Vollzugskostenbeitrag. 1Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent 2Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein. 3Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitrag» verwaltet. 5Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle. 6Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere: – Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer Informationsmassnahmen – Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmen
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Vollzugskostenbeitrag. 1Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden Der Vollzugskostenbeitrag wird im Geltungsbereich dieses GAVRahmen von L-GAV Art. 35 lit. h) von der Aufsichtskommis- sion jährlich festgesetzt und beträgt: – Für jeden Betrieb CHF 89.–. – Für jeden dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter CHF 89.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von im Durchschnitt weniger als 50 Prozent 2Die Mitarbeitenden bestätigen mit die Hälfte der Unterzeichnung normalen Arbeitszeit des EAVBetriebes arbeiten, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu seinbeträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 44.50. 3Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds Für diese Beiträge wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitrag» verwaltetKontrollstelle dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestellt. 5Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern Dies gilt auch für die Mitarbeiterbeiträge, die aber gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Ziff. 3 vom Lohn der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des FondsMitarbeiter abzuziehen sind. Die paritätische Kommission bestimmt Kontrollstelle gibt die Revisionsstelleentsprechenden Quittungsformulare gratis ab. 6Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werdenBäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die mit dem L-GAV unterstellt sind, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. zur Berechnung der Aus- und WeiterbildungVollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen: für jeden Betrieb CHF 89.— pro Vollzeitmitarbeiter CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 89.— pro Teilzeitmitarbeiter 0–50% CHF 44.50 Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden aber spätestens am Ende des Arbeits- verhältnisses von ihrem Lohn in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Voll- zugskosten um einen direkten Zusammenhang haben, insbesonderejährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung: – Verhandlungskosten Einzug des ganzen Beitrags (CHF 89.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der vertragschliessenden Gewerkschaften Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Bei- träge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind. – Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV Hälfte der Beiträge (CHF 44.50). – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer Informationsmassnahmen – Kosten Bei Beschäftigung über 6 Monate: der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmenganze Beitrag (CHF 89.–).
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Samples: L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes), L Gav, L Gav
Vollzugskostenbeitrag. 1Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden 22.1 Zur Deckung der Kosten im Geltungsbereich Vollzug dieses GAVVertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag nämlich:
a) Bezahlung von monatlich: – 10 Franken Kursgeldern für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent 2Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein. 3Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitrag» verwaltet. 5Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle. 6Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem ;
b) Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge;
c) Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Ar- beitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
d) Kontrolle und Vollzug und der Umsetzung Bestimmungen dieses GAV wird von allen diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmern und Lehrlingen sowie den Arbeit- gebern ein Beitrag erhoben.
22.2 Der Beitrag für die Arbeitgeber beträgt 0.7 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme der diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmer. Bei Mitgliedern des vertragsschliessenden Arbeitgeberverbandes ist der Arbeitgeberbeitrag bereits im Mitgliederbeitrag enthalten. Der vertragsschliessende Arbeitgeberverband hat am Ende des Kalenderjahres eine Liste der ihm angeschlossenen Firmen einzureichen unter Angabe von Name, Sitz und Xxxxx der Mitgliedschaft sowie mit dem Nachweis über die entrichteten Mitgliederbeiträge. Der Arbeit- geber hat in diesem Zusammenhang der kollektiven Interessenvertretung Ausgleichskasse (Art. 7) auf Verlangen die endgül- tige Prämienabrechnung der Mitarbeitenden AHV auszuhändigen.
22.3 Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 0.7 Prozent des AHV-pflichtigen Xxxxxx. Der Beitrag wird bei jeder Lohn- bzw. Gehaltszahlung vom Arbeitgeber in Abzug gebracht.
22.4 Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen direkten Zusammenhang habenBeitrag von CHF 5.- pro Monat.
22.5 Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Ausgleichskasse (Art. 7) am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer einzureichen mit Angabe von Name, insbesondere: – Verhandlungskosten Vorname, Funktion, Wohn- ort, Anstellungsdauer und Total der vertragschliessenden Gewerkschaften für abgezogenen Beiträge.
22.6 Das Inkasso wird über die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer Informationsmassnahmen – Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss ZiffAusgleichskasse (Art. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften7), die Auszahlung von Subventio- nen über den Parifonds der Paritätischen Kommission abgewickelt.
22.7 Zwecks Rückzahlung der Vollzugskostenbeiträge an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub die berechtigten Arbeitnehmer hat der vertragsschliessende Arbeitnehmerverband der Ausgleichskasse (Art. 7) am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr ihm angeschlossenen und dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer einzureichen unter Angabe von Mitgliedern Name, Vorname, Xxxxxxx, Dauer der vertragschliessenden Gewerk- schaften, Mitgliedschaft sowie mit dem Nachweis über die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmenentrichteten Mitgliederbeiträge.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Vollzugskostenbeitrag. 1Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden Der Vollzugskostenbeitrag wird im Geltungsbereich dieses GAVRahmen von L-GAV Art. 35 lit. h) von der Aufsichtskommis- sion jährlich festgesetzt und beträgt: – Für jeden Betrieb CHF 89.–. Werden keine gastgewerblichen oder nur familieneigene Mit- arbeiter beschäftigt, ist dieser Betrag nicht geschuldet. – Für jeden dem L-GAV unterstellten vollbeschäftigten Mitarbeiter CHF 89.–. Für mitarbeitende Familienmitglieder ist dieser Betrag nicht geschuldet. Für Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von im Durchschnitt weniger als 50 Prozent 2Die Mitarbeitenden bestätigen mit die Hälfte der Unterzeichnung normalen Arbeitszeit des EAVBetriebes arbeiten, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu seinbeträgt der Vollzugskostenbeitrag CHF 44.50. 3Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds Für diese Beiträge wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitrag» verwaltetKontrollstelle dem einzelnen Betrieb direkt Rechnung gestellt. 5Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern Dies gilt auch für die Mitarbeiterbeiträge, die aber gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Ziffer 3 vom Lohn der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des FondsMitarbeiter abzuziehen sind. Die paritätische Kommission bestimmt Kontrollstelle gibt die Revisionsstelleentsprechenden Quittungsformulare gratis ab. 6Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werdenBäckereien, Konditoreien, Confiserien und Metzgereien usw., die mit dem L-GAV unterstellt sind, haben gemäss L-GAV Art. 35 lit. h) Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. zur Berechnung der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondereVollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle sind jährlich folgende Beiträge zu überweisen: – Verhandlungskosten Ganzjahresbetriebe für jeden Betrieb CHF 89.00 pro Vollzeitmitarbeiter CHF 89.00 pro Teilzeitmitarbeiter über 50% CHF 89.00 pro Teilzeitmitarbeiter 0–50% CHF 44.50 pro Aushilfe CHF 44.50 Kur zaufenthalter CHF 44.50 – Saisonbetriebe für jeden Betrieb CHF 44.50 (pro Saison) jeder Mitarbeiter CHF 44.50 (pro Saison) Dauert eine Saison über 6 Monate, sind die Beiträge wie bei einem Ganzjahresbetrieb geschuldet. Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch, aber spätestens am Ende des Arbeits- verhältnisses von ihrem Lohn in Abzug zu bringen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Voll- zugskosten um einen jährlichen Beitrag. Bei Austritt vor Beendigung des laufenden Jahres gilt folgende Regelung: – Einzug des ganzen Beitrags (CHF 89.–) mit Aushändigung einer Quittung. Somit kann der vertragschliessenden Gewerkschaften Mitarbeiter beim nächsten Arbeitgeber nach Vorweisung der Quittung belegen, dass die Bei- träge für das aktuelle Jahr schon bezahlt sind. – Bei Beschäftigung von 0 bis 6 Monaten: die Aushandlung Hälfte der Beiträge (CHF 44.50). – Bei Beschäftigung über 6 Monate: der ganze Beitrag (CHF 89.–). – Achtung: Aushilfen bezahlen immer CHF 44.50, unabhängig der Dauer und Weiterentwicklung des GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer Informationsmassnahmen – Kosten Anzahl der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmenEin- sätze.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Vollzugskostenbeitrag. 1Die 1 Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag Voll- zugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens mindestens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent 2Die Prozent
2 Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein. 3Der .
3 Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin Mitarbei- terin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag Mitgliederbeitrag einer vertragschliessenden vertrag- schliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die .
4 Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds Bei- tragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitragVollzugskostenbeitrag» verwaltet. 5Die ver- waltet.
5 Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften Gewerk- schaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle. 6Aus .
6 Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere: – Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer weiterer Informationsmassnahmen – Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaftenGewerkschaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaftenGewerkschaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmen
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Vollzugskostenbeitrag. 1Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden 19.1 Der Vollzugskostenbeitrag wird erhoben um
a) die Kosten des Vollzugs des LGAV;
b) die Aufwendungen der gemeinsamen Durchführung dieses LGAV;
c) Massnahmen im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent 2Die Mitarbeitenden bestätigen mit Bereich der Unterzeichnung Arbeitssicherheit und des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein. 3Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die Vollzugskostenbeiträge werden Gesund- heitsschutzes;
d) Aktivitäten in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitrag» verwaltet. 5Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle. 6Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und ;
e) die administrativen Aufwendungen der Umsetzung Geschäftsstelle zu decken. Über die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge beschliesst die PLKM. Sie erlässt hierfür ein Reglement (Anhang 2 LGAV).
19.2 Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere: – Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften LGAV nur für die Aushandlung Aus- und Weiterentwicklung des GAV – Druckkosten Weiterbildungsinstitutionen der ver- tragsschliessenden Parteien, für Aufgaben im Bereich Arbeits- sicherheit und Gesundheitsschutz sowie für den GAV Vollzug dieses LGAV verwendet werden.
19.3 Die Beiträge und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer Informationsmassnahmen – Kosten Leistungen der vertragschliessenden Gewerkschaften für nichtorganisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gleich wie die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für der organisierten Arbeit- geber und Arbeitnehmer zu behandeln.
a) Beiträge der Arbeitnehmer
b) Beiträge der Arbeitgeber
19.4 Für Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sind die Ausbildung Be- träge im Mitgliederbeitrag inbegriffen. In der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaftenpraktischen Ausfüh- rung bedeutet dies: Von Arbeitgebern, die an GAV- SMU-Mitglied sind, wird kein Vollzugskostenbeitrag erhoben. Aus technischen Voll- zugsgründen werden die Vollzugskostenbeiträge allen unterstell- ten Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen. Die organisierten Arbeitnehmer erhalten diesen Vollzugskostenbeitrag nach Vor- weisen eines entsprechenden Beleges von ihrer Gewerkschaft einmal jährlich rückerstattet. Die Vertragsparteien erlassen ein Formular, das die unterstell- ten Betriebe den unterstellten Arbeitnehmern ausgefüllt aus- händigen müssen.
19.5 Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40% Arbeitszeit beträgt, haben den Vollzugskostenbeitrag nicht zu entrichten, sind aber dem LGAV unterstellt.
19.6 Für nicht oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern falsch abgezogene und/oder abgerechnete Voll- zugskostenbeiträge haftet der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmenArbeitgeber. Eine nachträgliche Belastung des Arbeitnehmers ist nicht möglich.
19.7 Die PLKM erlässt ein Reglement über den Bezug des Vollzugskos- tenbeitrages (Anhang 3 LGAV).
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Vollzugskostenbeitrag. 1Die Arbeitgeberin erhebt 23.1 Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds wie - Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung; - Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge; - Bezahlung des Lohnausfalles bei Besuchen von bewilligten Kursen; - Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes; - Subventionsbeiträge für soziale Härtefälle von Arbeitnehmern wird von allen diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmern und Lehrlingen sowie den Arbeitgebern ein Beitrag erhoben.
23.2 Der Beitrag für die Arbeitgeber beträgt 0,7 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme der diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmer. Arbeitgeber, welche einen Anschlussvertrag zum Gesamtarbeitsvertrag nach Art. 356b OR unterzeichnet haben, entrichten einen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 1,0 Prozent der AHV-pflichtigen Gesamtlohnsumme. Darin ist der Vollzugskostenbeitrag in der Höhe von 0,7 Prozent eingeschlossen. Zusätzlich wird ein jährlicher Grundbeitrag von CHF 500.00 erhoben. Der Arbeitgeber hat in diesem Zusammenhang der Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) auf Verlangen die endgültige Prämienabrechnung der AHV auszuhändigen.
23.3 Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 0,7 Prozent des AHV-pflichtigen Xxxxxx. Der Beitrag wird bei jeder Lohn- bzw. Gehaltszahlung vom Arbeitgeber in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber haftet der Paritätischen Kommission respektive gegenüber der Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) für die ordnungsgemässe Einzahlung der Beiträge, ungeachtet der Art und Weise, wie die Beiträge von den Mitarbeitenden Arbeitnehmern erhoben werden.
23.4 Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.- pro Monat.
23.5 Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im Geltungsbereich dieses abgelaufenen Jahr dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer einzureichen mit Angabe von Name, Vorname, Funktion, Wohnort, Anstellungsdauer und Total der abgezogenen Beiträge.
23.6 Das Inkasso wird über die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV), die nicht Auszahlung von Subventionen über den Parifonds der Paritätischen Kommission abgewickelt.
23.7 Für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände gelten die Beiträge gemäss Artikel 23.2 und 23.3 GAV als im Mitgliederbeitrag inbegriffen. In der praktischen Ausführung bedeutet dies: Von Arbeitgebern, die Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft des vertrags- schliessenden Arbeitgeberverbandes sind, einen wird kein Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent 2Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu seinerhoben. 3Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht Aus technischen Vollzugsgründen werden die Vollzugskostenbeiträge allen Arbeit- nehmern vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder . Die einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband als Mitglieder angehörenden Arbeitnehmer erhalten den von ihnen entrichteten Vollzugskostenbeitrag nach Vorweisen eines entsprechenden Beleges von dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitrag» verwaltet. 5Die «vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband einmal jährlich zurück erstattet.
23.8 Die Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern kann - in Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation - die Höhe der Post Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 23.2 und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle. 6Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses 23.3 GAV sowie die Höhe der Rückerstattung gemäss Artikel 23.7 GAV im Einvernehmen mit den Vertragsparteien während der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere: – Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die Aushandlung und Weiterentwicklung Vertragsdauer ändern.
23.9 Die Paritätische Kommission erlässt ein Reglement über den Bezug des GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer Informationsmassnahmen – Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmenVoll- zugskostenbeitrages (Anhang 4).
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Vollzugskostenbeitrag. 1Die 1 Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens mindestens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent 2Die Prozent
2 Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein. 3Der .
3 Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin Mit- arbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag Mitgliederbeitrag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die .
4 Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitragVollzugskostenbeitrag» verwaltet. 5Die .
5 Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften Gewerk- schaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständigselbst- ständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens Restver- mögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle. 6Aus .
6 Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werdenwer- den, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere: – Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer weiterer Informationsmassnahmen – Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 2.27 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaftenGewerkschaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaftenGewerkschaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmen
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Vollzugskostenbeitrag. 1Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden 23.1 Zur Deckung der Kosten im Geltungsbereich Vollzug dieses GAVVertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag nämlich:
a) Bezahlung von monatlich: – 10 Franken Kursgeldern für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent 2Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein. 3Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitrag» verwaltet. 5Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle. 6Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem ;
b) Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge;
c) Bezahlung des Lohnausfalles bei Besuchen von bewilligten Xxxxxx;
d) Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Ar- beitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
e) Subventionsbeiträge für soziale Härtefälle von Arbeitnehmern;
f) Kontrolle und Vollzug und der Umsetzung Bestimmungen dieses GAV wird von allen diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmern und Lehrlingen sowie den Arbeit- gebern ein Beitrag erhoben.
23.2 Der Beitrag für die Arbeitgeber beträgt 0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme der diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmer. Bei Mitgliedern des vertragsschliessenden Ar- beitgeberverbandes ist der Arbeitgeberbeitrag bereits im Mitgliederbeitrag enthalten. Der vertragsschliessende Arbeitgeberverband hat am Ende des Kalenderjahres eine Liste der ihm angeschlossenen Firmen einzureichen unter Angabe von Name, Sitz und Xxxxx der Mitgliedschaft sowie mit dem Nachweis über die entrichteten Mitgliederbeiträge. Der Arbeit- geber hat in diesem Zusammenhang der kollektiven Interessenvertretung Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) auf Verlangen die endgültige Prämienabrechnung der Mitarbeitenden AHV auszuhändigen.
23.3 Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 0,7% des AHV-pflichtigen Xxxxxx. Der Beitrag wird bei jeder Lohn- bzw. Gehaltszahlung vom Arbeitgeber in Abzug gebracht.
23.4 Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen direkten Zusammenhang habenBeitrag von CHF 5.- pro Monat.
23.5 Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem Gesamtar- beitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer einzureichen mit Angabe von Name, insbesondere: – Verhandlungskosten Vorname, Funktion, Wohnort, Anstellungsdauer und Total der vertragschliessenden Gewerkschaften für abgezogenen Beiträge.
23.6 Das Inkasso wird über die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer Informationsmassnahmen – Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss ZiffAusgleichskasse (Art. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaften6 GAV), die Auszahlung von Sub- ventionen über den Parifonds der Paritätischen Kommission abgewickelt.
23.7 Zwecks Rückzahlung der Vollzugskostenbeiträge an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub die berechtigten Arbeitnehmer hat der vertragsschliessende Arbeitnehmerverband der Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr ihm angeschlossenen und dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer einzureichen unter Angabe von Mitgliedern Name, Vorname, Xxxxxxx, Dauer der vertragschliessenden Gewerk- schaften, Mitgliedschaft sowie mit dem Nachweis über die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmenentrichteten Mitgliederbeiträge.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Vollzugskostenbeitrag. 1Die 1 Die Arbeitgeberin erhebt von den Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV, die nicht Mitglied einer vertragschliessenden Gewerkschaft sind, einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich: – 10 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von min- destens mindestens 50 Prozent – 5 Franken für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent 2Die Prozent
2 Die Mitarbeitenden bestätigen mit der Unterzeichnung des EAV, mit dem Abzug des Vollzugskostenbeitrags vom Lohn einverstanden zu sein. 3Der .
3 Der Vollzugskostenbeitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der Mitarbeiterin Mit- arbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Lohnabzug für den Mitgliederbei- trag Mitgliederbeitrag einer vertragschliessenden Gewerkschaft gemacht wird. 4Die .
4 Die Vollzugskostenbeiträge werden in einen Beitragsfonds einbezahlt. Der Beitragsfonds wird von der «Paritätischen Kommission Vollzugskosten- beitragVollzugskostenbeitrag» verwaltet. 5Die .
5 Die «Paritätische Kommission Vollzugskostenbeitrag» setzt sich aus zwei Mitgliedern der Post und je einem Mitglied der vertragschliessenden Gewerkschaften Gewerk- schaften zusammen. Sie vollzieht die Aufgaben gemäss Reglement selbstständigselbst- ständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens Restver- mögens bei Auflösung des Fonds. Die paritätische Kommission bestimmt die Revisionsstelle. 6Aus Revisionsstelle.
6 Aus dem Beitragsfonds können anteilmässig Aufwendungen finanziert werden, die mit der Aus- und Weiterbildung, dem Vollzug und der Umsetzung dieses GAV sowie mit der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden einen direkten Zusammenhang haben, insbesondere: – Verhandlungskosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die Aushandlung und Weiterentwicklung des GAV – Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten wei- terer weiterer Informationsmassnahmen – Kosten der vertragschliessenden Gewerkschaften für die paritätischen Organe des GAV – Administration des Beitragsfonds – Kosten für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse gemäss Reglement – Kosten für die Ausbildung der Mitglieder einer Personalkommission gemäss Ziff. 2.28 – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaftenGewerkschaften, die an GAV- oder Lohnverhandlungen teilnehmen – Kosten für Urlaub von Mitgliedern der vertragschliessenden Gewerk- schaftenGewerkschaften, die an Sitzungen der Fachkommissionen teilnehmen
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag