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Umzug Musterklauseln

Umzug. 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.
Umzug. Im Falle eines Wechsels des Versicherungsortes geht der Versicherungsschutz auf den neuen Standort über. Während des Wechsels besteht Versicherungsschutz an beiden Standorten. Der Versicherungsschutz am alten Standort erlischt spätestens vier Monate nach Umzugsbeginn, es sei denn, die Weiterversicherung wird mit dem Versicherer vereinbart.
Umzug. Ein Umzug innerhalb eines Ortnetzes ist vom Kunden selbst durchzuführen, indem die VoIP-Endgeräte auf das dafür vorbereitete LAN gemäß den technischen Anforde- rungen aufgesteckt werden. Zusätzlich muss der Kunde EnBW den neuen Standort mitteilen. Wenn der Kunde außerhalb eines Ortsnetzes umzieht, erfolgt zusätzlich die Zuweisung neuer Rufnummern seitens der EnBW. Dafür muss der Kunde den Rufnummernbestellprozess in seinem EnBW Kundenkonto anstoßen.
Umzug. 23.1 Ist der Kunde Verbraucher, ist hildenMedia verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Kunden ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit die Leistung dort identisch oder gleichwertig angeboten wird. Gleichwertige Leistungen in diesem Sinne sind Leistungen mit gleichen technischen Leistungsdaten (z.B. entsprechende Bandbreite des Internetzugangs), Preisen und sonstigen vertraglichen Bedingungen. Abweichende technische Realisierungsarten oder Produktbezeichnungen bleiben ungeachtet. 23.2 Der Kunde hat den Umzug, den Zeitpunkt des Umzuges sowie die neue Adresse der hildenMedia rechtzeitig, jedoch mindestens 1 Monat vor Durchführung des Umzuges schriftlich oder in elektronischer Weise mitzuteilen. 23.3 hildenMedia kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Das Entgelt für den Umzug ergibt sich nach der jeweils gültigen Preisliste der hildenMedia. 23.4 Wird die Leistung von hildenMedia am neuen Wohnsitz nicht identisch oder gleichwertig im Sinne der Ziffer 4.1 angeboten, ist der Verbraucherkunde zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. Frühestmöglicher Kündigungszeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist ist jedoch der Zeitpunkt des Umzuges. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung hat der Kunde den Umzug durch entsprechende behördlichen Abmeldungs- /Ummeldungsbescheinigungen zu belegen.
Umzug. Der Anspruch auf arbeitsfreie Tage für Umzug setzt voraus, dass die Umzugsarbeiten auf Ar- beitstage fallen und dass der Mitarbeiter einen zu zügelnden Haushalt mit eigenen Möbeln führt. Bezieht ein neu eingestellter Mitarbeiter lediglich ein möbliertes Zimmer, schuldet der Arbeitge- ber keine bezahlte arbeitsfreie Zeit. Erfolgt der Umzug während eines Arbeitstages innerhalb des bisherigen Wohnortes oder dessen Agglomeration, hat der Mitarbeiter Anspruch auf einen bezahlten freien Arbeitstag. Bei weiterer Entfernung bemisst sich der Anspruch auf 1,5 bis 2 Tage, wobei der konkrete Anspruch anhand der Transportzeiten zu bemessen ist. Anspruchsberechtigt ist jeder während des Arbeitsverhältnisses stattfindende Umzug, der auf einen Arbeitstag fällt. Beispiele • Eine Mitarbeiterin, die jeweils am Montag und Dienstag ihre wöchentlichen Ruhetage bezieht, wech- selt die Wohnung und zieht mit ihrem Haushalt am Montag um. Da der Zügeltag auf einen Ruhetag fällt, besteht kein Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag. • Ein Servicefachmitarbeiter, dessen Wohnung sich in Bern befindet und der beim Arbeitgeber in Zürich vorübergehend ein möbliertes Zimmer bezogen hat, findet in Kloten eine günstige Wohnung. Er zügelt seinen Haushalt inmitten seiner Arbeitswoche und verlangt dafür arbeitsfreie Tage. Der Anspruch be- läuft sich gestützt auf die Distanzen auf 2 Tage, die vom Arbeitgeber zu bezahlen sind. • Eine Servicefachmitarbeiterin, die in Bern bei ihren Eltern wohnt, hat in einem Vorort Berns eine kleine Studiowohnung gemietet. Der Einzugstag fällt auf einen Arbeitstag. Der Mitarbeiterin steht mit Blick auf die kurze Distanz ein Anspruch von einem bezahlten arbeitsfreien Tag zu.
Umzug. Im Falle eines Umzugs (Wohnsitzwechsels) ist der Kunde zu einer außerordentlichen Kün- digung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berech- tigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Der Kunde hat in seiner Kündigung seine zu- künftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwen- dete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung wird nicht wirksam, wenn badenova dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist.
Umzug. 13.1. Im Falle eines Umzugs des Kunden während der Vertragslaufzeit ist der TK- Anbieter verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Geschäftssitz des Kunden ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. Der TK-Anbieter stellt dem Kunden die durch dem Umzug des Kunden entstehenden Kosten nach tatsächlichem Aufwand – maximal in Höhe der Kosten für die Schaltung eines Neuanschlusses gemäß Preisliste – in Rechnung.‌ 13.2. Die Rechte des Kunden nach Ziffer 8.4 und zur Rufnummernmitnahme gemäß Leistungsbeschreibung bleiben unberührt. 13.3. Der Kunde ist verpflichtet, dem TK-Anbieter jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums und der neuen Anschrift in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zwei Monate vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem TK-Anbieter eine rechtzeitige Prüfung der Möglichkeit zur Versorgung des Kunden an der neuen Anschrift zu ermöglichen. 13.4. Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Geschäftssitz nicht angeboten, kann der Kunde den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat außerordentlich kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
Umzug. 14.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWP jeden Umzug spätestens sechs Wochen vor dem Umzugstermin - unter Angabe der Kundennummer, des voraussichtlichen Auszugsdatums und der neuen Anschrift oder einer sonstigen zur Bezeichnung der zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer - in Textform anzuzeigen. 14.2 Unverzüglich nach dem Umzug sind zur alten Entnahmestelle das Auszugsdatum und der Zählerstand bei Auszug und zur neuen Entnahmestelle bei Versorgung durch die EWP das Einzugsdatum, die Zählernummer und der Zählerstand bei Einzug in Textform mitzuteilen. 14.3 Teilt der Kunde seinen Umzug überhaupt nicht, verspätet oder nicht unter Angabe seiner neuen Anschrift mit, so ist die EWP berechtigt, dem Kunden die ihr hieraus entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Umzug. (1) Der Kunde ist verpflichtet, der 24/7 jeden Umzug innerhalb einer Frist von einem Monat nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen. (2) Die 24/7 wird den Kunden sofern kein Fall nach Abs. 3 vorliegt an der neuen Entnahmestelle, wenn innerhalb des bisherigen Netzgebiets, auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der 24/7 das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. Ungeachtet dessen ist der Kunde bei einem Umzug berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. (3) Ein Umzug beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. (4) Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Abs. 1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der 24/7 die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Ent- nahmestelle, für die die 24/7 gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung erlangt, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der 24/7 zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt. (5) Die 24/7 ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der Mitteilung in Textform über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde von der 24/7 in der Mitteilung gesondert hingewiesen. (6) Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Über- tragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung der 24/7 nach § 7 EnWG handelt.
Umzug. 24.1 Wechselt ein Verbraucher bzw. KKU ohne Verzicht seinen Wohnsitz bzw. Sitz, ist COM-IN verpflichtet die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Kunden ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit die Leistung dort identisch oder gleichwer- tig angeboten wird. Gleichwertige Leistungen in diesem Sinne sind Leistungen mit gleichen technischen Leistungsdaten (z.B. entsprechende Bandbreite des In- ternetzugangs), Preisen und sonstigen vertraglichen Bedingungen. Abweichende technische Realisierungsarten oder Produktbezeichnungen bleiben ungeachtet. 24.2 COM-IN kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, welches jedoch nicht höher sein darf als das für die Schal- tung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Das Entgelt für den Umzug ergibt sich nach der jeweils gültigen Preisliste der COM-IN. 24.3 Wird die Leistung von COM-IN am neuen Wohnsitz nicht identisch oder gleichwer- tig im Sinne der Ziffer 24.1 angeboten, ist der Kunde nach Ziff. 24.1 zur Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung hat der Kunde den Umzug durch entsprechende behördlichen Abmel- dungs-/Ummeldungsbescheinigungen zu belegen.