Vorläufige Deckung. Schließt der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer ab, hat er dem bisherigen Versiche- rer den Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen.
Vorläufige Deckung. 1.1.1 Die vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungs- schutz beginnt.
1.1.2 Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seinen Antrag nach § 8 VVG widerruft oder einen Widerspruch nach § 5 Abs. 1 u. 2 VVG erklärt, endet die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.
1.1.3 Ist die vorläufige Deckung befristet, endet sie auto- matisch mit Fristablauf. Ziffer 1.1 bleibt unberührt.
1.1.4 Ist die vorläufige Deckung unbefristet, kann jede Vertragspartei ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam. Ziffer 1.1 bleibt unberührt.
Vorläufige Deckung. Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrück- liche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antra- ges mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versi- cherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der ein- maligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungs- schutzes entfallende anteilige Prämie.
Vorläufige Deckung. Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage ab dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Diese ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder bei Vorlage des Versicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet.
Vorläufige Deckung. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch uns erforderlich. Sie endet mit der Aushändigung der Polizze. Wir sind berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist von einer Woche schriftlich zu kündigen. Uns gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie.
Vorläufige Deckung. Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlö- sung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie nicht gemäß den in Punkt 4.1. oder 4.2. enthal- tenen Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, jedenfalls und spätestens mit Ablauf einer verein- barten Befristung derselben außer Kraft.
4.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, endet die Vorläufige Deckung:
4.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge- schriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Ta- gen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
4.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 2.1) oder da- nach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen auch die in Pkt. 4.1.2 angeführten Umstände nicht vor:
4.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versi- cherungsvertrages und Zugang der Aufforderung zur Prämienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt 2.1).
4.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zu- stande, endet die Vorläufige Deckung:
4.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge- schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
4.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver- tragsabschlusses durch eine der Parteien in geschriebener Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: je- denfalls und spätestens
4.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung jeden- falls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des An- trags an den Erklärungsempfänger.
4.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De- ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal- lende anteilige Prämie.
Vorläufige Deckung. 3.1.1 Die vorläufige Deckung wird mit entsprechender Erklärung des Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam.
3.1.2 Die vorläufige Deckung richtet sich nach den Vertragsgrundlagen, die dem endgültigen Versicherungsvertrag zugrunde liegen sollen. Der Versicherungsnehmer erhält die für die vorläufige Deckung und den endgültigen Versicherungsvertrag geltenden Versicherungs- bedingungen und die Information für Versicherungsnehmer zusammen mit dem Versicherungs- schein, auf Wunsch auch zu einem früheren Zeitpunkt.
Vorläufige Deckung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, soweit der Hauptvertrag mit dem Versicherer der vorläufigen Deckung nicht zustande kommt. Diese entspricht der Laufzeit der vorläufigen Deckung in Höhe des Teils der Prämie, die beim Zustandekommen des Hauptvertrages für diesen zu zahlen wäre. Der Versicherungsschutz aus einer vorläufigen Deckung entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer die Erstprämie für den endgültigen Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gezahlt hat. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Zugang der Deckungszusage und der Zahlungsaufforderung erfolgt.
Vorläufige Deckung. 6.1 Der Vertrag über die vorläufige Deckung wird mit ent- sprechender Erklärung des Versicherers (oder einer hierzu bevollmächtigten Person) ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam.
6.2 Der Vertrag über die vorläufige Deckung richtet sich nach den Vertragsgrundlagen, die dem endgültigen Versicherungsvertrag zugrunde liegen sollen. Der Versicherungsnehmer erhält die für die vorläufige Deckung geltenden Versicherungsbedingungen und die Information für den Versicherungsnehmer zusam- men mit dem Versicherungsschein, auf Wunsch auch zu einem früheren Zeitpunkt.
6.3 Der Vertrag über die vorläufige Deckung endet mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsschutzes. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seinen Antrag nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes widerruft oder einen Widerspruch nach § 5 Ziffer 1 u. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erklärt, endet die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerru- fes oder des Widerspruches beim Versicherer. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer kön- nen den Vertrag über die vorläufige Deckung jeder- zeit kündigen. Kündigt der Versicherer, wird die Kün- digung erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
6.4 Der Versicherungsschutz aus einer vorläufigen Deckung entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag für die vorläufige Deckung oder, falls ein gesonderter Beitrag für die vorläufige Deckung nicht erhoben wird, den Beitrag für den endgültigen Versi- cherungsvertrag nicht rechtzeitig gezahlt hat, und er dies zu vertreten hat. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Zugang der Deckungszu- sage und der Zahlungsaufforderung erfolgt.
6.5 Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, steht dem Versicherer als Beitrag für die vorläufi- ge Deckung ein der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechender Teil des Beitrages zu, der beim Zustandekommen des endgültigen Versicherungsver- trages für diesen zu zahlen wäre.
1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
1.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann- ten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertr...
Vorläufige Deckung. Wegen der gebotenen Eile erbringen unsere Dienstleister die Assistance- und Rehabilitationsleistungen auch, wenn noch nicht feststeht, ob ein versicherter Unfall vorliegt. Auf unsere Leistungsprüfung für die anderen Leistungen aus der Unfallver sicherung hat dies keinen Einfluss. Sollte sich im Rahmen der Prüfung unserer Leistungspflicht aus der Unfallversicherung herausstellen, dass wir dort zu kei ner Leistung verpflichtet sind, stellen wir auch die Assistance- und Rehabilitationsleistungen ein. U1A632 X