Common use of Überprüfung Clause in Contracts

Überprüfung. (1) Zur Wahrung des Vertrauens in die wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels hat jede Vertragspartei im Geltungsbereich dieses Kapitels einen Anspruch darauf, a) das Gesamtkontrollprogramm der Behörden der anderen Vertragspartei oder einen Teil desselben nach den Leitlinien des Anhangs X zu überprüfen oder gegebenenfalls andere Maßnahmen durchzuführen. Die Kosten für diese Überprüfung trägt die Vertragspartei, die sie vornimmt; b) ab einem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Zeitpunkt von der anderen Vertragspartei auf Ersuchen Angaben über deren Gesamtkontrollprogramm oder einen Teil desselben und Berichte über die Ergebnisse der nach diesem Programm durchgeführten Kontrollen zu erhalten; c) dass sich die andere Vertragspartei hinsichtlich der Labortests für die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten Waren gegebenenfalls auf Ersuchen an dem vom Referenzlaboratorium der ersuchenden Vertragspartei regelmäßig organisierten vergleichenden Prüfprogramm für spezifische Tests beteiligt; die Kosten dieser Beteiligung trägt die Vertragspartei, die sich an dem Programm beteiligt. (2) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Überprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vorschriften erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder der Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt. (3) Der in Artikel 74 genannte SPS-Unterausschuss kann Anhang X unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten internationaler Organisationen durch Beschluss ändern. (4) Die Ergebnisse der Überprüfung können zu den in den Artikeln 64, 66 und 72 genannten Maßnahmen der Vertragsparteien oder einer Vertragspartei beitragen.

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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement