Vertraulichkeitserklärung. In der folgenden Erklärung bezieht sich der Begriff "Daten" auf alle Informationen, die im Rahmen oder im Vorfeld der Zusammenarbeit entstehen oder übermittelt werden, einschliesslich Gespräche, Unterlagen und Einblicke sowie Inhalte, die vom Kunden in das System eingebracht oder auf Datenträgern gespeichert werden. Als "vertraulich" gelten alle Daten, die nicht bereits öffentlich bekannt sind oder während der Zusammenarbeit öffentlich bekannt werden, sofern dies nicht aufgrund einer Verletzung dieser Erklärung geschieht. Als "nicht vertraulich" gelten belanglose Inhalte, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit vertraulichen Daten stehen. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der übertragenen Daten gemäss dieser Erklärung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages unberührt und hat uneingeschränkte Gültigkeit über das Vertragsende hinaus. Diese Vertraulichkeitserklärung kann als Auszug aus dem Vertrag an Dritte weitergegeben werden, sofern dies zur Nachweisführung erforderlich ist.
Vertraulichkeitserklärung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erlangt werden, auch nach Beendigung des Auftrages absolut vertraulich zu behandeln und keinem unbefugten Dritten zur Kenntnis zu geben.
Vertraulichkeitserklärung. Während einer Inspektion können routinemäßig vom IMCI-Inspektor, der die Inspektion durchführt, Fotos gemacht werden. IMCI und der Inspektor verpflichten sich, alle nicht-öffentlichen Informationen, die aus den während der Inspektion gemachten Fotos oder anderen Unterlagen gewonnen werden, vertraulich zu behandeln und diese Informationen nicht an andere Parteien weiterzugeben oder mit ihnen zu besprechen, es sei denn, es liegt die vorherige Zustimmung des Auftraggebers vor oder es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung dieser Informationen.
Vertraulichkeitserklärung. Die in Prozessen eingesetzten SBC-Mitarbeiter verpflichten sich zur absoluten Vertraulichkeit und zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bezüglich sämtlicher Informationen vom und über den Auftraggeber. Im Bedarfsfall kann der Auftraggeber eine unterzeichnete Vertraulichkeitserklärung verlangen.
Vertraulichkeitserklärung. Der Bieter stimmt der Vertraulichkeitserklärung auf der Plattform ProVia unter "Service / ÖBB Erklärungen, Nachweise, Muster / Erklärungen" zu und verpflichtet sich diese spätestens über Aufforderung unterfertigt vorzulegen. Angaben zum Verfahren erhalten sie auf der Plattform ProVia direkt über "xxxxx://xxx.xxxxxx.xx" und ihrem "Login". Interessierte Unternehmen stimmen bei einer Registrierung auf ProVia, das heißt beim Anlegen eines ProVia-Nutzers, bzw. durch die Verwendung des Bieterportals automatisch den Nutzungsbedingungen von ProVia zu (siehe Hinweis auf der Startseite xxx.xxxxxx.xx). Die Nutzungsbedingungen der Ausschreibungsplattform ProVia sind Teil der Ausschreibungsunterlagen dieses Vergabeverfahrens. Der Verhaltenskodex für Lieferant:innen (siehe Infoblatt auf der Plattform ProVia unter "Service / Download / Erklärungen, Nachweise, Muster / Erklärungen) ist Teil der Ausschreibungsunterlagen dieses Vergabeverfahrens. Die Vergabe erfolgt nach den Sektorenbestimmungen des BVergG für den Oberschwellenbereich und den dazu ergangenen Verordnungen.
Vertraulichkeitserklärung. Muster
10.1. Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen und Daten, die das Mitglied des Mieterbeirats im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mieterbeirats, sonst in Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Mieterbeirats oder einer sonstigen Tätigkeit im Auftrag der Gewobag Gruppe erhält, unabhängig von der Form und der Art der Übersendung und einschließlich Dokumenten, Studien, Notizen, Analysen, Schlussfolgerungen und anderen Materialien.
10.2. Vorbehaltlich der Ziffer 10.3 verpflichtet sich das Mitglied des Mieterbeirats, die vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese nicht gegenüber Dritten offen zu legen. Ferner verpflichtet sich das Mitglied des Mieterbeirats, keine Kopien der vertraulichen Informationen oder Teilen davon zu machen, es sei denn, dass diese Kopien für die Tätigkeit des Mieterbeirats erforderlich sind.
10.3. Falls das Mitglied des Mieterbeirats aufgrund von zwingenden Gesetzen, Verordnungen, Standesrecht oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zur Offenlegung von vertraulichen Informationen verpflichtet ist, wird das Mitglied des Mieterbeirats nur diejenigen vertraulichen Informationen offenlegen, zu deren Offenlegung es verpflichtet ist. Das Mitglied des Mieterbeira ts wird die Gewobag unverzüglich über eine solche Offenlegungspflicht informieren, so dass die Gewobag gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz oder andere Rechtsmittel vor einer solchen Offenlegung beantragen kann.
10.4. Das Mitglied des Mieterbeirats wird alle notwendigen Maßnahmen für eine sachgerechte und sichere Aufbewahrung der vertraulichen Informationen zum Schutz gegen Diebstahl und unberechtigten Zugang ergreifen.
10.5. Für die Aufbewahrung von personenbezogenen Daten sowie der Rückgabe und der Zerstörung von personenbezogenen Daten nach Beendigung der Tätigkeit als Mitglied des Mieterbeirats gilt Ziffer 9.3 dieser Vereinbarung entsprechend.
Vertraulichkeitserklärung von FN 567263k Xxxxx Xxxxxxx-Xxxxxx 00, 0000 Xxxxx xxx Xxxx Xxxxxxxxxx zugunsten
Vertraulichkeitserklärung. Die beteiligten Partner verpflichten sich, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen oder betrieblichen Angelegenheiten auch über das Ende dieser vertraglichen Beziehung hinaus Stillschweigen zu bewahren.
Vertraulichkeitserklärung. Jede betroffene Person und ihre bevollmächtigten Vertreter haben vor Beginn des Schiedsverfahrens zuzusichern, dass sie keiner anderen Person die im Laufe des Schiedsverfahrens von einer der zuständigen Behörden oder der Schiedsstelle erhaltene Informationen, mit Ausnahme der Entscheidung der Schiedsstelle, offen legen (vgl. Xx. 00 Xxxxxx. x des Protokolls).
Vertraulichkeitserklärung. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Erklärung sind: Alle Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form) und Materialien die der Vertragspartner direkt oder indirekt vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages erhält und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. Die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Auftraggeber über eine solche Offenlegungsverpflichtung zu informieren, sobald diese eintritt. Der Vertragspartner wird alle geeigneten Vorkehrungen technischer und organisatorischer Art treffen, um die Vertraulichkeit sicherzustellen. Vertrauliche Informationen werden nur an die Mitarbeiter des Vertragspartners oder sonstige Dritte weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen. Der Vertragspartner stellt im internen Beschäftigungsverhältnis sicher, dass die zum Einsatz kommenden Personen über die vorliegende Vertraulichkeitserklärung unterrichtet sind und deren strikte Einhaltung durch interne Verpflichtungserklärungen beim Vertragspartner zusichern. Die Pflicht zur absoluten Vertraulichkeit auch im Verhältnis zu den Abschnitten 2 und 3 dauert auch nach Beendigung der Zusammenarbeit an. Auf Aufforderung des Auftraggebers sowie ohne Aufforderung spätestens nach Erreichung des im Auftrag beschriebenen Zwecks ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen einschließlich der Kopien hiervon innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Beendigung des Projektes zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen), sofern nicht mit dem Auftraggeber vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Vernichtung elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder unwiederbringliche Zerstörun...