Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen. 4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten. 5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben. 6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 11.1 Diese ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINUNGEN PREOL, a.s. Für sämtliche gegenwärtigen (im Weiteren nur „AEB“) gelten für alle mit den Beschaffungen von Waren, Rohstoffen und zukünftigen Ansprüche aus Dienstleistungen der Geschäftsver- bindung Gesellschaft PREOL, a.s. mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersdem Sitz in Xxxxxxxxxx 0000, XXX 000 00, XX-Xx. 26311208, eingetragen im Handelsregister beim Kreisgericht in Ústí nad Labem, Xxx. X, Xxxxxxx 0000 (im Weiteren nur "Käufer") zusammenhängenden Rechtshandlungen, wenn die Vertragsparteien im Kaufvertrag, Rahmenkaufvertrag oder Bestellung (im Weiteren nur "Kaufvertrag" bzw. "Vertrag") ihre Anwendung ausdrücklich vereinbaren.
2. 1.2 Der gleiche Gerichtsstand giltKaufvertrag, wenn die Anhänge zum Kaufvertrag und diese AEB bilden gemeinsam einen vollständigen und geschlossenen Kaufvertrag, der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt eine Gesamtheit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten der Vertragsparteien in Bezug auf die Warenlieferung gemäß den Bedingungen des Kaufvertrags darstellt. Sollten Unstimmigkeiten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragenWidersprüche zwischen dem Kaufvertrag, den Anhängen des Kaufvertrags und diesen AEB entstehen, gelten diese Dokumente in der nachfolgenden Reihenfolge: Kaufvertrag, Anhänge des Kaufvertrags, diese AEB. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenDiese Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben Vorrang vor den nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
51.3 Der Kaufvertrag ist für abgeschlossen zu halten, sobald die Vertragsparteien schriftlich alle im Vertrag angeführten Obliegenheiten abstimmen. Der Vermieter ist berechtigtFordert eine der Vertragsparteien die Ergänzungen oder Änderungen des Vorschlags der anderen Vertragspartei, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebensind solche Erinnerungen für einen neuen Vorschlag des Kaufvertrags gehalten.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase
Allgemeine Bestimmungen. 113.1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersLenovo behält sich das Recht vor, Services ganz oder teilweise an von Lenovo ausgewählte Unterauftragnehmer zu vergeben.
213.2. Der gleiche Gerichtsstand giltIn dem für diese Transaktion zulässigen Umfang ist jede Partei für Aufsicht, Anleitung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweiligen Mitarbeiter verantwortlich.
13.3. Mitteilungen zwischen den Parteien können auf elektronische Weise erfolgen und sind, soweit nach dem geltenden Recht zulässig, als unterzeichnete Dokumente annehmbar. Eine Kennnummer (als „Benutzer-ID“ bezeichnet) in einem elektronischen Dokument ist rechtlich ausreichend, um die Identität des Absenders und die Echtheit des Dokuments zu verifizieren.
13.4. Jede Partei kann ähnliche Vereinbarungen mit Dritten eingehen.
13.5. Jede Partei gewährt der anderen Partei nur die Lizenzen und Rechte gemäß den jeweils geltenden Lizenzvereinbarungen. Es werden weder unmittelbar noch stillschweigend noch auf andere Weise weitere Lizenzen oder Rechte (einschließlich Lizenzen und Rechte im Rahmen von Patenten) gewährt.
13.6. Sie erklären sich damit einverstanden, den Service nicht weiterzuverkaufen. Jeder derartige Versuch ist nichtig, wenn keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Lenovo vorliegt.
13.7. Sie sind dafür verantwortlich, die Services auszuwählen, die Ihre Ansprüche erfüllen. Außerdem sind Sie für die Ergebnisse der Nutzung der Services verantwortlich.
13.8. Keine der Parteien darf gegen die andere Partei in Bezug auf diese Vereinbarung oder eine hieraus hervorgehende Transaktion vor Gericht gehen, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatGrund für den Rechtsstreit mehr als zwei Jahre zurückliegt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt soweit durch lokales Recht nichts anderes vorgeschrieben ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandSoweit nicht anderweitig durch anwendbares Recht vorgeschrieben, verjährt nach zwei Jahren jede Klage gleich welcher Form, die durch diese Vereinbarung oder eine hieraus hervorgehende Transaktion entsteht, ohne die Möglichkeit eines vertraglichen Verzichts oder einer Einschränkung.
313.9. Der Mieter darf Ansprüche Keiner von uns ist verantwortlich für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Ursachen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen.
13.10. Keine der Parteien erteilt der jeweils anderen Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung (oder eines deren Unternehmen) das Recht zur Verwendung ihrer Marken, Handelsnamen oder anderen Bezeichnungen in Werbemaßnahmen oder Veröffentlichungen.
13.11. Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Vereinbarung für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft.
13.12. Die Verpflichtung von Lenovo zur Serviceerbringung versteht sich vorbehaltlich Ihrer Durchführung des Registrierungs- oder Aktivierungsprozesses für die Services.
13.13. Lenovo und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher seine verbundenen Unternehmen, Geschäftspartner, Händler und Unterauftragnehmer können Ihre Transaktion und Ihre Kontaktinformationen, z. B. Namen, Telefonnummern, Adresse und E-Mail-Adressen, zur Verarbeitung und Durchführung Ihrer Transaktion verarbeiten, speichern und verwenden. Außerdem kontaktieren wir Sie gegebenenfalls, um Sie über etwaige Produktrückrufe, Sicherheitsprobleme und Serviceaktionen zu informieren. Ist dies gemäß lokal geltendem Recht zulässig, können wir diese Informationen verwenden, um uns zu erkundigen, wie zufrieden Sie mit unseren Produkten oder Services sind, oder Ihnen Informationen bezüglich anderer Produkte und Services zukommen zu lassen. Sie können sich jederzeit entscheiden, keine weiteren Mitteilungen dieser Art von uns zu erhalten. Zu diesen Zwecken können wir Ihre Informationen in andere Märkte übertragen, in denen wir geschäftlich tätig sind, Unternehmen zur Verfügung stellen, die in unserem Auftrag handeln, und die Informationen, soweit rechtlich erforderlich, offenlegen. Wir werden personenbezogene Daten, die wir von Ihnen erhalten haben, jedoch nicht ohne Ihre Zustimmung des Vermieters auf an Dritte für deren eigene direkte Marketingzwecke verkaufen oder übertragen.
413.14. Der Vermieter ist berechtigtJede Partei befolgt sämtliche Gesetze und Vorschriften, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und die für diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenVereinbarung gelten.
513.15. Der Vermieter Keiner von uns wird diese Vereinbarung ganz oder teilweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des anderen abtreten. Jeder derartige Versuch ist berechtigtnichtig. Keine Partei wird eine derartige Zustimmung unbillig verweigern. Die Abtretung dieser Vereinbarung durch eine Partei an ein verbundenes Unternehmen oder eine durch Zusammenschluss oder Übernahme entstehende Nachfolgeorganisation erfordert keine Zustimmung durch die andere Partei. Xxxxxx kann darüber hinaus seine Ansprüche auf Zahlungen im Rahmen dieser Vereinbarung ohne Ihre vorherige Zustimmung abtreten.
13.16. Sämtliche Bestimmungen, sowohl die naturgemäß über die Kündigung der Vereinbarung hinaus Bestand haben, gelten weiterhin, bis sie erfüllt wurden, und gelten ebenfalls für die Nachfolger und Abtretungsempfänger.
13.17. Jede Partei verzichtet hiermit bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen allen Klagen, die in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geführt werden, auf das Recht auf eine Schwurgerichtsverhandlung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Abschnitten VIinternationalen Warenkauf) wird ausgeschlossen.
13.18. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenKein Bestandteil dieser Vereinbarung beeinträchtigt gesetzliche Rechte von Verbrauchern, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebendurch Vertrag nicht ausgesetzt oder eingeschränkt werden können.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Service Agreement, Service Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus 17.1 Soweit in diesen Bedingungen für Mitteilungen oder Erklärungen der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand Parteien die Schriftform vorgesehen ist, wird dies auch durch Übermittlung der Firmensitz des VermietersErklärung per Telefax/EDI/E-Mail eingehalten.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz 16.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinwerden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sichVertragspartner sind für diesen Fall verpflichtet, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt in gemeinsamer Abstimmung die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
16.3 Änderungen oder Ergänzungen und dem mutmaßlichen Willen sonstige Nebenabreden bedürfen der Vertragspartner zu schließenSchriftform. Dies gilt auch für die Streichung oder Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Ausgenommen hiervon sind lediglich Individualabreden der Parteien.
16.4 Erfüllungsort ist der Sitz von AES bzw. die von AES angegebenen Empfangsstationen.
16.5 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
16.6 Gerichtsstand für alle mit diesen Bedingungen und den unter ihrer Geltung vorgenommenen Lieferungen zusammenhängenden Streitigkeiten ist der Sitz von AES oder für Klagen von AES ein sonst zuständiges Gericht.
16.7 Sofern der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) oder der europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) hat, werden alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus den vorliegenden Bedingungen oder allen auf Grundlage dieser Bedingungen begründeten Vertragsverhältnisse ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Auf diese Schiedsgerichtsvereinbarung findet deutsches Recht Anwendung. Das Schiedsgericht soll aus drei Schiedsrichtern bestehen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt in Deutschland innehat. Ort und Durchführung des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main, Deutschland. Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.
16.8 Sofern der Lieferant seinen Sitz in der Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx hat, werden abweichend von den voranstehenden Ziffern alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus den vorliegenden Bedingungen oder allen auf Grundlage dieser Bedingungen begründeten Vertragsverhältnisse ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung des Hong Kong International Arbitration Centers (HKIAC) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Auf diese Schiedsgerichtsvereinbarung findet deutsches Recht Anwendung. Das Schiedsgericht soll dabei aus drei Schiedsrichtern bestehen, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramt in Deutschland innehat. Ort und Durchführung des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main, Deutschland. Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Räumlicher und fachlicher Geltungsbereich § 2 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieser Kollektivvertrag gilt persönlich
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.für alle dem Angestelltengesetz (AngG) unterlie- genden Arbeitnehmer und
2. für Lehrlinge.
(2) Der gleiche Gerichtsstand giltKollektivvertrag gilt nicht:
a) für Vorstandsmitglieder und Prokuristen;
b) für Landesdirektoren sowie Angestellte in ver- gleichbaren Leitungsfunktionen;
c) für Arbeitsmediziner im Sinne der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG);
d) für Angestellte, die dem Kollektivvertrag für Ange- stellte der Versicherungsunternehmen Außen- dienst in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, auch wenn sie zum Zwecke der Schulung für den Außendienst im Laufe von drei aufeinanderfolgen- den Jahren insgesamt nicht mehr als 18 Monate im Innendienst verwendet werden;
e) für Ferialaushilfen und Aushilfen, die pro Kalender- jahr nicht länger als ununterbrochen oder in Teilen 5 Monate beschäftigt werden; Aushilfen sind Personen, die zeitlich befristete Tä- tigkeiten im Betrieb ausüben, um das betriebliche Stammpersonal für andere Tätigkeiten frei zu hal- ten oder um Kapazitätsengpässe abzufedern.
f) für Ferial- oder Berufspraktikanten und Volontäre. Als „Ferial- oder Berufspraktikum” gilt nur eine Tä- tigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bil- dungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorge- schrieben ist. Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be- ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad- ministrativen) Ausbildung beschäftigt werden, so- fern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrück- lich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt werden.
(3) Die Besonderen Bestimmungen des Abschnittes B (§§ 25 bis 36) gelten nur für alle Büroangestellten des Innendienstes, Kanzleigehilfen, Chauffeure von PKW und Kombi und Portiere in Gebäuden, die vorwiegend als Bürogebäude der Unternehmen verwendet wer- den, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1997 be- gonnen hat bzw die ihre Lehrzeit bis spätestens 31. 12. 1996 beendet haben und die dem KVI in der bis 31. 12. 1996 geltenden Fassung unterlegen sind,
(4) Für Prokuristen ohne Sondervertrag, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1997 begonnen hat und die damit dem Kollektivvertrag Innendienst in der bis 31. 12. 1996 geltenden Fassung unterlegen sind, gelten, solange kein Sondervertrag abgeschlos- sen wird, die Allgemeinen und die Besonderen Bestim- mungen der Abschnitte A und B.
(5) Vom persönlichen Geltungsbereich des Kollektiv- vertrages ausgenommen sind Prokuristen mit Son- dervertrag, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1997 begonnen hat sowie Prokuristen, deren Dienst- verhältnis nach dem 31. 12. 1996 begonnen hat, in beiden Fällen auch dann, wenn sie innerhalb des Kon- zerns von einem Versicherungsunternehmen zu ei- nem anderen wechseln und die ursprünglich erteilte Prokura zum bisherigen Dienstgeber aufrecht bleibt.
(6) Zum 31. 12. 1996 vom persönlichen Geltungsbe- reich des KVI in der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand damals geltenden Fassung ausge- nommene Arbeitnehmer bleiben auch vom Kollektiv- vertrag ausgenommen, solange die damaligen Aus- nahmegründe zutreffen.
(1) Dieser Kollektivvertrag gilt auch für Angestellte des Außendienstes, die vorwiegend für Schadenliqui- dation, Inspektion und Intervention in Schadens- und Vertragsangelegenheiten verwendet werden; er gilt aber nicht für Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Inland hatWerbeaußendienst tätig sind.
(2) Die nach Wirksamkeitsbeginn des vorliegenden Kollektivvertrages vom Innendienst in den Außen- dienst übertretenden Angestellten scheiden mit dem Zeitpunkt des Übertrittes aus dem Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages aus. Von diesem Zeitpunkt an entfallen für sie die Rechtswirkungen dieses Kollek- tivvertrages sowie alle weiteren für den Innendienst geltenden Kollektivvertragsnormen. Von dieser Be- stimmung abweichende einzelvertragliche Vereinba- rungen, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus denen dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt Angestellten das Recht ein- geräumt wird, innerhalb eines bestimmten Zeitrau- mes binnen angemessener Frist in den Innendienst zurückzukehren, sind zulässig (vgl auch § 26). Bei Ansprüchen und Rechten, die in diesem Kollektivvertrag von der Klageerhebung nicht bekannt istDauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, sind Lehrzeiten zu berücksichtigen. Im Übrigen Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3die gewählte Form für beide Geschlechter. Der Mieter darf Ansprüche Männliche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, weibliche Angestellte sind hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragenKollektivvertrag gleichge- stellt. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che Sämtliche aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenKollektivvertrag Ehepartnern zustehende Ansprüche gelten auch für eingetragene Partner gem EPG.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 113.1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersLenovo behält sich das Recht vor, Services ganz oder teilweise an von Lenovo ausgewählte Subunternehmer unterzuvergeben.
213.2. Der gleiche Gerichtsstand giltIn dem für diese Transaktion zulässigen Umfang ist jede Partei für die Aufsicht, Anleitung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweiligen Mitarbeiter verantwortlich.
13.3. Mitteilungen zwischen den Parteien können auf elektronische Weise erfolgen und sind, soweit nach den geltenden Gesetzen zulässig, als unterzeichnete Dokumente rechtskräftig und verbindlich. Eine Kennnummer (als „Benutzer-ID“ bezeichnet) in einem elektronischen Dokument ist rechtlich ausreichend, um die Identität des Absenders und die Echtheit des Dokuments zu verifizieren.
13.4. Jede Partei kann ähnliche Vereinbarungen mit Dritten eingehen.
13.5. Jede Partei gewährt der anderen Partei nur die Lizenzen und Rechte gemäß den jeweils geltenden Lizenzvereinbarungen. Es werden weder unmittelbar noch stillschweigend noch auf andere Weise weitere Lizenzen oder Rechte (einschließlich Lizenzen und Rechten gemäß anderer Patente) gewährt.
13.6. Sie willigen ein, den Service nicht wiederzuverkaufen. Jeder derartige Versuch ist nichtig, wenn keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Lenovo vorliegt.
13.7. Sie sind dafür verantwortlich, die Services auszuwählen, die Ihre Ansprüche erfüllen. Außerdem sind Sie für die Ergebnisse der Nutzung der Services verantwortlich.
13.8. Keine der Parteien darf gegen die andere Partei in Bezug auf diese Vereinbarung oder eine hieraus hervorgehende Transaktion vor Gericht gehen, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatGrund für den Rechtsstreit mehr als zwei Jahre zurückliegt, soweit nicht anderweitig durch lokales Recht vorgeschrieben. Soweit nicht anderweitig durch anwendbares Recht vorgeschrieben, verjährt nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz zwei Jahren jede Klage, die durch diese Vereinbarung oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt eine hieraus hervorgehende Transaktion entsteht, sowie alle diesbezüglichen Rechte in Bezug auf einen solchen Rechtsstreit, ohne dass die Möglichkeit eines vertraglichen Verzichts oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandeiner Beschränkung besteht.
313.9. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte Keine Partei ist für ein Versäumnis, Verpflichtungen zu erfüllen, verantwortlich, wenn dies aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenGründen außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei geschieht.
413.10. Der Vermieter Die Parteien gewähren der jeweils anderen Partei nicht das Recht, eigene oder dem Unternehmen gehörende Marken, Handelsnamen oder andere Bezeichnungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung in Werbeanzeigen oder Veröffentlichungen zu verwenden.
13.11. Für den Fall, dass eine Bestimmung der Vereinbarung ganz oder teilweise ungültig oder undurchsetzbar wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung davon unberührt.
13.12. Die Verpflichtung von Lenovo, den Service bereitzustellen, besteht vorbehaltlich Ihrer Durchführung der Registrierung und Aktivierung für Services.
13.13. Lenovo, seine verbundenen Unternehmen, Business Partner, Händler und Subunternehmen können Ihre Transaktions- und Kontaktinformationen, wie Namen, Telefonnummern, Adressen und E-Mail-Adressen, zur Verarbeitung und Durchführung Ihrer Transaktion speichern, nutzen und verarbeiten. Außerdem kontaktieren wir Sie gegebenenfalls, um Sie über etwaige Produktrückrufe, Sicherheitsprobleme und Serviceaktionen zu informieren. Ist dies gemäß lokal geltenden Gesetzen zulässig, können wir diese Informationen verwenden, um uns zu erkundigen, wie zufrieden Sie mit unseren Produkten oder Services sind, oder Ihnen Informationen bezüglich anderer Produkte und Services ukommen zu lassen. Sie können sich jederzeit entscheiden, keine weiteren Mitteilungen dieser Art von uns zu erhalten. Zu diesen Zwecken können wir Ihre Informationen in andere Märkte übertragen, in denen wir geschäftlich aktiv sind, Unternehmen zur Verfügung stellen, die in unserem Auftrag handeln, und die Informationen, so gesetzlich erforderlich, offenlegen. Wir verkaufen oder übertragen Personendaten, die wir von Ihnen erhalten haben, jedoch nicht ohne Ihre Zustimmung an Dritte für deren eigene direkte Marketingzwecke.
13.14. Jede Partei befolgt jegliche Gesetze und Vorschriften, die für diese Vereinbarung gelten.
13.15. Keine Partei ist berechtigt, diesen Vertrag ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte abzutreten. Jeder derartige Versuch ist nichtig. Keine Partei wird eine derartige Zustimmung unbillig verweigern. Die Abtretung dieser Vereinbarung durch eine Partei an eine Tochtergesellschaft oder eine durch Zusammenschluss oder Übernahme entstehende Nachfolgeorganisation erfordert keine Zustimmung durch die andere Partei. Lenovo kann zudem Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenauf Zahlungen gemäß dieser Vereinbarung ohne Ihre Zustimmung abtreten.
513.16. Der Vermieter ist berechtigtJegliche Bestimmungen, sowohl die naturgemäß über die Kündigung der Vereinbarung hinaus Bestand haben, gelten weiterhin, bis sie erfüllt wurden, und gelten ebenfalls für die Nachfolger und Abtretungsempfänger.
13.17. Jede Partei verzichtet hiermit bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen allen Klagen, die in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geführt werden, auf das Recht auf eine Schwurgerichtsverhandlung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Abschnitten VIinternationalen Warenkauf besitzt keine Gültigkeit.
13.18. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenKein Bestandteil dieses Vertrags beeinträchtigt gesetzliche Rechte von Verbrauchern, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebendurch einen Vertrag nicht ausgesetzt oder eingeschränkt werden können.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Service Agreement, Service Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich
(1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet.
(2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften.
(3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln.
(1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Für sämtliche gegenwärtigen Jänner 2023 in Kraft und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersgilt auf unbestimmte Zeit.
(2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden.
(3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen.
(1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen.
(2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt.
(3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht.
(4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der gleiche Gerichtsstand giltAngestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden.
(1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen.
(3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren.
(4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg-
(1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.
(2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Inland hatSinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet.
(3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der Klageerhebung durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht bekannt für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3(4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen.
(5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen.
(6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen.
(1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals.
(2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Mieter Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf Dritte übertragenbis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen.
4(3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. Der Vermieter ist berechtigt3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen:
a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt wobei in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenden letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt.
5. Der Vermieter ist berechtigtb) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die wobei in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenBerufs- pause in Anspruch nimmt.
6c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht§ 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich
(1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der SchriftformDie nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde.
7(2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit.
(3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag.
a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. Sollten In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80).
b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt.
c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.beträgt ab der
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Im Bereich des nach Maßgabe dieser Vereinbarung erfassten Betriebes bzw Betriebsteiles finden die Be- stimmungen des § 1155 ABGB (Aufrechterhaltung des Entgeltanspruches) in Verbindung mit den ein- schlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen, so- Anhang 4: Kurzarbeitsvereinbarung weit der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersAusfall von Arbeitsstunden durch Kurzarbeit bedingt ist, keine Anwendung.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung Die sonstigen Bestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrages werden durch die Vereinbarung nicht bekannt istberührt. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandEbenso bleiben allfällige kollektivver- – 34 – tragliche Bestimmungen über Kurzarbeit und deren sozialrechtliche Auswirkungen voll aufrecht.
3. Der Mieter darf Ansprüche Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur ggf der Urlaubsersatzleistung) ist die ungekürzte tägliche bzw wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Bei Berechnung des Entgeltes nach vorheriger schriftlicher Zustimmung dem Entgeltfort- zahlungsgesetz (EFZG) bzw des Vermieters Krankengeldzuschus- ses entsprechend den einschlägigen Kollektivver- tragsbestimmungen und des § 8 AngG ist das gebüh- rende Entgelt nach dem Ausfallprinzip zu berechnen. Gleiches gilt für einen allfälligen Anspruch auf Dritte übertragenKündi- gungsentschädigung. Fällt in das der Abfertigungsberechnung zu Grunde liegende Monatsentgelt/Wochenentgelt (ggf Jahres- durchschnitt) Kurzarbeit, ist jenes Entgelt heranzuzie- hen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit verein- bart worden wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bemessung von Sonderzahlungen. Die Beiträge zur „Abfertigung neu“ sind gem § 6 Abs 4 BMSVG auf Grundlage der Arbeitszeit vor deren He- rabsetzung zu bezahlen.
4. Der Vermieter ist berechtigtBei AN in Altersteilzeit darf nur das auf das verein- barte Beschäftigungsausmaß entfallende Entgelt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten nicht aber der Lohnausgleich vermindert werden. Bei geblockter oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns ungleich verteilter Arbeitszeit werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigttrotz der Kurzarbeit ebenso viele Zeitguthaben (für die Freizeitphase) erworben, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenwie ohne Kurzarbeit ange- fallen wären.
5. Der Vermieter ist berechtigtFür den Anspruchserwerb und das Ausmaß des Zu- satzurlaubes nach dem NSchG werden Zeiten der Kurzarbeit so behandelt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenwäre keine Kurzarbeit vereinbart worden.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen Grundlage aller mit DIALOG telekom GmbH, Xxxxxxxxxxxxx 00, X-0000 Xxxx (DIALOG), abgeschlossenen Verträge sind ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und zukünftigen Ansprüche aus die für den jeweiligen Kommunikationsdienst gültigen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen. Diese sind über das Internet unter xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx abrufbar. Entgegenstehende Bedingungen der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersTeilnehmer verpflichten DIALOG selbst dann nicht, wenn DIALOG diesen nicht widerspricht. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn DIALOG dies bestätigt.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltTeilnehmer hat sich gegenüber DIALOG unter Vorlage entsprechender Dokumente eindeutig mit Name [Firma] und Anschrift zu identifizieren. Mit der Unterschrift des Teilnehmers auf dem Auftragsformular oder der elektronischen Anmeldung zum Kommunikationsdienst gelten die AGB von DIALOG als angenommen. Änderungen dieser AGB und der Entgeltbestimmungen werden in geeigneter Form kundgemacht und werden 14 Tage nach ihrer Kundmachung wirksam. Soweit Änderungen für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigend sind, wenn gilt eine Kundmachungsfrist von 2 Monaten. Spätestens 1 Monat vor Inkrafttreten der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatÄnderung teilt DIALOG den Teilnehmern den wesentlichen Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen in geeigneter Form mit. Der Teilnehmer ist berechtigt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort das Vertragsverhältnis mit DIALOG bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Inkrafttretenszeitpunkt solcher nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandausschließlich begünstigenden Änderungen kostenlos zu kündigen.
3. Der Mieter darf Ansprüche Das Vertragsverhältnis kommt durch ausdrückliche oder konkludente Annahme des schriftlichen Auftrags des Teilnehmers durch DIALOG zustande. Als konkludente Annahme gilt die Zusendung des Welcome-Letters bei Festnetzdiensten, der Zugangssoftware bei Internet-Diensten sowie von mobilen Endgeräten und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenSIM-Karten bei Mobilfunkdiensten.
4. DIALOG ist berechtigt, Bonitätsauskünfte über den Teilnehmer einzuholen. Der Vermieter Teilnehmer erteilt seine jederzeit widerrufbare Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten für die Einholung solcher Bonitätsauskünfte verwendet werden. DIALOG behält sich das Recht vor, in begründeten Fällen die Annahme eines Auftrages von einer von DIALOG zu benennenden Sicherheitsleistung des Teilnehmers (z.B. Kaution, Bankgarantie) abhängig zu machen.
5. DIALOG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Als wichtiger Grund gelten unter anderem ein Zahlungsverzug des Teilnehmers trotz Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist unter Androhung einer Dienstunterbrechung oder –abschaltung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens oder der Missbrauch des Kommunikationsdienstes.
6. Erfolgt die Auflösung des Vertrages vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragsdauer durch DIALOG, weil der Teilnehmer einen wichtigen Auflösungsgrund gesetzt hat, ist der Teilnehmer verpflichtet, der DIALOG die bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer ausstehenden Grundentgelte zu bezahlen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Ist der Teilnehmer Konsument im Sinne des KSchG, werden Kostenersparnisse, die bei DIALOG aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses entstehen, auf die Zahlungsverpflichtung des Teilnehmers angerechnet.
7. Ist der Teilnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und kommt ein Vertrag als Haustürgeschäft gemäß § 3 KSchG (Haustürgeschäft) oder im Rahmen des Fernabsatzes gemäß § 0x XXxxX (Xxxxxxxxxx) zu Stande, kann er oder sie binnen einer Woche (Haustürgeschäft) bzw. innerhalb von sieben Werktagen (Fernabsatz) ab Vertragsabschluss mittels schriftlicher Erklärung zurücktreten.
8. Xxxx vorherige schriftliche Zustimmung sind die Teilnehmer von DIALOG nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag Vertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns Dritte zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter DIALOG ist berechtigt, sowohl sich bei Zahlungsverzug als Erfüllung seiner Leistungen auch bei Verstößen gegen der Hilfe anderer Unternehmen und Netze zu bedienen. Ferner kann DIALOG die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. Rechte und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenPflichten aus diesem Vertrag, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an soweit sie gegenüber Unternehmern im Sinne des KSchG bestehen, mit schuldbefreiender Wirkung auf Dritte heraus- zugebenübertragen.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 12 gelten für alle Reise- versicherungen der durch die MDT Makler der Touristik GmbH Assekuranz- makler vertretenen DFV Deutsche Familienversicherung AG. Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise der in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen oder den in der Buchungsbestätigung/Rechnung festgelegten Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie entrichtet wurde.
1. Für sämtliche gegenwärtigen In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und zukünftigen Ansprüche aus dem Umbuchungsge- bührenschutz beginnt der Geschäftsver- bindung Versicherungsschutz mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- dem Abschluss des Versicherungsvertrags und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersendet mit dem Reiseantritt.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltIn den übrigen Versicherungssparten
a) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der Reise;
b) verlängert sich der Versicherungsschutz über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die Beendigung der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. Die Prämie ist bei Buchung gegen Aushändigung der Buchungsbestätigung/ Rechung zu zahlen. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandwenn die Zahlung vor Reiseantritt/Versicherungsbeginn geleistet wurde.
31. Der Mieter darf Ansprüche Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Terror jeder Art, Streik, Kernenergie oder sonstige nukleare Ereignisse, Beschlagnahme und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenEingriffe und Anordnungen von hoher Hand.
42. Der Vermieter ist berechtigtEs besteht jedoch Versicherungsschutz, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten wenn die versicherte Person während der versicherten Reise überraschend von einem Kriegs- oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragenBürgerkriegsereignis betroffen wird. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtBürgerkrieges. Die Parteien verpflichten sichErweiterung gilt nicht bei Reisen in Staaten, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen auf deren Gebiet zur Zeit der Vertragspartner zu schließenEinreise der versicherten Person bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder wo dessen Ausbruch absehbar war. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen.
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Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unse- xxx Xxxxxx. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unterneh- men (§ 14 GBG), eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Abschnitt B der AGB enthält ergänzende Bestimmungen für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweg- licher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zuliefern einkaufen. Der Abschnitt C der AGB enthält ergänzende Bestimmungen für Reparaturleistungen. Sofern nicht anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den Kunden gültigen bzw. jedenfalls der in ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Ver- träge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf die hinwei- sen müssten. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegen- stehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingun- gen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbe- standteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt ha- ben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, bei- spielweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kun- den die Leistung vorbehaltlos erbringen. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Än- derungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für sämtliche gegenwärtigen den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftli- che Bestätigung maßgebend.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und zukünftigen Ansprüche unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf die DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektroni- scher Form – überlassen haben.
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Un- terlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behalten wir uns un- sere eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Ver- wertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
(3) Änderungen unserer Angebote sind nur mit der Zustim- mung der Geschäftsleitung zulässig.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preise, und zwar ab Betriebssitz des Werkunternehmens bzw. Verkäufers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsstellung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbe- halt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(3) Mit Ablauf von 7 Tage ab Rechnungsstellung kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.- Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor, Gegenüber Kaufleiten bleibt unser An- spruch an den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) un- berührt.
(4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehal- tungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgen- den Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflich- ten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vor- satz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Xxxxxxx aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b) für Xxxxxxx aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und Scheckforderungen auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz un- sere Haftung jedoch auf den Ersatz des Vermietersvorhersehbaren, typi- scherweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz (2) ergebenden Haftungsbeschränkun- gen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, der Verschulden wir nach gesetzlichen Vor- schriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir ei- nen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben und für An- sprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(1) Alle personenbezogenen Kundendaten werden unter Be- achtung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Te- lemediengesetzes (TMG) von uns gespeichert und verarbei- tet. Der gleiche Kunde hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Aus- kunft, Berichtigung, Übertragung, Sperrung und Löschung sei- ner gespeicherten Daten, der Kunde kann sein Verlangen per Post, Telefax oder E-Mail an uns senden.
(2) Die personenbezogenen Daten des Kunden, einschließlich der Haus- und E-Mail-Adresse geben wir nicht ohne die aus- drückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Kun- den an Dritte weiter. Der Kunde erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personenbezogene im Sinne des BDSG, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und im Rahmen der Auftrags- bearbeitung und Vertragsdurchführung an beauftragte Dienstleiter weitergegeben werden. Weitere Informationen zum Thema Sicherheit und Datenschutz finden Sie in unseren gesonderten Datenschutzerklärung. Für diese AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen Unter- nehmen und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechtes. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch inter- national – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver- hältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz (Ahlhorn/Amtsgericht Wildeshausen). Entsprechendes gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Kunde Unternehmer im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt Sinne von § 14 GBG ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter teil- weise unwirksam sein oder ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinRechtswirksamkeit später verlieren, so wird soll hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages in seinen Gültigkeit der übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtberührt werden. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen Anstelle der Vertragspartner zu schließenunwirksamen Be- stimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (weiter „Bedingungen“) gelten als Verkaufs- und Lieferbedingungen für sämtliche gegenwärtigen Erzeugnisse und zukünftigen Ansprüche aus Waren (weiter „Waren“), die zum jeweiligen Zeitpunkt von der Geschäftsver- bindung Gesellschaft AWILUX Polska spółka z ograniczoną odpowiedzialnością sp. k. mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- Sitz in Leszno (64-100), ul. Budowlanych 9, eingetragen ins Unternehmerregister, geführt durch das Amtsgericht Nowe Miasto i Wilda in Poznań, IX. Wirtschaftsabteilung des Landesgerichtsregisters unter der Nummer KRS: 0000261175, NIP (Steuer-ID): 6972187992, REGON (Gewerbeanmeldungsnummer): 300358560, BDO 000150483, weiter „AWILUX” angeboten werden und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand regeln die Zusammenarbeitsgrundsätze beim Weiterverkauf von Waren, bei der Firmensitz Montage und der Prüfung von Reklamationen des VermietersEndabnehmers der Waren von AWILUX (weiter „Kunde“).
2. Der gleiche Gerichtsstand giltDiese Bedingungen gelten in geschäftlichen Beziehungen mit einem Geschäftspartner, der ein Unternehmer ist (weiter „Geschäftspartner“ („GP“)). Diese Bedingungen werden zum integralen Teil sämtlicher Kauf- und Lieferverträge (weiter „Vertrag“) und finden auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen AWILUX und dem GP Anwendung, auch wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatsie in dem jeweiligen Fall nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Sämtliche Abweichungen von diesen Bedingungen dürfen sich jedoch ausschließlich aus Vereinbarungen (Verträgen) zwischen den Parteien, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort die bei sonstiger Unwirksamkeit in Schriftform abgeschlossen werden bzw. aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandgeltenden Gesetzesvorschriften ergeben.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte Soweit in diesen AVB von der „Warenlieferung“ die Rede ist, ist darunter die Warenlieferung gemäß der CIP-Klausel nach Incoterms 2010 (vereinbarter Bestimmungsort (meist Bestimmungsterminal oder Ort des GP)) bzw. der EXW-Klausel nach Incoterms 2010 (Abnahme vom GP ab Lager von AWILUX in Leszno) zu verstehen, dies jedoch unter dem Vorbehalt der sich aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragendiesen AVB ergebenden Einschränkungen.
4. Der Vermieter Soweit in diesen AVB von der „E-Mail-Adresse des GP“ oder der „Telefonnummer des GP“ die Rede ist, ist berechtigtdarunter die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer des GP zu verstehen, Rechte die AWILUX bei der ersten Kontaktaufnahme mitgeteilt und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten von AWILUX in der sog. GP-Karte gespeichert wurde. Jede Änderung der E-Mail-Adresse oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragender Telefonnummer des GP ist AWILUX schriftlich oder per E-Mail in einem gesonderten Schreiben / einer gesonderten E-Mail mitzuteilen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt Die Benachrichtigung über die Änderung der E-Mail-Adresse bzw. der Telefonnummer bei der Bestellung oder der Bestätigung bzw. in Rechnung stellen. Der Vermieter einem anderen Schriftverkehr betreffend eine bestimmte Bestellung ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenunwirksam.
5. Der Vermieter ist berechtigtDie von diesen Bedingungen abweichenden Kaufbedingungen des GP sind nicht verbindlich, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen wenn AWILUX von diesen Kenntnis hatte und keinen ausdrücklichen Einwand gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenihre Gültigkeit erhoben hat.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen Kataloge, Flyer, Preislisten, Anzeigen, technische Dokumente sowie andere Werbe- und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten Handelsmaterialien betreffend Ware, haben ausschließlich einen informativen Charakter und stellen kein Angebot im Sinne des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches dar, sondern gelten lediglich als eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtEinladung zu Verhandlungen. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt darin enthaltenen Informationen zu den Eigenschaften dienen nur der Information und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner dürfen keine Grundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen sein. Muster sind ausschließlich als beispielhaftes Material und Ausstellungsmaterial zu schließenbetrachten.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen Auftraggeber und zukünftigen Ansprüche aus Verwalter verpflichten sich, einander die nötigen Informationen über alle Umstände zu geben, die für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Verwal- tungstätigkeit erforderlich sind. Der Verwalter ist verpflichtet, Informationen über seine Verwaltungstätigkeit und über rechtliche und wirtschaftliche Vorgänge im verwalteten Objekt geheim zu halten, sofern dies nicht dem Interesse des Auftraggebers widerspricht (Gerichtsverfahren, Finanzamt, Förderstellen, etc.) oder eine solche Geheimhaltungs- verpflichtung aufgrund konkreter gesetzlicher Vorschriften im Einzelfall nicht besteht o- der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen außer Kraft tritt. Der Verwalter ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz berechtigt, Kontaktdaten (Xxx.Xx., Anschrift, E-Mail- Adresse, Fax-Nr.) an Dritte weiter zu geben, sofern dies im Interesse des VermietersAuftraggebers ist (Z.B. für notwendige Reparaturen).
2. Die Haftung des Verwalters für Vermögensschäden des Auftraggebers ist auf die Höhe der Haftungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (€ 400.000,00) be- schränkt, es sei denn der Verwalter hat diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz Auftraggeber haftet dem Verwalter ebenfalls nur für vorsätzlich oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandgrob fahrlässig herbeigeführte Schäden.
3. Der Mieter darf Ansprüche Verwalter ist verpflichtet, die Verwaltungsunterlagen nur während jenes Zeitraums aufzubewahren, der nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (Aufbewah- rungsfristen) vorgesehen ist. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Verwalter berechtigt, die- se Unterlagen für das verwaltete Objekt an den Auftraggeber zurückzustellen oder über Anweisung des Auftraggebers (bei Miteigentümer über einstimmige Anweisung aller Mit- eigentümer) für eine Vernichtung auf Kosten des Auftraggebers zu sorgen. Verträge, Protokolle über Hausversammlungen, Dokumente, die Rechte und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur Pflichten von Auf- traggeber, Verwalter oder Mietern nachweisen, sind vom Verwalter jedenfalls auf Dauer seiner Verwaltungstätigkeit zu verwahren und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenderen Beendigung an den Auftrag- geber zurückzugeben oder nach dessen Weisung zu verwenden.
4. Der Vermieter Eine vom Verwalter verwahrte Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG, ist berechtigt, Rechte auf Bestandsdauer des Gebäudes bzw. jedenfalls auf Dauer des Verwaltungsvertrages zu verwahren und Pflichten aus diesem Mietvertrag nach Beendigung des Verwaltungsvertrages an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten den Auftraggeber oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretendie beauftragte Nachfolgeverwaltung herauszugeben.
5. Der Vermieter Sollte der Auftraggeber die weitere Verwahrung der Unterlagen über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus wünschen, so ist der Verwalter berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungendafür ein ange- messenes Honorar zu verlangen, das sich an jenen Kosten orientiert, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenprofessionelle Unternehmen verrechnen, die sich mit dem Transport und der Lagerung von derartigen Unterlagen beschäftigen.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nichtXxxxxx der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des KSchG ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, vom Verwalter an ihn gelegte Abrechnungen innerhalb von 2 Monaten zu überprüfen und allfällige Mängel oder Fehler in der Abrechnung innerhalb gleicher Frist konkret schriftlich, zu rügen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der SchriftformNach Verstreichen dieser Frist gilt die Abrechnung als ge- nehmigt.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinDer Verwalter ist berechtigt, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Verwaltungsobjekt an geeigneter Stelle in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sichden allgemei- nen Teilen, entstehende Lücken entsprechend ein Schild anzubringen, aus dem Sinngehalt seine Funktion und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließenKontaktdaten ersicht- lich sind.
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Samples: Verwaltungsvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 117.1 Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines nach ausländischem Recht vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt oder mangels Masse abgelehnt oder wird das Insolvenzverfahren bzw. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung ein nach ausländischem Recht vergleichbares Verfahren eröffnet, so ist BHTC berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten sowie bestehende Liefervereinbarungen mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieterssofortiger Wirkung zu kündigen.
217.2 Der Lieferant stimmt zu, dass zum Zwecke der Bestellabwicklung und Rechnungsprüfung die notwendigen Daten unter Berücksichtigung der Anforderungen des gesetzlichen Datenschutzes von BHTC in elektronischen Dateien gespeichert werden.
17.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen BHTC im gesetzlichen Umfang zu. Der gleiche Gerichtsstand giltLieferant kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder geschuldete Leistungen zurückbehalten, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatseine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz unbestritten oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istvon BHTC anerkannt sind. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz Zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als Gerichtsstandsein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.
317.4 Soweit in diesen Einkaufsbedingungen für Mitteilungen oder Erklärungen der Parteien die Schriftform vorgesehen ist, kann dieses Formerfordernis auch gemäß Ziffer 17.5, Satz 4 und 5 erfüllt werden. Der Mieter darf Ansprüche Die Übermittlung von nicht unterzeichneten Mitteilungen und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Erklärungen in textlicher bzw. elektronischer Form ist zur Erfüllung des Vermieters auf Dritte übertragenSchriftformerfordernisses nicht ausreichend.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. 17.5 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages zu diesen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung bzw. Aufhebung dieser Schriftformklausel. Das Schriftformerfordernis kann auch durch die telekommunikative Übermittlung unterzeichneter Erklärungen erfüllt werden (z.B. Übermittlung des unterzeichneten Dokuments per Fax oder als Anlage zur E-Mail). Die zur Erfüllung der Schriftform erforderliche handschriftliche Unterzeichnung kann durch eine elektronische Signatur, die eine zertifikatsbasierte digital ID eines Dienstleisters verwendet (z.B. DocuSign, Adobe Acrobat Sign) ersetzt werden.
7. Sollten 17.6 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinwerden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen oder eines Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon auf den diese Einkaufsbedingungen Anwendung finden im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sichsind verpflichtet in gemeinsamer Abstimmung, entstehende die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Diese Regelung gilt auch für eventuell auftretende Lücken entsprechend dem Sinngehalt dieser Einkaufsbedingungen oder des auf Grundlage dieser Einkaufsbedingungen geschlossenen Vertrages.
17.7 Erfüllungsort ist der Sitz von BHTC bzw. die von BHTC angegebene Lieferadresse. Für die Zahlung kann zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart werden.
17.8 Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist stets ausgeschlossen.
17.9 Soweit nicht die einer Bestellung zugrundeliegende Liefervereinbarung (z.B. Nomination Letter) ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, findet auf diese Einkaufsbedingungen sowie alle auf deren Grundlage abgeschlossene Verträge ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen BHTC und dem mutmaßlichen Willen Lieferanten ist Lippstadt, Deutschland.
17.10 Hat der Vertragspartner zu schließenLieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist BHTC in Abweichung von Ziffer 17.9, Satz 2 berechtigt, alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entscheiden zulassen. In Passivprozessen, in denen BHTC Beklagter ist, wird BHTC im Streitfall auf schriftliche Aufforderung durch den Lieferanten, sein Wahlrecht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung gegenüber dem Lieferanten ausüben. Nimmt BHTC sein Wahlrecht trotz Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist wahr, so ist das ordentliche Gericht gemäß Ziffer 17.9, Satz 2 in diesem Streitfall zuständig. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Lippstadt, Deutschland, die Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens ist Englisch.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Nieder- spannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundver- sorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizi- tätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energie- wirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Text- form mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Beliefe- rung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertra- ges muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben ent- halten, insbesondere auch:
1. Für sämtliche gegenwärtigen Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- Register- nummer oder Familienname und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.Vorname sowie Xxxxxxx und Xxxxxxxxxxxx),
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen den Aufstellungsort des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.Zählers,
3. Der Mieter darf Ansprüche Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Regis- ternummer und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.Adresse),
4. Der Vermieter ist berechtigtAngaben zum Netzbetreiber, Rechte in dessen Netzgebiet die Grund- versorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Regis- ternummer und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.Adresse) und
5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Ver- ordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert wor- den ist,
c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 9 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirt- schaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998),
d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die Entgelte der Betrei- ber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Vermieter Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jewei- ligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Über- tragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzu- weisen. Zusätzlich ist berechtigtin dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedin- gungen,
2. die Möglichkeit des Kunden, sowohl bei Zahlungsverzug als Ansprüche wegen Versorgungs- störungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und
3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energie- wirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 3 hat der Grundversorger auch bei Verstößen gegen die auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden recht- zeitig vor Vertragsschluss und in den Abschnitten VIFällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszu- händigen. Ziffer 1. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenauf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.
7(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsge- setzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein2 Satz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, so wird die Wirksamkeit dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kennt- nisnahme den Zeitpunkt des Vertrages Beginns und des Endes der Ersatzver- sorgung in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtTextform mitzuteilen. Die Parteien verpflichten sichDabei hat er ebenfalls mitzuteilen, entstehende Lücken entsprechend dass spätestens nach dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen Ende der Vertragspartner zu schließenErsatzversorgung zur Fortset- zung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.
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Samples: Stromliefervertrag
Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gas- versorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allge- meinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verord- nung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversor- gern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsun- ternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Gas durchführt.
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belie- ferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversor- gungsunternehmen begründet hat.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere auch:
1. Für sämtliche gegenwärtigen Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- Registernummer oder Familienname und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt zur Bezeichnung der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,
4. Der Vermieter ist berechtigtAngaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,
5. Der Vermieter ist berechtigtAngaben zum Grundversorger (Firma, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. Registergericht, Registernummer und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.Adresse),
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.Adresse) und
7. Sollten eine Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbe- standteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a) die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Kon- zessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c) bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent je Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissions- handelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor- liegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Der Grundversorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinder Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergän- zende Bedingungen,
2. den Zeitraum der Abrechnungen,
3. die Möglichkeit des Kunden, so wird Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,
4. Informationen über die Wirksamkeit Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucher- beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtEnergiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlich- tungsverfahren,
5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie
6. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5. Die Parteien verpflichten sichHinweise nach Satz 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwen- dungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grund- versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, entstehende Lücken jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allge- meinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhän- gig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschluss- nutzers beglichen werden.
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Sinngehalt Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem mutmaßlichen Willen Ende der Vertragspartner zu schließenErsatzversorgung zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Erdgaslieferungen
Allgemeine Bestimmungen. 5 Ernennung einer Trauervertrauensperson § 6 Aufgabenbereich
1. Für sämtliche gegenwärtigen Das Angebot eines Erstberatungsgespräches an trauernde Beschäftigte, die nahe Angehörige verloren haben, sowie die Bereitstellung von Informationen bei Behördengängen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersFormalia in diesem Zusammenhang.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltDie Erstbetreuung und Erstunterstützung von Beschäftigten, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstanddie vom Tod eines/r Arbeitskollegen/in betroffen sind.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters Das Führen von Entlastungsgesprächen mit Beschäftigten, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit einem schweren Unfall, sonstigen Todesfall oder Suizid einer außenstehenden Person konfrontiert sind oder dies auf Dritte übertragenandere Art wahrnehmen. Den Betroffenen ist im Anschluss mindestens ein zweites Gespräch anzubieten, um die Erforderlichkeit der Vermittlung einer professionellen Unterstützung zu eruieren.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten Die Vermittlung geeigneter (externer) psychologischer oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenpsychotherapeutischer Betreuung.
5. Der Vermieter ist berechtigtDie Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Umsetzung der Schritte des § 10 (betriebliche Abläufe und Strukturen im Falle des Todes eines/r Beschäftigten).
(1) Trauervertrauenspersonen, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen Mitgliedern der Geschäftsleitung mit Personalverantwortung, Betriebsrätinnen und Betriebsräten sowie anderen interessierten Beschäftigten wird die in den Abschnitten VITeilnahme an Schulungen und Fortbildungen zum Umgang mit Tod und Trauer am
(2) Trauervertrauenspersonen haben geeignete Schuldungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 6 befähigen, verpflichtend zu absolvieren. Ziffer Dazu zählen insbesondere:
1. Seminare zum Thema Tod und XVTrauer am Arbeitsplatz im Ausmaß von 32 UE, welche mit dem Zertifikat „Trauervertrauensperson“ abgeschlossen werden, angeboten ua durch die Teilgewerkschaften des ÖGB;
2. Ziffer 1der Lehrgang „Einführung in die Lebens-, Sterbens- und Trauerbegleitung“, angeboten vom Mobilen Hospiz der ÖBR und anderen Mitgliedsorganisationen der Bundesarbeitsgemeinschaft Trauerbegleitung;
3. genannten Bestim- mungendie Ausbildung zum Trauerbegleiter/zur Trauerbegleiterin;
4. andere, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenvergleichbare Seminare und Lehrgänge im In- und Ausland.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Betriebsvereinbarung
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Im Bereich des nach Maßgabe dieser Vereinbarung erfassten Betriebes bzw Betriebsteiles finden die Bestimmungen des § 1155 ABGB (Aufrechterhaltung des Entgeltanspruches) in Verbindung mit den einschlägigen kollektivvertrag- lichen Bestimmungen, soweit der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersAusfall von Arbeitsstunden durch Kurzarbeit bedingt ist, keine Anwendung.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung Die sonstigen Bestimmungen eines einschlägigen Kollektivvertrages werden durch die Vereinbarung nicht bekannt istberührt. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandEbenso bleiben allfällige kollektiv- vertragliche Bestimmungen über Kurzarbeit und deren sozialrechtliche Auswirkungen voll aufrecht.
3. Der Mieter darf Ansprüche Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung ggf. der Urlaubsersatzleistung) ist die ungekürzte tägliche bzw wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Gleiches gilt für einen allfälligen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Bei der Berechnung des Vermieters Entgeltes während eines Krankenstandes im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw. eines allfälligen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschusses bzw des § 8 Abs 1 AngG (Krankheit, Unfall), sowie einer Dienstfreistellung gem § 1155 Abs 3 ABGB ist entsprechend dem Ausfallsprinzip vom/von der ArbeitgeberIn weiterhin das garantierte Nettoentgelt vgl IV. 4 lit c) zu zahlen. Das AMS zahlt dem/der ArbeitgeberIn die Kurzarbeitsbeihilfe in jener Höhe, die auch bei Zustandekommen der Arbeitsleistung ausbezahlt worden wäre. Fällt in das der Abfertigungsberechnung zu Grunde liegende Entgelt (ggf Jahresdurchschnitt) Kurzarbeit, ist jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bemessung von Sonderzahlungen. Die Beiträge zur „Abfertigung neu“ sind gem § 6 Abs 4 BMSVG auf Dritte übertragenGrundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu zahlen.
4. Der Vermieter ist berechtigtBei ArbeitnehmerInnen in Altersteilzeit darf nur das auf das vereinbarte Beschäftigungsausmaß entfallende Entgelt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten nicht aber der Lohnausgleich vermindert werden. Bei geblockter oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns ungleich verteilter Arbeitszeit werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigttrotz der Kurzarbeit ebensoviele Zeitguthaben (für die Freizeitphase) erworben, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenwie ohne Kurzarbeit angefallen wären.
5. Der Vermieter Für den Anspruchserwerb und das Ausmaß des Zusatzurlaubes nach dem NSchG werden Zeiten der Kurzarbeit so behandelt, als wäre keine Kurzarbeit vereinbart worden.6. Überstunden: Während des Zeitraumes für den Kurzarbeit vereinbart wurde, ist berechtigtdie Leistung von Überstunden ausschließlich in folgenden Bereichen zulässig: …………………………………………………………………………………………. (Ausfüllhilfe: Grundsätzlich ist die Leistung von Überstunden während der Kurzarbeit nicht zulässig. Es kann jedoch vereinbart werden, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die dass dies [zB in den Abschnitten VIeinzelnen Bereichen mit kritischer Infrastruktur oder ähnlichem] doch Überstunden erlaubt sind. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenDiese Bereiche sind hier einzutragen.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.)
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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung
Allgemeine Bestimmungen. 1) Auftraggeber und Realset e.U. verpflichten sich, einander die nötigen Informationen über alle Umstände zu geben, die für die Durch- führung einer ordnungsgemäßen Verwal- tungstätigkeit erforderlich sind. Für sämtliche gegenwärtigen Realset e.U. ist verpflichtet, Informationen über seine Verwaltungstätigkeit bzw. über rechtliche und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz wirtschaftliche Vorgänge im verwalteten Objekt geheim zu halten, sofern dies nicht dem Interesse des VermietersAuftraggebers widerspricht (Gerichtsverfahren, Finanzamt, Förderstellen, etc.) oder eine solche Ge- heimhaltungsverpflichtung aufgrund konkre- ter gesetzlicher Vorschriften im Einzelfall nicht besteht oder außer Kraft tritt.
2) Im Hinblick darauf, dass Realset e.U. eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wird vereinbart, dass sich die Haftung von Realset e.U. für Perso- nenschäden und Vermögensschäden des Auftraggebers auf die Höhe der Haftungs- summe dieser Versicherung beschränkt. Der gleiche Gerichtsstand giltDem Auftraggeber ist über Verlangen einer Kopie dieser Versicherung auszuhändigen.
3) Realset e.U. ist während aufrechtem Verwaltungsvertrag verpflichtet, wenn die Verwal- tungsunterlagen nur während jenes Zeit- raums aufzubewahren, der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand nach den Be- stimmungen der Bundesabgabenordnung (Aufbewahrungsfristen) vorgesehen ist. Nach Ablauf dieser Fristen ist Realset e.U. berechtigt, diese Unterlagen für das verwal- tete Objekt an den Auftraggeber zurückzu- stellen oder über dessen konkrete Anwei- sung für eine Vernichtung auf Kosten des Auftraggebers zu sorgen. Sollte der Auftraggeber die weitere Verwah- rung der Unterlagen über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus wünschen, so ist Realset e.U. berechtigt, dafür ein ange- messenes Honorar zu verlangen, das sich an jenen Kosten orientiert, die professionelle Unternehmen verrechnen, die sich mit dem Transport und der Lagerung von derartigen Unterlagen beschäftigen.
4) Xxxxxx der Auftraggeber nicht Verbraucher im Inland Sinne des KSchG ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, von Realset e.U. an ihn gelegte Abrechnungen innerhalb von 2 Monaten zu überprüfen und allfällige Mängel oder Fehler in der Abrechnung innerhalb gleicher Frist schriftlich, unter konkreter Erläuterung der Kritikpunkte zu rügen.
5) Realset e.U. ist berechtigt, im Verwal- tungsobjekt an geeigneter Stelle in den allgemeinen Teilen, ein entsprechend gestal- tetes Schild anzubringen, aus dem die Kon- taktdaten von Realset e.U. ersichtlich sind und aus dem deutlich hervorgeht, dass das Objekt von Realset e.U. verwaltet wird.
6) Erfüllungsort der Tätigkeit von Realset
e. U. ist - soweit es sich um Bürotätigkeit und normale Verwaltungstätigkeit handelt, das Büro von Realset e.U., sofern Realset e.U. zwingend Tätigkeiten im Verwaltungsobjekt selbst durchzuführen hat, nach Vertragsschluss ist Realset e.U. berechtigt, für Fahrten vom oder zum Ver- waltungsobjekt ins Büro seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort Zeitaufwand, sowie zusätzlich Fahrtkosten in Höhe der jeweils geltenden Kilometergeldsätze zu verrechnen.
7) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Inland verlegt Verwaltungsvertrag ist das am Sitz von Realset e.U. zuständige Gericht, sofern nicht das Konsumentenschutzgesetz im Einzelfall zwingend eine solche Gerichtsstandsverein- barung ausschließt.
8) Die Nichtigkeit oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt Unwirksamkeit einzel- ner Bestimmungen des durch diese AGB festgelegten Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der Klageerhebung nicht bekannt istübrigen Vertragsbestimmun- gen. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz Umfang einer allfälligen Teilnichtig- keit gelten solche Bestimmungen als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenverein- bart, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebendem ursprünglichen Vertragszweck am nächsten kommen.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Mietvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersEs gilt materielles österreichisches Recht. Ausgenommen hiervon sind allfällige Kollisions- oder Verweisungsnormen, insbesondere auch das UN-Kaufrecht.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltSubsidiär gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des LIZENZGEBERs, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandabrufbar unter xxxx://xxx.xxxx.xxx/xxxxx.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenÄnderungen oder Ergänzungen der Lizenzbedingungen bedürfen der Schriftform. Selbiges gilt für ein Abgehen von dieser Formvereinbarung.
4. Der Vermieter ist berechtigtDie Vertragsparteien verzichten darauf, Rechte und Pflichten die vorliegende Vereinbarung, aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten welchen Gründen auch immer, so etwa wegen Irrtums oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns Verkürzung über die Hälfte, anzufechten oder die Anpassung zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenbegehren.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VIDie mit der Errichtung und Durchführung der Vereinbarung verbundenen Kosten werden von beiden Vertragsparteien aus eigenem getragen. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenAllfällige Gebühren gehen zu Lasten des LIZENZNEHMERs.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nichtDie Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Vertragsschablonen des LIZENZNEHMERs ist – soweit im Vertrag nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wird – ausgeschlossen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der SchriftformDiese gelten auch nicht ergänzend.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam unwirksam, ungültig oder nichtig seinundurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages in seinen Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestim- mungen davon Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sichIm Falle der Unwirksamkeit, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer dieser Bestimmungen gilt zwischen den Vertragsparteien eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart.
8. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen, ebenso wie ihrem Zustandekommen oder ihrer Wirksamkeit, insbesondere auch der Wirksamkeit und dem mutmaßlichen Willen Zustandekommen dieser Gerichtsstandsvereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des LIZENZGEBERs.
9. Zustellungen gelten längstens 7 Tage nach Absenden als zugegangen, sofern sie an die jeweils zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet wurden. Bei E-Mail-Zustellung trifft den Beweis des Zugangs den Absender. Die rechtzeitige Postaufgabe oder Telefax-Absendung ebenso wie E-Mail-Übermittlung wahrt allfällige Fristen.
10. Der LIZENZNEHMER erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass der Vertragspartner zu schließenLIZENZGEBER ihn als Referenzkunden, in welcher technischen Form und wem gegenüber auch immer, so insbesondere auch in allfälligen Werbeaussendungen, anführt.
11. Zahlungs- und Erfüllungsort ist der Sitz des LIZENZGEBERs.
12. Sollte der Kunde Verbraucher sein, bleiben allfällige für Verbraucher zwingend geltende günstigere Regelungen des KSchG durch diese EVVA-ALB unberührt. Die diesbezügliche Bestimmung in den EVVA-ALB ist diesfalls in dem unabdingbar notwendigen Bereich verdrängt, bleibt aber im Übrigen bestehen.
13. Im Zweifel verstehen sich alle angeführten Beträge in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.
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Samples: Evva Allgemeine Lizenzbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 116.1 Firmen können für ihre Mitarbeiter auf eigene Verantwortung Firmen- karten beantragen, welche auf den Namen des Mitarbeiters und, falls von der Firma beantragt, der Firma lauten. Für Nimmt die Herausgeberin den Firmenkartenantrag an, gelten sämtliche gegenwärtigen Rechte und zukünftigen Ansprüche Pflichten des Kunden gemäss Ziff. I und II auch für den Mitarbeiter (nachfolgend 1704_15003_AGB_Commercial_AX_OM_Anträge_d «Mitarbeiter») und die Firma, soweit im Firmenkartenverhältnis rele- vant und in dieser Ziff. III nicht abweichend geregelt.
16.2 Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die Firmenkarte nur im Rahmen der von der Firma erlassenen Ermächtigung und dieser AGB einzusetzen. Der Herausgeberin können interne Weisungen der Firma nicht entge- gengehalten werden.
16.3 Firmenkarten und PIN können von der Herausgeberin auf Risiko der Fir- ma anstatt direkt an den Mitarbeiter an die Firma versandt werden. Diese verpflichtet sich zur zeitgerechten Weiterleitung an den Mitarbei- ter. Allfällige Schäden aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersWeiterleitung von Karte, PIN und/oder anderen Legitimationsmitteln hat vollumfänglich die Firma zu tragen.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz 16.4 Die Herausgeberin kann bei Kreditkarten pro Firma eine oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandmehrere Globallimiten festsetzen.
316.5 Sofern von der Firma beantragt, können Monatsrechnungen als Sam- melrechnung an die Firma gesandt werden. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus In diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenFall erhält jeder Mitarbeiter anstelle einer Einzelabrechnung einen Auszug der durch ihn veranlassten Transaktionen.
416.6 Bei Sammelrechnung dürfen keine Guthaben auf dem Kartenkonto be- stehen. Der Vermieter Die Herausgeberin ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag bestehende Kartenguthaben jederzeit ohne Voranzeige vollständig auf das von der Firma bekannt gegebene Bankkonto zu überweisen. Ist die der Herausgeberin bekannt gegebene Bankverbindung nicht gültig, kann sie das Guthaben mit be- freiender Wirkung in Form eines Checks an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragendie letztbekannte Zustellad- resse der Firma schicken. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter Die Herausgeberin ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausstellung und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenEinlösung des Checks der Firma zu belasten.
616.7 Die Firma teilt der Herausgeberin alle die Firmenkarte betreffenden Änderungen unverzüglich schriftlich oder auf andere von der Heraus- geberin akzeptierte Art mit, insbesondere auch per wann Mitarbeiter austreten. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen Die Firma stellt sicher, dass Firmenkarten von austretenden Mitarbeitern spätestens am letzten Arbeitstag gesperrt, eingezogen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftformunbrauchbar gemacht werden.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird 16.8 Die Herausgeberin kann Gebühren und andere die Wirksamkeit des Vertrages Karte betreffenden Konditionen und deren Änderungen in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtgeeigneter Form auch nur ge- genüber der Firma kommunizieren. Die Parteien verpflichten sichFirma ist für die entsprechende Information ihrer Mitarbeiter besorgt. Der Mitarbeiter bevollmächtigt die Firma, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt alle die Firmenkarte betreffenden Erklärungen mit Wirkung auch für ihn abzugeben und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließenentgegenzunehmen.
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Samples: Credit Card Application
Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltung
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten und Kunden über die jeweils angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos annehmen bzw. vorbehaltslos liefern oder leisten.
(1) Ausschließlicher Erfüllungsort ist Offingen.
(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns ist nach unserer Xxxx Günzburg bzw., soweit das Landgericht zuständig ist, Memmingen oder der Sitz des Kunden bzw. Lieferanten. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen Klagen gegen uns ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersin diesen Fällen jedoch Günzburg bzw.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatsoweit das Landgericht zuständig ist, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Memmingen ausschließlicher Gerichtsstand.
(3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung ) Die mit uns geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Vermieters auf Dritte übertragenÜbereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
(1) Der Lieferant bzw. Kunde ist verpflichtet, die Bedingungen der Angebote und Bestellungen sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten und nur zur Durchführung des mit uns geschlossenen Vertrags zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung des mit uns geschlossenen Vertrags auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
(2) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant bzw. Kunde in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für bzw. von uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
(3) Der Lieferant bzw. Kunde wird seine Subunternehmer entsprechend diesem § 3 verpflichten. 12 | 2020
(4. Der Vermieter ist ) Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VIPflichten nach Absätzen (1) bis (3) nach vorheriger schriftlicher Androhung für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Ziffer T +00 0000 00-0 xxxx@xxx-xxxxx.xx
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 4 eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenSoweit wir hiernach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln unseres Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(3) Im Falle unserer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(5) Die Einschränkungen dieses § 4 gelten nicht für unsere Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Lieferant bzw. Xxxxx ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte heraus- zugebenabzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform(1) Sofern in diesen Geschäftsbedingungen Schriftlichkeit verlangt wird, genügt hierfür auch die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.
7. Sollten (2) Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages in seinen der übrigen Bestim- mungen davon Bedingungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sichsich in diesem Fall, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner die unwirksame Regelung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu schließenersetzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Voraussetzungen für den Vertragsabschluß
(1) Die Verbandsgemeindewerke – nachfolgend VGW genannt – schließen mit dem Anschlussnehmer einen Entsorgungsvertrag zu diesen allgemeinen Bedingungen ab. Vor Vertragsabschluss müssen die Voraussetzungen für einen Anschluss nach den Regelungen der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Linz am Rhein in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Anschlussnehmer ist der Eigentümer des Grundstückes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
(2) Ist eine Gemeinschaft von Wohnungs- und Teileigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz Eigentümer des Grundstückes, so wird der Entsorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter oder vertreten durch einen von der Gemeinschaft benannten Vertreter, geschlossen.
(3) Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren Personen als Gesamthandschaft zu, so haftet jeder Eigentümer den VGW gegenüber als Gesamtschuldner.
(4) Der Entsorgungsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden.
(1) Ein Anschluss eines Grundstückes an die öffentlichen Abwasseranlagen ist von dem Anschlussnehmer vorher zu beantragen. Das gleiche gilt für jede Änderung und Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen zur Ableitung von Abwässern. Bei getrennt genutzten Gebäuden auf einem Grundstück können auch mehrere Anschlüsse zugelassen werden.
(2) Durch die Annahme des Antrages kommt zwischen den VGW und dem Anschlussnehmer ein Entsorgungsvertrag zustande. Der Entsorgungsvertrag bildet nach dem Willen der Parteien bis zu seiner rechtmäßigen Beendigung ein einheitliches, dauerndes Rechtsverhältnis.
(3) Wird Abwasser eingeleitet, ohne dass ein schriftlicher Vertrag vorliegt, ist der Entsorgungsvertrag durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasseranlagen zustande gekommen. Auch in diesen Fällen bilden die öffentlich bekannt gemachten AEB die Vertragsgrundlage.
(4) Wird ein Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück nach den Bestimmungen der Allgemeinen Entwässerungssatzung an die Abwasseranlagen anzuschließen, so erfolgt, ohne dass ein schriftlicher Antrag gestellt wird, die Entsorgung des auf diesem Grundstück anfallenden Abwassers zu den Bedingungen dieser AEB. Das Vertragsverhältnis wird in diesen Fällen begründet mit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges.
(5) Besteht bei Inkrafttreten dieser AEB bereits ein öffentlich rechtliches Benutzungsverhältnis, so wird dieses auf Grundlage der Allgemeinen Entwässerungssatzung und der AEB als privatrechtliches Vertragsverhältnis fortgesetzt, ohne dass es des Abschlusses eines schriftlichen Vertrages bedarf.
(1) Der Antrag auf Entsorgung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers soll in zweifacher Ausfertigung vor Herstellung des Anschlusses gestellt werden und insbesondere enthalten: - Name und Anschrift des Anschlussnehmers - Grundstücksbezeichnung mit Angabe von Gemarkung, Flur, Parzellen-Nr., Straße - ggfls. Name und Anschrift des Grundstückseigentümers - Entwässerungsplan nach DIN 1986 bzw. DIN EN 752
(2) Die VGW übersenden nach Prüfung der Antragsunterlagen einen Entsorgungsvertrag, der von dem Anschlussnehmer unterschrieben und zurück zu senden ist.
(3) Bisher bestehende Entsorgungsverhältnisse bleiben unberührt.
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind entsprechend der DIN 1986 bzw. DIN EN 752 herzustellen, instand zu halten und zu betreiben. Von der VGW beanstandete Anlagen werden nicht an die Abwasseranlagen angeschlossen.
(2) Der Anschlussnehmer hat für eine vorschriftsmäßige Benutzung der Grundstücks- entwässerungsanlagen entsprechend den Bestimmungen des Landeswassergesetzes zu sorgen.
(3) Für alle den VGW entstehenden Schäden und Nachteile infolge mangelhaften Zustands oder einer bestimmungswidrigen Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen haften der Anschlussnehmer und der Eigentümer des Grundstückes als Gesamtschuldner.
(4) Die VGW sind von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die ihnen gegenüber wegen vom Anschlussnehmer zu vertretener Mängel oder bestimmungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere aus § 22 WHG (Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers), erhoben werden.
(5) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der VGW die vorhandenen Entwässerungsanlagen des Grundstückes in einen den Anforderungen und Vorschriften einer ordnungsgemäßen Entwässerung und für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnungen jeweils entsprechenden Zustand zu bringen.
(1) Alle Anlagen die der Vorreinigung der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer dienen, bedürfen der vorherigen Genehmigung und Abnahme.
(2) Sämtliche Grundstücksentwässerungsanlagen im Bereich des Anschlusses an die Abwasseranlagen der VGW bedürfen der Abnahme.
(3) Der Anschlussnehmer oder die bauausführende Firma haben den Baubeginn und die Fertigstellung der Anlagen nach Absätzen 1 und 2 schriftlich bei den VGW anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die VGW befreit den Anschlussnehmer und die bauausführende Firma nicht von einer zivilrechtlichen Haftung für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten.
(1) Die VGW übernehmen die Beseitigung der anfallenden Abwässer zu den AEB und zu den im Preisblatt aufgeführten Preisen.
(2) Die VGW sind, solange das Vertragsverhältnis besteht, verpflichtet, Abwasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tages- und Nachtzeit abzunehmen. Die Annahme von Abwasser erfolgt mit der Einleitung in die Abwasseranlagen der VGW. Dies gilt nicht
a) soweit zeitliche Beschränkungen vertraglich vorbehalten sind,
b) soweit und solange die VGW an der Entsorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung den VGW wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Die Entsorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die VGW haben jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind die VGW nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
(5) Die VGW haben die Anschlussnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Entsorgung rechtzeitig und in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die VGW dies nicht zu vertreten haben
b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen dadurch verzögert würde. Für sämtliche gegenwärtigen das Durchleiten von Abwasser und zukünftigen Ansprüche aus die Unterhaltung der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz damit im Zusammenhang stehenden Anlagen gelten die Vorschriften des VermietersLandeswassergesetzes.
(1) Anschlusskanal (Grundstücksanschluss gemäß § 10 AES) ist die Verbindungsleitung zwischen dem öffentlichen Kanal (Verbindungssammler, Hauptsammler, Straßenkanal etc.) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum und dem Revisionsschacht bzw. der Revisionsöffnung auf dem Grundstück, sofern dieser nicht weiter als einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liegt. Ist kein Revisionsschacht bzw. keine Revisionsöffnung vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grundstücksgrenze. Liegt der Kanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, gilt als Grundstücksanschluss der Verbindungskanal zwischen Grundstücksgrenze und Kanal. Liegt der Kanal auf dem anzuschließenden Grundstück, gilt der Anschlussstutzen als Grundstücksanschluss.
(2) Jedes Grundstück soll unterirdisch und in der Regel unmittelbar durch einen Anschlusskanal mit der Straßenleitung verbunden sein. Der gleiche Gerichtsstand giltIn Ausnahmefällen ist auch die Verlegung des Anschlusskanals über andere Grundstücke möglich. Hierfür ist den VGW die Sicherung der Leitung durch Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch des belasteten Grundstückes nachzuweisen. Grundsätzlich soll für jedes Grundstück nur ein Anschlusskanal, bei Trennsystem jeweils einer für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser, verlegt werden; Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der VGW. Darüber hinaus behalten sich die VGW in besonderen Fällen vor, das Abwasser mehrerer Grundstücke in einen gemeinsamen Anschlusskanal aufzunehmen. Die für die Unterhaltung und Benutzung gemeinsamer Anschlusskanäle erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken sind im Grundbuch zu sichern.
(3) Bei der Herstellung oder Erneuerung von Anschlusskanälen kann auf den Einbau von Revisionsschächten bzw. –öffnungen verzichtet werden, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Abstand zwischen dem öffentlichen Kanal und einer sonstigen Öffnungsmöglichkeit im Inland hatBereich der Grundstücksentwässerungsanlagen (z. B. Klärgrube mit Reinigungsöffnung) nicht mehr als 5 m beträgt.
(4) Die VGW bestimmen nach Anhörung des Grundstückseigentümers die Stelle für den Eintritt des Anschlusskanals in das Grundstück und dessen lichte Weite. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(5) Die VGW sind Eigentümerin des Anschlusskanals bis zur Grundstücksgrenze bzw. bis zum ersten Revisionsschacht/Revisionsöffnung einschließlich desselben, sofern dieser nicht weiter als einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt eingebaut ist. Andernfalls stehen der Revisionsschacht/Revisionsöffnung und der Anschlusskanal im Eigentum des Grundstückeigentümers. Soweit die Herstellung des Revisionsschachtes/Revisionsöffnung nicht oder nicht außerhalb des Gebäudes möglich ist, endet der von den VGW zu erstellende Anschlusskanal an der Grundstücksgrenze.
(6) Der Anschlusskanal und der erste Revisionsschacht/Revisionsöffnung werden von den VGW hergestellt, unterhalten, erneuert und stillgelegt.
(7) Die Anschlusskanäle sind entsprechend der DIN 1986 herzustellen.
(8) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Teil des Anschlusskanals, der auf seinem Grundstück liegt, vor Beschädigungen zu schützen. Er hat den VGW jeden Schaden am Anschlusskanal unverzüglich anzuzeigen.
(1) Nach Abschluss des Entsorgungsvertrages darf Abwasser in die Abwasseranlagen der VGW eingeleitet werden.
(2) Grundsätzlich darf nur das Abwasser von Grundstücken eingeleitet werden, für die ein Entsorgungsvertrag geschlossen wurde. Die Einleitung von Abwässern aus anderen Grundstücken ist nur mit schriftlicher Genehmigung der VGW gestattet.
(3) Abwasser darf nicht unter Druck eingeleitet werden.
(1) Die VGW sind berechtigt, den auf dem Grundstück des Anschlussnehmers verlegten Anschlusskanal vor und nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz seiner Inbetriebnahme zu überprüfen und betriebsnotwendige Änderungen oder gewöhnlichen Aufenthaltsort Instandsetzungen an der Anlage zu verlangen, soweit sie nicht selbst zuständig sind. Wird dem Verlangen auf Änderung oder Instandsetzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so sind die VGW zur sofortigen Durchführung der Maßnahme berechtigt. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Anschlussnehmer in voller Höhe den VGW zu erstatten.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so sind die VGW berechtigt, die Entsorgung der Abwässer zu verweigern.
(3) Der Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit ein Zutritt zu den Reinigungsöffnungen, Prüfschächten und Rückstauverschlüssen ungehindert möglich ist.
(4) Den VGW und deren Beauftragten ist zur Überprüfung der Abwasseranlagen ungehindert das Betreten des Grundstückes an Werktagen in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr und in besonderen Notlagen zu anderen Zeiten zu gestatten.
(5) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anlagen und die Berechnung der Entgelte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Die Laufzeit des Entsorgungsvertrages ist unbefristet. Bei Eigentümerwechsel ist der Anschlussnehmer berechtigt, den Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein Wechsel in der Person des Anschlussnehmers ist den VGW unverzüglich mitzuteilen. Die VGW sind verpflichtet, dem Eintritt eines Dritten in die sich aus dem Inland verlegt Vertragsverhältnis ergebenden Rechten und Pflichten zuzustimmen, sofern dem keine triftigen Gründe entgegenstehen.
(2) Die VGW sind berechtigt, den Anschlusskanal eines Grundstückes von der Straßenleitung abzutrennen, zu entfernen oder seinen Wohnsitz zu verschließen, wenn das Vertragsverhältnis abgelaufen ist oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt wenn länger als ein Jahr kein Abwasser eingeleitet wurde. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der Klageerhebung Entsorgung gestellt, so gelten die Bestimmungen über Neuanschlüsse.
(3) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten beantragen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.
(1) Die VGW sind berechtigt, die Entsorgung fristlos einzustellen, wenn der Anschlussnehmer den AEB zuwider handelt und die Einstellung erforderlich ist um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden
b) die Einleitung von Abwasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen für den Frischwasserbezug oder die Abwasserableitung zu verhindern oder
c) zu gewährleisten, dass unzumutbare Störungen anderer Anschlussnehmer, nicht bekannt hinnehmbare störende Rückwirkungen auf die Einrichtung der VGW oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung sind die VGW berechtigt, die Entsorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen.
(3) Die VGW haben die Entsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen und der Anschlussnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Entsorgung ersetzt hat.
(4) In den Fällen des Absatz 1 sind die VGW berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. In den Fällen des Absatzes 2 können die VGW das Vertragsverhältnis ebenfalls fristlos kündigen, wenn die Zuwiderhandlung wiederholt erfolgt und die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht worden ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3Die VGW können in besonders gelagerten Fällen abweichend von diesen Bedingungen, Regelungen treffen. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages Die entsprechenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
7(1) Die VGW erheben:
1. Sollten eine Einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse) zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau ( Erneuerung, räumliche Erweiterung, Umbau oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinVerbesserung) der Abwasseranlagen
2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von Gebühren
3. Gebühren für das Einsammeln, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtAbfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben
4. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse
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Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen Sämtliche Rechte und zukünftigen Ansprüche Verpflichtungen aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- diesen Allgemeinen Vermietbedingungen (AVB) gelten zugunsten und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz zulasten des VermietersMieters und des berechtigten Fahrers oder Bedieners.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltSofern in diesen AVB nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), wenn Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)-HAA100607/09, Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Bauwirtschaft (HA Bauwirtschaft)-HAA200207/17, und die Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung (ABMG 2011) des jeweiligen Versicherers der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatVermieterin, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt entsprechend anzuwenden. Die Versicherungsbedingungen können bei der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandVermieterin eingesehen werden.
3. Der Mieter darf Ansprüche Mietsachen sind Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen gemäß der Besonderen Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Bauwirtschaft (HA Bauwirtschaft) und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenfahrbare und transportable Geräte gemäß der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung (ABMG 2011).
4. Der Vermieter ist berechtigtDie AVB der Vermieterin gelten ausschließlich. Abweichende, Rechte entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und Pflichten aus diesem Mietvertrag insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Vermieterin in Kenntnis der AGB des Mieters die Vermietung an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenihn vorbehaltlos ausführen.
5. Der Vermieter ist berechtigtIm Einzelfall getroffene, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Abschnitten VIInhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenunsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nichtRechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Änderungen Gesetzliche Formvorschriften und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftformweitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Vermietung Von Baumaschinen
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen (Kontrahierungsverbot) Dem Vertragspartner ist es untersagt, mit dem Bauherren / Vertragspartner der H. TRAUSSNIGG bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Gewährleistungsfrist, direkt Werkverträge abzuschließen, soferne hiefür nicht vorher die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung durch X. XXXXXXXXXX erteilt wird. Bei Zuwiderhandeln wird eine Vertragsstrafe in Höhe des zwischen dem Vertragspartner und zukünftigen Ansprüche aus dem Bauherren / Vertragspartner der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten H. TRAUSSNIGG vereinbarten Gesamtentgeltes einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen Umsatzsteuer, mindestens jedoch € 50.000,-- (Euro fünfzigtausend) fällig. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Nachweis eines Schadens ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersnicht erforderlich. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens ist zulässig.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn Die Besichtigung der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, Baustelle ist nur nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Terminvereinbarung mit dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt Bauleiter der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandH. TRAUSSNIGG möglich und erfolgt auch eigene Gefahr.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Die Anfechtung bzw. Anpassung des Vermieters auf Dritte übertragenVertrages wegen Irrtums ist für den Vertragspartner ausgeschlossen.
4. Der Vermieter ist berechtigtVertragspartner erklärt ausdrücklich, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragendass er sämtliche zur rechtmäßigen Durchführung seiner Leistung erforderlichen Bewilligungen besitzt. Der Vermieter und Ist diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigtErklärung unrichtig, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenkann X. XXXXXXXXXX ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
5. Der Vermieter ist berechtigtVertragspartner stimmt im Falle der Vertragsbeendigung zwischen X. XXXXXXXXXX und dem Bauherren / Vertragspartner, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in einer Vertragsübernahme seines mit X. XXXXXXXXXX geschlossenen Vertrages durch den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenBauherren / Vertragspartner auf dessen Wunsch zu.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nichtDie Anbringung von Firmen- oder Werbetafeln durch den Vertragspartner darf nur im Einvernehmen mit X. XXXXXXXXXX und gegen angemessenes Entgelt erfolgen.
7. Für die vom Vertragspartner oder seinem Lieferanten auf der Baustelle gelagerten Materialien und Geräte wird von H. TRAUSSNIGG keine Haftung übernommen.
8. Dem Vertragspartner ist es untersagt, ohne Zustimmung durch X. XXXXXXXXXX über die beauftragten Leistungen außenstehenden Personen Angaben zu machen, Fotos, Unterlagen oder Pläne zu überlassen oder, in welcher Form auch immer, zu veröffentlichen. Der Vertragspartner muss seine Subunternehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten.
9. Der Vertragspartner hat sämtliche umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und des Altlastensanierungsgesetzes einzuhalten. X. XXXXXXXXXX ist diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
10. Im Fall der Übernahme von Abfällen hat der Vertragspartner diese umweltgerecht zu verwerten oder zu beseitigen. Der Vertragspartner hat die gemäß Abfallwirtschaftsgesetz und dessen Verordnungen vorgesehenen Aufzeichnungen zu führen und abzugeben und diese H. TRAUSSNIGG auf deren Verlangen vorzulegen. Der Vertragspartner hat X. XXXXXXXXXX spätestens mit der jeweiligen Rechnung, Kopien sämtlicher Abfallnachweise zu übergeben, widrigenfalls X. XXXXXXXXXX den Werklohn bis zur Übergabe der Abfallnachweise einbehalten kann.
11. Der Vertragspartner hat seine Arbeitsstelle sowie seine Lager-, Unterkunfts- und Werkstättenräume stets sauber zu halten und Arbeitsstoffe entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu lagern. Insbesondere ist er verpflichtet, alle bei der Durchführung seiner Arbeiten anfallenden Abfälle jeglicher Art täglich auf seine Kosten ordnungsgemäß zu trennen und zu entsorgen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten des Vertragspartners. Bei nicht zuordenbaren Abfällen erfolgt die Kostenaufteilung im Verhältnis der geprüften Schlussrechnungssummen einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer aller Vertragspartner.
12. Der Vertragspartner hat seine Arbeitszeit, der Arbeitszeit der H. TRAUSSNIGG anzupassen; abweichende Arbeitszeiten sind mit dem Bauleiter der H. TRAUSSNIGG zu vereinbaren. Allenfalls hieraus entstehende Mehrkosten sind H. TRAUSSNIGG zu vergüten.
13. Die Zufahrt und der Anrainerverkehr im Baustellenbereich dürfen vom Vertragspartner, seinem Personal, seinen Subunternehmern und Lieferanten nicht behindert werden. Wartezeiten im Baustellenbereich und Stillstandszeiten werden nicht vergütet. Die von Behörden nachträglich erlassenen Auflagen sowie die von X. XXXXXXXXXX mit Anrainern oder Behörden getroffenen Vereinbarungen sind ohne zusätzliche Vergütung genauestens einzuhalten. Die Benützung sämtlicher Baustellenflächen, insbesondere Baustraßen und Baustelleneinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.
14. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht eingehalten oder auf deren Erfüllung nicht bestanden werden, erfolgt dies vollkommen unpräjudiziell für die Sach- und Rechtslage und stellt keinen Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmungen dar.
15. Der Vertragspartner ist verpflichtet, in die baustellenbezogene Notfallplanung Einsicht zu nehmen sowie seine Mitarbeiter ausreichend über die Notfallsplanung zu informieren und diese im Notfall auch anzuwenden.
16. Eine allenfalls bestehende Baustellenordnung ist einzuhalten.
17. Sämtliche vom Vertragspartner eingebrachten Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Maschinen haben den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen. Die damit verbundene Wartung und Überprüfung ist vom Vertragspartner zeitgerecht durchzuführen und auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen.
18. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages dieser AVB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragsparteien. Das gilt auch für den Fall des einvernehmlichen Abgehens von der vereinbarten Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Der Vertragspartner (nachfolgend "Besteller") bestätigt mit seiner Bestellung, dass er Unternehmer ist und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen die Ware nicht zur privaten Nutzung erwirbt. Unternehmer ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieterseine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Für die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich der zukünftigen zwischen der m-u-t GmbH (nachfolgend "Lieferant") und dem Besteller gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Der gleiche Gerichtsstand giltLieferant ist berechtigt, seine allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Besteller nach einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung zu ändern. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland Besteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung seinen schriftlichen Widerspruch abgesandt hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt . Auf diese Folge wird der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt Lieferant den Besteller bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandder Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
3. Der Mieter darf Ansprüche Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Bestellers ersetzt. Entsprechendes gilt bei einer Xxxxx in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Besteht zwischen dem Lieferant und sonstige Rechte aus diesem Vertrag dem Besteller eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferant seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters Lieferants Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferant nicht erteilt wird, diesem auf Dritte übertragen.
4Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Der Vermieter ist berechtigtDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, Rechte und denen der Lieferant zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenzulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen An Standardsoftware des Lieferants hat der SchriftformBesteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software in unveränderter Form mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen gemäß separater Softwarelizenzvereinbarung auf den vereinbarten Geräten.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltung der Geschäftsbedingungen
(1) Für Verträge über oben beschriebenen Leistungen gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersAndere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn SYSTEMEDIA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen von SYSTEMEDIA in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxx abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur §§ 2 Abs. 1, 3, 4, 7 Abs. 1–3 und 16 des Abschnitts A.; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.
(1) Angebote von SYSTEMEDIA sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch Auftragsbestätigung von SYSTEMEDIA in Textform zustande, außerdem dadurch, dass SYSTEMEDIA nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. SYSTEMEDIA kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
(2) Der Besteller hält sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Leistung wie beim Vertragsschluss nach § 2 jeweils vereinbart und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4.
(2) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die vereinbarten Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung SYSTEMEDIA, sonst das Angebot der SYSTEMEDIA. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die SYSTEMEDIA sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die SYSTEMEDIA.
(4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von SYSTEMEDIA.
(5) Die Technik der Auslieferung der vereinbarten Leistung richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden digitale Leistungen online ausgeliefert. Der gleiche Gerichtsstand giltBesteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
(6) SYSTEMEDIA erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
(7) SYSTEMEDIA ist zum Einsatz von Subunternehmern ohne vorherige Absprache mit dem Besteller berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet SYSTEMEDIA nicht von der vertragsgemäßen Verpflichtungen. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe von SYSTEMEDIA.
(1) Die in den Einzelverträgen der SYSTEMEDIA bestimmten Aufträge können folgende Leistungen betreffen:
(a) Mitwirkung bei der Fortentwicklung der Werbestrategie und –taktik; (b) Beratung zu nationaler, wenn regionaler oder lokaler Schwerpunktbildung; (c) Empfehlungen zu Verbesserungen der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Produkte und/oder deren Design; (d) Erarbeitung eines Konzeptpapiers mit Festlegung der Marketingziele, der Zielgruppen und der werblichen Positionierung; (e) Vorlage eines gestalterischen Konzepts in Form einer Werbeidee unter Erläuterung der gestalterischen Intention für Marketing und Verkaufsförderung;
(f) Erstellung eines Konzepts für Medienwerbung, Produktausstattung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen;
(g) Erstellung von Druckerzeugnissen einschließlich der Layouts und Texte; (h) Beschaffung und Prüfung der für die Erstellung der gestalteten Werbemaßnahmen erforderlichen Unterlagen (Fotografien, Zeichnungen etc.).
(2) Falls im Inland hatEinzelvertrag nicht abweichend geregelt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz sind folgende Leistungen regelmäßig nicht Gegenstand der Beauftragung: (a) Mithilfe bei der Aufstellung von Umsatzzielen oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche dazu nötigen Werbebudgets; (b) die Entwicklung von PR-Konzepten, Drehbüchern und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.Texte für Videos sowie Produktion von Filmen;
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Allgemeine Bestimmungen. 1 Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes
(1. Für sämtliche gegenwärtigen ) Die SONO zahlt nach Maßgabe des Tarifs und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz Allge- meinen Versicherungsbedingungen beim Tode des VermietersVersi- cherten das vereinbarte Sterbegeld.
(2) Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages nebst Gebühren und etwaigen öffentlichen Abgaben, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsver- trages und nicht vor dem im Versicherungsschein angegebe- nen Beginn der Versicherung sowie nicht vor Ablauf der Wartezeit. Die Wartezeit beträgt 6 Monate, von dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung an gerechnet. Sie entfällt bei nachgewiesenen Unfällen sowie bei einer Anschlussversicherung nach Ablauf der Sterbegeld- versicherung für Kinder.
(1) Der Versicherungsnehmer zahlt Monatsbeiträge.
(2) Die Beiträge sind ohne besondere Aufforderung monatlich im Voraus kostenfrei an die SONO zu zahlen, erstmals für den Monat, in welchem die Versicherung beginnt.
(3) Die Verpflichtung zur Beitragszahlung endet mit Ablauf des Sterbemonats oder der vereinbarten Beitragszahlungs- dauer, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in welchem der Versicherte das 85. Lebensjahr vollendet.
(1) Die Beiträge sind innerhalb von zwei Wochen vom Fällig- keitstage an zu zahlen. Sie können nur durch schriftliche Erklärung des Versicherers gestundet werden.
(2) Wird ein Beitrag oder ein sonstiger aus dem Versiche- rungsverhältnis geschuldeter Betrag nicht rechtzeitig gezahlt, so setzt die SONO dem Versicherungsnehmer schriftlich unter Angabe der Rechtsfolgen weiterer Säumnis eine Zah- lungsfrist; zu diesen Rechtsfolgen gehört der Verlust oder die Minderung des Versicherungsschutzes.
(1) Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung jeder- zeit zum Schluss des folgenden Kalendermonats schriftlich kündigen.
(2) Im Falle der Kündigung erstattet die SONO den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert, sofern dieser mindestens € 5,11 beträgt oder weitere Zahlungen vorge- nommen werden. Der gleiche Gerichtsstand giltRückkaufswert beträgt 95 v.H. der nach dem Geschäftsplan der SONO auf den Schluss des laufenden Monats berechneten Deckungsrückstellung. Bei- tragsrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.
(3) Die Rückzahlung der Beiträge kann der Versicherungs- nehmer nicht verlangen.
(4) Versicherungsnehmer, welche den Vertrag gekündigt haben oder deren Vertrag von der SONO wegen Zahlungs- verzug gekündigt wurde, können innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses den Ver- trag wieder aufleben lassen, wenn sie alle etwa rückständi- gen Beiträge sowie die Beiträge nach Vertragsende nachzah- len und einen etwa erhaltenen Rückkaufswert zurückerstat- ten.
(1) Hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Versicherungsnehmer bei Abschluss der Versi- cherung Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheb- lich sind, nicht oder nicht richtig angegeben, so kann die SONO binnen drei Jahren, aber nur innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktreten. Als erheblich gelten im Inland hatZweifel alle Umstände, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz denen die SONO aus- drücklich und schriftlich gefragt hat. Die Erklärung des Rücktritts ist mit einer Rechtsbelehrung zu verbinden.
(2) Das Recht der SONO, die Versicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
(3) Die SONO kann sich auf den Rücktritt oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt die Anfech- tung des Versicherungsvertrages auch berechtigten Dritten gegenüber berufen.
(4) Bei Rücktritt oder seinen Wohnsitz Anfechtung gewährt die SONO den Rückkaufswert gemäß § 4. Beim Ableben des Versicherten im unmittelbaren oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt mittel- baren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen wird nur die für den Todestag berechnete Deckungsrückstellung gezahlt, es sei denn, dass durch Gesetz oder Anordnung der Klageerhebung nicht bekannt Aufsichtsbehörde eine höhere Leistung vorgeschrieben ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen Bei Selbsttötung des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandVersicherten zahlt die SONO die volle Versicherungssumme, wenn beim Ableben seit Beginn des Versicherungsschutzes drei Jahre verstrichen sind oder wenn nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willens- bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
3(1) Der Tod des Versicherten ist der SONO unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter darf Ansprüche Außer dem Versicherungsschein und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragendem Nachweis der letzten Beitragszahlung ist eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen.
4(2) Auf Verlangen der SONO ist ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache sowie über den Beginn und den Verlauf der zum Tode führenden Krankheit des Versicherten beizu- bringen. Der Vermieter ist berechtigtDie SONO kann außerdem auf Kosten des Anspru- cherhebenden notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume des Vorstandes der SONO in Bottrop. Auf Antrag werden Versi- cherungsleistungen dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten übersandt; die Gefahr bei einer Überweisung in das Ausland trägt der Empfangsberechtigte. Die SONO kann den Inhaber des Versicherungsscheines als verfügungs- insbesondere als empfangsberechtigt ansehen. Sie hat das Recht, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns den Nachweis der Berechtigung zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenver- langen.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer (1. ) Willenserklärungen und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenAnzeigen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages das Versiche- rungsverhältnis betreffen, bedürfen der Schriftform, auch soweit dies nicht ausdrücklich bestimmt ist. Sie werden wirk- sam, sobald sie der SONO zugegangen sind. Versicherungs- vertreter sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
7(2) Der Versicherungsnehmer hat zur Vermeidung von Rechtsnachteilen eine Änderung seiner Postanschrift der SONO unverzüglich anzuzeigen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinUnterbleibt die Anzeige, so wird genügt für eine Willenserklärung, die Wirksamkeit dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- schriebenen Briefes nach der letzten dem Vorstand be- kannten Wohnung.
(1) Der Versicherungsnehmer kann einen Dritten als bezugs- berechtigt bezeichnen. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung der SONO erst mit dem Eintritt des Vertrages Versicherungsfalles. Bis dahin kann der Versicherungsneh- mer die Bezugsberechtigung widerrufen.
(2) Der Bezugsberechtigte erwirbt ein sofortiges und un- widerrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versiche- rungsvertrag, wenn die SONO den dahingehenden Antrag des Versicherungsnehmers angenommen und ihm schriftlich bestätigt hat, dass der Widerruf ausgeschlossen ist. Bis zum Eingang der Bestätigung hat der Bezugsberechtigte lediglich ein widerrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versiche- rungsvertrag.
(3) Verpfändung und Abtretung der Versicherungsansprüche sowie Einräumung und Widerruf eines widerruflichen Bezugs- rechts sind der SONO gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie der bisherige Verfügungsberechtigte schriftlich angezeigt hat. Kosten und Gebühren dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtRechnung gestellt werden. Die Parteien verpflichten sichVersicherungen sind nach Maßgabe der Satzung und des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Ge- schäftsplanes am Überschuss beteiligt. Die Bestimmungen über den Rückkaufswert (§ 4), entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt die Kriegsgefahr (§ 6), die Selbsttötung (§ 7) und dem mutmaßlichen Willen die Über- schussbeteiligung (§ 14) können mit Zustimmung der Vertragspartner zu schließenAuf- sichtsbehörde auch für bestehende Versicherungen geändert werden. Grundlage für die Versicherung sind die Satzung, die Allge- meinen Versicherungs-Bedingungen, die Tarife, der schriftli- che Antrag des Versicherungsnehmers, die schriftliche Erklä- rung des Versicherten über seine gesundheitlichen Verhält- nisse und die im Versicherungsschein etwa vermerkten besonderen Bedingungen.
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Samples: Sterbegeldversicherung
Allgemeine Bestimmungen. 1 Vertragsschluss und Vertragsinhalt
(1) Angebote von pascom an den Kunden sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform erfolgen. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Ein solches Angebot kann vom Kunden innerhalb der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersseitens pascom vorgesehenen Annahmefrist angenommen werden.
(2) Der Vertragsschluss hat für seine Wirksamkeit ebenfalls in Schriftform oder in Textform zu erfolgen. Der gleiche Gerichtsstand giltAls Schriftform gelten insbesondere im Kundenportal xx.xxxxxx.xxx elektronisch unterzeichnete Verträge sowie ein eigenhändig durch den Kunden unterzeichneter, eingescannter Vertrag, der mittels E-Mail an pascom übermittelt wird. Als Textform gilt eine E-Mail oder jede andere lesbare Erklärung, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird, wie z.B. die Dokumentation des Vertrags auf dem Server von pascom.
(3) Die Leistungen pascoms und die Vergütungsleistungen durch den Kunden werden in den jeweiligen Verträgen zwischen den Parteien vereinbart. Dabei werden Preislisten und Leistungsbeschreibungen pascoms Vertragsbestandteil. Die konkreten Leistungen pascoms können dabei in Form von Kauf-, Dienst- oder Mietleistungen erbracht werden.
(4) Garantien pascoms liegen nur vor, wenn sie von pascom ausdrücklich und schriftlich ausgesprochen wurden. Insbesondere bei Produktbeschreibungen handelt es sich somit nicht um Garantien, sondern Leistungsbeschreibungen.
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zu besonderer Sorgfalt bei der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand vertraglichen Leistungserbringung. Insbesondere verpflichten sich die Parteien zu einer guten Zusammenarbeit und zu einem Austausch von Informationen, um möglicherweise auftretende Probleme schnell zu beheben.
(2) Bei einer erkennbaren Verzögerung oder Verhinderung der Leistungen oder Mitwirkungspflichten wird jede Partei die jeweils andere Partei unverzüglich in Textform darüber unterrichten.
(3) pascom ist berechtigt ihre Leistungen durch einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und/oder mittels Subunternehmer zu erbringen.
(4) Die von pascom eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen ausschließlich den dienstlichen Weisungen und der Aufsicht durch pascom.
(1) Vereinbarte Preise sind Netto-Barpreise. Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. pascom ist berechtigt, Rechnungen auch für einzelne Teile der vertraglich geschuldeten Leistung zu stellen (= Teilrechnungen).
(3) Alle Preise verstehen sich zudem zuzüglich etwaiger weiterer, im Inland hatIn- und Ausland auf den Warenverkehr bezogene Zölle und Abgaben, soweit pascom den Behörden gegenüber dafür haftet.
(4) Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen (z.B. Software as a Service, Telekommunikationsdienste, SLA oder Support) werden rückwirkend und monatlich abgerechnet.
(5) Im Regelfall stellt pascom dem Kunden monatlich eine Rechnung. Die Rechnung wird jeweils mit dem Zugang fällig. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz dem Rechnungsdatum eingegangen, ist pascom berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen (vgl. § 456 UGB). Die Geltendmachung der weiteren Verzugsrechte bleibt davon unberührt. Insbesondere werden bei fortgesetzter Nichtzahlung offener Rechnungen Inkassodienstleister und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Rechtsanwälte mit der Beitreibung beauftragt. Die dadurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten sind auf Basis der gesetzlichen Voraussetzungen vom Kunden zu tragen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
(6) Erbringt pascom Leistungen, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten waren, kann pascom diese ebenfalls entsprechend ihrer jeweils gültigen Preisliste abrechnen. Dies gilt insbesondere auch für Fehlerbeseitigungen, die nicht unter die Gewährleistungsrechte des Kunden fallen.
(7) Reisezeiten werden angemessen nach den jeweils aktuellen Sätzen pro gefahrenen Kilometer berechnet. Die Xxxx des Verkehrsmittels obliegt dabei pascom. Bei Reisespesen gelten die jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätze gemäß dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort vom österreichischen Finanzministerium bekanntgegebene amtliche Kilometergeld (xxxxx://xxx.xxx.xx.xx/xxxxxx/xxxxxxx/ kraftfahrzeuge/kilometergeld.html) zum Zeitpunkt der Klageerhebung Fahrt.
(8) Bei Zahlung durch ein SEPA-Lastschriftmandat erfolgt die Vorabankündigung (Pre-Notification) durch Rechnungserstellung/Avis spätestens 3 Werktage nach Rechnungsdatum. Der geschuldete Betrag wird bei Fälligkeit der Vergütung belastet. Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Lastschrift mangels Deckung oder anderen Gründen, die im Kunden begründet sind, nicht bekannt istausgeführt oder zurückgegeben wird, hat der Kunde zu tragen. Es wird diesbzgl eine verschuldensabhängige Pauschale in der Höhe von EUR 15,00 verrechnet. Als zusätzliche Zahlungsmethode besteht die Möglichkeit der Bezahlung durch eine Banküberweisung auf den im Einzelentgeltverzeichnis angeführten IBAN der pascom.
(9) Bei der Abrechnung von Telekommunikationsdiensten (siehe dazu auch Abschnitt E.), gilt ergänzend Folgendes:
(a) Da für eine vollständige Abrechnung die Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Dritte erforderlich sein kann, behält sich pascom die Nachberechnung der bei Rechnungsversand nicht berücksichtigten Leistungen vor.
(b) Entgelte für Telekommunikationsdienste werden in Form eines Einzelverbindungsnachweises (EVN) dargestellt. Der Kunde hat das Recht, Rechnungen ohne EVN zu erhalten. Bei der Erstellung des EVN werden nur jene Daten verarbeitet, die dafür unbedingt erforderlich sind. Passive Nutzernummer oder sonstige Angaben, die zur Identifizierung einer Person geeignet sind, werden lediglich verkürzt im EVN ausgewiesen, es sei denn, die Verrechnung lässt sich nur aus der unverkürzten Nutzernummer ableiten oder der Kunde hat die schriftliche Erklärung erteilt, dass er alle aktuellen und zukünftigen Mitnutzer darüber informiert.
(c) Die zur Ermittlung und Abrechnung der Vergütung gespeicherten Verkehrsdaten werden von pascom gelöscht oder anonymisiert, sobald der Bezahlvorgang durchgeführt wurde und die verrechneten Entgelte nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich beeinsprucht wurden. Erhebt der Kunde vor Ablauf der drei-Monatsfrist schriftliche Rechnungseinwendungen, werden die Daten bis zur Klärung der Einwendungen auch über die Speicherfrist hinaus gespeichert. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand§ 167 Abs 2 TKG 2021 sinngemäß.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen(d) Sofern keine Verkehrsdaten gespeichert werden, weil diese für die Zwecke der Vergütung nicht erforderlich sind, trifft pascom keine Pflicht zur Darstellung eines EVN.
4(e) Wird dem Kunden der EVN bzw. die Rechnung elektronisch zur Verfügung gestellt, hat dieser das kostenfreie Recht, beides in Papierform zu erhalten.
(f) Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Rechnung schriftlich bei pascom zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt die Rechnung als genehmigt. Pascom wird den Kunden in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt. Insbesondere hat der Kunde das Recht, sich an die Schlichtungsstelle der RTR-GmbH zu wenden (vgl. § 205 TKG 2021).
(1) Der Vermieter Kunde darf die Leistungen pascoms nicht missbräuchlich nutzen, insbesondere dürfen keine gesetzlich verbotenen oder unaufgeforderten Informationen oder Daten übersandt werden, wie z. B. unerwünschte und unverlangte Werbung per Telefon. Ferner dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt werden.
(2) Es sind die nationalen und internationalen Urheber- und Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten.
(3) Der Kunde ist berechtigtverpflichtet, seine Nutzer rechtzeitig vor Beginn der Nutzung über die Einzelheiten dieses Vertrages, insbesondere über die Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenunterrichten.
5. (4) Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenKunde haftet für alle Pflichtverletzungen seiner Nutzer sowie sonstiger Dritter, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenPflichtverletzungen in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre begehen, soweit er nicht den Nachweis führt, dass er die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen (5) Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung der Leistung personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftformkein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift, ist die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einzuholen.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein(6) pascom und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt auf einer rechtswidrigen Verwendung der Produkte und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltDie AGB gelten nur, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Kunde Verbraucher (§13 BGB), ist
(2) Der Abschnitt B der AGB enthält ergänzendeBestimmungen für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.
(3) Der Abschnitt C der AGB enthält ergänzendeBestimmungen für Reparaturleistungen.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf die DIN-Normen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –) überlassen haben.
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Inland hatFolgenden: „Unterlagen“) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandVertragsschlussesaktuellen Preise, und zwar ab Lager, einschließlich Verpackung.
(2) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsstellung in einer Summe zahlbar.
(3) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(1) Alle personenbezogenen Kundendaten werden unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) von uns gespeichert und verarbeitet. Der Mieter darf Ansprüche Kunde hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Übertragung, Sperrung und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenLöschung seiner gespeicherten Daten; der Kunde kann sein Verlangen per Post, Telefax oder E-Mail an uns senden.
4(2) Die personenbezogenen Daten des Kunden, einschließlich der Haus- und E-Mail-Adresse geben wir nicht ohne die ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Kunden an Dritte weiter. Der Vermieter ist berechtigtKunde erklärt sich einverstanden und darüber informiert, Rechte dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personenbezogene im Sinne des BDSG, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und Pflichten aus diesem Mietvertrag im Rahmen der Auftragsbearbeitung und Vertragsdurchführung an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragenbeauftragte Dienstleister weitergegeben werden. Der Vermieter Weitere Informationen zum Thema Sicherheit und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt Datenschutz finden sich in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenunserer gesonderten Datenschutzerklärung.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Im Bereich des nach Maßgabe dieser Vereinbarung erfassten Betriebes bzw Betriebs- teiles finden die Bestimmungen des § 1155 ABGB (Aufrechterhaltung des Entgeltan- spruches) in Verbindung mit den einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen, soweit der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersAusfall von Arbeitsstunden durch Kurzarbeit bedingt ist, keine Anwendung.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung Die sonstigen Bestimmungen eines einschlägigen Kollektivvertrages werden durch die Vereinbarung nicht bekannt istberührt. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandEbenso bleiben allfällige kollektivvertragliche Bestimmun- gen über Kurzarbeit und deren sozialrechtliche Auswirkungen voll aufrecht.
3. Der Mieter darf Ansprüche Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gegebenenfalls der Urlaubsersatzleis- tung) ist die ungekürzte tägliche bzw wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Gleiches gilt für einen allfälligen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Während eines Krankenstandes im Sinne des Vermieters Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw eines allfälligen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschusses bzw des § 8 Abs 1 AngG (Krankheit, Unfall), sowie einer Dienstfreistellung gemäß § 1155 Abs 3 ABGB ist ent- sprechend dem Ausfallsprinzip vom/von der ArbeitgeberIn weiterhin das garantierte Nettoentgelt (vgl Abschnitt IV Punkt 4 lit a) zu zahlen. Fällt in das der Abfertigungsberechnung zu Grunde liegende Entgelt (gegebenenfalls Jahresdurchschnitt) Kurzarbeit, ist jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bemessung von Sonderzahlungen. Die Beiträge zur „Abfertigung neu“ sind gem § 6 Abs 4 BMSVG auf Dritte übertragenGrundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu zahlen.
4. Der Vermieter ist berechtigtBei ArbeitnehmerInnen in Altersteilzeit darf nur das auf das vereinbarte Beschäfti- gungsausmaß entfallende Entgelt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten nicht aber der Lohnausgleich vermindert werden. Bei geblockter oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns ungleich verteilter Arbeitszeit werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigttrotz der Kurzarbeit ebenso- viele Zeitguthaben (für die Freizeitphase) erworben, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenwie ohne Kurzarbeit angefallen wären.
5. Der Vermieter ist berechtigtFür den Anspruchserwerb und das Ausmaß des Zusatzurlaubes nach dem NSchG wer- den Zeiten der Kurzarbeit so behandelt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenwäre keine Kurzarbeit vereinbart worden.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung
Allgemeine Bestimmungen. 13.1. Für sämtliche gegenwärtigen Während der Registrierung erstellt der Anbieter ein Benutzerkonto für den Anwender, das durch die vom Anwender angegebene E-Mail-Adresse als eindeutige Kennung identifiziert wird.
3.2. Als registrierter Anwender hat er die Möglichkeit, auf alle Funktionen der Site zuzugreifen. Nach der Registrierung greift der Anwender auf seine eigene Admistrationsoberfläche (Profil, Abonnements, Benachrichtigungen, usw.) zu, über die er seine Daten hochladen und zukünftigen Ansprüche ändern kann.
3.3. Der Anbieter behält sich das Recht vor, das Auftreten bestimmter Anwender abzulehnen oder zu löschen.
3.4. Die Veröffentlichung von Inhalten auf Xxxxxxxx.xxx, die gegen Gesetze, der Moral, oder auf andere Art und Weise verstoßen, sind strikt untersagt.
3.5. Der Anbieter behält sich alle Rechte in Bezug auf die Website, deren Einzelheiten samt ihrer Inhalte, sowie die Verbreitung der Website vor.
3.6. Das Herunterladen, elektronische Speichern, Verarbeiten und Verkaufen von Inhalten auf der Website oder Teile davon ist ohne die schriftliche Zustimmung des Anbieters untersagt. Jegliches Material von der Website und ihrer Datenbank darf auch mit schriftlicher Zustimmung nur unter Bezugnahme auf diese Website übernommen werden.
3.7. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Inhalt der Website unabhängig vom Anbieter ändern kann - sofern die geltenden Gesetze nichts anderes vorsehen - haftet dieser nicht für die Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Inhalts der Website.
3.8. Der Anbieter ist nicht verantwortlich für Inhalte, die von Dritten erstellt, oder veröffentlicht wurden, bzw. die von Dritten (Stellenanzeigen, Profilbilder, usw.) in das System des Anbieters hochgeladen wurden, oder Inhalte auf die sich die Website bezieht.
3.9. Der Anbieter ist auch nicht verantwortlich für jene Websites, die auf Links usw. verweisen, die durch Anwender platziert wurden. Sollten in Zusammenhang mit solch veröffentlichten Links Probleme auftreten, schließt der Anbieter seine Haftung in jeder Hinsicht aus und die komplette Gebühr des laufenden Dienstes wird fällig.
3.10. Der Anbieter behält sich das Recht vor, den Inhalt der Websites jederzeit zu ändern, oder seine Zugänglichkeit gemäß den Bestimmungen dieser AGB zu beenden. Der Anbieter garantiert nicht, dass der Zugriff auf die Websites reibungslos verläuft. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die aus Fehlern resultieren, die ihm nicht zuzurechnen sind, oder für mögliche Fehlfunktionen, die sich aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand Überschreitung der Firmensitz jährlichen Verfügbarkeitsverpflichtung des VermietersAnbieters von 99% ergeben.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich § 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Doku- mentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkula- tionen, Verweisungen auf die DIN-Normen), sonstige Produkt- beschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterla- gen (im Folgenden: „Unterlagen“) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungs- rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsstellung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berech- tigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(3) Mit Ablauf von 14 Tage ab Rechnungsstellung kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser An- spruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs- rechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festge- stellt oder unbestritten ist.
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgen- den Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechts- grund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzli- chen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel- mäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündi- gungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vo- raussetzungen und Rechtsfolgen.
(1) Alle personenbezogenen Kundendaten werden unter Beach- tung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSG- VO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Tele- mediengesetzes (TMG) von uns gespeichert und verarbeitet. Der Kunde hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichti- gung, Übertragung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten; der Kunde kann sein Verlangen per Post, Telefax oder E- Mail an uns senden.
(2) Die personenbezogenen Daten des Kunden, einschließlich der Haus- und E-Mail-Adresse geben wir nicht ohne die aus- drückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Kunden an Dritte weiter. Der Kunde erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personenbezogene im Sinne des BDSG, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und im Rahmen der Auftragsbearbeitung und Ver- tragsdurchführung an beauftragte Dienstleister weitergegeben werden. Weitere Informationen zum Thema Sicherheit und Datenschutz finden sich in unserer gesonderten Datenschutzer- klärung. Für sämtliche gegenwärtigen diese AGB und zukünftigen Ansprüche die Vertragsbeziehungen zwischen Unter- nehmen und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbeson- dere des UN-Kaufrechtes. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch interna- tionaler - Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.
2dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand Entsprechendes gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Kunde Unterneh- mer im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt Sinne von § 14 BGB ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 GELTUNGSBEREICH UND RECHTSGRUNDLAGEN
(1) Die Einbeziehung erfolgt aufgrund eines Pensions- kassenvertrages gemäß § 15 des Pensionskassenge- setzes zwischen dem Arbeitgeber und der ÖPAG Pen- sionskassen AG. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Pensionskassenvertrag ohne Verzögerung abzu- schließen, sodass der Stichtag für die erstmalige Ein- beziehung entsprechend Abs 5 zu liegen kommt. Für Arbeitnehmer, die am 1. Für sämtliche gegenwärtigen 2. 1997 die Einbeziehungskri- terien gemäß Abs 5 lit a) und zukünftigen Ansprüche aus b) erfüllen und für die al- le erforderlichen Unterlagen unterfertigt bis spätes- tens 30. 9. 1997 in der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- Pensionskasse vorliegen, gilt als Beitragszahlungs- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand Haftungsbeginn der Firmensitz des Vermieters1. 2. 1997. Werden die Einbeziehungskriterien gemäß Abs 5 zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt und liegen alle er- forderlichen Unterlagen unterfertigt bis 30. 9. 1997 oder spätestens zwei Monate nach der Erfüllung der Einbeziehungskriterien gemäß Abs 5 lit a) und b) bei der Pensionskasse auf, gilt der Zeitpunkt der Erfüllung der Einbeziehungskriterien als Beitragszahlungs- und Haftungsbeginn.
(2) Anwartschaftsberechtigte (im Folgenden ”AWB“ genannt) sind jene Personen, zu deren Gunsten auf- grund des PKV, der BV und der VV laut genehmigtem Vertragsmuster (im Folgenden ”VM“ genannt) Beiträ- ge an die Pensionskasse geleistet wurden. Leistungs- berechtigte (im Folgenden ”LB“ genannt) sind frühere AWB, an die die Pensionskasse Leistungen entspre- chend Abschnitt II erbringt.
(3) Hinterbliebene (im Folgenden ”HB“ genannt) sind nach Maßgabe des VM und der BV die Witwe/der Wit- wer eines verstorbenen AWB/LB und/oder seine Kin- der. Die für Ehegatten bzw Witwen/Witwer maßgebenden Bestimmungen sind auf eingetragene Partner gem EPG sinngemäß anzuwenden.*
(4) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeich- nungen nur in männlicher Form angeführt sind, bezie- hen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je- weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(5) Die Einbeziehung von AWB erfolgt jeweils zu dem Monatsersten, der dem im PKV vereinbarten Ver- trag- sbeginn und der Erfüllung der im VM festgelegten Ein- beziehungskriterien folgt (Stichtag) sowie nach Ein- langen aller Unterlagen bei der Pensionskasse. Der gleiche Gerichtsstand giltArbeitgeber verpflichtet sich, wenn einen Monat vor dem Stichtag alle für die Einbeziehung erforderlichen Un- terlagen an die Pensionskasse zu übermitteln.
a) die Vollendung von 25 Lebensjahren
b) die Vollendung von 4 Dienstjahren beim Arbeitge- ber*)
c) die Unterfertigung der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Zustimmungserklärung durch den Arbeitnehmer Auf die Vollendung der in lit b) genannten 4 Dienstjah- re werden Dienstzeiten in österreichischen Raiffeisen- Lagerhäusern zur Gänze angerechnet.**) Bei Personen, die die Lehrzeit im Inland hatUnternehmen erfolg- reich absolviert haben, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt erfolgt die Einbeziehung unter folgenden Voraussetzungen: – die Vollendung von 4 Dienstjahren beim Arbeitge- ber unter Anrechnung der Klageerhebung nicht bekannt istim Unternehmen ver- brachten Lehrzeit – die Vollendung des 25. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandLebensjahres – die Unterfertigung der Zustimmungserklärung durch den Arbeitnehmer – Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze.
3(6) Der Arbeitgeber legt der Pensionskasse einen Mo- nat vor einer geplanten Einbeziehung eine Liste der einzubeziehenden AWB vor und schließt mit deren ver- tretungsbefugtem Betriebsrat eine BV gemäß § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG ab. Wo kein Betriebsrat besteht, schließt der Arbeitgeber mit den künftigen AWB selbst rechtzeitig vor Einbeziehung eine VV gemäß § 3 BPG ab. Gleichzeitig werden die von der Pensionskasse be- nötigten Erklärungen und Unterlagen übermittelt.
(7) Der AWB verpflichtet sich, die von der Pensionskas- se benötigten Erklärungen und Unterlagen auszufül- len, zu unterzeichnen und der Pensionskasse zukom- men zu lassen; insbesondere wird der AWB eine Erklä- rung zur Datenübermittlung und Auskunftserteilung für die Pensionskasse unterzeichnen. Eine Einbezie- hung in die Pensionskasse erfolgt jedenfalls erst nach Einlangen aller Unterlagen bei der Pensionskasse.
(8) Arbeitgeber, Betriebsrat und AWB stimmen der au- tomationsunterstützten Übermittlung der der Pen- sionskasse zur Verfügung gestellten Daten an den Vertriebspartner der Pensionskasse zu.
(9) Der AWB wird sämtliche für die Bemessung der Bei- träge, Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Umstände und deren Änderungen dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Der Mieter darf Ansprüche AWB verpflichtet sich, die von der Pensionskasse benötigten Erklärungen und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenUnterlagen auszufüllen, zu unterzeichnen und der Pensionskasse zukommen zu lassen. Weiters stimmt der AWB ausdrücklich zu, dass die in Zusammenhang mit seiner Pensionskassen-Vorsorge stehenden Daten iSd § 18 DSG an die Pensionskasse und ihre Vertriebs- partner übermittelt werden.
4(10) Der AWB ermächtigt die Pensionskasse ausdrück- lich und unwiderruflich, auch über seinen Tod hinaus Sanitätsdienste, Versicherungsträger, Ärzte und Kran- kenanstalten über seinen Gesundheitszustand und ihn beeinflussende Faktoren zu befragen. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte Er entbindet diese Stellen und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder Personen sowie deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenRepräsentan- ten auch über seinen Tod hinaus von der Schweige- pflicht.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Kollektivvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 120.1 Jede Streitigkeit, die sich aus oder in Verbindung mit einem Vertrag und/oder diesen Bedingungen ergibt und die Neways und der Lieferant nicht innerhalb einer angemessenen Frist (maximal 60 Kalendertage nach dem ersten Auftreten der Streitigkeit oder eine andere zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Frist) gütlich beigelegt haben, wird endgültig und ausschließlich durch ein Schiedsverfahren gemäß Ziffer 20.3 beigelegt. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersDiese Bestimmung schließt nicht aus, dass die Parteien jederzeit vor/bei einem für die Streitigkeit zuständigen Gericht einst- weiligen Rechtsschutz beantragen können.
220.2 Jeglicher Vertrag sowie alle daraus resultierenden oder damit zusammenhängenden Verträge unterliegen ausschließlich den Gesetzen des Landes, in dem das Neways-Bestellunternehmen seinen eingetragenen Sitz hat, soweit anwendbar, unter Ausschluss der Bestimmungen des Kollisionsrechts und des CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).
20.3.1 Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und einem Neways- Besteller mit Sitz in den Niederlanden werden ausschließlich durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung des Niederlän- dischen Schiedsgerichtsinstituts („NAI") beigelegt. Der gleiche Gerichtsstand giltOrt des Schieds- verfahrens ist Eindhoven, wenn Niederlande.
20.3.2 Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und einem Neways- Besteller mit Sitz in Deutschland werden ausschließlich durch ein Schiedsverfahren nach der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. („DIS") beigelegt. Das Schieds- gerichtsverfahren findet am Ort statt, an dem das betreffende Neways- Bestellunternehmen seinen Sitz hat.
20.3.3 Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und einem Neways- Besteller, der seinen Sitz außerhalb der Niederlande oder Deutschlands hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt werden ausschließlich durch ein Schiedsverfahren gemäß der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer („ICC") beigelegt. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Ort des Vermieters auf Dritte übertragenSchiedsgerichtsverfahrens ist der Ort, an dem das betreffende Neways-Bestellunternehmen seinen Sitz hat.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Grundsatz § 2 Dienststellen § 3 Dienststellenleitung
(1. Für sämtliche gegenwärtigen ) Dienststellenleitung im Sinne dieses Gesetzes sind die verfassungs- und zukünftigen Ansprüche aus satzungsmäßig leitenden Personen und Organe der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand Dienststellen; dazu gehören alle Mitglieder der Firmensitz des Vermietersleitenden Organe.
(2) Zur Dienststellenleitung gehören neben den Leitern und Leiterinnen der Dienststellen - ihre ständigen Vertreter oder Vertreterinnen sowie - Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt sind, die der Mitbestimmung oder Mitwirkung der Mitarbeitervertretung unterliegen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn Dieser Personenkreis ist der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Mitarbeitervertretung auf Antrag zu benennen.
(1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Inland hatSinne dieses Gesetzes sind alle in kirchlichen Dienststellen haupt- und nebenberuflich beschäftigten Personen, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Vorpraktikanten und Vorpraktikantinnen sowie Praktikanten und Praktikantinnen im Anerkennungsjahr, einschließlich der Personen, die nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz dem Kirchengesetz über den Pfarrausschuss vertreten werden oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt die durch die Kirchensynode gewählt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt durch die Kirchenleitung berufen werden. Zu den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Gesetzes gehört nicht der Klageerhebung nicht bekannt istPersonenkreis nach § 3 dieses Gesetzes. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen Die Zuständigkeiten des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandPfarrausschusses bleiben unberührt.
3. Der Mieter darf Ansprüche (1) Für alle Dienststellen, die am Tag der Wahlversammlung mindestens 20 Mitarbeiter und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenMitarbeiterinnen haben, wird eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet, soweit nicht gemäß § 6 Absatz 1 und 2 etwas anderes bestimmt ist.
4. Der Vermieter ist berechtigt(2) Für Dienststellen mit weniger als 20 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bestimmt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Gesamtmitarbeitervertretung, Rechte ob und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenmit welchen anderen Dienststellen eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet wird.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen (1) Für die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. innerhalb eines Dekanats gelegenen Dienststellen der Kirchengemeinden und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebendes Dekanats wird eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet (Dekanatsmitarbeitervertretung).
6(2) In den Dekanaten können vorbehaltlich der Zustimmung der Kirchenverwaltung zu Beginn einer Wahlperiode in begründeten Ausnahmefällen mehrere Dekanatsmitarbeitervertretungen gebildet werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen Jede dieser Mitarbeitervertretungen muss am Tag der Wahlversammlung mindestens 20 Mitarbeiter und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der SchriftformMitarbeiterinnen vertreten.
7. Sollten (3) Soll eine oder Aufteilung in mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinDekanatsmitarbeitervertretungen herbeigeführt werden, so muss der Beschluss in der letzten Mitarbeiterversammlung vor Ablauf der Wahlperiode von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gefasst werden.
(4) Bestanden bereits in der vorigen Wahlperiode mehrere Dekanatsmitarbeitervertretungen, so wird die Wirksamkeit Aufteilung beibehalten, wenn nicht in der letzten Mitarbeiterversammlung vor Ablauf der Wahlperiode für einen der Bereiche etwas anderes beschlossen wird.
(1) Für die dienststellenübergreifenden Angelegenheiten wird in kirchlichen Verbänden eine Verbandsmitarbeitervertretung gebildet, wenn im Bereich des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtVerbandes mindestens drei Mitarbeitervertretungen bestehen.
(2) Die Zuständigkeit der Verbandsmitarbeitervertretung erstreckt sich auf die Aufgaben der Mitarbeitervertretung nach §§ 33, 36, 37 und 38, soweit die dort genannten Angelegenheiten vom Verband verbindlich für die einzelnen Dienststellen entschieden werden. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt Verbandsmitarbeitervertretung bestimmt und dem mutmaßlichen Willen wirkt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unter entsprechender Anwendung der Vertragspartner zu schließen§§ 36 bis 42 mit.
(3) Jede Mitarbeitervertretung im Bereich des Verbandes entsendet innerhalb von vier Wochen nach ihrer ersten Sitzung für die Dauer ihrer Amtszeit je ein Mitglied. Die erste Sitzung der Verbandsmitarbeitervertretung nach der Entsendung ihrer Mitglieder wird durch einen Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung am Sitz des Verbandes einberufen.
(4) Die notwendigen Kosten der Verbandsmitarbeitervertretung trägt der Verband.
(5) Für die Verbandsmitarbeitervertretung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
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Samples: Mitarbeitervertretungsgesetz
Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestim- mungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu de- nen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Nie- derspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektri- zität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversor- gern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Ener- giewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 ab- geschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitäts- versorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Text- form mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Beliefe- rung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertra- ges muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben ent- halten, insbesondere auch:
1. Für sämtliche gegenwärtigen Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- Registernum- mer oder Familienname und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.Vorname sowie Xxxxxxx und Kunden- nummer),
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zäh- lers oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen den Aufstellungsort des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.Zählers,
3. Der Mieter darf Ansprüche Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Register- nummer und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.Adresse),
4. Der Vermieter ist berechtigtAngaben zum Netzbetreiber, Rechte in dessen Netzgebiet die Grundver- sorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernum- mer und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.Adresse) und
5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, ge- sondert auszuweisen sind:
a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) ge- ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 9 Absatz 7 des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgelt- verordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998),
d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Ab- zug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Vermieter Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer je- weiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner In- ternetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweili- gen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belas- tungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertra- gungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuwei- sen. Zusätzlich ist berechtigtin dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hin- zuweisen auf
1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedin- gungen,
2. die Möglichkeit des Kunden, sowohl bei Zahlungsverzug als Ansprüche wegen Versorgungsstö- rungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und
3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energie- wirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die An- schrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbrau- cherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 3 hat der Grundversorger auch bei Verstößen gegen die auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzei- tig vor Vertragsschluss und in den Abschnitten VIFällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den üb- rigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhän- digen. Ziffer 1. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenauf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht da- von abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vor- herigen Anschlussnutzers beglichen werden.
7(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsge- setzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendi- gung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein2 Satz 1 des Energie- wirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, so wird die Wirksamkeit dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kennt- nisnahme den Zeitpunkt des Vertrages Beginns und des Endes der Ersatzver- sorgung in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtTextform mitzuteilen. Die Parteien verpflichten sichDabei hat er ebenfalls mitzuteilen, entstehende Lücken entsprechend dass spätestens nach dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen Ende der Vertragspartner zu schließenErsatzversorgung zur Fortset- zung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.
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Samples: Grundversorgungsvertrag
Allgemeine Bestimmungen. (1) Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Rück- und Weiterverweisungen und unter Ausschluss des UN- Kaufrechts Anwendung.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen THE DIGITALE und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen sind, ist nach Xxxx von THE DIGITALE der jeweilige Sitz des Kunden oder der jeweilige Sitz von THE DIGITALE; für Klagen gegen THE DIGITALE ist für die zuvor genannten Streitigkeiten der jeweilige Sitz von THE DIGITALE ausschließlicher Gerichtsstand. Für sämtliche gegenwärtigen alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen THE DIGITALE und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- Kunden, die kein Kaufmann, keine juristische Person des öffentlichen Rechts und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter auch kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind und a) die zudem keinen allgemeinen Gerichts- stand Gerichtsstand im Inland hat, haben oder b) die nach Vertragsschluss seinen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen c) deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ebenfalls der jeweilige Sitz von THE DIGITALE ausschließlicher Gerichtsstand. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandZwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände einschließlich § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bleiben von Satz 1, Satz 2 und Satz 3 unberührt.
(3) Der Vertrag umfasst – soweit nicht anders angegeben – die gesamten bis zum Vertragsschluss zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstandes getroffenen Vereinbarungen. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Die Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten der Parteien sind insoweit ausschließlich in dem Vertrag und seinen Anlagen festgelegt. Etwaige frühere mündliche oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragenschriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand sind bzw. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenmit Vertragsschluss gegenstandslos.
5(4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der Aufhebung dieses Formerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenAbweichende individuelle Vertragsabreden haben Vorrang.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages (5) Die Zusicherung von Eigenschaften durch THE DIGITALE sowie Erklärungen des Kunden zur Mahnung, Fristsetzung, Anfechtung, Minderung, Ausübung des Rücktritts, Kündigung oder Geltendmachung von Schadensersatz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Soweit die Parteien in diesem Vertrag vereinbart haben oder künftig vereinbaren, dass eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, genügt zu deren Wahrung die telekommunikative Übermittlung mittels E- Mail und bei einem Vertrag der Austausch von der Schriftform genügenden Erklärungen. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.
(7. Sollten eine ) Sind Bestimmungen des Vertrages ganz oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages teilweise unwirksam oder nichtig seinundurchführbar, so wird bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Wirksamkeit Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtVertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem Ursprung, Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt ist. Dies gilt auch für etwaige Regelungslücken.
(8) Die Parteien verpflichten sichkönnen den Vertrag zu Informationszwecken in andere Sprachen übersetzen, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließenjedoch ist ausschließlich die deutsche Originalfassung maßgebend.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haus- haltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grund- versorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschafts- gesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwi- schen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 08. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haus- haltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elek- trizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. § 2 Vertragsschluss
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abge- schlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertrags- schluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestä- tigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitäts- versorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergän- zenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen. Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf hinzu- weisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Der Grundversor- gungsvertrag oder die Bestätigung des Grundversorgers in Textform sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Geburts- tag, Adresse, Xxxxxxxxxxxx),
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.Aufstellungsorts des Zählers,
3. Der Mieter darf Ansprüche Angaben zum Grundversorger (Firma, Registerge- richt, Registernummer und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.Adresse) und
4. Der Vermieter ist berechtigtAngaben zum Netzbetreiber, Rechte in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.Adresse) und
5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbe- standteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 9 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998),
d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung ent- fallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Vermieter Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deut- schen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversor- ger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist berechtigtin dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergän- zende Bedingungen,
2. die Möglichkeit des Kunden, sowohl bei Zahlungsverzug als Ansprüche wegen Ver- sorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und
3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungs- stelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 3 hat der Grundver- sorger auch bei Verstößen gegen die auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Abschnitten VIFällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertrags- schlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Ziffer 1. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedin- gungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenauf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
6(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungs- rückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht§ 3 Ersatzversorgung
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirt- schaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. Änderungen 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maß- gabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftformden anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
7(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinDabei hat er ebenfalls mitzuteilen, so wird die Wirksamkeit dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtElektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsver- trages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen2 ist hinzuweisen.
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Samples: Electricity Supply Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 43 Circle-Klausel
1. Für sämtliche gegenwärtigen Hat ein Verkäufer von seinem Käufer oder einem nachfolgenden Käufer dieselbe Ware oder einen Teil derselben Ware zurückgekauft, so hat die Abrechnung auf Basis der Kontraktmenge oder - wenn Verladeanzeigen oder Andienungen erteilt wurden - auf Basis der konkretisierten Menge durch Zahlung der Differenz zwischen dem in dem jeweiligen Kontraktverhältnis geltende Rechnungsbetrag und zukünftigen Ansprüche aus dem niedrigsten Rechnungsbetrag im Circle durch den Käufer an seinen Verkäufer zu erfolgen. Circle-Abrechnungen müssen innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt bezahlt werden.
2. Eine Circle-Abrechnung entfällt, wenn eine Erfüllungsverhinderung nach § 20 vorliegt und sich die Verkäufer wirksam auf diese Klausel berufen.
3. Eine Circle-Abrechnung entfällt ebenfalls, wenn eine Partei vor der Geschäftsver- bindung Fälligkeit der Circle- Abrechnung ihre Zahlungen einstellt oder Tatsachen vorliegen, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind. der Vertrag untersteht deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989, Teil II, S. 588 ff.) Findet keine Anwendung.
1. Als Geschäftstage gelten die Werktage mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz Ausnahme des VermietersSonnabends sowie des 24. Und 31. Dezember.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltTag des Vertragsabschlusses und der Tag des Eingangs einer Erklärung, wenn mit der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hateine Frist gesetzt wird, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung zählen bei Fristberechnung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandmit.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur Erklärungen, die an einem Geschäftstag nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen15 Uhr eingehen, gelten als am nächsten Geschäftstag eingegangen.
4. Der Vermieter ist berechtigtStaatlich oder landesgesetzlich unterschiedlich anerkannte Feiertage wirken nur zugunsten desjenigen, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag der an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten einem solchen Tag eine Erklärung abzugeben oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragenempfangen bzw. eine Handlung vorzunehmen hat.
1. Der Vermieter Begriff "schriftlich" schließt den fernschriftlichen und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellenden telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z. B. Telefax oder TE-Mail ein. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- Begriff "fernschriftlich" schließt den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z. B. Telefax oder FactoringE-Dienstleister abzu- tretenMail ein.
52. Zwischenverkäufer bzw. -käufer müssen alle Mitteilungen unverzüglich weitergeben. der Verkäufer hat dem Vermittler die vereinbarte Provision zu zahlen, gleichviel, ob der vermittelte Vertrag erfüllt oder aufgehoben wird, es sei denn, dass den Vermittler ein nachweisbares Verschulden an der Nichterfüllung oder Aufhebung des Vertrages trifft. Alle Zahlungsansprüche (z. B. Preisdifferenzforderungen, Zinsforderungen, Finalforderungen), nicht aber Kaufpreisforderungen, sind spätestens 10 Geschäftstage nach Eingang der Rechnungen zu erfüllen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Berechtigte die Forderungen einklagen und Xxxxxx in gesetzlicher Höhe berechnen.
1. Ein Vertrag erlischt von selbst, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Erfüllungszeit eine schriftliche Mahnung zur Erfüllung des Vertrages erfolgt.
2. Erfolgt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist eine Mahnung und macht der Mahnende innerhalb dreier Monate nach der Mahnung von seinen vertraglichen Rechten keinen Gebrauch, so ist der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung als erloschen anzusehen. Die Bestimmungen des § 20 bleiben unberührt.
3. Im übrigen verjähren Ansprüche aus Verträgen in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Erfüllungsfrist endet. Probenahmebestimmungen für Getreide und Futtermittel
I. Bei lose fließender Ware ist die Probenahme laufend während der Be- oder Entladung in gleichmäßiger Weise vorzunehmen Der Vermieter Ort, an dem die Probenahmev orgenommen wird, soll für die Probenahme geeignet und dem Laderaum so nahe wie möglich sein. Das Probematerial ist berechtigtvon jeder Partie getrennt zu sammeln, sowohl zu mischen, mittels Probenteiler oder vergleichbarem System zu reduzieren und in den nachfolgend näher beschriebenen Beutel bzw. Gefäße zu füllen.
II. Bei gesackter Ware ist das Probematerial während der Be- oder Entladung in gleichmäßiger Weise mit einem Stecher zu entnehmen. Aus dem so gewonnenen Material sind die Proben - wie unter Ziffer vorgeschrieben - anzufertigen.
III. Bei lagernder Ware, lose oder gesackt, hat die Probenahme gleichmäßig verteilt von verschiedenen Stellen und Schichten mittels geeignetem Probenahmegerät zu erfolgen. Die Anfertigung der Proben hat gemäß Xxxxxx I zu geschehen.
IV. Bei Verladung/Lieferung mit Waggon oder Straßenfahrzeug soll die Probenahme mittels Stecher oder automatischem Probenehmer, der den ISO/ICC- oder ähnlichen Normen entspricht, vorgenommen werden. Dabei Gelten Motorwagen und Anhänger als eine Einheit. Die Entnahme des Probematerials soll in gleichmäßiger Weise von je angefangenen 5 t geschehen. Aus dem so gewonnene Probematerial sind die Proben - wie unter Ziffer I vorgeschrieben - anzufertigen.
V. Bei Schiffsverladungen ist bei Zahlungsverzug einer Verlademenge bis zu 1.000 t das Probematerial von je 250 t, bei Verladungen von mehr als auch 1.000 t bis 5.000 t von je 500 t und bei Verstößen gegen Verlaungen von mehr als 5.000 t von je 1.000 t getrennt zu sammeln, zu mischen und mittels Probenteiler oder vergleichbarem Sysrem zu reduzieren. Das so gewonnene Probematerial wird in die in Ziffer VI näher beschriebenen Beutel bzw. Behältnisse gefüllt, und zwar für je 250 t bzw.500 t bzw. 1000 t und für den Abschnitten Rest, sofern er 10 % überschreitet. Bei Minderwertvergütungen bildet der gewogenen Durchschnitt die Abrechnungsgrundlage.
VI. Ziffer 1Für das schiedsgerichtliche Verfahren und die Analysen sind zwei Gläser, Blech- oder Plastikgefäße und zwei Beutel zu füllen und zu beschriften. Falls eine Naturalgewichtsfeststellung verlangt wird, ist eine weitere Beutelprobe zu ziehen.
VII. Die Beutel für das Probematerial müssen aus einem dichten, luftdurchlässigen Stoff bzw. Material bestehen und XVunbenutzt sein. Ziffer 1Die Probenbehältnisse sind mit mindestens 1.000 g Probematerial zu füllen und vollständig zu versiegeln oder zu verplomben.
VIII. genannten Bestim- mungenUnabhängig von den Regelungen der Einheitsbedingungen können im Hinblick aug die Rückverfolgbarkeit zusätzliche Proben gezogen werden.
IX. Bei flüssigen oder halbflüssigen Stoffen hat die Probenahme mit Flüssigkeitsheber oder sonst hierfür geeigneten Geräten in gleichmäßiger Weise unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Warenart und der verwendeten Transport- oder Lagerbehälter zu erfolgen, wobei Glas- oder Plastikgefäße zuverwenden sind, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenca. 0,5 Liter fassen müssen,
X. Kommt Die Ware beschädigt oder in schlechter Beschaffenheit an.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtist sie während der Entladung sorgfältig zu separieren und zu klassifizieren. Von jedem Grad der Beschädigung sind unabhängig von der Menge und der Zahl der Empfänger unmittelbar nach beendeter Entladung vier Beutelproben zu versiegelnoder zu verplomben. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt Probebeutel müssen mit einer Bezeichnung der entsprechenden Menge und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner Klasse versehen werden. Auf Wunsch einer Partei sind gemeinsam zusätzliche Proben in luftdichten Behältnissen zu schließenversiegeln oder zu verplomben.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich § 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf die DIN- Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Nut- zungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustim- mung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Be- triebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rech- nungsstellung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(3) Mit Ablauf von 14 Tage ab Rechnungsstellung kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist wäh- rend des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zu- rückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein An- spruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus wel- chem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldens- haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vor- schriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verlet- zung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz (2) ergebenden Haftungsbe- schränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Ver- schulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbe- sondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(1) Alle personenbezogenen Kundendaten werden unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutz- grundverordnung (DSG- VO), des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) von uns gespeichert und verarbeitet. Der Kunde hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Übertragung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten; der Kunde kann sein Verlangen per Post, Telefax oder E-Mail an uns senden.
(2) Die personenbezogenen Daten des Kunden, ein- schließlich der Haus- und E-Mail-Adresse geben wir nicht ohne die ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Kunden an Dritte weiter. Der Kunde erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personenbezogene im Sinne des BDSG, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und im Rahmen der Auftragsbearbeitung und Vertragsdurchführung an beauftragte Dienstleister weitergegeben werden. Für sämtliche gegenwärtigen diese AGB und zukünftigen Ansprüche aus die Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunde gilt das Recht der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen Bundesre- publik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechtes. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz- buches, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist aus- schließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.
2für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand Entsprechendes gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Kunde Unternehmer im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt Sinne von § 14 BGB ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Alle Änderungen und/oder Ergänzungen des entsprechenden Auftrages sowie dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersSchriftform. Dies gilt ebenso für das Schriftformerfordernis selbst.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltSoweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen bestimmen, wenn dass Willenserklärungen bzw. Mitteilungen schriftlich zu erfolgen haben, wird die Schriftform auch durch Verwendung der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatTextform, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz d.h. per Telefax oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandper E-Mail, gewahrt.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Ist der Lieferant nicht dazu in der Lage, seinen fälligen Verbindlichkeiten pünktlich nachzukommen, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren (auch das vorläufige Insolvenzverfahren) eröffnet, so ist Zumtobel Group dazu berechtigt, für den vom Lieferanten noch nicht erfüllten Vertragsteil vom Vertrag nur zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht ist spätestens binnen einer Frist von einem Monat nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenKenntniserlangung der vorstehenden Umstände durch Zumtobel Group auszuüben.
4. Der Vermieter Die teilweise oder vollständige Vergabe von Lieferungen oder Leistungen durch den Lieferanten an Subunternehmer ist berechtigtohne die vorherige, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragenschriftliche Zustimmung von Zumtobel Group nicht zulässig. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigtFür den Fall, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretendass Zumtobel Group einer Vergabe zustimmt, hat der Lieferant die Einhaltung der Regelungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mitsamt einer getroffenen Qualitätssicherungsvereinbarung von Zumtobel Group durch den Subunternehmer sicherzustellen.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebeninternationalen Warenkauf (CISG).
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen Soweit der SchriftformLieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz von Zumtobel Group.
7. Sollten Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Geschäftssitz von Zumtobel Group bzw. die von Zumtobel Group jeweils benannte Versandanschrift oder Verwendungs-/Abladestelle.
8. Zumtobel Group erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Lieferanten wie Name, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse nur, soweit ihr eine Rechtsvorschrift dies erlaubt, insbesondere soweit dies zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder mehrere Bestimmungen Änderung dieses Vertrages Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder soweit der Lieferant in die Nutzung der Daten ausdrücklich eingewilligt hat. Auch eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur unter den genannten Voraussetzungen beziehungsweise, wenn Zumtobel Group eine gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Weitergabe der Daten des Lieferanten verpflichtet.
9. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder nichtig seinwerden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltung
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten und Kunden über die jeweils angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos annehmen bzw. vorbehaltslos liefern oder leisten.
(1) Ausschließlicher Erfüllungsort ist A-9520 Sattendorf.
(2) Für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns ist nach unserer Xxxx das für A-9520 Sattendorf sachlich und örtlich zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand oder der Sitz des Kunden bzw. Lieferanten. Für sämtliche gegenwärtigen Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch das für A-9520 Sattendorf sachlich und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als örtlich zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand.
(3. Der Mieter darf Ansprüche ) Die mit uns geschlossenen Verträge unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unter Ausschluss des Vermieters auf Dritte übertragenÜbereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrechtsübereinkommen).
(1) Der Lieferant bzw. Kunde ist verpflichtet, die Bedingungen der Angebote und Bestellungen sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten und nur zur Durchführung des mit uns geschlossenen Vertrags zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung des mit uns geschlossenen Vertrags auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
(2) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant bzw. Kunde in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für bzw. von uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
(3) Der Lieferant bzw. Kunde wird seine Subunternehmer entsprechend diesem § 3 verpflichten. 01 | 2022
(4. Der Vermieter ist ) Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VIPflichten nach Absätzen (1) bis (3) nach vorheriger schriftlicher Androhung für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Ziffer T +00 0000 0000 00 xxxxxx@xxx-xxxxxxxxx.xx xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 4 eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit oder schlichter grober Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenSoweit wir hiernach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung überdies auf Schäden begrenzt, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln unseres Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.
(3) Im Falle unserer Haftung ist unsere Ersatzpflicht überdies auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(4) Sollten wir dennoch für leichte Fahrlässigkeit bzw. schlichte grobe Fahrlässigkeit haften, so ist unsere Haftung mit dem Materialwert des Auftrages begrenzt und umfasst auch nicht den entgangenen Gewinn oder Vermögensschäden.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(6) Die Haftungseinschränkungen dieses § 4 gelten nicht für unsere Haftung wegen Vorsatz bzw. krass grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Kunde/Lieferant von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär-)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind. Der Lieferant bzw. Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte heraus- zugebenabzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform(1) Sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine besondere Schriftform vorschreiben, genügt hierfür auch die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.
7. Sollten (2) Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages in seinen der übrigen Bestim- mungen davon Bedingungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sichsich in diesem Fall, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner die unwirksame Regelung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu schließenersetzen. 01 | 2022
(3) Gegen unsere Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich Einspruch erhoben werden, anderenfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis. T +00 0000 0000 00 xxxxxx@xxx-xxxxxxxxx.xx xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx
(4) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte, wird verzichtet.
(5) Der Kunde/Lieferant ist zur Aufrechnung gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es innerhalb von drei Monaten vollenden werden, erwerben aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersden vorstehenden Bestimmungen keine Ansprüche.
2. Leistungen, die auf anderer Rechtsgrundlage zu den gleichen Zwecken wie die in dieser Regelung aufgeführten Leistungen gewährt werden, können auf Ansprüche aus den vorste- henden Bestimmungen angerechnet werden. Darunter fallen auch gesetzliche oder durch Vergleich vereinbarte Abfindungsansprüche gegen den Arbeitgeber (§§ 9, 10 Kündigungs- schutzgesetz, §§ 112, 113 BetrVG). Diese Bestimmung gilt nicht für das Arbeitslosengeld. Der gleiche Gerichtsstand giltArbeitnehmer ist verpflichtet, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, die ihm nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz den gesetzlichen Regelungen zustehenden oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandzugänglichen Leistungen in An- spruch zu nehmen.
3. Der Mieter darf Ansprüche Die §§ 111 ff. BetrVG werden durch die vorstehenden Bestimmungen weder eingeschränkt noch erweitert.
1. Für Arbeitnehmer, die nach mindestens 10jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit das 50. Lebensjahr vollendet haben und sonstige Rechte unverschuldet an einen anderen Arbeitsplatz mit geringeren Anforderungen umgesetzt werden, ist betrieblich im Einvernehmen mit dem Be- triebsrat eine Verdienstsicherung zu treffen.
2. Die betriebliche Regelung muss das jeweilige Tarifentgelt der zuletzt innegehabten Entgelt- gruppe in der darin erreichten Stufe gewährleisten. Tarifliche Zulagen und Zuschläge, die der Arbeitnehmer am neuen Arbeitsplatz verdient, werden auf die Verdienstsicherung nicht angerechnet und bleiben deshalb bei dem Ver- gleich zwischen dem durchschnittlich erzielten Stundenverdienst bzw. den laufenden Mo- natsbezügen des Arbeitnehmers am neuen Arbeitsplatz und dem jeweiligen Tarifentgelt der zuletzt innegehabten Entgeltgruppe außer Betracht.
3. Für die ersten neun Monate nach der Umsetzung muss die Verdienstsicherung darüber hin- aus diesem Vertrag nur die Weiterzahlung der bisherigen laufenden Monatsbezüge sicherstellen. Berechnungsgrundlage der Verdienstsicherung für die ersten neun Monate ist der durch- schnittliche Verdienst eines durch Betriebsvereinbarung festzulegenden Zeitraumes, der mindestens die letzten drei Verdienstabrechnungszeiträume vor der Umsetzung erfassen muss. Mehrarbeitszuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge im Sinne von § 4 Abschnitt I Ziffern 4, 5 und 6 sowie tarifliche Erschwerniszulagen bleiben für den Vergleich der Stunden- bzw. Monatsverdienste vor und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragender Verdienstminderung außer Betracht.
4. Der Vermieter ist berechtigtArbeitnehmer darf eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit nicht aus- schlagen. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Übereinstimmung, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und dass durch diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenRegelung der gesetzliche Kündigungsschutz nicht erweitert wird.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Manteltarifvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen Grundlage aller mit DIALOG telekom GmbH & Co KG, Xxxxxxxxxxxxx 00, X-0000 Xxxx (DIALOG), abgeschlossenen Verträge sind ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und zukünftigen Ansprüche aus die für den jeweiligen Kommunikationsdienst gültigen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen. Diese sind über das Internet unter xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx abrufbar. Änderungen dieser AGB und der Geschäftsver- bindung Entgeltbestimmungen werden in geeigneter Form kundgemacht und werden nach ihrer Kundmachung wirksam. Soweit Änderungen für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigend sind, werden diese 2 Monate nach ihrer Kundmachung wirksam. Spätestens 1 Monat vor Inkrafttreten der Änderung teilt DIALOG den Teilnehmern den wesentlichen Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen in geeigneter Form mit. Der Teilnehmer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersDIALOG bis zum Inkrafttretenszeitpunkt solcher nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen kostenlos zu kündigen.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltTeilnehmer hat sich gegenüber DIALOG eindeutig mit Name [Firma], wenn Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer und Anschrift zu identifizieren. Das Vertragsverhältnis kommt mit schriftlicher oder mündlicher Beauftragung des Kunden sowie Annahme des Auftrages durch DIALOG zustande. Als Annahme gilt die Zusendung des Willkommenschreibens oder der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz Zugangssoftware oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt der Endgeräte oder seinen Wohnsitz SIM Karten oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen die Freischaltung des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandDienstes.
3. DIALOG ist berechtigt, Bonitätsauskünfte über den Teilnehmer einzuholen. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Teilnehmer erteilt seine jederzeit widerrufbare Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten für die Einholung solcher Bonitätsauskünfte verwendet werden. DIALOG behält sich das Recht vor, in begründeten Fällen die Annahme eines Auftrages von einer von DIALOG zu benennenden Sicherheitsleistung des Vermieters auf Dritte übertragenTeilnehmers (z.B. Kaution, Bankgarantie) abhängig zu machen.
4. Der Vermieter DIALOG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Als wichtiger Grund gelten unter anderem ein Zahlungsverzug des Teilnehmers trotz Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist unter Androhung einer Dienstunterbrechung oder –abschaltung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens oder der Missbrauch des Kommunikationsdienstes.
5. Erfolgt die Auflösung des Vertrages vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragsdauer durch DIALOG, weil der Teilnehmer einen wichtigen Auflösungsgrund gesetzt hat, ist der Teilnehmer verpflichtet, der DIALOG die bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer ausstehenden Grundentgelte zu bezahlen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Ist der Teilnehmer Konsument im Sinne des KSchG, werden Kostenersparnisse, die bei DIALOG aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses entstehen, auf die Zahlungsverpflichtung des Teilnehmers angerechnet.
6. Ist der Teilnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und kommt ein Vertrag als Haustürgeschäft gemäß § 3 KSchG (Haustürgeschäft) oder im Rahmen des Fernabsatzes gemäß § 0x XXxxX (Xxxxxxxxxx) zu Stande, kann er oder sie binnen einer Woche (Haustürgeschäft) bzw. innerhalb von sieben Werktagen (Fernabsatz) ab Vertragsabschluss mittels schriftlicher Erklärung zurücktreten.
7. Xxxx vorherige schriftliche Zustimmung sind die Teilnehmer von DIALOG nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag Vertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns Dritte zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter DIALOG ist berechtigt, sowohl sich bei Zahlungsverzug als Erfüllung seiner Leistungen auch bei Verstößen gegen der Hilfe anderer Unternehmen und Netze zu bedienen. Ferner kann DIALOG die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. Rechte und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenPflichten aus diesem Vertrag, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an soweit sie gegenüber Unternehmern im Sinne des KSchG bestehen, mit schuldbefreiender Wirkung auf Dritte heraus- zugebenübertragen.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich § 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbind- lich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf die DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Nut- zungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustim- mung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Be- triebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rech- nungsstellung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkas- se durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(3) Mit Ablauf von 14 Tage ab Rechnungsstellung kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist wäh- rend des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zu- rückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein An- spruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus wel- chem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldens- haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vor- schriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegen- heiten) nur
a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verlet- zung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflich- tung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch- führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz (2) ergebenden Haftungsbe- schränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Ver- schulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbe- sondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(1) Alle personenbezogenen Kundendaten werden unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutz- grundverordnung (DSG- VO), des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) von uns gespeichert und verarbeitet. Der Kunde hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichti- gung, Übertragung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten; der Kunde kann sein Verlangen per Post, Telefax oder E-Mail an uns senden.
(2) Die personenbezogenen Daten des Kunden, ein- schließlich der Haus- und E-Mail-Adresse geben wir nicht ohne die ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Kunden an Dritte weiter. Der Kunde erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbe- ziehung, auch personenbezogene im Sinne des BDSG, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und im Rahmen der Auftragsbearbeitung und Vertragsdurchführung an beauftragte Dienstleister weitergegeben werden. Für sämtliche gegenwärtigen diese AGB und zukünftigen Ansprüche aus die Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunde gilt das Recht der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen Bundesre- publik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechtes. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz- buches, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist aus- schließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.
2für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand Entsprechendes gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Kunde Unternehmer im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt Sinne von § 14 BGB ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 114.1 Keine der Parteien darf den Namen, die Marken, Logos, Handelsnamen und/oder das Warenzeichen der anderen ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung verwenden. Für sämtliche gegenwärtigen TC darf den Namen des Kunden und/oder eine allgemeine Beschreibung der Leistungen/des Projekts erwähnen oder auflisten, soweit hierin nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Der Kunde erklärt sich darüber hinaus einverstanden, nach angemessener vorheriger Mitteilung durch TC über TC Auskünfte zu geben (z.B. in Form von Telefongesprächen mit Analysten, mit Kunden, Präsentationen, und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersdergleichen).
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche 14.2 Rechte und sonstige Rechte Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher können nicht abgetreten oder auf sonstige Weise ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4der anderen Partei übertragen werden. Der Vermieter TC ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Vertrag einem verbundenen Unternehmen ihrer internationalen Organisation zu übertragen oder ihre Subunternehmer zur Erbringung der Leistungen heranzuziehen.
14.3 Falls eine Bestimmung dieses Vertrags für rechtswidrig oder undurchsetzbar erklärt wird, so gilt diese Bestimmung als gestrichen und alle übrigen Bestimmungen bleiben uneingeschränkt wirksam.
14.4 Dieser Vertrag bewirkt nicht, dass eine Partei zum Vertreter oder gesetzlichen Stellvertreter der anderen wird, noch begründet er eine Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragenein Joint Venture. Der Vermieter Die Parteien sind voneinander unabhängige Vertragsparteien und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen handeln auf eigene Rechnung.
14.5 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.6 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenVertrag ist Friedrichshafen.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 14.7 Änderungen und oder Ergänzungen dieses Vertrages dieser AGB sowie der auf deren Grundlage abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses. Ziff. 1.4 bleibt unberührt.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. 14.8 Die Parteien verpflichten sichvereinbaren, entstehende Lücken entsprechend dass zum rechtswirksamen Vertragsschluss elektronische Signaturen (beispielsweise DocuSign) verwendet werden können.
14.9 Der Kunde bestätigt und erkennt an, dass (i) TC und der Kunde i.Ü. über das Internet per e-Mail korrespondieren oder Informationen versenden können, sofern der Kunde dies nicht ausdrücklich schriftlich ablehnt, (ii) keine Partei Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit oder Sicherheit von elektronischer Post via Internet hat, und (iii) TC nicht für Verluste, Schäden, Aufwendungen, Nachteile oder Störungen haftet, die aus dem Sinngehalt und Verlust, der Verzögerung, dem mutmaßlichen Willen Abfangen, der Vertragspartner zu schließenZerstörung oder Veränderung von elektronischer Post aufgrund von Gründen, auf die TC keinen Einfluss hat, entstehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Dieser Vertrag regelt die Lieferung und Abrechnung des Sprechstundenbedarfs aufgrund vertragsärztlicher Verordnung (derzeit Muster 16, BtM-Formular gem. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters§ 8 BtMVV). Soweit die AMPreisV nicht gilt, können nur Produkte nach diesem Vertrag beliefert werden, für die Preise in den Anlagen vereinbart wurden.
(2) Sind keine Preise vereinbart, kann in Ausnahmefällen ein Kostenvoranschlag von der abrechnenden Stelle genehmigt werden.
(1) Dieser Vertrag hat Rechtswirkung für
a. die vertragsschließenden Krankenkassen in Baden-Württemberg bzw. deren Verbände und
b. öffentliche Apotheken mit Hauptsitz in Baden-Württemberg, deren Leiterinnen / Leiter dem LAV angehören oder die diesem Vertrag beigetreten sind. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn Beitritt ist gegenüber der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt von den Krankenkassen benannten Stelle1 in schriftlicher Form zu erklären nebst der Klageerhebung nicht bekannt istVerpflichtung die Vertragsinhalte in ihrer jeweils aktuellen Fassung uneingeschränkt anzuerkennen. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen findet § 2 Abs. 4 Satz 2 des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandRahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V Anwendung.
(1) Es finden die zwischen den Partnern des Bundesmantelvertrages nach § 87 SGB V vereinbarten Verordnungsblätter (Muster 16) sowie die BtM-Formulare gemäß § 8 BtMVV in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend „Verordnungsblatt“ genannt) Anwendung. Bei Änderung der Verordnungsblätter verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich.
(2) Es dürfen nur ordnungsgemäß ausgestellte Verordnungen gemäß Anlage 1 beliefert werden. Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine vertragsärztliche 1 AOK Baden-Württemberg Referat I.8.4 / Arzneimittelversorgung Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx Fax: 0000 0000 - 91276 Verordnung, wenn sie neben dem Mittel oder den Mitteln die Angaben gemäß der Anlage 1 sowie gemäß § 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß des § 300 SGB V (nachstehend „Vereinbarung nach § 300 SGB V“ genannt) in der jeweils gültigen Fassung enthält.
(3) Verordnungen von Rezepturen, die wegen der Menge oder der Art der in ihnen enthaltenen Bestandteile auch bei kleiner Schrift nicht vollständig ins ärztliche Verordnungsfeld auf dem Verordnungsblatt eingetragen werden können, dürfen beliefert werden, sofern die vollständige Verordnung auf einem Beiblatt zum Verordnungsblatt von der Vertragsärztin / von dem Vertragsarzt aufgeführt ist. Auf der Vorderseite des Verordnungsblattes ist von der Apothekerin / von dem Apotheker der Vermerk: „§ 3 Abs. 3 ALV-SSB“ aufzubringen. Das Beiblatt ist in der Apotheke mindestens 13 Monate aufzubewahren und der leistungspflichtigen Krankenkasse auf Verlangen zuzuschicken.
(4) Bei vertragsärztlichen Verordnungen, die offensichtlich mit einem falschen Verordnungsstatus gekennzeichnet sind, ist die Apothekerin / der Apotheker gehalten, den Verordnungsstatus entsprechend zu korrigieren.
(5) Die Apotheken sind grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Erstattungsfähigkeit verpflichtet.
(6) Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Fälschung oder der Missbrauch bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war.
(7) Die Abgabefrist richtet sich nach den Bestimmungen des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V. Die Mittel dürfen grundsätzlich nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb von einem Monat nach Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird.
(8) Werden Fertigarzneimittel in Packungen mit verschieden großem Inhalt in den Verkehr gebracht, so ist die kleinste Packung abzugeben und zu berechnen, sofern die abzugebende Menge nicht in der Verordnung bezeichnet oder gesetzlich bestimmt ist. Die Teilabgabe aus Bündel- oder Anstaltspackungen ist nicht erlaubt.
(9) Wird bei der Verordnung mehrerer Packungen der Inhalt der nächst größeren Packung erreicht, so ist diese abzugeben und zu berechnen, sofern die Vertragsärztin / der Vertragsarzt nicht durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe mehrerer kleinerer Packungen hinweist.
(10) Verordnet eine Vertragsärztin / ein Vertragsarzt im Sprechstundenbedarf ein Mittel ohne Mengenangabe unter der Bezeichnung „Anstaltspackung“, so ist die kleinste im Handel befindliche Jumbopackung (Arzneimittel größer N3) abzugeben. § 2 Abs. 4 der Packungsgrößenverordnung findet bei Sprechstundenbedarfsverordnungen keine Anwendung.
(11) Der auf dem Verordnungsblatt verordnete Sprechstundenbedarf soll innerhalb der Frist nach Abs. 7 sofort in vollem Umfang beliefert werden. Eine Belieferung ohne Verordnung und / oder eine Depotlagerung bei der Apotheke sowie eine nachträgliche Ausstellung von Verordnungen zum Zwecke der Abrechnung ist nicht zulässig.
(12) Ist eine vertragsärztliche Verordnung hinsichtlich der Darreichungsform (Tropfen, Dragees usw.), der Dosierung oder der Menge unvollständig oder ungenau, so ist die Apothekerin / der Apotheker berechtigt, nach Rücksprache mit der Vertragsärztin / dem Vertragsarzt das Verordnungsblatt zu ergänzen, wobei die Rücksprache mit der Vertragsärztin / dem Vertragsarzt zu vermerken und abzuzeichnen ist.
(13) Werden in der Apotheke Verordnungen vorgelegt, die erkennbar ergänzt oder hinsichtlich der Menge ohne entsprechendes Namenszeichen der Vertragsärztin / des Vertragsarztes abgeändert sind, so dürfen diese nur beliefert werden, wenn die Apothekerin / der Apotheker mit der Vertragsärztin / dem Vertragsarzt Rücksprache gehalten und das Ergebnis der Rücksprache auf dem Verordnungsblatt vermerkt und abgezeichnet hat.
(14) Die Modalitäten der Abgabe von Impfstoffen im Sprechstundenbedarf sind in der Ergänzungsvereinbarung zu diesem Vertrag geregelt.
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des ALV-SSB in Apotheken einschließlich etwaiger Ergänzungs- oder der Zusatzvereinbarungen, Nachträge, Protokollnotizen etc. sowie über die Anwendung gesetzlicher oder gesetzesgleicher Vorschriften werden zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren zwischen den Krankenkassen und dem LAV möglichst in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.
(2) Die Vertragspartner bilden einen Vertragsausschuss. Der Mieter darf Ansprüche Vertragsausschuss ist paritätisch besetzt und sonstige Rechte besteht aus drei Vertretern der Krankenkassen sowie drei Vertretern des LAV.
(3) Der Vertragsausschuss klärt Zweifelsfragen aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenVertrag. Die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Krankenkasse und einer Apotheke obliegt, soweit diese nicht anderweitig bereinigt werden können, dem Vertragsausschuss.
(4) Zu den Aufgaben des Vertragsausschusses zählt außerdem die Klärung von Problemfällen bei der Taxkontrolle im vertraglich festgelegten Umfang. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenDie vertragsschließenden Parteien wirken bei der Klärung solcher Problemfälle partnerschaftlich zusammen.
(5. ) Die Vertragspartner können dem Vertragsausschuss auch andere Aufgaben zuweisen.
(6) Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenVertragsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebendiesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist.
6(7) Die vorherige Anrufung des Vertragsausschusses stellt keine Voraussetzung für die zulässige Einleitung eines gerichtlichen Klageverfahrens dar. Mündliche Nebenabreden bestehen nichtEs gilt § 11 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. Änderungen und Ergänzungen 2 SGB V.
(1) Die vertragsschließenden Parteien wirken bei der Umsetzung dieses Vertrages bedürfen der Schriftformvertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen.
7(2) Vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen steht den Vertragsärzten die Xxxx unter den Apotheken / Lieferanten frei. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtVertragsärzte dürfen weder von den Apotheken zu Lasten der Krankenkassen noch von den Krankenkassen zugunsten bestimmter Apotheken/Lieferanten beeinflusst werden. Die Parteien verpflichten sichZuweisung von Verordnungen an einzelne Apotheken / Lieferanten durch die Krankenkassen ist unzulässig. Hiervon unberührt bleiben die Rechte der Krankenkassen zur Information der Vertragsärzte über wirtschaftliche Bezugswege.
(3) Ausgenommen aufgrund gesetzlicher Grundlagen sind die Krankenkassen nicht zur Selbstabgabe berechtigt.
(4) Zeichnen sich bei einzelnen Arzneimitteln oder Impfstoffen Versorgungsengpässe ab, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließenerarbeiten die Vertragsparteien konstruktive Lösungsansätze zur Aufrechterhaltung einer optimalen Versorgungslage.
(5) Die Möglichkeit einer Beteiligung des LAV an Ausschreibungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Allgemeine Bestimmungen. (1. Für sämtliche gegenwärtigen ) Auf Verträge, die wir mit unseren Kunden schließen, findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- unter Ausschluss von Rück- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersWeiterverweisungen Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sonder- vermögen sind, ist nach unserer Xxxx der jeweilige Sitz des Kunden oder unser jeweiliger Sitz. Der gleiche Bei Klagen eines Kunden
i. S.v. Satz 1 gegen uns ist abweichend von Satz 1 ausschließlicher Gerichtsstand giltfür Streitigkeiten
i. S.v. Satz 1 ausschließlich unser jeweiliger Sitz. Wenn der Kunde weder Kaufmann noch juristische Person des öffentlichen Rechts noch öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser jeweiliger Sitz auch dann ausschließlicher Gerichtsstand,
a) wenn der Mieter Kunde zudem keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, oder
b) wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandZwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände einschließlich § 689 Abs. 2 ZPO bleiben von Satz 1 bis 3 unberührt.
(3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte ) Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung ergebenden Streitigkeiten werden sich die Parteien bemühen, außergerichtlich eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Verjährung des Vermieters auf Dritte übertragenstreitigen Anspruchs ist während der Dauer des Versuchs zur außergerichtlichen Streitbeilegung gehemmt. Die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen vor Gericht wird durch Satz 1 weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
(4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. ) Änderungen und Ergänzungen dieses unseres Vertrages mit dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Dies gilt auch für die Aufhebung von Satz 1. Abweichende individuelle Abreden haben Vorrang.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss in Bezug auf den Vertrag gegenüber uns abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Textform.
(6) Soweit wir mit dem Kunden für Erklärungen Schriftform vereinbaren, wird die Schriftform auch durch eine die Text- form wahrende E-Mail oder die telekommunikative Übermittlung mittels Telefax oder bei Vertragsschlüssen durch den Austausch von der Schriftform genügenden Erklärungen gewahrt. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.
(7. Sollten ) Wenn eine Bestimmung des Vertrages ganz oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages teilweise unwirksam oder nichtig seinundurchführbar ist oder wird, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtbleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sichunwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist im Wege der Auslegung oder hilfsweise Umdeutung durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, entstehende Lücken entsprechend welche dem Sinngehalt Sinn und dem mutmaßlichen Willen Zweck der Vertragspartner zu schließenunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
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Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Xxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxxx-Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxx-Xxxxxxxx.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Abschnitt I Beton- und Betonfertigteilwerke Hierunter fallen alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär herstellen und diese zum überwiegenden Teil veräußern. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut (Fertigteilherstellung im Baubetrieb gemäß § 1 Abschnitt V Ziffer 13 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) vom 28.09.2018 in der jeweils geltenden Fassung), so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände ist und entweder
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.bereits am 01.05.1974 dort Mitglied war oder
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn nach dem 01.05.1974 als Niederlassung eines gemäß 1. erfassten Verbandsmitgliedes gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Art nach im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt Rahmen der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen Betriebstätigkeit des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.Stammbetriebes hält oder
3. Der Mieter darf Ansprüche nach dem 01.05.1974 gegründet und sonstige Rechte aus vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben. Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter 1. – 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Vertrag nur Tarifvertrag erfasst, wenn er
1. vor dem 01.05.1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 01.05.1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat oder
2. nach vorheriger schriftlicher Zustimmung dem 01.05.1974 Mitglied in einem Verband des Vermieters auf Dritte übertragenBaugewerbes geworden ist und die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer anwendet. Als Betriebe gelten auch selbständige Betriebsabteilungen. Abschnitt II Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben der Beton- und Betonfertigteilwerke bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe der Beton- und Betonfertigteilwerke die kaufmännische und technische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, das Transportwesen, Laborarbeiten, Prüfarbeiten sowie die Güteüberwachung übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
4(3) Persönlicher Geltungsbereich: Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der Vermieter ist berechtigtAusgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretendie eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
5(1) Die überbetriebliche Zusatzversorgung im nordwestdeutschen Betonsteingewerbe wird auf der Grundlage dieses Tarifvertrages und/oder des Tarifvertrages über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlandes (im Folgenden: Verfahrenstarifvertrag oder VTV) von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG – im Folgenden Kasse genannt – nach deren Satzungsrecht durchgeführt, soweit in diesem Tarifvertrag oder dem Verfahrenstarifvertrag keine gegenüber dem Satzungsrecht der Kasse abweichenden Regelungen vorhanden sind.
(2) Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes – der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Berlin, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Berlin, und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Frankfurt/Main, – erklären als Anteilseigner der Kasse hierzu ihre Zustimmung.
(3) Leistungsansprüche können nicht allein aufgrund von Satzungsrecht der Kasse begründet werden.
(1) Anspruch auf eine Tarifrente Betonstein nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschn. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenII dieses Tarifvertrages erwerben Arbeitnehmer, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebennach dem 31.12.2023 erstmals in das Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland eintreten.
6(2) Anspruch auf eine Beihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschn. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen III dieses Vertrages bedürfen der SchriftformTarifvertrages erwerben Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2024 bereits im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland beschäftigt waren.
7(3) Ist der Versicherungsfall vor dem 01.01.2024 eingetreten, ergeben sich die Ansprüche auf eine Beihilfe aus dem Abschn. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen III dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließenTarifvertrages.
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Samples: Tarifvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich
(1) Bibliotheksnutzer können über die „Onleihe“ urheberrechtlich geschützte Sprachwerke, Hörbücher, Hörspiele, digitale Medien wie Videos und Software usw. Für sämtliche gegenwärtigen (nachfolgend „Inhalte“ genannt) nutzen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersdigital ausleihen.
(2) Diese Benutzungsbedingungen gelten für sämtliche durch divibib bereitgestellte digitale Inhalte. Sie gelten für das erstmalige und jedes künftige digitale Ausleihen von Inhalten, auch wenn Sie als Bibliotheksnutzer die Gel- tung dieser Benutzungsbedingungen künftig bei weiteren Besuchen/Abrufen von Inhalten nicht mehr erneut aus- drücklich bestätigen. Die Bedingungen sind über die „Onleihe“ stets abrufbar und können jederzeit ausgedruckt werden. Voraussetzung für das digitale Ausleihen von Inhalten in der „Onleihe“ ist Ihre Registrierung als Bibliotheksnutzer bei Ihrer Bibliothek. Mit der von Ihrer Bibliothek erteilten Bibliotheks-Nutzerkennung und dem erteilten Passwort können Sie die dazu bereitgestellten Inhalte digital ausleihen.
(1) Das digitale Ausleihen erfolgt durch den Download und/oder das Streaming der Inhalte über das Internet und/oder sonstige digitale Netze. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatRahmen eines digitalen Ausleihvorgangs für den betreffenden Inhalt zulässige Nutzungsumfang wird Ihnen als Bibliotheksnutzer im Zusammenhang mit dem Ausleihvorgang mitge- teilt; der dort beschriebene Nutzungsumfang konkretisiert die jeweilige Rechteeinräumung. Nach Ablauf der Aus- leihfrist ist die Nutzung des Inhalts, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz insbesondere ein Vervielfältigen, nicht mehr gestattet. Gestreamte Inhalte, die durch den kontinuierlichen Empfang von Inhaltebestandteilen zu ihrer sofortigen Nutzung bzw. zur Wiedergabe der jeweiligen Inhaltebestandteile gekennzeichnet sind, dürfen von dem Bibliotheksnutzer nicht mitgeschnitten und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt sonstwie aufgezeichnet werden. Geben Sie einen digital ausgeliehenen Inhalt vor Ablauf der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandAusleihfrist zurück, sind Sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass mit der Rückgabe der ausgeliehene digitale Inhalt auf Ihren Endgeräten gelöscht wird.
3(2) Die Ihnen als Bibliotheksnutzer zur Verfügung gestellten digitalen Inhalte sind urheberrechtlich oder anderwei- tig geschützt. Der Mieter darf Ansprüche Als Bibliotheksnutzer anerkennen Sie hiermit ausdrücklich die nach dem Urheberrechtsgesetz ge- schützten Rechte und/oder sonstigen Rechte (z.B. Markenrechte) und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend diese nicht zu verletzen.
(3) divibib räumt Ihnen als Bibliotheksnutzer im Rahmen eines digitalen Ausleihvorgangs ein einfaches, befriste- tes und nicht übertragbares Recht ein, den digital entliehenen Inhalt in dem Sinngehalt jeweils im Rahmen des digitalen Ausleihvorgangs mitgeteilten und gestatteten Umfang zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zu nutzen. Sie dürfen Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen und andere Rechtsvorbehalte in den digital entliehenen Inhalten nicht entfernen. Sie dürfen zudem die digital entliehenen Inhalte nicht in irgendeiner Weise inhaltlich und/oder redaktionell ändern oder geänderte Versionen benutzen, sie für Dritte kopieren, öffentlich zugänglich machen bzw. weiterleiten, im Internet und/oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einstellen, sie nachah- men, weiterverkaufen und/oder für kommerzielle Zwecke nutzen. Eine Weiterübertragung und/oder Unterlizenzie- rung der Rechte an Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Rechtseinräumung ist mit dem mutmaßlichen Willen Abschluss des Downloads erfolgt und/oder bezieht sich ausschließlich auf die Ermöglichung des kontinuierlichen Empfangs von Inhaltebestandteilen zu ihrer sofortigen Nutzung bzw. zur Wiedergabe der Vertragspartner jeweiligen Inhaltebestandteile (Streaming), ohne dass ein Recht zum Mitschnitt und/oder sonstigen Aufzeichnung der gestreamten Inhalte ein- geräumt wird. Die Nutzungsrechtseinräumung endet zudem mit der Rückgabe eines digital ausgeliehenen Inhalts vor Ablauf der Ausleihfrist. Zu einer Nutzung nach Ablauf der Ausleihfrist sind Sie nicht berechtigt, es sei denn Sie leihen einen Inhalt erneut digital aus.
(4) Um unautorisierte Vervielfältigungen der digital entliehenen Inhalte zu schließenverhindern, setzt divibib technische Schutzmaßnahmen (§ 95a UrhG) und/oder zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (§ 95c UrhG), wie z.B. DRM-Systeme und digitale Wasserzeichen, ein. Ihnen ist es als Bibliotheksnutzer untersagt, die verwen- deten technischen Schutzmaßnahmen zu umgehen sowie die zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informati- onen zu entfernen oder zu verändern (dies kann eine Straftat gem. § 108b UrhG darstellen). Um die „Onleihe“ nutzen zu können, müssen Sie als Bibliotheksnutzer über eine geeignete Hardware und Online- Technologie verfügen und sich auf eigene Kosten und Gefahr Zugang zu elektronischen Diensten und Medien, insbesondere zum Internet, verschaffen. Sie müssen diese Hardware und Online-Technologie den sich verän- dernden technischen Standards im Internet und der „Onleihe“ auf eigene Kosten anpassen.
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Samples: Allgemeine Benutzungsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen ("Bedin- gungen") gelten für diesen und zukünftigen Ansprüche aus alle künftigen Verträge (gemeinsam als "Vertrag" bezeichnet) über • die Montage, Installation, Inspektion, Wartung, Reparatur, Renovierung, Up- grade, Modernisierung und andere Supportleistungen an Produkten des Kun- den ("Produkte" und in Bezug auf die entsprechenden vorgenannten Werk- und Dienstleistungen "Produktleistungen"), und/oder • die Überwachung von Produktleistungen, wenn diese von einem Drittunter- nehmen oder dem Kunden selbst erbracht werden ("Überwachungsleistun- gen"), und/oder • die Beratung und Schulung, insbesondere bei der Geschäftsver- bindung Handhabung und dem Be- trieb von Produkten ("Schulungsleistungen" und zusammen mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- Produktleis- tungen und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand Überwachungsleistungen "Servicearbeiten"), und/oder • die Lieferung von Ersatzteilen und generalüberholten Bauteilen ("Lieferun- gen" und zusammen mit Servicearbeiten „Serviceleistungen“), die von der Firmensitz des VermietersKelvion Holding GmbH oder eines ihrer verbundenen Unternehmen (je- weils bezeichnet als “Kelvion”) gegenüber der Vertragspartei (“Kunde”) erbracht werden, es sei denn, Kelvion verweist in seinem Angebot, seiner Auftragsbestäti- gung oder einem anderen Vertragsdokument auf andere Allgemeine Geschäftsbe- dingungen.
21.2 Diese Bedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juris- tischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermö- gen.
1.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, welche von diesen Bedin- gungen oder gesetzlichen Vorschriften abweichen oder selbige ergänzen, wider- spricht Kelvion hiermit. Der gleiche Gerichtsstand giltDiese gelten nur, soweit Kelvion sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Mieter keinen Kelvion in Kenntnis von solchen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandZahlungen entgegennimmt.
3. Der Mieter darf Ansprüche 1.4 Soweit nicht anders bestimmt, umfasst die Bezugnahme auf die Schriftform auch E-Mails, Fax und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenelektronische Kommunikation, und der Begriff "Tage" Kalen- dertage.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Serviceleistungen
Allgemeine Bestimmungen. 124.1 Stellt der LIEFERANT seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein sonstiges gerichtliches oder aussergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist Reutter-‐Group berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Für sämtliche gegenwärtigen Hat der LIEFERANT den Kündigungs-‐ grund zu vertreten oder erfolgt die Kündigung gemäß S. 2, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und zukünftigen Ansprüche nachgewiese-‐ nen Leistungen zu vergüten, sofern diese für Reutter-‐Group verwertbar sind. Schadensersatzansprüche von Reutter-‐Group bleiben unberührt. Hat der LIEFERANT den Kündigungsgrund nicht zu vertreten, so ersetzt Reutter-‐Group die bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus dem Auftrag resultierenden Ausgaben, einschließlich der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand Kosten, die aus nicht entsprechend lösbaren Verbindlichkeiten resultieren. Darüber hinausge-‐ hende Erfüllungs-‐ oder Schadensersatzansprüche stehen dem Lieferanten an-‐ lässlich der Firmensitz des VermietersKündigung nicht zu. Die Schutz-‐ und/oder Nutzungsrechte an den bis zur Kündigung geschaffenen Arbeitsergebnissen gehen gemäß § 11 Abs. 2 auf Reutter-‐Group über. Sofern der LIEFERANT eine Werkleistung schuldet, kann Reutter-‐Group den ge-‐ samten Vertrag oder Teile desselben jederzeit kündigen.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn 24.2 Sollte eine der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand vorstehenden Bestimmungen oder eine sonstige im Inland hatRahmen der Geschäftsbeziehung getroffene Vereinbarung unwirksam sein oder wer-‐ den, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht be-‐ rührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
24.3 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den der Liefergegenstand auftragsgemäß zu liefern ist.
24.4 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zu-‐ sammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Stuttgart. Reutter-‐Group ist je-‐ doch wahlweise berechtigt, das nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt den anwendbaren, allgemeinen gesetzli-‐ chen Bestimmungen zuständige Gericht anzurufen.
24.5 Es gilt ausschliesslich das Recht der Klageerhebung Bundesrepublik Deutschland unter Aus-‐ schluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts, soweit nicht bekannt et-‐ was Anderes vereinbart ist. Gesetze über den internationalen Kauf bewegli-‐ cher Sachen, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
24.1 If the SUPPLIER ceases payments or applies for insolvency or non-‐judicial settle-‐ ment proceedings or other judicial proceedings, Reutter Group shall be entitled to rescind those parts of the respective contract which have not yet been ful-‐ filled. If the SUPPLIER is responsible for the termination reason or the termina-‐ tion is effected according to p.2, Reutter Group need only pay for those perfor-‐ mances that are completed and demonstrated, and only as far as they are real-‐ izable by Xxxxxxx Group. Compensation claims by Reutter Group remain unaf-‐ fected. If the SUPPLIER is not responsible for the termination reason, Reutter Group will reimburse those expenses that result immediately from the order and are demonstrable until the termination of contract, including costs which result from liabilities not solvable accordingly. Upon contract termination the SUPPLIER is not entitled to any further claims for performance or compensation claims. Industrial property rights or rights-‐of-‐use of products manufactured un-‐ til termination of contract will be demised to Reutter Group in accordance with §11,2. In case the SUPPLIER owes a work performance, Reutter Group can ter-‐ minate at any time the entire contract or parts thereof.
24.2 If any of the provisions stated so far or any agreement concluded within the contractual scope is or shall become invalid, the validity or enforceability of all the other provisions is not affected. The contractual parties are obliged to re-‐ place the invalid provision(s) by a valid one which, in its economic and legal ef-‐ fect, is as close as possible to the substituted and invalid one.
24.3 Place of fulfillment shall be the place to which the product is to be delivered according to the order.
24.4 Exclusive place of jurisdiction for all legal disputes arising from or in connection with this business relationship is Stuttgart. However, Reutter Group is entitled to choose any other place of jurisdiction which would otherwise be the compe-‐ tent court of applicable law according to the general legal provisions.
24.5 The law of the Federal Republic of Germany shall exclusively apply, excluding conflicting international private law, unless otherwise agreed upon in written form. The application of laws on the international purchase/sale of movables, in particular the Convention of the United Nations of 11 Apr 1980 on Contracts Regarding the International Sale of Goods (CISG), is herewith excluded. 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG), fin-‐ den keine Anwendung.
24.6 Diese Einkaufsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache verfasst. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandFalle von Unterschieden zwischen den zwei Versionen geht die deutsche Version der englischen Version vor. Die englische Version dient lediglich Übersetzungszwecken.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter 24.7 Reutter-‐Group ist berechtigt, Rechte im Rahmen des Datenschutzgesetzes, Daten des Waren-‐ und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns Zahlungsverkehrs mit dem LIEFERANTEN im zulässigen Umfang zu übertragenspeichern. Der Vermieter LIEFERANT stellt sicher, dass alle Personen, die mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen zum Da-‐ tenschutz beachten. Eine nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung dieser Personen auf die Wahrung des Datengeheimnisses ist vor der erstmali-‐ gen Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzunehmen und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenReutter-‐Group auf Verlangen nachzuweisen.
524.6 These Terms of Purchase are drafted in German and English. Der Vermieter ist berechtigtHowever, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VIcases of discrepancies between the two languages, the German version shall prevail. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenThe English version shall merely be considered for translation purposes.
624.7 Reutter Group have the right, within the framework of the Data Protection Act, to store data concerning the movement of goods and payment transactions with the SUPPLIER. Mündliche Nebenabreden bestehen nichtThe SUPPLIER makes sure that all persons commissioned with the fulfillment of his obligations will observe the provisions of the Data Protection Act. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der SchriftformA declaration of commitment as required by the Data Protection Act has to be signed by all persons involved before their work commences, and is to be presented to Reutter Group on request.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Räumlicher und fachlicher Geltungsbereich § 2 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieser Kollektivvertrag gilt persönlich
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.für alle dem Angestelltengesetz (AngG) unterliegenden Arbeitnehmer und
2. für Lehrlinge.
(2) Der gleiche Gerichtsstand giltKollektivvertrag gilt nicht:
a) für Vorstandsmitglieder und Prokuristen;
b) für Landesdirektoren sowie Angestellte in vergleichbaren Leitungsfunktionen;
c) für Arbeitsmediziner im Sinne der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG);
d) für Angestellte, die dem Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen Außen- dienst in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, auch wenn sie zum Zwecke der Schulung für den Außendienst im Laufe von drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt nicht mehr als 18 Monate im Innendienst verwendet werden;
e) für Ferialaushilfen und Aushilfen, die pro Kalenderjahr nicht länger als ununterbrochen oder in Tei- len 5 Monate beschäftigt werden; Aushilfen sind Personen, die zeitlich befristete Tätigkeiten im Betrieb ausüben, um das betriebliche Stammpersonal für andere Tätigkeiten frei zu halten oder um Kapazitätsengpässe abzufedern.
f) für Ferial- oder Berufspraktikanten und Volontäre. Als „Ferial- oder Berufspraktikum“ gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrie- ben ist. Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad- ministrativen) Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrück- lich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt werden.
(3) Die Besonderen Bestimmungen des Abschnittes B (§§ 25 bis 36) gelten nur für alle Büro- angestellten des Innendienstes, Kanzleigehilfen, Chauffeure von PKW und Kombi und Portiere in Ge- bäuden, die vorwiegend als Bürogebäude der Unternehmen verwendet werden, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.1997 begonnen hat bzw. die ihre Lehrzeit bis spätestens 31.12.1996 beendet haben und die dem KVI in der bis 31.12.1996 geltenden Fassung unterlegen sind, solange sie eine Tätigkeit ausüben, die die Anwendbarkeit des KVI in der damaligen Fassung des persönlichen Geltungsbereichs begründet hätte.
(4) Für Prokuristen ohne Sondervertrag, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.1997 begonnen hat und die damit dem Kollektivvertrag Innendienst in der bis 31.12.1996 geltenden Fassung unterlegen sind, gelten, solange kein Sondervertrag abgeschlossen wird, die Allgemeinen und die Besonderen Best- immungen der Abschnitte A und B.
(5) Vom persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages ausgenommen sind Prokuristen mit Sondervertrag, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.1997 begonnen hat sowie Prokuristen, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.1996 begonnen hat, in beiden Fällen auch dann, wenn sie innerhalb des Konzerns von einem Versicherungsunternehmen zu einem anderen wechseln und die ursprünglich erteilte Prokura zum bisherigen Dienstgeber aufrecht bleibt.
(6) Zum 31.12.1996 vom persönlichen Geltungsbereich des KVI in der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand damals geltenden Fas- sung ausgenommene Arbeitnehmer bleiben auch vom Kollektivvertrag ausgenommen, solange die da- maligen Ausnahmegründe zutreffen.
(1) Dieser Kollektivvertrag gilt auch für Angestellte des Außendienstes, die vorwiegend für Schadenliquidation, Inspektion und Intervention in Schadens- und Vertragsangelegenheiten verwendet werden; er gilt aber nicht für Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Inland hatWerbeau- ßendienst tätig sind.
(2) Die nach Wirksamkeitsbeginn des vorliegenden Kollektivvertrages vom Innendienst in den Außendienst übertretenden Angestellten scheiden mit dem Zeitpunkt des Übertrittes aus dem Geltungs- bereich dieses Kollektivvertrages aus. Von diesem Zeitpunkt an entfallen für sie die Rechtswirkungen dieses Kollektivvertrages sowie alle weiteren für den Innendienst geltenden Kollektivvertragsnormen. Von dieser Bestimmung abweichende einzelvertragliche Vereinbarungen, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus denen dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istAngestellten das Recht eingeräumt wird, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes binnen angemessener Frist in den Innendienst zurückzukehren, sind zulässig (vgl. Im Übrigen gilt bei auch § 26). Bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigtRechten, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungendiesem Kollektivvertrag von der Dauer des Dienstver- hältnisses abhängig sind, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebensind Lehrzeiten zu berücksichtigen.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Kollektivvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich
1. Für sämtliche gegenwärtigen alle Seminare, Programme, Workshops oder sonstigen Leistungen der Cross Consult GbR gelten ergänzend zu den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der Anmeldung oder Beauftragung der Cross Consult GbR durch den Kunden gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von Xxxxxx wird hiermit widersprochen. Solche abweichenden Bedingungen werden nur anerkannt, wenn dies ausdrücklich und zukünftigen Ansprüche schriftlich vereinbart wurde.
2. Die AGB`s bestehen aus den Allgemeinen Bestimmungen (I.), den besonderen Bestimmungen für firmeninterne Trainings (Inhouse-Trainings) und Consulting (II.), den besondere Bestimmungen für Trainings-, Seminar- oder Sonderveranstaltungen der Cross Consult GbR (III.) sowie den Schlussbestimmungen (IV.) Der Kunde kann diese AGB`s unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xx abrufen und ausdrucken oder durch eine E-Mail an xxxx@xxxxxxxxxxxx.xx in schriftlicher Form anfordern.
1. Nebenabreden müssen schriftlich vereinbart werden; individuelle Abreden haben stets Vorrang.
2. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Cross Consult GbR und den Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für München zuständige Amtsgericht München. Die Cross Consult GbR ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
1. Die Tätigkeit der Cross Consult GbR besteht in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung und Training des Kunden als Dienstleistung nach § 611 BGB.
2. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Kunde entscheidet in alleiniger Verantwortung über Umsetzung, Zeitpunkt, Art und Umfang der von der Cross Consult GbR empfohlenen oder mit dieser abgestimmten Maßnahme. Dies gilt auch für den Fall, dass die Cross Consult GbR solche Maßnahmen in Abstimmung mit dem Kunden begleitet.
3. Der konkrete Inhalt und Umfang der von der Cross Consult GbR zur erbringenden Leistung richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird die Cross Consult GbR den Kunden hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch die Cross Consult GbR auch dadurch, dass der Kunde die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.
4. Die Cross Consult GbR behält sich vor, die für Seminare, Programme, Workshops oder sonstigen Leistungen eingesetzten Berater oder Trainer nach- oder umzubesetzen. Die gebuchte Leistung ist nicht an eine konkrete personelle Betreuung gebunden. Kommt es zu einer Nach- oder Umbesetzung, erfolgt dies ausschließlich durch vergleichbar qualifiziertes Personal der Cross Consult GbR. Dem Kunden entstehen daraus keine Ansprüche, insbesondere nicht auf Kündigung oder Umbuchung.
5. Im Falle der Erkrankung oder sonstigen von der Cross Consult GbR nicht zu vertretenden Verhinderung eines Beraters oder Trainers, werden i. d. R. die Termine von anderen Beratern durchgeführt.
6. Wenn sich aufgrund des Verhaltens des Kunden während des Seminars, der Ausbildung, dem Workshop oder der sonstigen Leistung der Cross Consult GbR zeigt, dass die Durchführung der Maßnahme für ihn ungeeignet ist oder er den Xxxxxxxx des Seminars, der Ausbildung, des Workshops oder der sonstigen Leistung der Cross Consult GbR behindert, behält sich die Cross Consult GbR vor, die Teilnahme des Kunden als beendet zu erklären. In diesem Fall wird Cross Consult GbR die Teilnahmegebühr für die nicht besuchten Einheiten erstatten.
7. Die Cross Consult GbR legt die vom Kunden mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist die Cross Consult GbR nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von der Cross Consult GbR Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Kunden mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
1. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen, Grafiken oder Ergebnissen der Cross Consult GbR gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Cross Consult GbR und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der Cross Consult GbR einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit der Cross Consult GbR für den Kunden trägt oder diese übernimmt.
2. Soweit die Cross Consult GbR mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises an den jeweiligen Kunden das zeitlich und räumlich unbegrenzte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht überträgt, erhaltene Unterlagen oder Dateien inkl. der Texte und Bilder im geschäftlichen Bereich innerhalb des Unternehmens des Kunden zu nutzen, ist der Kunde berechtigt, die erhaltenen Dateien auf seinem Rechner zu speichern und auszudrucken. Das eingeräumte Nutzungsrecht erlaubt es dem Kunden nicht, ohne Zustimmung der Cross Consult GbR die Dokumente in unveränderter oder veränderter Form an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben. Das eingeräumte Nutzungsrecht erlaubt es dem Kunden auch nicht, die Dokumente im Internet oder in anderen Medien einsetzen.
3. Der Kunde ist im Falle der vorgenannten geschäftlichen Nutzung von Unterlagen oder Dateien innerhalb seines Unternehmens verpflichtet, die Urheberschaft der Cross Consult GbR (Copyright) auf allen (auch bearbeiteten oder reproduzierten) Unterlagen und Dateien kenntlich zu machen.
1. Die vereinbarten Honorare bzw. Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, netto zuzüglich Umsatzsteuer.
2. Zahlungsverpflichtungen der Kunden sind, wenn nicht anders vereinbart, bis 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu begleichen. Die vollständige Zahlung berechtigt zur Teilnahme an der Veranstaltung. Kommt ein Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so kann die Cross Consult GbR nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Die Cross Consult GbR stellt dem Kunden stets eine Rechnung aus. Die Cross Consult GbR darf die Rechnung auch als pdf-Datei per E-Mail übermitteln.
4. Die Cross Consult GbR ist berechtigt, über die im jeweiligen Auftragsverhältnis festgelegten Leistungen nach Abschluss der Tätigkeit sowie nach angefallenem Aufwand auch über Teilleistungen abzurechnen oder Abschlags- bzw. Vorschusszahlungen zu verlangen.
5. Soweit die Cross Consult GbR im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kunden auf Lizenzprodukte zurückgreift, erfolgt die Abrechnung im Namen des Lizenzgebers durch die Cross Consult GbR.
1. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche seitens der Cross Consult GbR anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
1. Die Cross Consult GbR haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für Lizenzprodukte Dritter wird ausgeschlossen. Die Cross Consult GbR haftet nicht für Folgen von inhaltlichen Entscheidungen und gegenüber Forderungen von Dritten, die aufgrund des gemeinsam getragenen Prozesses entstehen.
2. Schadenersatzansprüche außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel kann ein Kunde gegenüber der Cross Consult GbR nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten geltend machen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung der Cross Consult GbR der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
3. Die Haftung der Cross Consult GbR entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Kunden zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Kunden nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber der Cross Consult GbR gerügt wurden.
4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Scheckforderungen sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
1. Dem Kunden ist aus- schließlicher Gerichtsstand bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von der Firmensitz Cross Consult GbR auf Datenträgern gespeichert werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass gegebenenfalls Bild- und/oder Tonmaterial von ihm gespeichert wird. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von der Cross Consult GbR selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des VermietersKunden erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetzes (TMG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
2. Der gleiche Gerichtsstand giltKunde willigt darin ein, wenn dass seine personenbezogenen Daten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Zwecke der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatweiteren Betreuung, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt Qualitätssicherung und Dokumentation gespeichert werden. Insbesondere stimmt der Klageerhebung nicht bekannt istKunde der Übersendung einer Fotodokumentation per E-Mail am Ende eines gebuchten Seminars bzw. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandeiner besuchten Veranstaltung zu.
3. Der Mieter darf Ansprüche Persönliche Informationen können bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Kunden auch dazu verwendet werden, um über Produkte, Marketingmaßnahmen und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenDienstleistungen zu informieren.
4. Der Vermieter ist berechtigtFür nähere Informationen zum Datenschutz, zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie damit verbundener Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten des Kunden auf Auskunft, Widerspruch, Widerruf, Beschwerde, Berichtigung, Löschung oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen Einschränkung wird verwiesen auf die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenDatenschutzerklärung, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxx/ abgerufen und ausgedruckt oder durch eine E-Mail an Dritte heraus- zugebenxxxx@xxxxxxxxxxxx.xx in schriftlicher Form angefordert werden kann.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energie- wirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedin- gungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energie- wirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 ab- geschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasver- sorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Gas durchführt.
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustandegekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversor- gung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversor- ger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasver- sorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertra- ges muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
1. Für sämtliche gegenwärtigen Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- Register- nummer oder Familienname und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.Vorname sowie Xxxxxxx und Xxxxxxxxxxxx),
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt zur Bezeichnung der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.Entnahmestelle verwendeten Identifi- kationsnummer,
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,
4. Der Vermieter ist berechtigtAngaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstun- de Gas zur Kilowattstunde Strom, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,
5. Der Vermieter ist berechtigtAngaben zum Grundversorger (Firma, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. Registergericht, Regis- ternummer und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.Adresse),
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grund- versorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Register- nummer und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.Adresse) und
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinAngaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, so wird wobei folgende Belastungen, so- weit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a) die Wirksamkeit Energiesteuer nach § 2 des Vertrages Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtder jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsab- gabenverordnung vom 9. Die Parteien verpflichten sichJanuar 1992 (BGBl. I S. 12, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Vertragspartner zu schließen.Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
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Samples: Grundversorgungsvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersübrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltLieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Unterlieferanten, Mitarbeiter und Angestellten entsprechend zu verpflichten. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrags; sie erlischt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatund soweit das in den überlassenen Abbildungen, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen erhaltene Fertigungswissen allgemein bekannt worden ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenLieferant ist zur Beauftragung von Unterlieferanten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden wird, nicht berechtigt.
4. Der Vermieter Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert wird, nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns seine Forderungen gegen uns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns durch Dritte einziehen zu übertragenlassen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten§ 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen Wir werden die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenpersonenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nichtSofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns benannte Lieferanschrift bzw. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen Verwendungsstelle; sofern sich aus der SchriftformAuftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle übrigen Verpflichtungen aller Vertragsparteien unser Geschäftssitz. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinAusschließlicher Gerichtsstand ist Münster, so wird Westfalen, Deutschland; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.
8. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht, mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 sowie der deutschen Kollisionsregeln, die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließenzur Anwendung eines anderen Rechts kämen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht11.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie die Aufhebung der Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung oder dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
711.2. Sollten Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Xxxxx enthalten, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Vertragsparteien eine Regelung vereinbaren, die dem von den Vertragsparteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
11.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
11.4. Sofern der Auftraggeber Xxxxxxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder nichtig seinöffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Vertrag Auslandsbezug aufweist, so wird für alle Streitigkeiten, die Wirksamkeit sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien vereinbarten Auftragsdatenverarbeitung ergeben, der Sitz des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtAuftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Die Parteien verpflichten sich______________________, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt den _________ Potsdam, den 08.05.2018 _______________________________ Auftraggeber ______________________________________ Auftragsnehmer Kategorien der Betroffenen Personen: Kunden des Auftraggebers Abonnenten des Auftraggebers Interessenten des Auftraggebers Art der Daten - Personenstammdaten Kommunikationsdaten Vertragsstammdaten Abrechnungs- und dem mutmaßlichen Willen Zahlungsdaten IP-Adressen und Browserdaten Dieser Anhang beschreibt die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen der Vertragspartner zu schließen.Xxxxxx.xxx GmbH sowie des Rechenzentrums der Hetzner Online GmbH.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen Zahlungsdienste Leasinggeber und zukünftigen Ansprüche aus Kunde vereinbaren, dass für die Full-Service-Kom- ponenten Kfz-Steuer (Ziffer C.6. dieser Service-Beschreibungen), Rundfunkbeitrag (Ziffer C.7. dieser Service-Beschreibungen) und Versicherungsmanagement-Prämienservice (Ziffer C.12.2), soweit sie jeweils die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen im Sinne von §§ 675c ff. BGB zum Gegenstand haben, was folgt:
1.1 Mit Abschluss des Leasing/Service-Vertrages ist der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- Leasinggeber berechtigt und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersverpflichtet, für den Kunden die im Leasing/Ser- vice-Vertrag bzw. PLV (abrufbar unter xxx.xxxxxxxx.xxx/xx-xx/ kundenlogin) vereinbarten einzelnen und/oder aufeinander folgen- den (z. B. monatlichen/jährlichen) Zahlungsvorgänge auszuführen. Der Kunde erklärt durch Abgabe seines Vertragsangebots zugleich seine Zustimmung zur Ausführung jedes gemäß Leasing/Ser- vice-Vertrag vom Leasinggeber für ihn vorzunehmenden Zahlungs- vorgangs bei Fälligkeit und erteilt dem Leasinggeber für jeden Zahlungsvorgang einen Zahlungsauftrag.
21.2 Bei einem nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Zahlungsvorgang oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang hat der Kunde lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: Der Leasinggeber haftet für eigenes Verschulden. Der gleiche Gerichtsstand giltFür das Ver- schulden der von dem Leasinggeber zwischengeschalteten Stellen haftet der Leasinggeber nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung des Leasinggebers auf die sorgfältige Auswahl und Unter- weisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Zahlungsbetrag begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendma- chung von Folgeschäden handelt, wenn ist der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland Anspruch auf höchstens 12.500 EUR je Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Leasinggebers und für Gefahren, die der Leasinggeber besonders übernommen hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung sowie für nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandautorisierte Überweisungen.
31.3 Die Anwendbarkeit von § 675d Abs. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen1 bis 5, § 675f Abs. 5 Satz 2, § 675g, § 675h, § 675j Abs. 2, § 675p sowie der §§ 675v bis § 676 BGB ist ausgeschlossen. Abweichend von § 676 b Abs. 2 Satz 1 BGB wird eine Unterrich- tungsfrist für den Kunden von 3 Monaten vereinbart.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Service Description
Allgemeine Bestimmungen. 110.1. Für sämtliche gegenwärtigen Der vorliegende Vertrag ist Ausdruck des gegenseitigen Einverständnisses der Vertragsparteien hin- sichtlich des Vertragsgegenstandes und zukünftigen ersetzt alle Vorschläge, Darstellungen oder früheren schriftli- chen und mündlichen Vereinbarungen betreffend die Bereitstellung von Marktdaten. Die Vertragspar- teien bestätigen hiermit, dass sie durch keine Darstellung, Gewährleistung oder Verpflichtung außer den ausdrücklich vertraglich festgelegten zum Abschluss des vorliegenden Vertrages (außer im Be- trugsfall) verleitet wurden.
10.2. Keine der Parteien darf ihre Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung durch die andere Partei abtreten. Dies trifft auch auf die Abtretung an ein Mitglied der Unter- nehmensgruppe im Zuge einer Konzernumstrukturierung oder an eine Tochtergesellschaft, an der der Vertragspartner mehrheitlich beteiligt ist, oder an ein verbundenes Unternehmen, in dem der Vertrags- partner einen maßgeblichen Einfluss ausübt, sowie auf Fusionen oder Veräußerungen zu.
10.3. Eine Änderung oder Modifizierung des Vertrages ist nur schriftlich und durch Unterzeichnung seitens beider Parteien gültig. Ausgenommen davon sind die Annexe, die von der WBAG unter Einhaltung einer 3-monatigen Ankündigungsfrist einseitig geändert werden dürfen. Sollten die Vertragspartner hinsichtlich einer Änderung keine Einigung erzielen, haben sie das Recht, diesen Vertrag gemäß Klau- sel 9.2 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Vertrages zu kündigen.
10.4. Die Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmung hat im Sinne einer vertragsergänzenden Interpretation eine solche zu treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirk- samen Bestimmung am nächsten kommt.
10.5. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts so- wie die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ausgeschlossen.
10.6. Die Vertragsparteien vereinbaren betragsabhängig die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsge- richtes Wien oder des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, auch hinsichtlich der Gültigkeit des Vertrages.
10.7. Übt ein Vertragspartner ein Recht gemäß diesem Vertrag nicht oder verspätet aus, so stellt dies keinen Verzicht auf dieses Recht dar noch gilt es als Anerkennung des relevanten Ereignisses.
10.8. Alle gemäß diesem Vertrag erforderlichen Mitteilungen und Benachrichtigungen müssen schriftlich er- folgen und durch den Zeichnungsberechtigten des benachrichtigenden Vertragspartners firmenmäßig unterfertigt sein.
10.9. Das Zustandekommen sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung haben schriftlich zu erfolgen, wobei die Parteien übereinkommen, dass auch elektronische und/oder elektronisch übermit- telte Unterschriften dieses Erfordernis erfüllen
10.10. Alle Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz diesem Vertrag verjähren sofern im Vertrag nicht abweichend geregelt längstens binnen zwei Jahren nach Beendigung des VermietersVertrages.
210.11. Der gleiche Gerichtsstand giltZwei identische Ausfertigungen dieses Vertrages wurden beiden Parteien zur Unterzeichnung vorgelegt, wenn von denen jede Partei nach Unterfertigung eine Kopie erhält. Beide Parteien stimmen zu, dass jede der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt beiden Ausfertigungen eine vollständige Version des Vertrages darstellt. Dieser Vertrag wurde von den Unterzeichnungsberechtigten der Klageerhebung nicht bekannt istParteien unterfertigt. Wiener Börse AG Vertragspartner Datum Unterschrift Name Funktion Authorized Signatory Unterschrift Name Funktion Authorized Signatory Annex A ist ein Bestandteil des Vertrages und ergänzt diesen. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen Falle eines Widerspruches geht Xxxxx A den Bestimmungen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3DDA vor. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4Adresse PLZ, Ort Land Datum Lizenzgebühren Alle Lizenzgebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag ◼ Sofern nicht anders angegeben fallen die monatlichen Lizenzgebühren für jedes genutzte Produkt gemäß Annex A an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag ◼ Die Lizenzgebühren gemäß Annex A für Realtime Marktdaten beinhalten auch die Non-Display/Derived Data Nutzung von Delayed Marktdaten gemäß Annex A ◼ Im Fall einer direkten Anbindung an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5Datenfeed der WBAG fallen die Lizenzgebühren und Technische Service Gebühren gemäß Annex 1 des Market Data Agreements additiv an. Der Vermieter ist berechtigtDie Technischen Service Ge- bühren fallen für einen Vertragspartner, der sowohl bei Zahlungsverzug ein Market Data Agreement als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. ein Derived Data Agreement mit der WBAG unterzeichnet hat, nur einmal an ◼ Die Lizenzgebühren gemäß Annex A der Börsen Albanien, Banja Luka, Belgrad, Kasachstan, Laibach, Ma- zedonien, Zagreb und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenEnergy Exchange Austria umfassen bis auf Widerruf alle Nutzungsarten der Derived Data und Non-Display Nutzung Derived Data Nutzung Derived Data sind alle Werke und/oder Produkte, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6aus oder unter Verwendung von Marktdaten generiert wur- den. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen Annex A umfasst folgende Kategorien der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen Derived Data Nutzung der Vertragspartner zu schließen.Marktdaten:
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Samples: Derived Data Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gas- versorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allge- meinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verord- nung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversor- gern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsun- ternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Gas durchführt.
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belie- ferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversor- gungsunternehmen begründet hat.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere auch:
1. Für sämtliche gegenwärtigen Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- Registernummer oder Familienname und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt zur Bezeichnung der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,
4. Der Vermieter ist berechtigtAngaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,
5. Der Vermieter ist berechtigtAngaben zum Grundversorger (Firma, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. Registergericht, Registernummer und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.Adresse),
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Samples: Erdgas Grundversorgung
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Im Bereich des nach Maßgabe dieser Vereinbarung erfassten Betriebes bzw Betriebsteiles finden die Bestimmungen des § 1155 ABGB (Aufrechterhaltung des Entgeltanspruches) in Verbindung mit den einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen, soweit der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersAusfall von Arbeitsstunden durch Kurzarbeit bedingt ist, keine Anwendung.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung Die sonstigen Bestimmungen eines einschlägigen Kollektivvertrages werden durch die Vereinbarung nicht bekannt istberührt. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandEbenso bleiben allfällige kollektivvertragliche Bestimmungen über Kurzarbeit und deren sozialrechtliche Auswirkungen voll aufrecht.
3. Der Mieter darf Ansprüche Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung ggf. der Urlaubsersatzleistung) ist die ungekürzte tägliche bzw wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Gleiches gilt für einen allfälligen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Bei der Berechnung des Vermieters Entgeltes während eines Krankenstandes im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw. eines allfälligen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschusses bzw des § 8 Abs 1 AngG (Krankheit, Unfall), sowie einer Dienstfreistellung gem § 1155 Abs 3 ABGB ist entsprechend dem Ausfallsprinzip vom/von der ArbeitgeberIn weiterhin das garantierte Nettoentgelt vgl IV. 4 lit c) zu zahlen. Das AMS zahlt dem/der ArbeitgeberIn die Kurzarbeitsbeihilfe in jener Höhe, die auch bei Zustandekommen der Arbeitsleistung ausbezahlt worden wäre. Fällt in das der Abfertigungsberechnung zu Grunde liegende Entgelt (ggf Jahresdurchschnitt) Kurzarbeit, ist jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bemessung von Sonderzahlungen. Die Beiträge zur „Abfertigung neu“ sind gem § 6 Abs 4 BMSVG auf Dritte übertragenGrundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu zahlen.
4. Der Vermieter ist berechtigtBei ArbeitnehmerInnen in Altersteilzeit darf nur das auf das vereinbarte Beschäftigungsausmaß entfallende Entgelt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten nicht aber der Lohnausgleich vermindert werden. Bei geblockter oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns ungleich verteilter Arbeitszeit werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigttrotz der Kurzarbeit ebensoviele Zeitguthaben (für die Freizeitphase) erworben, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenwie ohne Kurzarbeit angefallen wären.
5. Der Vermieter ist berechtigtFür den Anspruchserwerb und das Ausmaß des Zusatzurlaubes nach dem NSchG werden Zeiten der Kurzarbeit so behandelt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenwäre keine Kurzarbeit vereinbart worden.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Betriebsvereinbarung Über Kurzarbeit
Allgemeine Bestimmungen. 113.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Dienstleistungen, vermietete Gegenstände sowie die Zugänge zu bereitgestellter Software an Dritte zu überlassen oder diesen zugäng- lich zu machen. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung Dritte im Sinne dieser Klausel sind nicht konzernrechtlich mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen dem Kunden verbundene Unternehmen. pegasus IT ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersberechtigt, einzelne Verpflichtungen durch Unterauftragnehmer erbringen zu lassen.
2. Der gleiche 13.2 Erfüllungsort ist Regenstauf, Gerichtsstand giltist Regensburg, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Kunde Voll- kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sonderver- mögen oder im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ohne Gerichtsstand ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandpegasus IT ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
313.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Überein- kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG) oder Teilen daraus. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenEbenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung der Incoterms.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 13.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages von Verträgen bedürfen der SchriftformSchriftform auch die Abänderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Zusagen und Nebenabre- den bedürfen der schriftlichen Bestätigung von pegasus IT.
7. 13.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen unwirksam sein oder nichtig seinwerden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbe- stimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnis- ses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten. Geltungsbereich AGB – Besondere Bedingungen – CNP Produkte von pegasus IT
1. Leistungen von pegasus
1.1 pegasus IT stellt dem Vertragspartner die Nutzung der CNP Produkte in dem im Auftrag beschriebenen Funktionsumfang und unter den dort genannten Funkti- onsvoraussetzungen zur Verfügung.
1.2 pegasus IT stellt dem Vertragspartner die Software für die Nutzung der CNP Produkte auf einem Datenträger oder zum Download über das Internet bereit.
1.3 pegasus IT wird die Wirksamkeit zu überlassenden CNP Produkte im Rahmen der tech- nischen Möglichkeiten in einer Version einsetzen, die vom Hersteller im Rahmen des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtsog. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend Maintenance Support unterstützt wird. pegasus IT wird den Kunden auf eine Änderung der eingesetzten CNP Produkte spätestens vier Wochen vor dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließenÄnderungszeitpunkt hinweisen. Ein Anspruch des Vertragspartners auf den Einsatz einer neueren Version besteht nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus 14.1 Alle Anzeigen von Leistungsstörungen im Rahmen dieses VERTRAGES oder eine etwaige Kündigung dieses VERTRAGES sind schriftlich per Briefpost oder per E-Mail an den Sitz der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersParteien zuzustellen.
214.2 Jede der Parteien ist eine selbstständige Unternehmerin und in der Festlegung der Preise und Bestimmungen für ihre Leistungen und/oder Produkte unabhängig. Keine der Parteien ist ein gesetzlicher Vertreter der anderen Partei, noch wird sie dies behaupten. Durch diesen VERTRAG wird weder ein Joint Venture noch ein Anstellungs- oder Vertretungsverhältnis zwischen den Parteien errichtet.
14.3 xx.xx darf den Kunden für seine eigenen Marketing- und PR-Zwecke als solchen benennen. Der gleiche Gerichtsstand giltKunde gewährt xx.xx hiermit ein nicht ausschliessliches, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatgebührenfreies und weltweites Recht, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istfür diese Zwecke die Marke des Kunden zu nutzen. Im Übrigen Diese Lizenz gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandüber die Laufzeit dieses VERTRAGES fort und wird gewährt, bis sie vom Kunden schriftlich widerrufen wird.
314.4 Unter Vorbehalt anderslautender Regelung gewährt keine der Parteien der anderen Partei – gleich ob direkt oder konkludent oder anderweitig – Patente, Urheberrechte, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Knowhow oder sonstige gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte. Der Mieter Keine der Parteien entfernt oder manipuliert Symbole oder Legenden, die auf ein gewerbliches Schutz- oder Urheberrecht hinweisen.
14.5 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von xx.xx darf Ansprüche und sonstige der Kunde seine Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und VERTRAG weder abtreten noch anderweitig übertragen oder ihre Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten VERTRAG delegieren.
14.6 Keine der Parteien haftet für eine Leistungsstörung oder deren einen Verzug bei der Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che ihrer Pflichten aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- VERTRAG, wenn diese Leistungsstörung bzw. dieser Verzug durch höhere Gewalt bedingt ist, wie z. B. Schicksalsschläge, Feuer, Hochwasser, Naturkatastrophen, Spannungsstösse, Handlungen von staatlichen oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenzivilen oder militärischen Behörden, nationaler Notstand, Unruhen, Vandalismus, Terrorismus, Krieg, Aufstände, Streiks oder sonstige Ereignisse, die ausserhalb der zumutbaren Einflusssphäre der betreffenden Partei liegen.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl 14.7 Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen darf keine Partei – ausgenommen bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenAnsprüchen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebensich aus Ziffern 6, 8, 9 und 12 ergeben – eine aus diesem VERTRAG resultierende Klage, unabhängig von der Form, später als ein
(1) Jahr nach dem Entstehen des Klagegrunds anstrengen.
6. Mündliche Nebenabreden 14.8 Rechte und Pflichten, die ihrem Wesen nach über den Ablauf oder die Kündigung dieses VERTRAGES hinaus fortgelten und bestehen nicht. Änderungen bleiben, gelten fort und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftformbleiben bestehen und binden die Parteien sowie deren Rechtsnachfolger und Übertragungsempfänger, bis die entsprechenden Pflichten erfüllt sind.
7. 14.9 Sollten eine oder mehrere einzelne Bestimmungen dieses Vertrages VERTRAGS ungültig oder unwirksam sein oder nichtig seindie Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon VERTRAGS nicht berührtbeeinträchtigt. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sichsich für diesen Fall, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt unverzüglich die ungültige, unwirksame oder unmögliche Bestimmung durch eine zulässige, wirksame und dem mutmaßlichen Willen mögliche Vereinbarung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der Vertragspartner zu schließenursprünglichen Absicht am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.
14.10 Dieser VERTRAG unterliegt Schweizerischem Recht ohne Berücksichtigung des Internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1) findet keine Anwendung.
14.11 Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem VERTRAG entstehen, unterliegen ausschliesslich der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts am Sitz von xx.xx.
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Samples: Software as a Service Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsun- wirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersübrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltLieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugäng- lich zu machen. Er hat seine Unterlieferanten, Mitarbeiter und Angestellten entsprechend zu verpflichten. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer aus- drücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrags; sie erlischt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatund soweit das in den überlassenen Abbildungen, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht Zeichnungen, Be- rechnungen und sonstigen Unterlagen erhaltene Fertigungswissen allgemein bekannt worden ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenLieferant ist zur Beauftragung von Unterlieferanten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden wird, nicht berechtigt.
4. Der Vermieter Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert wird, nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns seine Forderungen gegen uns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns durch Dritte einziehen zu übertragenlassen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten§ 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen Wir werden die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenpersonenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nichtSofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns benannte Lieferanschrift bzw. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen Verwendungsstelle; sofern sich aus der SchriftformAuftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle übrigen Verpflichtungen aller Vertragsparteien unser Geschäftssitz. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinAusschließlicher Gerichtsstand ist Münster, so wird Westfalen, Deutschland; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.
8. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht, mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 sowie der deutschen Kollisionsregeln, die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließenzur Anwendung eines anderen Rechts kämen.
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Allgemeine Bestimmungen. (1. Für sämtliche gegenwärtigen ) Verträge zwischen uns und zukünftigen Ansprüche aus dem Käufer unterlie- gen dem Recht der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des VermietersUN-Kaufrechts (CISG).
(2. Der gleiche ) Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Auslieferungsstätte, für die Zahlung D-83404 Ain- ring.
(3) Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort für alle sich aus dem Inland verlegt Vertragsver- hältnis unmittelbar oder seinen Wohnsitz mittelbar ergebenden Strei- tigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich-rechtlichen Son- dervermögen ist X-00000 Xxxxxxxxxx/Xxx.; wir sind nach unserer Xxxx auch berechtigt, am Sitz des Käufers Klage zu erheben.
(4) Änderungen und Ergänzungen von Vereinba- rungen werden zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt. Dies gilt auch für die Aufhebung die- ser Klausel. Jede Vertragspartei kann die schriftli- che Niederlegung einer Änderung oder Ergänzung eines Vertrages verlangen. Individuelle Abreden bleiben vorbehalten. Garantien und Zusicherungen von Eigenschaften durch uns, Mängelanzeigen, Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers sowie Erklärungen zur Minderung, zum Zeitpunkt Rücktritt oder zur Kündigung durch den Käufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Klageerhebung nicht bekannt istSchriftform. Die Schriftform nach diesen AVB wird durch die telekommunikative Übermittlung mittels Telefax und bei einem Vertrag durch Briefwechsel gewahrt. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandfindet § 127 Abs. 2 BGB keine Anwendung.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung (5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigtVertrages einschließlich dieser AVB ganz oder teilweise un- wirksam oder undurchführbar sein oder werden, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen einschließlich dieser AVB davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sichSoweit der Vertrag oder diese AVB Rege- lungslücken enthalten, entstehende gelten zur Ausfüllung dieser Lücken entsprechend dem Sinngehalt diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließenZweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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Allgemeine Bestimmungen. 1. Alle Zahlungen, die im Rahmen dieser Allgemeinen Mietbedingungen vom Mieter an den Vermieter zu leisten sind, können bis zu einem Betrag von 9.999 EUR inkl. Umsatzsteuer bar bezahlt werden. Darüber hinausgehende Beträge sind bargeldlos zu bezahlen. Abweichend hiervon kann der Vermieter im Einzelfall ei- ne Barzahlung bei einem unter der oben genannten Bargeldgrenze liegenden Be- trag ablehnen, wenn der Mieter innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 30 Tagen weitere Zahlungen an den Vermieter geleistet hat, die insgesamt den Be- trag von 9.999 EUR inkl. Umsatzsteuer übersteigen.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.
23. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.. Version: 014_09_AGB_vom 31.01.2020.doc 3/4
34. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
45. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft Gesellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft Gesellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt getrennt in Rechnung Rech- nung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che Zahlungsansprüche aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenabzutreten.
56. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenBestimmun- gen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenherauszugeben.
67. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
78. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Mietvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 1 Firma; Sitz
(1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus ) Die Gesellschaft führt die Firma
(2) Der Sitz der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen Gesellschaft ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersStuttgart.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung von Unternehmen oder die Verwaltung von Beteili- gungen an Unternehmen, wenn die in folgenden Geschäftsfeldern oder Teilbereichen davon tätig sind: - Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und Vertrieb von Fahrzeugen, Motoren aller Art und anderen technischen oder chemischen Erzeugnissen sowie von Teilen und Baugruppen für die genannten Produkte; - Beratung auf dem Gebiet der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Entwicklung und Fertigung, insbesondere im Inland hatBereich des Fahr- zeug- und Motorenbaus; - Beratung und Entwicklung der Datenverarbeitung sowie die Erstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen der Datenverarbeitung; - Vermarktung von Waren unter Nutzung von Markenrechten; - Erbringen von Finanz- oder Mobilitätsdienstleistungen; - Gewinnung, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt Beschaffung, Verarbeitung und Vertrieb von in der Klageerhebung nicht bekannt istAutomobilindustrie verwend- baren Rohstoffen; - Erzeugung und Beschaffung von Energie, insbesondere erneuerbarer Energien, sowie Handel mit Energie; - Erwerb, Halten und Verwalten sowie Veräußerung von Immobilien. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen Die Tätigkeit des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandUnternehmens umfasst insbesondere den Erwerb, das Halten und Verwalten so- wie die Veräußerung von Beteiligungen an solchen Unternehmen, deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung sowie deren Unterstützung und Beratung einschließlich der Übernahme von Dienstleistungen für diese Unternehmen.
3(2) Die Gesellschaft kann in den genannten Geschäftsfeldern auch selbst tätig werden. Der Mieter darf Ansprüche Dies gilt nicht für genehmigungsbedürftige Bankgeschäfte und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters Finanzdienstleistungen. Sie kann ihre Tätigkeit auch auf Dritte übertrageneinen Teil der in Absatz 1 bezeichneten Geschäftsfelder beschränken.
4. Der Vermieter (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, Rechte alle Geschäfte vorzunehmen und Pflichten aus diesem Mietvertrag alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Zweck des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Sie kann dazu auch im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unter- nehmen gründen, erwerben oder sich an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretensolchen Unternehmen beteiligen.
5. Der Vermieter ist berechtigt(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenso- fern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen anderes vorsehen.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen (2) Informationen an die Aktionäre können unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen auch im Wege der SchriftformDatenfernübertragung übermittelt werden.
7(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 306.250.000,00 (in Worten: Euro Dreihundertund- sechsmillionen und Zweihundertfünfzigtausend) und ist eingeteilt in Stück 153.125.000 Stammakti- en und Stück 153.125.000 stimmrechtslose Vorzugsaktien.
(2) Das Grundkapital der Gesellschaft wurde in Höhe von € 45.500.000 (in Worten: Euro Fünfundvier- zigmillionen und Fünfhunderttausend) erbracht durch Umwandlung der Dr. Ing. Sollten h.c. F. Porsche Ak- tiengesellschaft in eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließenEuropäische Gesellschaft.
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Samples: Satzung
Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich § 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbind- lich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf die DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Nut- zungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustim- mung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Be- triebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rech- nungsstellung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkas- se durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(3) Mit Ablauf von 14 Tage ab Rechnungsstellung kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist wäh- rend des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zu- rückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein An- spruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus wel- chem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldens- haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vor- schriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegen- heiten) nur
a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verlet- zung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflich- tung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch- führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz (2) ergebenden Haftungsbe- schränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen Elektro Kock GmbH & Co. KG Geschäftsführer: Bankverbindung: St.-Nr.: 301/5712/0974 Xxxxxxxxxx 00 | 00000 Xxxx Xxxxxx Xxxx Sparkasse Westmünsterland BIC: XXXXXX0XXXX USt-IdNr.: DE 000 000 000 Tel.: 00000 0000-0 | Fax: 00000 0000-0 Xxxxxx Xxxx IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Gerichtsstand: HRA 6122 Coesfeld xxxx@xxxxxx.xx | xxx.xxxxxx.xx Xxxx Xxxx Volksbank Gronau-Ahaus eG BIC: XXXXXXX0XXX Pers. haft. Gesellschafterin: Elektro durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig ver- schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbe- sondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(1) Alle personenbezogenen Kundendaten werden unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutz- grundverordnung (DSG- VO), des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) von uns gespeichert und verarbeitet. Der Kunde hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichti- gung, Übertragung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten; der Kunde kann sein Verlangen per Post, Telefax oder E-Mail an uns senden.
(2) Die personenbezogenen Daten des Kunden, ein- schließlich der Haus- und E-Mail-Adresse geben wir nicht ohne die ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Kunden an Dritte weiter. Der Kunde erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbe- ziehung, auch personenbezogene im Sinne des BDSG, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und im Rahmen der Auftragsbearbeitung und Vertragsdurchführung an beauftragte Dienstleister weitergegeben werden. Für sämtliche gegenwärtigen diese AGB und zukünftigen Ansprüche aus die Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunde gilt das Recht der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen Bundesre- publik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechtes. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz- buches, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist aus- schließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.
2für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand Entsprechendes gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Kunde Unternehmer im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt Sinne von § 14 BGB ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
a. «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft, «Slowenien» die Republik Slowenien;
b. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und zukünftigen Ansprüche Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten;
c. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, in bezug auf Slowenien das Gebiet der Republik Slowenien;
d. «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in bezug auf Slowenien Personen mit der Staatsangehö- rigkeit der Republik Slowenien;
e. «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlas- sene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
f. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschrif- ten, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
g. «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; AS 1998 2237; BBl 1996 IV 946 1 AS 1998 2236 im Sinne der slowenischen Rechtsvorschriften den Ort, an dem sich eine Person niederlässt, mit der Absicht, dort auf Dauer zu leben;
h. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten;
i. «Wohnort» den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
j. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozial- versicherung; in bezug auf Slowenien hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i) und iii) das Ministerium für Arbeit, Familie und So- ziale Angelegenheiten und hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii) das Ministerium für Gesundheitswesen;
k. «Xxxxxx» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Ar- tikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
l. «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
m. «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:
a. in der Schweiz
i) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung;
ii) auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
iii) auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
iv) auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen;
v) bezüglich des Artikels 3 sowie des Dritten Abschnitts 1. Kapitel und des Vierten und Fünften Abschnitts auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung;
b. in Slowenien
i) auf die Rechtsvorschriften über die Renten- und Invalidenversicherung;
ii) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung;
iii) auf die Rechtsvorschriften über die Kinderzulagen.
2. Dieses Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, wel- che die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder er- gänzen. 0 XX 0.000.00 0 XX 0.142.301 4 SR 0.142.40
3. Hingegen bezieht es sich auf Gesetze und Verordnungen:
a. welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Per- sonen ausdehnen, nur, sofern der seine Rechtsvorschriften ändernde Ver- tragsstaat nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt;
b. die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.
Artikel 3 Dieses Abkommen gilt:
a. für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienange- hörigen und Hinterlassenen;
b. für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
c. in bezug auf Artikel 7 Absätze 1–4, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Ab- satz 2, die Artikel 10–12, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 sowie den Dritten Abschnitt 3. Kapitel für alle Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
1. Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates bezie- hungsweise deren Familienangehörigen und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersHinterlassenen gleichgestellt; abwei- chende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltGrundsatz der Gleichbehandlung nach Absatz 1 gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
a. die freiwillige Alters-, wenn Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatAusland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen;
b. die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind;
c. die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.
1. Die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach Vertragsschluss seinen den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhal- ten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2. Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung werden nur bei Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt in der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandSchweiz gewährt.
3. Der Mieter darf Ansprüche Hilflosenzuschuss, die Ausgleichszulage und sonstige Rechte aus diesem Vertrag die Ersatzleistungen für ar- beitsinvalide Personen nach den slowenischen Rechtsvorschriften werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenbei Wohnsitz in Slowenien gewährt.
4. Der Vermieter ist berechtigtGeldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, Rechte und Pflichten aus die in diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenDrittstaat wohnen.
5. Der Vermieter ist berechtigtHaushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Fa- milienzulagen werden slowenischen Staatsangehörigen nur gewährt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen solange sich die berechtigte Person mit ihrer Familie in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebender Schweiz aufhält.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Abkommen Über Soziale Sicherheit
Allgemeine Bestimmungen. 116.1. Für sämtliche gegenwärtigen Auf diesen Vertrag und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersdiese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet das niederländische recht Anwendung.
216.2. Der gleiche Gerichtsstand giltBei Streitigkeiten zwischen den Parteien, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort die sich aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt Vertrag bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben bzw. anderweitig damit zusammenhängen, u.a. solche Streitigkeiten, die lediglich von einer Partei als solche gesehen werden, wird möglichst in gegenseitiger Rücksprache einvernehmlich nach einer Lösung gesucht. Sofern Parteien nicht zu einer Lösung gelangen, werden die Streitigkeiten vom zuständigen Gericht in Amsterdam entschieden, es sei denn, der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandVerkäufer entscheidet sich, gegen den Käufer vor einem zuständigen Gericht in einem anderen Ort gerichtlich vorzugehen.
316.3. Der Mieter darf Ansprüche Falls der Verkäufer aus ihn bewegenden Gründen auf ein ihm zustehendes Recht verzichtet oder dem Käufer in anderer Weise entgegenkommt, bleibt dieses Entgegenkommen auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falls beschränkt und sonstige bleiben die Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenVerkäufers in anderen situationen davon unberührt.
416.4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages im Vertrag, auf den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gelten die Bestimmungen im Vertrag, es sei denn, in der entsprechenden Bestimmung im Vertrag wurde ausdrücklich Anderes festgelegt.
16.5. Sofern eine vertragliche Bestimmung und/oder eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, behalten alle übrigen Bestimmungen des Vertrags und/oder nichtig seinder Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvermindert ihre Gültigkeit. Sofern es sich bei der unwirksamen Bestimmung um eine Kernbedingung handelt, so wird werden die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon Parteien eine neue, rechtsgültige Bedingung vereinbaren, die soweit wie möglich mit der Absicht der Parteien übereinstimmt. Sofern es sich bei der Bestimmung nicht berührtum eine Kernbedingung handelt, nimmt der V erkäufer unter Einhaltung von Artikel 2.3. Die Parteien verpflichten sicheine neue Bestimmung auf, entstehende Lücken entsprechend die dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen Sinn der Vertragspartner zu schließenunwirksamen Bestimmung weitestmöglich entspricht.
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Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz 13.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des VermietersUN-Kaufrechts (CISG).
213.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist grundsätzlich Wuppertal. Dem Auftraggeber ist es allerdings auch gestattet, den Lieferanten an dessen Sitz zu verklagen
13.3 Die in Anlage 3 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Gesellschaften der XXX.xxxxx sind berechtigt, Teile beim Lieferanten gemäß der Regelungen dieser Vereinbarung und sämtlicher mir ihr verbundenen Dokumente (insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen, Anlagen und Zeichnungen) zu bestellen. Vertragspartner werden stets nur der Lieferant sowie die Gesellschaft der XXX.xxxxx, die Teile selbst bestellt oder in deren Namen bzw. für die Teile bestellt werden. Es entsteht keine Gesamtschuldnerschaft mit anderen Gesellschaften der XXX.xxxxx. Der gleiche Gerichtsstand giltLieferant ist nicht berechtigt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Leistungen in einem Rechtsverhältnis zurückzubehalten, weil ihm aus und/oder in einem anderen Rechtsverhältnis Ansprüche zustehen. Er ist auch nicht berechtigt, mit oder gegen Ansprüche/n aufzurechnen, die nicht im Inland direkten Rechtsverhältnis mit dem jeweiligen Vertragspartner bestehen. Abweichend von Ziffer 13.1 gilt in den jeweils das Recht des Landes, in dem die Gesellschaft der XXX.xxxxx ihren legalen Sitz hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort mit der ein Rechtsverhältnis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istLieferanten durch Bestellung von Teilen entsteht. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandDas UN-Kaufrecht (CISG) ist stets ausgeschlossen.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 13.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Ablösung dieses Formerfordernis.
713.5 Im Falle von Widersprüchen und Abweichungen zwischen den Regelungen dieser Vereinbarung, den allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers und sonstigen mitgeltenden Dokumenten und Unterlagen gehen die Regelungen der vorgenannten Vertragswerke in der aufgezeigten Reihenfolge den jeweils nachfolgend genannten Vertragswerken vor insoweit als sie sich widersprechen. Individuell und schriftlich zwischen den Parteien ausgehandelte Konditionen gehen allgemeinen Regelungen stets vor.
13.6 Sollten eine oder mehrere einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinsein oder werden, so wird berührt dies die Wirksamkeit des Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtnicht. Die Parteien verpflichten sichsich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, entstehende Lücken entsprechend die dem Sinngehalt und in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließenVertrag eine Xxxxx herausstellen sollte.
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Samples: Liefervereinbarung
Allgemeine Bestimmungen. 1. Die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Beschaffungen des AG unabhängig davon, ob es sich um Einkäu- fe, Werkaufträge etc. handelt (im Folgenden: Beschaffung); bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit Auftragnehmern (AN) gelten sie für alle künftig abgeschlossenen Verträge. Individuelle Vertrags- abreden haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen (§ 305 b BGB). Dies betrifft nur die Regelungen, bezüglich derer eine Indivi- dualabrede besteht. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersRegelungen, bei denen keine Individualab- rede besteht, gelten diese Einkaufsbedingungen. Individualabreden erfordern die Schriftform.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltDiese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenste- hende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedin- gungen des AN erkennt der AG nicht an, es sei denn, der AG hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufs- bedingungen gelten auch dann, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz AG in Kenntnis entge- genstehender oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandAN die Lieferung des AN vorbehaltlos annimmt.
3. Der Mieter darf Ansprüche Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AG und sonstige Rechte aus dem AN getroffen werden, sind in diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenschriftlich niederzulegen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretennicht gegenüber Verbrauchern.
5. Der Vermieter ist berechtigtAlle Lieferungen und Leistungen haben den einschlägigen Vor- schriften, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die Gesetzen und Verordnungen (im Folgenden: Vorschrif- ten) zu entsprechen. Dies gilt insbesondere für Vorschriften über Si- cherheit (inklusive Vorschriften zur Sicherheit in der Lieferkette wie AEO-F gem. Art. 14k VO-EWG 2454/93 und Bekannter Versender), Arbeits- und Anlagensicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz. Alle Lieferungen und Leistungen haben den Abschnitten VI. Ziffer 1. Vorgaben des AG so- wie den von ihm geltend gemachten Normen und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenRe-gelwerken zu entsprechen und müssen nach gegenwärtigem Stand der Technik erbracht werden.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen Als Teilnehmer an der UN-Initiative „The Global Compact“* und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der SchriftformInitiative ResponsibleCare®* der chemischen Industrie erwartet der AG auch vom AN die Einhaltung der darin formulierten Prinzipien.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen Alle erforderlichen und verkehrsüblichen Unterlagen, Dokumente, Beschreibungen und Pläne sind im jeweiligen Auftrag enthalten und dem AG vom AN ohne zusätzliche Kosten bereitzustellen. Weiter überträgt der AN dem AG kostenlos und unwiderruflich sämtliche Rechte (ausgenommen Urheberrechte) an allen Arbeitsergebnis- sen aus diesem Vertrag. An den Arbeitsergebnissen räumt der AN dem AG das kostenlose, übertragbare und uneingeschränkte Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein. Der AN stellt den AG hinsichtlich der Verwertung der Arbeitsergebnisse von sämtlichen Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter frei. Werden für die Verwertung der Arbeitsergebnisse bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinbeim AN entstandene Schutz- rechte benötigt, so erhält der AG an diesen kostenlose, übertrag- bare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte. Der AN wird dem AG solche Schutzrechte unverzüglich schriftlich benennen.
8. Durch Prüfung von Plänen, Unterlagen, Dokumenten oder sonsti- gen Leistungen des AN durch den AG wird keine Mitverantwortung des AG begründet; die Wirksamkeit Mängelansprüche des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen AG bleiben davon nicht berührtunbeeinträchtigt.
9. Die Parteien verpflichten sichDer AN hat Lieferungen und Leistungen, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt die er durch Unterlieferan- ten erbringt, genauso zu verantworten wie eigene Lieferungen und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließenLeistungen.
10. Der AN sichert zu, dass er sämtliche von ihm beschäftigen Mitarbeiter zumindest den gesetzlichen Mindestlohn auszahlt. Hinsichtlich seiner Subunternehmer stellt er dies ebenfalls durch entsprechende Maßnahmen sicher.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 11.1. Für sämtliche gegenwärtigen Die Allgemeinen Garantiebedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) definieren die Bedingungen der von der HLT Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością (GmbH) mit Sitz in Głuchołazy, xx. Xxxxxxxx 0, 00-000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxx/Xxxxx, gewährten Garantie. Das Unternehmen hat die Steuernummer 000-000-00-00 sowie die REGON-Nummer 531160066, eingetragen im Unternehmerregister des Nationalen Gerichtsregisters unter der Nummer 0000080430 durch das Bezirksgericht in Opole, VIII. Handelskammer des Nationalen Gerichtsregisters, mit einem Stammkapital von 253.344,00 PLN, im Folgenden „Garantiegeber“ genannt, für Produkte und zukünftigen Ansprüche aus Leuchten, im Folgenden gemeinsam oder einzeln „Produkte“ genannt, die vom Garantiegeber auf der Geschäftsver- bindung Grundlage von Verträgen verkauft werden, die mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- Subjekten geschlossen wurden, die Unternehmer im Sinne von Art. 43¹ des polnischen Zivilgesetzbuches oder andere Nicht-Verbraucher, im Folgenden „Käufer“ genannt, im Rahmen einer dem Käufer vom Garantiegeber vorgelegten Garantieerklärung, wobei im weiteren Teil der AGB der Garant und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersKäufer auch gemeinsam als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet werden.
21.2. In diesen AGB bezieht sich der Begriff „Vertrag“ auf die zwischen dem Garantiegeber und dem Käufer abgeschlossenen Kauf- und Produktlieferungsverträge, einschließlich aller Anhänge und Ergänzungen, einschließlich eines zwischen den Parteien auf der Grundlage eines Angebots des Garantiegeber an den Käufer und einer Bestellung des Käufers abgeschlossenen Vertrags über den Verkauf oder die Lieferung des Produkts.
1.3. Der gleiche Gerichtsstand giltAbschluss eines Vertrages durch die Parteien bedeutet, wenn dass diese AGB vom Käufer vorbehaltlos akzeptiert und genehmigt wurden, es sei denn, die Parteien vereinbaren in einem bestimmten Vertrag, dass einzelne Bestimmungen der Mieter keinen AGB auf diesen Vertrag nicht anwendbar sind. Die AGB schließen die Anwendung etwaiger Musterverträge, Vorschriften und allgemeiner Bedingungen des Käufers, insbesondere der allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatGarantiebedingungen des Käufers, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istaus.
1.4. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser AGB und dem Vertrag gelten die Bestimmungen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandVertrags. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der AGB und den Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Garantiegebers gelten die Bestimmungen der AGB, soweit sie sich auf das Garantie- und Reklamationsverfahren beziehen.
31.5. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag In diesen AGB bezieht sich der Begriff „Produkt“ nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenProdukte, die vom Garantiegeber hergestellt werden.
41.6. Der Vermieter Wenn Gegenstand des Vertrages eine Sammlung von Produkten ist berechtigtund die sich aus diesen AGB ergebenden Garantierechte vom Käufer nur für einen Teil dieser Sammlung ausgeübt werden, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretengilt die Geltendmachung von Garantieansprüchen für diesen Teil der Sammlung.
51.7. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenDiese AGB gelten nicht für Produkte, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen der Garantiegeber nicht hergestellt hat und die der er an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtden Käufer verkauft. Die Parteien verpflichten sichim vorstehenden Satz genannten Produkte unterliegen einer Garantie, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen die von den Herstellern dieser Produkte aufgrund der Vertragspartner zu schließenvon ihnen abgegebenen gesonderten Garantieerklärungen gewährt wird.
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Samples: General Warranty Conditions
Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich
1. Für sämtliche gegenwärtigen Die Thüringer Netkom GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Registergericht Amtsgericht Jena, HRB 108822 (im Weiteren als „Netkom“ bezeichnet), erbringt ihre Telekommunikationsdienste für den Kunden auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Netkom und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- dem Kunden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Verträge über Internetzugang, Telefonie, die Weiterverbreitung von Rundfunksignalen sowie Kauf und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersMiete von Hardware. Sie finden auch auf hiermit in Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, zusätzliche Leistungen sowie die Beseitigung von Störungen Anwendung.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltNeben diesen AGB finden das Telekommunikationsgesetz (TKG), die Verordnungen zum TKG, der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und/oder andere zwingende gesetzliche Vorschriften auch dann Anwendung, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandausdrücklich auf diese hingewiesen wird.
3. Der Mieter darf Ansprüche Die jeweils einschlägigen produktspezifischen Preislisten und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Leistungsbeschreibungen sind Bestandteil des Vermieters auf Dritte übertragenVertrages. Soweit die Regelungen in den Preislisten und Leistungsbeschreibungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, haben die Preislisten und Leistungsbeschreibungen vorrangige Geltung.
4. Der Vermieter ist berechtigtAbweichende, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten entgegenstehende oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigtergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenselbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch Netkom ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
5. Der Vermieter ist berechtigtDiese AGB gelten sowohl für Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, sowohl bei Zahlungsverzug d. h. für natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenfür Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, d. h. für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenbei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 11.1. Für sämtliche gegenwärtigen Angebote und zukünftigen Ansprüche aus Verkäufe von RSH eG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand Entgegennahme der Firmensitz Tiere gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des VermietersKäufers unter Hinweis auf seine Geschäfts - bzw. Einkaufsbedingungen wird widersprochen.
21.2. Der gleiche Gerichtsstand giltAufträge für Exportlieferungen müssen 10 Tage vor der geplanten Abnahme bei der RSH eG eingehen. Erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch die RSH eG kommt der Auftrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande; soweit nichts anderes vereinbart worden ist, gilt die RSH eG als Verkäufer. Die Mitarbeiter von RSH eG sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Bestätigung hinausgehen.
1.3. Alle von RSH eG verkauften Tiere gelten wegen der unterschiedlichen Stallherkunft, unterschiedlicher Aufzuchtsbedingungen und unterschiedlicher Fütterung sowie tierärztlicher Versorgung als gebrauchte Sachen im Sinne des Gesetzes.
1.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht auf den Käufer über, sobald die Tiere den Verkaufsstall (dies ist der Stall, in dem die Tiere vom Vorlieferanten der RSH eG gehalten werden) verlassen. Die Tiere reisen auf Gefahr und Kosten des Käufers, auch wenn sie mit Transportmitteln der RSH eG befördert werden. Die Gefahrtragung durch den Käufer nach Verlassen des Verkaufsstalls gilt ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse an den Tieren. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der RSH eG gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
1.5. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Käufer in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, Käufer nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn RSH eG bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Käufer muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt Bekanntgabe der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandÄnderungen an RSH eG absenden.
31.6. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher Zustimmung oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Vermieters auf Dritte übertragen.
4Bestätigungsschreibens der RSH eG maßgebend, sofern der Käufer nicht unverzüglich widerspricht. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und Auf diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden Folge wird RSH eG in dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenBestätigungsschreiben gegenüber Käufern, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenVerbraucher sind, besonders hinweisen.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Allgemeines
(1) KSC richtet sich mit den Angeboten ausdrücklich nicht an Verbraucher i.S.d. Für sämtliche gegenwärtigen § 13 BGB. Durch den Vertragsabschluss bestätigt der Kunde, dass er die von KSC zu erbringenden Dienstleistungen bzw. die von KSC erstellten Unterlagen für seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit beauftragt bzw. erwirbt. Dies gilt für die Betreuung wie auch die Zulassungs- und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersQualitätsaudits.
(2. Der gleiche ) Nebenabreden müssen schriftlich vereinbart werden; individuelle Abreden haben stets Vorrang.
(3) Die Geschäftsbeziehungen zwischen KSC und den Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand giltfür alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland hatohne Gerichtsstand ist, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandGeschäftssitz von KSC.
(1) Die vereinbarten Honorare bzw. Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, netto zuzüglich Umsatzsteuer.
(2) Zahlungsverpflichtungen der Kunden sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Kommt ein Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so kann KSC nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen und/ oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) KSC stellt dem Kunden stets eine Rechnung aus.
(1) KSC haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Schadenersatzansprüche außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel kann ein Kunde gegenüber KSC nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten geltend machen. Der Mieter darf Ansprüche Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung von KSC der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche von KSC anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von KSC auf Datenträgern gespeichert werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von KSC selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).
(2) Persönliche Informationen können bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Kunden auch dazu verwendet werden, um über Produkte, Marketingmaßnahmen und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenDienstleistungen zu informieren.
4(3) Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Vermieter KSC ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus in diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Kunden verpflichtet. Bei laufenden Vertragsbeziehungen erfolgt die Löschung nach deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenEnde.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1Alle Rechte und Pflichten dieser Vereinbarung gelten für den berechtigten Fahrer, und die Kosten gehen zu Lasten des berechtigten Fahrers. Für sämtliche gegenwärtigen Soweit in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und zukünftigen Ansprüche der Allgemeinen Bedingungen für die Autoversicherung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Dies gilt auch für Unklarheiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben. Die Übergabe der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand Mietgegenstände an den Kunden erfolgt erst nach der Firmensitz des Vermieters.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatLieferschein vereinbarten Miete (oder falls zutreffend Anzahlung) und Kaution. Sofern die Kaution in der Preisliste nicht ausgeschrieben ist, trifft die performeon UG (haftungsbeschränkt) eine angemessene Entschei- dung nach Vertragsschluss dem Wert der Mietsache. Bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes wird die Kaution in voller Höhe zurückerstattet. Die performeon UG (haftungsbeschränkt) ist berechtigt, die Kaution zur Aufrechnung von Verlustansprüchen und sonstigen Forderungen, insbesondere ausstehenden Rechnungen, zu verwenden. Die Geräte werden in der Regel nur während einer bestimmten Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt. Es umfasst daher nicht die ordnungsge- mäße Kündigung des befristeten Mietvertrages durch den Kunden. Die performeon UG (haftungsbeschränkt) kann nur für den persönlichen Ge- brauch, auch vor Beginn der vereinbarten Mietzeit, angemessene Kündigungen aussprechen. Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 580 a Abs. 3 BGB. Das Recht zur Sonderkündigung bleibt unberührt. In folgenden Fällen kann performeon UG (haftungsbeschränkt) den Mietvertrag insbeson- dere aus wichtigem Grund kündigen:
a. Der Kunde zahlt die Miete nicht oder weitestgehend nicht fristgerecht;
b. Der Kunde kommt mit seinen Wohnsitz Zahlungsverpflichtungen in Verzug;
c. der Kunde die Geräte an einem nicht bestimmten Ort bewegt oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nutzt;
d. Der Kunde überlässt die Geräte ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters einem Dritten;
e. der Kunde die Geräte unsachgemäß behandelt,
x. Xxxxxx auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder sonstige Anzeichen dafür, dass der Kunde seinen Ver- pflichtungen aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort diesem Vertrag nicht nachkommen wird. Wird der Mietvertrag – aus welchen Gründen auch immer – fristlos gekündigt, hat der Kunde den Mietgegenstand unverzüglich an die performeon UG (haftungsbeschränkt) zurückzugeben. Die Rückgabe muss am Hauptsitz der performeon UG (haftungsbeschränkt) erfolgen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Unter Berücksichti- gung der Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Kunde die Mietsache der performeon UG (haftungsbeschränkt) im Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Klageerhebung Übergabe zurückzugeben. Die Mietsache ist inklusive Versandverpackung, eventueller Anleitung, Anschlusskabel und sonstigem Zubehör komplett und gereinigt zurückzugeben. Kommt der Kunde seiner Rückgabepflicht nicht bekannt innerhalb der vereinbarten Mietzeit nach, wird die Nutzungsentschädigung im Verhältnis der aktuellen Preisliste der performeon UG (haftungsbeschränkt) ohne Berücksichtigung etwa- iger Rabatte oder sonstiger Vergünstigungen gezahlt. Darüber hinaus verfällt der Kunde für jeden beginnenden Tag der verspäteten Rückgabe 25 % der Vertragsstrafe des vereinbarten Mietpreises. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis vorbehalten, dass der performeon UG (haftungsbe- schränkt) kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandEine Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes durch die per- formeon UG (haftungsbeschränkt) ist nicht ausgeschlossen.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 112.1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersLenovo behält sich das Recht vor, Services ganz oder teilweise an von Lenovo ausgewählte Subunternehmer unterzuvergeben.
212.2. Der gleiche Gerichtsstand giltIn dem für diese Transaktion zulässigen Umfang ist jede Partei für die Aufsicht, Anleitung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweiligen Mitarbeiter verantwortlich.
12.3. Mitteilungen zwischen den Parteien können auf elektronische Weise erfolgen und sind, soweit nach den geltenden Gesetzen zulässig, als unterzeichnete Dokumente rechtskräftig und verbindlich. Eine Kennnummer (als „Benutzer-ID“ bezeichnet) in einem elektronischen Dokument ist rechtlich ausreichend, um die Identität des Absenders und die Echtheit des Dokuments zu verifizieren.
12.4. Jede Partei kann ähnliche Vereinbarungen mit Dritten eingehen.
12.5. Jede Partei gewährt der anderen Partei nur die Lizenzen und Rechte gemäß den jeweils geltenden Lizenzvereinbarungen. Es werden weder unmittelbar noch stillschweigend noch auf andere Weise weitere Lizenzen oder Rechte (einschließlich Lizenzen und Rechten gemäß anderer Patente) gewährt.
12.6. Sie willigen ein, den Service nicht wiederzuverkaufen. Jeder derartige Versuch ist nichtig, wenn keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Lenovo vorliegt.
12.7. Sie sind dafür verantwortlich, die Services auszuwählen, die Ihre Ansprüche erfüllen. Außerdem sind Sie für die Ergebnisse der Nutzung der Services verantwortlich.
12.8. Keine der Parteien darf gegen die andere Partei in Bezug auf diese Vereinbarung oder eine hieraus hervorgehende Transaktion vor Gericht gehen, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatGrund für den Rechtsstreit mehr als zwei Jahre zurückliegt, soweit nicht anderweitig durch lokales Recht vorgeschrieben. Soweit nicht anderweitig durch anwendbares Recht vorgeschrieben, verjährt nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz zwei Jahren jede Klage, die durch diese Vereinbarung oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt eine hieraus hervorgehende Transaktion entsteht, sowie alle diesbezüglichen Rechte in Bezug auf einen solchen Rechtsstreit, ohne dass die Möglichkeit eines vertraglichen Verzichts oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandeiner Beschränkung besteht.
312.9. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte Keine Partei ist für ein Versäumnis, Verpflichtungen zu erfüllen, verantwortlich, wenn dies aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenGründen außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei geschieht.
412.10. Der Vermieter Die Parteien gewähren der jeweils anderen Partei nicht das Recht, eigene oder dem Unternehmen gehörende Marken, Handelsnamen oder andere Bezeichnungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung in Werbeanzeigen oder Veröffentlichungen zu verwenden.
12.11. Für den Fall, dass eine Bestimmung der Vereinbarung ganz oder teilweise ungültig oder undurchsetzbar wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung davon unberührt.
12.12. Die Verpflichtung von Lenovo, den Service bereitzustellen, besteht vorbehaltlich Ihrer Durchführung der Registrierung und Aktivierung.
12.13. Lenovo, seine verbundenen Unternehmen, Business Partner, Händler und Subunternehmen können Ihre Transaktions- und Kontaktinformationen, wie Namen, Telefonnummern, Adressen und E-Mail-Adressen, zur Verarbeitung und Durchführung Ihrer Transaktion speichern, nutzen und verarbeiten. Außerdem kontaktieren wir Sie gegebenenfalls, um Sie über etwaige Produktrückrufe, Sicherheitsprobleme und Serviceaktionen zu informieren. Ist dies gemäß lokal geltenden Gesetzen zulässig, können wir diese Informationen verwenden, um uns zu erkundigen, wie zufrieden Sie mit unseren Produkten oder Services sind, oder Ihnen Informationen bezüglich anderer Produkte und Services zukommen zu lassen. Sie können sich jederzeit entscheiden, keine weiteren Mitteilungen dieser Art von uns zu erhalten. Zu diesen Zwecken können wir Ihre Informationen in andere Länder übertragen, in denen wir geschäftlich aktiv sind, Unternehmen zur Verfügung stellen, die in unserem Auftrag handeln, und die Informationen, so gesetzlich erforderlich, offenlegen. Wir verkaufen oder übertragen Personendaten, die wir von Ihnen erhalten haben, jedoch nicht ohne Ihre Zustimmung an Dritte für deren eigene direkte Marketingzwecke.
12.14. Jede Partei befolgt jegliche Gesetze und Vorschriften, die für diese Vereinbarung gelten.
12.15. Keine Partei ist berechtigt, diesen Vertrag ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte abzutreten. Jeder derartige Versuch ist nichtig. Keine Partei wird eine derartige Zustimmung unbillig verweigern. Die Abtretung dieser Vereinbarung durch eine Partei an eine Tochtergesellschaft oder eine durch Zusammenschluss oder Übernahme entstehende Nachfolgeorganisation erfordert keine Zustimmung durch die andere Partei. Lenovo kann zudem Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenauf Zahlungen gemäß dieser Vereinbarung ohne Ihre Zustimmung abtreten.
512.16. Der Vermieter ist berechtigtJegliche Bestimmungen, sowohl die naturgemäß über die Kündigung der Vereinbarung hinaus Bestand haben, gelten weiterhin, bis sie erfüllt wurden, und gelten ebenfalls für die Nachfolger und Abtretungsempfänger.
12.17. Jede Partei verzichtet hiermit bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen allen Klagen, die in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geführt werden, auf das Recht auf eine Schwurgerichtsverhandlung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Abschnitten VIinternationalen Warenkauf besitzt keine Gültigkeit.
12.18. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenKein Bestandteil dieses Vertrags beeinträchtigt gesetzliche Rechte von Verbrauchern, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebendurch einen Vertrag nicht ausgesetzt oder eingeschränkt werden können.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Data Center Services Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen Bei der Leistungserbringung auf einem Betriebsgelände der Veritas ist der Lieferant verpflichtet, sämtlich dort geltenden Kontroll- und zukünftigen Ansprüche aus Sicherheitsvorschriften Folge zu leisten. Ungeachtet etwaiger ortsbedingter Sonderregelungen gilt in jedem Fall die unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xx/xx/xxxxxx-xxx-xxxxxx/xxxxxxxxxxxxx?xxx=00&= abrufbare Betriebsordnung für betriebsfremde Personen in der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersjeweils aktuellsten Form.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltSollte eine Bestimmung dieser AEB und der getroffenen Einzelverträge unwirksam sein oder werden, wenn so wird dadurch die Wirksamkeit der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand AEB und der Einzelverträge im Inland hatÜbrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ergänzung einer Vertragslücke eine Regelung zu vereinbaren, die in rechtlich wirksamer Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt ihrem mutmaßlichem, anhand der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandvertraglichen Beziehung zu ermittelnden Willen vereinbart hätten.
3. Der Mieter darf Ansprüche Änderungen und sonstige Rechte aus diesem Vertrag Ergänzungen dieser AEB sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenschriftlich wirksam. Das gilt gleichermaßen für dieses Schriftformerfordernis.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte Für die vertraglichen Beziehungen zwischen Veritas und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragendem Lieferant gilt ausschließlich deutsches Recht. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder FactoringDas UN-Dienstleister abzu- tretenKaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
5. Der Vermieter Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten ist berechtigtFrankfurt am Main, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenDeutschland.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nichtSofern der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) oder Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) hat, werden alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus den vorliegenden AEB oder allen auf Grundlage dieser AEB begründeten Vertragsverhältnisse ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Änderungen Das Schiedsgericht soll für diesen Fall aus drei Schiedsrichtern bestehen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt in Deutschland innehat. Ort der Durchführung des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main, Deutschland. Prozess- und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen Verhandlungssprache ist Deutsch. Ausnahme hiervon sind Streitigkeiten mit Lieferanten, die ihren Sitz in der SchriftformXxxxxxxxxxxxx Xxxxx haben. In diesen Fällen i sind Streitigkeiten vor und gemäß der im Zeitpunkt der Einreichung einer Schiedsklage geltenden Ordnung der China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC), Shanghai Sub-Commission (Arbitration Center) statt. Ort des Schiedsgerichts ist Shanghai, Verhandlungssprache ist Englisch. Das Schiedsgericht hat aus drei Schiedsrichtern zu bestehen, von denen mindestens einer Volljurist ist oder eine vergleichbare Ausbildung erfolgreich beendet hat. Ein Schiedsspruch ist in allen Fällen endgültig und für die Parteien bindend.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsbeziehungen zwischen der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- juris GmbH (nachfolgend „juris“) und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersdem Kunden (nachfolgend „Kunde“). Sie gelten auch für Kunden, die Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind. Verbraucher sind natürli- che Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuge- rechnet werden können.
21.2 Mit einer Bestellung bei juris bzw. Der gleiche Gerichtsstand giltder Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Angebot „Landesrecht Baden-Württemberg Bürgerservice“ erkennt der Kun- de die AGB in der im Zeitpunkt der Bestellung bzw. Inanspruchnahme jeweils gültigen Fassung an. Die AGB können jederzeit auf der Internetseite von juris, xxx.xxxxx.xx/xxx, abgerufen werden. Entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, juris stimmt diesen im Einzelfall ausdrücklich zu.
1.3 juris behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu än- dern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massen- verkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Kunden nicht un- angemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland Kunde nicht innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung) schriftlich oder per E-Mail widerspricht und juris den Kunden auf diese Rechts- folge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter Bei unentgeltlich bereitge- stellten Leistungen ist juris jederzeit berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten die AGB zu ändern, aufzuheben oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns durch andere AGB zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen ersetzen sowie neue Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- unentgeltlich oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenentgeltlich verfügbar zu machen.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. (1) Die Firma Rw Bau GmbH - im Folgenden kurz Auftragnehmer (AN) genannt- erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen. Für sämtliche gegenwärtigen Entgegenstehende Geschäftsbedingungen, allgemeine und/oder besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden durch Annahme des Auftrages durch den AN außer Kraft gesetzt. Diese gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und zukünftigen Ansprüche aus nur jeweils für den Einzelfall. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart gelten (in dieser Reihenfolge):
a) diese Geschäftsbedingungen
b) die einschlägigen Ö-Normen, insbesondere Ö-Norm: X0000 (Xxxxxxxxxxx) und B2251 (Abbrucharbeiten) und 82110 (Bauwerkvertragsnorm) c) die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
(2) Die Wirksamkeit dieser Vertragsbestandteile wird auch für allfällige Zusatzaufträge vereinbart. Der AN ist 4 Wochen ab Angebotsdatum an seine Angebote gebunden. Der AN ist nicht verpflichtet, Teilbeauftragungen zu akzeptieren. Zusatzangebote aufgrund von Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen, die für die Erbringung der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersvereinbarten Leistung notwendig sind, gelten vom AG als genehmigt, sofern er dem AN nicht binnen 5 Werktagen das Gegenteil schriftlich mitteilt.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand (3) Eigentumsvorbehalt: Angelieferte Materialen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG im Inland hatEigentum des AN.
(4) Preise: Die dem Angebot des AN zu Grunde liegende Preise basieren auf den Angaben des AG zur Auftragsdurchführung, insbesondere über Bodenverhältnisse, Bausubstanz des Abbruchobjektes, etc. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist der AN nicht verpflichtet, eigene Erkundigungen (Bodengutachten) hierüber einzuholen. Sollten sich die Angaben des AG im Zuge der Auftragsdurchführung als unrichtig und/oder unvollständig erweisen, gelten hinsichtlich Preisänderungen und Mehrkosten die Bestimmungen der ÖNORM 8 2110. Mehrkosten für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeiten sind in den Preisen des AN nicht enthalten und daher jedenfalls vom AG gesondert zu vergüten. Preise des AN sind im übrigen veränderlich im Sinne der ÖNORM B 2111.
(5) Zahlung: Sofern keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sind sämtliche Rechnungen des AN spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz Eingang beim AG spesen und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Prüfungen durch den AG oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt durch von diesem beauftragte Dritte verlängern diese Zahlungsfrist nicht. Das Fehlen einzelner Unterlagen verlängert die Zahlungsfrist nicht, sofern der Klageerhebung nicht bekannt AN auf Aufforderung des AG diese Unterlagen binnen 5 Werktagen nachreicht. Die Fälligkeit jener Rechnungspositionen, die mit den fehlenden Unterlagen in keinem Zusammenhang steht bzw. deren Überprüfung auch ohne die fehlenden Unterlagen möglich ist, bleibt unberührt. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen Falle des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandZahlungsverzuges treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
3(6) Zahlungsverzug: Im Falle des Zahlungsverzuges ist der AN berechtigt, Verzugszins en- und Zinseszinsen gem. den Bestimmungen des ZinsRÄG 2002 in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz- mindestens jedoch 10% p.a. - geltend zu machen, sowie die mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehenden Kosten und den vorprozessualen Aufwand in Rechnung zu stellen.
(7) Kompensation: Eine Aufrechnung von behaupteten oder tatsächlichen Forderungen des AG gegen Forderungen des AN ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Ansprüche des AG handelt, die gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt wurden.
(8) Gerichtsstand, anzuwendendes Recht: Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien wird die Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Sprengel der AN seinen Sitz hat, vereinbart. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter AN ist aber auch berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag den AG an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten seinem allgemeinen Gerichtsstand oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns jenem Gericht, in dessen Sprengel die vom AN zu übertragenerbringende Leistung liegt, zu klagen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenAlle Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsteilen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Erd Und Abbrucharbeiten
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für Verträge zwischen der Geschäftsver- bindung Savanna Ingredients GmbH, Xxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend „Kunde“) über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen (nachfolgend „Leistungen“) mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersAnbietern solcher Leistungen (nachfolgend jeweils „Lieferant“) geschlossen werden, in denen ausdrücklich auf diese AEB Bezug genommen wird.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Die Leistungserbringung im Inland hat, Verhältnis der Parteien richtet ausschließlich sich nach folgenden Dokumenten in der folgenden Rangfolge:
i. dem Wortlaut des Vertrags oder der Bestellung (nachfolgend jeweils „Vertrag“)
ii. diesen AEB in ihrer jeweils bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt bei Abgabe der Bestellung gültigen Fassung; maßgebend ist das spätere Ereignis;
iii. etwaigen weiteren Anhängen zum Vertrag oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen zur Bestellung Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Dokumenten gehen die Regelungen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandhöherrangigen Dokuments vor.
3. Der Mieter darf Ansprüche Vertragsmuster, Standarddokumente und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Allgemeine Liefer-, Garantie- oder Geschäftsbedingungen des Vermieters auf Dritte übertragenLieferanten werden ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen und / oder durch Abgabe eines Angebots erklärt der Lieferant, dass er den Inhalt der Vertragsmuster sowie dieser AEB zur Kenntnis genommen hat und willens ist, diese seiner Leistungserbringung zugrunde zu legen.
4. Der Vermieter ist berechtigtKunde behält sich vor, Rechte diese AEB nach Vertragsschluss in regelmäßigen Zeitabständen zu ändern. Über solche Änderungen wird der Kunde den Lieferanten mittels unterzeichneten Schreibens (nachfolgend „Schriftform“), mittels Nachrichten oder weiterer elektronischer Kommunikation durch Lieferantenportale (nachfolgend „digitale Form“) oder mittels Fax oder E-Mail, verbunden mit einer Übermittlung der geänderten Fassung dieser AEB, in Kenntnis setzen. Bei Dauerschuldverhältnissen hat der Lieferant das Recht, binnen sechs Wochen ab Zugang einer solchen Information der Einbeziehung der geänderten Fassung in laufende Vertragsverhältnisse zu widersprechen. In diesem Fall gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung fort. Macht der Lieferant von vorbezeichnetem Widerspruchsrecht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, findet auf das laufende Vertragsverhältnis nach Ablauf der vorbezeichneten Frist die geänderte Fassung dieser AEB Anwendung. Ziffer 1.2 bleibt hiervon unberührt. Bei Verträgen über einen einmaligen Leistungsaustausch, insbesondere Kauf- und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigtWerkverträgen, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenbleibt die bei Vertragsschluss gültige Fassung maßgebend.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt können ausschließlich durch gesonderte Vereinbarung im Vertrag (Ziffer 1.2.i) in Schriftform oder digitaler Form von den Vertragsmustern und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen/ oder diesen AEB abweichen. Abweichungen oder Modifikationen durch andere als die ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeiter des Kunden und / oder in anderen Dokumenten und / oder in anderen Formen sind nichtig.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des NAV Hauswirtschaft des Bundes und des kantonalen NAV für Hausangestellte24. Für sämtliche gegenwärtigen Änderungen und zukünftigen Ansprüche Ergänzungen sind nur schriftlich gültig. Ort, Datum: [Angabe Ort und Datum] Arbeitgeber/Arbeitgeberin: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin: _____________________ _____________________ [Bezeichnung des Normalarbeitsvertrags25]
1 Beim vorliegenden Dokument handelt es sich um einen Musterarbeitsvertrag für die Anstellung von Haushaltshilfen im Alter zwischen 18 Jahren (bzw. Arbeitnehmende, die im betreffenden Kalenderjahr 18 Jahre alt werden) und dem ordentlichen gesetzlichen Rentenalter (Frauen 64 Jahre, Männer 65 Jahre) im Stundenlohn, deren Jahreslohn aus dem betreffenden Arbeitsverhältnis Fr. 22’050.– pro Kalenderjahr nicht übersteigt. Er eignet sich nicht als Vorlage für anderweitige Arbeitsvertragsverhältnisse. Beim Stundenlohn richtet sich die Lohnhöhe nach der Geschäftsver- bindung tatsächlichen Arbeitszeit, so dass in einem Monat mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersweniger Arbeitstagen auch weniger verdient wird als in einem Monat mit mehr Arbeitstagen.
22 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung. Die Parteien können auch eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, z.B. mit folgender Formulierung: "Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istArbeitsvertrag beginnt am [Datum] und endet am [Datum]." Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandkann der Arbeitsvertrag einvernehmlich auf einen beliebigen Zeitpunkt aufgelöst werden.
33 Es kann ein regelmässiges (z.B. 4 Stunden pro Woche) oder auch ein unregelmässiges Arbeitspensum (z.B. 2 - 4 Stunden pro Woche) vereinbart werden.
4 Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen Arbeitseinsätze zu verschieben. Sofern der Arbeitgeber während seinen Ferienabwesenheiten keine Arbeitsleistung wünscht, kann er z.B. folgende zusätzliche Klausel in den Vertrag aufnehmen: "Während Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx des Arbeitgebers (maximal [Angabe Anzahl Wochen pro Jahr] Wochen) finden auf Anzeige des Arbeitgebers keine Arbeitseinsätze statt. Eine Lohnzahlung erfolgt in diesen Fällen nur, wenn der Arbeitnehmende während diesen Zeiten selbst Ferien bezieht. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenArbeitgeber zeigt dem Arbeitnehmenden seine Abwesenheiten möglichst frühzeitig an."
45 Es kann höchstens eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart werden. Der Vermieter ist berechtigtTreffen die Parteien keine Vereinbarung über die Probezeit, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigtgilt eine Probezeit von einem Monat, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen sofern nicht der Schriftform.
7. Sollten Normalarbeitsvertrag eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtanderweitige Probezeit vorsieht. Die Parteien verpflichten sichkönnen die Geltung einer Probezeit im Arbeitsvertrag schriftlich ausschliessen.
6 Der im Obligationenrecht (OR) vorgesehene gesetzliche Mindestferienanspruch beträgt für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen, entstehende Lücken entsprechend für alle übrigen Arbeitnehmenden 4 Wochen pro Dienstjahr. Dieser Anspruch ist zwingend. Möglich ist die Vereinbarung einer längeren, nicht jedoch einer kürzeren Feriendauer. Die kantonalen Normalarbeitsverträge (NAV) für Hausangestellte statuieren teilweise einen weitergehenden Ferienanspruch. Dieser kommt für die ihm unterstehenden Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zur Anwendung, sofern sie im Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung treffen. Während den Ferien ist der Lohn dem Sinngehalt Arbeitnehmenden weiterzuzahlen, wie wenn dieser gearbeitet hätte, es sei denn die Parteien beziehen den Ferienlohn in den Stundenlohn mit ein, was jedoch nur bei Vereinbarung eines unregelmässigen Arbeitspensums möglich ist.
7 Bei einer solchen Vereinbarung ist dem Arbeitnehmenden zum Zeitpunkt des tatsächlichen Ferienbezugs kein Lohn zu leisten. Eine solche Abgeltungsart kann nur rechtsgültig vereinbart werden, wenn ein unregelmässiges Arbeitspensum vereinbart wird. Bei einem regelmässigen Pensum ist der Lohn während den Ferien weiterzuzahlen, wie wenn der Arbeitnehmende während dieser Zeit gearbeitet hätte. Entsprechend ist die Klausel bei Vereinbarung eines ordentlichen Pensums zu streichen.
8 Diese Zeile bezieht sich auf den Fall, in welchem eine Abgeltung der Ferien mit dem laufenden Lohn vereinbart wird (vgl. Ziff. 4 Abs. 2 des Mustervertrages). Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, ist diese Zeile zu streichen.
9 Diese Zeile bezieht sich auf den Fall, in welchem eine Abgeltung der Ferien mit dem laufenden Lohn vereinbart wird (vgl. Ziff. 4 Abs. 2 des Mustervertrages). Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, ist diese Zeile zu streichen. Der Ferienzuschlag bemisst sich wie folgt: Bei 4 Wochen Ferien beträgt er 8,33 %, bei 5 Wochen Ferien 10,64 % und dem mutmaßlichen Willen bei 6 Wochen Ferien 13,04 % des Arbeitslohns.
10 Bei Anwendbarkeit der Vertragspartner Verordnung des Bundesrats über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft sind die in diesem Normalarbeitsvertrag vorgeschriebenen Mindestlöhne zu schließenbeachten. Diese betragen zwischen Fr. 19.50.– (ungelernte Hausangestellte mit weniger als 4-jähriger Berufserfahrung) und Fr. 23.55.– pro Stunde (Hausangestellte mit einer dreijährigen beruflichen Grundbildung und einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis).
11 Die Abzüge betreffen die Arbeitnehmerbeiträge an die jeweiligen Sozialversicherungen sowie gegebenenfalls für die Quellensteuer. Die Prozentangaben beziehen sich auf den Bruttolohn. Die Parteien können vereinbaren, dass der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV/IV/EO und ALV, die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) sowie die Quellensteuer übernimmt.
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Samples: Arbeitsvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters
(1) Die Gesellschaft führt die Firma
(2) Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden.
(1) Die Gesellschaft leitet als Konzern-Holding eine Gruppe von Unternehmen, die insbesondere auf folgenden Arbeitsgebieten tätig sind: − Carbonerzeugnisse aller Art, insbesondere industrielle Erzeugnisse aus natürlichem und künstlichem Kohlenstoff und Graphit; − Werkstoffe und Produkte auf der Basis von Kohlenstoff oder Graphit, wie Fasern, Verbundwerkstoffe, Folien und Graphitapparate, einschließlich Anlagenbau; − sonstige keramische Werkstoffe und Produkte; − korrosionsbeständige Materialien und Produkte sowie − sonstige im Zusammenhang mit diesen Arbeitsgebieten herzustellende oder zu gewinnende Stoffe und sonstige Produkte.
(2) Die Gesellschaft kann auf den in Absatz (1) genannten Arbeitsgebieten auch selbst tätig werden und den Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, Sach- und Finanzmittel zur Verfügung stellen. Sie ist zu allen Hand- lungen und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder ihm un- mittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
(3) Die Gesellschaft kann auch andere Unternehmen, insbesondere solche, die auf den in Absatz (1) genannten Geschäftsfeldern tätig sind, gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen oder unter einheitlicher Leitung zu- sammenfassen. Sie ist berechtigt, sich vornehmlich zur Anlage von Finanzmitteln an Unternehmen jeder Art zu beteiligen. Sie kann sich bei Konzernunternehmen und anderen Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken sowie über ihren Beteiligungsbesitz verfügen.
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 313.194.183,68 (in Worten: Euro Dreihundertdreizehn Milli- onen einhundertvierundneunzigtausend einhundertdreiundachtzig und achtundsechzig Cent). Das Grundka- pital in Höhe von Euro 165.649.896,96 ist durch Umwandlung der SGL CARBON Aktiengesellschaft in die Rechtsform der SE erbracht worden.
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 122.341.478 Stückaktien.
(3) Die Aktien lauten auf den Inhaber.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die mehrere Aktien verkörpern (Sammelaktien). Der gleiche Gerichtsstand giltAnspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen.
(5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 des Aktienge- setzes geregelt werden.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, wenn das Grundkapital der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Gesellschaft bis zum 9. Mai 2024 mit Zustimmung des Auf- sichtsrats durch Ausgabe von bis zu 12.234.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem an- teiligen Betrag des Grundkapitals von je Euro 2,56 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro 31.319.040,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den Aktionären ist grund- sätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dabei können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mit- telbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
(i) für Spitzenbeträge, die sich bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
(ii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder künftig auszugebenden Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
(iii) sofern die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben werden; oder
(iv) sofern bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals weder im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft derselben Ausstattung zum Zeitpunkt der Klageerhebung endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht bekannt istwesentlich unterschreitet. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen Sofern während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2019 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandAufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 und, falls das Genehmigte Kapital 2019 bis zum 9. Mai 2024 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.
3(7) [aufgehoben]
(8) [aufgehoben]
(9) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 31.319.040,00 durch Ausgabe von bis zu 12.234.000 neuen auf den Inha- ber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je Euro 2,56 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
(i) die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten oder Optionsscheinen, die den von der Gesellschaft oder von unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Mai 2017 bis zum 16. Mai 2022 ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen, oder
(ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder von unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Mai 2017 bis zum 16. Mai 2022 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, in den Fällen (i) und (ii) jeweils soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte Ausgabebetrag der neuen Aktien entspricht dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung der Haupt- versammlung vom 17. Mai 2017 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Soweit Options- oder Wandelschuldverschreibungen gemäß der vorstehend beschriebenen Ermächtigung von der Gesell- schaft oder einem Konzernunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Wandelschuldverschreibungen bege- ben werden, die auf der Grundlage des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. April 2010 bzw. des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. April 2015 ausgegeben wurden, werden die neuen Aktien aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher dem bedingten Kapital gegen Einlage der jeweiligen (Teil-) Wandelschuldverschreibung durch den jeweiligen Inhaber dieser einzu- bringenden (Teil-) Wandelschuldverschreibung als Sacheinlage ausgegeben. Die Anzahl der gegen Einlage der jeweiligen (Teil-) Wandelschuldverschreibung auszugebenden Aktien ergibt sich aus dem aufgrund der Er- mächtigung der Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 festgelegten Umtauschverhältnis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Options- rechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist er- mächtigt, mit Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenAufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapi- talerhöhung festzusetzen.
4(10) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 31.319.040,00 durch Ausgabe von bis zu 12.234.000 neuen auf den Inha- ber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je Euro 2,56 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
(i) die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten oder Optionsscheinen, die den von der Gesellschaft oder von unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Mai 2019 bis zum 9. Mai 2024 ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibun- gen beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen, oder
(ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder von unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächti- gungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Mai 2019 bis zum 9. Mai 2024 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, in den Fällen (i) und (ii) jeweils soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vermieter ist berechtigtAusgabebetrag der neuen Aktien entspricht dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung der Haupt- versammlung vom 10. Mai 2019 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Soweit Options- oder Wandelschuldverschreibungen gemäß der vorstehend beschriebenen Ermächtigung von der Gesell- schaft oder einem Konzernunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Wandelschuldverschreibungen bege- ben werden, Rechte und Pflichten die auf der Grundlage des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. April 2015 bzw. des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Mai 2017 ausgegeben wurden, werden die neuen Aktien aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten dem bedingten Kapital gegen Einlage der jeweiligen (Teil-) Wandelschuldverschreibung durch den jeweiligen Inhaber dieser einzu- bringenden (Teil-) Wandelschuldverschreibung als Sacheinlage ausgegeben. Die Anzahl der gegen Einlage der jeweiligen (Teil-) Wandelschuldverschreibung auszugebenden Aktien ergibt sich aus dem aufgrund der Er- mächtigung der Hauptversammlung vom 10. Mai 2019 festgelegten Umtauschverhältnis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Options- rechten oder deren durch die Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragenvon Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter Vorstand ist ferner berechtigtermäch- tigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenmit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitaler- höhung festzusetzen.
5(11) [aufgehoben]
(12) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 4.875.517,44 gegen Sacheinlagen bedingt erhöht. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Ausgabe von bis zu 1.904.499 neuen auf den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenInhaber lau- tenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je Euro 2,56 zur Bedienung von Be- zugsrechten auf Aktien der SGL CARBON SE, die Kundendaten Mitgliedern des Vorstands und Führungskräften der SGL CAR- BON SE sowie Mitgliedern der Geschäftsführungen und Führungskräften von mit der SGL CARBON SE verbun- denen Unternehmen i.S.d. §§ 15ff. AktG (Konzernunternehmen) einmalig oder mehrmals als Bestandteil von Aktienwertsteigerungsrechten (Stock Appreciation Rights, SAR) auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. April 2009 bis zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
631. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtDezember 2014 gewährt werden. Die Parteien verpflichten sichEinlagen auf die Bezugsaktien werden durch Einbringung der Vergütungsansprüche der Bezugsberechtig- ten aus den ihnen gewährten Aktienwertsteigerungsrechten erbracht, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung von der SGL CARBON SE vom 29. April 2009 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitaler- höhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Aktienwertsteigerungsrechte aufgrund der von der Hauptver- sammlung am 29. April 2009 beschlossenen Ermächtigung ausgeben werden, die Bezugsberechtigten die ihnen gewährten Bezugsrechte ausgeübt und dem mutmaßlichen Willen ihre Vergütungsansprüche in die Gesellschaft eingebracht ha- ben und soweit die Gesellschaft die Bezugsrechte der Vertragspartner zu schließenBezugsberechtigten nicht durch eigene Aktien oder eine Geldzahlung erfüllt. Die Bezugsaktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 2,56 ausgegeben.
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Samples: Corporate Governance
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen Auftraggeber und zukünftigen Ansprüche aus Verwalter verpflichten sich, einander die nötigen Informationen über alle Umstände zu geben, die für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Verwal- tungstätigkeit erforderlich sind. Der Verwalter ist verpflichtet, Informationen über seine Verwaltungstätigkeit und über rechtliche und wirtschaftliche Vorgänge im verwalteten Objekt geheim zu halten, sofern dies nicht dem Interesse des Auftraggebers widerspricht (Gerichtsverfahren, Finanzamt, Förderstellen, etc.) oder eine solche Geheimhaltungs- verpflichtung aufgrund konkreter gesetzlicher Vorschriften im Einzelfall nicht besteht o- der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen außer Kraft tritt. Der Verwalter ist aus- schließlicher Gerichtsstand berechtigt, Kontaktdaten (Xxx.Xx., Anschrift, E-Mail- Adresse, Fax-Nr.) an Dritte weiter zu geben, sofern dies im Interesse der Firmensitz des VermietersEigentümer- gemeinschaft ist (Z.B. für notwendige Reparaturen).
2. Der gleiche Gerichtsstand giltDie Haftung des Verwalters für Vermögensschäden des Auftraggebers ist auf die Höhe der Haftungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung beschränkt, wenn es sei denn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz Verwalter hat diese Schäden vorsätzlich oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt grob fahrlässig herbeigeführt. Die Eigentümergemeinschaft als Auftraggeber des Verwalters haftet diesem ebenfalls nur für vorsätzlich oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandgrob fahrlässig herbeigeführte Schäden.
3. Der Mieter darf Ansprüche Verwalter ist verpflichtet, die Verwaltungsunterlagen nur während jenes Zeitraums aufzubewahren, der nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (Aufbewah- rungsfristen) vorgesehen ist. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Verwalter berechtigt, die- se Unterlagen für das verwaltete Objekt an den Auftraggeber zurückzustellen oder über konkrete einstimmige Anweisung aller Wohnungseigentümer für eine Vernichtung auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu sorgen. Verträge, Protokolle über Hausver- sammlungen, Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, Dokumente, die Rechte und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur Pflichten der Eigentümergemeinschaft nachweisen, sind vom Verwalter jedenfalls auf Dauer seiner Verwaltungstätigkeit zu verwahren und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenderen Beendigung an den Auftraggeber zurückzugeben oder nach dessen Weisung zu verwenden.
4. Der Vermieter Eine vom Verwalter verwahrte Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG, ist berechtigt, Rechte auf Bestandsdauer des Gebäudes bzw. jedenfalls auf Dauer des Verwaltungsvertrages zu verwahren und Pflichten aus diesem Mietvertrag nach Beendigung des Verwaltungsvertrages an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten den Auftraggeber oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretendie beauftragte Nachfolgeverwaltung herauszugeben.
5. Der Vermieter Verwalter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die im Verwaltungsobjekt an geeigneter Stelle in den Abschnitten VI. Ziffer 1. allgemei- nen Teilen, ein Schild anzubringen, aus dem seine Funktion und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenKontaktdaten ersicht- lich sind.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Verwaltungsvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 112.1 Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen Ausschließlicher Gerichtsstand ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersWuppertal. Dem Auftraggeber ist es allerdings auch gestattet, den Lieferanten an dessen Sitz zu verklagen.
212.2 Soweit in dieser Vereinbarung Schriftform vereinbart ist, kann sie nur schriftlich abbedungen werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istDas gilt auch für diese Formvorschrift. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen Falle von Widersprüchen und Abweichungen zwischen den Regelungen dieser Vereinbarung, den allgemeinen Einkaufsbedingungen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz Auftraggebers und sonstigen mitgeltenden Dokumenten und Unterlagen gehen die Regelungen der vorgenannten Vertragswerke in der aufgezeigten Reihenfolge den jeweils nachfolgend genannten Vertragswerken vor insoweit als Gerichtsstandsie sich widersprechen. Individuell und schriftlich zwischen den Parteien ausgehandelte Konditionen gehen allgemeinen Regelungen stets vor.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. 12.3 Sollten eine oder mehrere einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinsein oder werden, so wird berührt dies die Wirksamkeit des Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtnicht. Die Parteien verpflichten sichsich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, entstehende Lücken entsprechend die dem Sinngehalt in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Xxxxx herausstellen sollte.
12.4 Die in Anlage 3 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Gesellschaften der XXX.xxxxx sind berechtigt, Teile beim Lieferanten gemäß der Regelungen dieser Vereinbarung und sämtlicher mir ihr verbundenen Dokumente (insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen, Anlagen und Zeichnungen) zu bestellen. Vertragspartner werden stets nur der Lieferant sowie die Gesellschaft der XXX.xxxxx, die Teile selbst bestellt oder in deren Namen bzw. für die Teile bestellt werden. Es entsteht keine Gesamtschuldnerschaft mit anderen Gesellschaften der XXX.xxxxx. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Leistungen in einem Rechtsverhältnis zurückzubehalten, weil ihm aus und/oder in einem anderen Rechtsverhältnis Ansprüche zustehen. Er ist auch nicht berechtigt, mit oder gegen Ansprüche/n aufzurechnen, die nicht im direkten Rechtsverhältnis mit dem mutmaßlichen Willen jeweiligen Vertragspartner bestehen. Abweichend von Ziffer 12.1 gilt in den jeweils das Recht des Landes, in dem die Gesellschaft der Vertragspartner zu schließenXXX.xxxxx ihren legalen Sitz hat, mit der ein Rechtsverhältnis zum Lieferanten durch Bestellung von Teilen entsteht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist stets ausgeschlossen.
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Samples: Liefervereinbarung
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus (a) Diese Geschäftsbedingungen (weiter nur "Geschäftsbedingungen") der Geschäftsver- bindung Pealock Holding, s.r.o., mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltSitz in Xxxx xxxx 000/0, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Xxxx, PLZ 602 00, Identifikationsnummer: 07837208, eingetragen im Inland hatHandelsregister, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istgeführt beim Kreisgericht in Brünn, Abteilung C, Aktenzeichen: 110396 (im Folgenden nur "Verkäufer") regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten gemäß § 1751 Abs. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen 1 des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3Gesetzes Nr. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt89/2012 Slg, Zivilgesetzbuches (nachstehend "Zivilgesetzbuch" genannt) sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren aufgrund eines Kaufvertrages (nachstehend "Kaufvertrag" genannt), der zwischen dem Verkäufer und einer anderen natürlichen Person, die beim Abschluss und der Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragendes Kaufvertrages nicht im Rahmen ihrer geschäftlichen oder sonstigen unternehmerischen Tätigkeit handelt (nachstehend "Käufer" genannt), über den Online-Shop des Verkäufers abgeschlossen wurde. Der Vermieter Online-Shop wird vom Verkäufer auf einer Website betrieben, die sich auf der Website xxx.xxxxxxx.xxx (nachstehend "Website" genannt) befindet, und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoringzwar über die Website-Dienstleister abzu- tretenSchnittstelle (nachstehend "Web-Schnittstelle des Shops" genannt).
5. Der Vermieter ist berechtigt(b) Die Bedingungen gelten nicht für Fälle, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungendenen eine Person, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenbeabsichtigt, Xxxx vom Verkäufer zu kaufen, eine juristische Person oder eine Person ist, die bei der Bestellung von Ware im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit oder in ihrem selbständigen Beruf handelt.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen (c) Die Bestimmungen der SchriftformAllgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Kaufvertrages.
7. Sollten (d) Soweit im Kaufvertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wird oder mehrere soweit im Kaufvertrag nicht ausdrücklich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seindieser Bedingungen ausgeschlossen werden, so wird gelten diese Bedingungen für die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtBeziehungen der Parteien. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt Anwendung anderer Bedingungen ist ausgeschlossen.
(e) Der Verkäufer kann den Wortlaut der Bedingungen einseitig ändern oder ergänzen. Die aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf der Website verfügbar. Diese Bestimmung berührt nicht die während der Geltungsdauer der vorherigen Fassung der Bedingungen entstandenen Rechte und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließenPflichten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 11.1. Für sämtliche gegenwärtigen Anwendungsbereich dieser AGB
1.1.1. Wir schließen Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über von uns zu erbringende Lieferungen und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersLeistungen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
21.1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge in der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Der gleiche Gerichtsstand giltKunde kann diese AGB jederzeit auf der Homepage der ISD unter xxx.xxxxxxxx.xxx zum Download abrufen. Wir senden sie ihm auf Wunsch auch gerne kostenfrei zu.
1.1.3. Jeglichen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diesen AGB entgegenstehende, hiervon abweichende oder einseitige Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden („Einkaufs-AGB“) gelten auch dann nicht, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Kunde vor oder bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz auf seine Einkaufs-AGB verweist und wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istvorbehaltlos Leistungen erbringen bzw. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandentgegennehmen.
31.2. Der Mieter darf Ansprüche Aufbau dieser AGB und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenAnwendungsbereich ihrer einzelnen Teile
1.2.1. Die Allgemeinen Bestimmungen (Ziffer 1) dieser AGB regeln allgemeine Grundsätze, die – soweit diese AGB gemäß Ziffer 1.1 anwendbar sind – für alle von uns geschlossenen Verträge gelten.
41.2.2. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag Die Besonderen Bestimmungen für die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware und/oder Hardware (Ziffer 2) dieser AGB treffen Regelungen über den Erwerb von ISD-Standardsoftware oder Hardware. Sie gelten nur für die von uns geschlossenen Verträge über die dauerhafte entgeltliche Überlassung von Standardsoftware und/oder Hardware (Kauflizenzen) an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenden Kunden.
51.2.3. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen Die Besonderen Bestimmungen für die in zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware (Ziffer 3) dieser AGB treffen Regelungen über den Abschnitten VIzeitlich befristeten Erwerb von Standardsoftware. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, Sie gelten nur für die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenvon uns geschlossenen Verträge über die zeitlich befristete entgeltliche Überlassung von Standardsoftware (Mietlizenzen).
61.2.4. Mündliche Nebenabreden bestehen nichtDie Besonderen Bestimmungen für Pflegeleistungen (Ziffer 4) dieser AGB treffen Regelungen über entgeltliche Pflegeleistungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der SchriftformSie gelten nur für von uns geschlossene entgeltliche Pflegeverträge.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt1.2.5. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließenBesonderen Bestimmungen für Consulting-Leistungen (einschließlich Schulungen) (Ziffer 5) dieser AGB treffen Regelungen über Consulting-Leistungen. Sie gelten nur für von uns geschlossene Verträge über entgeltliche Consulting-Leistungen (einschließlich Schulungsleistungen).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. Strom GVV § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. Strom GVV § 2 Vertragsschluss
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
1. Für sämtliche gegenwärtigen Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- Registernummer oder Familienname und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen den Aufstellungsort des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.Zählers,
3. Der Mieter darf Ansprüche Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.Adresse),
4. Der Vermieter ist berechtigtAngaben zum Netzbetreiber, Rechte in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.Adresse) und
5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998),
d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Vermieter Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist berechtigtin dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen,
2. die Möglichkeit des Kunden, sowohl bei Zahlungsverzug als Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und
3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen, die Anschrift und die Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 3 hat der Grundversorger auch bei Verstößen gegen die auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Abschnitten VIFällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Ziffer 1. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenauf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
6(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nichtStrom GVV § 3 Ersatzversorgung
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. Änderungen 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftformden anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
7(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinDabei hat er ebenfalls mitzuteilen, so wird die Wirksamkeit dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtElektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen2 ist hinzuweisen.
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Samples: Rahmenvereinbarung
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung Die Gebühren für die Erstzulassung im Amtlichen Handel sind von den Emittenten, für die erstmalige Einbeziehung in den Vienna MTF von jenen Antragstellern als Gesamtschuldner, die den beabsichtigten Handel mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersdem Wertpapier dem Börseunternehmen gemeldet haben, zu bezahlen.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand Wird im Inland hatZuge der Zulassung bzw. Einbeziehung von Wertpapieren und Angebotsprogrammen keine Zulassungs- bzw. Einbeziehungsgebühr vorgeschrieben, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt erfolgt die Vorschreibung anlässlich der Klageerhebung nicht bekannt istErstnotierung bzw. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandErsteinbeziehung.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenBei Wertpapieren ausländischer Emittenten ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.
4. Der Vermieter ist berechtigtFür Nichtdividendenwerte, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragendie auf Antrag des Emittenten bzw. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellendes Antragstellers vom Marktsegment „bond market“ ins Marktsegment „structured products“ bzw. Der Vermieter ist ferner berechtigtumgekehrt vom Marktsegment „structured products“ ins Marktsegment „bond market“ überstellt werden, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenbeträgt die einmalige Gebühr für die Überstellung 150 EUR pro Wertpapier (ISIN).
5. Der Vermieter ist berechtigtWird nach Rechnungslegung auf Wunsch des Emittenten bzw. Antragstellers die Rechnung neu ausgestellt, sowohl erhöht sich die Gebühr um 50 EUR.
1. Die Gebühren für die Erhöhung der Stückanzahl bzw. des Emissionsvolumens von Wertpapieren werden jeweils pro Wertpapier getrennt nach Amtlichem Handel und Vienna MTF berechnet, wobei die aufgeführten Mindest- bzw. Höchstgrenzen pro Erhöhung der Stückanzahl bzw. des Emissionsvolumens und Wertpapier gesondert berücksichtigt werden.
2. Für die Erhöhung der Stückanzahl bzw. des Emissionsvolumens von Beteiligungspapieren im Amtlichen Handel gelten die gleichen Gebühren wie bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen der Erstnotiz von Beteiligungsgebühren (§ 3 Z. 1), jedoch beträgt die Mindestgebühr 5.000 EUR.
3. Für die Erhöhung der Stückanzahl bzw. des Emissionsvolumens von Beteiligungspapieren im Vienna MTF werden 2.500 EUR verrechnet.
4. Für Anleihen, die im Amtlichen Handel notieren, gilt für eine Notierungsausdehnung (Erhöhung des Emissionsvolumens) das Gebührenschema für Erstnotierungen (§ 3 Z. 2 lit. a), lit. c) und lit. d)). Für Anleihen, die in den Abschnitten VIVienna MTF einbezogen sind, werden sämtliche Erhöhungen des Emissionsvolumens, die innerhalb eines Kalenderjahres stattfinden, mit 500 EUR pauschal pro Wertpapier (ISIN) verrechnet. Ziffer § 3 Z. 2 lit. d) gilt sinngemäß. Daueremissionen sind von der Gebühr über die Erhöhung des Emissionsvolumens ausgenommen.
1. Für Lieferbarerklärungen von Aktien aus dem Amtlichen Handel werden 750 EUR und XVfür Aktien aus dem Vienna MTF 350 EUR verrechnet.
2. Ziffer Die Gebühren für Lieferbarerklärungen von Wertpapieren werden jeweils pro Erklärung und Wertpapier berechnet und sind vom Emittenten bzw. im Vienna MTF vom Antragsteller zu erlegen. Beteiligungspapiere 3.000 EUR Anleihe (pro ISIN) 1.000 EUR Investmentfonds 3.000 EUR Beteiligungspapiere 500 EUR Anleihe (pro ISIN) 250 EUR Investmentfonds 500 EUR
1. genannten Bestim- mungenFür Aktien gemäß § 3 Abs. 1 lit. d), Anleihen gemäß § 3 Abs. 2 lit. e) und Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 4. lit. b) steht es dem Börseunternehmen frei, keine Gebühren für die Beendigung der Einbeziehung in Rechnung zu stellen.
2. In Sondersituationen kann das Börseunternehmen von einer Verrechnung oben angeführter Gebühren absehen.
1. Die Gebühren für die Börsebesucher (Händler am Kassamarkt) betragen pro Kalenderjahr für Angestellte von Börsemitgliedern 100 EUR. Die Gebühren für Börsebesucher unterliegen der Wertsicherung gemäß dem von der Europäischen Zentralbank für die Eurozone veröffentlichten "Harmonized lndex of Consumer Prices (HICP) - Overall lndex". Die Basisindexzahl ist der für Dezember 2018 veröffentlichte HICP - Overall Index. Die Gebühren werden erstmals ab 2020 dem Index angepasst. Mitglieder der Geschäftsleitung von Börsemitgliedern sind von der Besuchergebühr befreit.
2. Für die Nachlieferung von Geschäfts- und Gebührenreports aus dem Bereich Kassamarkt, welche älter als 3 Geschäftstage sind (historische Reports), berechnet das Börseunternehmen über die Abwicklungsstelle jeweils 150 EUR pro Datenfile (Report) und Tag.
3. Für Unterstützungsleistungen bei der Abwicklung von Geschäften in nicht CCP-fähigen Wertpapieren verrechnet das Börseunternehmen 10 EUR pro Geschäft und Seite.
4. Für von der WBAG durchgeführte Schulungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde gemäß § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens Wiener Börse AG („Update- Schulungen“) für nominierte Personen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen gemäß § 1 Z 20 iVm § 35 und 36 BörseG 2018 als Börsebesucher zugelassen werden wollen und die bereits in einem anderen Staat des EWR oder in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, über eine Befähigung als Börsehändler verfügen oder dort als Börsehändler zugelassen sind, werden von der WBAG folgende Schulungsgebühren verrechnet: Kassamarkt Wien EUR 500 pro Person Update Schulung ermäßigt EUR 400 pro Person
5. Bei Teilnahme von mehr als zwei Personen eines Unternehmens an Dritte heraus- zugebeneinem Schulungstermin verrechnet die WBAG dem Unternehmen eine ermäßigte Schulungsgebühr von EUR 400 pro Person.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen Die WBAG bestätigt den Teilnehmern mit dem WBAG-Händlerzertifikat die für eine Registrierung als Börsebesucher gemäß § 35 und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform36 BörseG 2018 notwendige Fachkunde.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Gebührenordnung
Allgemeine Bestimmungen. 1 Vergütung
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Die Vergütung erfolgt auf Basis der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersjeweiligen Auftrags- bestätigung.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Materialkosten sind dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt istAuftragnehmer in verkehrsüblicher Höhe ggf. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandgegen Vorlage von Belegen zu erstatten.
3. Der Mieter darf Ansprüche Fahrt-, Reise- und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenÜbernachtungskosten werden dem Auf- tragnehmer gemäß Preisliste vergütet.
4. Der Vermieter Die Vergütung ist zuzüglich der im Abrechnungsmonat gülti- gen gesetzlichen Mehrwertsteuer geschuldet.
1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Ab- nahme fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auf- traggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, Rechte soweit der einbehaltene Bet- rag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragenden voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Män- geln behafteten – Lieferung bzw. den Arbeiten steht.
3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftrag- geber zulässig.
1. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenbei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche.
2. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuliefe- rung steht dem Auftragnehmer zu.
3. Weiter gehende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
4. Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren inner- halb eines Jahres.
5. Der Vermieter ist berechtigtDem Auftraggeber stehen keine Mängelhaftungsansprüche zu, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in wenn der Auftraggeber selbst den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenLeistungsgegenstand verändert hat oder durch Dritte hat verändern lassen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenes sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass seine Änderung für den geltend gemachten Mangel nicht ursächlich ist.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nichtDer Auftragnehmer übernimmt keine Mängelhaftung dafür, dass der überlassene Leistungsgegenstand den speziellen Erfordernissen des Auftraggebers entspricht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der SchriftformDies gilt auch für solche Fehlerzustände, die durch sonstige Dritteinflüsse verursacht werden, z.B. Schäden, die durch Schadprogramme (wie z.B. Viren) verursacht werden.
7. Sollten eine Hat der Auftraggeber Mängelhaftungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinder Auftrag- nehmer für den geltend gemachten Mangel nicht haftet, so wird hat der Auftraggeber, sofern er die Wirksamkeit Inanspruchnahme des Vertrages Auftrag- nehmers grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen dem Auftragnehmer entstandenen Aufwand zu ersetzen.
1. Für Xxxxxxx, die nicht am Liefergegenstand selbst entstan- den sind, haftet der Auftragnehmer- aus welchen Rechtsgrün- den auch immer- nur
a. bei Vorsatz
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d. bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die er arglistig verschwiegen hat
e. oder bei Mängeln, deren Abwesenheit er garantiert hat, oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sons- tige Garantie abgegeben hat.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit von leiten- den Angestellten begrenzt auf den vertragstypischen, vernünf- tigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Bei grob fahrlässiger und schuldhafter Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten durch nicht leitende Angestellte haftet der Auftragnehmer ebenfalls.
4. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Ersatzpflicht ebenfalls auf den vertrags- typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5. Weitere Ansprüche, insbesondere aus einer verschuldens- unabhängigen Haftung, sind ausgeschlossen.
6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unbe- rührt. VW-003_2015-10-01_V1.1_IVPK
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Män- geln (Sach- und Rechtsmängel) - gleich aus welchem Rechts- grund - beträgt 1 Jahr.
2. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt auch für Schadenser- satzansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
3. Die Verjährungsfristen 1-2 gelten mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des arglistigen Verschweigens oder für den Fall, dass eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde.
c) Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzans- prüche im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei grob fahrlässiger Pflichtver- letzung, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind auch Aufwendungsersatzansprüche erfasst.
5. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbe- ginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt, soweit in seinen übrigen den obigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließennichts anderweitiges geregelt ist.
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Samples: General Terms and Conditions
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Coop Systems GmbH („Coop Systems“, „wir“, „uns“) und zukünftigen Ansprüche aus unserer Lieferanten. Die AEB gelten nur, wenn der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere Angebote er- folgen stets auf der Firmensitz des VermietersGrundlage der AEB.
2. Der gleiche Gerichtsstand giltDie AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“), wenn ohne Rücksicht darauf, ob der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hatLieferant die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber Be- stellung von Coop Systems gültigen und dem Mieter dessen Wohnsitz Lieferanten in Textform mitgeteilten Fassung als GerichtsstandRahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Coop Systems in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Die AEB werden vom Lieferanten durch Bestätigung des Vermieters auf Dritte übertragenAuf- trags oder der Bestellung für die Dauer der gesamten Ge- schäftsbeziehung akzeptiert.
4. Der Vermieter ist berechtigtDiese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, Rechte entgegenste- hende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden, nur dann und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede insoweit Vertragsbestand- teil, als Coop Systems ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn Coop Systems in Kenntnis der Allgemeinen Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenschäftsbedingungen des Lieferanten die Lieferungen vorbehalt- los annimmt.
5. Der Vermieter ist berechtigtIm Einzelfall getroffene, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Abschnitten VIInhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Ge- genbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenunsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nichtRechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Änderungen Gesetzliche Formvorschriften und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftformweitere Nach- weise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Er- klärenden bleiben unberührt.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus 16.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so ist der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand andere berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von der Firmensitz des VermietersBestellung zurückzutreten.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt16.2 Soweit in diesen Bedingungen für Mitteilungen oder Erklärungen der Parteien die Schriftform vorgesehen ist, wenn wird dies auch durch Übermittlung der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandErklärung per Telefax/EDI/E-Mail eingehalten.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten 16.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig seinwerden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sichVertragspartner sind für diesen Fall verpflichtet, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt in gemeinsamer Abstimmung die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
16.4 Änderungen oder Ergänzungen und dem mutmaßlichen Willen sonstige Nebenabreden bedürfen der Vertragspartner zu schließenSchriftform. Dies gilt auch für die Streichung oder Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Ausgenommen hiervon sind lediglich Individualabreden der Parteien.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz von Kayser bzw. die von Kayser angegebenen Empfangsstationen.
16.6 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
16.7 Gerichtsstand für alle mit diesen Bedingungen und den unter ihrer Geltung vorgenommenen Lieferungen zusammenhängenden Streitigkeiten ist der Sitz von Kayser oder für Klagen von Xxxxxx ein sonst zuständiges Gericht.
16.8 Sofern der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) oder der europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) hat, werden alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus den vorliegenden Bedingungen oder allen auf Grundlage dieser Bedingungen begründeten Vertragsverhältnisse ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Auf diese Schiedsgerichtsvereinbarung findet deutsches Recht Anwendung. Das Schiedsgericht soll aus drei Schiedsrichtern bestehen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt in Deutschland innehat. Ort und Durchführung des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main, Deutschland. Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.
16.9 Sofern der Lieferant seinen Sitz in der Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx hat, werden abweichend von den voranstehenden Ziffern alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus den vorliegenden Bedingungen oder allen auf Grundlage dieser Bedingungen begründeten Vertragsverhältnisse ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung des Hong Kong International Arbitration Centers (HKIAC) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Auf diese Schiedsgerichtsvereinbarung findet deutsches Recht Anwendung. Das Schiedsgericht soll dabei aus drei Schiedsrichtern bestehen, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramt in Deutschland innehat. Ort und Durchführung des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main, Deutschland. Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 125 Verkehr mit der Landesregierung
(1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus ) Der Landtag verkehrt durch den Präsidenten oder dessen Beauftragte mit der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des VermietersLandesregierung.
(2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn ) Akten der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz Landesregierung oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt der Ministerien werden durch den Präsidenten oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandBeauftragte angefordert.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung (1) Jedes Mitglied des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter Landtags ist berechtigt, Rechte die Akten des Landtags einzusehen, die über Ge- genstände der parlamentarischen Beratung im Plenum sowie in den Ausschüssen und Pflichten den sons- tigen Gremien des Landtags angelegt sind, soweit nicht die Einsicht aufgrund gesetzlicher Vor- schriften oder dieser Geschäftsordnung insbesondere aus diesem Mietvertrag Gründen der Geheimhaltung einge- schränkt ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können in besonderen Fällen der Präsident oder seine Beauftragten die Akteneinsicht durch eine von einer Fraktion benannte Person aus dem Kreis ihrer Mitarbeitenden zulassen.
(2) Jedes Mitglied des Landtags hat ferner das Recht, diejenigen Akten des Landtags einzusehen, die über dieses Mitglied betreffende Vorgänge geführt werden. Das Gleiche gilt für ehemalige Ab- geordnete. Dritten darf in diese Akten Einsicht nur mit Einwilligung der Betroffenen gewährt wer- den.
(3) Die Akteneinsicht wird in den Räumen des Landtags gewährt; zur Einsicht außerhalb des Land- tagsgebäudes dürfen Akten nur an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragendie Vorsitzenden und die Ausschussmitglieder, die mit der Be- richterstattung betraut sind, abgegeben werden. Der Vermieter Präsident kann Ausnahmen zulassen. Durch die Akteneinsicht dürfen die Arbeiten des Landtags, seiner Ausschüsse und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellensonstigen Gremien sowie der Ausschussvorsitzenden und der Ausschussmitglieder, die mit der Berichterstattung be- traut sind, nicht behindert werden. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5Präsident kann die Entscheidung über die Akteneinsicht mit Auflagen verbinden. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug Die Nutzung des Archivgutes des Landtags regelt die als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenAnlage 4 abgedruckte Archivordnung des Landtags, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenBestandteil dieser Geschäftsordnung ist.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Vorläufige Geschäftsordnung
Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich
(1) Der Kollektivvertrag gilt
a) r ä u m l i c h : für das Gebiet der Republik Österreich
b) f a c h l i c h : für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen, die eine der folgenden Tätigkeiten erbringen
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.mobile öffentliche Telefondienste gemäß § 3 Z 16 TKG 2003, ausgenommen Call-Shops,
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.öffentliche Telefondienste gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.öffentlich Mietleitungen gemäß § 3 Z 12 TKG 2003 mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze anbieten, sowie
4. Der Vermieter ist berechtigtfür Rechtsträger, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigtdie über eine Zulassung einer terrestrischen Multiplex Plattform gemäß Audiovisuelle Mediendienstegesetz (AMD-G) verfügen, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.sowie
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer für ausgegliederte Tochterunternehmen von Unternehmen laut 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenbis 4., die Kundendaten überwiegend für das Mutterunternehmen Dienstleistungen erbringen, (siehe Erläuterung 1). Der Kollektivvertrag gilt jedenfalls für jene Tochterunternehmen, welche in der Anlage 3 aufgelistet sind.
c) p e r s ö n l i c h : für alle ArbeitnehmerInnen der unter b) genannten Unternehmen. Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Soweit in diesem Kollektivvertrag auf Gesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht
a) für FerialpraktikantInnen, Ferialaushilfen (ausgenommen 2. Teil § 1 Abs. 7) und Volontäre/- innen; FerialpraktikantInnen sind Studierende, die für die Dauer eines Semesters oder zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebeneiner beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden. Ferialaushilfen sind maximal 3 Monate zur technischen, kaufmännischen oder admi- nistrativen Aushilfe beschäftigte ArbeitnehmerInnen. Volontäre/-innen sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftformb) für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, GeschäftsführerInnen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind;
c) für alle dem § 19 Poststrukturgesetz unterliegenden Unternehmen.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Kollektivvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 11.1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbestimmungen (nachfolgend nur „AGB") regeln die Beziehung zwischen Xxxxxxxxx X, Xxxxxxxxxxxx-0000, als Verkäufer/Warenanbieter/Dienstleister einerseits (nachfolgend nur „Auftragnehmer") und dem Kunden dieser Gesellschaft als dem Käufer/Abnehmer (nachfolgend nur „Kunde") andererseits, und sie bilden einen untrennbaren Bestandteil der jeweiligen Vertragsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Kunden und bestimmen einen Teil ihres Inhalts im Sinne der Bestimmung des § 1751 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der Fassung der späteren Vorschriften. Kunde ist der Unternehmer, unter dem jeder verstanden wird, der selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung eine Erwerbstätigkeit in gewerblicher oder ähnlicher Weise in der Absicht ausübt, dies systematisch zu tun, um einen Profit zu erzielen. Für sämtliche gegenwärtigen die Zwecke des § 1963 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird auch jede Person als Unternehmer betrachtet, die Verträge abschließt, die mit der eigenen Geschäfts-, Produktions- oder ähnlichen Tätigkeit zusammenhängt, oder bei einer selbstständigen Ausübung ihres Berufes, gegebenenfalls eine Person, die im Namen oder auf Rechnung eines Unternehmers handelt. Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und zukünftigen Ansprüche aus Kunden, die nicht ausdrücklich durch diese AGB oder durch einen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Kunden geregelt werden, richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- Fassung der späteren Vorschriften. Bei beliebigen Unterschieden zwischen diesen AGB und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand dem jeweiligen zwischen Auftragnehmer und Kunden abgeschlossenen Vertrag genießt der Firmensitz Text des VermietersVertrages Vorrang. Sofern nachfolgend nicht etwas anderes angeführt wird, gelten diese AGB auch für die Bereitstellung von Dienstleistungen.
21.2. Gegenstand der Vertragsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Kunden ist die Lieferung der vom Auftragnehmer angebotenen Waren und Dienstleistungen. Die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen des Auftragnehmers für den Kunden wird ausschließlich aufgrund dieser AGB bewerkstelligt, die für alle zwischen Auftragnehmer und Kunden entstandenen Geschäftsbeziehungen gelten. Die aktuelle und wirksame Fassung der AGB stehen in schriftlicher Form in der Geschäftsabteilung vom MBM Westra an der Adresse des Firmensitzes der Gesellschaft MBM WESTER zur Verfügung.
1.3. Der gleiche Gerichtsstand giltKunde ist verpflichtet, wenn sich beim Ausfüllen der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt Bestellung jeweils mit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandaktuellen Fassung der AGB vertraut zu machen.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1Art. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus 20 Feststellung der Geschäftsver- bindung Kontrollinhaber
1 Hat eine operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft Kontrollinhaber mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters25% oder mehr Stimm- oder Kapitalbeteiligung, so sind diese schriftlich festzustellen.
22 Als Kontrollinhaber sind grundsätzlich natürliche Personen festzustellen.
3 Bestehen keine Kontrollinhaber gemäss Absatz 1, sind die natürlichen Personen, die auf andere erkennbare Weise die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, festzustellen.
4 Bestehen keine Kontrollinhaber gemäss den Absätzen 1 und 3, ist an deren Stelle ersatzweise die geschäftsführende Person festzustellen.
5 Dies gilt für:
a) die Eröffnung von Konten oder Heften;
b) die Eröffnung von Depots;
c) die Vornahme von Treuhandgeschäften;
d) die Annahme von Aufträgen zur Verwaltung von Vermögen, die bei Dritten liegen;
e) die Ausführung von Handelsgeschäften über Effekten, Devisen sowie Edelmetalle und andere Waren (Commodities) über Beträge von mehr als 25 000 Franken. Der gleiche Gerichtsstand giltAusgenommen ist die Ausführung von Handelsgeschäften für Parteien, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand für welche die Bank nicht auch als Depotbank fungiert, sofern Zahlung und Lieferung über eine andere Bank laufen;
f) Kassageschäfte über Beträge von mehr als 25 000 Franken.
6 Vorbehalten bleiben die Ausnahmebestimmungen im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen zweiten Abschnitt des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstanddritten Kapitels (Artikel 22 bis 26).
3Art. 21 Zu dokumentierende Angaben
1 Der Mieter darf Ansprüche Vertragspartner hat den Namen, Vornamen und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger die effektive Wohnsitzadresse des Kontrollinhabers mittels schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragenErklärung oder Formular K festzuhalten.
4. Der Vermieter ist berechtigt2 Stammt ein Kontrollinhaber aus einem Land, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter und wo Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfällt diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenAngabe.
53 Das Formular K findet sich im Anhang dieser Standesregeln. Der Vermieter ist berechtigtEs steht der Bank frei, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VIein eigenes, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechendes Formular zu erstellen. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenDieses muss einen gleichwertigen Inhalt wie das Musterformular enthalten.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.
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Samples: Vereinbarung Über Die Standesregeln Zur Sorgfaltspflicht Der Banken
Allgemeine Bestimmungen. (1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
a) «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf die Slowakische Republik das Gebiet der Slowakischen Republik;
b) «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit Schweizer Bürgerrecht, in bezug auf die Slowakische Republik Bürger der Slowakischen Republik;
c) «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen;
d) «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf die Slowakische Republik das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik;
e) «Xxxxxx» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 be- zeichneten Rechtsvorschriften ganz oder teilweise obliegt;
f) «wohnen» in bezug auf die Schweiz sich gewöhnlich aufhalten; SR 0.831.109.690.1 1 AS 1998 2181 2182 1998-0068
g) «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Ort, wo eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
h) «Wohnort» in bezug auf die Slowakische Republik den Ort, an dem eine Person sich vor- übergehend oder ständig aufhält;
i) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückge- legt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind;
j) «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
k) «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Proto- kolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
l) «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
m) «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertrags- staatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
(2) In diesem Artikel nicht bestimmte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zukommt.
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:
A. in der Schweiz
a) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b) auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
c) auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung.
B. in der Slowakischen Republik auf die Rechtsvorschriften über
a) die Rentenabsicherung in bezug auf folgende Leistungen:
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.Altersrente;
2. Der gleiche Gerichtsstand giltInvalidenrente;
3. teilweise Invalidenrente;
4. Witwenrente;
5. Witwerrente;
6. Waisenrente;
7. Sozialrente. 2 SR 0.142.30 3 SR 0.142.301 4 SR 0.142.40
b) die Krankenversicherung (-absicherung) in bezug auf folgende Leistungen:
1. Krankengeld;
2. finanzielle Unterstützung bei Mutterschaft;
3. Unterstützung bei der Pflege eines Familienmitglieds;
4. Ausgleichsbeitrag bei Schwangerschaft und Mutterschaft;
5. Unterstützung bei Geburt eines Kindes;
6. Bestattungsgeld.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Ab- satz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3) Hingegen bezieht es sich:
a) auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
b) auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand seine Rechtsvorschriften ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung dem anderen Vertragsstaat zukommen lässt.
Artikel 3 Dieses Abkommen gilt:
a) für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
b) bei Wohnort im Inland hatGebiet eines der Vertragsstaaten für Flüchtlinge und Staatenlo- se sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen; günstigere inner- staatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
c) in bezug auf Artikel 6, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt Artikel 7 Absätze 1–3, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Arti- kel 9 Absatz 2, die Artikel 10–13 sowie den Vierten Abschnitt auch für andere als in den Buchstaben a und b genannte Personen;
d) in bezug auf Artikel 15 Buchstabe c auch für die Staatsangehörigen der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als GerichtsstandTsche- chischen Republik.
3. Der Mieter darf Ansprüche (1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder den Rechtsvorschriften des ande- ren Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu übertragen. Der Vermieter Familienangehörigen und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- tretenHinterlassenen gleichgestellt.
5. Der Vermieter ist berechtigt(2) Absatz 1 gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
a) die freiwillige Alters-, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Aus- land niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen sowie die Fürsorge- leistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland;
b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden; Arti- kel 7 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
(1) Unter Vorbehalt von Absatz 2 erhalten die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. Artikel 3 Buchstaben a und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungenb ge- nannten Personen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugebenGeldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstaben a und b sowie Buchstabe B Unterbuchstabe a Ziffern 1–6 aufge- führten Rechtsvorschriften beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiete eines Vertragsstaates wohnen.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen (2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen die Hilflosenentschädigungen der Schriftformschweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein(3) Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstaben a und b sowie Buchstabe B Unterbuchstabe a Ziffern 1–6 aufgeführten Rechtsvor- schriften des einen Vertragsstaates werden an die in einem Drittstaat, so wird mit dem dieser Vertragsstaat durch ein Abkommen über Soziale Sicherheit verbunden ist, wohnen- den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie an deren Familienangehö- rige und Hinterlassene unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienange- hörigen und Hinterlassenen, die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließendiesem Drittstaat wohnen.
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Samples: Abkommen Über Soziale Sicherheit
Allgemeine Bestimmungen. 120.1. Für sämtliche gegenwärtigen Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jedwede Daten und zukünftigen Ansprüche Informationen aus ihrem Vertragsverhältnis ver- traulich zu behandeln. Ausgenommen hievon sind jene Daten, die im Rahmen der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermietersösterreichischen elektrizitätswirt- schaftlichen Normen an andere Marktteilnehmer weiter zu geben bzw bekannt zu geben sind (zB Netzbetreiber, E- Control, Regelzonenführer etc).
220.2. Der gleiche Gerichtsstand giltKunde stimmt hiermit ausdrücklich zu, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichts- stand dass GEN-I berechtigt ist, die im Inland hatRahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten gemäß Datenschutzgesetz zum vertragsgemäßen Zweck (Belieferung mit elektrischer Energie, Da- tenadministration nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstandden geltenden Marktregeln, Abrechnung und Verrechnungsversand, Versand von produktspezi- fischen Informationen) mittels EDV zu speichern, zu verarbeiten und iSd Abs 1 weiterzugeben.
320.3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Der Vermieter Verkäufer ist berechtigt, Rechte den Käufer in seine Referenzkundenliste aufzunehmen und Pflichten den Um- stand der Zusammenarbeit zu Marketingzwecken ohne vorherige Zustimmung des Käufers zu verwenden. Diese Zustimmungserklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
20.4. Diese AGB gelten im Zusammenhalt mit dem ELWOG und sämtlichen anderen österreichischen stromrechtli- chen Bestimmungen. All diese Bestimmungen gelten subsidiär zum VERTRAG und diesen AGB.
20.5. Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht mit Ausnahme jener Normen, die auf das Recht anderer Staaten verweisen, anzuwenden. Allfällige Streitigkeiten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns im Zusammenhang mit dem VERTRAG oder diesen AGB sol- len einvernehmlich geregelt werden. Scheitert eine einvernehmliche Regelung hat das sachliche zuständige Gericht in Wien (Innere Stadt) zu übertragenentscheiden.
20.6. Ist oder wird eine Bestimmung des VERTRAGES und/oder der AGB unwirksam oder ungültig, ist hierdurch die Gültigkeit dieser Bestimmung als solches nicht beeinträchtigt und es gilt eine solche Bestimmung, die der ungültigen oder unwirksamen wirtschaftlich entspricht bzw. am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslü- cken.
20.7. Mit Vertragsabschluss wird der vertragsgegenständliche Zählpunkt des Kunden jener (Sub)Bilanzgruppe zuge- ordnet, der auch GEN-I angehört. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt Kunde stimmt schon jetzt einer allfälligen Übertragung der vertragsgegenständ- lichen Zählpunkte in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprü- che aus diesem Mietvertrag an einen Finanz- oder Factoringeine neue (Sub)Bilanzgruppe von GEN-Dienstleister abzu- treten.
5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben.
6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht berührtI auf deren Kosten zu. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.Verantwortung hinsichtlich des Ausgleichs Energie-Managements trägt XXX-X.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Stromlieferung