Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung. 7.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leis- tungen gegen den AN zustehen.
7.2 Macht einer der Vertragspartner ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Bestreitet der andere Vertragspartner die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungs- verweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts, so ist er berechtigt, die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. An Stelle der Annahme einer angebotenen Sicherheitsleistung kann der AN Zahlung verlan- gen, sofern er gleichzeitig – Zug um Zug – Sicherheit für einen etwaigen Rückzahlungsan- spruch leistet. Sicherheit kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer Bürgschaft entsprechend § 650f Abs. 2 BGB eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen. Die Kosten der Sicherheitsleistung sind im Ergebnis von den Parteien in demjenigen Um- fange zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbe- haltungsrechts berechtigt bzw. unberechtigt war.
7.3 An vom AN beizubringenden Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Vereinbarungen, Ver- trägen, Rechnungen, Rechnungsunterlagen und sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Schriftstücken kann der AN ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen
Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung. Dem Käufer ist es nicht gestattet, mit Ansprüchen, die ihm aus dem Kaufvertrag zustehen, aufzurechnen oder wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Käufers sind durch den Verkäufer schriftlich anerkannt bzw. rechtskräftig durch Vergleich oder Urteil festgestellt.
Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen, mindern oder aus solchen ein Zurückbehaltungsrecht herleiten. Das Zurückbehaltungsrecht bezieht sich nur auf Ansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis.
Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung. 7.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zu verweigern oder zurückzuhalten.
7.2. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Brandwerk Werbung mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung. Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus demselbe Vertragsverhältnis zu. Gegen Forderungen des Vermieters kann der Mieter nur m unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung. Dem Nutzer steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem Ver- tragsverhältnis zu. Gegen Forderungen der Stadtwerke Gütersloh kann der Nutzer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen
Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Zurückbehaltungsrecht sowie Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung. Dem Unternehmen steht kein Zurückbehaltungsrecht an Gegenständen, an vereinnahmten Er- lösen oder sonstigen Zahlungen zu. Weiters ist dem Unternehmen untersagt, eigene (Entgelts-) Ansprüche mit den vereinnahmten Veräußerungserlösen oder sonstigen Zahlungen auf- oder gegenzurechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte des Unter- nehmens (§§ 471, 1052 ABGB, 369 f Unternehmensgesetzbuch idgF) werden einvernehmlich ausgeschlossen. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der Pyhrn-Priel Tourismus GmbH mit Ge- genforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen.
Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung. (1) Der Käufer / Kunden kann nur im Falle von rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten oder unstreitigen Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungs- recht geltend machen. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Mängelrügen oder Gegenansprüchen.
(2) Der Kunde / Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht jedoch geltend machen, wenn der Gegenanspruch auf demselben Kaufvertag oder anderweitigen Vertragsverhältnis beruht.
Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung. 1. Dem Lieferanten stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus früheren oder anderen Rechtsgeschäften mit uns herrühren.
2. Der Lieferant kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3. Uns stehen die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte ungekürzt zu.