch bedenklicher Handlungen durch den Kunden.
15.6. Im Falle des Abonnements muss bis zum 10Todes des Inhabers eines Einzelunternehmens ist der Provider grundsätzlich zur Herausgabe der Daten des Einzelunternehmens an berechtigte Personen (insbesondere Familienangehörige, Treuhänder) berechtigt. Kalendertag des Vormonats erfolgenDiese Herausgabe ist vom Nachweis eines berechtigten Interesses (z.B. Nachfolgeplanung, Erbteilung etc.) abhängig. In diesem Fall Weiter kann der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werdenProvider nach Erbringung eines entsprechenden Nachweises einer berechtigten Person Zugriff auf das bexio-Konto des betroffenen Einzelunternehmens erteilen oder das Konto auf eine solche Person (z.B. Erbe) übertragen. Steht die Berechtigung im Zweifel oder erheben mehrere Parteien divergierende Ansprüche, kann der Provider die Datenherausgabe oder weitere Schritte verweigern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cket) gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit von vier zusammenhängenden Mo- naten10.1. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden Monaten. Es endet automatisch zum Ablauf des Monats, in dem die Alters- grenze erreicht wird. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (Abo-Monatskarte, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch bis zum Ablauf Der Beginn der Ermäßigungsberechtigung. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglich. Die Beantragung für eine an- teilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann der Gültigkeitszeitraum anderweitig Vertragszeit soll kalendermäßig festgelegt werden.
10.2. Bei ausnahmsweise nicht terminierten Verträgen hat der Filmhersteller dem Filmschaffenden den datierten Vertragsbeginn mindestens 6 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so ist der Filmschaffende berechtigt. von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Filmschaffenden, die gegen Tages-, Wochen- oder Monatsgage verpflich- tet sind, muss der früheste Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit nach dem Datum festgelegt werden.
10.3. Der Filmhersteller kann den Beginn der Vertragszeit durch schriftliche Mitteilung bis zu 7 Tage aufschieben. In einem solchen Falle verschiebt sich das Ende der Vertragszeit um die entsprechende Zeit. Eine Ver- schiebung um mehr als 7 Tage bedarf der Zustimmung des Filmschaf- fenden.
10.4. Der Filmhersteller ist berechtigt, die Vertragsdauer aus produktionsbe- trieblichen Gründen zu verlängern, sofern dadurch nicht anderweitige ihm schriftlich bekanntgegebene Verpflichtungen des Filmschaffenden beeinträchtigt werden. Zur Behebung von Ausfall- und Negativschäden ist der Filmschaffende verpflichtet. über den Ablauf der Vertragszeit hin- aus mindestens noch drei Tage dem Filmhersteller zur Verfügung zu ste- hen und diese Priorität des Filmherstellers bei neuen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Die Gage für die Zeit der Vertragsverlängerung ist nach der für die Vertragszeit vereinbarten Gage zeitanteilig zu berechnen (Ziff.
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Samples: Tarifvertrag Für Auf Produktionsdauer Beschäftigte Film Und Fernsehschaffende
Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cket) gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit von vier zusammenhängenden Mo- naten10.1. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden Monaten. Es endet automatisch zum Ablauf des Monats, in dem die Alters- grenze erreicht wird. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (Abo-Monatskarte, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch bis zum Ablauf Der Beginn der Ermäßigungsberechtigung. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglich. Die Beantragung für eine an- teilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann der Gültigkeitszeitraum anderweitig Vertragszeit soll kalendermäßig festgelegt werden.
10.2. Bei ausnahmsweise nicht terminierten Verträ- gen hat der Filmhersteller dem Filmschaffen- den den datierten Vertragsbeginn mindestens 6 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so ist der Filmschaffen- de berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Filmschaffenden, die gegen Tages-, Wochen- oder Monatsgage verpflichtet sind, muss der früheste Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit nach dem Datum festgelegt werden.
10.3. Der Filmhersteller kann den Beginn der Ver- tragszeit durch schriftliche Mitteilung bis zu 7 Tage aufschieben. In einem solchen Falle ver- schiebt sich das Ende der Vertragszeit um die entsprechende Zeit. Eine Verschiebung um mehr als 7 Tage bedarf der Zustimmung des Film- schaffenden.
10.4. Der Filmhersteller ist berechtigt, die Vertragsdau- er aus produktionsbetrieblichen Gründen zu ver- längern, sofern dadurch nicht anderweitige ihm schriftlich bekanntgegebene Verpflichtungen des Filmschaffenden beeinträchtigt werden. Zur Be- hebung von Ausfall-und Negativschäden ist der Filmschaffende verpflichtet, über den Ablauf der Vertragszeit hinaus mindestens noch drei Tage dem Filmhersteller zur Verfügung zu stehen und diese Priorität des Filmherstellers bei neuen Ver- pflichtungen zu berücksichtigen. Die Gage für die Zeit der Vertragsverlängerung ist nach der für die Vertragszeit vereinbarten Gage zeitanteilig zu be- rechnen (Ziff. 13.2 bleibt unberührt).
10.5. Der Filmschaffende hat auch nach Vertragsen- de unter Berücksichtigung seiner anderweiti- gen Verpflichtungen für Neu-, Nachaufnahmen oder Synchronisationsarbeiten zur Verfügung zu stehen. Da Filmschaffende erhält für Neu- und Nachaufnahmen eine Vergütung, die aus der für die Vertragszeit vereinbarten Gage zeitanteilig zu berechnen ist.
10.6. Der Filmhersteller ist berechtigt, den Vertrag auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen, wenn der Filmschaffende bei Abschluss des Anstellungsvertrages wesentliche Umstände auf ausdrückliches Befragen verschwiegen bzw. nicht angegeben hat, die er kannte oder kennen musste, und welche die Erfüllung der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtungen gefährden oder unmöglich machen.
10.7. Erfolgt aufgrund der Bestimmungen dieses Ver- trages eine Auflösung des Vertragsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, so hat der Filmschaffende nur insoweit Anspruch auf die Gage, als sie der bisherigen Dienstleistung und dem Zeitanteil an der gesamten Vertragszeit entspricht. Die dem Filmhersteller neben dem Anspruch auf Dienstleistung zustehenden sonsti- gen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis blei- ben unberührt.
10.8. Der Darsteller ist berechtigt, unter Verrechnung der zusätzlich fällig werdenden Arbeitgeber- anteile bei einer befristeten Beschäftigung von weniger als einer Woche unter Anrechnung der Vorbereitungszeit bei bis zu 2 Drehtagen 3 Ta- ge, bei bis zu 4 Drehtagen 5 Tage als abrech- nungsmäßige Vertragszeit zu vereinbaren. Dies gilt nicht, wenn der Darsteller anderweitig für diesen Zeitraum beschäftigt ist.
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Samples: Manteltarifvertrag
Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cketJungeLeuteTicket) gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit von vier zusammenhängenden Mo- natenMonaten. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden zusammenhängenden Monaten. Es endet automatisch zum Ablauf des Monats, in dem die Alters- grenze Altersgrenze erreicht wird. Wird zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich zu einem bestehenden SeniorenTicket ein SeniorenTicket Partner-Abo abgeschlossen, beginnt die Mindestvertragslaufzeit am ersten Kalendertag des Folgemonats für beide Abonnements neu, wenn spätestens am 10. Kalendertag des Vormonats der Antrag auf das SeniorenTicket Partner dem Verkehrsunternehmen vorliegt. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (Abo-Monatskarte, Schü- lerverbundkarteSchülerVerbundKarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauerMindestvertragsdauer), maximal jedoch bis zum Ablauf der Ermäßigungsberechtigung. Liegt nicht recht- zeitigrechtzeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende Auszubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments Abonnements zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglich. Die Beantragung für eine an- teilige anteilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werden. Das SchülerFreizeitTicket gilt zwölf zusammenhängende Monate (Vertragslaufzeit) unabhängig vom Vertragsbeginn. Es verlängert sich - bei Personen bis zum 15. Geburtstag: automatisch um ein Jahr, wenn nicht bis zum 10. Kalendertag des letzten Geltungsmonats eine Kündigung vorliegt. - bei Personen nach dem 15. Geburtstag: nur, wenn der Nachweis der Ermäßigungsberechtigung bis zum 10. Kalendertag des letzten Geltungsmonats vorliegt. Das Abonnement ist jederzeit bis zum 10. Kalendertag des Vormonats zu beantragen.
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Samples: Beförderungsbedingungen
Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cketa) gilt unbefristet Dieser VERTRAG tritt mit der Unterzeichnung der Parteien in Kraft. Er wird für die Dauer von zunächst einem Jahr geschlossen. Danach verlängert sich der VERTRAG jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei nach den Maßgaben der nachfolgenden Vorschriften gekündigt wird. In jedem Fall aber endet dieser VERTRAG mit der Herausgabe des MATERIALS.
b) Der Lizenznehmer ist berechtigt, diesen VERTRAG mit einer Mindestvertragslaufzeit Frist von vier zusammenhängenden Mo- naten. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden Monaten. Es endet automatisch drei Monaten zum Ablauf des Monats, in dem die Alters- grenze erreicht wird. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (Abo-Monatskarte, Schü- lerverbundkarteVertragsjahres zu kündigen.
c) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch bis Der Hersteller kann frühestens zum Ablauf des fünften Vertragsjahres, im Übrigen nur dann diesen VERTRAG kündigen, wenn der ErmäßigungsberechtigungLizenznehmer der Kündigung schriftlich zustimmt. Liegt nicht recht- zeitigIn jedem Fall findet die in Ziffer 10 b) genannte Kündigungsfrist Anwendung.
d) Die HanseEscrow ist berechtigt, d. h. bis diesen VERTRAG mit einer Frist von drei Monaten zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut Vertragsjahres gegenüber dem Hersteller und dem Lizenznehmer schriftlich zu kündigen. Mit dem MATERIAL wird gemäß Ziffer 10 i) verfahren.
e) Für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung kommt es auf den Zugang beim Erklärungsempfänger an.
f) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt in jedem Fall unberührt. Die HanseEscrow ist insbesondere dann berechtigt, diesen VERTRAG außerordentlich zu kündigen, wenn der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- Lizenznehmer mit Zahlungen mehr als 14 Tage bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung der Hersteller mit Zahlungen mehr als 14 Tage nach der in der zweiten Zahlungsaufforderung genannten Frist (vgl. Ziffer 7 d)) in Verzug ist.
g) Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Hersteller bzw. dem Lizenznehmer zu, wenn • gegen die HanseEscrow ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, • die HanseEscrow gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und trotz schriftlicher Aufforderung seitens des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglichHerstellers und/oder des Lizenznehmers der Vertragsverletzung nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen abhilft. Machen Hersteller oder Lizenznehmer vom Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch, so verpflichtet sich der Hersteller, das MATERIAL entsprechend der in dieser Vereinbarung getroffenen Bedingungen bei einer anderen Hinterlegungsgesellschaft verwahren zu lassen. Die Beantragung für HanseEscrow wird das MATERIAL auf schriftliche Anweisung des Herstellers an die neue Hinterlegungsgesellschaft übertragen.
h) Xxxxxx die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten oder Schiedsverfahren gleich welcher Art zwischen den Vertragsparteien beenden diesen VERTRAG nicht (vgl. auch Ziffer 8 k)).
i) Bei Beendigung dieses VERTRAGES wird die HanseEscrow das MATERIAL vernichten, sofern die Beendigung nicht auf einem der in Ziffer 8 genannten Gründe erfolgt, beziehungsweise das MATERIAL nicht gemäß den Vorschriften dieses VERTRAGES an eine an- teilige Nutzung andere Hinterlegungsgesellschaft übergeben werden soll.
j) Xxxx XxxxxXxxxxx ihren Verpflichtungen aus diesem VERTRAG aufgrund von Geschäftsaufgabe oder ähnlichem nicht mehr nachkommen, so ist sie verpflichtet, das MATERIAL treuhändisch an einen in Deutschland zugelassenen Notar nach Xxxx der Vertragsparteien zu übergeben. Dieser wird auf Kosten von XxxxxXxxxxx beauftragt werden, sich mit Hersteller und Lizenznehmer in Verbindung zu setzen, um die weitere Vorgehensweise bezüglich des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werdenMATERIALS zu klären.
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Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 18.1 Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
18.2 Den Parteien steht neben etwaig gesetzlich normierten besonderen Kündigungsrechten das Recht zu, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen (außer JungeLeuteTi- cket) gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit von vier zusammenhängenden Mo- naten. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden Monaten. Es endet automatisch zum Ablauf des Monats, in dem die Alters- grenze erreicht wird. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (Abo-Monatskarte, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch bis zum Ablauf der Ermäßigungsberechtigung. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende§ 648a BGB). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10Die Abmahnfrist soll nicht unter 2 Wochen betragen. Juli Hat der Kündigungsberechtigte länger als 2 Wochen Kenntnis von den die Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigenden Tatsachen, kann er die Kündigung nicht mehr auf diese Tatsachen stützen.
18.3 Ferner kann der Vertrag von jedem der Vertragspartner mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn der andere Vertragspartner die Zahlung wegen Zahlungsunfähigkeit einstellt, gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt ist, oder im zeitlichen Zusammenhang mit auftretenden Zahlungsschwierigkeiten andere Maßnahmen oder Vereinbarungen getroffen werden, die zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen dienen.
18.4 Auch im Falle einer Vertragsbeendigung durch Kündigung oder Rücktritt bestehen solche Vertragsbestimmungen fort, die ihrer Natur nach über eine Beendigung hinaus fortbestehen sollen. In jedem Fall bestehen die Verpflichtung zur Geheimhaltung und die Haftungsbestimmungen fort.
18.5 Im Falle der Kündigung des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- Vertrags werden die Parteien sämtliche Dokumente, die sie im Zusammenhang mit dem Projekt von der anderen Partei erhalten haben, an diese zurückgeben bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung unwiderruflich löschen, insofern nur elektronisch vorhanden. Der SU verpflichtet sich, im Fall einer notwendigen Löschung von elektronischen Daten dem AG auf Anfrage ein Löschprotokoll als Nachweis zu übersenden. Ausgenommen sind Unterlagen, die die zur Herausgabe verpflichtete Partei zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen benötigt.
18.6 Die allgemeinen Stornobedingungen des Abonne- ments zum Fahrpreis SU, die für Schüler den AG im Rahmen dieses Projekts gelten, sind vom SU ausdrücklich in seinem Angebot gegenüber dem AG zu erklären und Auszubildende möglich. Die Beantragung für eine an- teilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann stehen unter dem Vorbehalt der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werdenAnnahme durch den AG.
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Samples: Subcontractor Agreement
Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cket) gilt unbefristet 8.1 Der Netzanschlussvertrag hat eine unbestimmte Lauf- zeit.
8.2 Der Kunde kann den Netzanschlussvertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit Frist von vier zusammenhängenden Mo- nateneinem Monat auf das Ende eines Kalender- monats schriftlich kündigen. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat Primeo Energie ist in fol- genden Fällen zur Kündigung berechtigt:
a. wenn der Netzanschluss nicht genutzt wurde;
b. wenn der Netzanschluss nicht genutzt wird und Anpassungen am Netzanschluss erforderlich sind;
c. bei Abbruch des Anschlussobjekts.
8.3 Jede Partei kann den Netzanschlussvertrag mit einer Frist von 10 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich kündigen, wenn die andere Partei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Zuvor ist die säumige Partei schriftlich zu mahnen, die Kün- digung anzudrohen und eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden Monatenangemessene Frist zur Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustands anzusetzen, es sei denn, aus den Umständen oder dem Verhalten der Partei ergibt sich, dass einer Mahnung keine Folge geleistet wird oder dass die Partei nicht in der Lage sein wird, ihren Verpflichtungen nachzu- kommen.
8.4 In jedem Fall endet der Netzanschlussvertrag so lange nicht, als über den Netzanschluss durch den Kunden oder Dritte die Netznutzung erfolgt.
8.5 Bei Vertragsende nimmt Primeo Energie den Netz- anschluss ausser Betrieb. Es endet automatisch zum Ablauf des Monats, in dem die Alters- grenze erreicht wird. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (Abo-Monatskarte, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch bis zum Ablauf der Ermäßigungsberechtigung. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, Der Kunde informiert Xxxxxx Energie frühzeitig über eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglichvorzunehmende Ausser- betriebnahme. Die Beantragung Kosten für eine an- teilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann der Gültigkeitszeitraum anderweitig festgelegt werdenAusserbetriebnahme sind vom Kunden vollumfänglich zu tragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsdauer. Das Abonnement zum Normalfahrpreis gemäß Teil B Punkt 3.3.1.1 (außer JungeLeuteTi- cket) gilt unbefristet mit einer Mindestvertragslaufzeit von vier zusammenhängenden Mo- naten. Das Abonnement zum JungeLeuteTicket hat eine Mindestvertragslaufzeit von vier zusam- menhängenden Monaten. Es endet automatisch zum Ablauf des Monats, in dem die Alters- grenze erreicht wird. Das Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende (Abo-Monatskarte, Schü- lerverbundkarte) gilt grundsätzlich zwölf zusammenhängende Monate (Mindestvertrags- dauer), maximal jedoch bis zum Ablauf 10.1 Der Beginn der Ermäßigungsberechtigung. Liegt nicht recht- zeitig, d. h. bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, eine neue Ermäßigungsberechtigung oder Kündigung gemäß Punkt 9.5 vor, erhält der Fahrgast automatisch nach Ablauf des Ermäßigungszeitraumes ein Abonnement zum Normalfahrpreis laut der vereinbarten räumlichen Gültigkeit. Das während des Schuljahres gültige Abonnement zum Fahrpreis für Schüler und Aus- zubildende gilt grundsätzlich zehn zusammenhängende Monate eines Schuljahres (vom Schuljahresbeginn bis zum Schuljahresende). Das Abonnement ist grundsätzlich bis zum 10. Juli des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr zu beantragen. Für jedes Schuljahr ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Bei nachweislichem Wohn- bzw. Schulortwechsel ist eine anteilige Nutzung des Abonne- ments zum Fahrpreis für Schüler und Auszubildende möglich. Die Beantragung für eine an- teilige Nutzung des Abonnements muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats erfolgen. In diesem Fall kann der Gültigkeitszeitraum anderweitig Vertragszeit soll kalendermäßig festgelegt werden.
10.2 Bei ausnahmsweise nicht terminierten Verträgen hat der Filmhersteller dem Filmschaffenden den datierten Vertragsbeginn mindestens 6 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so ist der Filmschaffende berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Filmschaffenden, die gegen Tages-, Wochen- oder Monatsgage verpflichtet sind, muss da früheste Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit nach dem Datum festgelegt werden.
10.3 Der Filmhersteller kann den Beginn der Vertragszeit durch schriftliche Mitteilung bis zu 7 Tage aufschieben. In einem solchen Falle verschiebt sich das Ende der Vertragszeit um die entsprechende Zeit. Eine Verschiebung um mehr als 7 Tage bedarf der Zustimmung des Filmschaffenden.
10.4 Der Filmhersteller ist berechtigt, die Vertragsdauer aus produktionsbetrieblichen Gründen zu verlängern, sofern dadurch nicht anderweitige ihm schriftlich bekanntgegebene Verpflichtungen des Filmschaffenden beeinträchtigt werden. Zur Behebung von Ausfall- und Negativschäden ist der Filmschaffende verpflichtet, über den Ablauf der Vertragszeit hinaus mindestens noch drei Tage dem Filmhersteller zur Verfügung zu stehen und diese Priorität des Filmherstellers bei neuen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Die Gage für die Zeit der Vertragsverlängerung ist nach da für die Vertragszeit vereinbarten Gage zeitanteilig zu berechnen (Ziff. I3.2 bleibt unberührt).
10.5 Der Filmschaffende hat auch nach Vertragsende unter Berücksichtigung seiner anderweitigen Verpflichtungen für Neu-, Nachaufnahmen oder Synchronisationsarbeiten zur Verfügung zu stehen. Da Filmschaffende erhält für Neu- und Nachaufnahmen eine Vergütung, die aus der für die Vertragszeit vereinbarten Gage zeitanteilig zu berechnen ist.
10.6 Der Filmhersteller ist berechtigt, den Vertrag auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen, wenn der Filmschaffende bei Abschluss des Anstellungsvertrages wesentliche Umstände auf ausdrückliches Befragen verschwiegen, bzw. nicht angegeben hat, die er kannte oder kennen musste, und welche die Erfüllung der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtungen gefährden oder unmöglich machen.
10.7 Erfolgt aufgrund der Bestimmungen dieses Vertrages eine Auflösung des Vertragsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, so hat der Filmschaffende nur insoweit Anspruch auf die Gage, als sie der bisherigen Dienstleistung und dem Zeitanteil an der gesamten Vertragszeit entspricht. Die dem Filmhersteller neben dem Anspruch auf Dienstleistung zustehenden sonstigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
10.8 Der Darsteller ist berechtigt, unter Verrechnung der zusätzlich fällig werdenden Arbeitgeberanteile bei einer befristeten Beschäftigung von weniger als einer Woche unter Anrechnung der Vorbereitungszeit bei bis zu 2 Drehtagen 3 Tage bei bis zu 4 Drehtagen 5 Tage als abrechnungsmäßige Vertragszeit zu vereinbaren. Dies gilt nicht, wenn der Darsteller anderweitig für diesen Zeitraum beschäftigt ist.
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