Common use of Änderungen Clause in Contracts

Änderungen. 6.1 Der Käufer ist berechtigt, diese AEB einseitig zu ändern, um geänderten gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Anforderungen zu genügen und soweit diese Änderungen nicht wesentlich sind. 6.2 Darüber hinaus ist der Käufer berechtigt, im Rahmen der jeweiligen Bestellung jederzeit insbesondere nachfolgende Änderungen vorzunehmen: a) Änderungen an Zeichnungen, Entwürfen und Spezifikationen b) Änderungen hinsichtlich der Verpackungs- und der Versandmethode, c) Ort und Zeit der Lieferung, d) Art und Umfang des vom Käufer bereitgestellten Käufereigentums, e) Qualität und Menge der Liefergegenstände, sowie f) Art, Umfang oder Zeitplan hinsichtlich der zu liefernden Liefergegenstände und/oder der zu erbringenden Leistungen. 6.3 Der Lieferant wird die geänderten Anforderungen erst umsetzen, wenn ihm diese schriftlich durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden. 6.4 Sofern Änderungen im Hinblick auf eine Bestellung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten der Liefergegenstände oder zu einer Änderung des Zeitplans für die Leistungserbringung führen, werden die Parteien einvernehmlich eine entsprechende Anpassung des Preises und/oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung schriftlich vereinbaren. 6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Anpassung des Preises oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Benachrichtigung über die Änderungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anpassung ausgeschlossen. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich über die nachfolgenden Änderung zu informieren: a) Änderungen an den Liefergegenständen einschließlich deren Spezifikation oder Zusammensetzung, b) Änderungen im Ablauf oder dem Fertigungsprozess, c) Änderungen hinsichtlich der Fertigungsstätten, der Ausstattung und Werkzeuge sowie Standortveränderungen, d) Verlagerung der Fertigung oder der damit verbundenen Arbeiten an einen anderen Standort, sowie e) Änderungen im Hinblick auf Subunternehmer. 6.7 Entsprechende Änderungen werden erst wirksam und dürfen vom Lieferanten erst dann vorgenommen werden, wenn der Käufer der jeweiligen Änderung schriftlich zugestimmt hat. 6.8 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Änderungen, insbesondere vom Käufer übermittelte Anforderungsänderungen, ordnungsgemäß und vollständig zu dokumentieren und dies dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase

Änderungen. 6.1 Sämtliche Änderungen dieser ErgB-AV sowie Nebenabreden bedürfen der Textform (einschließlich der elektronischen Form). Dies gilt auch für das Abbedingen dieser Schriftformklausel selbst. Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich und abschließend für Änderungen der ErgB-AV. Sie gehen sonstigen z.B. in den AGB getroffenen Regelungen zur Änderung von Leistungen, Preisen oder rechtlichen Bedingungen vor. Für die Änderungen von Unterauftragsverarbeitern gilt Klausel 7.7 Buchstabe a Satz 2. 4.1 [Änderungen durch Telekom] Beabsichtigt Telekom die vereinbarten Leistungen oder die Bedingungen der Auftragsverarbeitung zu ändern (z.B. auf Grund von Behördenentscheidungen, Änderungen in Lieferantenbeziehungen, Gesetzesänderungen), wird sie den Kunden mindestens 4 Wochen vor dem Wirksamwerden der Änderungen in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) informieren und soweit möglich Nachteile für den Kunden vermeiden. Die geänderten Bedingungen werden unter den nachfolgenden Voraussetzungen Vertragsbestandteil: Bei Änderungen zugunsten des Kunden, bei lediglich unerheblichen Änderungen oder bei zwingenden rechtlichen Änderungen ist Telekom zu einseitigen Änderungen der Bedingungen zur Auftragsverarbeitung berechtigt. Bei allen anderen Änderungen steht dem Kunden das Recht zu, die betroffenen Leistungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Auf das Kündigungsrecht wird der Kunde in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen. 4.2 [Änderungen durch den Kunden] Wünscht der Kunde die Anpassung der Leistung oder der Bedingungen der Auftragsverarbeitung, wird er Telekom informieren und seinen Änderungswunsch begründen. Bei umfangreichen Änderungswünschen wird Telekom dem Kunden ein kostenpflichtiges Angebot zur Prüfung derselben übersenden. Erklärt sich Telekom mit dem Änderungswunsch des Kunden ggf. gegen zusätzliche Vergütung einverstanden, übersendet Telekom diesem die geänderten Unterlagen. Die Änderungen werden zu dem in den Unterlagen genannten Zeitpunkt wirksam, wenn der Kunde binnen 4 Wochen zustimmt. Soweit Telekom den Änderungswunsch des Kunden ablehnt oder nur unter erheblichen Mehrkosten erbringen kann, wird sie diesen hierüber informieren. Der Käufer Kunde ist in diesem Fall berechtigt, die betroffene Leistung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Im Falle der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, der Telekom einen Ablösebetrag in Höhe von 50% der bis zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit noch fälligen monatlichen Entgelte zu zahlen. Der Ablösebetrag entfällt oder ist geringer anzusetzen, wenn der Kunde nachweist, dass der Telekom ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Der Ablösebetrag entfällt, sofern der Kunde von seiner Aufsichtsbehörde angewiesen wurde, die Datenübermittlung auszusetzen. 4.3 [Fortgeltung der bisherigen Regelungen] Bis zur Einigung über den Änderungswunsch des Kunden oder Beendigung der betroffenen Leistungen, gelten die bisherigen Bestimmungen unverändert fort und Telekom ist zur Umsetzung etwaiger Änderungen nicht verpflichtet. 4.4 [Aussetzung der Datenverarbeitung] Der Kunde ist berechtigt, diese AEB einseitig eine Aussetzung der Datenverarbeitung bis zur Einigung über seinen Änderungswunsch oder die Beendigung der betroffenen Leistungen zu ändern, um geänderten gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Anforderungen verlangen. Er bleibt verpflichtet die vereinbarte Vergütung zu genügen und soweit diese Änderungen nicht wesentlich sindzahlen. 6.2 Darüber hinaus ist der Käufer berechtigt, im Rahmen der jeweiligen Bestellung jederzeit insbesondere nachfolgende Änderungen vorzunehmen: a) Änderungen an Zeichnungen, Entwürfen und Spezifikationen b) Änderungen hinsichtlich der Verpackungs- und der Versandmethode, c) Ort und Zeit der Lieferung, d) Art und Umfang des vom Käufer bereitgestellten Käufereigentums, e) Qualität und Menge der Liefergegenstände, sowie f) Art, Umfang oder Zeitplan hinsichtlich der zu liefernden Liefergegenstände und/oder der zu erbringenden Leistungen. 6.3 Der Lieferant wird die geänderten Anforderungen erst umsetzen, wenn ihm diese schriftlich durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden. 6.4 Sofern Änderungen im Hinblick auf eine Bestellung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten der Liefergegenstände oder zu einer Änderung des Zeitplans für die Leistungserbringung führen, werden die Parteien einvernehmlich eine entsprechende Anpassung des Preises und/oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung schriftlich vereinbaren. 6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Anpassung des Preises oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Benachrichtigung über die Änderungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anpassung ausgeschlossen. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich über die nachfolgenden Änderung zu informieren: a) Änderungen an den Liefergegenständen einschließlich deren Spezifikation oder Zusammensetzung, b) Änderungen im Ablauf oder dem Fertigungsprozess, c) Änderungen hinsichtlich der Fertigungsstätten, der Ausstattung und Werkzeuge sowie Standortveränderungen, d) Verlagerung der Fertigung oder der damit verbundenen Arbeiten an einen anderen Standort, sowie e) Änderungen im Hinblick auf Subunternehmer. 6.7 Entsprechende Änderungen werden erst wirksam und dürfen vom Lieferanten erst dann vorgenommen werden, wenn der Käufer der jeweiligen Änderung schriftlich zugestimmt hat. 6.8 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Änderungen, insbesondere vom Käufer übermittelte Anforderungsänderungen, ordnungsgemäß und vollständig zu dokumentieren und dies dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen.

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Samples: Ergänzende Bedingungen Auftragsverarbeitung, Ergänzende Bedingungen Auftragsverarbeitung, Ergänzende Bedingungen Auftragsverarbeitung

Änderungen. 6.1 Der Käufer ist berechtigt, diese AEB einseitig zu ändern, um geänderten gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Anforderungen zu genügen und soweit diese 5.1 Änderungen nicht wesentlich sind. 6.2 Darüber hinaus ist der Käufer berechtigt, durch die Käuferin. Die Käuferin kann im Rahmen der jeweiligen dieser Bestellung jederzeit insbesondere nachfolgende Änderungen vorzunehmen: in einem oder mehreren der folgenden Bereiche vornehmen: (a) Änderungen an Zeichnungen, Entwürfen und Entwürfe oder Spezifikationen , (b) Änderungen hinsichtlich der Verpackungs- und der Versandmethode, Versand- oder Verpackungsart, (c) Ort und Zeit Zeitpunkt der Lieferung, , (d) Art und Umfang des vom Käufer der von der Käuferin bereitgestellten Käufereigentums, Gegenstände, (e) Qualität und Menge der LiefergegenständeQualität, sowie (f) ArtMenge, Umfang oder Zeitplan hinsichtlich der zu liefernden Liefergegenstände und/(g) Produktpalette oder der zu erbringenden Leistungen. 6.3 Lieferplan für die Vertragsprodukte. Der Lieferant wird die geänderten Anforderungen darf Änderungen erst umsetzendann vornehmen, wenn sie ihm diese von der Käuferin schriftlich durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden. 6.4 Sofern mitgeteilt worden sind. Führen Änderungen im Hinblick auf eine Bestellung zu einer Erhöhung Kostenerhöhung oder Verringerung der Kosten der Liefergegenstände -senkung oder zu einer Änderung des Zeitplans für die Leistungserbringung führenArbeiten im Rahmen dieser Bestellung, werden die Parteien einvernehmlich wird eine entsprechende Anpassung des Preises faire Preis- und/oder Lieferplananpassung in schriftlicher Form vorgenommen. Wird ein Anspruch des Zeitplans für Lieferanten auf eine solche Anpassung, der nur angemessene, direkte Kosten, die jeweils betroffene Bestellung schriftlich vereinbarennotwendigerweise als unmittelbare Folge der Änderung anfallen, umfassen darf, nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Eingang der Änderungs- oder Aussetzungsmitteilung beim Lieferanten geltend gemacht, so gilt dies als Verzicht des Lieferanten auf den Anspruch. 6.5 5.2 Änderungen durch den Lieferanten. Vom Lieferanten vorgeschlagene Änderungen, einschließlich Material-, Prozess- oder Softwareänderungen, die sich auf Form, Passgenauigkeit, Funktion, Zuverlässigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Leistung, genehmigte Qualitätspläne für Teile, funktionale Austauschbarkeit, Einhaltung rechtlicher Vorschriften, Sicherheit, Optionen oder Austauschbarkeit von Ersatzteilen oder Schnittstellenfähigkeit eines Vertragsprodukts auswirken können, müssen der Käuferin zusammen mit einer schriftlichen Änderungsmitteilung über das Änderungsmitteilungssystem der Käuferin zu ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung übermittelt werden. Dies kann Änderungen bei den Material- und Komponentenquellen, die Produkteinstellung, Änderungen bei den Herstellungsprozessen, Testverfahren, Produktionsstandorten, die Verlagerung oder der Austausch von Ausrüstungen und ähnliche, von den Unterauftragnehmern erwartete Änderungen umfassen. Solche Änderungen dürfen erst nach schriftlicher Genehmigung durch die Käuferin erfolgen, und die von den Änderungen betroffenen Vertragsprodukte dürfen erst nach Eingang der schriftlichen Genehmigung der Änderungen durch die Käuferin beim Lieferanten an die Käuferin geliefert werden. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Anpassung des Preises oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung innerhalb Beschaffung, Vervollständigung und Einreichung ordnungsgemäßer Unterlagen zu allen Änderungen verantwortlich, was auch die Einhaltung aller von 30 Tagen ab Benachrichtigung über der Käuferin herausgegebenen schriftlichen Änderungsverfahren einschließt. Änderungsvorschläge des Lieferanten betreffend die Änderungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anpassung ausgeschlossen. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich über die nachfolgenden Änderung zu informieren: a) Änderungen an den Liefergegenständen einschließlich deren Spezifikation oder Zusammensetzung, b) Änderungen im Ablauf oder dem Fertigungsprozess, c) Änderungen hinsichtlich der FertigungsstättenVorlaufzeit, der Ausstattung und Werkzeuge sowie Standortveränderungen, d) Verlagerung der Fertigung Mindestbestellmenge oder der damit verbundenen Arbeiten an einen anderen Standort, sowie e) Änderungen im Hinblick auf Subunternehmerdurchschnittlichen Wochenzahl bis zum Transport sind über das GESP zu übermitteln. 6.7 Entsprechende Änderungen werden erst wirksam und dürfen vom Lieferanten erst dann vorgenommen werden, wenn der Käufer der jeweiligen Änderung schriftlich zugestimmt hat. 6.8 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Änderungen, insbesondere vom Käufer übermittelte Anforderungsänderungen, ordnungsgemäß und vollständig zu dokumentieren und dies dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Änderungen. 6.1 Der Käufer CBRE ist berechtigt, diese AEB einseitig jederzeit Änderungen an den Lieferzeitplänen, den Versandmethoden, dem Lieferort, den Ausführungen, den Mengen und den Spezifikationen für die bestellten Waren, Software, Dienstleistungen/Werkleistungen vorzunehmen. CBRE kann diesen Bestellauftrag jederzeit und aus beliebigem Grund durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer ganz oder teilweise stornieren. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Arbeiten sofort einzustellen und sämtliche Bestellaufträge und Unterverträge zu ändernstornieren, um geänderten gesetzlichensoweit sie sich auf die stornierten Arbeiten beziehen, behördlichen sobald er eine solche Mitteilung erhält. Für die Stornierung von Bestellungen von Standardartikeln (d. h. Waren oder vertraglichen Anforderungen zu genügen und soweit diese Änderungen nicht wesentlich sind. 6.2 Darüber hinaus Software, die bereits anderen Kunden zur Verfügung standen oder stehen) fallen keine Gebühren an. Wenn eine Änderung, wie in dieser Bestimmung 8 beschrieben, eine Erhöhung der Kosten oder eine Verringerung der für die Erfüllung dieses Bestellauftrags erforderlichen Zeit verursacht, ist der Käufer berechtigteinzige und ausschließliche Anspruch des Verkäufers wie zutreffend: (i) die direkten Kosten der stornierten, im Rahmen in Arbeit befindlichen spezifischen Arbeiten; (ii) die direkten Kosten, die den Lieferanten des Verkäufers ausschließlich für die Herstellung der jeweiligen Bestellung jederzeit insbesondere nachfolgende Änderungen vorzunehmen: astornierten Arbeiten entstanden sind, vorausgesetzt, dass diese Arbeiten nicht an andere Kunden der Lieferanten des Verkäufers umgeleitet werden können; oder (iii) Änderungen an Zeichnungeneine angemessene Anpassung des Lieferzeitplans, Entwürfen und Spezifikationen b) Änderungen hinsichtlich der Verpackungs- und der Versandmethode, c) Ort und Zeit der Lieferung, d) Art und Umfang sowie eine entsprechende schriftliche Änderung des vom Käufer bereitgestellten Käufereigentums, e) Qualität und Menge der Liefergegenstände, sowie f) Art, Umfang oder Zeitplan hinsichtlich der zu liefernden Liefergegenstände und/oder der zu erbringenden Leistungen. 6.3 Der Lieferant wird die geänderten Anforderungen erst umsetzenBestellauftrags. Ein Anspruch des Verkäufers auf eine Anpassung ist nur gültig, wenn ihm er innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Datum des Eingangs der Änderungsmitteilung beim Verkäufer geltend gemacht wird, wobei diese schriftlich durch Frist mit schriftlicher Zustimmung von CBRE verlängert werden kann. Nichts in dieser Bestimmung 8 entbindet den Käufer Verkäufer jedoch davon, den Bestellauftrag in der geänderten oder ergänzten Form fortzuführen. Mit Ausnahme der Werkleistungen hat sich der Verkäufer nach besten Kräften zu bemühen, solche stornierten unfertigen Leistungen, wie in dieser Bestimmung 8 beschrieben, in den Bestand aufzunehmen und an andere Kunden zu verkaufen. In keinem Fall hat ein Anspruch für nicht standardisierte Artikel (d. h. Waren oder Software, die nur CBRE zur Verfügung gestellt wurden. 6.4 Sofern Änderungen im Hinblick auf eine Bestellung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten der Liefergegenstände oder zu einer Änderung des Zeitplans ) den für die Leistungserbringung führenstornierten Artikel angegebenen Gesamtpreis zu überschreiten. Nach Begleichung der Forderung des Verkäufers hat CBRE Anspruch auf sämtliche bezahlte Werkleistungen und Materialien. CBRE hat das Recht, werden vor Begleichung der Forderung des Verkäufers die Parteien einvernehmlich eine entsprechende Anpassung Aufzeichnungen des Preises und/oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung schriftlich vereinbaren. 6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Anpassung des Preises oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Benachrichtigung Verkäufers über die Änderungen geltend laufenden Arbeiten einzusehen und sämtliche relevanten Dokumente zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anpassung ausgeschlossenprüfen. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich über die nachfolgenden Änderung zu informieren: a) Änderungen an den Liefergegenständen einschließlich deren Spezifikation oder Zusammensetzung, b) Änderungen im Ablauf oder dem Fertigungsprozess, c) Änderungen hinsichtlich der Fertigungsstätten, der Ausstattung und Werkzeuge sowie Standortveränderungen, d) Verlagerung der Fertigung oder der damit verbundenen Arbeiten an einen anderen Standort, sowie e) Änderungen im Hinblick auf Subunternehmer. 6.7 Entsprechende Änderungen werden erst wirksam und dürfen vom Lieferanten erst dann vorgenommen werden, wenn der Käufer der jeweiligen Änderung schriftlich zugestimmt hat. 6.8 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Änderungen, insbesondere vom Käufer übermittelte Anforderungsänderungen, ordnungsgemäß und vollständig zu dokumentieren und dies dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Änderungen. 6.1 Der Käufer ist berechtigt, diese AEB einseitig zu ändern, um geänderten gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Anforderungen zu genügen und soweit diese Änderungen nicht wesentlich sind. 6.2 Darüber hinaus ist der Käufer berechtigt, im Rahmen der jeweiligen Bestellung jederzeit insbesondere nachfolgende Änderungen vorzunehmen: a) Änderungen an Zeichnungen, Entwürfen und Spezifikationen, sofern die Liefergegenstände entsprechend der besonderen Anforderungen des Käufers hergestellt werden, b) Änderungen hinsichtlich der Verpackungs- und der Versandmethode, c) Ort und Zeit der Lieferung, d) Art und Umfang des vom Käufer bereitgestellten Käufereigentums, e) Qualität und Menge der Liefergegenstände, sowie f) Art, Umfang oder Zeitplan hinsichtlich der zu liefernden Liefergegenstände und/oder der zu erbringenden Leistungen. 6.3 Der Käufer wird den Lieferanten rechtzeitig, in der Regel mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Änderung, schriftlich benachrichtigen und legt dem Lieferanten in der Benachrichtigung die geänderten Anforderungen dar. Der Lieferant wird die geänderten Anforderungen erst umsetzen, wenn ihm diese schriftlich durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden. 6.4 Sofern Änderungen im Hinblick auf eine Bestellung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten der Liefergegenstände oder zu einer Änderung des Zeitplans der für die Leistungserbringung benötigten Zeit führen, werden die Parteien einvernehmlich eine entsprechende Anpassung des Preises und/oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung schriftlich vereinbaren. 6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Anpassung des Preises oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Benachrichtigung über die Änderungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anpassung ausgeschlossen. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich über die nachfolgenden Änderung zu informieren: a) Änderungen an den Liefergegenständen einschließlich deren Spezifikation oder Zusammensetzung, b) Änderungen im Ablauf oder dem Fertigungsprozess, c) Änderungen hinsichtlich der Fertigungsstätten, der Ausstattung und Werkzeuge sowie Standortveränderungen, d) Verlagerung der Fertigung oder der damit verbundenen Arbeiten an einen anderen Standort, sowie e) Änderungen im Hinblick auf Subunternehmer. 6.7 Entsprechende Änderungen werden erst wirksam und dürfen vom Lieferanten erst dann vorgenommen werden, wenn dem Käufer die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Auswirkungen der Änderungen auf die Liefergegenstände oder die zu erbringenden Leistungen durch Untersuchungen, Besichtigungen und Testverfahren zu bestimmen und wenn der Käufer der jeweiligen Änderung schriftlich zugestimmt hat. 6.8 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Änderungen, insbesondere vom Käufer übermittelte Anforderungsänderungen, ordnungsgemäß und vollständig zu dokumentieren und dies dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Änderungen. 6.1 Der Käufer ist berechtigt, diese AEB einseitig zu ändern, um geänderten gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Anforderungen zu genügen und soweit diese Änderungen nicht wesentlich sind. 6.2 Darüber hinaus ist der Käufer berechtigt, im Rahmen der jeweiligen Bestellung jederzeit insbesondere nachfolgende Änderungen vorzunehmen: a(1) Änderungen an Zeichnungen, Entwürfen und Spezifikationen b) Änderungen hinsichtlich der Verpackungs- und der Versandmethode, c) Ort und Zeit der Lieferung, d) Art und Umfang des vom Käufer bereitgestellten Käufereigentums, e) Qualität und Menge der Liefergegenstände, sowie f) Art, Umfang oder Zeitplan hinsichtlich der zu liefernden Liefergegenstände und/oder der zu erbringenden Leistungen. 6.3 Der Lieferant wird die geänderten Anforderungen erst umsetzen, wenn ihm diese schriftlich durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden. 6.4 Sofern Änderungen im Hinblick auf eine Bestellung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten der Liefergegenstände oder zu einer Änderung des Zeitplans für die Leistungserbringung führen, werden die Parteien einvernehmlich eine entsprechende Anpassung des Preises und/oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung schriftlich vereinbaren. 6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Anpassung des Preises oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Benachrichtigung über die Änderungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anpassung ausgeschlossen. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich über die nachfolgenden Änderung zu informieren: a) Änderungen an den Liefergegenständen einschließlich deren Spezifikation oder Zusammensetzung, b) Änderungen im Ablauf oder dem Fertigungsprozess, c) Änderungen hinsichtlich der Fertigungsstätten, der Ausstattung und Werkzeuge sowie Standortveränderungen, d) Verlagerung der Fertigung oder der damit verbundenen Arbeiten an einen anderen Standort, sowie e) Änderungen im Hinblick auf Subunternehmer. 6.7 Entsprechende Änderungen werden erst wirksam und dürfen vom Lieferanten erst dann können bis zum Ersten eines jeden Monats vorgenommen werden, wenn bis zum Zehnten des Vormonats der Käufer Änderungsvertrag beim Vertragsver- kehrsunternehmen vorliegt. Änderungen können entweder vor Ort, ebenfalls bis zum Zehnten des Vormonats der jeweiligen Änderung schriftlich zugestimmt hatÄnderung, in den vom Vertragsverkehrsunter- nehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Vertriebsstellen oder einigen Verwaltungen durchgeführt bzw. mitgeteilt werden. 6.8 (2) Bei Änderungen, die den Abonnementpreis beeinflussen, ist der Abonnementvertragspartner verpflichtet, bei abweichendem Kontoinhaber diesen entsprechend zu informieren. Zu einer gesonderten Information des Kontoinhabers ist das Vertragsverkehrsunternehmen nicht verpflichtet. Einer besonderen Änderung des SEPA-Lastschriftmandats bedarf es nicht. (3) Änderungen des SEPA-Lastschriftmandats in Bezug auf Name, Adresse des Zahlungspflichtigen (Kontoinhabers) sowie einer Änderung der Kontonummer bzw. Wechsel des Kreditinstituts mit Auswirkung auf die IBAN (BIC) müssen in Textform mitgeteilt werden. Der Lieferant Zahlungspflichtige (Kontoinhaber) ist verpflichtet, alle dem Vertragsverkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel in oben genannter Form anzuzeigen. Durch eine unterbliebene Anzeige eines Wohnungswechsels entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt. (4) Ein neues SEPA-Lastschriftmandat muss bei einem Kontoinhaberwechsel in Schriftform durch den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber) erteilt werden. (5) Änderungen der Adresse bzw. Kontaktdaten des Abonnementvertragspartners bzw. Nutzers können ohne Chipkartenvorlage durchgeführt werden. Der Abonnementvertragspartner ist verpflichtet, dem Vertragsverkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Durch eine unterbliebene Anzeige eines Wohnungswechsels entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt. (6) Bei Änderungen, insbesondere die die Daten auf dem Chip betreffen, muss die Trägerkarte zur Durchführung der Änderung beim Vertragsverkehrsunternehmen vorgelegt werden, d.h. • bei allen Änderungen des Abonnementtyps und der Fahrtrelation, • bei Schulwechseln, • bei Änderungen des Namens des Nutzers (bei persönlichen Tickets). Bei in Textform eingereichten Änderungswünschen mit Auswirkungen auf die im Chip abgespeicherten Daten oder wenn eine Änderung in den unternehmensei- genen Vertriebsstellen nicht möglich ist, wird dem Abonnementvertragspartner vom Käufer übermittelte AnforderungsänderungenVertragsverkehrsunternehmen eine neue Trägerkarte mit den geänderten Daten auf dem Postweg zugesandt. (7) Die alte Trägerkarte ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Trägerkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung dem Vertragsverkehrsunter- nehmen vor Ort oder auf dem Postweg vorzulegen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu verantworten und die entsprechenden Kosten in Höhe von 10,00 € pro Trägerkarte zu tragen. (8) Wird die alte Trägerkarte nicht unverzüglich nach Erhalt der neuen Trägerkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung beim Vertragsverkehrs- unternehmen eingereicht, ordnungsgemäß fällt ein Betrag von 10,00 € an. Dieser Betrag in Höhe von 10,00 € wird ebenfalls erhoben, wenn sich die Trägerkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet. Nicht wieder verwertbar sind z.B. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnit- tene, von Dritten beschriftete, geklebte oder stark verschmutzte Trägerkarten. (9) Das auf der alten Trägerkarte vermerkte elektronische Ticket wird vom Vertragsverkehrsunternehmen in den Kundendateien gesperrt und vollständig zu dokumentieren und dies dem Käufer auf Verlangen nachzuweisendarf nicht mehr zur Fahrt benutzt werden. Weiterhin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung der VRS GmbH ein entsprechender Vermerk weitergeleitet.

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Samples: Abonnementbedingungen

Änderungen. 6.1 15.1 Der Käufer Verkäufer ist berechtigt, diese AEB einseitig (i) eine angemessene Anpassung des vereinbarten Zeitplans und der Mei- lensteine für jede Verzögerung zu ändernverlangen, um geänderten gesetzlichenwenn sich die Ausführung der Lieferungen und Leistungen durch eines oder mehrere der nachfolgend genann- ten Ereignisse verzögert oder verzögern wird, behördlichen und (ii) im Falle des Eintritts eines der folgenden Ereignisse eine angemessene Anpassung des Vertragspreises zu verlangen, Folgendes vorausgesetzt: Dies gilt nur, soweit die nachfolgend genannten Ereignisse nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind: a. Entscheidungen von Gerichten oder Behörden, die nach Vertragsabschluss ergangen sind und sich erheblich auf die Lieferungen und Leistun- gen auswirken; b. Veränderungen der Rahmenbedingungen für die Planung nach Vertragsabschluss verbun- den mit erheblichen technischen Änderungen; c. Änderungen des anwendbaren Rechts nach Vertragsabschluss; x. xxx Xxxxxx angeforderte Änderungen der be- auftragten Lieferungen und Leistungen oder Abweichungen von den ursprünglichen Vorga- ben; e. Wechselkursänderungen (falls zutreffend); f. nicht vom Verkäufer zu vertretende Aussetzung oder Abbruch der Ausführung der Lieferungen und Leistungen auf Veranlassung des Kunden oder Dritter; x. Xxxxxxxxxx des Kunden, seinen vertraglichen Anforderungen zu genügen und soweit diese Änderungen nicht wesentlich sindPflichten nachzukommen; h. Ereignisse höherer Gewalt. 6.2 Darüber hinaus ist 15.2 Möchte der Käufer berechtigtVerkäufer den Zeitplan anpassen oder die Vergütung der angefallenen Kosten geltend ma- chen, im Rahmen so hat er dies dem Kunden schnellstmöglich – spätestens jedoch innerhalb von 15 Werktagen nach Beginn des den Anspruch begründenden Ereignisses – anzuzeigen. Der Anzeige sind sämtliche dem Ver- käufer zum fraglichen Zeitpunkt vorliegenden Infor- mationen, Angaben und Unterlagen beizufügen. Nach der jeweiligen Bestellung jederzeit insbesondere nachfolgende Änderungen vorzunehmen: a) Änderungen an ZeichnungenAnzeige hat der Verkäufer schnellstmöglich – jedoch in jedem Fall innerhalb von 20 Werktagen nach Beendigung des den Anspruch begründenden Ereignisses – seinen Antrag auf Anpassung des Zeit- plans oder Vergütung der angefallenen Kosten mit lückenlosen Belegen wie Informationen, Entwürfen Dokumenten und Spezifikationen b) Änderungen hinsichtlich der Verpackungs- und der Versandmethode, c) Ort und Zeit der Lieferung, d) Art und Umfang des vom Käufer bereitgestellten Käufereigentums, e) Qualität und Menge der Liefergegenstände, sowie f) Art, Umfang oder Zeitplan hinsichtlich der zu liefernden Liefergegenstände und/oder der zu erbringenden LeistungenAngaben einzureichen. 6.3 15.3 Der Lieferant wird die geänderten Anforderungen erst umsetzen, wenn ihm diese schriftlich Kunde stimmt rechtzeitig (jedoch in jedem Fall innerhalb von 20 Werktagen) nach Eingang des An- trags des Verkäufers durch Erteilung einer entspre- chenden schriftlichen Bestellung einer nach den Käufer zur Verfügung gestellt wurden. 6.4 Sofern Änderungen im Hinblick auf eine Bestellung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten der Liefergegenstände oder zu einer Änderung ge- gebenen Umständen fairen und angemessenen An- passung des Zeitplans für die Leistungserbringung führen, werden die Parteien einvernehmlich eine entsprechende Anpassung des Preises und/oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung schriftlich vereinbarenund Begleichung der entstan- denen Kosten zu. 6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Anpassung des Preises oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Benachrichtigung über die Änderungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anpassung ausgeschlossen. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich über die nachfolgenden Änderung zu informieren: a) Änderungen an den Liefergegenständen einschließlich deren Spezifikation oder Zusammensetzung, b) Änderungen im Ablauf oder dem Fertigungsprozess, c) Änderungen hinsichtlich der Fertigungsstätten, der Ausstattung und Werkzeuge sowie Standortveränderungen, d) Verlagerung der Fertigung oder der damit verbundenen Arbeiten an einen anderen Standort, sowie e) Änderungen im Hinblick auf Subunternehmer. 6.7 Entsprechende Änderungen werden erst wirksam und dürfen vom Lieferanten erst dann vorgenommen werden, wenn der Käufer der jeweiligen Änderung schriftlich zugestimmt hat. 6.8 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Änderungen, insbesondere vom Käufer übermittelte Anforderungsänderungen, ordnungsgemäß und vollständig zu dokumentieren und dies dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen.

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Samples: General Terms and Conditions

Änderungen. 6.1 Der Käufer ist berechtigt(1) Bei Änderungen, diese AEB einseitig zu änderndie die Daten auf dem Chip betreffen, um geänderten gesetzlichenmuss die Trägerkarte zur Durchführung der Änderung beim Vertragsver- kehrsunternehmen vorgelegt werden, behördlichen oder vertraglichen Anforderungen zu genügen d. h. • bei allen Änderungen des Abonnementtyps und soweit diese der Fahrt- relation, • bei Abonnements im Ausbildungsverkehr, • bei Schulwechseln und bei Änderungen nicht wesentlich sinddes Namens. Änderungen der Bankverbindung und der Adresse können ohne Chipkartenvorlage durchgeführt werden. 6.2 Darüber hinaus ist (2) Änderungswünsche, die den Abonnementpreis beeinflussen, sind dem Vertragsverkehrsunternehmen bis spätestens zum 10. des Vormonats mit Zustimmung der Käufer berechtigt, kontoführenden Person bekannt zu geben. Einer besonderen Änderung der Einzugsermächtigung bedarf es nicht. In den vom Vertragsverkehrsunternehmen be- kannt gegebenen unternehmenseigenen Verkaufsstellen oder ei- nigen Verwaltungen werden die Änderungen vorgenommen. (3) Bei schriftlich eingereichten Änderungswünschen mit Auswirkun- gen auf die im Rahmen der jeweiligen Bestellung jederzeit insbesondere nachfolgende Änderungen vorzunehmen: a) Änderungen an ZeichnungenChip abgespeicherten Daten oder wenn eine Än- derung in den unternehmenseigenen Verkaufsstellen nicht mög- lich ist, Entwürfen und Spezifikationen b) Änderungen hinsichtlich der Verpackungs- und der Versandmethode, c) Ort und Zeit der Lieferung, d) Art und Umfang des wird dem Abonnementvertragspartner vom Käufer bereitgestellten Käufereigentums, e) Qualität und Menge der Liefergegenstände, sowie f) Art, Umfang oder Zeitplan hinsichtlich der zu liefernden Liefergegenstände und/oder der zu erbringenden LeistungenVertragsver- kehrsunternehmen eine neue Trägerkarte mit den geänderten Daten auf dem Postweg zugesandt. 6.3 Der Lieferant (4) Die alte Trägerkarte ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Trä- gerkarte dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Ort oder auf dem Postweg per Einschreiben vorzulegen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu verantworten und die entsprechenden Kosten pro Trägerkarte in Höhe von 10 € zu tragen. (5) Wird die alte Trägerkarte nicht unverzüglich nach Erhalt der neu- en Trägerkarte beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, fällt ein Betrag von 10 € an. Dieser Betrag in Höhe von 10 € wird die geänderten Anforderungen erst umsetzenebenfalls erhoben, wenn ihm diese schriftlich durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurdensich die Trägerkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand be- findet. Nicht wieder verwertbar sind z.B. geknickte, gelochte, ge- tackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete und stark verschmutzte Trägerkarten. 6.4 Sofern Änderungen im Hinblick (6) Das auf eine Bestellung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten alten Trägerkarte vermerkte elektronische Ticket wird vom Vertragsverkehrsunternehmen in den Kundendateien gesperrt und darf nicht mehr zur Fahrt benutzt werden. Weiter- hin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung der Liefergegenstände oder zu einer Änderung des Zeitplans für die Leistungserbringung führen, werden die Parteien einvernehmlich eine entsprechende Anpassung des Preises und/oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung schriftlich vereinbarenVRS GmbH ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. 6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Anpassung des Preises oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Benachrichtigung über die Änderungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anpassung ausgeschlossen. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich über die nachfolgenden Änderung zu informieren: a) Änderungen an den Liefergegenständen einschließlich deren Spezifikation oder Zusammensetzung, b) Änderungen im Ablauf oder dem Fertigungsprozess, c) Änderungen hinsichtlich der Fertigungsstätten, der Ausstattung und Werkzeuge sowie Standortveränderungen, d) Verlagerung der Fertigung oder der damit verbundenen Arbeiten an einen anderen Standort, sowie e) Änderungen im Hinblick auf Subunternehmer. 6.7 Entsprechende Änderungen werden erst wirksam und dürfen vom Lieferanten erst dann vorgenommen werden, wenn der Käufer der jeweiligen Änderung schriftlich zugestimmt hat. 6.8 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Änderungen, insbesondere vom Käufer übermittelte Anforderungsänderungen, ordnungsgemäß und vollständig zu dokumentieren und dies dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen.

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Samples: VRS Gemeinschaftstarif

Änderungen. 6.1 Der Käufer ist berechtigt, diese AEB einseitig zu ändern, um geänderten gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Anforderungen zu genügen und soweit diese Änderungen nicht wesentlich sind. 6.2 Darüber hinaus ist der Käufer berechtigt, im Rahmen der jeweiligen Bestellung jederzeit insbesondere nachfolgende Änderungen vorzunehmen: a) Änderungen an Zeichnungen, Entwürfen und Spezifikationen b) Änderungen hinsichtlich der Verpackungs- und der Versandmethode, c) Ort und Zeit der Lieferung, d) Art und Umfang des vom Käufer bereitgestellten Käufereigentums, e) Qualität und Menge der Liefergegenstände, sowie f) Art, Umfang oder Zeitplan hinsichtlich der zu liefernden Liefergegenstände und/oder der zu erbringenden Leistungen. 6.3 Der Lieferant wird die geänderten Anforderungen erst umsetzen, wenn ihm diese schriftlich durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden. 6.4 Sofern Änderungen im Hinblick auf eine Bestellung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten der Liefergegenstände oder zu einer Änderung des Zeitplans für die Leistungserbringung führen, werden die Parteien einvernehmlich eine entsprechende Anpassung des Preises und/oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung schriftlich vereinbaren.vereinbaren.‌ 6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Anpassung des Preises oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Benachrichtigung über die Änderungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anpassung ausgeschlossen.ausgeschlossen.‌ 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich über die nachfolgenden Änderung zu informieren: a) Änderungen an den Liefergegenständen einschließlich deren Spezifikation oder Zusammensetzung, b) Änderungen im Ablauf oder dem Fertigungsprozess, c) Änderungen hinsichtlich der Fertigungsstätten, der Ausstattung und Werkzeuge sowie Standortveränderungen, d) Verlagerung der Fertigung oder der damit verbundenen Arbeiten an einen anderen Standort, sowie e) Änderungen im Hinblick auf Subunternehmer. 6.7 Entsprechende Änderungen werden erst wirksam und dürfen vom Lieferanten erst dann vorgenommen werden, wenn der Käufer der jeweiligen Änderung schriftlich zugestimmt hat. 6.8 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Änderungen, insbesondere vom Käufer übermittelte Anforderungsänderungen, ordnungsgemäß und vollständig zu dokumentieren und dies dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Änderungen. 6.1 Der Käufer ist berechtigt1. Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich und abschließend für Änderungen der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Sie gehen sonstigen z.B. im Hauptvertrag getroffenen Regelungen zur Änderung von Leistungen, diese AEB einseitig Preisen oder rechtlichen Bedingungen vor. 1.a) Änderungen durch den Auftragsverarbeiter Beabsichtigt der Auftragsverarbeiter die vereinbarten Leistungen oder die Bedingungen der Auftragsverarbeitung zu ändernändern (z.B. auf Grund von Behördenentscheidungen, um geänderten gesetzlichenÄnderungen in Lieferantenbeziehungen, behördlichen Gesetzesänderungen), wird er den Verantwortlichen mindestens 6 Wochen vor dem Wirksamwerden der Änderungen in Textform (z.B. per Brief oder vertraglichen Anforderungen zu genügen E-Mail) informieren und soweit diese möglich Nachteile für den Verantwortlichen vermeiden. Die geänderten Bedingungen werden unter den nachfolgenden Voraussetzungen Vertragsbestandteil: Bei Änderungen nicht wesentlich sindzu Gunsten des Verantwortlichen, bei lediglich unerheblichen Änderungen oder bei zwingenden rechtlichen Änderungen ist der Auftragsverarbeiter zu einseitigen Änderungen der Bedingungen zur Auftragsverarbeitung berechtigt. Bei allen anderen Änderungen steht dem Verantwortlichen das Recht zu, die betroffenen Leistungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Auf das Kündigungsrecht wird der Verantwortliche in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen. 6.2 Darüber hinaus ist der Käufer berechtigt, im Rahmen der jeweiligen Bestellung jederzeit insbesondere nachfolgende Änderungen vorzunehmen: a1.b) Änderungen an Zeichnungen, Entwürfen und Spezifikationen b) Änderungen hinsichtlich durch den Verantwortlichen Wünscht der Verpackungs- und Verantwortliche die Anpassung der Versandmethode, c) Ort und Zeit der Lieferung, d) Art und Umfang des vom Käufer bereitgestellten Käufereigentums, e) Qualität und Menge der Liefergegenstände, sowie f) Art, Umfang oder Zeitplan hinsichtlich der zu liefernden Liefergegenstände und/Leistung oder der zu erbringenden Leistungen. 6.3 Der Lieferant Bedingungen der Auftragsverarbeitung, wird er den Auftragsverarbeiter informieren und seinen Änderungswunsch begründen. Bei umfangreichen Änderungswünschen wird der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen ein kostenpflichtiges Angebot zur Prüfung derselben übersenden. Erklärt sich der Auftragsverarbeiter mit dem Änderungswunsch des Verantwortlichen ggf. gegen zusätzliche Vergütung einverstanden, übersendet der Auftragsverarbeiter diesem die geänderten Anforderungen erst umsetzen, wenn ihm diese schriftlich durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden. 6.4 Sofern Änderungen im Hinblick auf eine Bestellung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten der Liefergegenstände oder zu einer Änderung des Zeitplans für die Leistungserbringung führen, werden die Parteien einvernehmlich eine entsprechende Anpassung des Preises und/oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung schriftlich vereinbaren. 6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Anpassung des Preises oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Benachrichtigung über die Änderungen geltend zu machenUnterlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anpassung ausgeschlossen. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich über die nachfolgenden Änderung zu informieren: a) Änderungen an den Liefergegenständen einschließlich deren Spezifikation oder Zusammensetzung, b) Änderungen im Ablauf oder dem Fertigungsprozess, c) Änderungen hinsichtlich der Fertigungsstätten, der Ausstattung und Werkzeuge sowie Standortveränderungen, d) Verlagerung der Fertigung oder der damit verbundenen Arbeiten an einen anderen Standort, sowie e) Änderungen im Hinblick auf Subunternehmer. 6.7 Entsprechende Die Änderungen werden erst wirksam und dürfen vom Lieferanten erst dann vorgenommen werdenzu dem in den Unterlagen genannten Zeitpunkt wirksam, wenn der Käufer Verantwortliche binnen 6 Wochen zustimmt. Soweit der jeweiligen Änderung schriftlich zugestimmt hatAuftragsverarbeiter den Änderungswunsch des Verantwortlichen ablehnt oder nur unter erheblichen Mehrkosten erbringen kann, wird er diesen hierüber informieren. Der Verantwortliche ist in diesem Fall berechtigt, die betroffene Leistung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Im Falle der Kündigung ist der Verantwortliche verpflichtet dem Auftragsverarbeiter einen Ablösebetrag in Höhe von 50% der bis zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit noch fälligen monatlichen Entgelte zu zahlen. Der Ablösebetrag entfällt oder ist dem Auftragsverarbeiter ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Der Ablösebetrag entfällt, sofern der Verantwortliche von seiner Aufsichtsbehörde angewiesen wurde, die Datenübermittlung auszusetzen. 6.8 Der Lieferant 1.c) Fortgeltung der bisherigen Regelungen Bis zur Einigung über den Änderungswunsch des Verantwortlichen oder Beendigung der betroffenen Leistungen, gelten die bisherigen Bestimmungen unverändert fort und der Auftragsverarbeiter ist zur Umsetzung etwaiger Änderungen nicht verpflichtet, alle Änderungen, insbesondere vom Käufer übermittelte Anforderungsänderungen, ordnungsgemäß und vollständig zu dokumentieren und dies dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen.

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Samples: Data Processing Agreement

Änderungen. 6.1 4.1 Der Käufer ist berechtigthat das Recht, diese AEB einseitig zu ändern, um geänderten gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Anforderungen zu genügen und soweit diese Änderungen nicht wesentlich sind. 6.2 Darüber hinaus ist der Käufer berechtigt, im Rahmen der jeweiligen Bestellung jederzeit insbesondere nachfolgende Änderungen vorzunehmen: a) vom Verkäufer durch schriftliche Anweisung Änderungen an Zeichnungenden technischen Spezifikationen (inklusive Größe, Entwürfen Mengen etc.), dem Bestimmungsort und Spezifikationen b) Änderungen hinsichtlich der Verpackungs- und der Versandmethode, c) Ort und Zeit der Lieferung, d) Art und Umfang des vom Käufer bereitgestellten Käufereigentums, e) Qualität und Menge der Liefergegenstände, sowie f) Art, Umfang oder Zeitplan hinsichtlich der zu liefernden Liefergegenstände und/oder der zu erbringenden Leistungen. 6.3 verlangen. Der Lieferant wird die geänderten Anforderungen erst umsetzen, wenn ihm diese schriftlich durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden. 6.4 Sofern Änderungen im Hinblick auf eine Bestellung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten der Liefergegenstände oder zu einer Änderung des Zeitplans für die Leistungserbringung führen, werden die Parteien einvernehmlich eine entsprechende Anpassung des Preises und/oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung schriftlich vereinbaren. 6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Anpassung des Preises oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Benachrichtigung über die Änderungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anpassung ausgeschlossen. 6.6 Der Lieferant Verkäufer ist verpflichtet, den Eingang des Änderungsverlangens des Käufers innerhalb von drei (3) Werktagen schriftlich zu bestätigen. 4.2 Sofern die vom Verkäufer verlangten Änderungen nach seiner Auffassung Auswirkungen auf die Kosten oder/und die Zeit für die Herstellung oder/und Lieferung des Produktes haben oder/und sich anderweitig finanziell auf ihn auswirken, hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren und ihm die seiner Einschätzung nach gegebene Auswirkung (sofern eine solche gegeben ist), innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Eingangsbestätigung des Änderungsverlangens mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, gilt dies als Verzicht des Verkäufers auf die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Änderung. 4.3 Im Falle einer Mitteilung durch den Verkäufer entsprechend dem Vorgesagten wird der Käufer, sofern und soweit die vom Verkäufer verlangten Änderungen den Umständen entsprechend eine Anpassung des Zeitplans und/oder sonstiger Vertragsbestimmungen rechtfertigen, mit dem Verkäufer in Verhandlungen über eine angemessene Anpassung eintreten. Sofern die nachfolgenden Änderung vom Verkäufer verlangten Änderungen nach seiner Auffassung Auswirkungen auf die Kosten und/oder die Zeit für die Herstellung und/oder Lieferung des Produktes haben, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer ein Angebot zu informieren:unterbreiten, das bzgl. der Änderungen auf Grundlage der ursprünglichen Kalkulationsbasis des Verkäufers in ihrer endverhandelten Form beruht. a) Änderungen an den Liefergegenständen einschließlich deren Spezifikation oder Zusammensetzung, b) 4.4 Wenn sich die Parteien gem. Ziffer 4.3 schriftlich auf eine angemessene Anpassung einigen, sind die Änderungen im Ablauf oder dem Fertigungsprozess, c) Änderungen hinsichtlich der Fertigungsstätten, der Ausstattung und Werkzeuge sowie Standortveränderungen, d) Verlagerung der Fertigung oder der damit verbundenen Arbeiten an einen anderen Standort, sowie e) Änderungen im Hinblick auf Subunternehmer. 6.7 Entsprechende Änderungen werden erst wirksam und dürfen vom Lieferanten erst dann vorgenommen werden, wenn der Käufer der jeweiligen Änderung Detail schriftlich zugestimmt hat. 6.8 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Änderungen, insbesondere vom Käufer übermittelte Anforderungsänderungen, ordnungsgemäß und vollständig zu dokumentieren und dies werden Bestandteil des Vertrages. Eine solche vorherige schriftliche Übereinkunft ist Voraussetzung sowohl für sämtliche zusätzlichen Ausgaben und/oder zusätzlichen Vergütungen, die dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen.Verkäufer erstattet oder bezahlt werden als auch für die Befugnis des Verkäufers, irgendeine

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Änderungen. 6.1 Der Käufer ist berechtigt, diese AEB einseitig zu ändern, um geänderten gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Anforderungen zu genügen und soweit diese Änderungen nicht wesentlich sind. 6.2 Darüber hinaus ist der Käufer berechtigt, im Rahmen der jeweiligen Bestellung jederzeit insbesondere nachfolgende Änderungen vorzunehmen: a(1) Änderungen an Zeichnungen, Entwürfen und Spezifikationen b) Änderungen hinsichtlich der Verpackungs- und der Versandmethode, c) Ort und Zeit der Lieferung, d) Art und Umfang des vom Käufer bereitgestellten Käufereigentums, e) Qualität und Menge der Liefergegenstände, sowie f) Art, Umfang oder Zeitplan hinsichtlich der zu liefernden Liefergegenstände und/oder der zu erbringenden Leistungen. 6.3 Der Lieferant wird die geänderten Anforderungen erst umsetzen, wenn ihm diese schriftlich durch den Käufer zur Verfügung gestellt wurden. 6.4 Sofern Änderungen im Hinblick auf eine Bestellung zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten der Liefergegenstände oder zu einer Änderung des Zeitplans für die Leistungserbringung führen, werden die Parteien einvernehmlich eine entsprechende Anpassung des Preises und/oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung schriftlich vereinbaren. 6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Anpassung des Preises oder des Zeitplans für die jeweils betroffene Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab Benachrichtigung über die Änderungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anpassung ausgeschlossen. 6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich über die nachfolgenden Änderung zu informieren: a) Änderungen an den Liefergegenständen einschließlich deren Spezifikation oder Zusammensetzung, b) Änderungen im Ablauf oder dem Fertigungsprozess, c) Änderungen hinsichtlich der Fertigungsstätten, der Ausstattung und Werkzeuge sowie Standortveränderungen, d) Verlagerung der Fertigung oder der damit verbundenen Arbeiten an einen anderen Standort, sowie e) Änderungen im Hinblick auf Subunternehmer. 6.7 Entsprechende Änderungen werden erst wirksam und dürfen vom Lieferanten erst dann können bis zum Ersten eines jeden Monats vorgenommen werden, wenn bis zum Zehnten des Vormonats der Käufer der jeweiligen Änderung schriftlich zugestimmt hatÄnderungsantrag beim Vertragsver- kehrsunternehmen vorliegt. 6.8 (2) Bei Änderungen, die den Abonnementpreis beeinflussen, ist der Abonnementvertragspartner verpflichtet, bei abweichendem Kontoinhaber diesen entsprechend zu informieren. Zu einer gesonderten Information des Kontoinhabers ist das Vertragsverkehrsunternehmen nicht verpflichtet. Einer besonderen Änderung des SEPA- Lastschriftmandats bedarf es nicht. (3) Änderungen des SEPA-Lastschriftmandats in Bezug auf Name, Adresse des Zahlungspflichtigen (Kontoinhabers) sowie einer Änderung der Kontonummer bzw. Wechsel des Kreditinstituts mit Auswirkung auf die IBAN (BIC) müssen in Textform mitgeteilt werden. Der Lieferant Zahlungspflichtige (Kontoinhaber) ist verpflichtet, alle dem Vertragsverkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel in oben genannter Form anzuzeigen. Durch eine unterbliebene Anzeige eines Wohnungswechsels entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt. (4) Ein neues SEPA-Lastschriftmandat muss bei einem Kontoinhaberwechsel in Schriftform durch den Zahlungspflichtigen (Kontoinhaber) erteilt werden. (5) Änderungen der Adresse bzw. Kontaktdaten des Abonnementvertragspartners bzw. Nutzers können ohne Chipkartenvorlage durchgeführt werden. Der Abonnementvertragspartner ist verpflichtet, dem Vertragsverkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Durch eine unterbliebene Anzeige eines Wohnungswechsels entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt. (6) Bei Änderungen, insbesondere die die Daten auf dem Chip betreffen, muss die Trägerkarte zur Durchführung der Änderung beim Vertragsverkehrsunternehmen vorgelegt werden, d.h. • bei allen Änderungen des Abonnementtyps und der Fahrtrelation, • bei einem Wechsel des SchülerTicket-Modells (z.B. aufgrund eines Schulwechsels), • bei Änderungen des Namens des Nutzers (bei persönlichen Tickets). Bei in Textform eingereichten Änderungswünschen mit Auswirkungen auf die im Chip abgespeicherten Daten oder wenn eine Änderung in den unternehmenseigenen Vertriebsstellen nicht möglich ist, wird dem Abonnementvertragspartner vom Käufer übermittelte AnforderungsänderungenVertragsverkehrsunternehmen eine neue Trägerkarte mit den geänderten Daten auf dem Postweg zugesandt. (7) Die alte Trägerkarte ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Trägerkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Ort oder auf dem Postweg vorzulegen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu verantworten und die entsprechenden Kosten in Höhe von 10,00 € pro Trägerkarte zu tragen. (8) Wird die alte Trägerkarte nicht unverzüglich nach Erhalt der neuen Trägerkarte bzw. unverzüglich nach Gültigkeitsbeginn der Änderung beim Vertragsverkehrs- unternehmen eingereicht, ordnungsgemäß fällt ein Betrag von 10,00 € an. Dieser Betrag in Höhe von 10,00 € wird ebenfalls erhoben, wenn sich die Trägerkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet. Nicht wieder verwertbar sind z.B. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete, geklebte oder stark verschmutzte Trägerkarten. (9) Das auf der alten Trägerkarte vermerkte elektronische Ticket wird vom Vertragsverkehrsunternehmen in den Kundendateien gesperrt und vollständig zu dokumentieren und dies dem Käufer auf Verlangen nachzuweisendarf nicht mehr zur Fahrt benutzt werden. Weiterhin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung der VRS GmbH ein entsprechender Vermerk weitergeleitet.

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Samples: Abonnementbedingungen