Xxxxxxx; Versicherung Musterklauseln

Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Xxxxxxx; Versicherung. 19.1. Der Geschäftspartner haftet unbeschränkt für alle Schäden, die er bzw. seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht haben. Er stellt den ADAC von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten ergeben.
Xxxxxxx; Versicherung. Der Mieter erklärt durch seine Unterschrift, dass das Fahrzeug beim Mietantritt von ihm geprüft und als in Ordnung befunden wurde. Er trägt die Verantwortung und jedes Risiko und haftet für alle Schäden, die während der Dauer der Miete eintreten. Ausgenommen sind Defekte, welche auf normale Abnützung oder Materialfehler zurückzuführen sind. Hingegen ist der Mieter für Reparaturkosten verantwortlich, welche durch Unkenntnis und Missachtung entstehen. Das Fahrzeug ist mit einer Vollkaskoversicherung (Selbstbehalt CHF 1`000.00 pro Schadenfall) und einer Haftpflichtversicherung (Selbstbehalt CHF 500.00 pro Schadenfall) versichert. Der Mieter haftet bis zum Betrag des Selbstbehaltes für sämtliche dem Vermieter entstandenen Aufwendungen. Besteht seitens der Versicherung keine oder nur teilweise Deckungspflicht, so haftet der Mieter für den ungedeckten Teil des Schadens. Schäden welche durch Missachtung der Durchfahrtshöhe entstehen, sind immer vollständig durch den Mieter zu bezahlen. Die Fahrzeugversicherung lehnt jede Haftung ab. Zusätzlich gemietetes Zubehör wie Fahrradträger, etc. sind in der Fahrzeugversicherung nicht eingeschlossen. Schäden an Zubehör sind daher vollständig durch den Mieter zu begleichen. Schäden und Aufwände, die als Folge von falscher Treibstofffüllung und/oder Hineinschütten von falschen Flüssigkeiten in Behältnisse entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Die Fahrzeugversicherung lehnt jede Leistung ab. Die Kosten für Treibstoff, Autobahn, Tunnel, Fährverbindungen sowie sonstige Strassengebühren gehen zu Lasten des Mieters. Die Vignette für die Schweiz Autobahnen ist im Mietpreis inbegriffen.
Xxxxxxx; Versicherung. Vermieter daraus entstehen, sofern hiefür nicht eine gesetzl. Pflichtversicherung eintritt.
Xxxxxxx; Versicherung. 10.1. Der Lieferant sichert zu, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt WAY und deren Endkunden frei von jeglichen Ansprüchen wegen der Verlet- zung von Schutzrechten Dritter, die durch Hintergrundwissen, Schutzrechte, Know-How, Material, Waren, Dienst- und Werkleistun- gen, welche der Lieferant oder von ihm beauftragte Unterauftrag- nehmer geliefert haben, verursacht wurde. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nach von WAY übergebenen Zeichnungen, Modellen, Daten etc. arbeitet und nicht weiß oder im Zusammenhang mit von ihm er- brachten Leistungen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Im Verletzungsfall ist WAY berechtigt, auf Kosten des Lieferanten vom Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiter- veräußerung etc. des Liefergegenstandes zu erwirken.
Xxxxxxx; Versicherung. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass sämtliche an der Auftragsdurchführung seitens des Auftragnehmers beteiligten Dritten als dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gelten. Von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Auf- tragsdurchführung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden könnten, wird der Auftragnehmer, sofern er selbst dem Dritten im Außenverhältnis haftet, den Auftraggeber insoweit, als diesen im Innenverhältnis der Parteien keine Haftung trifft, freistellen. Dies gilt insbesondere, sofern der Auftraggeber aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen wird und Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers für den Drittschaden ursächlich waren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Haftpflichtrisiko aus dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag durch Abschluss einer ausreichenden Versicherung abzudecken und dem Auftraggeber auf Verlangen den diesbezüglichen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu führen.
Xxxxxxx; Versicherung. Der Lieferant haftet über die Gewährleistung hinaus für alle Schäden, die durch Mängel des Liefergegenstandes entstehen, es sei denn, dass er diese nicht zu vertreten hat. Sind solche Schäden bei einem Dritten entstanden, stellt er Schöler von dessen Ansprüchen frei. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. Der Lieferant haftet ferner dafür, dass die Lieferung oder Benutzung der Ware Patent- oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt, soweit er diese Rechtsverletzungen zu vertreten hat. Werden von Dritten solche Ansprüche geltend gemacht, stellt der Lieferant Schöler von diesen Ansprüchen frei. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Auf Anforderung von Schöler und unverzüglich bei Änderung des Versicherungsstatus hat der Lieferant hierüber geeignete Nachweise vorzulegen. Soweit Schöler weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen, bleiben diese unberührt.
Xxxxxxx; Versicherung. 5.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle an Hydranten und / oder Standrohrwasserzählern inklusive Systemtrennern festgestellten Mängel sowie den Verlust eines Standrohrwasserzählers unverzüglich Mühlbach Wasser zu melden.
Xxxxxxx; Versicherung. Der Xxxxxx haftet als Veranstalter von Maßnahmen für • die gewissenhafte Freizeitvorbereitung • die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger • die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung • die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Freizeitleistungen Die Haftung des Trägers für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist beschränkt • soweit ein Schaden des/r Veranstaltungsteilnehmers*in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder • soweit auf Grund gesetzlicher Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls beschränkt ist. Alle Teilnehmer*innen unserer geförderten Freizeiten und Bildungsveranstaltungen sind Unfall- und Haftpflicht versichert.
Xxxxxxx; Versicherung. Der Veranstalter haftet unbeschränkt im Falle einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen schützen, welche der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen durfte. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Beauftragten oder Ausstellungsgegenstände und - einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine entsprechende Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten.