Vollzugskostenbeitrag. Der Vollzugskostenbeitrag wird im Rahmen von L-GAV Art. 35 lit. h) von der Aufsichtskommis- sion jährlich festgesetzt und beträgt: – Für jeden Betrieb CHF 89.–. – Für jeden dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter CHF 89.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, beträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 44.50. Für diese Beiträge wird von der Kontrollstelle dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die Mitarbeiterbeiträge, die aber gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Ziff. 3 vom Lohn der Mitarbeiter abzuziehen sind. Die Kontrollstelle gibt die entsprechenden Quittungsformulare gratis ab. Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die dem L-GAV unterstellt sind, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. zur Berechnung der Vollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen: für jeden Betrieb CHF 89.— pro Vollzeitmitarbeiter CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter 0–50% CHF 44.50 Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, aber spätestens am Ende des Arbeits- verhältnisses von ihrem Lohn in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Voll- zugskosten um einen jährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung: – Einzug des ganzen Beitrags (CHF 89.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Bei- träge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind. – Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Hälfte der Beiträge (CHF 44.50). – Bei Beschäftigung über 6 Monate: der ganze Beitrag (CHF 89.–).
Appears in 5 contracts
Samples: L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes), L Gav, L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes)
Vollzugskostenbeitrag. Der 1Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent 2Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein. 3Der Vollzugskostenbeitrag wird im Rahmen von L-GAV Artnicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 35 lit4Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. h) von der Aufsichtskommis- sion jährlich festgesetzt und beträgt: – Für jeden Betrieb CHF 89.–. – Für jeden dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter CHF 89.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, beträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 44.50. Für diese Beiträge Der Beitragsfonds wird von der Kontrollstelle «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitrag» verwaltet. 5Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle. 6Aus dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestellt. Dies gilt auch Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere: – Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die MitarbeiterbeiträgeAushandlung und Weiterentwicklung des GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer Informationsmassnahmen – Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die aber gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Ziff. 3 vom Lohn an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der Mitarbeiter abzuziehen sind. Die Kontrollstelle gibt die entsprechenden Quittungsformulare gratis ab. Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw.vertragschliessenden Gewerk- schaften, die dem L-GAV unterstellt sind, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. zur Berechnung an Sitzungen der Vollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen: für jeden Betrieb CHF 89.— pro Vollzeitmitarbeiter CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter 0–50% CHF 44.50 Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, aber spätestens am Ende des Arbeits- verhältnisses von ihrem Lohn in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Voll- zugskosten um einen jährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung: – Einzug des ganzen Beitrags (CHF 89.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Bei- träge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind. – Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Hälfte der Beiträge (CHF 44.50). – Bei Beschäftigung über 6 Monate: der ganze Beitrag (CHF 89.–).Fachkommissionen teilnehmen
Appears in 5 contracts
Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Vollzugskostenbeitrag. Der Vollzugskostenbeitrag wird 22.1 Zur Deckung der Kosten im Rahmen Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds, nämlich:
a) Bezahlung von LKursgeldern für Aus- und Weiterbildung;
b) Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge;
c) Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Ar- beitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
d) Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV wird von allen diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmern und Lehrlingen sowie den Arbeit- gebern ein Beitrag erhoben.
22.2 Der Beitrag für die Arbeitgeber beträgt 0.7 Prozent der AHV-GAV Artpflichtigen Lohnsumme der diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmer. 35 lit. h) von Bei Mitgliedern des vertragsschliessenden Arbeitgeberverbandes ist der Aufsichtskommis- sion jährlich festgesetzt und beträgt: – Für jeden Betrieb CHF 89.–. – Für jeden dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter CHF 89.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die Arbeitgeberbeitrag bereits im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, beträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 44.50Mitgliederbeitrag enthalten. Für diese Beiträge wird von der Kontrollstelle dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die Mitarbeiterbeiträge, die aber gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Ziff. 3 vom Lohn der Mitarbeiter abzuziehen sind. Die Kontrollstelle gibt die entsprechenden Quittungsformulare gratis ab. Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die dem L-GAV unterstellt sind, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. zur Berechnung der Vollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen: für jeden Betrieb CHF 89.— pro Vollzeitmitarbeiter CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter 0–50% CHF 44.50 Der Betrieb vertragsschliessende Arbeitgeberverband hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, aber spätestens am Ende des Arbeits- verhältnisses Kalenderjahres eine Liste der ihm angeschlossenen Firmen einzureichen unter Angabe von ihrem Lohn Name, Sitz und Xxxxx der Mitgliedschaft sowie mit dem Nachweis über die entrichteten Mitgliederbeiträge. Der Arbeit- geber hat in diesem Zusammenhang der Ausgleichskasse (Art. 7) auf Verlangen die endgül- tige Prämienabrechnung der AHV auszuhändigen.
22.3 Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 0.7 Prozent des AHV-pflichtigen Xxxxxx. Der Beitrag wird bei jeder Lohn- bzw. Gehaltszahlung vom Arbeitgeber in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Voll- zugskosten um gebracht.
22.4 Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen jährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung: – Einzug des ganzen Beitrags (Beitrag von CHF 895.- pro Monat.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Bei- träge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind. – Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Hälfte
22.5 Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Ausgleichskasse (CHF 44.50Art. 7) am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer einzureichen mit Angabe von Name, Vorname, Funktion, Wohn- ort, Anstellungsdauer und Total der abgezogenen Beiträge.
22.6 Das Inkasso wird über die Ausgleichskasse (Art. 7), die Auszahlung von Subventio- nen über den Parifonds der Paritätischen Kommission abgewickelt.
22.7 Zwecks Rückzahlung der Vollzugskostenbeiträge an die berechtigten Arbeitnehmer hat der vertragsschliessende Arbeitnehmerverband der Ausgleichskasse (Art. – Bei Beschäftigung 7) am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr ihm angeschlossenen und dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer einzureichen unter Angabe von Name, Vorname, Xxxxxxx, Dauer der Mitgliedschaft sowie mit dem Nachweis über 6 Monate: der ganze Beitrag (CHF 89die entrichteten Mitgliederbeiträge.–).
Appears in 2 contracts
Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Vollzugskostenbeitrag. 19.1 Der Vollzugskostenbeitrag wird erhoben um
a) die Kosten des Vollzugs des LGAV;
b) die Aufwendungen der gemeinsamen Durchführung dieses LGAV;
c) Massnahmen im Rahmen von L-GAV ArtBereich der Arbeitssicherheit und des Gesund- heitsschutzes;
d) Aktivitäten in der Aus- und Weiterbildung;
e) die administrativen Aufwendungen der Geschäftsstelle zu decken. 35 litÜber die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge beschliesst die PLKM. hSie erlässt hierfür ein Reglement (Anhang 2 LGAV).
19.2 Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses LGAV nur für die Aus- und Weiterbildungsinstitutionen der ver- tragsschliessenden Parteien, für Aufgaben im Bereich Arbeits- sicherheit und Gesundheitsschutz sowie für den Vollzug dieses LGAV verwendet werden.
19.3 Die Beiträge und Leistungen der nichtorganisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gleich wie die der organisierten Arbeit- geber und Arbeitnehmer zu behandeln.
a) von Beiträge der Aufsichtskommis- sion jährlich festgesetzt und beträgtArbeitnehmer
b) Beiträge der Arbeitgeber
19.4 Für Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sind die Be- träge im Mitgliederbeitrag inbegriffen. In der praktischen Ausfüh- rung bedeutet dies: – Für jeden Betrieb CHF 89.–. – Für jeden dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter CHF 89.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und AushilfenVon Arbeitgebern, die im Durchschnitt SMU-Mitglied sind, wird kein Vollzugskostenbeitrag erhoben. Aus technischen Voll- zugsgründen werden die Vollzugskostenbeiträge allen unterstell- ten Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen. Die organisierten Arbeitnehmer erhalten diesen Vollzugskostenbeitrag nach Vor- weisen eines entsprechenden Beleges von ihrer Gewerkschaft einmal jährlich rückerstattet. Die Vertragsparteien erlassen ein Formular, das die unterstell- ten Betriebe den unterstellten Arbeitnehmern ausgefüllt aus- händigen müssen.
19.5 Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als die Hälfte der normalen 40% Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, beträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 44.50. Für diese Beiträge wird von der Kontrollstelle dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die Mitarbeiterbeiträge, die aber gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Ziff. 3 vom Lohn der Mitarbeiter abzuziehen sind. Die Kontrollstelle gibt die entsprechenden Quittungsformulare gratis ab. Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die dem L-GAV unterstellt sindbeträgt, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Vollzugskostenbeiträge den Vollzugskostenbeitrag nicht zu entrichten, sind aber dem LGAV unterstellt.
19.6 Für nicht oder falsch abgezogene und/oder abgerechnete Voll- zugskostenbeiträge haftet der Arbeitgeber. zur Berechnung der Vollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen: für jeden Betrieb CHF 89Eine nachträgliche Belastung des Arbeitnehmers ist nicht möglich.— pro Vollzeitmitarbeiter CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter
19.7 Die PLKM erlässt ein Reglement über 50% CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter 0–50% CHF 44.50 Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, aber spätestens am Ende Bezug des Arbeits- verhältnisses von ihrem Lohn in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Voll- zugskosten um einen jährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung: – Einzug des ganzen Beitrags Vollzugskos- tenbeitrages (CHF 89.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Bei- träge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind. – Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Hälfte der Beiträge (CHF 44.50). – Bei Beschäftigung über 6 Monate: der ganze Beitrag (CHF 89.–Anhang 3 LGAV).
Appears in 1 contract
Vollzugskostenbeitrag. 1 Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent
2 Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein.
3 Der Vollzugskostenbeitrag wird im Rahmen von L-GAV Artnicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mit- arbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbeitrag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird.
4 Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. 35 lit. h) von der Aufsichtskommis- sion jährlich festgesetzt und beträgt: – Für jeden Betrieb CHF 89.–. – Für jeden dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter CHF 89.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, beträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 44.50. Für diese Beiträge Der Beitragsfonds wird von der Kontrollstelle «Paritätischen Kommission Vollzugskostenbeitrag» verwaltet.
5 Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerk- schaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbst- ständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restver- mögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle.
6 Aus dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestellt. Dies gilt auch Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert wer- den, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere: – Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die MitarbeiterbeiträgeAushandlung und Weiterentwicklung des GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten weiterer Informationsmassnahmen – Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.27 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerkschaften, die aber gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Ziff. 3 vom Lohn an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der Mitarbeiter abzuziehen sind. Die Kontrollstelle gibt die entsprechenden Quittungsformulare gratis ab. Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw.vertragschliessenden Gewerkschaften, die dem L-GAV unterstellt sind, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. zur Berechnung an Sitzungen der Vollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen: für jeden Betrieb CHF 89.— pro Vollzeitmitarbeiter CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter 0–50% CHF 44.50 Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, aber spätestens am Ende des Arbeits- verhältnisses von ihrem Lohn in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Voll- zugskosten um einen jährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung: – Einzug des ganzen Beitrags (CHF 89.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Bei- träge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind. – Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Hälfte der Beiträge (CHF 44.50). – Bei Beschäftigung über 6 Monate: der ganze Beitrag (CHF 89.–).Fachkommissionen teilnehmen
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Vollzugskostenbeitrag. Der Vollzugskostenbeitrag wird 1 Zur Deckung der Kosten im Rahmen Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Auf- gaben des PariFonds wie - Bezahlung von LKursgeldern für Aus- und Weiterbildung (Technik, Sprachen, PC- Kenntnisse) - Bezahlung von Einführungskursen für Betonwerker-GAV Art. 35 lit. h) Lehrlinge - Subvention von nicht gesetzlich vorgeschrieben Hilfsmitteln zur Erhöhung der Aufsichtskommis- sion jährlich festgesetzt Arbeitssi- cherheit und beträgt: – Für jeden Betrieb CHF 89.–. – Für jeden dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter CHF 89.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, beträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 44.50. Für diese Beiträge Gesundheitsschutzes - Subventionsbeiträge für soziale Härtefälle von ArbeitnehmerInnen wird von der Kontrollstelle dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestelltallen diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen und Lehrlingen sowie den Arbeitgebern ein Beitrag erhoben. Dies gilt auch Der Arbeitgeberbeitrag beträgt Fr. 6.- pro vertragsunterstellten/e Mitarbeiter/in und Monat Der ArbeitnehmerInnenbeitrag beträgt Fr. 17.- für die Mitarbeiterbeiträge, die aber gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Ziff. 3 vom Lohn der Mitarbeiter abzuziehen sindjeden vertragsunterstellten/e Arbeitneh- merIn pro Monat. Die Kontrollstelle gibt die entsprechenden Quittungsformulare gratis abBetonwerker-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von Fr. Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die dem L-GAV unterstellt sind, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. zur Berechnung 5.- pro Monat 2 Zwecks Erhebung der Vollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen: für jeden Betrieb CHF 89.— pro Vollzeitmitarbeiter CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter 0–50% CHF 44.50 Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, aber spätestens jeder Arbeitgeber der Paritätischen Kommission am Ende des Arbeits- verhältnisses Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem Gesamtarbeitsver- trag unterstellten ArbeitnehmerInnen einzureichen mit Angabe von ihrem Lohn in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Voll- zugskosten um einen jährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung: – Einzug des ganzen Beitrags (CHF 89Name, Funktion, Wohnort, Anstellungsdauer und Total der abgezogenen Beiträge.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Bei- träge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind. – Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Hälfte der Beiträge (CHF 44.50). – Bei Beschäftigung über 6 Monate: der ganze Beitrag (CHF 89.–).
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Vollzugskostenbeitrag. Der Vollzugskostenbeitrag wird im Rahmen von L-GAV Art. 35 lit. h) von der Aufsichtskommis- sion jährlich festgesetzt und beträgt: – Für jeden Betrieb CHF 89.–. Werden keine gastgewerblichen oder nur familieneigene Mit- arbeiter beschäftigt, ist dieser Betrag nicht geschuldet. – Für jeden dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter CHF 89.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, beträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 44.50. Für diese Beiträge wird von der Kontrollstelle dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die Mitarbeiterbeiträge, die aber gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Ziff. Ziffer 3 vom Lohn der Mitarbeiter abzuziehen sind. Die Kontrollstelle gibt die entsprechenden Quittungsformulare gratis ab. Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die dem L-GAV unterstellt sind, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. zur Berechnung der Vollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen: – Ganzjahresbetriebe für jeden Betrieb CHF 89.— 89.00 pro Vollzeitmitarbeiter CHF 89.— 89.00 pro Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 89.— 89.00 pro Teilzeitmitarbeiter 0–50% CHF 44.50 pro Aushilfe CHF 44.50 Kur zaufenthalter CHF 44.50 – Saisonbetriebe für jeden Betrieb CHF 44.50 (pro Saison) jeder Mitarbeiter CHF 44.50 (pro Saison) Dauert eine Saison über 6 Monate, sind die Beiträge wie bei einem Ganzjahresbetrieb geschuldet. Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, aber spätestens am Ende des Arbeits- verhältnisses von ihrem Lohn in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Voll- zugskosten um einen jährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung: – Einzug des ganzen Beitrags (CHF 89.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Bei- träge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind. – Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Hälfte der Beiträge (CHF 44.50). – Bei Beschäftigung über 6 Monate: der ganze Beitrag (CHF 89.–). – Achtung: Aushilfen bezahlen immer CHF 44.50, unabhängig der Dauer und Anzahl der Ein- sätze.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Vollzugskostenbeitrag. Der Vollzugskostenbeitrag wird im Rahmen von L-GAV Art. 35 lit. h) von der Aufsichtskommis- sion jährlich festgesetzt und beträgt: – Für jeden Betrieb CHF 89.–. – Für jeden Die dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter Arbeitnehmenden entrichten einen monatlichen Vollzugskostenbeitrag von CHF 89.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, 17.00 pro Mitarbeitende/n. Bei Teilzeitmitarbeitenden mit einem Anstellungspensum unter 50% beträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 44.5010.00 pro Monat, bei Lernenden und Young Professionals (< Mindestlohn à CHF 57‘000.00) entfällt der Abzug gänzlich. Für diese Beiträge Der Vollzugskostenbeitrag wird durch T-Systems Schweiz AG monatlich vom Lohn abgezogen und wird bei der Lohnabrechnung sichtbar aufgeführt. Der Abzug entfällt, wenn die/der Mitarbeitende beantragt, dass der Mitgliederbeitrag von syndicom direkt vom Lohn abgezogen wird (Verbandsbeitragsinkasso durch T-Systems Schweiz AG). Hierfür stellt syndicom T-Systems Schweiz AG die nötigen Informationen (Mitgliedschaft und Höhe des Mitgliederbeitrags) zu. Xxxxxxx ein Mitglied seine Mitgliederbeiträge nicht direkt per Lohnabzug, so erstattet syndicom ihm den Vollzugskostenbeitrag zurück. T-Systems Schweiz AG stellt syndicom Angaben (Name, Adresse, Ein- und Austritt, Arbeitsort) der Kontrollstelle dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die MitarbeiterbeiträgeAngestellten, die aber gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Ziff. 3 vom Lohn der Mitarbeiter abzuziehen sind. Die Kontrollstelle gibt die entsprechenden Quittungsformulare gratis ab. Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die dem L-GAV unterstellt gleichzeitig Gewerkschaftsmitglieder sind, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. zur Berechnung der Vollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen: für jeden Betrieb CHF 89Verfügung, sofern eine entsprechende Erklärung des Mitglieds vorliegt.— pro Vollzeitmitarbeiter CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter 0–50% CHF 44.50 Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, aber spätestens am Ende des Arbeits- verhältnisses von ihrem Lohn in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Voll- zugskosten um einen jährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung: – Einzug des ganzen Beitrags (CHF 89.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Bei- träge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind. – Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Hälfte der Beiträge (CHF 44.50). – Bei Beschäftigung über 6 Monate: der ganze Beitrag (CHF 89.–).
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Vollzugskostenbeitrag. Der Vollzugskostenbeitrag wird 23.1 Zur Deckung der Kosten im Rahmen Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds, nämlich:
a) Bezahlung von LKursgeldern für Aus- und Weiterbildung;
b) Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge;
c) Bezahlung des Lohnausfalles bei Besuchen von bewilligten Xxxxxx;
d) Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Ar- beitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
e) Subventionsbeiträge für soziale Härtefälle von Arbeitnehmern;
f) Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV wird von allen diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmern und Lehrlingen sowie den Arbeit- gebern ein Beitrag erhoben.
23.2 Der Beitrag für die Arbeitgeber beträgt 0,7% der AHV-GAV Artpflichtigen Lohnsumme der diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmer. 35 lit. h) von Bei Mitgliedern des vertragsschliessenden Ar- beitgeberverbandes ist der Aufsichtskommis- sion jährlich festgesetzt und beträgt: – Für jeden Betrieb CHF 89.–. – Für jeden dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter CHF 89.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die Arbeitgeberbeitrag bereits im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, beträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 44.50Mitgliederbeitrag enthalten. Für diese Beiträge wird von der Kontrollstelle dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die Mitarbeiterbeiträge, die aber gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Ziff. 3 vom Lohn der Mitarbeiter abzuziehen sind. Die Kontrollstelle gibt die entsprechenden Quittungsformulare gratis ab. Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die dem L-GAV unterstellt sind, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. zur Berechnung der Vollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen: für jeden Betrieb CHF 89.— pro Vollzeitmitarbeiter CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter 0–50% CHF 44.50 Der Betrieb vertragsschliessende Arbeitgeberverband hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, aber spätestens am Ende des Arbeits- verhältnisses Kalenderjahres eine Liste der ihm angeschlossenen Firmen einzureichen unter Angabe von ihrem Lohn Name, Sitz und Xxxxx der Mitgliedschaft sowie mit dem Nachweis über die entrichteten Mitgliederbeiträge. Der Arbeit- geber hat in diesem Zusammenhang der Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) auf Verlangen die endgültige Prämienabrechnung der AHV auszuhändigen.
23.3 Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 0,7% des AHV-pflichtigen Xxxxxx. Der Beitrag wird bei jeder Lohn- bzw. Gehaltszahlung vom Arbeitgeber in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Voll- zugskosten um gebracht.
23.4 Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen jährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung: – Einzug des ganzen Beitrags (Beitrag von CHF 895.- pro Monat.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Bei- träge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind. – Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Hälfte
23.5 Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Ausgleichskasse (CHF 44.50Art. 6 GAV) am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem Gesamtar- beitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer einzureichen mit Angabe von Name, Vorname, Funktion, Wohnort, Anstellungsdauer und Total der abgezogenen Beiträge.
23.6 Das Inkasso wird über die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV), die Auszahlung von Sub- ventionen über den Parifonds der Paritätischen Kommission abgewickelt.
23.7 Zwecks Rückzahlung der Vollzugskostenbeiträge an die berechtigten Arbeitnehmer hat der vertragsschliessende Arbeitnehmerverband der Ausgleichskasse (Art. – Bei Beschäftigung 6 GAV) am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr ihm angeschlossenen und dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer einzureichen unter Angabe von Name, Vorname, Xxxxxxx, Dauer der Mitgliedschaft sowie mit dem Nachweis über 6 Monate: der ganze Beitrag (CHF 89die entrichteten Mitgliederbeiträge.–).
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Vollzugskostenbeitrag. Der Vollzugskostenbeitrag wird 23.1 Zur Deckung der Kosten im Rahmen Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds wie - Bezahlung von LKursgeldern für Aus- und Weiterbildung; - Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge; - Bezahlung des Lohnausfalles bei Besuchen von bewilligten Kursen; - Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes; - Subventionsbeiträge für soziale Härtefälle von Arbeitnehmern wird von allen diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmern und Lehrlingen sowie den Arbeitgebern ein Beitrag erhoben.
23.2 Der Beitrag für die Arbeitgeber beträgt 0,7 Prozent der AHV-GAV pflichtigen Lohnsumme der diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmer. Arbeitgeber, welche einen Anschlussvertrag zum Gesamtarbeitsvertrag nach Art. 35 lit356b OR unterzeichnet haben, entrichten einen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 1,0 Prozent der AHV-pflichtigen Gesamtlohnsumme. h) von der Aufsichtskommis- sion jährlich festgesetzt und beträgt: – Für jeden Betrieb CHF 89.–. – Für jeden dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter CHF 89.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder Darin ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, beträgt der Vollzugskostenbeitrag in der Höhe von 0,7 Prozent eingeschlossen. Zusätzlich wird ein jährlicher Grundbeitrag von CHF 44.50500.00 erhoben. Für diese Beiträge Der Arbeitgeber hat in diesem Zusammenhang der Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) auf Verlangen die endgültige Prämienabrechnung der AHV auszuhändigen.
23.3 Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 0,7 Prozent des AHV-pflichtigen Xxxxxx. Der Beitrag wird von bei jeder Lohn- bzw. Gehaltszahlung vom Arbeitgeber in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber haftet der Kontrollstelle dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestelltParitätischen Kommission respektive gegenüber der Ausgleichskasse (Art. Dies gilt auch 6 GAV) für die Mitarbeiterbeiträgeordnungsgemässe Einzahlung der Beiträge, ungeachtet der Art und Weise, wie die aber gemäss LBeiträge von den Arbeitnehmern erhoben werden.
23.4 Die Gipser-GAV Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.- pro Monat.
23.5 Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Ausgleichskasse (Art. 35 lit. h6 GAV) Ziff. 3 vom Lohn der Mitarbeiter abzuziehen sind. Die Kontrollstelle gibt die entsprechenden Quittungsformulare gratis ab. Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die dem L-GAV unterstellt sind, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. zur Berechnung der Vollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen: für jeden Betrieb CHF 89.— pro Vollzeitmitarbeiter CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter 0–50% CHF 44.50 Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, aber spätestens am Ende des Arbeits- verhältnisses Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer einzureichen mit Angabe von ihrem Name, Vorname, Funktion, Wohnort, Anstellungsdauer und Total der abgezogenen Beiträge.
23.6 Das Inkasso wird über die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV), die Auszahlung von Subventionen über den Parifonds der Paritätischen Kommission abgewickelt.
23.7 Für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände gelten die Beiträge gemäss Artikel 23.2 und 23.3 GAV als im Mitgliederbeitrag inbegriffen. In der praktischen Ausführung bedeutet dies: Von Arbeitgebern, die Mitglied des vertrags- schliessenden Arbeitgeberverbandes sind, wird kein Vollzugskostenbeitrag erhoben. Aus technischen Vollzugsgründen werden die Vollzugskostenbeiträge allen Arbeit- nehmern vom Lohn abgezogen. Die einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband als Mitglieder angehörenden Arbeitnehmer erhalten den von ihnen entrichteten Vollzugskostenbeitrag nach Vorweisen eines entsprechenden Beleges von dem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband einmal jährlich zurück erstattet.
23.8 Die Paritätische Kommission kann - in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation - die Höhe der Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 23.2 und 23.3 GAV sowie die Höhe der Rückerstattung gemäss Artikel 23.7 GAV im Einvernehmen mit den Vertragsparteien während der Vertragsdauer ändern.
23.9 Die Paritätische Kommission erlässt ein Reglement über den Bezug des Voll- zugskosten um einen jährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung: – Einzug des ganzen Beitrags zugskostenbeitrages (CHF 89.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Bei- träge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind. – Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Hälfte der Beiträge (CHF 44.50). – Bei Beschäftigung über 6 Monate: der ganze Beitrag (CHF 89.–Anhang 4).
Appears in 1 contract