Welche Versicherungsleistungen werden erbracht? Musterklauseln

Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?. 4.1 Erstattet werden die Aufwendungen für: a) Beratungen und Behandlungen durch Ärzte und Zahnärzte, einschließlich unaufschiebbarer Operationen und Operations- nebenkosten b) Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers während einer stationären Entbindung c) Arznei- und Verbandmittel nach Verordnung durch einen Arzt oder Zahnarzt d) Heilmittel nach Verordnung durch einen Arzt bis zu insgesamt 250 Euro im Kalenderjahr e) Hilfsmittel (ohne Sehhilfen) nach Verordnung durch einen Arzt, soweit diese erstmals aufgrund eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Unfalls erforderlich werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen, bis zu insgesamt 150 Euro je Versicherungsfall f) Röntgendiagnostik, Strahlendiagnostik und Strahlentherapie g) bei stationären Aufenthalten die vom Krankenhaus berechneten Kosten (z.B. für Unterkunft, Verpflegung und Heilmittel) einschließlich ärztlicher Leistungen h) Aufwendungen für medizinisch notwendige Transporte zum Krankenhaus oder im Notfall zur Erstversorgung zum nächstgelegenen geeigneten Arzt. Die Aufwendungen werden ebenfalls übernommen, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Verlegung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus handelt. i) schmerzstillende Zahnbehandlung durch Zahnärzte und die damit in Verbindung stehenden notwendigen plastischen Zahnfüllungen, die Anfertigung von provisorischem Zahnersatz, sowie Reparaturen von bestehendem Zahnersatz bis zu insgesamt 300 Euro im Kalenderjahr. 4.2 Erstattungsfähig sind alle Aufwendungen für einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport (auch Ambulanzflugzeug) a) an den vor Beginn der Auslandsreise vorhandenen Wohnsitz oder b) in ein von der versicherten Person benanntes und aus medizinischer Sicht geeignetes Krankenhaus in Deutschland. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine stationäre Behandlung voraussichtlich länger als 14 Tage dauert oder die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten des Rücktransports übersteigen würden. Wird die versicherte Person beim Rücktransport von einem Mitreisenden begleitet, übernehmen wir die Kosten für eine Begleitperson, wenn die Begleitung medizinisch notwendig, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist. Unabhängig davon, ob für die Begleitperson bei uns zum Zeitpunkt des Rücktransports Versicherungsschutz für Rücktransporte aus dem Ausland besteht oder nicht. Für den Rücktransport muss das jeweils kostengünstigs...
Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?. Die Höhe bzw. die Höchstgrenze und die Art der Versicherungsleistungen sind dem Versicherungsantrag, der Police, den entsprechenden AVB oder den BB zu entneh- men. Gleiches gilt für allfällige Selbstbehalte und Wartefristen. Die Höhe der Prämie hängt vom gewählten Versicherungsschutz und von den ver- sicherten Risiken ab. Details zu der Prämie und den gesetzlichen Abgaben und Gebühren (z.B. eidgenössischer Stempel) sind der Offerte, dem Versicherungsan- trag oder der Police bzw. der Prämienrechnung zu entnehmen. Die Prämie wird grundsätzlich einmal im Jahr erhoben. Auf Wunsch sind – allenfalls gegen einen Zuschlag – andere Zahlungsarten möglich. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, erstattet die ERV die nicht verbrauchte Prämie gemäss den gesetzlichen und ver- traglichen Bestimmungen zurück. Unter die wesentlichen Pflichten des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen fällt beispielsweise Folgendes: • Tritt ein Schadenfall ein, ist dieser der ERV unverzüglich zu melden, z.B. unter der 24-Stunden-Notrufnummer +00 000 000 000. • Bei Abklärungen der ERV, so z.B. bei Abklärungen im Schadenfall, haben Versiche- rungsnehmer und versicherte Personen mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). • Im Schadenfall sind die zumutbaren Massnahmen zur Minderung und Klärung des Schadens zu ergreifen (Schadenminderungspflicht). • Führt eine Veränderung der in Versicherungsantrag und Police festgehaltenen erheblichen Tatsachen zu einer Erhöhung des Risikos, besteht die Pflicht, dies der ERV unverzüglich mitzuteilen (Gefahrserhöhung). Der Vertrag beginnt und endet an dem im Versicherungsantrag und in der Police aufgeführten Datum. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine provisorische Deckungszusage abgegeben, gewährt die ERV ab dem darin festgesetzten Tag bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um 1 Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich kündigt. Ist der Vertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen, erlischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. Der Vertrag kann unter anderem durch Kündigung vorzeitig beendet werden • nach einem Schadenfall, für den die ERV Leistungen erbracht hat: – durch den Versicherungsnehmer, spätestens 14 Tage nachdem er von der Aus- zahlung Kenntnis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung; – durch die ERV spätestens bei der Auszahlung...
Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?. 6.1 Erstattet werden die Aufwendungen für: a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrich- tungen einschließlich unaufschiebbarer Operationen und Operationsnebenkosten; b) ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmit- tel. Nicht als Arzneimittel gelten, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, Nähr- und Stärkungsprä- parate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden; c) ärztlich verordnete Heilmittel bis zu insgesamt 150 EUR je Versicherungsfall: Inhalationen, Wärme-, Licht- und Elektro- therapie sowie - nach einem während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfall - medizinische Bäder und Massagen; d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese erstmals aufgrund eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalls erforderlich werden, bis zu insgesamt 150 EUR je Versicherungsfall; e) Röntgendiagnostik und Strahlentherapie; f) Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung; g) den medizinisch notwendigen Transport oder die medizinisch notwendige Verlegung in das nächsterreichbare geeignete Kran- kenhaus oder zum nächsterreichbaren Not- fallarzt durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall; nicht erstattet werden die Kosten für Taxifahrten sowie die Rückfahrten vom Krankenhaus; h) den medizinisch notwendigen Transport oder die medizinisch notwendige Verle- gung mit einem Hubschrauber bis zu einem Betrag von 2.500 EUR je Versicherungsfall; liegt ein Verdacht auf eine lebensgefährliche Erkrankung oder Verletzung vor oder ist eine schwerwiegende Schädigung der Gesundheit (z.B. Lähmung) zu befürchten, leistet der Versicherer auch über diesen Betrag hinaus; i) schmerzstillende Zahnbehandlung und die damit in Verbindung stehenden notwendi- gen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Prothesen (nicht jedoch Neuanfertigung von Zahnersatz, Kronen und Inlays) bis zu insgesamt 300 EUR je Versicherungsfall. 6.2 Die Mehrkosten eines medizinisch notwen- digen und ärztlich angeordneten Rücktrans- ports aus dem Ausland werden erstattet, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist. Zusätzlich werden die Mehrkosten für eine Begleitperson erstattet, wenn die Beglei- tung medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist. Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächster...
Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?. Die Höhe bzw. die Höchstgrenze und die Art der Versicherungsleistungen sind dem Versicherungsschein und den nachfolgenden AVB zu entnehmen. Gleiches gilt für Selbstbehalte, Zuzahlungen und Wartefristen. Die Höhe der Prämie hängt vom gewählten Versicherungsschutz, dem Alter des Tieres, der Schadenbelastung und von den versicherten Risiken ab. Details zu der Prämie und den gesetzlichen Abgaben und Gebühren (z.B. . Versicherungssteuer) sind dem Versicherungsschein und der Prämienrechnung zu entnehmen. Die Prämie wird grundsätzlich einmal im Jahr erhoben. Auf Wunsch sind - gegen einen Zuschlag - andere Zahlungsarten möglich. Unter die wesentlichen Pflichten des Versicherungsnehmers fällt beispielsweise Folgendes: • Sie müssen Ihr Haustier in den 12 Monaten vor Versicherungsbeginn zu einem Gesundheitscheck bei einem Tierarzt gebracht haben. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Punkt 3.8 dieser AVB. • Bei Abklärungen durch Smart Paws, so z.B. bei Abklärungen im Schadenfall, hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). • Im Schadenfall sind die zumutbaren Maßnahmen zur Minderung und Klärung des Schadens zu ergreifen (Schadenminderungspflicht). • Führt eine Veränderung der in Versicherungsantrag und Versicherungsschein festgehaltenen erheblichen Tatsachen zu einer Erhöhung des Risikos, haben Sie die Pflicht, dies Smart Paws unverzüglich mitzuteilen (Gefahrerhöhung). • Sie müssen die Angaben auf Ihrem Versicherungsschein prüfen und uns innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform mitteilen, wenn die Angaben nicht korrekt sind. Andernfalls gilt die Abweichung vom Antrag als genehmigt. Ihr Vertrag beginnt an dem im Versicherungsschein aufgeführten Datum. Nach Ende der Laufzeit besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um 365 Tage, wenn Sie nicht bis spätestens 14 Tage nach Beginn des neuen Versicherungszeitraums schriftlich oder per E-Mail widerrufen haben. Mindestens 30 Tage vor Ablauf des Versicherungszeitraums senden wir Ihnen die Vertragsverlängerung zu. Diese wird an Ihren Versicherungsmakler geschickt, wenn Sie einen solchen eingesetzt haben.
Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?. Die Höhe bzw. die Höchstgrenze und die Art der Versicherungsleistungen sind der Versicherungspolice und den entsprechenden AVB zu entnehmen. Aufgrund des mit der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Kollektivversicherungs- vertrages gewährt die ERV den auf der Versicherungsbestätigung bezeichneten Perso- nen Versicherungsschutz sowie ein mit den Versicherungsleistungen im Zusammen- hang stehendes direktes Forderungsrecht. Die versicherten Personen ergeben sich aus der Versicherungspolice und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
Welche Versicherungsleistungen werden erbracht?. 5.1 Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif und diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 5.2 Der versicherten Person steht die Xxxx unter den im Ausland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physi- otherapeuten, Chiropraktikern, Psychotherapeuten oder psychologischen Psychotherapeuten frei. 5.3 Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 5.2 genannten Leistungserbringern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Folgende Präparate sind nicht erstattungsfähig: Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Lebensmittel, medizinische Weine sowie Badezusätze. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind sonstige Präparate, Medizinprodukte oder Arzneimittel, die der allgemeinen Stärkung, der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz, der Gewichtsreduktion oder der Reinigung und Pflege des Körpers dienen. Dies gilt ebenso für alle Arzneimittel, Mittel oder Produkte, die aus kosmetischen Gründen eingesetzt werden, vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden, auch der Empfängnisverhütung dienen, nach Angaben des Herstellers die biologischen Alterungsvorgänge hemmen oder mildern, oder deren Wirkstoffe hauptsächlich Mikronährstoffe (z.B. Vitamine, Mineralstoffe oder Aminosäuren) sind. Als Heilmittel gelten die im Abschnitt E „physikalisch-medizinische Leistungen“ der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführten Leistungen, soweit sie von den unter Ziffer 5.2 aufgeführten Therapeuten erbracht werde sowie Leistungen, die von staatlich geprüften Krankengymnasten, Masseuren und medizinischen Bademeistern, Masseuren, Fachkräften für physikalische Therapie, Ergotherapeuten, Logopäden und Fachkräften für Lymphdrainagen erbracht werden. 5.4 Bei medizinisch notwendiger, stationärer Heilbehandlung besteht freie Xxxx unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Kranken- häusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Kranken- geschichten führen. 5.5 Der Versicherer leistet im tariflichen Umfang für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie für Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. 5.6 Darüber hinaus leistet der Versicherer für Methoden und Arzneimit- tel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinische Methoden o- der Arzneimittel zur Verfügung stehen. Der Versicherer kann jedoch seine ...

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  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.