Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit in Voll- zugsfragen des Wettbewerbsrechts, wie etwa durch Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs von Wettbewerbsrecht und Wett- bewerbspolitik.
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