Xxxxxxx; Versicherung. 8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.
8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.
8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulass...
Xxxxxxx; Versicherung. 19.1. Der Geschäftspartner haftet unbeschränkt für alle Schäden, die er bzw. seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht haben. Er stellt den ADAC von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten ergeben.
19.2. Der ADAC haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen – beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
19.3. Für sonstige Schäden haftet der ADAC nur dann, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen - beruhen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Geschäftspartner vertrauen darf.
19.4. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch den ADAC und/oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß Ziffer A.19.3 ist die Haftung für Vermögens- und Sachschäden der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
19.5. Zur Sicherstellung etwaiger Schadenersatzansprüche des ADAC hat der Geschäftspartner eine Haftpflichtversicherung, die sämtliche im Einzelnen beauftragten Leistungen während deren gesamten Vertragsdauer und über deren Mängelverjährung hinweg abdeckt, in ausreichender Höhe abzuschließen und nachzuweisen.
Xxxxxxx; Versicherung. Der Mieter erklärt durch seine Unterschrift, dass der Wagen beim Mietantritt von ihm geprüft und in Ordnung befunden wurde. Er trägt die Verantwortung und jedes Risiko und haftet für alle Schäden, die während der Dauer der Miete eintre- ten. Ausgenommen sind Defekte, welche auf normale Abnützung oder Materialfehler zurückzuführen sind. Hingegen ist der Mieter für Reparaturkosten verantwortlich, welche durch Unkenntnis und Missachtung entstehen. Das Fahrzeug ist mit einer Vollkaskoversicherung (Selbstbehalt CHF 1‘000.00.-pro Schadenfall) und einer Haftpflichtversi- cherung (Selbstbehalt CHF 500.00.-pro Schadenfall) versichert. Der Mieter haftet bis zum Betrag des Selbstbehaltes für sämtliche dem Vermieter entstandenen Aufwendungen. Besteht seitens der Versicherung keine oder nur teilweise De- ckungspflicht, so haftet der Mieter für den ungedeckten Teil des Schadens. Schäden, welche durch Missachtung der Durchfahrtshöhe entstehen, sind immer vollständig durch den Mieter zu bezah- len. Die Fahrzeugversicherung lehnt jede Leistung ab. Zusätzlich gemietetes Zubehör wie Fahrradträger, etc. sind in der Fahrzeugversicherung nicht eingeschlossen. Schäden an Zubehör sind daher vollständig durch den Mieter zu begleichen. Schäden und Aufwände, die als Folge von falscher Treibstofffüllung und/oder hineinschütten von falschen Flüssigkeiten in Behältnisse entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Die Fahrzeugversicherung lehnt jede Leistung ab.
Xxxxxxx; Versicherung. Vermieter daraus entstehen, sofern hiefür nicht eine gesetzl. Pflichtversicherung eintritt.
Xxxxxxx; Versicherung. Der Lieferant haftet über die Gewährleistung hinaus für alle Schäden, die durch Mängel des Liefergegenstandes entstehen, es sei denn, dass er diese nicht zu vertreten hat. Sind solche Schäden bei einem Dritten entstanden, stellt er Schöler von dessen Ansprüchen frei. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. Der Lieferant haftet ferner dafür, dass die Lieferung oder Benutzung der Ware Patent- oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt, soweit er diese Rechtsverletzungen zu vertreten hat. Werden von Dritten solche Ansprüche geltend gemacht, stellt der Lieferant Schöler von diesen Ansprüchen frei. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Auf Anforderung von Schöler und unverzüglich bei Änderung des Versicherungsstatus hat der Lieferant hierüber geeignete Nachweise vorzulegen. Soweit Schöler weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen, bleiben diese unberührt.
Xxxxxxx; Versicherung. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass sämtliche an der Auftragsdurchführung seitens des Auftragnehmers beteiligten Dritten als dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gelten. Von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden könnten, wird der Auftragnehmer, sofern er selbst dem Dritten im Außenverhältnis haftet, den Auftraggeber insoweit, als diesen im Innenverhältnis der Parteien keine Haftung trifft, freistellen. Dies gilt insbesondere, sofern der Auftraggeber aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen wird und Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers für den Drittschaden ursächlich waren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Haftpflichtrisiko aus dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag durch Abschluss einer ausreichenden Versicherung abzudecken und dem Auftraggeber auf Verlangen den diesbezüglichen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu führen.
Xxxxxxx; Versicherung. 17.1 Der/Die AN haftet nur für den von ihm/ihr verschuldeten Schaden im Sinne des § 1299 ABGB für die von ihm/ihr erbrachten Leistungen gemäß Punkt 1 dieses Vertrages.
17.2 Bedingung für diesen Vertrag ist der nachweisliche Abschluss einer Berufshaftpflicht-versicherung durch den/die AN, zumindest für die gesamte Vertragsdauer und die dem Auftrag angemessene Nachhaftungszeit von 5 Jahren mit einer Deckungssumme von Euro 1.000.000,-. Verlangt der Auftraggeber einen darüber hinausgehenden Versicherungsschutz, so ist dieser gesondert zu verrechnen.
17.3 Auftragsbedingte Versicherungen, die von Behörden bescheidmäßig dem Ziviltechniker auferlegt werden, sind gesondert zu verrechnen.
Xxxxxxx; Versicherung. Die GKB Service GmbH haftet nur in Fällen grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes. Im Übrigen ist die Haftung der GKB Service GmbH ausgeschlossen. Die Ausstellenden haften für Schäden, die durch sie, ihre Angestellten, Beauftragten oder durch Ausstellungsgegenstände entstehen. Eine allgemeine Bewachung des Geländes durch die GKB Service GmbH wird sichergestellt. Die Bewachung von Standflächen und Exponaten obliegt den Ausstellenden.
Xxxxxxx; Versicherung. Diese Vereinbarung befreit den AN nicht von dessen Haftung für Ansprüche aus sonstiger Pflichtverletzung und Produkthaftung wegen Mängel der Lieferungen gegenüber dem AG und dessen Kunden. Neben den in dieser Vereinbarung festgelegten Punkten bestimmt sich die Haftung nach den der Lieferung zugrunde liegenden Vereinbarungen. Der AN haftet dem AG für Sachmängel auch dann, wenn Mängel des von ihm gelieferten Produkts erst während oder nach der Verarbeitung entdeckt werden. Nach der Entdeckung eines Mangels erhält der AN unverzüglich eine entsprechende Anzeige. Werden die vereinbarten Maßnahmen aus dieser QS-Vereinbarung nicht erfüllt und erfolgt deshalb eine Lieferung fehlerhafter Produkte seitens des AN, wodurch Fertigungsmehrkosten, Fertigungsausfallkosten oder zusätzliche Logistikkosten beim AG entstehen, behält sich der AG die Geltendmachung entsprechender Ersatzansprüche vor. Der AN verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese muss eine Rückrufkostenversicherung über mindestens 2 Schadensfälle pro Jahr beinhalten. Die Mindestdeckung/Schadensfall beträgt 5 Mio €; hierin liegt keine Begrenzung der Haftung des AN.
Xxxxxxx; Versicherung. (1) Ist der AN für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den AG insoweit von Xxxxxx- xxxx Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbe- reich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistel- lungsverpflichtung hat der AN dem AG Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstat- ten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließ- lich vom AG durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der AG den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Der AN hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. € pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
(2) Der AG haftet uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlich zwingenden Haftung. Ansons- ten ist die Haftung des AG für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschä- den aus der Verletzung wesentlicher Pflichten der Höhe nach auf typische, vorhersehba- re Schäden beschränkt; im Übrigen für leicht fahrlässig verursachte Schäden jedoch ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Errei- chung des Vertragszweckes notwendig sind und auf deren Einhaltung der AN regelmä- ßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haf- tung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des AG.