Änderungen der Leistung. (VOL/B § 2) 1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. 2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet. 3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen. zu § 2 Nr. 3 1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren. 2. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorgesehen sind, –ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen –begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je Einheit. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt. (2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW
Änderungen der Leistung. (VOL/B § 2)
1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber Auf- traggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten gesonder- ten Auftrags verpflichtet.
3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises Prei- ses für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere ins- besondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich unver- züglich zu treffen. zu § 2 Nr. 3
1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren.
2. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorgesehen vor- gesehen sind, –- ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen festge- legten Xxxxxx zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen –- begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch An- spruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je Einheit. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung Abwei- chung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen Ver- langen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen (Zvb)
Änderungen der Leistung. (VOL/B § 2)
1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.
3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen. zu § 2 Nr. 3
1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren.
2. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorgesehen sind, –- ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen –- begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je Einheit. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Samples: Ausschreibung Von Leistungen Nach Der Vol/A, Ausschreibung Von Leistungen Nach Der Vol/A, Allgemeinen Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Änderungen der Leistung. (VOL/B § 2)
1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber Auf- traggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten ge- sonderten Auftrags verpflichtet.
3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises Prei- ses für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen. zu § 2 Nr. 3
1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren.
2. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorgesehen vor- gesehen sind, –- ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen festge- legten Xxxxxx zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen –- begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch An- spruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je Einheit. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung Abwei- chung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen Ver- langen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Änderungen der Leistung. (VOL/B § 2)
1. Der Auftraggeber kann nachträglich 7.1 Ordnet der AG Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen an (§ 2 VOL/B) oder ergibt sich aus sonstigem Grunde die Notwendigkeit der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.
3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändertAusführung geän- derter Leistungen, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der AN verpflichtet, etwaig hieraus resultierende Mehr- und Minderkosten zu vereinbarenkosten bzw. In Mehrvergütungsansprüche des AN sowie etwaige terminliche Ände- rungen vor Ausführung der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen. zu § 2 Nr. 3
1(geänderten) Leistung dem AG - in Form eines Nach- tragsangebotes - mitzuteilen. Der Auftragnehmer AN hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. Die neuen Preise sind Hat der AN Be- denken gegen die Leistungsänderung, so hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbarenmitzuteilen.
27.2 Der AN darf die Leistung nicht ausführen, solange der AG mit ihm keine schriftli- che Vereinbarung über die Kosten- und Terminfolgen getroffen hat.
7.3 Verletzt der AN seine Verpflichtung zur unverzüglichen und schriftlichen Anzeige von Mehrkosten bzw. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit Terminverschiebungen oder Bedenken im Vertrag vorgesehen sindHinblick auf die Leistungsänderung und führt er die Leistungen aus, –bevor eine Preisvereinba- rung getroffen ist bzw. der Auftragnehmer verpflichtetAG nicht die sofortige Ausführung angeordnet hat, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen –begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen hat er keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je EinheitVergütungsanpassung. Auf Verlangen Vielmehr sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
(1) Leistungen, die der Auftragnehmer AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen des AG innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder o- der zu beseitigen, sonst . Anderenfalls können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt des AN zu- rückgesandt oder beseitigt werden. Eine Diese Formvorschrift ist Anspruchsvoraus- setzung für die Vergütung steht ihm jedoch zuvon geänderten Leistungen und änderungsbedingten Terminverschiebungen. Ein Vergütungsanpassungsanspruch besteht aber trotz der Nichteinhaltung der genannten Formvorgaben, wenn die sofortige Ausfüh- rung der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich war, der AG trotz der Nichteinhaltung der Formvorgaben die Ausführung der ver- änderten bzw. zusätzlichen Leistungen anordnet oder auf die Einhaltung der Formvorgaben ausdrücklich verzichtet. Die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag bleiben unberührt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Änderungen der Leistung. (Zu § 2 VOL/B § 2)B:
1. Der Auftraggeber kann nachträglich 5.1 Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung betreffen die Art der Ausführung oder die Qualität der Leistung. Im Regelfall sind dies vom Auftraggeber gewünschte technische Änderungen. Zur Beschaffenheit im Rahmen Sinne von Satz 1 gehören auch der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangenAusführungstermin, es sei dennder Ort der Leistungserbringung sowie evtl. Vorgaben, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbarwie geleistet werden soll.
2. Hat 5.2 Änderungen, die durch Weiterentwicklung der anerkannten Regeln der Technik sowie durch Einführung oder Änderung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Bestimmungen erforderlich werden, hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilenohne besonderen Auftrag gem. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlichNr. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet5.6 vorzunehmen; eine zur Preisanpassung berechtigende Änderung gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B liegt in solchen Fällen nicht vor.
35.3 Bedenkenanzeigen im Sinne von § 2 Nr. Werden durch 2 VOL/B können auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
5.4 Sind infolge Änderung in der Beschaffenheit der Leistung gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B neue Preise und gegebenenfalls Vertragsbedingungen zu vereinbaren, hat dies vor Erbringung der geänderten Leistung mindestens in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. In jedem Fall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Ausführung der geänderten Leistungen etwaige Mehrvergütungsansprüche anzukündigen und, soweit dies zu diesem Zeitpunkt möglich ist, zu beziffern.
5.5 Mehrvergütungsansprüche des Auftragnehmers wegen einer Verzögerung des Zuschlags bzw. Vertragsschlusses kann der Auftragnehmer nur geltend machen, wenn er vor einer Erklärung über die Grundlagen Verlängerung der Bindefrist seines Angebotes oder für den Fall des Preises für Ablaufs der Bindefrist vor der Annahme des Angebotes des Auftraggebers zum Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage des ursprünglichen Angebotes des Auftragnehmers geprüft und den Auftraggeber darauf hingewiesen hat, inwieweit sich die Verzögerung auf die angebotenen Ausführungsfristen und diese sich auf die Preisgrundlagen auswirken. Eine bloße Veränderung der Kalkulationsannahmen des Auftragnehmers führt nicht zu Mehrvergütungsansprüchen des Auftragnehmers. § 313 BGB bleibt unberührt.
5.6 Abweichungen des Auftragnehmers von der nach dem Vertrag vorgesehenen Ausführung der Leistung sind nur zulässig, wenn der Auftraggeber der beabsichtigten Abweichungen vom Vertrag vor der Ausführung der Leistung mindestens in Textform (§ 126b BGB) ausdrücklich zugestimmt hat. Das gilt auch dann, wenn die beabsichtigten Abweichungen keine Preisänderung zur Folge haben.
5.7 Die Annahme des Auftraggebers im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis Sinne von § 2 Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 VOL/B bedarf einer vorherigen Einigung über die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbarenoder Minderkosten. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen. zu Sie muss ausdrücklich mindestens in Textform (§ 2 Nr. 3
1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren126b BGB) erklärt werden.
2. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorgesehen sind, –ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen –begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je Einheit. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Bundesnetzagentur (Zvb)
Änderungen der Leistung. (VOL/B § 2)
1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber Auf- traggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.
3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung Berücksich- tigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffentref- fen. zu § 2 Nr. 3
1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren.
2. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorgesehen sind, –- ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten fest- gelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen –- begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preise Preisen je Einheit. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung Abwei- chung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen Verlan- gen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können kön- nen sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung Vergü- tung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmtan- nimmt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Änderungen der Leistung. (VOL/B § 2)
1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber Auf- traggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten gesonder- ten Auftrags verpflichtet.
3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises Prei- ses für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere ins- besondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich unver- züglich zu treffen. zu § 2 Nr. 3
1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren.
2. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorgesehen vor- gesehen sind, –– ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen festge- legten Xxxxxx zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen –– begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch An- spruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je Einheit. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung Abwei- chung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen Ver- langen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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