Common use of Zusammenarbeit Clause in Contracts

Zusammenarbeit. 7.1 Zur Verwirklichung der Ziele dieses GAV wollen die Vertragsparteien loyal zusammenarbeiten und den GAV strikte einhalten. 7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich zum absoluten Arbeitsfrieden. 7.3 Die Vertragsparteien fördern die betriebliche Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden im Sinne dieses GAV. 7.4 Die Vertragsparteien des GAV unterstützen die permanente Aus- und Weiterbildung (insbesondere die berufliche) der Arbeitnehmenden. Sie fördern im Sinne der Artikel 35 und 36 GAV gemeinsam die Aus- und Weiterbildungsanstrengungen in der Branche. Die Arbeitgebenden ermuntern die Arbeitnehmenden zum Besuch solcher Bildungsveranstaltungen und erleichtern ihnen die Teilnahme. 7.5 Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Sicherheit, Hygiene und Ordnung an den Arbeitsplätzen ein. 7.6 Die Vertragsparteien bekämpfen den unlauteren Wettbewerb, die Schwarzarbeit und die Schattenarbeit. Sie verpflichten sich deshalb, überall dort, wo solche Missstände bekannt werden, über die Paritätische Regionalkommission (nachfolgend PRK genannt; Art.14 GAV) einzugreifen und sowohl Arbeitgebende als auch die Arbeitnehmenden zu vertragskonformem Verhalten anzuhalten. 7.7 Die Vertragsparteien des GAV wollen auch in anderen branchenspezifischen, wirtschaftlich relevanten Bereichen zusammenarbeiten, gemeinsame Ziele definieren und gangbare Lösungen suchen. 7.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen des GAV einzuhalten. 7.9 Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Art. 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die PRK bzw. die von dieser bestellten Organe vertreten. 7.10 Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass die Leistungen der Sozialpartner auch im Bereich des öffentlichen Submissionswesens in gebührender Form Anerkennung finden. Sie verfolgen das Ziel, beim Erlass und der Durchführung zeitgemässer Submissionsvorschriften nach Möglichkeit mitzuwirken.

Appears in 2 contracts

Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Zusammenarbeit. 7.1 Zur Verwirklichung der Ziele dieses GAV wollen 1 Investitionen in gemeinsam genutzte Anlagen (Mobilien wie Immobilien) und die Vertragsparteien loyal zusammenarbeiten damit verbundenen Kapital- und den GAV strikte einhaltenBetriebskosten werden gemeinsam geplant und finanziert. 7.2 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich zum absoluten ArbeitsfriedenHafenanlagen der Kantone (St. Johann und Kleinhüningen auf baselstädtischem Gebiet, Au und Birsfelden auf basellandschaftlichem Gebiet) sind nach dem Grundsatz grösstmöglicher Parität zu ver- walten und zu betreiben. 7.3 Die Vertragsparteien fördern 3 Zur Erreichung der Parität sind die betriebliche Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebenden kantonalen Hafenordnungen und den Arbeitnehmenden im Sinne dieses GAVGebührenordnungen soweit wie möglich gleichlautend zu gestalten. Ebenso ist eine übereinstimmende Regelung des Inhalts der Bau- rechtsverträge und der Höhe der Baurechtszinsen anzustreben. Es ist eine gemeinsame Tarifpolitik zu betreiben. Marketing und Kommunikation haben – soweit möglich – gemeinsam zu erfolgen. 7.4 4 Die Vertragsparteien des GAV unterstützen Kantone konsultieren sich in allen wichtigen, die permanente Aus- gemeinsamen Interessen berührenden Fragen der Rheinschiffahrt und Weiterbildung (insbesondere die berufliche) der Arbeitnehmenden. Sie fördern im Sinne der Artikel 35 Hafenwirtschaft, um gegenüber in- und 36 GAV gemeinsam die Aus- ausländischen Behörden und Weiterbildungsanstrengungen in der Branche. Die Arbeitgebenden ermuntern die Arbeitnehmenden zum Besuch solcher Bildungsveranstaltungen und erleichtern ihnen die TeilnahmeWirtschaftsverbänden nach Möglichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen. 7.5 Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Sicherheit, Hygiene 1) Dieser Erlass trägt ein Mehrfachdatum und Ordnung an den Arbeitsplätzen einzwar 24. 6. / 6. 10. und 21. 11. 1997. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden. 7.6 Die Vertragsparteien bekämpfen den unlauteren Wettbewerb5 Es ist von Massnahmen abzusehen, die Schwarzarbeit und die Schattenarbeit. Sie verpflichten sich deshalbdirekt oder indirekt eine Konkurrenzierung der Häfen eines andern Kantons bewirken, überall dort, wo solche Missstände bekannt werden, über die Paritätische Regionalkommission (nachfolgend PRK genannt; Art.14 GAV) einzugreifen und sowohl Arbeitgebende wobei Bestrebungen zur Ansiedlung von Unternehmen in den Häfen nicht als auch die Arbeitnehmenden zu vertragskonformem Verhalten anzuhaltenKonkurrenzierung gelten. 7.7 Die Vertragsparteien des GAV wollen auch in anderen branchenspezifischen, wirtschaftlich relevanten Bereichen zusammenarbeiten, gemeinsame Ziele definieren und gangbare Lösungen suchen. 7.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen des GAV einzuhalten. 7.9 Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Art. 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die PRK bzw. die von dieser bestellten Organe vertreten. 7.10 Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass die Leistungen der Sozialpartner auch im Bereich des öffentlichen Submissionswesens in gebührender Form Anerkennung finden. Sie verfolgen das Ziel, beim Erlass und der Durchführung zeitgemässer Submissionsvorschriften nach Möglichkeit mitzuwirken.

Appears in 1 contract

Samples: Interkantonale Vereinbarung

Zusammenarbeit. 7.1 Zur Verwirklichung Das Land Berlin wird SILB c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH bei der Erreichung der vereinbarten Ziele dieses GAV wollen die Vertragsparteien loyal zusammenarbeiten (siehe Kapitel II) und den GAV strikte einhalten. 7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich zum absoluten Arbeitsfrieden. 7.3 Die Vertragsparteien fördern die betriebliche Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden der Umsetzung der dazu geplanten Maßnahmen (siehe Kapitel IV bzw. Anlage 2) im Sinne dieses GAV. 7.4 Die Vertragsparteien Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen. Dazu wird das Land Berlin insbesondere vorhandene Informationen zu Fördermitteln und -konditionen der EU, des GAV unterstützen die permanente Aus- Bundes, des Landes Berlin und Weiterbildung (insbesondere die berufliche) weiterer Institutionen an das SILB c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH weiterleiten. Sofern erforderlich, steht das Land Berlin dem SILB c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH unterstützend bei der Arbeitnehmenden. Sie fördern im Sinne Antragstellung von landesspezifischen und europäischen Fördermitteln sowie bei der Artikel 35 und 36 GAV gemeinsam die Aus- und Weiterbildungsanstrengungen in der Branche. Die Arbeitgebenden ermuntern die Arbeitnehmenden zum Besuch solcher Bildungsveranstaltungen und erleichtern ihnen die Teilnahme. 7.5 Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Sicherheit, Hygiene und Ordnung an den Arbeitsplätzen ein. 7.6 Die Vertragsparteien bekämpfen den unlauteren Wettbewerb, die Schwarzarbeit und die Schattenarbeit. Sie verpflichten sich deshalb, überall dort, wo solche Missstände bekannt werden, Berichterstattung über die Paritätische Regionalkommission (nachfolgend PRK genannt; Art.14 GAV) einzugreifen und sowohl Arbeitgebende als auch die Arbeitnehmenden zu vertragskonformem Verhalten anzuhalten. 7.7 Die Vertragsparteien des GAV wollen auch in anderen branchenspezifischen, wirtschaftlich relevanten Bereichen zusammenarbeiten, gemeinsame Ziele definieren und gangbare Lösungen suchen. 7.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen des GAV einzuhalten. 7.9 Die Vertragsparteien vereinbaren iVerwendung der Fördermittel zur Verfügung. Im Sinne von Art. 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zusteht. Sie werden bei Rahmen der Geltendmachung durch die PRK bzw. die von dieser bestellten Organe vertreten. 7.10 Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass die Leistungen der Sozialpartner auch Zusammenarbeit wird das Land Berlin das SILB c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH über relevante neue gesetzliche Regelungen im Bereich des öffentlichen Submissionswesens in gebührender Form Anerkennung findenKlimaschutzes informieren und ggf. Sie verfolgen vorhandene Informationsmaterialien zur Verfügung stellen. Im Kontext der vom Land Berlin abgeschlossenen Klimaschutzvereinbarungen wird im Rahmen geeigneter Arbeitskreise ein Forum für den Austausch mit anderen Klimaschutzpartnern angeboten. Darüber hinaus wird das ZielLand Berlin vorbildliche Klimaschutzprojekte des SILB c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit -z.B. durch Darstellung auf der Internetseite der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung- würdigen. Zudem werden beide Kooperationspartner über die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung im Kontext zukünftiger gesetzlicher, beim Erlass technischer oder sonstiger relevanter Entwicklungen nach neuen Lösungswegen suchen, um weitere Energiespar- und CO2- Reduzierungspotenziale zu erschließen. Land Berlin und SILB c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH werden im Rahmen dieser Vereinbarung zur Förderung der Durchführung zeitgemässer Submissionsvorschriften nach Möglichkeit mitzuwirkengemeinsamen Interessen intensiv, vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenarbeiten.

Appears in 1 contract

Samples: Klimaschutzvereinbarung

Zusammenarbeit. 7.1 5.1 Zur Verwirklichung der Ziele dieses GAV wollen die Vertragsparteien loyal zusammenarbeiten und den GAV strikte einhalten. 7.2 5.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich zum absoluten Arbeitsfrieden. 7.3 5.3 Die Vertragsparteien fördern die betriebliche Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebenden Arbeitgebern und den Arbeitnehmenden Arbeitnehmern im Sinne dieses GAV. 7.4 5.4 Die Vertragsparteien des GAV unterstützen die permanente Aus- und Weiterbildung (insbesondere die berufliche) der ArbeitnehmendenArbeitnehmer. Sie fördern im Sinne der Artikel 35 32 und 36 33 GAV gemeinsam die Aus- und Weiterbildungsanstrengungen in der Branche. Die Arbeitgebenden Arbeitgeber ermuntern die Arbeitnehmenden Arbeitnehmer zum Besuch solcher Bildungsveranstaltungen und erleichtern ihnen die Teilnahme. 7.5 5.5 Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Sicherheit, Hygiene und Ordnung an den Arbeitsplätzen ein. 7.6 5.6 Die Vertragsparteien bekämpfen den unlauteren Wettbewerb, die Schwarzarbeit und die Schattenarbeit. Sie verpflichten sich deshalb, überall dort, wo solche Missstände bekannt werden, über die Paritätische Regionalkommission Kommission (nachfolgend PRK PAKO genannt; Art.14 Art. 13 GAV) einzugreifen und sowohl Arbeitgebende Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmenden zu vertragskonformem Verhalten anzuhalten. 7.7 5.7 Die Vertragsparteien des GAV wollen auch in anderen branchenspezifischen, wirtschaftlich relevanten Bereichen zusammenarbeiten, gemeinsame Ziele definieren und gangbare Lösungen suchen. 7.8 5.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen des GAV einzuhalten. 7.9 5.9 Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Art. 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebenden Arbeitgebern und Arbeitnehmenden Arbeitnehmern zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die PRK PAKO bzw. die von dieser bestellten Organe vertreten. 7.10 5.10 Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass die Leistungen der Sozialpartner auch im Bereich des öffentlichen Submissionswesens in gebührender Form Anerkennung finden. Sie verfolgen das Ziel, beim Erlass und der Durchführung zeitgemässer Submissionsvorschriften nach Möglichkeit mitzuwirken.

Appears in 1 contract

Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Zusammenarbeit. 7.1 Zur Verwirklichung (1) Der Landkreis Cloppenburg und der Ziele dieses GAV wollen die Vertragsparteien loyal zusammenarbeiten und den GAV strikte einhaltenAnbieter verpflichten sich zu gegensei- tiger Unterstützung in der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung. 7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich zum absoluten Arbeitsfrieden(2) Der Anbieter verpflichtet sich, mit dem Landkreis Cloppenburg sowie den zuständigen Städten/Gemeinden und dem Jobcenter zusammenzuarbei- ten, den jeweiligen Ansprechpartner unverzüglich über alle wesentlichen Veränderungen zu informieren und sämtliche in diesem Zusammenhang re- levanten Unterlagen (Nachweise) unverzüglich an die zuständige Stelle zu übersenden. Dazu gehören insbesondere Adressänderungen des Anbieters oder die Kündigung des Vertrages über die Lernförderung während des Be- willigungszeitraums. 7.3 Die Vertragsparteien fördern (3) Der Anbieter prüft die betriebliche Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebenden persönliche und den Arbeitnehmenden im Sinne dieses GAV. 7.4 Die Vertragsparteien des GAV unterstützen die permanente Aus- und Weiterbildung (insbesondere die berufliche) fachliche Eignung der Arbeitnehmendenbei ihm be- schäftigten oder neben-/ehrenamtlich tätigen Personen. Sie fördern im Sinne der Artikel 35 und 36 GAV gemeinsam die Aus- und Weiterbildungsanstrengungen in der Branche. Die Arbeitgebenden ermuntern die Arbeitnehmenden zum Besuch solcher Bildungsveranstaltungen und erleichtern ihnen die Teilnahme. 7.5 Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam Der Anbieter versi- chert, dass er für die Sicherheit, Hygiene Lernförderung lediglich qualifizierte Mitarbeiterinnen und Ordnung an den Arbeitsplätzen ein. 7.6 Die Vertragsparteien bekämpfen den unlauteren WettbewerbMitarbeiter bzw. Honorarkräfte einsetzt. Qualifiziert sind Nachhilfekräfte, die Schwarzarbeit und über ein begonnenes bzw. abgeschlossenen Lehramts- bzw. Pädago- gikstudium verfügen. Lässt er die Schattenarbeit. Sie verpflichten sich deshalbAufgaben nach dieser Vereinbarung durch einen Dritten erledigen, überall dortverpflichtet er diesen dazu, wo solche Missstände bekannt werden, über die Paritätische Regionalkommission (nachfolgend PRK genannt; Art.14 GAV) einzugreifen und sowohl Arbeitgebende als auch die Arbeitnehmenden zu vertragskonformem Verhalten anzuhalten. 7.7 Die Vertragsparteien des GAV wollen auch in anderen branchenspezifischen, wirtschaftlich relevanten Bereichen zusammenarbeiten, gemeinsame Ziele definieren und gangbare Lösungen suchen. 7.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen des GAV diese Regelung ebenfalls einzuhalten. 7.9 Die Vertragsparteien vereinbaren (4) Nur in begründeten Ausnahmefällen darf die Lernförderung von einer Ho- norarkraft oder einer/einem angestellten Mitarbeiter/in erteilt werden, die/der nicht die vorgenannten Qualifikationen erfüllt. Diese Person ist dem Landkreis Cloppenburg unter Vorlage von Qualifizierungsnachweisen im Sinne Vorfeld mitzuteilen. Ein Einsatz ist erst nach ausdrücklicher Anerkennung durch den Landkreis möglich. (5) Ist der Anbieter oder eine von Artihm beauftragte Person Fachlehrer bzw. 357b ORFachlehrerin der Schülerin bzw. des Schülers, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zustehtbzw. Sie werden bei der Geltendmachung durch die PRK Lernförderung er- halten soll, darf er bzw. die von beauftragte Person auf der Grundlage dieser bestellten Organe vertretenVereinbarung der Schülerin bzw. dem Xxxxxxx keine Lernförderung in dem Fach erteilen, das der Anbieter bzw. die beauftragte Person an der Schule unterrichtet. 7.10 Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass die Leistungen der Sozialpartner auch im Bereich des öffentlichen Submissionswesens in gebührender Form Anerkennung finden. Sie verfolgen das Ziel, beim Erlass und der Durchführung zeitgemässer Submissionsvorschriften nach Möglichkeit mitzuwirken.

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Zur Lernförderung

Zusammenarbeit. 7.1 Zur Verwirklichung Verbesserung der Ziele dieses GAV wollen die Vertragsparteien loyal zusammenarbeiten Zusammenarbeit und den GAV strikte einhalten. 7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich zum absoluten Arbeitsfrieden. 7.3 Die Vertragsparteien fördern die betriebliche Zusammenarbeit Klärung wesentlicher gemeinsamer Fragen findet auf Einladung der Bezirksbürgermeisterin ein monatlicher Jour fixe zwischen den Arbeitgebenden Bezirksamtsmitgliedern der Zählgemeinschaft statt. Weiterhin wird es einen regelmäßigen verwaltungsinternen Jour fixe geben zwischen der Stadtentwicklung, der Wirtschaftsförderung und dem Straßen und Grünflächenamt. Weiterhin treffen sich die Abteilungsleitungen der Ressorts Stadtentwicklung und Straßen- und Grünflächenamt monatlich ggf. mit den Arbeitnehmenden Mitarbeitenden der Verwaltung, um abteilungsübergreifende Themen zu besprechen. Zur Vorbereitung der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung informieren sich die Fraktionsvorsitzenden gegenseitig über die Initiativen ihrer Fraktionen und wirken auf gemeinsame Beschlüsse hin. Initiativen aus der Zählgemeinschaft werden gemeinsam eingebracht. Die Fraktionen bereiten die Ausschusssitzungen gemeinsam vor, um ein einvernehmliches Auftreten zu gewährleisten. Einmal im Sinne dieses GAV. 7.4 Die Vertragsparteien des GAV unterstützen die permanente Aus- und Weiterbildung (insbesondere die berufliche) Quartal, oder auf Wunsch eines Zählgemeinschaftspartners, tauschen sich Vertreter*innen der Arbeitnehmenden. Sie fördern im Sinne Parteien, der Artikel 35 und 36 GAV gemeinsam die Aus- und Weiterbildungsanstrengungen in der Branche. Die Arbeitgebenden ermuntern die Arbeitnehmenden zum Besuch solcher Bildungsveranstaltungen und erleichtern ihnen die Teilnahme. 7.5 Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Sicherheit, Hygiene und Ordnung an den Arbeitsplätzen ein. 7.6 Die Vertragsparteien bekämpfen den unlauteren Wettbewerb, die Schwarzarbeit Fraktionen und die SchattenarbeitBezirksamtsmitglieder über den aktuellen Umsetzungsstand dieser Vereinbarung und neu auftretende Vorgänge aus. Sie verpflichten sich deshalb, überall dort, wo solche Missstände bekannt werden, über die Paritätische Regionalkommission (nachfolgend PRK genannt; Art.14 GAV) einzugreifen Einmal jährlich findet eine gemeinsame Klausurtagung mit den Fraktionen und sowohl Arbeitgebende als auch die Arbeitnehmenden zu vertragskonformem Verhalten anzuhaltenBezirksamtsmitgliedern statt. Zur Hälfte der Legislaturperiode erfolgt eine Evaluierung der Umsetzung der Zählgemeinschaftsvereinbarung. 7.7 Die Vertragsparteien des GAV wollen auch in anderen branchenspezifischen, wirtschaftlich relevanten Bereichen zusammenarbeiten, gemeinsame Ziele definieren und gangbare Lösungen suchen. 7.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen des GAV einzuhalten. 7.9 Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Art. 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die PRK bzw. die von dieser bestellten Organe vertreten. 7.10 Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass die Leistungen der Sozialpartner auch im Bereich des öffentlichen Submissionswesens in gebührender Form Anerkennung finden. Sie verfolgen das Ziel, beim Erlass und der Durchführung zeitgemässer Submissionsvorschriften nach Möglichkeit mitzuwirken.

Appears in 1 contract

Samples: Zählgemeinschaftsvereinbarung

Zusammenarbeit. 7.1 Zur Verwirklichung 2.1. Es finden bis zu vier gemeinsame Jour-fixe pro Kalenderjahr, maximal ganztägig, am Sitz des Auftraggebers statt. Diese Termine werden in gegenseitiger Abstimmung vereinbart. Der jeweilige Jour-fixe ist vom Auftragnehmer zu protokollieren und das Protokoll ist dem Auftraggeber per E-Mail binnen 10 Tagen zu übersenden. Diese Jour-fixe werden nicht ge- sondert vergütet, sie sind mit der Ziele dieses GAV wollen die Vertragsparteien loyal zusammenarbeiten und den GAV strikte einhaltenFestpreisleistung gemäß Teil 1 (C.3 dieser Leistungsbe- schreibung) abgegolten. 7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich zum absoluten Arbeitsfrieden2.2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle neu in die Website einzubindenden Inhalte in digitalisierter Form rechtzeitig zur Verfügung. Einzubindende Inhalte sind insbesondere Texte, Bilder, Grafiken, Logos und Tabellen. 7.3 Die Vertragsparteien fördern die betriebliche Zusammenarbeit zwischen 2.3. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Anfrage erstellte Layouts, Grafiken, Bildda- teien etc. als offene, bearbeitbare Dateien in den Arbeitgebenden Formaten gängiger Bildbearbeitungssoft- ware zur Verfügung (zur Einräumung der Rechte siehe H.2 und zu den Arbeitnehmenden Herausgabean- sprüchen siehe H.6 dieser Leistungsbeschreibung). 3. Teil 1 der Leistungsbeschreibung: Festpreisleistung laufende Pflege, Konzeption, Gestaltung, Umsetzung und Programmierung von Themenportalen 3.1. Leistungsbereich 1: Projektmanagement (Geschätzter Umfang: 40 Stunden / Quartal) Der Leistungsgegenstand umfasst folgende Tätigkeiten: 3.1.1. Telefonische oder schriftliche Abstimmung und Koordinierung mit dem Auftraggeber zu einzelnen Projekten und Maßnahmen auf den Themenportalen, den Portalen der nach- geordneten Behörden und dem Verwaltungsportal des Auftraggebers. 3.1.2. Verwaltung und Aktualisierung des bereits bestehenden Freigabe-Workflows im Sinne dieses GAVCMS 3.1.3. Funktionelle wie layouttechnische Überprüfung und Freigabe von Änderungen durch Redakteure des Auftraggebers im dafür bereits bestehenden Freigabe-Workflow im Fall der Abwesenheit der sonst zuständigen Mitarbeiter beim Auftraggeber. 7.4 Die Vertragsparteien 3.1.4. Wartung und Anpassung bei Änderungen der Administratoren des GAV unterstützen Freigabe-Workflows. 3.1.5. Abstimmung und Beratung zu den Ergebnissen des jährlichen Schwachstellenscans, der von Seiten des SaxCERT (Computer Emergency Response Team für die permanente Aus- Landesverwal- tung des Freistaates Sachsen) in der Regel einmal jährlich sowie auf Wunsch der Säch- sischen Staatskanzlei durchgeführt wird. Diese Auswertung wird dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 3.2. Leistungsbereich 2: Qualitätssicherung (Geschätzter Umfang: 7 Stunden / Quartal) Der Leistungsgegenstand umfasst folgende Tätigkeiten: 3.2.1. Fehlerrecherche und Weiterbildung (insbesondere die berufliche) der Arbeitnehmenden. Sie fördern Übermittlung des Ergebnisses an den Auftraggeber, im Sinne Einzelfall und nach Aufforderung durch den Auftraggeber. 3.2.2. Dokumentation von technisch bedingten Fehlern und dessen Behebung. 3.2.3. Auswertung der Artikel 35 und 36 GAV gemeinsam die Aus- und Weiterbildungsanstrengungen in Zugriffsstatistiken anhand der BrancheeTracker-Software - xxx.xxxxxxxx.xxx. Die Arbeitgebenden ermuntern die Arbeitnehmenden zum Besuch solcher Bildungsveranstaltungen Nutzung dieser Software ist zwingend notwendig und erleichtern ihnen die Teilnahme. 7.5 Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Sicherheit, Hygiene und Ordnung an den Arbeitsplätzen ein. 7.6 Die Vertragsparteien bekämpfen den unlauteren Wettbewerb, die Schwarzarbeit und die Schattenarbeitwird bisher auf allen Internet- seiten des Auftraggebers verwendet. Sie verpflichten sich deshalb, überall dort, wo solche Missstände bekannt werden, über die Paritätische Regionalkommission (nachfolgend PRK genannt; Art.14 GAV) einzugreifen und sowohl Arbeitgebende als auch die Arbeitnehmenden Bei allen neu zu vertragskonformem Verhalten anzuhalten. 7.7 Die Vertragsparteien des GAV wollen auch in anderen branchenspezifischen, wirtschaftlich relevanten Bereichen zusammenarbeiten, gemeinsame Ziele definieren und gangbare Lösungen suchen. 7.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen des GAV einzuhalten. 7.9 Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Arterstellenden Internetangeboten ist ein Zählcode einzuprogrammieren. 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die PRK Der dafür notwendige Zugang bzw. die von dieser bestellten Organe vertretenSoftware wird dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt und ist durch den Auftragnehmer selbst zu beschaffen. 7.10 Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein3.2.4. Umfeldbeobachtung: Nutzergewohnheiten und -ansprüche, dass technische Neu- /Weiterentwicklungen (u.a. auch SEO-Anpassungen) 3.3. Leistungsbereich 3: Erfassung redaktioneller Inhalte (Geschätzter Umfang: 9 Stunden / Quartal) Der Leistungsgegenstand umfasst folgende Tätigkeiten: Einpflegen von redaktionellen Inhalten sowie Bildern in die Leistungen Contentbereiche und Marginalspal- ten der Sozialpartner auch Portale einschließlich Anlegen, Ändern, Löschen von Seiten bzw. Inhalten, nach Über- mittlung durch den Auftraggeber. 3.4. Leistungsbereich 4: CMS-Entwicklung (Geschätzter Umfang: 27 Stunden / Quartal) Der Leistungsgegenstand umfasst folgende Tätigkeiten: 3.4.1. Aktualisierungen der Menüstrukturen und Positionierungen der Themenportale im Bereich The- menbaum sind in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei und dem SID, nach Absprache des öffentlichen Submissionswesens in gebührender Form Anerkennung findenbeim Auftraggeber zuständigen Mitarbeiters eigenständig durchzuführen. Sie verfolgen das ZielEntspre- chende Kontaktdaten werden dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung übermittelt. 3.4.2. Anbindung und Pflege von Elementen wie der automatischen Ausgabe thematisch aus- wählbarer Meldungen aus dem Medienservice. 3.4.3. Änderung und Anpassungen der Farbklimata der Themenportale, beim Erlass der Portale der nach- geordneten Behörden und der Durchführung zeitgemässer Submissionsvorschriften nach Möglichkeit mitzuwirkendes Verwaltungsportals.

Appears in 1 contract

Samples: Dienstleistungsauftrag

Zusammenarbeit. Die GG arbeitet mit dem Kirchenbezirk Schwäbisch Hall und der Ev. Kirchengemeinde Untermünkheim zusammen. Dies geschieht in folgender Weise: Auf Kirchenbezirksebene wird in Aussicht genommen, zwei von der GG vorgeschlagene Vertreter in die Kirchenbezirkssynode zuzuwählen. Ein paritätisch zusammengesetzter Verbindungsausschuss wird gebildet. Ihm gehören acht Mitglieder an: Von Seiten der GG der Gemeinschaftsprediger oder die Gemeinschaftspredigerin, der Gemeinschaftsleiter oder die Gemeinschaftsleiterin und ein Mitglied des Leitungskreises, von Seiten der Kirchengemeinde Untermünkheim der geschäftsführende Pfarrer oder die geschäftsführende Pfarrerin und zwei Mitglieder des Kirchengemeinderats sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenbezirks und des Gemeinschaftsbezirks. Die Mitglieder werden von den entsendenden Leitungsorganen aus ihrer Mitte berufen. Auf Kirchenbezirksebene ist dafür der Kirchenbezirksausschuss zuständig. Die Mitglieder des Verbindungsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende für den Zeitraum von sechs Jahren. Wiederwahl ist möglich. Vorsitzender oder Vorsitzende und stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende sollen nicht dem gleichen Entsendungsgremium angehören. Zur ersten Sitzung lädt der zuständige Dekan oder die zuständige Dekanin ein und leitet die Xxxx. Der Verbindungsausschuss tritt auf Einladung seines Vorsitzenden oder seiner Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmenenthaltungen gelten bei Wahlen als Nein-Stimmen, im Übrigen als nicht abgegebene Stimmen. Der Verbindungsausschuss hat die Aufgaben: 7.1 Zur Verwirklichung der Ziele dieses GAV wollen die Vertragsparteien loyal zusammenarbeiten und den GAV strikte einhaltenDie gemeinsamen Beziehungen weiterzuentwickeln. 7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich zum absoluten ArbeitsfriedenDen Erfahrungsaustausch unter den Vereinbarungspartnern zu fördern. 7.3 Die Vertragsparteien fördern Empfehlungen für die betriebliche Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebenden Festlegung von Zeiten für Gottesdienste und den Arbeitnehmenden im Sinne dieses GAVsonstige Veranstaltungen zu geben. 7.4 Die Vertragsparteien des GAV unterstützen die permanente Aus- und Weiterbildung Bei Auftreten von Unstimmigkeiten unter den Vereinbarungspartnern zu vermitteln und 7.5 Anregungen zu geben für 7.5.1 gemeinsame Veranstaltungen (insbesondere die berufliche) der Arbeitnehmenden. Sie fördern im Sinne der Artikel 35 und 36 GAV gemeinsam die Aus- und Weiterbildungsanstrengungen Evangelisationen usw.), Kanzeltausch, etc.; 7.5.2 das Zusammenwirken in der Branche. Die Arbeitgebenden ermuntern die Arbeitnehmenden zum Besuch solcher Bildungsveranstaltungen Öffentlichkeitsarbeit (kirchliche Nachrichten in der Presse und erleichtern ihnen die Teilnahmein örtlichen Mitteilungsblättern, eigene Blätter, Gemeindebriefe, Ankündigungen, Schaukästen, etc. 7.5 Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Sicherheit, Hygiene und Ordnung an den Arbeitsplätzen ein). 7.6 Die Vertragsparteien bekämpfen den unlauteren Wettbewerb, die Schwarzarbeit und die Schattenarbeit. Sie verpflichten sich deshalb, überall dort, wo solche Missstände bekannt werden, über die Paritätische Regionalkommission (nachfolgend PRK genannt; Art.14 GAV) einzugreifen und sowohl Arbeitgebende als auch die Arbeitnehmenden zu vertragskonformem Verhalten anzuhalten. 7.7 Die Vertragsparteien des GAV wollen auch in anderen branchenspezifischen, wirtschaftlich relevanten Bereichen zusammenarbeiten, gemeinsame Ziele definieren und gangbare Lösungen suchen. 7.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen des GAV einzuhalten. 7.9 Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Art. 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die PRK bzw. die von dieser bestellten Organe vertreten. 7.10 Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass die Leistungen der Sozialpartner auch im Bereich des öffentlichen Submissionswesens in gebührender Form Anerkennung finden. Sie verfolgen das Ziel, beim Erlass und der Durchführung zeitgemässer Submissionsvorschriften nach Möglichkeit mitzuwirken.

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Bildung Der Gemeinschaftsgemeinde Untermünkheim

Zusammenarbeit. 7.1 Zur Verwirklichung Die Partner sind sich darüber einig, dass NRW von einem lebendigen Open Government-Netzwerk profitie- ren soll, in dem Erfahrungen, Konzepte und Lösungen geteilt und innovative Ideen entwickelt werden kön- nen. Dieses Expertennetzwerk soll der Ziele dieses GAV Vernetzung von Open Government-Aktiven aus allen gesellschaftli- chen Bereichen und dem damit verbundenen Austausch von Informationen, Erfahrungen und Wissen dienen. Den Partnern ist klar, dass die Etablierung einer geeigneten Plattform hierfür von großer Wichtig- keit ist. In einem ersten Schritt setzen die Partner den Fokus auf die Erarbeitung von Lösungen zur Online- Zusammenarbeit inklusive zentralem Dokumentenspeicher sowie auf die Erarbeitung von geeigneten Ver- anstaltungsformaten. Das Open Government-Netzwerk soll damit perspektivisch ein Nukleus für weitere Expertennetzwerke zur Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Interessierten sein. Für die Umsetzung und Etablierung eines Open Government-Netzwerkes wollen die Vertragsparteien loyal zusammenarbeiten Partner unter anderem folgende Maßnahmen gemeinsam umsetzen: a) Das Land NRW erarbeitet mit Vertretern der nordrhein-westfälischen Kommunen und den GAV strikte einhaltender Zivilge- sellschaft einen Lösungsansatz für die mögliche Ausgestaltung einer Online-Zusammenarbeit in ei- nem Open Government-Netzwerk. Der Betrieb einer solchen Plattform wird voraussichtlich im Rahmen des Open.NRW-Portals erfolgen. 7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich zum absoluten Arbeitsfriedenb) Das Land NRW, die nordrhein-westfälischen Kommunen und die Zivilgesellschaft sollen Konzepte, Leitfäden, Best-Practice-Empfehlungen, Lernmaterialien usw. zu Open Government unter einer of- fenen Lizenz zur Verfügung stellen. Das Land NRW richtet auf dem Open. 7.3 Die Vertragsparteien fördern die betriebliche Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden im Sinne dieses GAV. 7.4 Die Vertragsparteien des GAV unterstützen die permanente Aus- und Weiterbildung NRW-Portal eine Biblio- thek offener Ausarbeitungen (insbesondere die beruflicheDokumentenspeicher) der Arbeitnehmenden. Sie fördern im Sinne der Artikel 35 und 36 GAV gemeinsam die Aus- und Weiterbildungsanstrengungen in der Branche. Die Arbeitgebenden ermuntern die Arbeitnehmenden zum Besuch solcher Bildungsveranstaltungen und erleichtern ihnen die Teilnahme. 7.5 Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Sicherheit, Hygiene und Ordnung an den Arbeitsplätzen ein. 7.6 Die Vertragsparteien bekämpfen den unlauteren Wettbewerb, die Schwarzarbeit c) Das Land NRW und die Schattenarbeitnordrhein-westfälischen Kommunen legen sich zur strukturierten und fo- kussierten gemeinsamen Umsetzung von Open Government regelmäßig auf Schwerpunktthemen fest. Sie verpflichten sich deshalb, überall dort, wo solche Missstände bekannt werden, Die Abstimmung soll über die Paritätische Regionalkommission das Expertennetzwerk unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft er- folgen (nachfolgend PRK genannt; Art.14 GAV) einzugreifen und sowohl Arbeitgebende als auch die Arbeitnehmenden Beispiel: „2017 – Jahr der Verkehrsdaten“ oder zu vertragskonformem Verhalten anzuhaltenkonkreten Anlässen wie bspw. „Umge- stürzte Bäume durch den Xxxxx Xxx“). 7.7 Die Vertragsparteien des GAV wollen auch in anderen branchenspezifischen, wirtschaftlich relevanten Bereichen zusammenarbeiten, gemeinsame Ziele definieren und gangbare Lösungen suchen. 7.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen des GAV einzuhalten. 7.9 Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Art. 357b OR, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die PRK bzw. die von dieser bestellten Organe vertreten. 7.10 Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass die Leistungen der Sozialpartner auch im Bereich des öffentlichen Submissionswesens in gebührender Form Anerkennung finden. Sie verfolgen das Ziel, beim Erlass und der Durchführung zeitgemässer Submissionsvorschriften nach Möglichkeit mitzuwirken.

Appears in 1 contract

Samples: Rahmenvereinbarung