Common use of Vorbemerkungen Clause in Contracts

Vorbemerkungen. Nachfolgend wird die steuerliche Konzeption der Anlage darge- stellt. Der Darstellung der steuerlichen Grundlage der Beteiligung von Anlegern an dem Publikums-AIF liegen bestimmte Annah- men zugrunde. Sie basiert auf den Annahmen, dass die Anleger ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuer- pflichtige natürliche Personen sind, die ihre Beteiligung an dem Publikums-AIF in vollem Umfang aus Eigenkapital finanzieren und diese langfristig bis zur Liquidation des Publikums-AIF hal- ten. Bei Nichtzutreffen dieser Annahmen können sich für den Anleger, den Publikums-AIF und die Spezial-AIF, in die der Pub- likums-AIF investiert, abweichende steuerliche Folgen ergeben. Wird die Beteiligung an dem Publikums-AIF zum Beispiel von einer Kapitalgesellschaft oder von einer im Ausland ansässigen Person gehalten, ergeben sich ganz erheblich abweichende Be- steuerungsfolgen, welche hier nicht dargestellt werden. Die Darstellung unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen An- legern, die sich an dem Publikums-AIF mittelbar über die Treu- handkommanditistin als Treugeber und solchen, die sich am Publikums-AIF unmittelbar als Kommanditisten beteiligen, es sei denn, es wird eine solche Unterscheidung ausdrücklich be- schrieben. Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen erfolgt auf Basis der am Tag der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen ergibt, sowie auf Basis der veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und bekannten Gerichtsurteilen. Geplante Gesetzesänderungen, nicht veröffentlichte Verwaltungsanweisungen und sonstige nicht verbindliche Äußerungen zum deutschen Steuerrecht sind nicht berücksichtigt. Die in dieser Darstellung der steuerlichen Grund- lagen enthaltenen Ausführungen und Informationen basieren ausschließlich auf dem deutschen Steuerrecht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Konzeptionen der Spe- zial-AIF, in welche der Publikums-AIF investiert, offene Investi- tionskonzepte in Photovoltaikanlagen und Objektgesellschaften beinhalten. Die folgende steuerliche Darstellung kann daher nur allgemeine steuerliche Grundsätze nach Maßgaben des deut- schen Steuerrechts anhand von typisierenden und stark verein- fachenden Betrachtungen darstellen. Steuerliche Konsequenzen, die sich aufgrund der persönlichen bzw. individuellen Verhältnisse des einzelnen Anlegers ergeben, bleiben in der nachfolgenden Darstellung außer Betracht. Die nachfolgenden Ausführungen können deshalb eine individuelle Beratung der Anleger durch einen entsprechend qualifizierten steuerlichen Berater nicht ersetzen. Eine etwaige Kirchensteu- erpflicht des Anlegers ist im steuerlichen Konzept des Publi- kums-AIF nicht berücksichtigt. Es wird deshalb jedem Anleger empfohlen, ergänzend steuerlichen Rat bei einem qualifizierten steuerlichen Berater einzuholen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zahlung der aus der Be- teiligung resultierenden Einkommensteuer nebst Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls weiterer Steuern (z.B. Erbschaft- und Schenkungsteuer oder Kirchensteuer) dem jeweiligen Anleger obliegt. Verursacht ein Anleger Steuerzahlungen auf Ebene des Publikums-AIF oder auf Ebene einer nachgeordneten Gesell- schaft, insbesondere Gewerbesteuerzahlungen, ist der Anleger auf Grundlage des Gesellschaftsvertrags verpflichtet, den Spezi- al-AIF von diesen Zahlungen umfassend freizustellen. Die nachfolgende Darstellung basiert auf der steuerrechtlichen Einschätzung des Publikums-AIF. Die abschließende Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen aus der Beteiligung erfolgt je- doch durch die zuständigen Steuerbehörden und gegebenen- falls durch die Finanzgerichtsbarkeit. Eine Haftung für die Rich- tigkeit der nachfolgend dargestellten steuerlichen Behandlung kann daher nicht übernommen werden.

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Samples: Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag

Vorbemerkungen. Nachfolgend wird Gemäß § 5 Absatz 1 TV-N Berlin ist der Arbeitnehmer entsprechend seiner zeitlich mindes- tens zur Hälfte regelmäßig und auf Dauer auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert. Grundlage für die steuerliche Konzeption Eingruppierung sind damit die auszuübenden, „auf Dauer“ übertragenen und nicht die ausgeübten Tätigkeiten (siehe § 2, Absatz 1 TV-N Berlin). - Die Entgeltordnung beinhaltet 15 Entgeltgruppen, denen einzelne Tätigkeitsmerkmale nach Nummern zugeordnet sind. - Sind Tätigkeiten konkret vereinbart, gelten für diese Tätigkeiten ausschließlich diese Ent- geltgruppen und Nummern. Ist eine konkrete Einordnung nicht möglich, gelten die allgemei- nen Tätigkeitsmerkmale (Nummern 1). - Die Tätigkeiten müssen die dargestellten Kriterien/Merkmale der Anlage darge- stelltjeweiligen Entgeltgruppe und Nummer erfüllen. Der Darstellung Um dies feststellen zu können, sind einzelne Arbeitsvorgänge zu bil- den. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen, die, bezogen auf die auszuübenden Tätigkeiten, zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der steuerlichen Grundlage Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (Atomisierungsverbot). Zusammenhangs- tätigkeiten sind nicht gesondert darzustellen. - Bei der Beteiligung von Anlegern an dem Publikums-AIF liegen bestimmte Annah- men zugrunde. Sie basiert auf den Annahmen, dass die Anleger ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuer- pflichtige natürliche Personen sind, die ihre Beteiligung an dem Publikums-AIF in vollem Umfang aus Eigenkapital finanzieren und diese langfristig bis zur Liquidation des Publikums-AIF hal- ten. Bei Nichtzutreffen dieser Annahmen können sich für den Anleger, den Publikums-AIF und die Spezial-AIF, Einordnung der Tätigkeiten in die Entgeltgruppen und Nummern ist immer von der Pub- likums-AIF investiertniedrigsten Einordnungsmöglichkeit auszugehen und dann zu prüfen, abweichende steuerliche Folgen ergeben. Wird die Beteiligung an dem Publikums-AIF zum Beispiel von einer Kapitalgesellschaft oder von einer im Ausland ansässigen Person gehalten, ergeben sich ganz erheblich abweichende Be- steuerungsfolgen, welche hier nicht dargestellt inwieweit höhere Merkmale erfüllt werden. Die Darstellung unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen An- legern, die sich an dem Publikums-AIF mittelbar über die Treu- handkommanditistin - Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Treugeber und solchen, die sich am Publikums-AIF unmittelbar als Kommanditisten beteiligen, es sei denn, es wird Anforderung eine solche Unterscheidung ausdrücklich be- schrieben. Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen erfolgt auf Basis der am Tag der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen ergibt, sowie auf Basis der veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und bekannten Gerichtsurteilen. Geplante Gesetzesänderungen, nicht veröffentlichte Verwaltungsanweisungen und sonstige nicht verbindliche Äußerungen zum deutschen Steuerrecht sind nicht berücksichtigt. Die in dieser Darstellung der steuerlichen Grund- lagen enthaltenen Ausführungen und Informationen basieren ausschließlich auf dem deutschen Steuerrecht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Konzeptionen der Spe- zial-AIF, in welche der Publikums-AIF investiert, offene Investi- tionskonzepte in Photovoltaikanlagen und Objektgesellschaften beinhalten. Die folgende steuerliche Darstellung kann daher nur allgemeine steuerliche Grundsätze nach Maßgaben des deut- schen Steuerrechts anhand von typisierenden und stark verein- fachenden Betrachtungen darstellen. Steuerliche Konsequenzen, die sich aufgrund der persönlichen bzw. individuellen Verhältnisse des einzelnen Anlegers ergeben, bleiben Voraussetzung in der nachfolgenden Darstellung außer BetrachtPerson des Ar- beitnehmers bestimmt, muss diese erfüllt sein. Die nachfolgenden Ausführungen können deshalb eine individuelle Beratung der Anleger durch einen entsprechend qualifizierten steuerlichen Berater nicht ersetzen. Eine etwaige Kirchensteu- erpflicht des Anlegers ist im steuerlichen Konzept des Publi- kums-AIF nicht berücksichtigt. Es wird deshalb jedem Anleger empfohlen, ergänzend steuerlichen Rat bei einem qualifizierten steuerlichen Berater einzuholen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zahlung der aus der Be- teiligung resultierenden Einkommensteuer nebst Solidaritätszu- schlag Sind in den Tätigkeitsmerkmalen gleichwerti- ge Fähigkeiten und gegebenenfalls weiterer Steuern (z.B. Erbschaft- Erfahrungen zugelassen und Schenkungsteuer oder Kirchensteuer) dem jeweiligen Anleger obliegt. Verursacht ein Anleger Steuerzahlungen auf Ebene des Publikums-AIF oder auf Ebene einer nachgeordneten Gesell- schaft, insbesondere Gewerbesteuerzahlungenwerden diese festgestellt, ist der Anleger Arbeit- nehmer entsprechend einzuordnen. Diese Feststellung der Gleichwertigkeit von Fähigkeiten und Erfahrungen mit einer perso- nenbezogenen Anforderung/fachlichen Qualifikation kann nur vom zuständigen Fachvorge- setzten vorgenommen werden. Dieser muss eine entsprechende Führungsposition ausüben und die betreffende bzw. eine adäquate wissenschaftliche Hochschulbildung oder eine für ihn entsprechend festgestellte Gleichwertigkeit vorweisen. Eine Gleichwertigkeit von Fähigkeiten und Erfahrungen kann bei einer geforderten Ausbil- dung als Handwerks- und Industriemeister (nicht in Entgeltgruppe10), als Staatlich geprüfter Techniker sowie bei einer geforderten Fachschulausbildung (IT) oder Fachhochschulausbil- dung frühestens nach 2 Jahren festgestellt werden. In Entgeltgruppe 10 ist eine Feststellung der Gleichwertigkeit von Fähigkeiten und Erfahrun- gen bei Handwerks- und Industriemeistern nicht möglich. Einschlägige Abschlüsse als Staatlich geprüfter Techniker können bei einer festzustellenden Gleichwertigkeit von Fähigkeiten und Erfahrungen mit einer Fachhochschulausbildung auf Grundlage den vorgenannten Zeitraum von 2 Jahren mit 1 Jahr angerechnet werden. Eine Gleichwertigkeit von Fähigkeiten und Erfahrungen kann bei einer geforderten wissen- schaftlichen Hochschulbildung: - in Entgeltgruppe 12 frühestens nach 2 Jahren, - in Entgeltgruppe 13 frühestens nach 3 Jahren, sowie - in Entgeltgruppe 14 und 15 frühestens nach 4 Jahren festgestellt werden. Sofern zu diesen Zeitpunkten eine Feststellung nicht erfolgt, ist eine begründete Verlängerung bis zu einem Jahr möglich. Bei Nichtfeststellung der Gleichwertig- keit kann die entsprechende Tätigkeit nicht übertragen werden. Nach erfolgter Gleichstellung wird, bei einer Übertragung anderer, höherwertiger Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordern, eine Eingruppierung des Gesellschaftsvertrags verpflichtet, den Spezi- al-AIF Arbeitnehmers in ei- ne höhere Entgeltgruppe nur unter Einhaltung der für diese höhere Entgeltgruppe vorgese- henen Zeitabläufe erfolgen. Zurückgelegte Zeiten nach erfolgter Gleichstellung werden ange- rechnet. Einschlägige Fachhochschulausbildungen können bei einer festzustellenden Gleichwertigkeit von diesen Zahlungen umfassend freizustellenFähigkeiten und Erfahrungen mit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung mit jeweils der Hälfte der vorgenannten Zeiträume angerechnet werden. Zeiten der vertretungsweisen Übertragung von Tätigkeiten werden bei einer Feststellung der Gleichwertigkeit von Fähigkeiten und Erfahrungen berücksichtigt. - Die im Anhang zu dieser Anlage 1 enthaltenen Definitionen sind maßgebend. Die nachfolgende Darstellung basiert auf betreffen- den Begriffe/Merkmale sind in der steuerrechtlichen Einschätzung des Publikums-AIFEntgeltordnung kursiv hervorgehoben. Die abschließende Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen aus der Beteiligung erfolgt je- doch durch die zuständigen Steuerbehörden und gegebenen- falls durch die Finanzgerichtsbarkeit. Eine Haftung für die Rich- tigkeit der nachfolgend dargestellten steuerlichen Behandlung kann daher nicht übernommen Für einzelne Betriebe können von den Tarifvertragsparteien weitere Tätigkeitsmerkmale festge- legt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Vorbemerkungen. Nachfolgend wird Die nachfolgenden Informationen stellen auf die steuerlichen Rahmenbedingungen für in Österreich ansässige Anleger ab. Es werden allgemeine steuerliche Konzeption der Anlage darge- stelltAspekte behandelt - eine umfassende Darstellung sämtlicher steuerlicher Überlegung- en, die für den Erwerb, das Halten, den Rückverkauf bzw. Der für eine allfällige sonstige Verfügung über die Kommanditbe- teiligung maßgeblich sein könnten, ist nicht Gegenstand dieses Überblicks. Daher erhebt die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Grundlage Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von und der Beteiligung von Anlegern an dem Publikums-AIF liegen bestimmte Annah- men zugrundeVerfügung über die Kommanditbeteiligung und deren Erträge nicht den Anspruch, sämtliche steuerlichen Konse- quenzen abzudecken. Sie Die dargestellte steuerrechtliche Beurteilung basiert auf den Annahmender zum Datum dieses Kapitalmarktprospekts geltenden Rechts- lage und der herrschenden Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung. Das derzeit im Begut- achtungsentwurf vorliegende Budgetbegleitgesetz 2011-2014 (kurz BBG 2011-2014) sieht unter anderem Änderungen im Hinblick auf die Besteuerung von Kapitalanlagen vor. Für mögliche Abweichungen aufgrund künftiger Änderungen von Gesetzen, dass insbesondere durch das BBG 2011-2014 in der - derzeit noch nicht feststehenden Endfassung- oder der Recht- sprechung bzw. der Auslegung durch die Anleger österreichische Finanzverwaltung kann keine Gewähr übernommen werden. Allfällige Folgen einer Änderung der steuerlichen Behandlung von Kommanditbeteiligungen gehören ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuer- pflichtige natürliche Personen sind, die ihre Beteiligung an dem Publikums-AIF in vollem Umfang aus Eigenkapital finanzieren zum Risiko des Anlegers und diese langfristig bis sind zur Liquidation des Publikums-AIF hal- tenGänze von ihm zu tragen. Bei Nichtzutreffen dieser Annahmen können sich Eine Haftung für den Anleger, den Publikums-AIF und tatsächlichen Eintritt der dargestellten steuerlichen Konsequenzen wird explizit ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Spezial-AIF, in die Seiten "Wesentliche Risiken der Pub- likums-AIF investiert, abweichende steuerliche Folgen ergeben. Wird die Beteiligung an dem Publikums-AIF zum Beispiel von einer Kapitalgesellschaft oder von einer im Ausland ansässigen Person gehalten, ergeben sich ganz erheblich abweichende Be- steuerungsfolgen, welche hier nicht dargestellt werden. Die Darstellung unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen An- legern, die sich an dem Publikums-AIF mittelbar über die Treu- handkommanditistin als Treugeber und solchen, die sich am Publikums-AIF unmittelbar als Kommanditisten beteiligen, es sei denn, es wird eine solche Unterscheidung ausdrücklich be- schrieben. Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen erfolgt auf Basis der am Tag der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen ergibt, sowie auf Basis der veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und bekannten Gerichtsurteilen. Geplante Gesetzesänderungen, nicht veröffentlichte Verwaltungsanweisungen und sonstige nicht verbindliche Äußerungen zum deutschen Steuerrecht sind nicht berücksichtigt. Die in dieser Darstellung der steuerlichen Grund- lagen enthaltenen Ausführungen und Informationen basieren ausschließlich auf dem deutschen SteuerrechtVermögensanlage". Es wird darauf hingewiesenempfoh- len, dass vorweg die Konzeptionen rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen in Zusammenhang mit einer Veranlagung in die gegen- ständlichen Kommanditanteile unter Berücksichtigung der Spe- zial-AIF, in welche der Publikums-AIF investiert, offene Investi- tionskonzepte in Photovoltaikanlagen und Objektgesellschaften beinhalten. Die folgende steuerliche Darstellung kann daher nur allgemeine steuerliche Grundsätze nach Maßgaben des deut- schen Steuerrechts anhand von typisierenden und stark verein- fachenden Betrachtungen darstellen. Steuerliche Konsequenzen, die sich aufgrund der persönlichen bzw. individuellen Verhältnisse des einzelnen Anlegers ergeben, bleiben in der nachfolgenden Darstellung außer Betracht. Die nachfolgenden Ausführungen können deshalb eine individuelle Beratung der Anleger durch einen entsprechend qualifizierten steuerlichen Berater nicht ersetzen. Eine etwaige Kirchensteu- erpflicht Situation des Anlegers ist im steuerlichen Konzept des Publi- kums-AIF nicht berücksichtigt. Es wird deshalb jedem Anleger empfohlen, ergänzend steuerlichen Rat bei mit einem qualifizierten steuerlichen Berater einzuholen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zahlung der aus der Be- teiligung resultierenden Einkommensteuer nebst Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls weiterer Steuern (z.B. Erbschaft- und Schenkungsteuer oder Kirchensteuer) dem jeweiligen Anleger obliegt. Verursacht ein Anleger Steuerzahlungen auf Ebene des Publikums-AIF oder auf Ebene einer nachgeordneten Gesell- schaft, insbesondere Gewerbesteuerzahlungen, ist der Anleger auf Grundlage des Gesellschaftsvertrags verpflichtet, den Spezi- al-AIF von diesen Zahlungen umfassend freizustellenSteuerberater sorgfältig zu prüfen. Die nachfolgende Darstellung basiert auf unterstellt, dass der steuerrechtlichen Einschätzung des Publikums-AIFeinzelne Anleger eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige, natürliche Person ist und die gezeichnete Kommanditbeteili- gung im Privatvermögen hält. Für beschränkt steuerpflichtige Anleger gelten zum Teil abweichende steuerliche Regelungen. Die abschließende Beurteilung nachfolgende Beschreibung der Besteuerung von Kommanditbeteiligungen ist eingeschränkt auf die steuerlichen Konsequenzen aus in Österreich. Für ausländische Anleger gegebenenfalls relevante ausländische Steuervorschriften sowie Bestimmungen der Beteiligung erfolgt je- doch durch die zuständigen Steuerbehörden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und gegebenen- falls durch die Finanzgerichtsbarkeit. Eine Haftung für die Rich- tigkeit der nachfolgend dargestellten steuerlichen Behandlung kann daher dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat des ausländischen Anlegers werden im Rahmen dieser Darstellung nicht übernommen werdenberücksichtigt.

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Samples: immovation-ag.de

Vorbemerkungen. Nachfolgend wird Die folgenden Ausführungen stel- len die steuerliche wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Anlage darge- stelltIn- vestmentgesellschaft, ihrer künfti- gen Beteiligungen an Zielfonds bzw. Der Darstellung mittelbaren Beteiligungen an Portfo- liofonds und Portfoliounternehmen sowie einer Beteiligung an der steuerlichen Grundlage der Beteiligung von Anlegern an In- vestmentgesellschaft dar. Nach dem Publikums-AIF liegen bestimmte Annah- men zugrunde. Sie basiert auf den Annahmen, dass die Anleger ausschließlich Gesellschaftsvertrag darf diese aus- schließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuer- pflichtige natürliche Personen sindZielfonds investieren, die ihre Beteiligung an dem Publikums-AIF in vollem Umfang aus Eigenkapital finanzieren und diese langfristig bis zur Liquidation des Publikums-AIF hal- ten. Bei Nichtzutreffen dieser Annahmen können sich für den Anleger, den Publikums-AIF und die Spezial-AIF, in die der Pub- likums-AIF investiert, abweichende steuerliche Folgen ergeben. Wird die Beteiligung an dem Publikums-AIF zum Beispiel von einer Kapitalgesellschaft oder von einer steuerrechtlich als Investment- fonds im Ausland ansässigen Person gehaltenSinne des Investmentsteu- ergesetzes (InvStG) oder Kapitalge- sellschaften anzusehen sind. Auf die Ausgestaltung und Verwaltung der Zielfonds, ergeben sich ganz erheblich abweichende Be- steuerungsfolgenPortfoliofonds sowie Port- foliounternehmen hat die Investment- gesellschaft keinen Einfluss. Es kann daher nur eine Entscheidung dahinge- hend getroffen werden, welche hier nicht dargestellt werdenob eine Inves- tition bzw. eine Veräußerung erfolgt. Die Darstellung unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen An- legern, die sich an dem Publikums-AIF mittelbar über die Treu- handkommanditistin als Treugeber und solchen, die sich am Publikums-AIF unmittelbar als Kommanditisten beteiligen, es sei denn, es wird eine solche Unterscheidung ausdrücklich be- schrieben. Die Darstellung Ausführungen basieren auf der steuerlichen Grundlagen erfolgt auf Basis im Zeitpunkt der am Tag der Prospektaufstellung Erstellung des Ver- kaufsprospektes geltenden RechtslageRechts- lage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen ergibtZeit- punkt geltenden Gesetzen, sowie auf Basis der veröffentlichten veröffent- lichten Verwaltungsanweisungen und bekannten Gerichtsurteilenveröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ergibt. Geplante Gesetzesänderungen, nicht offiziell veröffentlichte Verwaltungsanweisungen Verwaltungsanwei- sungen und sonstige nicht verbindliche verbindli- che Äußerungen zum deutschen Steuerrecht Steu- errecht wurden nicht berücksichtigt, soweit darauf nachfolgend nicht be- sonders hingewiesen wird. Gesetzes- änderungen oder Änderungen in der Verwaltungsauffassung oder Recht- sprechung können sich während der Dauer der Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft jederzeit, ggf. auch mit rückwirkenden Auswirkungen, er- geben. Die Darstellung beschränkt sich aus- schließlich auf die wesentlichen steu- erlichen Auswirkungen einer Beteili- gung an der Investmentgesellschaft für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die ihre Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen halten und in vollem Umfang aus Eigenkapital finanzieren. Dieser Abschnitt zu den bedeutsa- men Steuervorschriften kann die in- dividuellen steuerlichen Umstände ei- nes jeden Anlegers nicht berücksich- tigen und stellt keine Hilfeleistungen in Steuersachen dar. Für Anleger, auf die die vorgenannten Voraussetzungen nicht zutreffen, können sich andere, nachfolgend nicht dargestellte steu- erliche Folgen ergeben. Dies gilt ins- besondere dann, wenn der Anleger be- absichtigt, die Beteiligung mit Fremd- kapital zu finanzieren, er steuerlich nicht in Deutschland ansässig ist, sie in einem Betriebsvermögen hält oder besonderen steuerlichen Vorschrif- ten, zum Beispiel für steuerbefreite Körperschaften oder Versicherungs- unternehmen, unterliegt. Es ist daher jedem Interessenten – auch denen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen – in Bezug auf eine Beteiligung an der In- vestmentgesellschaft zu empfehlen, die individuellen steuerlichen Auswir- kungen vorab mit seinem steuerlichen Berater zu besprechen. Kirchensteu- erliche Auswirkungen sind in der fol- genden Darstellung, mit Ausnahme des Kapitels „Kirchensteuer“, nicht berücksichtigt. Im Folgenden werden nur ausgewähl- te Steuervorschriften dargestellt. Um- stände, die in der individuellen Situati- on eines Anlegers begründet sind, sind nicht berücksichtigt worden. Die in dieser Darstellung der steuerlichen Grund- lagen enthaltenen Ausführungen end- gültige steuerliche Beurteilung des Be- teiligungsangebotes erfolgt durch das jeweils zuständige Finanzamt bzw. die jeweils zuständigen Finanzämter ggf. im Rahmen einer Betriebsprüfung und Informationen basieren ausschließlich auf dem deutschen Steuerrechtsich eventuell anschließender Verfah- ren vor den Finanzgerichten. Es wird darauf hingewiesenkann weder garantiert werden, dass die Konzeptionen vom Anleger mit seiner Beteiligung an der Spe- zial-AIFInvestmentgesellschaft erstreb- ten Erfolge tatsächlich erzielt werden, noch dass die im Zeitpunkt der Erstel- lung des Verkaufsprospektes geltende Rechtslage bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesellschaft bzw. für die Dauer der Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft unverän- dert fortbesteht oder die Finanzver- waltung oder ein Finanzgericht der Rechtsauffassung der Investment- gesellschaft in welche allen Punkten vollum- fänglich folgt. Hinsichtlich der Publikums-AIF investiertdamit verbundenen steuerlichen Risiken wird auf die Ausführungen im Kapitel „X. Xxxxxxxxxxxxxx“, offene Investi- tionskonzepte in Photovoltaikanlagen und Objektgesellschaften beinhaltenAbschnitt „V. We- sentliche steuerliche Risiken“ verwie- sen. Die folgende steuerliche Darstellung kann daher nur allgemeine steuerliche Grundsätze nach Maßgaben des deut- schen Steuerrechts anhand von typisierenden und stark verein- fachenden Betrachtungen darstellen. Steuerliche Konsequenzen, die sich Erzielung einer angemessenen Rendite aufgrund der persönlichen bzw. individuellen Verhältnisse des einzelnen Anlegers ergeben, bleiben in Ertragskraft der nachfolgenden Darstellung außer Betracht. Die nachfolgenden Ausführungen können deshalb eine individuelle Beratung der Anleger durch einen entsprechend qualifizierten steuerlichen Berater Investmentgesellschaft und nicht ersetzen. Eine etwaige Kirchensteu- erpflicht des Anlegers ist die Erzielung von Steuervorteilen steht im steuerlichen Konzept des Publi- kums-AIF nicht berücksichtigtMittelpunkt dieses Beteiligungsange- botes. Es wird deshalb jedem Anleger empfohlen, ergänzend steuerlichen Rat bei einem qualifizierten steuerlichen Berater einzuholen. Es wird darauf hingewiesen, dass Weder die Investmentgesell- schaft noch eine andere Person über- nehmen die Zahlung der aus der Be- teiligung resultierenden Einkommensteuer nebst Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls weiterer von Steuern (z.B. Erbschaft- und Schenkungsteuer oder Kirchensteuer) dem jeweiligen Anleger obliegt. Verursacht ein Anleger Steuerzahlungen auf Ebene des Publikums-AIF oder auf Ebene einer nachgeordneten Gesell- schaft, insbesondere Gewerbesteuerzahlungen, ist der Anleger auf Grundlage des Gesellschaftsvertrags verpflichtet, für den Spezi- al-AIF von diesen Zahlungen umfassend freizustellen. Die nachfolgende Darstellung basiert auf der steuerrechtlichen Einschätzung des Publikums-AIF. Die abschließende Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen aus der Beteiligung erfolgt je- doch durch die zuständigen Steuerbehörden und gegebenen- falls durch die Finanzgerichtsbarkeit. Eine Haftung für die Rich- tigkeit der nachfolgend dargestellten steuerlichen Behandlung kann daher nicht übernommen werdenAnleger.

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Samples: www.schmidtner-gmbh.de