Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags Vertrages verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung (Avb Phv), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Bauherrenhaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Weitere Regelungen. B4-1 1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert versi- chert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags Vertrages verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats Mo- nats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung Aufhe- bung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer Versi- cherer zugeht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Objekt Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt er- langt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer Ver- sicherer zugeht.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert versi- chert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ge- kommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen ge- schlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Mehrfachversi- cherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Bauherrenhaftpflichtversicherung
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Fahrradversicherung, Photovoltaikversicherung
Weitere Regelungen. B4-1 1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ver- sichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen gekom- men ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen geschlos- senen Vertrags verlangen.
B4-1.3 . B4.-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Mehrfachver- sicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren mehre- ren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später spä- ter geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt Zeit- punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer Versiche- rer zugeht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Weitere Regelungen. B4-1 1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Hundehalterhaftpflichtversicherung
Weitere Regelungen. B4D4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4D4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4D4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung Aufhe- bung des später geschlossenen Vertrags Vertrages verlangen.
B4D4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt ver- langt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Weitere Regelungen. B4-1 1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen Versicherungs- verträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: E Bike & Fahrradkaskoversicherung
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren meh- reren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangenverlan- gen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksamwirk- sam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ver- sichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags Vertrages verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats Mo- nats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung Aufhe- bung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer Versi- cherer zugeht.
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Weitere Regelungen. B4-1 B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 B.4.1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 . B.4.1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 ver- langen. B.4.1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt er- langt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer Ver- sicherer zugeht.
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Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, MehrfachversicherungMehrfach- versicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen Versiche- rungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer Du dies wusstewusstest, kann er kannst Du die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Du es nicht innerhalb eines Monats geltend machtmachst, nachdem er Du von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hathast. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt Zeit- punkt wirksam, zu dem uns die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung Superior
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangenVertrages verlan- gen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangenVertrages verlan- gen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines ei- nes Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt ver- langt wird, dem Versicherer zugeht.
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Weitere Regelungen. B4-1 B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 B.4.1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 . B.4.1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags Ver- trags verlangen.
B4-1.3 . B.4.1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt Zeit- punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.. easy
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Weitere Regelungen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangenverlan- gen.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht