Common use of Allgemeine Bestimmungen Clause in Contracts

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen de- nen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung Ver- ordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen zwi- schen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung Mes- sung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und auf Wunsch des Kunden mit dem Grundversorger nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ver- einbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten kom- binierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des MessstellenbetriebsgesetzesMessstellenbe- triebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung Ersatz- versorgung nach § 38 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen VersorgungsverträgeVersorgungs- verträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizi- tätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen allgemei- nen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsun- ternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis Lieferver- hältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages Vertra- ges muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer Register- nummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse Xxxxxxx und KundennummerXxxxxxxxxxxx), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Anlagenadresse und die Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummerdes Zählers oder den Aufstellungsorts des Zählers, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer Regis- ternummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung Grund- versorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer Regis- ternummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit so- weit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBlBGBI. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBI. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden gel- tenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Verord- nung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz Ab- satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Kraft- Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der StromnetzentgeltverordnungStromnetzent- geltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember De- zember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung), d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb Messstel- lenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger Grundversor- ger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung Grundver- sorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch rechne- risch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform Informations- plattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende Bedingungenergänzende Be- dingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Versorgungsstö- rungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend gel- tend zu machen,machen und 43. Informationen über die Rechte der das Recht des Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Ener- giewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle mit deren anzurufen, die Anschrift und Webseitedie Webseite der zuständigen Schlichtungs- stelle, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers Lieferanten zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Schlichtungsverfahren sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 3 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig recht- zeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden BedingungenBe- dingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon da- von abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung Been- digung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes § 20 Absatz Abs. 3 entsprechend; § 11 Absatz Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen antei- ligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung Er- satzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung Ersatzversor- gung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz Abs. 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung Nie- derspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität Elek- trizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern Grund- versorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstellenbe- triebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des MessstellenbetriebsgesetzesMessstel- lenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger Grund- versorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundver- sorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließenab- zuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des EnergiewirtschaftsgesetzesEnergiewirtschafts- gesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektri- zitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung Grund- versorgung mit Elektrizität durchführt.. § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich unver- züglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen allge- meinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger Grundver- sorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitäts- versorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes anschlie- ßendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anderen Elektrizitätsversor- gungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer Register- nummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse Xxxxxxx und KundennummerXxxxxxxxxxxx), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten IdentifikationsnummerIden- tifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, RegistergerichtRegister- gericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber Messstel- lenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende BelastungenBelastun- gen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Allge- meinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung,, 08/22 (E V 01) b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren abschalt- baren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages Grundversorgungs- vertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungs- netzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger Grund- versorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben Anga- ben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung Veröffent- lichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichenveröffent- lichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform Infor- mationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Versorgungs- störungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle Schlich- tungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen Infor- mationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Bundesnetz- agentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers Grundversor- gers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsgeset- zes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig rechtzei- tig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich unentgelt- lich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden ergänzen- den Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt be- kannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.. § 3 Ersatzversorgung (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes gelten § 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Er- satzversorgung nach § 38 Absatz 2 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch Energiever- brauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität Gas zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenGasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität Gas durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität Gas aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck, 4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird, 5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 46. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowieund 57. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer Energiesteuer nach § 3 2 des Stromsteuergesetzes Energiesteuergesetzes vom 2415. Xxxx 1999 Juli 2006 (BGBl. I S. 3781534; 2000 2008 I S. 147660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28bis zum 31. Dezember 2012 2025 die Kosten in Cent je Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 29982728) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 Der Grundversorger hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, 7 und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die § 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Gas Supply Agreement

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung Nieder- druck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität Gas zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen VersorgungsverträgeVersorgungsver- träge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde Haushalts- kunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der LetztverbraucherLetztver- braucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenGas- versorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität Gas durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen abge- schlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität Gas aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men Ver- sorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Gasversorgungsunterneh- men endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich einschließ- lich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten verwende- ten Identifikationsnummer, 3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck, 4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilo- wattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird, 5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 46. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, RegistergerichtRegister- gericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowieund 57. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende BelastungenBelas- tungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil diese Kalkulationsbestandteil der geltenden gelten- den Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer Energiesteuer nach § 3 2 des Stromsteuergesetzes Energiesteuergesetzes vom 2415. Xxxx 1999 Juli 2006 (BGBl. I S. 3781534; 2000 2008 I S. 147660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28bis zum 31. Dezember 2012 2025 die Kosten in Cent je Kilowatt- stunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 29982728) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger Grundver- sorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 Der Grundversorger hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, 7 und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Ver- sorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbeschwerden und StreitbeilegungsverfahrenStreitbeilegungs- verfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungs- verfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Bundes- netzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers Grund- versorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite Internet- seite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände Zahlungsrück- stände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls eben- falls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung Ersatz- versorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Gasgrundversorgungsverordnung

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität Gas zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenGasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität Gas durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität Gas aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck, 4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird, 5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 46. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowieund 57. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer Energiesteuer nach § 3 2 des Stromsteuergesetzes Energiesteuergesetzes vom 2415. Xxxx 1999 Juli 2006 (BGBl. I S. 3781534; 2000 2008 I S. 147660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28bis zum 31. Dezember 2012 2025 die Kosten in Cent je Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 29982728) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 Der Grundversorger hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, 7 und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Gas Supply Agreement

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschafts- gesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages Grundversorgungs- vertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und auf Wunsch des Kunden mit dem Grundversorger nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen VersorgungsverträgeVersorgungs- verträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungs- unternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Anlagenadresse und die Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummerdes Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des ErneuerbareEr- neuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung), d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers Mess- stellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungs- netzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegenvor- liegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,machen und 43. Informationen über die Rechte der das Recht des Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Energie- wirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle mit deren anzurufen, die Anschrift und Webseitedie Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers Liefe- ranten zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice Schlichtungsverfahren sowie auf den Verbraucher- service der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 3 hat der Grund- versorger Grundversor- ger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend ent- sprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung nach § 38 Absatz Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 Abs.3 entsprechend; § 11 Absatz Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundver- sorger den Energieverbrauch auf Grund aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz Abs. 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich20.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB, Begriffsbestimmungender Service-Be- schreibungen, des Rahmenvertrages oder dessen Anlagen sowie des Preis-Leistungsverzeichnisses werden dem Kunden durch den Leasinggeber schriftlich mitgeteilt. Soweit nicht ein schriftlicher Widerspruch des Kunden innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Leasinggeber eingeht, gelten diese Änderungen / Ergänzungen als akzep- tiert. Der Leasinggeber wird den Kunden auf diese Folge bei Bekanntgabe besonders hinweisen. 20.2 Der Kunde hat dem Leasinggeber die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Sorgfalts- und Informationspflichten, insbe- sondere der Identifizierungspflicht gem. § 11 Abs. 6 Geld- wäschegesetz, notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Änderungen (1z. B. Änderung der Firma, des Firmensitzes, der Rechtsform, Änderung bei einem Vertre- tungsorgan) Diese Verordnung regelt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 20.3 Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Rahmenvertrag sowie den Einzelleasingverträgen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers abgetreten werden. Der Leasinggeber ist berechtigt, die Allgemeinen BedingungenForderungen aus dem Einzelleasingvertrag einschließlich des Eigentums am Lea- singfahrzeug zum Zwecke der Refinanzierung an Zweckge- sellschaften oder Kreditinstitute abzutreten und das Eigen- tum zu übertragen sowie für diese treuhändisch zu halten. Ferner ist der Leasinggeber berechtigt, die Forderungen an Dritte zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden verkaufen. 20.4 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Leasinggeber jährlich Einsicht in Niederspannung Bilanzen, Gewinn-und- Verlust-Rechnungen oder ähnliche Unterlagen des Kunden nimmt, die geeignet sind, Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden zu geben. 20.5 Der Leasinggeber behält sich vor, Leistungen im Rahmen des jeweiligen Einzelleasingvertrags durch Dritte erbringen zu lassen. 20.6 Alle Ansprüche der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Parteien im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder den Einzelleasingverträgen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Energiewirtschaftsge- setzes zu Allgemeinen Preisen UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Elektrizität zu beliefern habendiesem Rahmen- vertrag oder den Einzelleasingverträgen ist, soweit gesetzlich nicht zwingend anders vorgeschrieben, München. 20.7 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder die Aufhebung der Schriftformklausel. 20.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen un- wirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Bestim- mungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und HaushaltskundenVertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch rechtlich wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten Zweck so nahe wie möglich kommen. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie Das Gleiche gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sindden Fall von Vertragslücken. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Leasing Agreement

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern Grundver- sorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmen, das nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.. § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung Belie- ferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthaltenenthal- ten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer Register- nummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse Xxxxxxx und KundennummerXxxxxxxxxxxx), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Anlagenadresse und die Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummerdes Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer Register- nummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung Grundver- sorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer Registernum- mer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowieund 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung,), das zuletzt b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Kraft- Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der StromnetzentgeltverordnungStromnetzent- geltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung), d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder und die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb Messstellen- betrieb und die Messung. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00–00 00000 Xxxxx Telefon: 0000 000-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Versorgungs- störungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,machen und 43. Informationen über die Rechte der das Recht des Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Energie- wirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle mit deren anzurufen, die Anschrift und Webseitedie Website der zuständigen Schlichtungsstelle, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers Lieferanten zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des tungsverfahren sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Bundes- netzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 3 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.. 12683-202112 4/2009 (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.. § 3 Ersatzversorgung (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes § 20 Absatz Abs. 3 entsprechend; § 11 Absatz Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme Kenntnis- nahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung Ersatzversor- gung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung Fortset- zung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz Abs. 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Stromliefervertrag

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Energien- Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Stromliefervertrag

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung Nieder- spannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern Grundver- sorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung Mes- seinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten kombi- nierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des MessstellenbetriebsgesetzesMessstellenbetriebs- gesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag Messstel- lenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung Ersatzversor- gung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitäts- versorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.. § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunter- nehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthaltenenthal- ten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer Register- nummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse Xxxxxxx und KundennummerXxxxxxxxxxxx), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten IdentifikationsnummerIdentifikati- onsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer Register- nummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung Grundver- sorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer Registernum- mer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden gelten- den Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert geän- dert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Kraft- Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der StromnetzentgeltverordnungStromnetzent- geltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsgeset- zes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb Mess- stellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten genann- ten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung Vertragsbestäti- gung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Versorgungs- störungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Bundesnetzagen- tur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichenveröffentli- chen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigenauszuhändi- gen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen vorheri- gen Anschlussnutzers beglichen werden.. § 3 Ersatzversorgung (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen anteili- gen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme Kenntnis- nahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung Ersatzversor- gung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung Fortset- zung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden Gasversorgungsunternehmen Haushaltskun- den in Niederspannung Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität Gas zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen VersorgungsverträgeVersorgungs- verträge, soweit diese nicht vor dem 808. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde Haus- haltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenGasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität Gas durchführt.. § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen abge- schlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss Vertrags- schluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigenbestä- tigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität Gas aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger Grundversor- ger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht Mitteilungs- pflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzen- den Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Der Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle Grundversorgers in Textform sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere auch:insbesondere 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und KundennummerRegisterrecht, Register- nummer, Familienname, Xxxxxxx, Geburtstag, Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Anlagenadresse und Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummerdes Zählers oder des- Aufstellungsorts des Zählers, 3. Gasart, Brennwert und Druck, 4. unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird, 5. Angaben zum Grundversorger (Firma, RegistergerichtRegisterrecht, Registernummer und Adresse),) und 46. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt urchgeführt wird (Firma, RegistergerichtRegister- recht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowieund 57. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen auszuwei- sen sind: a) die Stromsteuer Energiesteuer nach § 3 2 des Stromsteuergesetzes Energiesteuergeset- zes vom 2415. Xxxx 1999 Juli 2006 (BGBl. I S. 3781534; 2000 2008 I S. 147660, 1007), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger Grundver- sorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 Der Grundversorger hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, 7 und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Ver- sorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,machen und 43. Informationen über die Rechte der das Recht des Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten eine Schlichtungs- stelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 3 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses Vertrags- schlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden BedingungenBedingun- gen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände Zahlungs- rückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.. § 3 Ersatzversorgung (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz Abs. 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 9 Abs. 1 gilt mit der MaßgabeMaß- gabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz Abs. 2 ist hinzuweisenhinzuwei- sen.

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Samples: Gas Supply Agreement

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Energien- Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten § 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Gas Supply Agreement

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Gasversor- gungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung Grund- versorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität Gas zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenGasversorgungsunterneh- men, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität Gas durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss Vertrags- schluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität Gas aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität Gas unverzüglich in Textform mitzuteilenmitzutei- len. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis Liefer- verhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck, 4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird, 5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 46. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowieund 57. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil diese Kalkulations- bestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer Energiesteuer nach § 3 2 des Stromsteuergesetzes Energiesteuergesetzes vom 2415. Xxxx 1999 Juli 2006 (BGBl. I S. 3781534; 2000 2008 I S. 147660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28bis zum 31. Dezember 2012 2025 die Kosten in Cent je Kilowatt- stunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 29982728) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 Der Grundversorger hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, 7 und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen hin- zuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungs- vereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss Ver- tragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die § 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilenmitzu- teilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages Bezugs- vertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Gas Supply Agreement

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elekt- rizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirt- schaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und HaushaltskundenHaushalts- kunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag Grundver- sorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Ab- satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.durch- führt. § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität Elektrizi- tät aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme Ent- nahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht Mittei- lungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Elektri- zitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer Register- nummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergie- wirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalku- lationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. : Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegenvor- liegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Allge- meinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen Belas- tungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber Übertragungs- netzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten einge- richteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme Teil- nahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Ab- wendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung Bestä- tigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger Grundver- sorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichenveröf- fentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig ab- hängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.. § 3 Ersatzversorgung (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten gel- ten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform Text- form mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs Elektrizitäts- bezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich erforder- lich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung Nieder- spannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern Grundver- sorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung Mes- seinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten kombi- nierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des MessstellenbetriebsgesetzesMessstellenbetriebs- gesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag Messstel- lenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung Ersatzversor- gung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitäts- versorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.. § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunter- nehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthaltenenthal- ten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer Register- nummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse Xxxxxxx und KundennummerXxxxxxxxxxxx), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten IdentifikationsnummerIdentifikati- onsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer Register- nummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung Grundver- sorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer Registernum- mer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden gelten- den Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert geän- dert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Kraft- Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der StromnetzentgeltverordnungStromnetzent- geltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsgeset- zes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb Mess- stellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten genann- ten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung Vertragsbestäti- gung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Versorgungs- störungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Bundesnetzagen- tur für den Bereich Elektrizität und Gas sowiesowie 13121-202202 4/2019 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichenveröffentli- chen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigenauszuhändi- gen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen vorheri- gen Anschlussnutzers beglichen werden.. § 3 Ersatzversorgung (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen anteili- gen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme Kenntnis- nahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung Ersatzversor- gung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung Fortset- zung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Essenheizstrom

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung Nieder- spannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern Grundver- sorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung Mes- seinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten kombi- nierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des MessstellenbetriebsgesetzesMessstellenbetriebs- gesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag Messstel- lenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung Ersatzversor- gung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitäts- versorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.. § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunter- nehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthaltenenthal- ten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer Register- nummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse Xxxxxxx und KundennummerXxxxxxxxxxxx), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten IdentifikationsnummerIdentifikati- onsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer Register- nummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung Grundver- sorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer Registernum- mer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden gelten- den Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert geän- dert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Kraft- Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der StromnetzentgeltverordnungStromnetzent- geltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsgeset- zes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb Mess- stellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten genann- ten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung Vertragsbestäti- gung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Versorgungs- störungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Bundesnetzagen- tur für den Bereich Elektrizität und Gas sowiesowie 13121-202202 4/2042 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichenveröffentli- chen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigenauszuhändi- gen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen vorheri- gen Anschlussnutzers beglichen werden.. § 3 Ersatzversorgung (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen anteili- gen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme Kenntnis- nahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung Ersatzversor- gung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung Fortset- zung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern Grundver- sorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmen, das nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.. § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung Belie- ferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthaltenenthal- ten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer Register- nummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse Xxxxxxx und KundennummerXxxxxxxxxxxx), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Anlagenadresse und die Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummerdes Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer Register- nummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung Grundver- sorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer Registernum- mer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowieund 5. Angaben zu den Allgemeinen allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung,), das zuletzt b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Kraft- Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der StromnetzentgeltverordnungStromnetzent- geltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung), d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder und die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb Messstellen- betrieb und die Messung. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00–00 00000 Xxxxx Telefon: 0000 000-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen vom allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite Internet- seite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzenden Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Versorgungs- störungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,machen und 43. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahrendas Recht des Kunden, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Energie- wirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle mit deren anzurufen, die Anschrift und Webseitedie Website der zuständigen Schlichtungsstelle, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers Lieferanten zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des tungsverfahren sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Bundes- netzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 3 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.. 12436-202011 4/2009 (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.. § 3 Ersatzversorgung (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes § 20 Absatz Abs. 3 entsprechend; § 11 Absatz Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme Kenntnis- nahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung Ersatzversor- gung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung Fortset- zung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz Abs. 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Stromliefervertrag

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung Nieder- spannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil Bestand- teil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und auf Wunsch des Kunden mit dem Grundversorger nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas et- was anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des MessstellenbetriebsgesetzesMessstellen- betriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag Messstel- lenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitätsver- sorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführtdurch- führt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werdenwer- den. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger Grund- versorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz www.gesetze-im- xxxxxxxx.xx (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität Elek- trizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men Versor- gung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung Grundversor- gung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anderen Elektrizitäts- versorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Anlagenadresse und die Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummerdes Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer Registernum- mer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung Grundversor- gung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen All- gemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden gel- tenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November No- vember 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungs- gesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung), d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energie- versorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegenvor- liegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anfor- derung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer Umsatz- steuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Allgemei- nen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung Veröf- fentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Ener- giewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend er- gänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung Vertrags- bestätigung hinzuweisen auf auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Verordnung Über Allgemeine Bedingungen Für Die Grundversorgung Von Haushaltskunden Und Die Ersatzversorgung Mit Elektrizität

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elekt- rizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstel- lenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger Grund- versorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungs- vertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen Rah- men der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitätsversorgungs- unternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer Register- nummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergie- wirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalku- lationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. : Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen aufauf PK_PD5_EG_GVVStrom_Strom_20220101 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten einge- richteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme Teil- nahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss Ver- tragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers Anschlussnut- zers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversor- gung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundver- sorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilenmit- zuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitäts- versorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung Messein- richtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag Messstel- lenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten kombinier- ten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs Messstellen- betriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitätsversorgungs- unternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss Vertrags- schluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anderen Elektrizitätsversor- gungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Energien- Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energiever- sorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch rech- nerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer Num- mer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer Num- mer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung Veröffent- lichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungs- vereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss Ver- tragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten § 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilenmitzu- teilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisenhinzu- weisen.

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Samples: Stromliefervertrag

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung Nieder- spannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil Be- standteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet be- inhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages Vertra- ges nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitäts- versorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität Elekt- rizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werdenwer- den. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger Grund- versorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen allgemei- nen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform Text- form mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung Beliefe- rung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer Registernum- mer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und KundennummerKunden- nummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten IdentifikationsnummerIdentifikations- nummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer Register- nummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung Grundver- sorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer Registernum- mer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz Ab- satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Kraft- Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der StromnetzentgeltverordnungStromnetzent- geltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember De- zember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz Ab- satz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb Messstellen- betrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden ent- fallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz Ab- satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Versorgungsstö- rungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Ver- braucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden Verbrau- cherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift An- schrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Ab- wendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite Inter- netseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen vorheri- gen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten § 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung Ab- grenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme Kenntnis- nahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung Ersatzversor- gung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Ergänzende Bedingungen Zur Stromgrundversorgungsverordnung

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich1. Arbeitnehmer, Begriffsbestimmungendie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es innerhalb von drei Monaten vollenden werden, erwerben aus den vorstehenden Bestimmungen keine Ansprüche. 2. Leistungen, die auf anderer Rechtsgrundlage zu den gleichen Zwecken wie die in dieser Regelung aufgeführten Leistungen gewährt werden, können auf Ansprüche aus den vorstehenden Bestimmungen angerechnet werden. Darunter fallen auch gesetzliche oder durch Vergleich vereinbarte Abfindungsansprüche gegen den Ar- beitgeber (§§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, §§ 112, 113 BetrVG). Diese Bestimmung gilt nicht für das Arbeitslosengeld. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtet, die ihm nach den gesetzlichen Regelungen zustehenden oder zugängli- chen Leistungen in Anspruch zu nehmen. 3. Die §§ 111 ff. BetrVG werden durch die vorstehenden Bestimmungen weder ein- geschränkt noch erweitert. 1) Diese Verordnung regelt . Für Arbeitnehmer, die Allgemeinen Bedingungennach mindestens 10-jähriger ununterbrochener Betriebszu- gehörigkeit das 50. Lebensjahr vollendet haben und unverschuldet an einen ande- ren Arbeitsplatz mit geringeren Anforderungen umgesetzt werden, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung ist betrieblich im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Verdienstsicherung zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern habentreffen. 2. Die Bestim- mungen dieser Verordnung sind Bestandteil betriebliche Regelung muss das jeweilige Tarifentgelt der zuletzt innegehabten Entgeltgruppe in der darin erreichten Stufe gewährleisten. Tarifliche Zulagen und Zuschläge, die der Arbeitnehmer am neuen Arbeitsplatz verdient, werden auf die Verdienstsicherung nicht angerechnet und bleiben des- halb bei dem Vergleich zwischen dem durchschnittlich erzielten Stundenverdienst bzw. den laufenden Monatsbezügen des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern Arbeitnehmers am neuen Arbeitsplatz und Haushaltskundendem jeweiligen Tarifentgelt der zuletzt innegehabten Entgeltgruppe außer Betracht. 3. Soweit Für die Messung mit einer Messeinrichtung ersten neun Monate nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt der Umsetzung muss die Verdienstsicherung darüber hinaus die Weiterzahlung der bisherigen laufenden Monatsbezüge sicher- stellen. Berechnungsgrundlage der Verdienstsicherung für die ersten neun Monate ist der durchschnittliche Verdienst eines durch Betriebsvereinbarung festzulegenden Zeit- raumes, der mindestens die letzten drei Verdienstabrechnungszeiträume vor der Umsetzung erfassen muss. Mehrarbeitszuschläge, Sonn- und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag Feiertagszuschläge im Sinne des von § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes4 Abschnitt I Ziffern 4, in dessen Rahmen 5 und 6 sowie tarifliche Erschwerniszulagen bleiben für den Vergleich der Grundversorger Stunden- bzw. Monatsverdienste vor und nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sindVerdienstminderung außer Be- tracht. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowieDer Arbeitnehmer darf eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit nicht ausschlagen. 5. Angaben zu Zwischen den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werdenTarifvertragsparteien besteht Übereinstimmung, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werdendurch diese Regelung der gesetzliche Kündigungsschutz nicht erweitert wird. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Manteltarifvertrag Für Die Chemische Industrie Ost

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitäts- versorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Erneuerbare- Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil Kostenan- teil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren,Schlichtungsverfahren. 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsverein- barung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten § 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz Abs. 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskun- den in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages Grundversorgungs- vertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer Num- mer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des MessstellenbetriebsgesetzesMessstellenbetriebsge- setzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs Messstel- lenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElek- trizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung Grund- versorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen abge- schlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommengekom- men, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht Mitteilungs- pflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anderen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich einschließ- lich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten verwende- ten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, RegistergerichtRegister- gericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber Mess- stellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende BelastungenBelas- tungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 Absatz5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages Grundversorgungs- vertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungs- netzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger Grundver- sorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen Belas- tungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger Grundver- sorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber Übertragungs- netzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Versor- gungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbeschwerden und StreitbeilegungsverfahrenStreitbeilegungs- verfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Bundes- netzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers Grund- versorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite Internet- seite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände Zahlungsrück- stände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls eben- falls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung Ersatz- versorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss Ab- schluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung Nie- derspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung Verord- nung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstel- lenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag Grundversorgungs- vertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger Grund- versorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.Haushaltskunde (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitäts- versorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.. § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität Elek- trizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men Ver- sorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung Grund- versorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger Grund- versorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren an- deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthaltenent- halten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer Registernum- mer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und KundennummerXxx- xxxxxxxxx), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten IdentifikationsnummerIdentifikati- onsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer Register- nummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung Grund- versorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer Register- nummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit so- weit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise Prei- se sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden FassungFas- sung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzesWärme- Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der StromnetzentgeltverordnungStromnetzentgeltverord- nung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz Ab- satz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb Messstellenbe- trieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen jewei- ligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite Interne- tseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Versorgungsstö- rungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Ver- braucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden Verbrau- cherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung Verpflich- tung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsver- fahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Bundesnetzagen- tur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichenveröffent- lichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührtunbe- rührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig rechtzei- tig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.. § 3 Ersatzversorgung (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung Been- digung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes En- ergiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz Ab- satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch Ener- gieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen schät- zen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme Kennt- nisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung Ersatz- versorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilenmit- zuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz Ab- satz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Gasversorgungsunterneh- men Haushaltskunden in Niederspannung Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität Gas zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Be- stimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung Ersatzver- sorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenGasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität Gas durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich unverzüg- lich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität Gas aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz Gasversorgungs- netz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung Grund- versorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung Beliefe- rung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes anschlie- ßendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss Ver- tragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck, 4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird, 5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 46. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowieund 57. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Allgemei- nen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer Energiesteuer nach § 3 2 des Stromsteuergesetzes Energiesteuergesetzes vom 2415. Xxxx 1999 Juli 2006 (BGBl. I S. 3781534; 2000 2008 I S. 147660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgaben- verordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,. c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28bis zum 31. Dezember 2012 2025 die Kosten in Cent je Kilowattstunde für den Erwerb von Emis- sionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 29982728) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 Der Grundversorger hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, 7 und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende Bedingungenergänzende Be- dingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber Netzbe- treiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,machen und 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität Elektrizi- tät und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen Ver- langen den übrigen Kunden die Allge- meinen allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werdenwer- den, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz Abs. 3 entsprechend; § 11 Absatz Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls eben- falls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz Abs. 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Gasgrundversorgungsverordnung – Gasgvv

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.. § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) a. die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) ), in der jeweils geltenden Fassung, b) b. die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) c. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Erneuerbare- Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) d. jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. 5 Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.. § 3 Ersatzversorgung (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung Ver- ordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen zwi- schen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung Mes- sung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich aus- drücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag Grundversor- gungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger Grund- versorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbe- triebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber Messstellenbetrei- ber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs Messstel- lenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizi- tätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Ener- giewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunter- nehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet begrün- det hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages Vertra- ges muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer Register- nummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse Xxxxxxx und KundennummerXxxxxxxxxxxx), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten IdentifikationsnummerIdentifikations- nummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer Regis- ternummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung Grund- versorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer Register- nummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzesWärme- Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung Ver- ordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz Ab- satz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt ge- trennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen Belas- tungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten genann- ten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung Vertragsbestäti- gung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Versorgungsstö- rungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Ver- braucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden Verbraucher- beschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers Grundver- sorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichenveröffentli- chen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührtunbe- rührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen übri- gen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigenauszuhän- digen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung Beendi- gung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen antei- ligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme Kennt- nisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung Ersatzver- sorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung Fort- setzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages Bezugsver- trages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.hin- zuweisen..

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern Grundver- sorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitäts- versorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.. § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung Belie- ferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthaltenenthal- ten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer Register- nummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse Xxxxxxx und KundennummerXxxxxxxxxxxx), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Anlagenadresse und die Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummerdes Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer Register- nummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung Grundver- sorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer Registernum- mer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowieund 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Kraft- Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der StromnetzentgeltverordnungStromnetzent- geltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung), d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder und die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb Messstellen- betrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisenhin- zuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Versorgungs- störungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,machen und 43. Informationen über die Rechte der das Recht des Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Energie- wirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle mit deren anzurufen, die Anschrift und Webseitedie Website der zuständigen Schlichtungsstelle, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers Lieferanten zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des tungsverfahren sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Bundes- netzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 3 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigenauszuhändi- gen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.. § 3 Ersatzversorgung (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes § 20 Absatz Abs. 3 entsprechend; § 11 Absatz Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme Kenntnis- nahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung Ersatzversor- gung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung Fortset- zung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz Abs. 2 ist hinzuweisen.

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Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung Verord- nung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen VersorgungsverträgeVersorgungsver- träge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektri- zitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung Grundver- sorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich unver- züglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht Mittei- lungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Anlagenadresse und die Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummerdes Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, RegistergerichtRegisterge- richt, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowieund 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende BelastungenBela- stungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar Janu- ar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung), d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder und die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger Grund- versorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform Informati- onsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Versor- gungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,machen und 43. Informationen über die Rechte der das Recht des Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten eine Schlichtungsstelle mit deren anzurufen, die Anschrift und Webseitedie Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers Lieferanten zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Schlichtungsverfahren sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 3 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz Abs. 3 entsprechend; § 11 Absatz Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich erforder- lich ist; auf § 2 Absatz Abs. 2 ist hinzuweisen.

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Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Gasversorgungsun- ternehmen Haushaltskunden in Niederspannung Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität Gas zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages Grundversorgungsver- trages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich zu- gleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des EnergiewirtschaftsgesetzesEnergiewirt- schaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen VersorgungsverträgeVersorgungs- verträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenGasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung Grundversor- gung mit Elektrizität Gas durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität Gas aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz Gasver- sorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anderen Gasversorgungsunterneh- men begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck, 4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird, 5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 46. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowieund 57. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgeset- zes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen All- gemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer Energiesteuer nach § 3 2 des Stromsteuergesetzes Energiesteuergesetzes vom 2415. Xxxx 1999 Juli 2006 (BGBl. I S. 3781534; 2000 2008 I S. 147660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabga- benverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28bis zum 31. Dezember 2012 2025 die Kosten in Cent je Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 29982728) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 Der Grundver- sorger hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, 7 und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende Bedingungenergänzende Bedin- gungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber Netz- betreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen Informati- onen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfah- ren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität Elekt- rizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinba- rung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührtun- berührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigenauszuhän- digen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger Grund- versorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten § 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4 4,5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung Fortset- zung des Elektrizitätsbezugs Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Gas Supply Agreement

Allgemeine Bestimmungen. 1 AnwendungsbereichVon diesen Geschäftsbedingungen umfasst ist der sogenannte direkte Umschlag von Waren und Gütern sowie der indirekte Umschlag mit vorhergehender bzw. anschließender Lagerung von Gütern sowie die reine Einlagerung in gedeckte oder ungedeckte Lagerflächen ohne Hafenumschlag. 2.1. Für die Bereiche der von der Unternehmensgruppe Felbermayr betriebenen Hafen- und Lagerumschlagsbereiche gelten – soweit nachstehende Lager- und Umschlagbestimmungen nichts anderes egeln – die Bestimmungen des Handels- gesetzbuches gem. § 416 tf HGB sowie die Bestimmungen der Verordnung über Orderlagerscheine, Begriffsbestimmungeninsbesondere die Regelungen des Abschnittes 2 zum dort geregelten Lagergeschäft sowie die Haftungsbestimmungen der AÖSp in der jeweilig geltenden Fassung (1) Diese Verordnung regelt 2.2. Jeder Benützer der Hafen-, Lager- und Umschlagsanlagen, in weiterer Folge Auftraggeber genannt, unterwirft sich den Bestimmungen der gegenständlichen Lager- und Umschlagsbedingungen. 2.3. Sämtliche Aufträge bedürfen der Schriftform. Für die Allgemeinen BedingungenDurchführung mündlich erteilter Aufträge, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen die von der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Unterneh- mensgruppe Felbermayr nicht schriftlich gegenbestätigt werden, übernimmt Felbermayr keinerlei Haftung. 2.4. Etwaige Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben, fallen dem Auftraggeber auch dann zur Last, wenn ihn kein Verschulden daran tritft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ausmaß und Gewichts- und Schwerpunktsangaben sowie Anschlagpunkte der umzuschlagenden oder einzulagernden Ware, exakt, richtig und vollständig anzugeben, da eine Kontrolle des Energiewirtschaftsge- setzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern habenGewichts oder des Längenausmaßes bzw. des Schwerpunktes durch Felbermayr nicht erfolgt. Bei fehler- haften oder unvollständigen Angaben haftet der Auftraggeber alleinig für etwaig daraus entstehende Kosten und Schäden. Der Umschlag von Waren ist ohne schriftliche Spezialvereinbarung auf ein maximales Gewicht von 100 Tonnen begrenzt. Die Bestim- mungen dieser Verordnung sind Bestandteil Gewichtsangaben des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und HaushaltskundenAuftraggebers führen zur Auswahl des Hebematerials bzw. Soweit der Kräne, sodass die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sindAngaben diesbezüglich exakt zu erfolgen haben. 2.5. Der Auftraggeber hat auch auf Art und Eigenschaften der umzuschlagenden oder einzulagernden Waren bei Auftrags- erteilung schriftlich und vollständig hinzuweisen. Sofern vom Auftraggeber nicht ausdrücklich eine gedeckte Einlage- rung beauftragt wird, erfolgt eine ungedeckte Einlagerung (2Freifläche), sodass das Lagergut Witterungseinflüssen ausgesetzt ist. Auf eine etwaig einschränkte Lagerfähigkeit der zu verwahrenden Lagergüter, ist vom Auftraggeber, sowie auf besondere Eigenschaften (z. B. besondere Brennbarkeit, Explosionsgefahr, Verderblichkeit, Radioaktivität, giftige Stotfe, Geruchsauswirkung, Lagerungsbedingungen u. dgl.) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucherist schriftlich hinzuweisen. 2.6. Der Auftraggeber hat für eine lagerfähige Verpackung Sorge zu tragen. Bei von Felbermayr verschuldeter Beschädigung oder Beeinträchtigungen der eingelagerten Waren gelten die Haftungsbestimmungen der §§ 51 tf AÖSp samt Haftungs- beschränkungen und -ausschlüssen. Sollten die Haftungsbestimmungen der AÖSp aus irgendwelchen Gründen nicht zur Anwendung gelangen, so wird von Felbermayr eine maximale Schadenssumme von Euro 50.000,00 ersetzt (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenHaftungs- begrenzung). Ist eine höhere Versicherungseindeckung notwendig, das nach § 36 Absatz 1 wird dies vom Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben und wird über Wunsch und auf Kosten des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführtAuftraggebers, eine höhere Versicherungseindeckung veranlasst. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen2.7. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. Einlagerung erfolgt überwiegend ungedeckt (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407Freifläche), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1nicht zur Gänze versperrbar sind. November 2006 (BGBlWeder zu Betriebs- zeiten noch zur Nacht- oder Wochenendzeit ist eine ständige Überwachung des Lagergutes möglich. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-GesetzesFür den Fall einer Diebstahls-, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers Sabotage- oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegensonstige Beeinträchtigungsgefahr, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibtvom Auftraggeber hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen, und diesen Kostenanteil getrennt gegebenenfalls eine geeignete Bewachung bzw. Versperrung auf Kosten des Auftraggebers in Auftrag zu benennengeben. 2.8. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag Felbermayr bleibt es vorbehalten, aus technischen oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende Bedingungen, 2. betrieblichen Gründen Veränderungen an den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich gestellten Lagerflächen oder einem Wechsel dieser Flächen vorzunehmen und erklärt der Auftraggeber für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührtderartige Umlagerungsarbeiten seine Zustimmung. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Lager Und Umschlagsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung Nieder- spannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern Grundver- sorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung Mes- seinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten kombi- nierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des MessstellenbetriebsgesetzesMessstellenbetriebs- gesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag Messstel- lenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung Ersatzversor- gung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitäts- versorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.. § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung Belie- ferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer Register- nummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und KundennummerXxxxxxxxxxxx), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,, 00759-202411 4/2009 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer Register- nummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung Grund- versorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer Register- nummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert geän- dert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 12 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzesEnergiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb Messstel- lenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung Grundversor- gung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil Kosten- anteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten genann- ten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung Vertragsbestäti- gung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Versorgungs- störungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Bundesnetzagen- tur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 45128 Essen Telefon: 02 01 /8 00-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Postbank Essen 51 80-437 (BLZ 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Freitag 8:00 – 13:00 Uhr Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichenveröffentli- chen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigenauszuhändi- gen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.. § 3 Ersatzversorgung (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten § 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme Kenntnis- nahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung Ersatzversor- gung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung Fortset- zung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Stromliefervertrag

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich20.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie der Service- Beschreibungen werden dem Kunden durch den Leasinggeber schriftlich mitgeteilt. Soweit nicht ein schriftlicher Widerspruch des Kunden innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Mittei- lung beim Leasinggeber eingeht, Begriffsbestimmungengelten diese Änderungen/Er- gänzungen als akzeptiert. Der Leasinggeber wird den Kunden auf diese Folge bei Bekanntgabe besonders hinweisen. 20.2 Der Kunde hat dem Leasinggeber die zur Erfüllung seiner ge- setzlichen Sorgfalts- und Informationspflichten, insbesondere der Identifizierungspflicht gem. § 11 Abs. 6 Geldwäschegesetz, notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Ände- rungen (1z. B. Änderung der Firma, des Firmensitzes, der Rechts- form, Änderung bei einem Vertretungsorgan) Diese Verordnung regelt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 20.3 Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Rahmenvertrag sowie den Einzelleasingverträgen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers abgetreten werden. Der Leasinggeber ist berechtigt, die Allgemeinen BedingungenForderungen aus dem Ein- zelleasingvertrag einschließlich des Eigentums am Leasingfahr- zeug zum Zwecke der Refinanzierung an Zweckgesellschaften oder Kreditinstitute abzutreten und das Eigentum zu übertragen sowie für diese treuhändisch zu halten. Ferner ist der Leasing- geber berechtigt, die Forderungen an Dritte zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden verkaufen. 20.4 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Leasing- geber jährlich Einsicht in Niederspannung Bilanzen, Gewinn-und-Verlust-Rech- nungen oder ähnliche Unterlagen des Kunden nimmt, die geeig- net sind, Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden zu geben. 20.5 Der Leasinggeber behält sich vor, Leistungen im Rahmen des jeweiligen Einzelleasingvertrags durch Dritte erbringen zu las- sen. 20.6 Alle Ansprüche der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Parteien im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder den Einzelleasingverträgen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Energiewirtschaftsge- setzes zu Allgemeinen Preisen UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprü- che aus oder im Zusammenhang mit Elektrizität zu beliefern habendiesem Rahmenvertrag oder den Einzelleasingverträgen ist, soweit gesetzlich nicht zwingend anders vorgeschrieben, München. 20.7 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Ände- rungen oder die Aufhebung der Schriftformklausel. 20.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Bestim- mungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und HaushaltskundenVertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch rechtlich wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten Zweck so nahe wie möglich kommen. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie Das Gleiche gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sindden Fall von Vertragslücken. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Leasing Agreement

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizi- tätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Allge- meinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern Grund- versorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag Grundver- sorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des MessstellenbetriebsgesetzesMess- stellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließenabzu- schließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung Ersatzver- sorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitätsversorgungs- unternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss Vertrags- schluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anderen Elektrizitätsversor- gungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname Fa- milienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung Bezeich- nung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; , 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November No- vember 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungs- gesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren ab- schaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils je- weils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Ener- gieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch rechne- risch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennenbenen- nen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen jeweili- gen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger Grund- versorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen ge- gen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbe- schwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung Verfü- gung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle Schlichtungs- stelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung Ver- pflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas Gas, sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsver- einbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss Ver- tragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses Ver- tragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Bedingungen Allgemeinen Bedin- gungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden ergänzen- den Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die § 2 Absatz 3 Satz 4, §§ 4 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilenmitzutei- len. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung Er- satzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages Be- zugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizi- tätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Allge- meinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern Grund- versorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag Grundver- sorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des MessstellenbetriebsgesetzesMess- stellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließenabzu- schließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung Ersatzver- sorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmenElektrizitätsversorgungs- unternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss Vertrags- schluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anderen Elektrizitätsversor- gungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname Fa- milienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung Bezeich- nung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; , 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November No- vember 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzesKopplungs- gesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren ab- schaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils je- weils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Ener- gieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch rechne- risch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennenbenen- nen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen jeweili- gen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger Grund- versorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen ge- gen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Verbraucherbe- schwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung Verfü- gung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle Schlichtungs- stelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung Ver- pflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas Gas, sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsver- einbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss Ver- tragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses Ver- tragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Bedingungen Allgemeinen Bedin- gungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden ergänzen- den Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch Energiever- brauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilenmitzutei- len. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung Er- satzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages Be- zugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Lieferung Von natürlich.strom

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung Nie- derspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsge- setzes Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestim- mungen Bestimmungen dieser Verordnung Ver- ordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen zwi- schen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmen, das Elektrizitäts- versorgungsunternehmen,mdas nach § 36 Absatz Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen allgemei- nen Versorgung entnom- men entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Elektrizitätsversorgungs- unternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis Liefer- verhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anderen Elektrizitätsversorgungsunterneh- men begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages Vertra- ges muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer Register- nummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse Xxxxxxx und KundennummerXxxxxxxxxxxx), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten IdentifikationsnummerIdentifi- kationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer Regis- ternummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung Grund- versorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer Register- nummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzesEnergiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit so- weit sie Kalkulationsbe- standteil Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise Prei- se sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Arti- kel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz Ab- satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-WärmeWär- me-Kopplungsge- setzesKopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der StromnetzentgeltverordnungStromnetzentgeltver- ordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung), d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb Mess- stellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung mitzuteilenAnforderung mitzu- teilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen Belastun- gen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung Veröffentli- chung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende ergänzende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen Versorgungs- störungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden Ver- braucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden Verbrau- cherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift An- schrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahrenSchlichtungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Bundesnetz- agentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers Grundversor- gers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig rechtzei- tig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon da- von abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatz- versorgung Ersatzversorgung nach § 38 Absatz Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz Abs. 3 entsprechend; § 11 Absatz Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger Grundversorger den Energieverbrauch Energiever- brauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme Kennt- nisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung Ersatz- versorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilenmit- zuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz Abs. 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Grundversorgungsvertrag

Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt In Bezug auf die Allgemeinen BedingungenNutzung des Netzes des Netzbetreibers durch den Einspeiser gelten ergänzend die Regelungen der NAV entsprechende Nachfolgeregelungen, zu denen Elek- trizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden sowie die in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Ziffer 5 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge- setzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern habengenannten TAB. Die Bestim- mungen dieser Verordnung NAV und die TAB sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern diesem Vertrag als Xxxxxxx 0 und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebs- gesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellen- betriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversor- gungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sindbeigefügt. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind Eine Aufnahme und Vergütung der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbrauchervom Einspeiser in das Netz des Netzbetreibers gemäß den Bedingungen dieses Vertrages eingespeisten Energie findet nach diesen Bedingungen nicht statt, sofern eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erfolgt. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversor- gungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustandeEinspeiser garantiert, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnom- men wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem ande- ren Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des ihm gemäß den Bedingungen dieses Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) eingespeiste Energie ausschließlich in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und gemäß Ziffer 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversor- gungsnetzen für zugelassenen Anlage entsprechend den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforde- rung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende Bedingungen, 2. den Zeitraum der Abrechnungen, 3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen, 4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren, 5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie 6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 8 § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührtZulassungsbedingungen erzeugt wurde. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen Bei der Auslegung des Absatzes 1 Satz 2 mit KWKG legt der Bestätigung Netzbetreiber die ,,Verfahrensbeschreibung zur Umsetzung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allge- meinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend Gesetzes für die ergänzenden Bedingungen; diese hat Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichenKraft- Wärme-Kopplung vom 1. April 2002, durch die Netzbetreiber” des Verbands der Netzbetreiber (VDN) in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werdenwird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich vielmehr, die rechtsungültige Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung zu ersetzen. Bei einer Xxxxx im Vertrag verpflichten sich die Parteien, diese mit einer Regelung zu füllen, von der bei Würdigung der Vereinbarung im übrigen anzunehmen ist, die Parteien hätten sie vereinbart, wenn sie von Anfang an die Xxxxx erkannt hätten. (16) Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag entfallen, soweit und solange die Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Abnahme bzw. der Einspeisung oder der Fortleitung der elektrischen Energie gehindert sind. Die Abnahme- und Vergütungspflicht entfällt ebenfalls, soweit die Einspeisung bei Betriebsstörungen oder zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches auf Verlangen des Netzbetreibers eingestellt werden muss. Für die Ersatzversorgung nach Benachrichtigungspflicht gilt § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung 5 Absatz 6 entsprechend. Der Einspeiser unterrichtet den Netzbetreiber unverzüglich über Störungen an den Stromzuführungseinrichtungen oder der Ersatz- versorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grund- versorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darfAnlage. (27) Sollten der zum finanziellen Ausgleich gemäß § 9 Abs. 1 KWK-Gesetz verpflichtete Übertragungsnetzbetreiber über die in diesem Vertrag vereinbarten Mitteilungen und Nachweise hinaus weitergehende Nachweise und/oder Testate als Voraussetzung seiner Ausgleichszahlungen für die Zuschläge verlangen, wird der Einspeiser dem Netzbetreiber die entsprechenden Nachweise und/oder Testate zur Verfügung stellen, soweit es sich um Informationen und/oder Daten handelt, die der Sphäre des Einspeisers zuzuordnen sind. (8) Sollte die Zuschlagsberechtigung für Strom, den der Einspeiser als KWK-Strom im Sinne des KWK-Gesetz bezeichnet hat, nicht bestehen, nachträglich entfallen oder sollte sich nachträglich herausstellen, dass eine Zuschlagsberechtigung nicht bestand, treffen die daraus resultierenden nachteiligen Rechtsfolgen ausschließlich den Einspeiser. (9) Der Grundversorger hat Einspeiser ist dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilenNetzbetreiber zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Netzbetreiber dadurch entstehen, dass spätestens er auf die Zuschlagsberechtigung der vom Einspeiser mitgeteilten KWK-Strommengen vertraut hat. (10) Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden vom Netzbetreiber unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und genutzt. Soweit erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung des Vertrages beteiligten Unternehmen weitergegeben. Dies sind insbesondere die für den Belastungsausgleich nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages § 9 KWKG erforderlichen Daten. (11) Dieser Vertrag regelt nicht den Bezug von Xxxxx durch den Kunden erforderlich Einspeiser. Dies gilt auch für den Eigenverbrauch der in Ziffer 1 genannten Anlage. Die hierfür erforderlichen Regelungen bleiben einem gesonderten Vertrag vorbehalten. (12) Mit Abschluss dieses Vertrages werden alle etwa vorhandenen früheren Verträge über die Einspeisung von elektrischer Energie aus der in Ziffer 1 genannten KWK-Anlage des Einspeisers, deren Nachträge und alle diesbezüglichen Abmachungen zwischen dem Einspeiser und dem Netzbetreiber unwirksam. (13) Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers, sofern der Einspeiser Kaufmann ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

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Samples: Netzeinspeisevertrag