Common use of Vollzugskostenbeitrag Clause in Contracts

Vollzugskostenbeitrag. 1Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent 2Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein. 3Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitrag» verwaltet. 5Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle. 6Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere: – Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer Informationsmassnahmen – Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmen

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Postfinance Ag, Gesamtarbeitsvertrag Post Ch Ag, Gesamtarbeitsvertrag Post Ch Ag

Vollzugskostenbeitrag. 1Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden Der Vollzugskostenbeitrag wird im Geltungsbereich dieses GAVRahmen von L-GAV Art. 35 lit. h) von der Aufsichtskommis- sion jährlich festgesetzt und beträgt: – Für jeden Betrieb CHF 89.–. – Für jeden dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter CHF 89.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von im Durchschnitt weniger als 50 Prozent 2Die Mitarbeitenden bestätigen mit die Hälfte der Unterzeichnung normalen Arbeitszeit des EAVBetriebes arbeiten, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu seinbeträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 44.50. 3Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds Für diese Beiträge wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitrag» verwaltetKontrollstelle dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestellt. 5Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern Dies gilt auch für die Mitarbeiterbeiträge, die aber gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Ziff. 3 vom Lohn der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des FondsMitarbeiter abzuziehen sind. Die paritätische Kommission bestimmt Kontrollstelle gibt die Revisionsstelleentsprechenden Quittungsformulare gratis ab. 6Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werdenBäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die mit dem L-GAV unterstellt sind, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. zur Berechnung der Aus- und WeiterbildungVollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen: für jeden Betrieb CHF 89.— pro Vollzeitmitarbeiter CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter 0–50% CHF 44.50 Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden aber spätestens am Ende des Arbeits- verhältnisses von ihrem Lohn in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Voll- zugskosten um einen direkten Zusammenhang haben, insbesonderejährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung: – Verhandlungskosten Einzug des ganzen Beitrags (CHF 89.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der vertragschliessenden Gewerkschaften Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Bei- träge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind. – Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV Hälfte der Beiträge (CHF 44.50). Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer Informationsmassnahmen – Kosten Bei Beschäftigung über 6 Monate: der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmenganze Beitrag (CHF 89.–).

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Samples: l-gav.ch, l-gav.ch, l-gav.ch

Vollzugskostenbeitrag. 1Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden Der Vollzugskostenbeitrag wird im Geltungsbereich dieses GAVRahmen von L-GAV Art. 35 lit. h) von der Aufsichtskommis- sion jährlich festgesetzt und beträgt: – Für jeden Betrieb CHF 89.–. Werden keine gastgewerblichen oder nur familieneigene Mit- arbeiter beschäftigt, ist dieser Betrag nicht geschuldet. – Für jeden dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter CHF 89.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von im Durchschnitt weniger als 50 Prozent 2Die Mitarbeitenden bestätigen mit die Hälfte der Unterzeichnung normalen Arbeitszeit des EAVBetriebes arbeiten, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu seinbeträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 44.50. 3Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds Für diese Beiträge wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitrag» verwaltetKontrollstelle dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestellt. 5Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern Dies gilt auch für die Mitarbeiterbeiträge, die aber gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Ziffer 3 vom Lohn der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des FondsMitarbeiter abzuziehen sind. Die paritätische Kommission bestimmt Kontrollstelle gibt die Revisionsstelleentsprechenden Quittungsformulare gratis ab. 6Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werdenBäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die mit dem L-GAV unterstellt sind, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. zur Berechnung der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondereVollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen: – Verhandlungskosten Ganzjahresbetriebe für jeden Betrieb CHF 89.00 pro Vollzeitmitarbeiter CHF 89.00 pro Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 89.00 pro Teilzeitmitarbeiter 0–50% CHF 44.50 pro Aushilfe CHF 44.50 Kur zaufenthalter CHF 44.50 – Saisonbetriebe für jeden Betrieb CHF 44.50 (pro Saison) jeder Mitarbeiter CHF 44.50 (pro Saison) Dauert eine Saison über 6 Monate, sind die Beiträge wie bei einem Ganzjahresbetrieb geschuldet. Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, aber spätestens am Ende des Arbeits- verhältnisses von ihrem Lohn in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Voll- zugskosten um einen jährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung: – Einzug des ganzen Beitrags (CHF 89.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der vertragschliessenden Gewerkschaften Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Bei- träge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind. – Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Aushandlung Hälfte der Beiträge (CHF 44.50). – Bei Beschäftigung über 6 Monate: der ganze Beitrag (CHF 89.–). – Achtung: Aushilfen bezahlen immer CHF 44.50, unabhängig der Dauer und Weiterentwicklung des GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer Informationsmassnahmen – Kosten Anzahl der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmenEin- sätze.

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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch

Vollzugskostenbeitrag. 1Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden 1 Zur Deckung der Kosten im Geltungsbereich Vollzug dieses GAVVertrages und zur Erfüllung der weiteren Auf- gaben des PariFonds wie - Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung (Technik, die Sprachen, PC- Kenntnisse) - Bezahlung von Einführungskursen für Betonwerker-Lehrlinge - Subvention von nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag gesetzlich vorgeschrieben Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssi- cherheit und des Gesundheitsschutzes - Subventionsbeiträge für soziale Härtefälle von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad ArbeitnehmerInnen wird von min- destens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent 2Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein. 3Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter allen diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen und Lehrlingen sowie den Arbeitgebern ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahltBeitrag erhoben. Der Beitragsfonds wird Arbeitgeberbeitrag beträgt Fr. 6.- pro vertragsunterstellten/e Mitarbeiter/in und Monat Der ArbeitnehmerInnenbeitrag beträgt Fr. 17.- für jeden vertragsunterstellten/e Arbeitneh- merIn pro Monat. Die Betonwerker-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von Fr. 5.- pro Monat 2 Zwecks Erhebung der «Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitrag» verwaltet. 5Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem Gesamtarbeitsver- trag unterstellten ArbeitnehmerInnen einzureichen mit Angabe von Name, Funktion, Wohnort, Anstellungsdauer und Total der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle. 6Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere: – Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer Informationsmassnahmen – Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmenabgezogenen Beiträge.

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Samples: www.swissbeton.ch

Vollzugskostenbeitrag. 1Die Arbeitgeberin erhebt Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden entrichten einen monatlichen Vollzugskostenbeitrag von CHF 17.00 pro Mitarbeitende/n. Bei Teilzeitmitarbeitenden mit einem Anstellungspensum unter 50% beträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 10.00 pro Monat, bei Lernenden und Young Professionals (< Mindestlohn à CHF 57‘000.00) entfällt der Abzug gänzlich. Der Vollzugskostenbeitrag wird durch T-Systems Schweiz AG monatlich vom Lohn abgezogen und wird bei der Lohnabrechnung sichtbar aufgeführt. Der Abzug entfällt, wenn die/der Mitarbeitende beantragt, dass der Mitgliederbeitrag von syndicom direkt vom Lohn abgezogen wird (Verbandsbeitragsinkasso durch T-Systems Schweiz AG). Hierfür stellt syndicom T-Systems Schweiz AG die nötigen Informationen (Mitgliedschaft und Höhe des Mitgliederbeitrags) zu. Xxxxxxx ein Mitglied seine Mitgliederbeiträge nicht direkt per Lohnabzug, so erstattet syndicom ihm den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAVVollzugskostenbeitrag zurück. T-Systems Schweiz AG stellt syndicom Angaben (Name, Adresse, Ein- und Austritt, Arbeitsort) der Angestellten, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft gleichzeitig Gewerkschaftsmitglieder sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent 2Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein. 3Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogenzur Verfügung, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitrag» verwaltet. 5Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung eine entsprechende Erklärung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle. 6Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere: – Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer Informationsmassnahmen – Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmenMitglieds vorliegt.

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Samples: syndicom.ch