Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit in Voll- zugsfragen des Wettbewerbsrechts, wie etwa durch Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs von Wettbewerbsrecht und Wett- bewerbspolitik. 2. Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei von wettbewerbs- rechtlichen Vollzugsmassnahmen, welche die erheblichen Interessen der anderen Partei tangieren könnten. Dazu gehören Untersuchungen über wettbewerbswidriges Verhalten, Rechtsmittel sowie das Einholen von Informationen auf dem Hoheits- gebiet der anderen Vertragspartei, ferner Untersuchungen über Fusionen und Betei- ligungskäufe, bei denen ein an der Transaktion beteiligtes und zu einer der beiden Vertragsparteien gehörendes Unternehmen ein auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegründetes Unternehmen beherrscht. Die Notifikationen sind aus- führlich abzufassen, um der notifizierten Vertragspartei eine erste Einschätzung der Auswirkung der Vollzugsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen. 3. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass sich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei in erheblichem Ausmass nachteilig auf ihr eigenes Hoheitsgebiet auswirkt, kann sie die andere Vertragspartei um geeig- nete Massnahmen ersuchen. Das Gesuch beschreibt so ausführlich wie möglich die 31 SR 0.979.1 Art des wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf dem Ho- heitsgebiet der gesuchstellenden Vertragspartei. Es umfasst ein Angebot für weite- ren Informationsaustausch und für eine Zusammenarbeit im Rahmen der Möglich- keiten der anderen Vertragspartei. 4. Die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, überlegt sich, ob sie neue Massnahmen einführen oder bestehende ausdehnen will. Sie berücksichtigt dabei das von der anderen Vertragspartei aufgezeigte wettbewerbswidrige Verhalten und unterrichtet die Gesuchstellerin über das Ergebnis der Massnahmen und über mögliche wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit bemühen sich nach Kräften, unter Vorbehalt ihres nationalen Rechts und durch ihre zuständigen Behörden in Voll- zugsfragen Angelegenheiten zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, wie etwa durch Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs von Wettbewerbsrecht und Wett- bewerbspolitikWettbewerbsrechts zusammenzuarbeiten.
2. Jede Vertragspartei benachrichtigt die setzt eine andere Vertragspartei von wettbewerbs- rechtlichen Vollzugsmassnahmenüber Durchsetzungsmassnah- men gegen wettbewerbswidrige Praktiken, welche die erheblichen wichtigen Interessen der anderen Partei tangieren könntenande- ren Vertragspartei berühren können, in Kenntnis. Dazu gehören Untersuchungen über wettbewerbswidriges Verhalten, Rechtsmittel sowie das Einholen von Informationen auf dem Hoheits- gebiet der anderen Vertragspartei, ferner Untersuchungen über Fusionen und Betei- ligungskäufe, bei denen ein an der Transaktion beteiligtes und zu einer der beiden Vertragsparteien gehörendes Unternehmen ein auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegründetes Unternehmen beherrscht. Die Diese Notifikationen sind aus- führlich abzufassenhinrei- chend bestimmt, um es der notifizierten unterrichteten Vertragspartei zu ermöglichen, eine erste Einschätzung Bewertung der Auswirkung Wirkung der Vollzugsmassnahmen Durchsetzungsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichenvor- zunehmen.
3. Wenn Jede Vertragspartei berücksichtigt im Einklang mit ihrem Recht die wichtigen In- teressen der anderen Vertragsparteien während der Anwendung ihrer Durchsetzungs- massnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken. Ist eine Vertragspartei glaubtder An- sicht, dass sich ein wettbewerbswidriges Verhalten eine wettbewerbswidrige Praxis die wichtigen Interessen einer anderen Vertragspartei beeinträchtigen kann, so kann sie dieser Vertragspartei durch ihre zu- ständige Behörde ihre Einschätzung der Lage mitteilen. Unbeschadet jeglichen Tätig- werdens entsprechend ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer uneingeschränkten ab- schliessenden Entscheidungsfreiheit, prüft die ersuchte Vertragspartei sorgfältig die Einschätzung der ersuchenden Vertragspartei.
4. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Ver- tragspartei angewendete wettbewerbswidrige Praxis erhebliche nachteilige Auswir- kungen in erheblichem Ausmass nachteilig ihrem Hoheitsgebiet oder auf ihr eigenes Hoheitsgebiet auswirktdie Handelsbeziehungen zwischen den Ver- tragsparteien hat, so kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei um geeig- nete Massnahmen ersuchenangemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Gesuch beschreibt so ausführlich wie möglich Ersuchen soll möglichst genau die 31 SR 0.979.1 Art des und Wirkung der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf dem Ho- heitsgebiet der gesuchstellenden Vertragspartei. Es umfasst ein Angebot für weite- ren Informationsaustausch und für eine Zusammenarbeit im Rahmen der Möglich- keiten der anderen Vertragspartei.
4Praxis beschreiben. Die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, überlegt sichersuchte Ver- tragspartei prüft, ob sie neue Massnahmen einführen oder bestehende ausdehnen willgegen die im Ersuchen genannte wettbewerbswidrige Praxis eine Durchsetzungsmassnahme einleitet, und benachrichtigt die ersuchende Vertrags- partei von ihrer Entscheidung sowie dem Ergebnis einer solchen Massnahme.
5. Sie berücksichtigt dabei das Die Vertragsparteien werden ermutigt, Informationen, einschliesslich solche, die nicht öffentlich zugänglich sind, auszutauschen, sofern dies nicht eine laufende Un- tersuchung beeinträchtigt. Jeder Austausch von Informationen unterliegt den im Ho- heitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Vertraulichkeitsregeln und -normen. Von keiner Vertragspartei kann die Herausgabe von Informationen verlangt werden, wenn dies im Widerspruch zu ihren Rechtsvorschriften bezüglich der anderen Erteilung von Infor- mationen steht. Jede Vertragspartei aufgezeigte wettbewerbswidrige Verhalten und unterrichtet behandelt die Gesuchstellerin über das Ergebnis erhaltenen Informationen vertrau- lich innerhalb der Massnahmen und über mögliche wichtige zwischenzeitliche EntwicklungenBeschränkungen, welche die erteilende Vertragspartei zur Verwen- dung solcher Informationen vorschreibt.
6. Um die Zusammenarbeit weiter zu stärken, können die Vertragsparteien Zusam- menarbeitsabkommen abschliessen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit in Voll- zugsfragen des Wettbewerbsrechts, wie etwa durch Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs von Wettbewerbsrecht und Wett- bewerbspolitik.
2. Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei von wettbewerbs- rechtlichen Vollzugsmassnahmen, welche die erheblichen Interessen der anderen Partei tangieren könnten. Dazu gehören Untersuchungen über wettbewerbswidriges Verhalten, Rechtsmittel sowie das Einholen von Informationen auf dem Hoheits- gebiet der anderen Vertragspartei, ferner Untersuchungen über Fusionen und Betei- ligungskäufe, bei denen ein an der Transaktion beteiligtes und zu einer der beiden Vertragsparteien gehörendes Unternehmen ein auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegründetes Unternehmen beherrscht. Die Notifikationen sind aus- führlich abzufassen, um der notifizierten Vertragspartei eine erste Einschätzung der Auswirkung der Vollzugsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen.
3. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass sich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei in erheblichem Ausmass nachteilig auf ihr eigenes Hoheitsgebiet auswirkt, kann sie die andere Vertragspartei um geeig- nete Massnahmen ersuchen. Das Gesuch beschreibt so ausführlich wie möglich die 31 32 SR 0.979.1 Art des wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf dem Ho- heitsgebiet der gesuchstellenden Vertragspartei. Es umfasst ein Angebot für weite- ren Informationsaustausch und für eine Zusammenarbeit im Rahmen der Möglich- keiten der anderen Vertragspartei.
4. Die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, überlegt sich, ob sie neue Massnahmen einführen oder bestehende ausdehnen will. Sie berücksichtigt dabei das von der anderen Vertragspartei aufgezeigte wettbewerbswidrige Verhalten und unterrichtet die Gesuchstellerin über das Ergebnis der Massnahmen und über mögliche wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Zusammenarbeit. 1. ) Die Vertragsparteien Parteien anerkennen die Wichtigkeit einer Bedeutung von Zusammenarbeit in Voll- zugsfragen und Koordination bei allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit Umsetzungs- massnahmen des Wettbewerbsrechts, Wettbewerbsrechts wie etwa durch Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs Zusammenhang mit der Umsetzung von Wettbewerbsrecht Wettbe- werbsrecht und Wett- bewerbspolitik-politik.
2. Jede Vertragspartei benachrichtigt ) Soweit die andere Vertragspartei von wettbewerbs- rechtlichen VollzugsmassnahmenNotifikation nicht bedeutende Eigeninteressen gefährdet, welche die erheblichen notifiziert eine Partei einer anderen Partei, wenn eine vorgesehene oder gel- tende Massnahme zur Umsetzung des Wettbewerbsrechts Auswirkungen auf bedeutende Interessen der anderen Partei tangieren könnten. Dazu gehören Untersuchungen über wettbewerbswidriges Verhaltenhat, Rechtsmittel sowie das Einholen und prüft vollständig und wohlwollend den von Informationen auf dem Hoheits- gebiet der anderen VertragsparteiPartei vorgebrachten Standpunkt, ferner Untersuchungen über Fusionen und Betei- ligungskäufeein- schliesslich anderer Wege, die eigenen Bedürfnisse bei denen ein an der Transaktion beteiligtes und Anwendung zu einer der beiden Vertragsparteien gehörendes Unternehmen ein auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegründetes Unternehmen beherrscht. Die Notifikationen sind aus- führlich abzufassenerfüllen, um der notifizierten Vertragspartei eine erste Einschätzung der Auswirkung der Vollzugsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet ohne den Interessen dieser Partei zu ermöglichenschaden.
3. Wenn ) Ist eine Vertragspartei glaubtPartei der Ansicht, dass sich ein wettbewerbswidriges Verhalten eine wettbewerbswidrige Geschäfts- praxis im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei in erheblichem Ausmass nachteilig auf ihr eigenes Hoheitsgebiet auswirktPartei ein bedeutendes Interesse im Sinn von Abs. 2 beeinträchtigt, kann sie die andere Vertragspartei Partei notifizieren und verlangen, dass sie oder deren zuständige Wettbewerbsbehörde angemessene Mass- nahmen zur Durchsetzung ergreift.
4) Die Notifikation hat hinreichende Informationen zu enthalten, um geeig- nete Massnahmen ersuchen. Das Gesuch beschreibt so ausführlich wie möglich es der notifizierten Partei zu ermöglichen, die 31 SR 0.979.1 Art des wettbewerbswidrigen Verhaltens wettbewerbswidrige Geschäfts- praxis, die Gegenstand der Notifikation ist, zu ermitteln, und dessen Auswirkungen auf dem Ho- heitsgebiet sie hat das Angebot der gesuchstellenden Vertragspartei. Es umfasst ein Angebot für weite- ren Informationsaustausch und für eine Zusammenarbeit notifizierenden Partei zu umfassen, im Rahmen des ihr Mög- lichen weitere Informationen und Zusammenarbeit anzubieten. Die notifi- zierte Partei kann mit der Möglich- keiten notifizierenden Partei Konsultationen aufnehmen und prüft vollständig und wohlwollend das Gesuch der anderen Vertragsparteinotifizierenden Partei, um festzustellen, ob in Bezug auf die wettbewerbswidrige Geschäfts- praxis, die Gegenstand der Notifikation ist, das Ergreifen von Massnahmen notwendig ist. Die Parteien können diese Konsultationen über ihre jewei- ligen Wettbewerbsbehörden durchführen.
45) Die notifizierte Partei informiert die notifizierende Partei über ihren Entscheid und kann diesen Entscheid begründen. Wird eine Massnahme ergriffen, informiert die notifizierte Partei die notifizierende Partei über die Resultate und, im Rahmen des Möglichen, über alle bedeutenden zwi- schenzeitlichen Entwicklungen. Die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, überlegt sich, ob sie neue Massnahmen einführen oder bestehende ausdehnen will. Sie berücksichtigt dabei das von der anderen Vertragspartei aufgezeigte wettbewerbswidrige Verhalten und unterrichtet die Gesuchstellerin Parteien können für den Zweck dieses Absatzes über das Ergebnis der Massnahmen und über mögliche wichtige zwischenzeitliche Entwicklungenihre jeweiligen Wettbewerbsbehörden verkehren.
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Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit in Voll- zugsfragen des Wettbewerbsrechts, wie etwa durch Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs von Wettbewerbsrecht und Wett- bewerbspolitik.
2. Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei von wettbewerbs- rechtlichen Vollzugsmassnahmen, welche die erheblichen Interessen der anderen Partei tangieren könnten. Dazu gehören Untersuchungen über wettbewerbswidriges Verhalten, Rechtsmittel sowie das Einholen von Informationen auf dem Hoheits- gebiet der anderen Vertragspartei, ferner Untersuchungen über Fusionen und Betei- ligungskäufe, bei denen ein an der Transaktion beteiligtes und zu einer der beiden Vertragsparteien gehörendes Unternehmen ein auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegründetes Unternehmen beherrscht. Die Notifikationen sind aus- führlich abzufassen, um der notifizierten Vertragspartei eine erste Einschätzung der Auswirkung der Vollzugsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen.
3. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass sich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei in erheblichem Ausmass nachteilig auf ihr eigenes Hoheitsgebiet auswirkt, kann sie die andere Vertragspartei um geeig- nete Massnahmen ersuchen. Das Gesuch beschreibt so ausführlich wie möglich die 31 SR 0.979.1 Art des wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf dem Ho- heitsgebiet der gesuchstellenden Vertragspartei. Es umfasst ein Angebot für weite- ren Informationsaustausch und für eine Zusammenarbeit im Rahmen der Möglich- keiten der anderen Vertragspartei.
4. Die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, überlegt sich, ob sie neue Massnahmen einführen oder bestehende ausdehnen will. Sie berücksichtigt dabei das von der anderen an- deren Vertragspartei aufgezeigte wettbewerbswidrige Verhalten und unterrichtet die Gesuchstellerin über das Ergebnis der Massnahmen und über mögliche wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit in Voll- zugsfragen des Wettbewerbsrechts, wie etwa durch Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs von Wettbewerbsrecht und Wett- bewerbspolitik.
2. Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei von wettbewerbs- rechtlichen Vollzugsmassnahmen, welche die erheblichen Interessen der anderen Partei tangieren könnten. Dazu gehören Untersuchungen über wettbewerbswidriges Verhalten, Rechtsmittel sowie das Einholen von Informationen auf dem Hoheits- gebiet Hoheitsge- biet der anderen Vertragspartei, ferner Untersuchungen über Fusionen und Betei- ligungskäufeBeteili- gungskäufe, bei denen ein an der Transaktion beteiligtes und zu einer der beiden Vertragsparteien gehörendes Unternehmen ein auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegründetes Unternehmen beherrscht. Die Notifikationen sind aus- führlich abzufassen, um der notifizierten Vertragspartei eine erste Einschätzung der Auswirkung der Vollzugsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen.
3. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass sich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei in erheblichem Ausmass nachteilig auf ihr eigenes Hoheitsgebiet auswirkt, kann sie die andere Vertragspartei um geeig- nete geeignete Massnahmen ersuchen. Das Gesuch beschreibt so ausführlich wie möglich die 31 SR 0.979.1 Art des wettbewerbswidrigen wettbe- werbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf dem Ho- heitsgebiet Hoheitsgebiet der gesuchstellenden ge- suchstellenden Vertragspartei. Es umfasst ein Angebot für weite- ren Informationsaustausch weiteren Informations- austausch und für eine Zusammenarbeit im Rahmen der Möglich- keiten Möglichkeiten der anderen Vertragspartei.
4. Die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, überlegt sich, ob sie neue Massnahmen einführen oder bestehende ausdehnen will. Sie berücksichtigt dabei das von der anderen an- deren Vertragspartei aufgezeigte wettbewerbswidrige Verhalten und unterrichtet die Gesuchstellerin über das Ergebnis der Massnahmen und über mögliche wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Zusammenarbeit. 15.1. Die Vertragsparteien anerkennen Parteien verpflichten sich zu einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit. Sie benennen daher rechtzeitig zum Beginn der Durchführung eines Vertrages jeweils einen Ansprechpartner und dessen Vertreter, die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit in Voll- zugsfragen des Wettbewerbsrechtszur Klärung von Fragen zur Verfügung stehen und berechtigt sind, wie etwa durch Notifikation, Konsultation verbindliche Auskünfte zu geben und Informationsaustausch im Bereich des Vollzugs von Wettbewerbsrecht und Wett- bewerbspolitikEntscheidungen zu treffen.
25.2. Jede Vertragspartei benachrichtigt Erkennt eine Partei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Partei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die andere Vertragspartei von wettbewerbs- rechtlichen Vollzugsmassnahmen, welche die erheblichen Interessen ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei tangieren könnten. Dazu gehören Untersuchungen über wettbewerbswidriges Verhalten, Rechtsmittel sowie das Einholen von Informationen auf dem Hoheits- gebiet der anderen Vertragspartei, ferner Untersuchungen über Fusionen und Betei- ligungskäufe, bei denen ein an der Transaktion beteiligtes und zu einer der beiden Vertragsparteien gehörendes Unternehmen ein auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegründetes Unternehmen beherrschtunverzüglich mitzuteilen. Die Notifikationen sind aus- führlich abzufassen, um der notifizierten Vertragspartei eine erste Einschätzung der Auswirkung der Vollzugsmassnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichenParteien werden dann gemeinsam nach einer interessengerechten Lösung suchen.
35.3. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass sich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei in erheblichem Ausmass nachteilig auf ihr eigenes Hoheitsgebiet auswirkt, kann sie die andere Vertragspartei um geeig- nete Massnahmen ersuchen. Das Gesuch beschreibt so ausführlich wie möglich die 31 SR 0.979.1 Art des wettbewerbswidrigen Verhaltens und dessen Auswirkungen auf dem Ho- heitsgebiet der gesuchstellenden Vertragspartei. Es umfasst ein Angebot für weite- ren Informationsaustausch und für eine Zusammenarbeit Entstehen im Rahmen der Möglich- keiten Vertragsdurchführung zwischen den Parteien Uneinigkeiten über den Inhalt technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder Ähnlichem, gilt die Einhaltung der anderen Vertragsparteibei Vereinbarung des Vertrages geltenden einschlägigen DIN/EN/ISO-Normen als vereinbart.
45.4. Jede Partei stellt generell sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für die andere Partei kostenfrei erbracht werden, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Jede Partei stellt der anderen, wenn und soweit es die Vertragsdurchführung zwingend erforderlich macht, den Zugang zu ihren Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen unter Beteiligung der jeweiligen Datenschutzbeauftragten sicher.
5.5. Der Inhalt öffentlicher Verlautbarungen über die Zusammenarbeit der Parteien wird zuvor zwischen den Parteien abgestimmt.
5.6. Die VertragsparteiParteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Partei verantwortlich und sachverständig leiten.
5.7. Der Projektleiter des Auftraggebers leitet das Gesuch erhältProjekt und ist demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig. Der Projektleiter hat dem Lieferant alle das Projekt betreffenden Informationen zu erteilen und Entscheidungen zu treffen. Der Projektleiter kontrolliert regelmäßig die Einhaltung des Zeitrahmens und des Inhalts des Projektauftrages sowie die Qualität der geleisteten Arbeit.
5.8. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, überlegt sichim Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
5.9. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, ob sie neue Massnahmen einführen oder bestehende ausdehnen willum gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
5.10. Der Lieferant wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Einflussbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat der Lieferant nicht zu vertreten. Sie berücksichtigt dabei berechtigen ihn, das von Erbringen der anderen Vertragspartei aufgezeigte wettbewerbswidrige Verhalten betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
5.11. Als Eskalationsgremium wird ein Lenkungsausschuss aus verantwortlichen Mitgliedern des Auftraggebers sowie aus Mitgliedern der Geschäftsleitung des Lieferanten gebildet, der insbesondere unverzüglich einzuberufen ist, wenn die Einhaltung des Zeitrahmens und unterrichtet des Inhalts des Projekts in nicht nur unerheblicher Weise gefährdet ist oder wenn über die Gesuchstellerin über das Ergebnis Erweiterung des Auftrags zu entscheiden ist und die Entscheidungen zusätzliche Zeit und Ressourcen erfordern. Der Lenkungsausschuss wird schnellstmöglich ein Treffen oder eine Telefonkonferenz abhalten und soll soweit möglich entsprechende Maßnahmen und/oder Entscheidungen treffen und/oder weitestgehend vorbereiten, so dass die entscheidungsbefugten Personen der Massnahmen Parteien hierüber befinden können.
5.12. Vereinbarte Änderungen der Leistungen sind vom Lieferant zu dokumentieren und über mögliche wichtige zwischenzeitliche Entwicklungenvom Projektleiter des Auftraggebers ausdrücklich zu bestätigen. Die Dokumentation soll schriftlich erfolgen.
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