Welche Versicherungsleistungen werden erbracht? Musterklauseln

Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?. 4.1 Erstattet werden die Aufwendungen für: a) Beratungen und Behandlungen durch Ärzte und Zahnärzte, einschließlich unaufschiebbarer Operationen und Operations- nebenkosten b) Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers während einer stationären Entbindung c) Arznei- und Verbandmittel nach Verordnung durch einen Arzt oder Zahnarzt d) Heilmittel nach Verordnung durch einen Arzt bis zu insgesamt 250 Euro im Kalenderjahr e) Hilfsmittel (ohne Sehhilfen) nach Verordnung durch einen Arzt, soweit diese erstmals aufgrund eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Unfalls erforderlich werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen, bis zu insgesamt 150 Euro je Versicherungsfall f) Röntgendiagnostik, Strahlendiagnostik und Strahlentherapie g) bei stationären Aufenthalten die vom Krankenhaus berechneten Kosten (z.B. für Unterkunft, Verpflegung und Heilmittel) einschließlich ärztlicher Leistungen h) Aufwendungen für medizinisch notwendige Transporte zum Krankenhaus oder im Notfall zur Erstversorgung zum nächstgelegenen geeigneten Arzt. Die Aufwendungen werden ebenfalls übernommen, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Verlegung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus handelt. i) schmerzstillende Zahnbehandlung durch Zahnärzte und die damit in Verbindung stehenden notwendigen plastischen Zahnfüllungen, die Anfertigung von provisorischem Zahnersatz, sowie Reparaturen von bestehendem Zahnersatz bis zu insgesamt 300 Euro im Kalenderjahr. 4.2 Erstattungsfähig sind alle Aufwendungen für einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport (auch Ambulanzflugzeug) a) an den vor Beginn der Auslandsreise vorhandenen Wohnsitz oder b) in ein von der versicherten Person benanntes und aus medizinischer Sicht geeignetes Krankenhaus in Deutschland. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine stationäre Behandlung voraussichtlich länger als 14 Tage dauert oder die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten des Rücktransports übersteigen würden. Wird die versicherte Person beim Rücktransport von einem Mitreisenden begleitet, übernehmen wir die Kosten für eine Begleitperson, wenn die Begleitung medizinisch notwendig, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist. Unabhängig davon, ob für die Begleitperson bei uns zum Zeitpunkt des Rücktransports Versicherungsschutz für Rücktransporte aus dem Ausland besteht oder nicht. Für den Rücktransport muss das jeweils kostengünstigs...
Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?. Die Höhe bzw. die Höchstgrenze und die Art der Versicherungsleistungen sind dem Versicherungsantrag, der Police, den entsprechenden AVB oder den BB zu entneh- men. Gleiches gilt für allfällige Selbstbehalte und Wartefristen. Die Höhe der Prämie hängt vom gewählten Versicherungsschutz und von den versi- cherten Risiken ab. Details zu der Prämie und den gesetzlichen Abgaben und Gebühren (z.B. eidgenössischer Stempel) sind der Offerte, dem Versicherungsantrag oder der Police bzw. der Prämienrechnung zu entnehmen. Die Prämie wird grundsätzlich einmal im Jahr erhoben. Auf Wunsch sind – allenfalls gegen einen Zuschlag – andere Zahlungs- arten möglich. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, erstattet die ERV die nicht ver- brauchte Prämie gemäss den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurück. Unter die wesentlichen Pflichten des Versicherungsnehmers und der versicherten Per- sonen fällt beispielsweise Folgendes: • Tritt ein Schadenfall ein, ist dieser der ERV unverzüglich zu melden, z.B. unter der 24-Stunden-Notrufnummer +00 00 000 00 00. • Bei Abklärungen der ERV, so z.B. bei Abklärungen im Schadenfall, haben Versiche- rungsnehmer und versicherte Personen mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). • Im Schadenfall sind die zumutbaren Massnahmen zur Minderung und Klärung des Schadens zu ergreifen (Schadenminderungspflicht). • Führt eine Veränderung der in Versicherungsantrag und Police festgehaltenen erheb- lichen Tatsachen zu einer Erhöhung des Risikos, besteht die Pflicht, dies der ERV unverzüglich mitzuteilen (Gefahrserhöhung). Der Vertrag beginnt und endet an dem im Versicherungsantrag und in der Police aufgeführten Datum. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine provisorische Deckungs- zusage abgegeben, gewährt die ERV ab dem darin festgesetzten Tag bis zur Zustel- lung der Police Versicherungsschutz. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um 365 Tage, wenn nicht ein Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich kündigt. Ist der Vertrag für weniger als 365 Tage abgeschlossen, erlischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. Der Vertrag kann unter anderem durch Kündigung vorzeitig beendet werden • nach einem Schadenfall, für den die ERV Leistungen erbracht hat: – durch den Versicherungsnehmer, spätestens 14 Tage nachdem er von der Auszah- lung Kenntnis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung; – durch die ERV spätestens bei de...
Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?. 3.1 Erstattet werden die Aufwendungen für: a) Beratungen und Behandlungen durch Ärzte und Zahnärzte, einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten b) Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers c) gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach in Deutschland gesetzlich eingeführten Programmen d) Impfungen, die jeweils aktuell von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Xxxxxx Xxxx-Institut in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht empfohlen werden, einschließlich Impfstoff. Ausgenommen sind Impfungen aus Anlass einer Reise oder aus beruflichen Gründen e) Arznei- und Verbandmittel nach Verordnung durch einen Arzt oder Zahnarzt f) Heilmittel nach Verordnung durch einen Arzt bis zu insgesamt 250 Euro im Kalenderjahr g) Sehhilfen (Brillengläser, -fassung und Kontaktlinsen) bis zu insgesamt 150 Euro in drei Kalenderjahren h) Hilfsmittel nach Verordnung durch einen Arzt bis zu insgesamt 500 Euro im Kalenderjahr i) Röntgendiagnostik, Strahlendiagnostik und Strahlentherapie j) bei stationären Aufenthalten einschließlich Operationen: - allgemeine Krankenhausleistungen Als allgemeine Krankenhausleistungen gelten die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgelt- gesetz bzw. der Bundespflegesatz-verordnung berechneten Vergütungen sowie die vom Krankenhaus berechenbaren Kosten einer vor- und nachstationären Behandlung im Sinne von § 115 a Sozialgesetzbuch V. In Krankenhäusern, die nicht dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung, dem Krankenhausfinanzierungs- gesetz bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die Kosten in der preiswertesten Zimmerkategorie. Kosten dieser Krankenhäuser werden bei einer Behandlung in Deutschland nur soweit erstattet, wie sie die nach diesen Rechtsgrundlagen berechenbaren Entgelte um nicht mehr als 50 % überschreiten. Maßgeblich für die Berechnung ist der Landesbasisfallwert des Bundeslandes, in dem die Behandlung durchgeführt wird. - Belegärzte - Beleghebammen und -entbindungspfleger k) Aufwendungen für medizinisch notwendige Transporte zum Krankenhaus oder im Notfall zur Erstversorgung zum nächstgelegenen geeigneten Arzt. Die Aufwendungen werden ebenfalls übernommen, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Verlegung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus handelt. l) Zahnbehandlung durch Zahnärzte und die damit in Verbindung stehenden notwendigen plastischen Zahnfüllungen bis zu insgesamt 1.000 Euro im Kalenderjahr m) ...
Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?. Die Höhe bzw. die Höchstgrenze und die Art der Versicherungsleistungen sind der Versicherungspolice und den entsprechenden AVB zu entnehmen. Aufgrund des mit der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Kollektivversicherungs- vertrages gewährt die ERV den auf der Versicherungsbestätigung bezeichneten Perso- nen Versicherungsschutz sowie ein mit den Versicherungsleistungen im Zusammen- hang stehendes direktes Forderungsrecht. Die versicherten Personen ergeben sich aus der Versicherungspolice und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?. 6.1 Erstattet werden die Aufwendungen für: a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrich- tungen einschließlich unaufschiebbarer Operationen und Operationsnebenkosten; b) ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmit- tel. Nicht als Arzneimittel gelten, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, Nähr- und Stärkungsprä- parate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden; c) ärztlich verordnete Heilmittel bis zu insgesamt 150 EUR je Versicherungsfall: Inhalationen, Wärme-, Licht- und Elektro- therapie sowie - nach einem während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfall - medizinische Bäder und Massagen; d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese erstmals aufgrund eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalls erforderlich werden, bis zu insgesamt 150 EUR je Versicherungsfall; e) Röntgendiagnostik und Strahlentherapie; f) Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung; g) den medizinisch notwendigen Transport oder die medizinisch notwendige Verlegung in das nächsterreichbare geeignete Kran- kenhaus oder zum nächsterreichbaren Not- fallarzt durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall; nicht erstattet werden die Kosten für Taxifahrten sowie die Rückfahrten vom Krankenhaus; h) den medizinisch notwendigen Transport oder die medizinisch notwendige Verle- gung mit einem Hubschrauber bis zu einem Betrag von 2.500 EUR je Versicherungsfall; liegt ein Verdacht auf eine lebensgefährliche Erkrankung oder Verletzung vor oder ist eine schwerwiegende Schädigung der Gesundheit (z.B. Lähmung) zu befürchten, leistet der Versicherer auch über diesen Betrag hinaus; i) schmerzstillende Zahnbehandlung und die damit in Verbindung stehenden notwendi- gen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Prothesen (nicht jedoch Neuanfertigung von Zahnersatz, Kronen und Inlays) bis zu insgesamt 300 EUR je Versicherungsfall. 6.2 Die Mehrkosten eines medizinisch notwen- digen und ärztlich angeordneten Rücktrans- ports aus dem Ausland werden erstattet, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist. Zusätzlich werden die Mehrkosten für eine Begleitperson erstattet, wenn die Beglei- tung medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist. Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächster...

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  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.