Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich Musterklauseln

Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich. Ihre Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer ein- treten oder verursacht werden. Die Versicherung gilt in Europa und in den ans Mittelmeer grenzenden Staaten, ohne Kosovo, Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aser- baidschan und Kasachstan. Bei Transporten über Meer wird der Versi- cherungsschutz nicht unterbrochen, wenn Abgangs- und Bestimmungs- ort innerhalb dieses Raumes liegen.
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich. Ihre Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer ein- treten oder verursacht werden. Die Versicherung gilt an dem im Versicherungsvertrag aufgeführten Ver- sicherungsort und auf dem dazugehörenden Areal.
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich. Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer an den im Versicherungsvertrag bezeichneten Standorten eintreten. Ausserhalb der bezeichneten Standorte gilt die Versicherung nur, sofern dies besonders vereinbart wird. Für Elementarschäden sowie für Schäden infolge inneren Unruhen und böswilligen Beschädigungen ist die Haftung auch bei Vereinbarung einer Aussenversicherung auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein beschränkt. Bezüglich der versicherten Fahrzeuge gilt eine abweichende Standort- und Zirkulationsversicherung.
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich. Die Versicherung deckt Schäden, die während der Vertrags- dauer verursacht werden und gilt gemäss den in der Police aufgeführten Vereinbarungen für folgende Zonen:
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich. Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer eintre- ten oder verursacht werden. Der geografische Geltungsbereich ist von der Xxxx des Versicherungs- schutzes abhängig. Auf welche Standorte und Länder sich dieser erstreckt ist den VB und dem Versicherungsvertrag zu entnehmen. Für Elementarschäden sowie für Schäden infolge inneren Unruhen und böswilligen Beschädigungen ist die Haftung auch bei Vereinbarung einer Aussenversicherung auf die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und die Enklaven Büsigen und Campione beschränkt.
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich. Ihre Versicherung gilt für Schäden, die während der Ver- tragsdauer eintreten (Sachversicherung) oder verursacht (Haftpflichtversicherung/Rechtsschutzversicherung) werden. Als Zeitpunkt der Verursachung gilt für Rechtsfälle die erste streitbegründende Handlung oder Unterlassung. Den geografischen Geltungsbereich entnehmen Sie bitte den VB und Ihrem Versicherungsvertrag.
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich. Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungsvertrag genannten Datum, frühestens bei Baubeginn. In der Bauwesen-Versicherung sind Schäden bis zur Fertigstellung der versicherten Bauten oder Teilobjekten davon, bis zum Bezug, der Inbe- triebnahme oder der Abnahme nach den SIA-Normen versichert. Sind Montageleistungen mitversichert, besteht Versicherungsschutz bis zur Vollendung der Montage einzelner Betriebsgruppen resp. bis zum Ende eines allfälligen Probelaufs. In beiden Fällen endet der Versicherungsschutz aber spätestens an dem im Vertrag vereinbarten Datum. In der Bauherren-Haftpflichtversicherung erstreckt sich der Versiche- rungsschutz auch auf Schäden, welche innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Versicherungsvertrages eintreten und nicht später als 60 Monate nach Vertragsende der Basler gemeldet werden. Die Bauwesen- und Bauherrenhaftpflicht-Versicherung gilt für Schä- den, die während der Vertragsdauer an dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsort (Baustelle) eintreten.
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die versicherten Ereignisse, die bei der Verwendung des Zweirads in ganz Europa eintreten sowie den aussereuropäischen Mittelmeer- Randstaaten und den Mittelmeer-Inselstaaten. Die Leistungen werden nur dann im Ausland gewährt, wenn der Aufenthalt nicht länger als 30 aufeinanderfolgende Tage dauert.
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich. A 1.2.1 Sofern in der Police nicht anders vereinbart, ist die Versicherung gültig für Schäden, die während der Vertrags- dauer verursacht werden und ▪ in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, ▪ in den übrigen europäischen Staaten, gemäss Gültig- keitsbereich der "Grünen Karte" (Internationale Versi- cherungskarte für Motorfahrzeuge, vgl. xxx.xxx.xx), ▪ in den aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten und auf den Mittelmeerinseln eintreten. Bei Transporten über Meer wird die Deckung nicht unterbrochen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. MF 1632 d IV 15 / Ausgabe OCC03CH
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich. Die Versicherung gilt für Schadenersatzansprüche, die während der Ver- tragsdauer erhoben werden. Sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt der Ver- sicherungsschutz weltweit mit Einschränkungen für USA und Kanada.