Überschwemmung. Eine Überschwemmung liegt vor, wenn überwiegende Teile des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet wurden durch 1. Ausuferung von oberirdischem (stehenden oder fließenden) Gewässern; 2. Witterungsniederschläge; 3. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffern 5.3.1.1 oder Ziffer 5.3.1.2.
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Samples: Condorprivatschutz Insurance Policy, Hausratversicherung, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Überschwemmung. Eine Überschwemmung liegt vor, wenn überwiegende Teile des der Grund und Bodens Boden des Versicherungsgrundstücks oder unmittelbar angrenzende Grund- und Bodenflächen einschließlich Straßen, Geh- und Radwege mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet wurden durch
1. Ausuferung von oberirdischem oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
2. Witterungsniederschläge;
3. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffern Ziffer 5.3.1.1 oder Ziffer 5.3.1.2.
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Überschwemmung. Eine Überschwemmung liegt vor, wenn überwiegende Teile des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet wurden durch
1. Ausuferung von oberirdischem oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
2. Witterungsniederschläge;
3. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffern 5.3.1.1 Ziffer 52.2.1 oder Ziffer 5.3.1.252.2.2.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Überschwemmung. Eine Überschwemmung liegt vor, wenn überwiegende Teile ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet wurden durch
1. Ausuferung von oberirdischem (stehenden oder fließenden) Gewässern;
2. Witterungsniederschläge;
3. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffern 5.3.1.1 oder Ziffer 5.3.1.2.
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Überschwemmung. Eine Überschwemmung liegt vor, wenn überwiegende Teile ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet wurden durch
1. Ausuferung von oberirdischem oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
2. Witterungsniederschläge;
3. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffern 5.3.1.1 Ziffer 4.3.1.1 oder Ziffer 5.3.1.24.3.1.2.
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Überschwemmung. Eine Überschwemmung liegt vor, wenn überwiegende Teile des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet wurden durch
1. Ausuferung von oberirdischem oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
2. Witterungsniederschläge;
3. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffern 5.3.1.1 Ziffer 4.3.1.1 oder Ziffer 5.3.1.24.3.1.2.
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