Änderung der Versicherung Musterklauseln

Änderung der Versicherung. 4.4.1. Änderung durch die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer
Änderung der Versicherung. 4.4.1. Änderung durch die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer Anträge auf eine Abänderung des Versicherungsvertrages mit einer erhöhten Deckung respektive Anträge, für die eine Gesundheits- deklaration verlangt wird, gelten als Antrag auf einen neuen Ver- sicherungsvertrag. Bei Herabsetzung der Versicherungsdeckung gelten die Bestim- mungen über die Kündigung.
Änderung der Versicherung. Änderung durch den Versicherungsnehmer Änderung durch den Versicherer
Änderung der Versicherung. Sie können die Versicherung anpassen, wenn sich der Wert Ihres Hausrats oder Ihres Gebäudes verändert, zum Bei- spiel, wenn ein versicherter Gegenstand wegfällt, wenn Sie umziehen oder versicherte Personen den gemeinsamen Haushalt verlassen. Wir können die Prämien und Summen den neuen Verhält- nissen anpassen, wenn beispielsweise eine zusätzliche Ge- fahr oder weitere Sachen oder Gebäude versichert werden. Dasselbe gilt, wenn weitere Personen zum gemeinsamen Haushalt stossen oder sich die gesetzlichen Grundlagen verändern. Die Änderung geben wir Ihnen spätestens 25 Tage vor Inkrafttreten bekannt. Schreibt bei gesetzlich geregelten Deckungen eine Bun- desbehörde die Änderungen des Umfanges vor, berech- tigt dies nicht zur Kündigung.
Änderung der Versicherung den Vertrag schriftlich kündigen, und zwar spätestens 14 Tage, nachdem er von der letzten Auszahlung der Agrisano Versicherun- gen AG Kenntnis erhalten hat. Der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage ab Eintreffen der Kündigung bei der Agrisano Versicherungen AG.
Änderung der Versicherung. Eventuelle Änderungen der Versicherung sind schriftlich zu belegen.
Änderung der Versicherung. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, der CSS eine wesentliche Veränderung des Wertes des Hausrats umge­ hend schriftlich mitzuteilen. Die CSS ist berechtigt, die Prä­ mien und Versicherungssummen den neuen Verhältnissen anzupassen, wenn beispielsweise eine zusätzliche Gefahr oder weitere Sachen versichert werden resp. weitere Per­ sonen zum gemeinsamen Haushalt stossen. Im Fall der ob­ ligatorischen Elementarschadenversicherung erfolgt durch die CSS selbst ausschliesslich eine Anpassung der Versi­ cherungssumme, auf deren Grundlage die Prämie berech­ net wird. Bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen, zum Beispiel in der obligatorischen Elementarschadenversiche­ rung, kann die CSS die Anpassung der Versicherung eben­ falls verlangen. Die Änderung teilt die CSS dem Versiche­ rungsnehmer spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten mit. Schreibt bei gesetzlich geregelten Deckungen eine Bun­ desbehörde die Änderungen des Umfanges vor, berechtigt dies nicht zur Kündigung.
Änderung der Versicherung. 1 Sie können die Versicherung anpassen, wenn sich der Wert Ihres Hausrats oder Ihres Gebäudes verändert hat, zum Beispiel, wenn ein versicherter Gegenstand weg- fällt, wenn Sie umziehen oder versicherte Personen den gemeinsamen Haushalt verlassen. Wir sind berechtigt, die Prämien den neuen Verhältnissen anzupassen, zum Beispiel, wenn Sie eine zusätzliche Gefahr oder weitere Sachen versichern oder wenn wei- tere Personen zum gemeinsamen Haushalt stossen.
Änderung der Versicherung. 1 Sie können die Versicherung anpassen, wenn sich der Wert der versicherten Sachen verändert hat, zum Beispiel, wenn ein versicherter Gegenstand wegfällt.
Änderung der Versicherung