Zahlung und Zahlungsverzug. (1) Die Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Soweit Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis • Bei Verträgen ohne Montageverpflichtung des Verkäufers bei kompletter Übergabe der bestellten Waren und • Bei Verträgen mit Montage-/Aufstellverpflichtung des Verkäufers nach Abnahme der Montage-/Aufstel- lungsleistungen und • Bei Küchen & Einbaumöbeln mit Montage-/Aufstellverpflichtung des Verkäufers 30% Anzahlung, weitere 50% bar bei Anlieferung, Rest bei Fertigmontage zur Zahlung fällig. Etwaige dem Käufer gesetzlich oder vertraglich zustehende Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechte bleiben von der vorbenannten Regelung unberührt.
(2) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und leistet er auch keine Zahlung, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, oder verweigert der Käufer die Zahlung der bestellten Ware ernsthaft und endgültig, obwohl ihm kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, ist der Ver- käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz fordern, der auch die Wertminderung nach Ziffer XI dieser Bedingungen beinhaltet.
Zahlung und Zahlungsverzug. 6.1 Sie können Ihre monatlichen Zahlungsverpflichtungen aus den über unsere Platt- form geschlossenen Verträgen entweder per Kredit- oder Debitkarte oder per SEPA-Lastschriftverfahren erfüllen.
6.2 Sie können das Zahlungsmittel in Ihrem Kunden-Account jederzeit ändern.
6.3 Die erste Zahlung werden wir neun (9) Tage nach dem Versand des ersten von Ihnen bestellten und an Sie versandten C2 Produkts einziehen. An diesem Tag des jeweiligen Monats werden wir auch alle weiteren Zahlungen, inklusive für C2 Pro- dukte, die Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt bestellen, einziehen („Zahltag“).
6.4 Wenn wir Ihre Zahlung auf Grund eines technischen Fehlers nicht erhalten haben, werden wir Ihnen zunächst die Möglichkeit geben, die Gründe für die abgelehnte Zahlung zu erläutern und den Fehler, der die abgelehnte Zahlung verursacht hat, innerhalb von fünfundzwanzig (25) Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem wir Sie dies- bezüglich kontaktieren, zu korrigieren. Für diesen Zeitraum werden wir keinen Verzugsschaden fordern.
6.5 Wenn Sie mit einer Zahlung in Verzug geraten, gelten die gesetzlichen Vorschrif- ten. Insbesondere sind Sie gemäß §§ 286, 288 BGB zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
6.6 Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren, wenn Ihnen gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie Pfändungen usw., angedroht wurden, anstehen oder durchgeführt worden sind.
Zahlung und Zahlungsverzug. 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung oder Übersendung der Rech- nung zur Zahlung in bar fällig.
2. Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bestimmt, kann der Verkäufer den Vertrag kündigen und die Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fällig- keit etwaiger Wechsel – einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig stellen, wenn der Käufer mit mindestens einer Teilzahlung ganz oder teilweise in Verzug ist. Dies gilt auch, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist. Das Gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer, wenn der Kredit der Existenzgründung dient und der Nettodarlehensbetrag 50.000,– übersteigt. Statt die Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Recht Schadenersatz zu verlangen wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Verkäufer statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
3. Eine zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung von Teilzahlungen, die nicht unter Ziffer 2 fällt, kann der Verkäufer kündigen und Zahlung der Restschuld verlangen, wenn
a) der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10% bei einer Laufzeit der Teilzahlung von mehr als 3 Jahren min- destens 5% des Teilzahlungspreises beträgt und
b) der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange und dem Käufer spätestens mit dieser Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Rege- lung angeboten hat. Verlangt der Verkäufer Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeit- abhängig...
Zahlung und Zahlungsverzug. Sämtliche Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zur sofortigen Zahlung fällig, der Zahlungseingang hat innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Wenn Wechsel oder Schecks angenommen werden, wozu wir nicht verpflichtet sind, erfolgt dies nur erfüllungshalber. Mit der Einlösung oder Nichteinlösung solcher Papiere verbundene Kosten und Spesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Aussteller/des Käufers/Kunden. Bei Zahlungsverzug sind alle offen stehenden Forderungen, auch die noch nicht fälligen oder gestundeten, zur sofortigen Zahlung fällig, soweit wir die uns obliegenden Leistungen erbracht haben. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung oder bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und/oder die Erklärung der Aufrechnung sind nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Skonto wird nur nach besonderer Vereinbarung gewährt und ist aus dem Rechnungswert ab Lieferwerk zu ermitteln.
Zahlung und Zahlungsverzug. 3.1 Beginnt die Vertragslaufzeit nicht am 1. eines Monats, wer- den die erste und die letzte Mietkaufrate anteilig nach Tagen berechnet. Die erste Mietkaufrate ist zu Beginn der Vertrags- laufzeit fällig. Die weiteren Mietkaufraten sowie die monatli- chen Entgelte für zusätzliche Leistungen sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig. Die komplette Mietratenum- satzsteuer und die Sonderzahlung sind – soweit nichts ande- res vereinbart – vor Beginn der Vertragslaufzeit fällig.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, zum Einzug sämtlicher nach dem Mietkaufvertrag fälligen Beträge der SFD ein SEPA- Basislastschriftmandat zu erteilen. Auf Verlangen der SFD ist der Kunde verpflichtet der SFD ein SEPA- Firmenlastschriftmandat zu erteilen. Die Frist für die Pre-Notification (Vorabinformation der SFD an den Kunden über bevorstehende Lastschrifteinzüge) wird auf einen Tag verkürzt. Die Pre-Notification kann nach Xxxx der SFD in Form eines Briefes, einer E-Mail, eines Faxes o- der einer (fern-)mündlichen Information erfolgen.
3.3 Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden Ver- zugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten per anno über dem je- weiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Für jede Mahnung ist der Kunde zur Zahlung eines Betrages von 15,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer verpflichtet.
3.4 Liegen die Voraussetzungen nach Ziffer 11.1 dieser AGB vor, ist SFD berechtigt, das Fahrzeug zur Sicherung seines Eigentums bzw. zur Abwendung von Schäden auch ohne Kündigung des Vertrages und ohne Mitwirkung des Kunden vorläufig in Besitz zu nehmen.
Zahlung und Zahlungsverzug. 1. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind Rechnungen spätestens bei Anlieferung bzw. Abholung fällig.
2. Der Käufer hat bei Auftragserteilung mit dem Verkäufer die Zahlungsart zu vereinbaren. Änderungen dazu sind zum Zeitpunkt der Anlieferung nicht mehr möglich.
3. Die Annahme von Schecks erfolgt, sofern dies ausnahmsweise vereinbart wurde, nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer. Der Verkäufer haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung.
4. Bei Verzug des Käufers sowie bei Stundung von Zahlungen ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Stundungs- bzw. Verzugsdatum Zinsen in Höhe der von seiner Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Unternehmern 9 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Verkäufer bleibt unbenommen. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von EURO 3,50 pro Mahnung zu berechnen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten wurden.
Zahlung und Zahlungsverzug. 1. Die Vergütung des Auftragnehmers ist bei Abnahme des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Skontoabzüge oder sonstige Abzüge sind unzulässig, es sei denn, die Vertragspartner haben ausdrücklich schriftlich Anderes vereinbart.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungs- halber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem konkreten Vertrag beruht.
4. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, werden – wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne von §13 BGB ist – Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben Basiszinssatz berechnet. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von §14 BGB, werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszins fällig. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
5. Für jede von dem Auftragnehmer versendete Mahnung schuldet der Auftraggeber Mahnkostenersatz in Höhe von 5,00 €.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, von dem Auftraggeber bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen oder die Ausführung des Auftrages von der Vorlegung einer Finanzierungsbestätigung einer in der BRD geschäftsansässigen Bank oder Sparkasse zu verlangen.
Zahlung und Zahlungsverzug. 10.1 Sämtliche Rechnungen und Abschlagforderungen sind vom Kunden entweder im Wege des Sepa Lastschriftverfahrens oder per Banküberweisung zu begleichen.
10.2 Unbezahlte Rechnungen oder Abschläge werden nach Ablauf des angegeben Fälligkeitstermins durch den Lieferanten angemahnt.
10.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Diese Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überschreiten. Die Pauschale für eine Mahnung beträgt 7,50 Euro. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt es unbenommen den Nachweis dafür zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
10.4 Der Kunde hat dem Lieferanten die Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen, es sei denn, der Kunde hat nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet oder der Schaden wäre auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden.
Zahlung und Zahlungsverzug. 1. Zahlungen sind - sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde - sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft erstellt. Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Ab Beginn des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.
3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeitung an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Kunde trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
4. Befindet sich der Kunde mit Teil- oder Endabrechnung im Zahlungsverzug, so verliert er sämtliche Nutzungsrechte an den bis dahin gelieferten Vertragsgegenständen, diese sind unverzüglich im Original zurück zu gewähren.
5. Wechsel sind von der Zahlungsweise ausgenommen. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber und auf Kosten des Kunden an.
Zahlung und Zahlungsverzug. 1. Der Kaufpreis zuzüglich aller Nebenkosten ist bei Übergabe des gekauften Gegenstandes, spätestens aber 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung in bar fällig. Die Annahme von Schecks bleibt vorbehalten. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
2. Gegen Forderung der Firma M&D kann nur mit solchen Gegenforderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
3. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, können Verzugszinsen verlangt werden in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
4. Das gesetzliche Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt dadurch unberührt.
5. Kommt der Käufer mit Zahlungen - auch bei Vereinbarung von Teilzahlungen - in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner anderweitigen Rechte dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärungen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.