Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten. 16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. 16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat. 16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. 16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement, Leasing Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages ertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement, Leasing Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 15.1. Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 15.2. Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 15.3. Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz Schadensersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer LN die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 15.4. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 15.5. Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Vendor Agreement, Vendor Agreement, Vendor and Supplier Contracts
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet1. Im Übrigen bleibt es bei Bereich des nach Maßgabe dieser Vereinbarung erfassten Betriebes bzw Betriebsteiles finden die Bestimmungen des § 1155 ABGB (Aufrechterhaltung des Entgeltanspruches) in Verbindung mit den einschlägigen kollektivvertrag- lichen Bestimmungen, soweit der gesetzlichen RegelungAusfall von Arbeitsstunden durch Kurzarbeit bedingt ist, keine Anwendung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat 2. Die sonstigen Bestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrages werden durch die Vereinbarung nicht berührt. Ebenso bleiben allfällige kollektiv- vertragliche Bestimmungen über Kurzarbeit und hierdurch ein Schaden aus deren sozialrechtliche Auswirkungen voll aufrecht.
3. Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und ggf. der Verletzung Urlaubsersatzleistung) ist die ungekürzte tägliche bzw wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Bei Berechnung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN Entgeltes nach dem Inhalt Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw. des Leasingvertrages gerade Krankengeldzuschusses entsprechend den einschlägigen Kollektiv- vertragsbestimmungen und des § 8 AngG ist das gebührende Entgelt nach dem Ausfallprinzip zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungenberechnen. Gleiches gilt für einen allfälligen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Fällt in das der Abfertigungsberechnung zu Grunde liegende Monatsentgelt/ Wochenentgelt (ggf Jahresdurchschnitt) Kurzarbeit, Nebenabredenist jenes Entgelt heran- zuziehen, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftformdas gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. Dies Dieser Grundsatz gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtBemessung von Sonderzahlungen. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle Beiträge zur „Abfertigung neu“ sind gem § 6 Abs 4 BMSVG auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und Grundlage der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtArbeitszeit vor deren Herabsetzung zu bezahlen.
16.5 Erfüllungsort ist 4. Bei AN in Altersteilzeit darf nur das auf das vereinbarte Beschäftigungsaus- maß entfallende Entgelt, nicht aber der Sitz Lohnausgleich vermindert werden. Bei geblockter oder ungleich verteilter Arbeitszeit werden trotz der Kurzarbeit ebensoviele Zeitguthaben (für die Freizeitphase) erworben, wie ohne Kurz- arbeit angefallen wären.
5. Für den Anspruchserwerb und das Ausmaß des LG. Gerichtsstand ist GöppingenZusatzurlaubes nach dem NSchG werden Zeiten der Kurzarbeit so behandelt, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istals wäre keine Kurzarbeit vereinbart worden.
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Samples: Sozialpartnervereinbarung Über Kurzarbeit, Sozialpartnervereinbarung Über Kurzarbeit, Betriebsvereinbarung Über Kurzarbeit
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 15.1 Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) für die vereinbarten Zahlungen der gesamten Vertragslaufzeit sind vom Mietkäufer zu Beginn der Vertragslaufzeit in einer Summe zu zahlen. Alle Zahlungen sonstigen Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Vermieters sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenbezahlen.
16.2 15.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN Mietkäufer sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten Mieten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem LeasingvertragMietkaufvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten Mieten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 15.3 Der LG Vermieter haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG Vermieter für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer Mietkäufer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG Vermieter einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages Mietkaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN Mietkäufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG Vermieter dem LN Mietkäufer nach dem Inhalt des Leasingvertrages Mietkaufvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 15.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages Mietkaufvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages Mietkaufvertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages Mietkaufvertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten nächsten kommt.
16.5 15.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istVermieters.
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Samples: Mietkaufvertrag, Mietkaufvertrag, Mietkaufvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenBeschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit (2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungAusübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurARTIKEL 64 Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und hierdurch ein Schaden Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere was die Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung betrifft, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus der Verletzung des Lebens, des Körpers einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hatverringern. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatDiese Bestimmung lässt Artikel 63 unberührt.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies ARTIKEL 65 Dieser Titel gilt auch für eine VereinbarungGesellschaften, die dieses Schriftformerfordernis abändern sollim ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina und von Gesellschaften oder Staatsange- hörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
(1) Die nach diesem Titel gewährte Xxxxxxxxxxxxxxxxx gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Bosnien und Herzegowina daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unter- schiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maß- nahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(2) Bei bereits eingetretenen oder unwirksam werdendrohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Bosnien und Herzegowina kann die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, so wird hierdurch einschließlich Maßnahmen, die Wirksamkeit die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der übrigen Bestimmungen nicht berührtZahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenGemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.
ARTIKEL 68 Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die dem Sinn und Zweck sich aus Artikel V des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtGATS ergeben.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist GöppingenARTIKEL 69 Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, wenn der LN ein Kaufmanndie notwendig sind, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen istum zu verhindern, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istdass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betref- fenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.
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Samples: Stabilization and Association Agreement, Stabilization and Association Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle 18.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen sind zuzüglich ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder mangels Masse abgelehnt oder wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) andere berechtigt, für den zu leistendiesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den 18.2 Der Lieferant stimmt zu, dass zum Zwecke der Bestellabwicklung und Rechnungsprüfung die notwendigen Daten unter Berücksichtigung der Anforderungen des gesetzlichen Bestimmungen verrechnetDatenschutzes von HELLA in elektronischen Dateien gespeichert werden. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten HELLA 3531_DE_C (2015-02)
18.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen HELLA im gesetzlichen Umfang zu. Der Lieferant kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertragvon HELLA anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als auch zum Schadenersatz verpflichtet sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
18.4 Soweit in diesem Vertrag für Mitteilungen oder Erklärungen der Parteien die Schriftform vorgesehen ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei wird diese auch durch Übermittlung der gesetzlichen RegelungErklärung per Telefax eingehalten.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur18.5 HELLA und dem LIEFERANTEN ist bewusst, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatdass HELLA Teil einer weltweiten Gruppe mit verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften ist (die HELLA Gruppe). Sollten weitere Unternehmen der HELLA Gruppe oder verbundene Unternehmen des LIEFERANTEN an der Geschäftsbeziehung im Rahmen dieser Vereinbarung beteiligt sein, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer werden die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatParteien diesem Rahmeneinkaufsvertrag durch schriftliche Erklärung beitreten.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. 18.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden sich Vertragspartner sind verpflichtet in einem solchen Falle auf eine Regelung einigengemeinsamer Abstimmung, die dem Sinn und Zweck unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Diese Regelung gilt auch für eventuell auftretende Lücken des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtVertrages.
16.5 18.7 Erfüllungsort ist der Sitz des LGvon HELLA bzw. die von HELLA angegebene Lieferadresse. Für die Zahlung kann zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart werden.
18.8 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisionsnormen. HELLA 3531_DE_C (2015-02)
18.9 Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts für alle aus oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht Zusammenhang mit diesem Vertrag und den unter seiner Geltung vorgenommenen Lieferungen resultierenden Streitigkeiten ist der Sitz von HELLA oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istfür Klagen von HELLA ein sonst zuständiges Gericht.
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Samples: Supply Agreement, Supply Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich a) HYDRO behält sich vor, diese Verkaufsbedingungen und da- runter geschlossene Verträge mit allen Rechten und Pflichten auf ein anderes verbundenes Unternehmen i.S.d. anwendbaren Rechts zu übertragen. Der Kunde erklärt seine Zustimmung zu dieser Über- tragung. Nach erfolgter Übertragung wird der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenKunde von einem der beteiligten Unternehmen benachrichtigt.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach b) Unter diesen Verkaufsbedingungen geschlossene Verträge unterliegen dem Recht des Landes, in dem HYDRO seinen Sitz hat. Das Einheitliche UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the In- ternational Sale of Goods vom 11.4.1980) wird ausgeschlossen.
c) Alleinige und ausschließliche Zuständigkeit haben die für den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit Sitz von HYDRO zuständigen Gerichte.
d) Sowohl der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, Kunde als auch zum Schadenersatz verpflichtet istHYDRO verpflichten sich, werden eingehende Zahlungen zunächst sämtli- che Informationen in Bezug auf den Schadensersatzanspruch HYDROs Produkte oder Produkte des Kunden sowie deren Geschäftstätigkeit und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungPreise vertraulich zu behandeln und diese zumindest mit dem gleichen Grad an Sorg- falt zu behandeln, mit dem sie ihre eigenen vertraulichen Informati- onen behandeln und schützen.
16.3 e) Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurKunde gewährleistet die Einhaltung aller Ausfuhrkon- trollbestimmungen der USA und anderer Länder zu, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus sofern der Verletzung des Lebens, des Körpers Kunde von HYDRO erhaltene Produkte oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hattechnische Daten exportiert.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, f) Ergänzungen und Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages dieser Verkaufsbedingungen sowie von unter diesen Verkaufsbedingungen geschlossenen Ein- zelverträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die einen et- waigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis abändern sollSchriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages der Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werdenwerden oder von einer/einem zuständigen Behörde oder Gericht, die/das rechtsgültig darüber entscheidet, für ungültig befunden wer- den, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen bleiben alle anderen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich dieser Verkaufsbedin- gungen vollständig in einem solchen Falle auf Kraft und wirksam und besagte ungültige Be- stimmung ist durch eine Regelung einigengültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftliche Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen ursprünglichen Bestimmung am Nächsten so nahe wie möglich kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 22.1 Soweit in einem Liefervertrag nicht ausdrücklich Anderes vereinbart ist, gilt für den Liefervertrag, seine Auslegung und jeglichen diesbezüglichen Rechtsstreit das Recht des Staates, in dem sich der Geschäftssitz von Autotest befindet. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und die jeweiligen Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts sind zuzüglich ausdrücklich ausgeschlossen. Autotest und Lieferant erklären sich für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Liefervertrag mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtstandes am Geschäftssitz von Autotest einverstanden. Autotest ist daneben berechtigt, eine Klage gegen den Lieferanten auch bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenden für den Geschäftssitz des Lieferanten zuständigen Gerichten einzureichen.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen 22.2 Falls eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein sollte, so soll diese nichtige, unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Klausel in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung möglichst nahe kommt. Die übrigen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleiben auf den Schadensersatzanspruch jeden Fall vollständig in Kraft und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelungwirksam.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus 22.3 Falls eine Partei zu irgendeinem Zeitpunkt nicht die Einhaltung einer Bestimmung eines Liefervertrages von der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehenanderen Partei verlangt, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten wird dadurch das Recht, eine solche Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, nicht berührt. Der Verzicht einer Partei auf die dem LG einen Regress Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung eine Bestimmung des Liefervertrages stellt zudem keinen Verzicht auf die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf Geltendmachung eines späteren Verstoßes gegen dieselbe oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hateine andere Bestimmung dar.
16.4 22.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der SchriftformSchriftform und müssen durch den Lieferanten und Autotest unterschrieben sein, soweit nicht im Liefervertrag etwas Anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtÄnderung dieser Schriftformklausel.
16.5 Erfüllungsort ist 22.5 Bei Widersprüchlichkeit der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istdeutschen und anderen Fassungen dieser Einkaufsbedingungen hat die deutsche Fassung Vorrang.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 15.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 15.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen Übrigenübrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 15.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 15.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 15.1 Der LN darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest- gestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte geltend machen. Eine Abtretung der dem LN aus diesem Leasingvertrag zustehenden Rechte und Ansprüche ist ohne Zustimmung des LGs ausgeschlossen. Der LG ist berechtigt, die ihm zustehenden Rechte und Ansprüche, insbesondere zu Refinanzierungszwecken, auf Dritte zu übertragen und hierbei auch einen Forderungsverkauf vorzunehmen.
15.2 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 15.3 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Gesetz verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, Vertrag als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch Schadenersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 15.4 Der LG und seine Beauftragten haben das Recht, den Leasinggegenstand zu besichtigen oder zu überprüfen. Der LG kann verlangen, dass der Leasinggegenstand als sein Eigentum gekennzeichnet wird.
15.5 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist ist, oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom LN die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen.
16.4 Alle Vereinbarungen15.6 Erfüllungsort ist der Sitz des LGs. Gerichtsstand ist der Sitz des LGs, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.7 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des dieses Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. .
15.8 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages Leasingvertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages Leasingvertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 1 Geltungsbereich
(1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet.
(2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften.
(3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind zuzüglich alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (MehrwertsteuerFassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu leistenbehandeln.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
(2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden.
(3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen.
(1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach den Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit und der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten Aufträge des Dienstgebers oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertragdessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen.
(2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten eine Provision oder sonstige Verpflichtungen verrechnetZuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. ISie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Übrigen Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt.
(3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt es auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht.
(4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden.
(1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen RegelungBestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade einer halben Stunde zu gewähren hatgewähren.
16.4 Alle Vereinbarungen(4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam Beginn und das Ende der täg-
(1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht berührtüberschreitet. Die Parteien werden sich Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort Woche ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingenmöglich, wenn der LN Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.
(2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen Betriebsrat errichtet ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Inland besteht oder Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet.
(3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Wohnsitz Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, dass dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist.
(4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder gewöhnliche Aufenthalt sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des LN Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen.
(5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Zeitpunkt Falle der Klagerhebung Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen.
(6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht bekannt istfür Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen.
(1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals.
(2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen.
(3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen:
a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt.
b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt.
c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich
(1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde.
(2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit.
(3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag.
a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80).
b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt.
c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenBeschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit (2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertrags- partei dauernd oder zeitweise mit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungAusübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurArtikel 64 Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatihre Rechts- und Ver- waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und hierdurch ein Schaden Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus der Verletzung des Lebens, des Körpers einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hatverringern. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatDiese Bestimmung lässt Arti- kel 63 unberührt.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies Artikel 65 Dieser Titel gilt auch für eine VereinbarungGesellschaften, die dieses Schriftformerfordernis abändern sollim ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Alba- niens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
(1) Die nach diesem Titel gewährte Xxxxxxxxxxxxxxxxx gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmun- gen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Albanien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu be- handeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu ver- meiden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(2) Bei bereits eingetretenen oder unwirksam werdendrohenden ernsten Zah- lungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Albaniens kann die Gemeinschaft bzw. Al- banien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Vo- raussetzungen restriktive Maßnahmen, so wird hierdurch einschließlich Maßnah- men, die Wirksamkeit die Einfuhren betreffen, ergreifen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der übrigen Bestimmungen nicht berührtZahlungs- bilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenGemeinschaft bzw. Albanien unterrichtet unverzüglich die an- dere Vertragspartei.
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai- ger daraus resultierender Einnahmen.
Artikel 68 Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Be- rücksichtigung der Anforderungen, die dem Sinn und Zweck sich aus Artikel V des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtAllgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleis- tungen (GATS) ergeben.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist GöppingenArtikel 69 Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, wenn der LN ein Kaufmanndie notwendig sind, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen istum zu verhindern, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istdass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.
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Samples: Stabilization and Association Agreement, Stabilization and Association Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 1 Geltungsbereich Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmen (§ 14 BGB), eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Abschnitt B der AGB enthält ergänzende Bestim- mungen für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulie- ferern einkaufen. Der Abschnitt C der AGB enthält ergänzende Bestim- mungen für Reparaturleistungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, ent- gegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringen. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzun- gen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. § 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf die DIN- Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Nut- zungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustim- mung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben. § 3 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Be- triebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rech- nungsstellung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der bei Fälligkeit Auftragsbestätigung.
(3) Mit Ablauf von 14 Tage ab Rechnungsstellung kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist wäh- rend des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (Mehrwertsteuer§ 353 HGB) zu leistenunberührt.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden (4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zu- rückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein An- spruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. § 4 Schadensersatzansprüche
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungVorschriften.
16.3 Der LG haftet (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus wel- chem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldens- haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vor- schriften (z. B. für eigenes Verhalten auf Schadenersatz Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden
a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten Gesundheit,
b) für Schäden aus der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solchenicht unerheblichen Verlet- zung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz (2) ergebenden Haftungsbe- schränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Ver- schulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der LG dem LN Leistung übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatProdukthaftungsgesetz.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbe- sondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. § 5 Datenschutz
(1) Alle personenbezogenen Kundendaten werden unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutz- grundverordnung (DSG- VO), des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) von uns gespeichert und verarbeitet. Der Kunde hat jederzeit ein Recht auf eine Regelung einigenkostenlose Auskunft, die dem Sinn Berichtigung, Übertragung, Sperrung und Zweck des Vertrages am besten entspricht und Löschung seiner gespeicherten Daten; der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtKunde kann sein Verlangen per Post, Telefax oder E-Mail an uns senden.
16.5 Erfüllungsort (2) Die personenbezogenen Daten des Kunden, ein- schließlich der Haus- und E-Mail-Adresse geben wir nicht ohne die ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Kunden an Dritte weiter. Der Kunde erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personenbezogene im Sinne des BDSG, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und im Rahmen der Auftragsbearbeitung und Vertragsdurchführung an beauftragte Dienstleister weitergegeben werden. § 6 Gerichtsstand Für diese AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunde gilt das Recht der Bundesre- publik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechtes. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz- buches, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des LGaus- schließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Gerichtsstand ist GöppingenEntsprechendes gilt, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand Kunde Unternehmer im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt Sinne von § 14 BGB ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 22.1 Verzicht und Konkurrenz: Verzichtserklärungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistennur wirksam, wenn sie schriftlich abge- geben werden. Ein Verzicht kann nicht für künftige Ansprüche aus Pflichtverletzungen und Zahlungsverzugs erklärt werden. Die Nichtausübung von Rechten stellt keinen Verzicht dar; die spätere Geltendmachung von Ansprüchen wird dadurch weder ausgeschlossen noch ein- geschränkt. Eine einmalige oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Rechtsmittels schließt weder deren weitere Ausübung aus, noch schränkt sie diese ein. Sofern nicht aus- drücklich anders vorgesehen, sind die aus dem Vertrag erwachsenen Rechte kumulativer Natur und schließen gesetzliche Rechte nicht aus.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag22.2 Kein Zusammenschluss: Keine Bestimmung des Vertrags ist so auszulegen, als auch zum Schadenersatz verpflichtet isthätten die Parteien eine gesellschaftsrechtliche Partnerschaft oder einen Zusammenschluss irgendeiner Art vereinbart oder als wäre eine Partei vertretungsberechtigt für die jeweils andere Partei. Keine Partei ist befugt, werden eingehende Zahlungen zunächst die jeweils andere Partei zu vertreten und Verpflichtungen für diese einzugehen.
22.3 Vollständige Vereinbarung: Sofern nicht anderweitig vertraglich geregelt, sind die Regelungen dieses Vertrags abschließend und ersetzen alle früheren Vereinbarungen und Absprachen in Bezug auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungVertragsgegenstand.
16.3 22.4 Berechtigungen und Form der Vertragsausfertigung: Jede Partei garantiert, dass sie zum Ab- schluss und zur Erfüllung des Vertrags berechtigt ist. Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurVertrag kann beliebig oft ausgefer- tigt werden, - wenn er jede unterzeichnete Xxxxx stellt ein Original dar, wobei alle Ausfertigungen zu- sammen denselben Vertrag darstellen. Keine Ausfertigung wird als wirksam angesehen, so- fern nicht jede Partei mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat eine Ausfertigung unterzeichnet und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen anderen Partei ausgehändigt hat. Entsprechendes Die Übersendung einer unterzeichneten Ausfertigung (des gesamten Ver- trags, die Unterschriftenseite genügt nicht) per E-Mail im PDF-, JPEG- oder einem anderen vereinbarten Format gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten als in formeller Hinsicht korrekte Übermittlung. Wird eine solche Art der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehenÜbermittlung gewählt, so kann er vom Leasingnehmer hat jede Partei, unbeschadet der Gültigkeit der getroffenen Ver- einbarung, dem Vertragspartner daraufhin so schnell wie möglich die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtOriginalausfertigung zukommen lassen. Die Parteien werden einigen sich darauf, dass sie im Geschäftsverkehr elektroni- sche Dokumente und Signaturen verwenden können. Elektronischen Signaturen und in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, elektronischen Format unterschriebene Dokumente ersetzen die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtSchriftform.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, 20.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB, der Service-Beschrei- bungen, des Leasingvertrages Rahmenvertrages oder dessen Anlagen sowie des Preis-Leistungsverzeichnisses werden dem Kunden durch den Lea- singgeber schriftlich mitgeteilt. Soweit nicht ein schriftlicher Wider- spruch des Kunden innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Leasinggeber eingeht, gelten diese Änderungen / Ergänzungen als akzeptiert. Der Leasinggeber wird den Kunden auf diese Folge bei Bekanntgabe besonders hinweisen.
20.2 Der Kunde hat dem Leasinggeber die zur Erfüllung seiner gesetzli- chen Sorgfalts- und Informationspflichten, insbesondere der Identi- fizierungspflicht gem. § 11 Abs. 6 Geldwäschegesetz, notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und wäh- rend der Vertragsdauer sich ergebende Änderungen (z. B. Änderung der Firma, des Firmensitzes, der Rechtsform, Änderung bei einem Vertretungsorgan) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
20.3 Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Rahmenvertrag sowie den Einzelleasingverträgen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers abgetreten werden. Der Leasing- geber ist berechtigt, die Forderungen aus dem Einzelleasingvertrag einschließlich des Eigentums am Leasingfahrzeug zum Zwecke der Refinanzierung an Zweckgesellschaften oder Kreditinstitute abzutre- ten und das Eigentum zu übertragen sowie für diese treuhändisch zu halten. Ferner ist der Leasinggeber berechtigt, die Forderungen an Dritte zu verkaufen.
20.4 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Leasinggeber jährlich Einsicht in Bilanzen, Gewinn-und-Verlust-Rechnungen oder ähnliche Unterlagen des Kunden nimmt, die geeignet sind, Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden zu geben.
20.5 Der Leasinggeber behält sich vor, Leistungen im Rahmen des jeweili- gen Einzelleasingvertrags durch Dritte erbringen zu lassen.
20.6 Alle Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder den Einzelleasingverträgen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kauf- rechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder den Einzellea- singverträgen ist, soweit gesetzlich nicht zwingend anders vorge- schrieben, München.
20.7 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergän- zungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, Änderungen oder die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages Aufhebung der Schriftformklausel.
20.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenVertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch rechtlich wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und ursprünglich verfolgten Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtso nahe wie möglich kommen. Das Gleiche gilt für den Fall von Vertragslücken.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Leasing Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung
(1) Der Verband betreibt für die in der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Verbands- satzung näher bezeichneten Verbandsge- meinden bzw. deren Wohnplätze die Wasser- versorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der Verband. Das Rechtsverhältnis zwischen Ver- band und Wasserabnehmer ist öffentlich- rechtlich.
(Mehrwertsteuer2) Der Verband kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
(3) Der Verband erzielt keine Gewinne.
(1) Anschlussnehmer ist der Grundstücks- eigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbaube- rechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen.
(2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschluss- nehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserver- sorgung tatsächlich Wasser entnimmt.
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Ver- bandes liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht ver- langen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungs- leitung geändert wird.
(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abge- lehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Verband erhebliche Schwierig- keiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
(4) Der Verband kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstückseigentümer sich ver- pflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusam- menhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasser- versorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebs- fertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Soweit der LN sowohl Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertragdauernden Aufenthalt von Menschen, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelungso ist jedes Gebäude anzuschließen.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist GöppingenAntrag befreit, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn Gemeinwohls nicht zugemu- tet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istGründe schriftlich beim Verband einzureichen.
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Samples: Wasserversorgungssatzung
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle 12.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenSitz des Bestellers.
16.2 Alle eingehenden 12.2 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen werden nach ein oder wird das Insolvenzver- fahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelungnicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. 12.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenVertragspartner sind verpflichtet, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen unwirksame Bestimmung am Nächsten kommtdurch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
16.5 Erfüllungsort 12.4 Sofern die Vertragsparteien keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen haben, gilt im Hinblick auf das diesen Einkaufsbedingungen und den sonstigen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zugrundeliegen- de Recht und den anwendbaren Gerichtsstand Folgendes:
a) Falls sowohl der Lieferant als auch der Besteller ihren Sitz innerhalb der Europäi- schen Union haben, findet das am Sitz des Bestellers geltende Recht unter Aus- schluss des Kollisionsrechts ausschließliche Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist in diesem Falle ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist in diesem Falle, soweit zulässig, der Sitz des LGBestellers;
b) Falls der Lieferant und/oder der Besteller ihren Sitz außerhalb der Europäi- schen Union haben, findet Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisions- rechts Anwendung. Gerichtsstand ist GöppingenIn einem solchen Fall findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf selbst dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen von dessen Art. 1 Abs. 1 nicht gegeben sind.
c) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dieser Verein- barung ergeben, werden abschließend und ausschließlich durch Schiedsver- fahren nach der LN ein KaufmannSchiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer ICC (Paris) von drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern entschieden. Die Bestimmungen zum Eilschiedsrichterverfahren und zum beschleunigten Verfahren finden keine Anwendung. Sprache des Schiedsver- fahrens ist Deutsch. Schiedsort ist Zürich, eine juristische Person Schweiz. Die Parteien halten die Tatsache des öffentlichen Rechts Schiedsverfahrens und jegliche Infor- mation oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, Dokumente mit Bezug dazu oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand die im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.Rahmen dessen offen- gelegt wurden, vertraulich
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Samples: Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, 20.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie der Service- Beschreibungen werden dem Kunden durch den Leasinggeber schriftlich mitgeteilt. Soweit nicht ein schriftlicher Widerspruch des Leasingvertrages Kunden innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Mittei- lung beim Leasinggeber eingeht, gelten diese Änderungen / Ergänzungen als akzeptiert. Der Leasinggeber wird den Kunden auf diese Folge bei Bekanntgabe besonders hinweisen.
20.2 Der Kunde hat dem Leasinggeber die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Sorgfalts- und Informationspflichten, insbesondere der Identifizierungspflicht gem. § 11 Abs. 6 Geldwäschegesetz, notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Ände- rungen (z. B. Änderung der Firma, des Firmensitzes, der Rechts- form, Änderung bei einem Vertretungsorgan) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
20.3 Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Rahmenvertrag sowie den Einzelleasingverträgen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers abgetreten werden. Der Leasinggeber ist berechtigt, die Forderungen aus dem Einzelleasingvertrag einschließlich des Eigentums am Leasing- fahrzeug zum Zwecke der Refinanzierung an Zweckgesellschaf- ten oder Kreditinstitute abzutreten und das Eigentum zu über- tragen sowie für diese treuhänderisch zu halten. Ferner ist der Leasinggeber berechtigt, die Forderungen an Dritte zu verkaufen.
20.4 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Leasing- geber jährlich Einsicht in Bilanzen, Gewinn-und-Verlust-Rech- nungen oder ähnliche Unterlagen des Kunden nimmt, die geeig- net sind, Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden zu geben.
20.5 Der Leasinggeber behält sich vor, Leistungen im Rahmen des jeweiligen Einzelleasingvertrags durch Dritte erbringen zu lassen.
20.6 Alle Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder den Einzelleasingverträgen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprü- che aus oder im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder den Einzelleasingverträgen ist, soweit gesetzlich nicht zwingend anders vorgeschrieben, München.
20.7 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, Ände- rungen oder die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages Aufhebung der Schriftformklausel.
20.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenVertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch rechtlich wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und ursprünglich verfolgten Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtso nahe wie möglich kommen. Das Gleiche gilt für den Fall von Vertragslücken.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Leasing Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich 11 Dauer des Vertrages, Kündigung
a) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsteil mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts anderes im Leistungsangebot vereinbart ist. Einer Angabe von Gründen bedarf es für die Kündigung nicht. Die Kündigung ist frühestens möglich zum Ablauf des ersten Jahres nach Vertragsschluss
b) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Als wichtiger Grund für die Kündigung des Vertrages durch den Provider gilt insbesondere - ein Verstoß des Kunden gegen gesetzliche Verbote, insbesondere die Verletzung strafrechtlicher, urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, namensrechtlicher oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen, - ein Zahlungsverzug, der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) länger als zwei Wochen andauert, - die Fortsetzung sonstiger Vertragsverstöße nach Abmahnung durch den Provider, - eine grundlegende Änderung der rechtlichen oder technischen Standards im Internet, wenn es für den Provider dadurch unzumutbar wird, seine Leistungen ganz oder teilweise weiter zu leistenerbringen.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden a) Falls der Kunde eine Internet-Domain für sich hat registrieren lassen, wird der Provider auch nach Vertragende hieran keine Rechte geltend machen. Die Domain bleibt bis zum Ende der vom Kunden bezahlten Periode auf diesen angemeldet. Sofern der Kunde danach nicht selbst für eine weitergehende Delegierung sorgt, wird der Provider die Domain freigeben.
b) Sofern dem Kunde zur Durchführung des Vertrags vom Provider Programme zur Verfügung gestellt werden, so geschieht dies nur zur Durchführung des vorliegenden Vertrags. Der Kunde erhält lediglich ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrags übertragen. Er ist verpflichtet, die Programme nebst allen eventuellen Sicherungskopien bei Vertragsende an den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetProvider zurückzugeben. Soweit Auf den Rechnern des Kunden sind die Programme zu löschen. Der Kunde darf die Programme nicht an Dritte weitergeben. Für jeden Fall der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtungen vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe von 2.500,00 EUR (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro).
a) Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten (Verbindungsdaten) betreffen (z.B. Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads), vom Provider während der Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweck, insbesondere für Abrechnungszwecke, erforderlich ist. Mit der Speicherung erklärt er sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt der Provider auch zur Beratung seiner Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsleistungen. Der Kunde kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen.
b) Der Provider verpflichtet sich, dem LeasingvertragKunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Webhosting- / Internetproviding-Vertrag Stand: 9. Januar 2003 Seite 4 von 6 Sänger Consulting Netz- und Softwarelösungen Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erteilen. Der Provider wird weder diese Daten noch den Inhalt privater Nachrichten des Kunden ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als auch zum Schadenersatz der Provider gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen.
c) Der Provider weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden eingehende Zahlungen zunächst kann. Der Kunde weiß, dass der Provider das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Schadensersatzanspruch Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde deshalb selbst Sorge. Der Provider haftet für Schäden, die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit bei Vermögensschäden der Art nach auf vorhersehbare, unmittelbare Schäden und dann der Höhe nach auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet5.000,00 EUR (in Worten: fünftausend Euro) beschränkt. Im Übrigen bleibt es bei ist die Haftung ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, den Provider im Innenverhältnis (zwischen Provider und Kunde) von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der gesetzlichen Regelungvon diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten a) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Provider die ihm obliegenden Leistungen auch von fachkundigen Mitarbeitern oder Dritten erbringen lassen.
b) Soweit einzelne Leistungen des Providers nach zeitlichem Aufwand abgerechnet werden, hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz nurmonatliche Abrechnungen. Darin soll die Art der abgerechneten Leistung und die aufgewendete Zeit bezeichnet werden. Für Leistungen, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatdie der Provider auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebensals seinem Geschäftssitz erbringt, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung auch An- und Abfahrtszeiten berechnen. Für jeden gefahrenen Kilometer steht ihm eine Pauschale von 1,00 EUR (in Worten: ein Euro) zzgl. der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichengesetzl. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatMWSt. zu.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, a) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
b) Alle Erklärungen des Leasingvertrages bedürfen der SchriftformProviders können auf elektronischem Weg an den Kunden gerichtet werden. Dies gilt auch für eine VereinbarungAbrechnungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses.
c) Der Kunde kann mit Forderungen gegenüber dem Provider nur aufrechnen, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. wenn sie anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
d) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werdenwerden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Xxxxx enthalten, so wird hierdurch berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtnicht. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, An die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und Stelle der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtoder der Xxxxx tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
16.5 Erfüllungsort ist e) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, sind die für den Sitz des LGProviders örtlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts Der Provider kann Klagen gegen den Kunden auch an dessen Wohn- oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istGeschäftssitz erheben.
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Samples: Webhosting Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich 19.1 Für sämtliche zwischen Sixt und dem Leasingnehmer abgeschlossene Leasingverträge gelten ausschließlich der bei Fälligkeit jeweils Leasingvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Leasingnehmer geltenden Fassung. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn Sixt stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
19.2 Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen im Leasingantrag und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gehen die Bestimmungen im Leasingantrag vor.
19.3 Sixt ist berechtigt, die Ansprüche aus diesem Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte zu übertragen. Ansprüche und Rechte aus dem Leasingvertrag können vom Leasingnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sixt abgetreten werden.
19.4 Reparaturarbeiten sowie Lieferungen von Waren und Dienstleistungen werden, soweit vorliegend nichts Abweichendes vereinbart ist (wie z.B. die etwaige Abrechnung von Unfallschäden auf Gutachtenbasis), dem Leasingnehmer zu den Beträgen in Rechnung gestellt, die in der Reparaturrechnung bzw. Rechnung des betreffenden Lieferanten ausgewiesen sind.
19.5 Gegen die Ansprüche von Sixt kann der Leasingnehmer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung des Leasingnehmers unbestritten ist, ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
19.6 Nebenabreden bestehen nicht. Für jede nachträglich vom Leasingnehmer gewünschte Änderung oder Ergänzung des Vertrages stellt Sixt dem Leasingnehmer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 155,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuerdamit derzeit brutto: 184,45 Euro) zu leistenin Rechnung. Die Ausübung vertraglicher Rechte gilt nicht als Vertragsänderung im Sinne des Satz 2.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten 19.7 Sowohl Ersatzansprüche von Sixt wegen Veränderungen oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, Verschlechterung des Leasinggegenstandes als auch zum Schadenersatz verpflichtet istAnsprüche des Leasingnehmers auf Ersatz von Aufwendungen verjähren innerhalb der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren mit der Maßgabe, werden eingehende Zahlungen zunächst auf dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem Sixt den Schadensersatzanspruch Leasinggegenstand zurückerhält.
19.8 Der Leasingnehmer hat jeden Wechsel des Wohnsitzes sowie eine Änderung der Bankverbindung unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Leasingnehmer diese Pflichten, hat er Sixt ggf. aufgewandte angemessene Ermittlungskosten zu erstatten.
19.9 Erfüllungsort ist München. Es gilt deutsches Recht. Vertragssprache ist deutsch.
19.10 Der Leasingnehmer kann nach §14 UKlaG vor Anrufung der deutschen Gerichte von dem außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren der Deutschen Bundesbank Gebrauch machen. Die entsprechende Beschwerde ist schriftlich und unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und ggfs. unter Beifügung von Kopien der notwendigen Unterlagen zu einzureichen bei: Deutsche Bundesbank - Schlichtungsstelle - Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Tel: 069 / 00000000, Fax: 069 / 00000000 E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder Fax eingereicht werden; evtl. erforderliche Unterlagen sind dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnetper Post nachzureichen. Im Übrigen bleibt es Der Leasingnehmer darf vor Anrufung der Beschwerdestelle weder ein Gericht, noch eine Streitschlichtungsstelle und auch keine Gütestelle angerufen haben und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen haben. Darüber hinaus darf der Anspruch bei Erhebung Ihrer Beschwerde nicht verjährt sein. Die Verfahrensordnung ist bei der gesetzlichen RegelungDeutschen Bundesbank erhältlich.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur19.11 Sixt erhebt, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatverarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Leasingnehmers in erster Linie zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Die Daten werden im hierfür erforderlichen Umfang auch an Dienstleister, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat Kooperationspartner und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht Auskunfteien sowie Behörden und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatverbundene Unternehmen weitergegeben.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen 19.12 Eine Weitergabe von Daten an die SCHUFA Holding AG erfolgt auf Basis der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtSchufa-Klausel. Die Parteien werden sich Einwilligung des Leasingnehmers in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und diese Klausel ist in der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtRegel Voraussetzung für einen Vertragsschluss.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz 19.13 Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch Sixt und zum Widerspruchsrecht gegen werbliche Datenverwendung enthalten die Datenschutzbestimmungen Leasing. Sixt Leasing SE Hauptverwaltung Xxxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxx xxx.xxxx-xxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxx@xxxx.xxx Telefon: 089 / 74444 - 0 Fax: 089 / 74444 - 85039 Bankverbindung: HypoVereinsbank AG, München IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 20 BIC: XXXXXXXXXXX Vorsitzender des LGVorstands: Dott. Gerichtsstand ist GöppingenXxxxxx Xxxxxxxx Vorstand: Xxxxx Xxxxxx Vorsitzender des Aufsichtsrats: Xxxxx Xxxx Aufsichtsrat: Xxxx. Xx. Xxxxxx Xxxxxxx, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.Xxxxx Xxxxx
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Samples: Leasing Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich 13.1 Soweit diese Nutzungs-vereinbarung keine besondere Form vorsieht, können sämtliche Erklärungen der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Parteien auch mittels E-Mail abgegeben werden.
13.2 Sage ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Dies berührt nicht die Verpflichtungen von Sage gegenüber dem Anwender, einschließlich der Verpflichtung zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen (Mehrwertsteuer) zu leistenauch durch die Erfüllungsgehilfen).
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet13.3 Der Anwender ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Sage nicht berechtigt, diese Nutzungsvereinbarung als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus auf Dritte zu übertragen oder von Dritten ausüben zu lassen. Soweit Sage ist berechtigt, die Nutzungsvereinbarung auf ein anderes Unternehmen der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungSage-Gruppe innerhalb Deutschlands zu übertragen.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten 13.4 Diese Nutzungsvereinbarung und die darin in Bezug genommenen Dokumente regeln abschließend die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien in Bezug auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers die vertragsgegenständlichen Leistungen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sollten Bestimmungen dieser Nutzungs-vereinbarung ganz oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtNutzungsvereinbarung im Übrigen. Dasselbe gilt im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.
13.5 Sage kann diese Nutzungsvereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten ändern. Die Parteien Änderungen werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigendem Anwender schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Der Anwender hat das Recht, den Änderungen binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung zu widersprechen. Widerspricht der Anwender den Änderungen nicht, gelten diese als angenommen, und die Nutzungsvereinbarung wird mit Inkrafttreten der Änderungen zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Auf diese Folge wird Xxxx den Anwender bei der Mitteilung der Änderungen besonders hinweisen. Widerspricht der Anwender den Änderungen, ist Sage berechtigt, die dem Sinn und Zweck Nutzungsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Zeitpunkt des Vertrages am besten entspricht und Inkrafttretens der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtÄnderung außerordentlich zu kündigen.
16.5 Erfüllungsort 13.6 Diese Nutzungsvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).
13.7 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Frankfurt am Main vereinbart. Xxxx ist der Sitz des LG. jedoch berechtigt, den Anwender an seinem allgemeinen Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.zu verklagen
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Samples: Nutzungsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 25.1 Stellt der LIEFERANT seine Lieferungen/Leistungen ein oder wird das Insol- venzverfahren über sein Vermögen oder ein sonstiges gerichtliches oder aus- sergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist Reutib berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag kündi- gen Hat der LIEFERANT den Kündigungsgrund zu vertreten oder erfolgt die Kündi- gung gemäß S. 1, so sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetvergüten, sofern diese für Reutib verwertbar sind. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LGSchadensersatzansprüche von Reutib bleiben un- berührt. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehenLIEFERANT den Kündigungsgrund nicht zu vertreten, so kann er vom Leasingnehmer er- setzt Reutib die Abtretung bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus dem Auftrag resultierenden Ausgaben, einschließlich der Ansprüche gegen den Dritten verlangenKosten, die aus nicht entsprechend lösbaren Verbindlichkeiten resultieren. Darüber hinausgehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem LG einen Regress gegen Lieferanten anlässlich der Kündigung nicht zu. Die Schutz- und/oder Nut- zungsrechte an den Dritten ermöglichenbis zur Kündigung geschaffenen Arbeitsergebnissen ge- hen gemäß § 14 Abs. Wesentliche Vertragspflichten sind solche7 auf Reutib über. Sofern der LIEFERANT eine Werkleistung schuldet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf kann Reutib den gesamten Vertrag oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatTeile desselben jederzeit kündigen.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. 25.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages der vorstehenden Bestimmungen oder eine sonstige im Rahmen der Geschäftsbeziehung getroffene Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werdenwer- den, so wird hierdurch dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtbe- rührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenVertragspartner sind verpflichtet, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen unwirksame Bestimmung am Nächsten kommtdurch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
16.5 25.3 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den der Sitz des LG. Liefergegenstand auftragsgemäß zu liefern ist.
25.4 Soweit der LIEFERANT Kaufmann ist und soweit sich aus dem Gesetz kein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand ergibt, ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts für alle Rechtsstrei- tigkeiten aus oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung das Land- gericht Stuttgart ausschließlich zuständig. Reutib ist jedoch wahlweise be- rechtigt, den LIEFERANTEN auch an einem anderen nach den anwendbaren, allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen eröffneten Gerichtsstand zu verkla- gen.
25.5 Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts, soweit nicht et- was anderes vereinbart ist. Gesetze über den internationalen Kauf bewegli- cher Sachen, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG), finden keine Anwendung.
25.6 Diese Einkaufsbedingungen können aus triftigen Gründen aktualisiert, er- gänzt oder wenn sonst geändert werden, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Wohnsitz Rechtsprechung/Rechtslage oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.sonstigen
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Samples: Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich (a) Der Vertrag unterliegt dem Recht der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetBundesrepublik Deutschland. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. IGerichtsstand im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort von Klagen ist der Sitz des LGKäufers.
(b) Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich eine andere Regelung getroffen. Gerichtsstand ist GöppingenSchriftliche Mitteilungen können wie folgt wirksam am Sitz der empfangenden Partei zugestellt werden: (i) persönlich; (ii) durch einen per Boten oder per Einschreiben zugestellten Brief; oder (iii) auf elektronischem Wege (per email). Eine Mitteilung gilt als zugegangen, wenn der LN ein Kaufmann, sie persönlich oder per Einschreiben oder persönliche Aushändigung an die oben genannte Zustellungsadresse geliefert wurde.
(c) Der Käufer kann diese Bedingungen durch schriftliche Mitteilung einer solchen Änderung an den Verkäufer ändern.
(d) Ein Verzicht durch den Käufer auf Geltendmachung eine juristische Person Vertragsverletzung seitens des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand Verkäufers anlässlich einer Bestellung gilt keinesfalls als Verzicht auf alle späteren Rechte im Inland besteht Falle der Verletzung derselben oder wenn der Wohnsitz einer anderen vertraglichen Bestimmung.
(e) Sollten einzelne Bedingungen dieses Vertrages unwirksam oder gewöhnliche Aufenthalt undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des LN Vertrages im Zeitpunkt Übrigen unberührt. An die Stelle der Klagerhebung unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(f) der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf seinen Gegenstand dar und ersetzt und löscht alle früheren Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien, Darstellungen und Absprachen zwischen ihnen, ob schriftlich oder mündlich. Anhang 1 – Verhaltenskodex (Code of Practice) des Käufers Die folgenden Grundsätze sind Gegenstand der ILO-Arbeitsnormen und unseres Verhaltenskodex: Die vom Lieferanten durchgeführte Beschäftigung darf keinesfalls erzwungen oder als Teil einer Gefängnisstrafe geleistet werden (ILO-Konventionen 29 und 105). Kein Arbeitnehmer darf verpflichtet werden, Xxxxxxxxx oder Ausweispapiere bei ihrem Arbeitgeber zu hinterlegen. DasUnternehmen muss sicherstellen, dass Gebühren oder Kosten, die für die Beschäftigung anfallen, nicht bekannt istvon den Arbeitnehmern getragen werden. Die Mitarbeiter haben das Recht, den Arbeitsplatz nach Beendigung des normalen Arbeitstages zu verlassen und können ihre Beschäftigung jederzeit unter Einhaltung der Fristen und gestzlichen Vorgaben kündigen. Moderne Sklaverei oderMenschenhandel im Sinne der Strafvorschriften des Menschenhandels und des Modern Slavery Xxx 0000 ist untersagt. Auch wenn Brand Addition kulturelle Unterschiede anerkennt und respektiert, so folgt Brand Addition dem Prinzip, dass Arbeitnehmer aufgrund ihrer Fähigkeit angestellt sind, die jeweilig geforderte Tätigkeit zu verrichten, und nicht aufgrund anderer Äußerlichkeiten. Chancengleichheit und Behandlung unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, religiöser Ausrichtung, politischer Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft oder anderen Unterscheidungsmerkmalen soll gewährleistet werden (ILO Konventionen 100 und 111 sowie Empfehlungen 90 und 111). Kinderarbeit ist untersagt. Nur Arbeitnehmer, die älter als 15 Jahre (nach westlicher Berechnung) oder über dem nach örtlichem Recht des Herstellungslandes festgelegten Höchstalter für die Schulpflicht dürfen angestellt werden (ILO Konvention 138). Wenn dieses Höchstalter nach dem Recht des Herstellungsortes und in Übereinstimmung mit den Ausnahmen für Entwicklungsländerbei 14 Jahren liegt, soll dieses Höchstalter zur Anwendung kommen. Für aus dem Dienst entlassene Arbeiter im Kindesalter ist für eine angemessene Übergangszeit Wirtschaftshilfe zu leisten und sind angemessene Bildungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Das Recht aller Arbeitnehmer, Gewerkschaften gründen und ihnen beizutreten sowie das Recht auf Kollektivverhandlungen ist anzuerkennen (IAO Konvention Nr. 87 und 98). Arbeitnehmervertreter werden nicht diskriminiert und müssen den Zugang zu allen Arbeitsplätzen erhalten, der zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlich ist (IAO Konvention 135 und Empfehlung 143). Der Lieferant als Arbeitgeber hat eine positive und offene Haltung gegenüber den Aktivitäten der Gewerkschaften ihren und ihren organisatorischen Tätigkeiten einzunehmen.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 14.1 Der LN darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest- gestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte geltend machen. Eine Abtretung der dem LN aus diesem Leasingvertrag zustehenden Rechte und Ansprüche ist ohne Zustimmung des LGs ausgeschlossen. Der LG ist berechtigt, die ihm zustehenden Rechte und Ansprüche, insbesondere zu Refinanzierungszwecken, auf Dritte zu übertragen und hierbei auch einen Forderungsverkauf vorzunehmen.
14.2 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 14.3 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Gesetz verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, Vertrag als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch Schadenersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 14.4 Der LG und seine Beauftragten haben das Recht, den Leasinggegenstand zu besichtigen oder zu überprüfen. Der LG kann verlangen, dass der Leasinggegenstand als sein Eigentum gekennzeichnet wird.
14.5 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist ist, oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom LN die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen.
16.4 Alle Vereinbarungen14.6 Erfüllungsort ist der Sitz des LGs. Gerichtsstand ist der Sitz des LGs, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.7 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des dieses Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. .
14.8 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages Leasingvertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages Leasingvertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Leasing Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, Zeichnungs- oder Umtauschanträge ganz oder teilweise abzulehnen. Weiterhin behält sich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) Verwaltungsrat das Recht vor, jederzeit und fristlos die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen eines jeden Fonds der Gesellschaft einzustellen. Ausserdem behält sich der Verwaltungsrat das Recht vor, jederzeit und fristlos die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen von Fonds zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen gestatten, die zuvor für weitere Zeichnungen geschlossen waren. Der Verwaltungsrat kann nach seinem Ermessen vor dem Auflegungsdatum beschliessen, das Angebot eines Fonds zu stornieren. Der Verwaltungsrat kann auch beschliessen, das Angebot einer neuen Anteilsklasse zu stornieren. In diesem Fall werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetAnleger, die einen Zeichnungsantrag gestellt haben, ordnungsgemäss informiert und jegliche gezahlten Zeichnungsgelder werden zurückerstattet. Soweit Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass bis zur Rückzahlung dieses Betrags an die Anleger darauf keine Zinsen anfallen. Während eines Zeitraums, in dem die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil des betreffenden Fonds gemäss der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet Satzung und auf die in diesem Dokument unter der Überschrift „Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts“ beschriebene Art und Weise ausgesetzt ist, werden eingehende Zahlungen zunächst Anteile nicht ausgegeben, zurückgenommen oder umgetauscht. Anleger, die einen Antrag auf Zeichnung, Rücknahme oder Umtausch von Anteilen eingereicht haben, werden über die Aussetzung informiert (zusätzlich zu den gemäss Abschnitt 8.3 erforderlichen Mitteilungen). Die Anträge werden am ersten Handelstag nach dem Ende des Aussetzungszeitraums berücksichtigt. Aufgrund der im Criminal Justice (Money Laundering & Terrorist Financing) Acx 0000 (in seiner durch den Criminal Justice Act 2013 geänderten Fassung) (der „CJA“) vorgesehenen Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche ist möglicherweise eine genaue Überprüfung der Identität eines jeden Antragstellers erforderlich; zum Beispiel kann von einer natürlichen Person verlangt werden, eine beglaubigte Kopie ihres Passes oder Ausweises sowie einen Nachweis ihrer Adresse, z. B. in Form einer Rechnung eines Versorgungsunternehmens oder Kontoauszügen einer Bank, vorzulegen und ihr Geburtsdatum anzugeben. Bei institutionellen Antragstellern können diese Massnahmen eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde (und jeder Namensänderung), der Satzung (oder eines entsprechenden Dokuments), sowie die Angabe der Namen, Berufe, Geburtsdaten und Wohnsitz- und Geschäftsadressen aller Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft erfordern. Abhängig von den Umständen eines Antrags kann eine detaillierte Überprüfung entfallen, wenn (a) der Antrag durch einen anerkannten Finanzmittler oder ein Finanzinstitut gestellt wird oder (b) die Anlage durch einen anerkannten Finanzmittler oder ein Finanzinstitut getätigt wird, oder (c) der Anleger die Zahlung von einem auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnetNamen des Antragstellers lautenden Konto bei einem anerkannten Finanzinstitut vornimmt. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurDiese Ausnahmeregelung gilt nur dann, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers sich das betreffende Finanzinstitut oder der Gesundheit entstanden ist betreffende Vermittler in einem Land befindet, dessen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche dem irischen Recht entsprechen. Antragsteller können sich an den berechtigten Teilnehmer oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hatdie Verwaltungsgesellschaft wenden, um zu ermitteln, ob sie unter die vorstehende Ausnahmeregelung fallen. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer Die Verwaltungsgesellschaft und die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangenjeweiligen berechtigten Teilnehmer behalten sich das Recht vor, die zur Prüfung der Identität eines Antragstellers erforderlichen Informationen von diesem zu verlangen. Wenn der Antragsteller die für die Überprüfung erforderlichen Informationen nicht oder verspätet vorlegt, kann die Verwaltungsgesellschaft die Annahme des Antrags und der Zeichnungsgelder auf Kosten und Risiko des Antragstellers verweigern. Anleger sollten beachten, dass die Verwaltungsgesellschaft von diesen Anlegern eine Verpflichtungserklärung anfordern kann, um ihre Verpflichtungen gemäss dem LG einen Regress gegen CJA zu erfüllen. Jeder Antragsteller verpflichtet sich im Antragsformular, die Gesellschaft, den Dritten ermöglichenVerwalter, die Verwaltungsgesellschaft und deren Bevollmächtigte („freigestellte Personen“) zu entschädigen sowie gegenwärtig und zukünftig schadlos zu halten für direkte oder indirekte Verluste, Schäden, Verbindlichkeiten oder angemessene Kosten jeglicher Art, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
(i) Eine freigestellte Person hat aufgrund oder gemäss per Fax erteilter Anweisungen gehandelt, bei denen in gutem Glauben davon ausgegangen wurde, dass sie authentisch und von ordnungsgemäss ermächtigten Personen unterzeichnet waren. Wesentliche Vertragspflichten sind solcheDie freigestellten Personen können sich darauf eindeutig verlassen und haften nicht für Handlungen infolge von Mitteilungen, deren Erfüllung Zustimmungen, Anträgen, Anweisungen oder anderen Instrumenten, bei denen in gutem Glauben davon ausgegangen wurde, dass sie authentisch oder von den ordnungsgemäss ermächtigten Personen unterzeichnet waren;
(ii) Nichtbearbeitung eines Zeichnungsantrags für Anteile aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung erforderlichen Identitätsnachweise gemäss dem Criminal Justice Act von 1994 (in der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren jeweils gültigen Fassung) nicht erbracht hat.
16.4 Alle Vereinbarungen(iii) Jegliche Verletzung einer vom Antragsteller gegebenen Zusicherung, NebenabredenErklärung, Änderungen Garantie, Zusage oder Ergänzungen Bestätigung oder die nicht erfolgte Offenlegung relevanter Daten oder Bereitstellung angemessenerweise vom Antragsteller geforderter Informationen, es sei denn, dies ist auf gesetzliche oder regulatorische Verbote zurückzuführen, denen der Antragsteller unterworfen war, oder der Verlust ist durch Fahrlässigkeit, vorsätzliche Nichterfüllung oder Betrug seitens der Gesellschaft, des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein Verwalters oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtdessen Bevollmächtigten entstanden.
16.5 Erfüllungsort ist (iv) Nichtlieferung oder verspätete Lieferung der Sitz Barmittel oder Wertpapiere in Bezug auf die Zeichnung von Anteilen durch den Antragsteller. Aktivitäten, welche die Interessen der Anteilsinhaber nachteilig beeinflussen können (die beispielsweise die Anlagestrategie der Gesellschaft stören oder Auswirkungen auf die Aufwendungen der Gesellschaft haben), sind nicht gestattet. Wenn bestimmte Aktivitäten nach Ansicht des LGVerwaltungsrats die Interessen der Anteilsinhaber nachteilig beeinflussen, kann er nach seinem Ermessen geeignete Massnahmen zur Verhinderung dieser Aktivitäten ergreifen. Gerichtsstand ist GöppingenAlle Zeichnungs-, wenn Rücknahme- und Umtauschanträge müssen umgehend bearbeitet werden. Anleger sollten jedoch beachten, dass die Gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft nicht für Verzögerungen bei der LN ein KaufmannBearbeitung von Zeichnungs-, eine juristische Person des öffentlichen Rechts Rücknahme- und/oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istUmtauschanträgen haften.
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Samples: Sales Contracts
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 1. Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenLieferungen oder hergestellten Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum von Smart Inspection.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen 2. Etwaige mit dem Vertrag verbundene Steuern, Gebühren und öffentliche Abgaben werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelungvom Kunden getragen.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur3. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Klauseln in Vertragsformblättern des Kunden wurden und werden von Smart Inspection nicht akzeptiert und sind auch nicht Bestandteil des Vertrages, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatsofern sie nicht von Smart Inspection explizit schriftlich iSd Punkt 4 angenommen werden.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, 4. Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; auch eine Änderung dieses Formerfordernisses bedarf der Schriftform. Dies gilt Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
5. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die sachlich für die Handelsgerichtsbarkeit in Wien zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig.
6. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, nach welchem er auch für eine Vereinbarungauszulegen ist, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
7. Vertragspartner verpflichtet sich, Xxxxx Inspection hinsichtlich aller Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten, die sich aus der rechtswidrigen und schuldhaften Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch Vertragspartner ergeben. Die Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung umfasst auch die Verpflichtung, Smart Inspection von Kosten des Rechtsschutzes vollständig schad- und klaglos zu halten.
8. Die Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag an Dritte zu überbinden. Smart Inspection ist berechtigt, qualifizierte Dritte mit Leistungen aus diesem Vertrag (zB Ablesung der Messeinrichtungen, Errichtung von Anlagenteilen) zu beauftragen. Die der Smart Inspection in diesem Vertrag eingeräumten Nebenrechte (zB Betreten der Liegenschaft) stehen auch von dieser beauftragten Dritten zu.
9. Das Urheberrecht und sonstige Immaterialgüterrechte an den von Smart Inspection erstellten Planungen, Konzepten und Unterlagen verbleiben auch nach Ende dieses Schriftformerfordernis abändern sollVertrages bei Smart Inspection.
10. Sollte Die Vertragsparteien verzichten auf eine Bestimmung Anfechtung dieses Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte und wegen Irrtums.
11. Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werdenfür die Parteien juristisch undurchführbar sind oder werden sollten, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden sich sind in einem solchen Falle auf Fall verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung einvernehmlich durch eine Regelung einigensolche zu ersetzen, die dem Sinn und gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am Nächsten nächsten kommt. Wird darüber kein Einvernehmen hergestellt, so ist das einschlägige dispositive Recht heranzuziehen.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz 12. Mit rechtswirksamen Vertragsabschluss treten alle bisher zwischen den Vertragsparteien oder ihren Rechtsvorgängern über die [zB Lieferung von Berichten oder Dienstleistungen aller Art] getroffenen Vereinbarungen kaufmännischer und technischer Art außer Kraft, mögen diese schriftlich oder mündlich getroffen worden sein. Auch allfällige Sondervereinbarungen und/oder Nebenabreden verlieren ihre Gültigkeit, sodass ausschließlich die Bestimmungen des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istVertrags in Verbindung mit den AGB maßgeblich sind.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit 1 — Geltungsbereich
1. Nachstehende AGB gelten ausschließlich; abweichende oder ergänzende Bedingungen, insbesondere Vertragsstrafenregelungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, OPERTIS hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die AGB gelten in ihrer jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistengültigen Fassung auch für alle künftigen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet2. Soweit Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1. Vom Vertragspartner unterzeichnete Auftragsformulare verstehen sich als Angebot des Vertragspartners, sofern nicht im Einzelfall erkennbar, etwa durch beiderseitige Unterzeichnung, dass der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen sofortige Vertragsschluss vereinbart wurde. OPERTIS kann ein solches Angebot binnen 4 Wochen annehmen.
2. Von OPERTIS selbst abgegebene Angebote sind freibleibend und gelten nur für eine angemessene, im Angebot angegebene Frist.
3. Der geschuldete Leistungsinhalt ergibt sich abschließend aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von OPERTIS bzw. bei sofortigem Vertragsschluss (Ziff. 1) aus dem Leasingvertragjeweiligen Vertragsformular. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, als auch zum Schadenersatz verpflichtet istetwa in einem Beratungsvertrag, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch ist der Vertragspartner für die Auswahl und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei Eignung der gesetzlichen RegelungLieferung und Leistung allein verantwortlich.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers 4. Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche ergänzende oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade abweichende Zusatzvereinbarungen bedürfen zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die Aufhebung dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtSchriftformerfordernisses.
16.5 Erfüllungsort ist 1. Preisangaben von OPERTIS verstehen sich ohne anfallende Liefer- und Transportkosten und zzgl. der Sitz des LGjeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Gerichtsstand ist GöppingenAlle Leistungen von OPERTIS sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. In Rechnungen ausgewiesene Zahlungsfristen gelten nicht als Fälligkeitsregelung.
2. Zahlungsverzug tritt insbesondere ein, wenn der LN ein KaufmannVertragspartner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Bei Zahlungsverzug ist OPERTIS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.
3. OPERTIS ist berechtigt, sämtliche ihr aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen, solange der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Ist OPERTIS zur Vorleistung verpflichtet, kann die Leistung – ohne dass Verzug eintritt – verweigert werden, sofern nach Abschluss des Vertrages Umstände erkennbar werden, die den Schluss zulassen, dass der Vertragspartner seine Gegenleistung, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen kann. In diesem Fall ist OPERTIS berechtigt, eine juristische Person angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann OPERTIS vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des öffentlichen Rechts entstandenen Schadens oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen der vergeblichen Aufwendungen verlangen. „Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxx Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxx“, d.h. auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Bei entsprechender Vereinbarung wird OPERTIS auf Kosten des Vertragspartners eine Transportversicherung abschließen.
2. Liefer- und Leistungszeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von OPERTIS bzw. bei sofortigem Vertragsschluss (§ 2 Ziff. 1) aus dem jeweiligen Vertragsformular. Ist nichts Abweichendes vereinbart, handelt es sich bei angegebenen Terminen jeweils um „Circa-Fristen“. Die endgültigen Termine werden von OPERTIS mit angemessener Frist angekündigt. OPERTIS ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt; etwaige Ansprüche des Vertragspartners wegen Leistungsstörungen werden hierdurch nicht berührt.
3. Alle Leistungsverpflichtungen von OPERTIS stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung. OPERTIS ist bei unverschuldeter, nicht rechtzeitiger oder richtiger Selbstbelieferung und bei sonstigen von ihr nicht zu vertretenen Hindernissen berechtigt, die Lieferung oder Leistung – ohne dass Verzug eintritt – um die Dauer der hierdurch verursachten Verhinderung hinauszuschieben.
4. Soweit vereinbart, wird OPERTIS Hardware betriebsbereit anschließen bzw. Software funktionsfähig installieren. Die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit kann durch störungsfreien Ablauf von Prüfprogramme bzw. einen Testlauf nachgewiesen werden. Der Vertragspartner hat im Anschluss die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit durch Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls zu bestätigen.
5. Bedienungsanleitungen können in digitaler Form übergeben werden.
1. Das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher bestehender und zukünftiger Forderungen von OPERTIS aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Die Verpfändung, Sicherungsübereignung oder andere Verfügung über den Vertragsgegenstand durch den Vertragspartner ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im Inland besteht ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder wenn Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Wohnsitz Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
3. Eine Verarbeitung oder gewöhnliche Aufenthalt Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des LN Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Klagerhebung Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht bekannt gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns verwahren.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen pfleglich zu behandeln. Hierzu zählt insbesondere diese auf eigene Kosten zum Gegenstandswert gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie erforderliche Servicearbeiten regelmäßig durchzuführen. Der Vertragspartner tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an OPERTIS ab. OPERTIS ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen.
5. Über Beschädigungen, Pfändungen oder sonstige Eingriffe in die im Eigentum von OPERTIS stehenden Sachen, hat der Vertragspartner OPERTIS unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Falle der Pfändung einer im Eigentum von OPERTIS stehenden Sache hat der Vertragspartner auf das Eigentum von OPERTIS hinzuweisen und sämtliche Kosten der Wiederbeschaffung einschließlich der Rechtsverfolgungskosten zu tragen, soweit diese bei dem Dritten nicht beigetrieben werden können.
6. Der Vertragspartner kann eine Freigabe der Sicherheiten verlangen, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht OPERTIS zu.
1. Der Vertragspartner hat innerhalb seines Verantwortungsbereichs dafür Sorge zu tragen, dass OPERTIS zu den angekündigten Terminen die vertraglich geschuldete Leistung, insbesondere zu überlassende Hard- und Software in die vorgesehenen Räume liefern und betriebsbereit anschließen bzw. funktionsfähig installieren und Serviceleistungen ungehindert erbringen kann. Erkennbare Leistungshindernisse (Betriebsferien etc.) sind OPERTIS mit angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen.
2. Dem Vertragspartner obliegt zur Erhaltung von Erfüllungs- und Mängelansprüchen insbesondere die Einhaltung der nachstehenden Bedingungen: a) Anschluss-/Installationsvoraussetzungen - Benennung und Überlassung des zur Unterstützung der An- schluss-/Installationsarbeiten erforderlichen Personals; - Ermöglichen eines Testlaufs bzw. des Ablaufs der Prüfprogramme zu den üblichen Betriebsbedingungen und Gewährung der hierfür erforderlichen Rechenzeiten.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Diese Allgemeinen Bestimmungen gelten für alle Bestellungen des Kunden im Rahmen dieses Vertrages. Mit großem Anfangsbuchstaben geschriebene Begriffe haben die unter „Definitionen“ angegebene Bedeutung. Produkte werden lizenziert und nicht verkauft. Nachdem Microsoft eine Bestellung angenommen hat und vorbehaltlich der Einhaltung dieses Vertrages durch den Kunden, gewährt Microsoft dem Kunden eine nicht ausschließliche und beschränkte Lizenz zur Nutzung der bestellten Produkte, wie in den geltenden Nutzungsrechten und in diesem Vertrag vorgesehen. Diese Lizenzen sind ausschließlich für den eigenen Gebrauch und die geschäftlichen Zwecke des Kunden bestimmt und nicht übertragbar, es sei denn, dies ist im Rahmen dieses Vertrages oder des geltenden Rechts ausdrücklich erlaubt. Auf Abonnementbasis gewährte Lizenzen laufen am Ende des jeweiligen Abonnementzeitraums ab, sofern sie nicht verlängert werden. Lizenzen für zählerüberwachte Produkte, die periodisch nach Verbrauch abgerechnet werden, bleiben so lange bestehen, wie der Kunde für die Nutzung des Produkts bezahlt. Alle Zahlungen anderen Lizenzen werden bei vollständiger Bezahlung unbefristete Lizenzen. Bezüglich unbefristeter Lizenzen gelten die Nutzungsrechte, die bei der Bestellung eines Produkts durch den Kunden in Kraft sind. Bezüglich Abonnements gelten die zu Beginn jeder Abonnementsperiode in Kraft befindlichen Nutzungsrechte. Kunden mit Software–Abonnements sind zuzüglich berechtigt, neue Versionen, die während des Abonnementzeitraums freigegeben werden, gemäß der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) Nutzungsrechte zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nutzen, die zum Zeitpunkt der Freigabe solcher Versionen gelten. Bezüglich zählerüberwachter Produkte, die periodisch nach Verbrauch abgerechnet werden, gelten die zu Beginn eines jeden Abrechnungszeitraums in Kraft befindlichen Nutzungsrechte. Microsoft ist berechtigt, die Nutzungsrechte regelmäßig zu aktualisieren, aber wesentliche nachteilige Änderungen einer bestimmten Version gelten nicht während der jeweiligen Lizenz–, Abonnements– oder Abrechnungsperiode. Der Kunde kontrolliert den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetZugriff auf die Produkte bzw. Soweit deren Nutzung durch Endbenutzer und ist für jegliche Nutzung der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem LeasingvertragProdukte verantwortlich, als auch zum Schadenersatz verpflichtet die nicht im Einklang mit diesem Vertrag steht. Der Kunde ist berechtigt, Produkte zur Nutzung durch seine Verbundenen Unternehmen zu bestellen. Wenn dies der Fall ist, gelten die dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages gewährten Lizenzen für diese Verbundenen Unternehmen, jedoch hat nur der Kunde das Recht, diesen Vertrag gegenüber Microsoft durchzusetzen. Der Kunde bleibt für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und für die Einhaltung dieses Vertrages durch seine Verbundenen Unternehmen verantwortlich. Microsoft behält sich alle Rechte vor, die in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich erteilt wurden. Die Produkte sind durch das Urheberrecht und durch andere Gesetze und internationale Verträge zum Schutze geistigen Eigentums geschützt. Es werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch keine durch Verzicht oder Verwirkung begründeten Rechte gewährt oder impliziert. Zugriffs– und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG Nutzungsrechte für ein Verhalten Dritter einzustehenProdukt auf einem Gerät berechtigen den Kunden nicht dazu, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung Microsoft–Patente oder anderes geistiges Eigentum von Microsoft in das Gerät selbst oder in andere Software oder Geräte zu implementieren. Sofern in diesem Vertrag oder in der Ansprüche gegen den Dritten verlangenProduktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand Kunde nicht berechtigt (und ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.dafür lizenziert)
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Samples: Microsoft Kundenvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen 13.1 Sollten einzelne Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam dieser allgemeinen Einkaufsbedin gungen rechtsunwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung einigensolche treten, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten zwischen den Vertragsparteien zum Ausdruck gekommenen Willen möglichst nahe kommt. Dies gilt im Falle einer Xxxxx in diesen Bedingungen entsprechend.
16.5 Erfüllungsort 13.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmänni schen oder technischen Einzelheiten, die ihm im Rahmen der Ge schäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und kei nem Dritten zugänglich zu machen. Er verpflichtet sich ferner, seine Unterlieferanten, Mitarbeiter und Angestellten entsprechend zu ver pflichten.
13.3 Der Lieferant ist der Sitz des LGinsbesondere verpflichtet, alle erhaltenen Abbildun gen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und In formationen strikt geheim zu halten. Gerichtsstand ist GöppingenDritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhal tungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages fort; sie erlischt, wenn der LN ein Kaufmannund soweit das in den überlassenen Abbildungen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Klagerhebung Übermittlung der Unterlagen und Informationen im Sinne von Satz 1 bekannt war.
13.4 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht bekannt istberechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. § 354 a HGB bleibt hiervon un berührt. Stehen uns - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - Forde rungen gegen den Lieferanten zu, sind wir berechtigt, diese Forderun gen gegen Zahlungsansprüche des Lieferanten aufzurechnen.
13.5 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfül lungsort für die Lieferverpflichtungen die von uns benannte Versand anschrift bzw. Verwendungsstelle; sofern sich aus der Auftragsbestä tigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle übrigen Ver pflichtungen aller Vertragsteile unser Geschäftssitz.
13.6 Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfül lungsort nicht berührt. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz bzw. Geschäftssitzgericht - zu verklagen.
13.7 Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch land und, soweit anwendbar, das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Waren kauf (CISG)
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Samples: Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle 1. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist der “Bestimmungsort”, für Zahlungen sind zuzüglich ist der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenErfüllungsort unser Sitz in Diez.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach 2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht, unter Ausschluss solcher Rechtsnormen, die auf das Recht anderer Staaten verweisen. Die Anwendung der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetinternationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist in jedem Fall ausgeschlossen.
3. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem LeasingvertragVertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Diez, als unser Geschäftssitz ist insofern auch zum Schadenersatz verpflichtet istinternationaler Gerichtsstand. Wir sind jedoch ferner berechtigt, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei Klage am Erfüllungsort der gesetzlichen RegelungLieferverpflichtung zu erheben.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch dadurch die Wirksamkeit Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sonstigen Bestimmun- gen nicht berührt.
5. Die Parteien werden sich in Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten auf ein anderes Unternehmen der SWARCO-Gruppe zu übertragen. Dem Lieferanten erwächst aus Anlass einer solchen Übertra- gung kein Kündigungsrecht.
6. Der Lieferant hat uns spätestens mit Angebotslegung schriftlich zu informieren, falls er selbst oder Mitglieder seiner Geschäftsführung innerhalb der letzten 5 Jahre vor Angebotslegung von einem solchen Falle auf eine Regelung einigennationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträgern rechtskräftig verurteilt wur- den und unverzüglich schriftlich zu informieren, falls der Lieferant oder Mitglieder seiner Geschäftsführung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Angebotslegung und Abnahme der Lieferungen/ Leistungen des Lieferanten vor einem nationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträ- gern angeklagt ist. Diese Information dient der Erfüllung der Anforderungen der OECD-Empfehlung für Beste- chungsprävention im Zusammenhang mit staatlichen Exportgarantien.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und Gesetze der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbeson- dere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Sitz des LGBestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand Er wird im Inland besteht Übrigen Verantwortung für die Ge- sundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so sind wir unbe- schadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zu- rückzutreten oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istden Vertrag zu kündigen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich Im Bereich des nach Maßgabe dieser Vereinbarung erfassten Betriebes bzw Betriebsteiles finden die Bestimmungen des § 1155 ABGB (Aufrechterhaltung des Entgeltanspruches) in Verbindung mit den einschlägigen kollektivvertrag-lichen Bestimmungen, soweit der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet Ausfall von Arbeitsstunden durch Kurzarbeit bedingt ist, keine Anwendung. Die sonstigen Bestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrages werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch durch die Vereinbarung nicht berührt. Ebenso bleiben allfällige kollektiv-vertragliche Bestimmungen über Kurzarbeit und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnetderen sozialrechtliche Auswirkungen voll aufrecht. Im Übrigen bleibt es bei Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und ggf. der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung Urlaubsersatzleistung) ist die ungekürzte tägliche bzw wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Bei Berechnung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN Entgeltes nach dem Inhalt Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw. des Leasingvertrages gerade Krankengeldzuschusses entsprechend den einschlägigen Kollektiv-vertragsbestimmungen und des § 8 AngG ist das gebührende Entgelt nach dem Ausfallprinzip zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungenberechnen. Gleiches gilt für einen allfälligen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Fällt in das der Abfertigungsberechnung zu Grunde liegende Monatsentgelt/ Wochenentgelt (ggf Jahresdurchschnitt) Kurzarbeit, Nebenabredenist jenes Entgelt heran-zuziehen, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftformdas gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. Dies Dieser Grundsatz gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtBemessung von Sonderzahlungen. Die Parteien Beiträge zur „Abfertigung neu“ sind gem § 6 Abs 4 BMSVG auf Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu bezahlen. Bei AN in Altersteilzeit darf nur das auf das vereinbarte Beschäftigungsaus-maß entfallende Entgelt, nicht aber der Lohnausgleich vermindert werden. Bei geblockter oder ungleich verteilter Arbeitszeit werden sich trotz der Kurzarbeit ebensoviele Zeitguthaben (für die Freizeitphase) erworben, wie ohne Kurz-arbeit angefallen wären. Für den Anspruchserwerb und das Ausmaß des Zusatzurlaubes nach dem NSchG werden Zeiten der Kurzarbeit so behandelt, als wäre keine Kurzarbeit vereinbart worden. Überstunden: Während des Zeitraumes für den Kurzarbeit vereinbart wurde, ist die Leistung von Überstunden ausschließlich in einem solchen Falle folgenden Bereichen zulässig: …………………………………………………………………………………………. Urlaubskonsum ArbeiternehmerInnen sind verpflichtet vor oder während des Kurzarbeitszeitraumes ihre Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und alle sonstigen Zeitguthaben zur Gänze auf eine Regelung einigenWunsch des/der ArbeitsgeberIn zu konsumieren. Bei einer allfälligen Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate Gesamtlaufzeit hinaus sind ArbeitnehmerInnen nochmals verpflichtet 3 Wochen ihres laufenden Urlaubes auf Wunsch des/der ArbeitgerIn innerhalb des Verlängerunsgzeitraumes zu konsumieren, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtsofern sie über ein solches Urlaubsguthaben noch verfügen.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich 9.1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von einer oder mehreren der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen oben genannten Bestimmungen verrechnet. Soweit hat keine Nichtigkeit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftformübrigen Bestimmungen zur Folge. Dies gilt auch für eine Vereinbarungden Fall, dass von diesen Bestimmungen einige in der Praxis nicht umgesetzt werden. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die dieses Schriftformerfordernis abändern solldiesen so nahe wie möglich kommen und eine Verwirklichung des anfänglich angestrebten wirtschaftlichen Ziels gestatten.
9.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen können jederzeit durch den Leasing-Geber geändert werden. Änderungen werden dem Leasing-Nehmer auf die Art und Weise, die der Leasing-Geber am angemessensten hält, zur Kenntnis gebracht (u.a. über die Webseite des Leasing-Gebers xxx.xxx.xx, unter der Rubrik “ Betriebe“ , ING Lease), oder unwirksam durch jegliche andere Korrespondenz (postalisch und/oder elektronisch), die der Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer sendet und sind dadurch von Rechts wegen gegenüber dem Leasing-Nehmer wirksam. Die aktuellen Allgemeinen Leasing-Bedingungen können jederzeit auf der Webseite des Leasing-Gebers eingesehen werden.
9.3. Der Unterzeichner der vorliegenden allgemeinen Bedingungen bestätigt, dass er mit dem Leasing-Geber gemäß seinem Status als Leasing-Nehmer oder rechtsgültig übertragenen Vollmachten ohne Beschränkungen verhandeln konnte. Der Leasing-Geber kann nicht deswegen zur Verantwortung gezogen werden, so wird hierdurch dass er das Bestehen oder die Wirksamkeit Gültigkeit dieser Vollmacht nicht überprüft hat. Gegebenenfalls ist der übrigen Bestimmungen nicht berührtUnterzeichner sowohl gegenüber dem Leasing-Nehmer als auch dem Leasing-Geber verantwortlich.
9.4. Die Parteien werden Der Leasing-Xxxxxx ermächtigt den Leasing-Geber, auf seine Kosten während der gesamten Prüfung seines Vorgangs ebenso wie während der gesamten Laufzeit des Leasing-Vertrages sämtliche für angebracht befundenen Recherchen bei allen Behörden anzustellen und sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenAuszüge, Kopien und Ausfertigungen sämtlicher Urkunden, Abschlüsse und sonstigen Schriftstücke bei Notaren, Banken und anderen Kreditinstituten aushändigen zu lassen. Das Gleiche gilt, falls der Leasing-Geber Recherchen anstellen müsste, um Leasing- Objekte ausfindig zu machen, die dem Sinn und Zweck bei Ablauf des Leasing-Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtaus beliebigem Grund nicht zurückgegeben wurden.
16.5 Erfüllungsort ist 9.5. Der Leasing-Nehmer verpflichtet sich, dem Leasing-Geber Kopien von Personalausweisen aller wirtschaftlich Berechtigten sowie der Sitz Unterzeichner des LG. Gerichtsstand ist GöppingenLeasing-Vertrages zukommen zu lassen und auf erste Anforderung des Leasing-Gebers ein gültiges Formular beim Leasing-Geber auszufüllen, wenn das zur Identifikation des oder der LN ein Kaufmann, eine juristische Person wirtschaftlich Berechtigten des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istLeasing-Nehmers dient.
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Samples: Leasing Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 22.1 Verzicht und Konkurrenz: Verzichtserklärungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistennur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden. Ein Verzicht kann nicht für künftige Ansprüche aus Pflichtverletzungen und Zahlungsverzugs erklärt werden. Die Nichtausübung von Rechten stellt keinen Verzicht dar; die spätere Geltendmachung von Ansprüchen wird dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Eine einmalige oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Rechtsmittels schließt weder deren weitere Ausübung aus, noch schränkt sie diese ein. Sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen, sind die aus dem Vertrag erwachsenen Rechte kumulativer Natur und schließen gesetzliche Rechte nicht aus.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag22.2 Kein Zusammenschluss: Keine Bestimmung des Vertrags ist so auszulegen, als auch zum Schadenersatz verpflichtet isthätten die Parteien eine gesellschaftsrechtliche Partnerschaft oder einen Zusammenschluss irgendeiner Art vereinbart oder als wäre eine Partei vertretungsberechtigt für die jeweils andere Partei. Keine Partei ist befugt, werden eingehende Zahlungen zunächst die jeweils andere Partei zu vertreten und Verpflichtungen für diese einzugehen.
22.3 Vollständige Vereinbarung: Sofern nicht anderweitig vertraglich geregelt, sind die Regelungen dieses Vertrags abschließend und ersetzen alle früheren Vereinbarungen und Absprachen in Bezug auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungVertragsgegenstand.
16.3 22.4 Berechtigungen und Form der Vertragsausfertigung: Jede Partei garantiert, dass sie zum Abschluss und zur Erfüllung des Vertrags berechtigt ist. Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurVertrag kann beliebig oft ausgefertigt werden, - wenn er jede unterzeichnete Xxxxx stellt ein Original dar, wobei alle Ausfertigungen zusammen denselben Vertrag darstellen. Keine Ausfertigung wird als wirksam angesehen, sofern nicht jede Partei mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat eine Ausfertigung unterzeichnet und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen anderen Partei ausgehändigt hat. Entsprechendes Die Übersendung einer unterzeichneten Ausfertigung (des gesamten Vertrags, die Unterschriftenseite genügt nicht) per E-Mail im PDF-, JPEG- oder einem anderen vereinbarten Format gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten als in formeller Hinsicht korrekte Übermittlung. Wird eine solche Art der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehenÜbermittlung gewählt, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung hat jede Partei, unbeschadet der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Gültigkeit der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine getroffenen Vereinbarung, der anderen Partei daraufhin so schnell wie möglich die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtOriginalausfertigung zukommen lassen. Die Parteien werden einigen sich darauf, dass sie im Geschäftsverkehr elektronische Dokumente und Signaturen verwenden können. Elektronischen Signaturen und in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, elektronischen Format unterschriebene Dokumente ersetzen die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtSchriftform.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenBeschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit (2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertrags partei dauernd oder auch nur zeitweise mit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungAusübung ho heitlicher Befugnisse verbunden sind.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurArtikel 66 Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatihre Rechts- und Ver waltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und hierdurch ein Schaden Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Ab lehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus der Verletzung einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Die Anwendung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatArtikels 65 bleibt davon unberührt.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies Artikel 67 Dieser Titel gilt auch für eine VereinbarungGesellschaften, die dieses Schriftformerfordernis abändern sollim ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Ser biens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Ge meinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert wer den.
(1) Die nach diesem Titel gewährte Xxxxxxxxxxxxxxxxx gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue rung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmun gen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Serbien daran, bei der Anwendung ihrer relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschied lich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu ver meiden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(2) Bei bereits eingetretenen oder unwirksam werdendrohenden ernsten Zah lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Serbiens kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, so wird hierdurch einschließlich Maßnahmen, die Wirksamkeit die Einfuhren be treffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der übrigen Bestimmungen nicht berührtZahlungsbilanzschwierigkeiten Notwen dige hinausgehen dürfen. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenGemeinschaft und Serbien unter richtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai ger daraus resultierender Einnahmen.
Artikel 70 Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Be rücksichtigung der Anforderungen, die dem Sinn und Zweck sich aus Artikel V des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtGATS ergeben.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist GöppingenArtikel 71 Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, wenn der LN ein Kaufmanndie notwendig sind, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen istum zu verhindern, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istdass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkom mens umgangen werden.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich (1) Auf Verträge mit unseren Kunden findet das Recht der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenBundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit Verträgen mit Kunden ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist der Sitz der ETL Datenservice GmbH. Die Vereinbarung über den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten Gerichtsstand gilt nicht, soweit für die Klage oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet das jeweilige gerichtliche Verfahren durch Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung (3) Mündliche Nebenabreden bestehen im Zeitpunkt des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatVertragsschlusses nicht.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, (4) Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Abweichende individuelle Vertragsabreden haben Vorrang.
(5) Soweit wir mit dem Kunden vereinbart haben oder künftig vereinbaren, dass eine VereinbarungErklärung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, genügt zu deren Wahrung die telekommunikative Übermittlung mittels Telefax oder eine E-Mail, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte den Anforderungen der Textform genügt oder mit der eine eingescannte Kopie einer die Schriftform wahrenden Erklärung übermittelt wird, und im Falle des Abschlusses eines Vertrages der Austausch von der Schriftform genügenden Erklärungen oder auch der Austausch von elektronisch signierten Erklärungen (wobei keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist) mittels software-gestützten Lösung wie z.B. DocuSign oder FP Sign.
(6) Wenn eine Bestimmung dieses des Vertrages unwirksam sein ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam werdenoder undurchführbar ist oder wird, so wird hierdurch die Wirksamkeit bleibt der übrigen Bestimmungen nicht berührtVertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenunwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist im Wege der Auslegung oder hilfsweise Umdeutung oder hilfsweise einer gesonderten Vereinbarung durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt, soweit der Inhalt des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtdadurch nicht wesentlich geändert wird. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz 1. Die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Abschluss des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand Vertrages im Inland besteht oder wenn elektronischen Geschäftsverkehr führen, sind unter Ziffer 2 Abs. 2 unserer AVB dargestellt.
2. Die Bestelldaten des Kunden einschließlich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt Anlagen zum Vertrag und unserer AVB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung speichern wir nach dem Vertragsschluss für die Durchführung des LN Vertrages mit dem Kunden und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Der Kunde kann die Bestelldaten archivieren, indem er die Web- Seite, die ihm zum Abschluss des Bestellvorgangs angezeigt wird, und unsere E-Mail zur Bestätigung des Eingangs seiner Bestellung speichert. Solange unsere AVB von uns in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung weiter anwendbar sind, sind sie für den Kunden über unseren Online-Shop im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istRahmen von dessen Verfügbarkeit per Internet abrufbar. Wir behalten uns vor, im Falle von zukünftigen Änderungen unserer AVB nur die jeweils aktuelle geänderte Fassung auf unserer Web-Site zu veröffentlichen und nur diese dort zum Abruf bereitzuhalten. Der Kunde kann unsere AVB ausdrucken und speichern, indem er die üblichen Funktionen seines Browsers, z.B. unter „Datei“ und „Speichern unter“, verwendet.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Zur Überlassung Von Hardware Und Software
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 1 Geltung
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistennur wirksam, wenn wir diese schrift- lich bestätigen.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden (2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder von Dritten finden keine Anwendung, auch wenn wir deren Geltung im Einzelfall nicht geson- dert widersprechen. Deren Geltung wird hiermit widersprochen. § 2 Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
(1) Ausschließlicher Erfüllungsort ist Dischingen-Frickingen.
(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist nach den unserer Xxxx Heidenheim bzw., soweit das Land- gericht zuständig ist, Ellwangen oder der Sitz des Vertragspartners. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Heidenheim bzw., soweit das Landgericht zuständig ist, Ellwangen ausschließlicher Gerichtsstand.
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 4 eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Bestimmungen verrechnetVertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten wir hiernach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar waren oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertragdie wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind außerdem nur ersatz- fähig, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.
(3) Im Übrigen bleibt Falle unserer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht auf einen Betrag von 1,0 Mio. € je Schadensfall (entsprech- end der derzeitigen Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es bei der gesetzlichen Regelungsich um eine Verletzung vertragswe- sentlicher Pflichten handelt.
16.3 Der LG haftet (4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Ver- treter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(5) Die Einschränkungen dieses § 4 gelten nicht für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurunsere Haftung wegen Vorsatz, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatgrober Fahrlässigkeit, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der für garantierte Beschaffenheits- merkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(1) Der Vertragspartner ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehenverpflichtet, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangenalle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solcheihm innerhalb der Ge- schäftsbeziehung bekannt werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade als Geschäftsgeheimnis zu gewähren hatbehandeln.
16.4 Alle Vereinbarungen(2) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertrags- partner zur Verfügung gestellten Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen vor. Der Vertragspartner darf diese ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, Nebenabredennoch sie bekannt geben, Änderungen selbst oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftformdurch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Dies gilt Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten.
(1) Sofern in diesen Geschäftsbedingungen Schriftlichkeit verlangt wird, genügt hierfür auch für eine Vereinbarungdie telekommunikative Übermittlung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. insbe- sondere per Telefax oder per E-Mail.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werdensein, so wird hierdurch hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen Bedingung- en nicht berührt. Die Parteien werden verpflichten sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigendiesem Fall, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, unwirksame Regelung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand ihr im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istwirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich (1) Der Lieferant handelt als unabhängiger Leistungserbringer bei der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) Ausführung der Leistungen und nichts, was in diesen Einkaufsbedingungen enthalten ist, ist zu leistenirgendeinem Zeitpunkt so auszulegen, dass es eine Arbeitgeber- Arbeitnehmerbeziehung, eine Handelsvertreterbeziehung, eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen Laetus und dem Lieferanten oder Laetus und den Vertretern, Angestellten, dem Personal, den Partnern oder Vertretern des Lieferanten begründet.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten (2) Ist oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein der Vereinbarungen mit dem Lieferanten ganz oder unwirksam werdenteilweise unwirksam, so wird hierdurch dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden Vertragsparteien müssen sich in einem solchen Falle auf gemeinsam um eine Regelung einigenwirksame Bestimmung bemühen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
16.5 Erfüllungsort (3) Der Lieferant hat für Xxxxxxx, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Versicherung auf seine Kosten aufrecht zu erhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist Laetus auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
(4) Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten unter diesen Einkaufsbedingungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Laetus auf Dritte übertragen. Bei Leistungen, welche von bestimmten Mitarbeitern des Lieferanten zu erbringen sind, ist die vorherige schriftliche Zustimmung von Laetus notwendig, bevor ein anderer Mitarbeiter mit der Sitz Leistungserbringung beauftragt wird.
(5) Laetus darf die Rechte und Pflichten unter diesen Einkaufsbedingungen jederzeit ohne vorherige Zustimmung des LGLieferanten an andere verbundene Unternehmen übertragen.
(6) Der Lieferant ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Gerichtsstand ist GöppingenEin Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur zu, wenn die Forderung, wegen der LN ein Kaufmanndas Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, eine juristische Person aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
(7) Für die vertraglichen Beziehungen unter diesen Einkaufsbedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des öffentlichen Rechts Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(8) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht Zusammenhang mit den Vereinbarungen mit dem Lieferanten unter diesen Einkaufsbedingungen ist Darmstadt. Laetus ist zudem berechtigt, den Lieferanten am Gericht seines Sitzes oder wenn der Wohnsitz seiner Niederlassung oder gewöhnliche Aufenthalt am Gericht des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istErfüllungsorts zu verklagen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Handl - Pflege24 GmbH ihre Leistungen selbst aber auch gänzlich oder teilweise durch Dritte erbringen darf. Die Vereinbarungen betreffend der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetHaftungsbefreiung in Punkt III. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag4. bleiben aufrecht. Kommt ein Gericht zur Ansicht, als auch zum Schadenersatz verpflichtet dass ein gänzlicher Haftungsausschluss unwirksam ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnetgilt jedenfalls die Haftungseinschränkung gem. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG dem folgenden Absatz: Der/die Auftragnehmer/in haftet für eigenes Verhalten vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Personen oder Sachschäden des Auftraggebers wird einvernehmlich ausgeschlossen. Diese Beschränkung des Haftungsausschlusses gilt weiters auch für jene Fälle, in denen eine allfällige Haftung der Handl - Pflege24 GmbH im Rahmen des Auswahlverschuldens (Vermittlung einer Pflegeperson) gegeben sein kann. Der/die Auftraggeber/in ist nicht berechtigt mit allenfalls ihm/ihr zustehenden Forderungen in Bezug auf Schadenersatz nurdie Werklohnforderung aufzurechnen. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Handl - Pflege24 GmbH oder für Gegenforderungen, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatdie ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verletzung Verbindlichkeit des LebensVerbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Auftragnehmer anerkannt worden sind. Auf das nämliche Rechtsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abänderungen des Körpers oder Vertrages bedürfen der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hatSchriftform, dies gilt auch vom Abgehen von der Schriftform selbst. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein, berührt dies die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangenungültigen Vereinbarung eine gültige abzuschließen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichenwirtschaftlichen Gehalt der ungültigen Vereinbarungen nahe kommt und erlaubt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Der/die Auftraggeber/in ist verpflichtet bei der Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein mitzuwirken und alles zu unternehmen, damit die Betreuungskraft die Verpflichtungen erfüllen kann. Diese Mitwirkung erfolgt unentgeltlich und kann auch darin bestehen, als der/die Auftraggeber/in Sachen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat. Der/die Auftragnehmer/in haftet nicht für ein Auswahlverschulden im Zusammenhang mit herangezogenen Vertretern oder unwirksam werdenGehilfen. Für den Fall, so wird hierdurch die Wirksamkeit als der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenPflegebedürftige unter Sachwalterschaft steht, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz gegenständliche Vertrag dadurch aufschiebend bedingt abgeschlossen, als er erst dann in Rechtskraft erwächst, nachdem die pflegschaftsbehördliche Genehmigung erteilt wurde. Das nämliche Vertragsverhältnis beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der gegenständliche Vermittlungsvertrag erlischt durch den Tod der betreuungsbedürftigen Person. Der zur Ausübung des LG. Gerichtsstand Gewerbes der Organisation von Personenbetreuung Berechtigte, ist Göppingen, wenn der LN diesfalls verpflichtet ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten. Weiters ist jeder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt Vertragsparteien berechtigt den gegenständlichen Vertrag unter Einhaltung einer 2-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufzukündigen. Der zu betreuenden Person wurde in Erfüllung der Aufklärungspflicht die Verordnung des LN im Zeitpunkt Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, über Standes- u. Ausübungsregeln für Organisation von Personenbetreuung Jahrgang 2015 ausgehändigt. Über sämtliche Umstände des § 4 dieser Verordnung wurde die zu betreuende Person von der Klagerhebung nicht bekannt istHandl-Pflege24 GmbH aufgeklärt.
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Samples: Vermittlungsvereinbarung
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 14.1 Der MK darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest- gestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte geltend machen. Eine Abtretung der dem MK aus diesem Mietkaufvertrag zu- stehenden Rechte und Ansprüche ist ohne Zustimmung des V ausgeschlossen. Der V ist berechtigt, die ihm zustehenden Rechte und An- sprüche, insbesondere zu Refinanzierungszwecken, auf Dritte zu übertragen und hierbei auch einen Forderungsver- kauf vorzunehmen.
14.2 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gel- tenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 14.3 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetdem Gesetz ver- rechnet. Soweit der LN MK sowohl zum Ausgleich rückständiger rückständi- ger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, Vertrag als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden wer- den eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch Schadener- satzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige sons- tige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 14.4 Der LG V und seine Beauftragten haben das Recht, den Miet- kaufgegenstand zu besichtigen oder zu überprüfen. Der V kann verlangen, dass der Mietkaufgegenstand als sein Ei- gentum gekennzeichnet wird.
14.5 Der V haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten Ver- tragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist ist, oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietkaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der MK regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der V dem MK nach dem Inhalt des Mietkaufvertrages gerade zu ge- währen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden schadensbe- gründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. V. Hat der LG V für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer MK die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG V einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hater- möglichen.
16.4 Alle Vereinbarungen14.6 Erfüllungsort ist der Sitz des V. Gerichtsstand ist der Sitz des V, wenn der MK ein Kauf- mann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des MK im Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.7 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages dieses Mietkaufvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern ab- ändern soll. .
14.8 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam Mietkaufvertrages unwirk- sam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung Rege- lung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages Mietkaufvertra- ges am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung Bestim- mung am Nächsten nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Mietkaufvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet1. Im Übrigen bleibt es bei Bereich des nach Maßgabe dieser Vereinbarung erfassten Betriebes bzw Betriebsteiles finden die Bestimmungen des § 1155 ABGB (Aufrechterhaltung des Entgeltanspruches) in Verbindung mit den einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen, soweit der gesetzlichen RegelungAusfall von Arbeitsstunden durch Kurzarbeit bedingt ist, keine Anwendung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat 2. Die sonstigen Bestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrages werden durch die Vereinbarung nicht berührt. Ebenso bleiben allfällige kollektivvertragliche Bestimmungen über Kurzarbeit und hierdurch ein Schaden aus deren sozialrechtliche Auswirkungen voll aufrecht.
3. Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und ggf. der Verletzung Urlaubsersatzleistung) ist die ungekürzte tägliche bzw wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Bei Berechnung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN Entgeltes nach dem Inhalt Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw. des Leasingvertrages gerade Krankengeldzuschusses entsprechend den einschlägigen Kollektivvertragsbestimmungen und des § 8 AngG ist das gebührende Entgelt nach dem Ausfallprinzip zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungenberechnen. Gleiches gilt für einen allfälligen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Fällt in das der Abfertigungsberechnung zu Grunde liegende Monatsentgelt/ Wochenentgelt (ggf Jahresdurchschnitt) Kurzarbeit, Nebenabredenist jenes Entgelt heranzuziehen, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftformdas gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. Dies Dieser Grundsatz gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtBemessung von Sonderzahlungen. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle Beiträge zur „Abfertigung neu“ sind gem § 6 Abs 4 BMSVG auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und Grundlage der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtArbeitszeit vor deren Herabsetzung zu bezahlen.
16.5 Erfüllungsort ist 4. Bei AN in Altersteilzeit darf nur das auf das vereinbarte Beschäftigungsausmaß entfallende Entgelt, nicht aber der Sitz Lohnausgleich vermindert werden. Bei geblockter oder ungleich verteilter Arbeitszeit werden trotz der Kurzarbeit ebenso viele Zeitguthaben (für die Freizeitphase) erworben, wie ohne Kurzarbeit angefallen wären.
5. Für den Anspruchserwerb und das Ausmaß des LG. Gerichtsstand ist GöppingenZusatzurlaubes nach dem NSchG werden Zeiten der Kurzarbeit so behandelt, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istals wäre keine Kurzarbeit vereinbart worden.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Samples: Leasing Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle 18.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen sind zuzüglich ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder mangels Masse abgelehnt oder wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) andere berechtigt, für den zu leistendiesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den 18.2 Der Lieferant stimmt zu, dass zum Zwecke der Bestellabwicklung und Rechnungsprüfung die notwendigen Daten unter Berücksichtigung der Anforderungen des gesetzlichen Bestimmungen verrechnetDatenschutzes von HELLA in elektronischen Dateien gespeichert werden.
18.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen HELLA im gesetzlichen Umfang zu. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten Der Lieferant kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertragvon HELLA anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als auch zum Schadenersatz verpflichtet sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
18.4 Soweit in diesem Vertrag für Mitteilungen oder Erklärungen der Parteien die Schriftform vorgesehen ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei wird diese auch durch Übermittlung der gesetzlichen RegelungErklärung per Telefax eingehalten.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur18.5 HELLA und dem LIEFERANTEN ist bewusst, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatdass HELLA Teil einer weltweiten Gruppe mit verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften ist (die HELLA Gruppe). Sollten weitere Unternehmen der HELLA Gruppe oder verbundene Unternehmen des LIEFERANTEN an der Geschäftsbeziehung im Rahmen dieser Vereinbarung beteiligt sein, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer werden die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatParteien diesem Rahmeneinkaufsvertrag durch schriftliche Erklärung beitreten.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. 18.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden sich Vertragspartner sind verpflichtet in einem solchen Falle auf eine Regelung einigengemeinsamer Abstimmung, die dem Sinn und Zweck unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Diese Regelung gilt auch für eventuell auftretende Lücken des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtVertrages.
16.5 18.7 Erfüllungsort ist der Sitz des LGvon HELLA bzw. die von HELLA angegebene Lieferadresse. Für die Zahlung kann zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart werden.
18.8 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisionsnormen. AD-PS1-30_02 (08.05.2017)
18.9 Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts für alle aus oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht Zusammenhang mit diesem Vertrag und den unter seiner Geltung vorgenommenen Lieferungen resultierenden Streitigkeiten ist der Sitz von HELLA oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istfür Klagen von HELLA ein sonst zuständiges Gericht.
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Samples: Supply Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich 1. Der Anspruch auf Provision wird – abgesehen von den sonstigen Provisionsbestimmungen - grundsätzlich erst dann begründet, wenn ein ordnungsgemäßer, schriftlicher, den Antragsteller bindender Antrag, bei der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetMERKUR eingereicht und dieser von der MERKUR angenommen und polizziert wird. Soweit Die Provision teilt das Schicksal der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem LeasingvertragPrämie. Dies bedeutet, dass die Provision solange bezahlt wird, als ein ungekündigter, vom VERSICHERUNGSAGENTEN vermittelter Versicherungsvertrag besteht, auch wenn die ursprüngliche Vertragslaufzeit bereits abgelaufen ist und der Versicherungsvertrag um ein weiteres Jahr stillschweigend verlängert wurde (es sei denn ein Nachvermittler hat den Versicherungsvertrag zwischenzeitig verlängert oder konvertiert). Bei Konvertierung bereits bestehender Versicherungsverträge gebührt dem VERSICHERUNGSAGENTEN die Abschluss- und Folgeprovision für die Mehrprämie (bei erhöhter Abschlussprovision unter Anwendung der Zehntelberechnung) bis zum Schadenersatz verpflichtet istAblauf des ersetzten Vertrages, werden eingehende Zahlungen zunächst danach die volle Folgeprovision. Bei vorzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrages, aus welchem Grund auch immer oder bei gänzlichem oder teilweisem Verzicht auf den Schadensersatzanspruch einen Prämienanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer erlischt der Provisionsanspruch des VERSICHERUNGSAGENTEN. Sofern sich mehrere Vermittler um ein Geschäft bemühen und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es allenfalls mehrere deckungsgleiche Anträge bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurMERKUR einlangen, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen gilt das Prioritätsprinzip, sodass derjenige Vermittler der als erster den Antrag eingebracht hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und Anspruch auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren Provision hat.
16.4 2. Außer der Abschluss- und einer allfälligen Folgeprovision hat der VERSICHERUNGSAGENT keinen Anspruch auf irgendwelche weitere Entschädigungen, Vergütungen oder Kostenersätze. Mit der Provision sind alle seine Tätigkeiten und Aufwendungen abgegolten. Alle VereinbarungenSteuern, NebenabredenGebühren und Abgaben gehen zu Lasten des VERSICHERUNGSAGENTEN, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtVersteuerung seiner Provisionseinnahmen selbst vorzunehmen hat.
3. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist GöppingenProvisionsabrechnungen gelten als genehmigt, wenn der LN ein KaufmannVERSICHERUNGSAGENT nicht binnen 6 Monaten ab Erhalt der Abrechnung schriftlich widerspricht. Die Abtretung oder Verpfändung von Forderungen und Ansprüchen jeder Art gegen die MERKUR wird ausgeschlossen.
4. Bestehen mehrere Konten, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istwerden allfällige Sollsalden mit Gutbuchungen anderer Provisionskonten aufgerechnet.
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Samples: Agenturvertrag Für Gewerblich Tätige Selbständige Versicherungsagenten
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 11.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich Informationen über die Gesellschaft oder ihre Kunden, die im Laufe der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Zusammenarbeit mit der Gesellschaft erworben worden sind, hat der Lieferant als vertraulich zu behandeln und sie nur zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht ist noch 5 (Mehrwertsteuerfünf) zu leistenJahre nach Erlöschen sämtlicher Vertragsverhältnisse mit der Gesellschaft bindend. Obige Pflicht findet keine Anwendung auf Informationen, die zum Zeitpunkt von deren Verwendung durch den Lieferanten öffentlich bekannt waren.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach 11.2 Beim Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Lieferanten handelt es sich ausschließlich um ein Verhältnis von freien Unternehmern und nicht zwischen den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetGesellschaftern oder dem Auftraggeber und einem Agenten, Vertreter, Vermittler oder Bevollmächtigten.
11.3 Der Lieferant darf die Vertragsrechte ohne vorausgehende schriftliche Zustimmung der Gesellschaft nicht auf Dritte übertragen. Soweit Die Gesellschaft kann die Vertragsrechte auf die mit ihr im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes verbundenen Unternehmen ohne Zustimmung des Lieferanten übertragen. Der Lieferant kann die Vertragsausführung in einem bestimmten Teil, nicht jedoch im vollen Umfang, einem anderen Unternehmen übertragen. Der Lieferant ist für die Handlungen und Unterlassungen seines Subunternehmers wie für eigene haftbar.
11.4 Der Lieferant haftet für gegenüber den mit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem LeasingvertragGesellschaft verbundenen Unternehmen verursachten Schaden zu den in den vorliegenden Einkaufsbedingungen bestimmten Grundsätzen so, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf wenn er den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei Schaden der gesetzlichen RegelungGesellschaft verursacht hätte.
16.3 11.5 Jeder Vollzug einer Bestimmung der vorliegenden Einkaufsbedingungen im verringerten Umfang oder der Verzicht der Gesellschaft auf die Vollstreckung irgendeiner Bestimmung der vorliegenden Einkaufsbedingungen durch die Gesellschaft hat keine Auswirkungen auf das Recht der Gesellschaft, dieselbe oder eine andere Bestimmung zu einem anderen Zeitpunkt geltend zu machen. Der LG haftet für eigenes Verhalten Verzicht der Gesellschaft auf Schadenersatz nurRechte, - die sich aus einer Vertragsverletzung durch den Lieferanten ergeben, gilt nicht als Verzicht auf sich aus einer späteren Verletzung derselben oder einen anderen Vertragsverletzung durch den Lieferanten ergebende Rechte oder als Freistellung von der durch den Lieferanten verletzten Vertragsbestimmung. Eine Verzögerung der Einleitung von Rechtsmitteln durch die Gesellschaft bedeutet keinen Verzicht auf die der Gesellschaft zustehenden Rechte.
11.6 Sollte sich eine Bestimmung der vorliegenden Einkaufsbestimmungen als ungültig, unwirksam oder undurchführbar erweisen, so bleiben andere Bestimmungen der vorliegenden Einkaufsbedingungen von dieser Ungültigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit, ungeachtet deren Ursache, unberührt.
11.7 Die Gesellschaft ist zur exklusiven Beauftragung des Lieferanten nicht verpflichtet.
11.8 Alle schriftlichen Mitteilungen, die aufgrund der vorliegenden Einkaufsbedingungen vorgenommen werden, gelten als wirksam zugestellt, wenn sie mit der Post gegen Empfangsbestätigung oder auf elektronischem Wege mit dem Nachweis der ungestörten Übertragung – nur unter der Voraussetzung, dass die Parteien im ständigen elektronischen Kontakt bezüglich der vertraglichen Belange standen – übermittelt worden sind.
11.9 Der Lieferant verpflichtet sich, dass er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatweder unmittelbar noch indirekt Zahlungen leisten, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat Angebote unterbreiten, Zahlungszusagen oder –aufträge abgeben in Form von Geld oder anderen Vorteilen auf eine Weise wird, die die Antikorruptionsvorschriften verletzt und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung insbesondere (ohne jedoch die allgemeine Aussage vorstehender Bestimmungen zu beeinträchtigen) im Sinne des Lebensbritischen Antikorruptionsgesetzes von 2010, des Körpers amerikanischen Gesetzes über ausländische Korruptionspraktiken von 1977 und des polnischen Strafgesetzbuches. Ferner bestätigt der Lieferant, dass er keine Handlungen indirekt oder direkt vornehmen wird, die die Verletzung von Antikorruptionsgesetzen und insbesondere der vorstehend genannten Akte durch die Vorstände, Direktoren, Angestellten und/oder von assoziierten Unternehmen der Gesellschaft oder der Gesundheit entstanden ist übrigen Gesellschaften von Johnson Matthey PLC zur Folge haben könnten. Falls wir im guten Glauben feststellen, dass der Lieferant diese Bestimmung verletzte, wird die Gesellschaft unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt sein, jeden Vertrag mit dem Lieferanten mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Der Lieferant hat die Gesellschaft, jede andere Gesellschaft von Johnson Matthey PLC, wie auch ihre Vorstände, Direktoren, Angestellten, und/oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hatvon assoziierten Unternehmen in Bezug auf die Haftung aus jeder Art Ansprüchen, Klagen, Ermittlungen, Strafen und Bußgeldern, welcher Art auch immer, für die Verletzung dieser Bestimmung durch den Lieferanten freistellen. Entsprechendes Der Klarheit halber: diese Bestimmung gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatVertragsrücktritt, der Vertragsauflösung oder dem Vertragserlöschen.
16.4 Alle Vereinbarungen11.10 Der Vertrag und alle mit ihm verbundenen Angelegenheiten unterliegen dem Recht der Republik Polen und der Lieferant ist verpflichtet, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen sich der Schriftform. Dies gilt auch Urteilssprechung eines für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit den Sitz der übrigen Bestimmungen nicht berührtGesellschaft zuständigen Gerichtes zu unterwerfen. Die Parteien werden sich in Gesellschaft kann ihre Rechte gegenüber dem Lieferanten auch vor einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und anderen Gericht der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtzuständigen Gerichtsbarkeit geltend machen.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich Die vorliegenden Bedingungen, einschließlich der bei Fälligkeit jeweils Vorbemerkungen, der Kostenvoranschlag und die diesbezüglichen Anlagen, sowie jedenfalls die Wirtschaftlichen Bedingungen stellen integrierenden und wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Die Vertragsunterlagen gelten als durch jedes zusätzliche Dokument oder jede zusätzliche Information ergänzt, das/die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften obligatorisch wird. Für alle im Vertrag nicht enthaltenen Bestimmungen wird auf die geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Bestimmungen sowie auf die von der zuständigen Behörde erlassenen Verordnungen und Rechtsvorschriften verwiesen. Der Wärmelieferant wird vom Kunden dazu ermächtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Dritte zu beauftragen. Für die Durchführung des Vertrags und für alle rechtlichen Auswirkungen erwählen die Vertragspartner folgendes Domizil (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetArt. Soweit 47 ZGB und Art. 30 ZPO): Der Wärmelieferant erwählt sein Domizil an seinem Rechtssitz. Der Kunde erwählt sein Domizil an der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten im vorliegenden Dokument angegebenen Anschrift oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertragaber an der Anschrift, als auch zum Schadenersatz verpflichtet istdie der Kunde mittels Einschreiben mitteilt. Für jeden Streitfall, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden sich aus der Verletzung des LebensWärmelieferung ergibt, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehendas Gericht zuständig, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in dessen Bezirk sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LGWärmelieferanten befindet, vorbehaltlich der Konsumentenschutzrechte aus dem Konsumentenschutzgesetz. Gerichtsstand Alle Verweise auf Gesetze oder Verordnungen schließen spätere Ergänzungen und Änderungen dieser Gesetze oder Verordnungen ein. Alle in diesem Vertrag erwähnten Beschlüsse der ARERA sind auf der Website xxx.xxxxx.xx veröffentlicht. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Wärmelieferanten und dem Kunden in Bezug auf die von ihm abgedeckten Dienstleistungen dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, ob schriftlich oder mündlich, die in Bezug auf diesen Vertrag eventuell getroffen wurden. Unbeschadet der Bestimmungen der Art. 6 und 14 ist Göppingenkeine Änderung oder Ergänzung des Vertrages gültig oder wirksam, wenn sie nicht schriftlich erfolgt und von beiden Parteien unterzeichnet ist. Der Kunde stimmt hiermit der LN eventuellen Übertragung des Vertrages durch den Wärmelieferanten auf ein Kaufmannanderes zur Lieferung von Wärmeenergie berechtigtes Unternehmen zu. Xxxxxxx, eine juristische Person genehmigt und unterschrieben ……….., am………. Fernheizwerk XXXXX Obmann XXXXX Kunde XXXXXXXXX …………., am …………… Im Sinne der Artikel 1341 und 1342 ZGB erklärt der Kunde, die folgenden Klauseln des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand gegenständlichen Vertrages ausdrücklich zur Kenntnis genommen zu haben und sie im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.vollen Umfang zu akzeptieren:
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Samples: Wärmeliefervertrag
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten1. Das Recht zur Aufrechnung gegen die dem Besteller zustehenden Forderungen steht dem Lieferanten nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Beststeller anerkannt sind.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach 2. An den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetGegenständen, die im Eigentum des Bestellers stehen, steht dem Lieferanten kein Zurückhaltungsrecht zu.
3. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst Vertragsverhältnis auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungDritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Einverständnisses des Bestellers in Textform.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur4. Für die Rechtsbeziehung der Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatUN-Kaufrechtsabkommen).
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform5. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die Für sämtliche Ansprüche aus dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Vertrag ist Erfüllungsort ist der Sitz des LGBestellers.
6. Gerichtsstand Wenn nicht ausdrücklich Abweichendes zwischen den Vertragspartnern in Textform vereinbart ist, ist Göppingenausschließlicher Gerichts- stand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des Bestellers, wenn soweit der LN ein KaufmannLieferant Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Der gleiche Gerichts- stand gilt, oder wenn kein allgemeiner der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im gewöhnli- chen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung Klageerhebung nicht bekannt ist.
7. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden oder sich in diesen Einkaufsbedingungen oder den sonstigen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern eine unbewusste Rege- lungslücke zeigen, so bleiben die sonstigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen wirksam. Die nicht Vertragsbestandteil gewordene, unwirksame, undurchführbare oder nichtige Bestimmung gilt als von Anfang an durch dieje- nige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die die Vertragspartner getroffen hätten, wenn sie diesen Punkt von vornhe- rein bedacht hätten; dabei ist den beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Der vor- hergehende Satz gilt entsprechend bei Vorliegen von unbewussten Regelungslücken.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind zuzüglich die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Lieferer oder Leistende (Mehrwertsteuerim Folgenden: Lieferer) zu leistenihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden 2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetvorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
4. Soweit Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, Lieferung als auch zum Schadenersatz verpflichtet istSchadensersatzansprüche statt der Leistung, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehend, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei wegen der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hatzwingend gehafter wird. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vertreter oder Be- Stimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Erfüllungsgehilfen Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des LGBestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht gemacht werden und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingensind, wenn der LN ein KaufmannAuftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, 5. diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. 6.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine juristische Person Sicherungskopie erstellen. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des öffentlichen Rechts Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen istauf der Lieferung besteht. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istniedrigerer Lager- kosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen Rechtsnachfolge, Namenswechsel oder sonstige Änderungen und Angaben, die für die Feststellung der Identität des Kunden notwendig sind, hat der Kunde (Rechtsnachfolger), samt den zum Nachweis notwendigen Dokumenten, unverzüglich ARTEUS bekannt zu geben, widrigenfalls keine Auszahlungen oder Lieferungen an den Kunden geleistet werden können. Der Kunde wird da- rauf hingewiesen, dass XXXXXX bei Verstoß gegen diese Verpflichtung, im Sinne der Geldwäschebestimmungen, Meldung an die zuständigen Behörden zu erstatten hat. ARTEUS empfiehlt, hinsichtlich des gegen- ständlichen Rechtsgeschäftes Rechts- und Steuerberatungsdienstleistungen in Anspruch zu neh- men. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die steuer- und abgabenrechtliche Beurteilung der Geschäftsbeziehung nicht Gegenstand des Vertrags sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten und XXXXXX hinsicht- lich jeglicher steuerrechtlicher oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst abgabenrechtlicher Auswirkungen auf den Schadensersatzanspruch und dann Kunden daher keinerlei Haftung übernimmt bzw für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften selbst Sorge zu tragen ist. Der für den Wert einer Edelmetallinvestition maßgebliche Kurswert ist von der Entwicklung auf rückständige Raten den Finanzmärkten abhängig. Da die Entwicklung des Kurswertes hohen Kursschwankungen unterliegen kann, nimmt der Kunde ausdrücklich zur Kenntnis, dass von ARTEUS keine Garantie oder sonstige Verpflichtungen verrechnetGewährleistung für einen Kursanstieg geleistet werden kann. Im Übrigen bleibt es bei Der Kunde muss hinsichtlich seiner Investition auch mit Verlusten rechnen. Edelmetall-Investitionen werden grund- sätzlich als langfristige Investitionsmöglichkeiten betrachtet; der gesetzlichen Regelung.
16.3 Kunde ist für die Überwachung der Kursentwicklung der Edelmetalle selbst verantwortlich. Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurin Edelmetall investierte Betrag sollte einen angemesse- nen Anteil am gesamten Kundenvermögen nicht überschrei- ten, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatwobei ARTEUS die Finanzierung von Edelmetallen über Kreditgeschäfte ausdrücklich nicht empfiehlt. Sollte irgendeine Bestimmung der vorliegenden AGB ungül- tig oder nichtig, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus sein oder werden, wird davon die Gültigkeit der Verletzung des Lebens, des Körpers sonstigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. In einem solchen Fall tritt anstelle der ungültigen oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangennichti- gen Bestimmung eine solche, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichenInhalt und Zweck der ungültigen oder nichtigen Bestimmung, und dem mutmaß- lichen Willen der Parteien am nächsten kommt. Wesentliche Vertragspflichten Änderungen dieser AGB sind solche, deren Erfüllung ausschließlich in schriftlicher Form rechtswirksam. ARTEUS behält sich das Recht zur zu- künftigen Änderung der vorliegenden AGB vor. Werden die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werdenAGB durch ARTEUS geändert, so wird hierdurch bedarf die Wirksamkeit Einbeziehung der übrigen Bestimmungen nicht berührtgeänderten AGB in das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und ARTEUS einer gesonderten Vereinbarung. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, Es ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Ver- weisungsbestimmungen des IPRG und des UN- Kaufrechts anwendbar. Es gilt die dem Sinn und Zweck ausschließliche Zuständigkeit des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 für den X. Xxxxxx Gemeindebezirk zuständigen Gerichts. Für Streitigkeiten mit Verbrauchern gelten die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des KSchG. Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist GöppingenWien, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istÖsterreich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich Der Kunde erklärt sich mit der bei Fälligkeit jeweils Verlegung der für das Wärmeverteilernetz erforderlichen Bauteile und Rohrleitungen in seinem Haus und Grundstück einverstanden. Der Kunde verpflichtet sich, auch nach einer eventuellen Auflösung des Wärmelieferungsvertrages die Entfernung der Anlagen des Lieferanten (Leitungen, Wärmeaustauscher usw.) von dessen Grundstück unentgeltlich zu dulden. Für alle hier nicht enthaltenen Bestimmungen wird auf die geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Bestimmungen sowie auf die von der zuständigen Behörde erlassenen Verordnungen und Rechtsvorschriften verwiesen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Wärmelieferung anfallen, einschließlich eventueller Rechtskosten für die Eintreibung infolge Nichterfüllung von Seiten des Kunden und aller derzeitigen und künftigen Steuern und Gebühren, gehen zu Lasten des Kunden. Für die Durchführung und für alle rechtlichen Auswirkungen erwählen die Vertragspartner folgendes Domizil (Mehrwertsteuer) Art. 47 ZGB und Art. 30 ZPO): Der Wärmelieferant erwählt sein Domizil an dem in den Prämissen angeführten Sitz. Der Kunde erwählt sein Domizil an der in den Prämissen angeführten Anschrift oder aber an der Anschrift, die der Kunde mittels Einschreiben mitteilt. Für jeden Streitfall, der sich aus der Wärmelieferung ergibt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Lieferanten befindet, vorbehaltlich der Konsumentenschutzrechte. Alle Verweise auf Gesetze oder Verordnungen schließen spätere Ergänzungen und Änderungen dieser Gesetze oder Verordnungen ein. Alle in diesem Vertrag erwähnten Beschlüsse der ARERA sind auf der Website xxx.xxxxx.xx veröffentlicht. Xxxxxxx, genehmigt und unterschrieben Prad am Stilfserjoch ,am…………………… Prad am Stilfserjoch ,am………...………… Im Sinne der Artikel 1341 und 1342 ZGB erklärt der Kunde, die folgenden Klauseln des gegenständlichen Vertrages ausdrücklich zur Kenntnis genommen zu leistenhaben und sie im vollem Umfang zu akzeptieren: Mindestverbrauch, Rechte zur Besetzung und Unterhaltung der Anlage, Preisanpassung, Unterbrechungen, Auflösung, Beginn und Dauer der Wärmelieferung – Rücktritt, Kosten und Gerichtsstand.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen a) Ablesung ist die Erfassung durch den Wärmelieferanten der Verbrauchsdaten von Wärmeenergie, die vom Wärmezähler angegeben werden;
b) Abschließende Ablesung ist die Erfassung der Verbrauchsdaten zum Zeitpunkt der Beendigung des Liefervertrags zwischen Wärmelieferant und Kunde;
c) Abschlussrechnung ist die Rechnung, die nach der Beendigung des Liefervertrags zwischen Wärmelieferant und Kunde ausgestellt wird und die die Rückerstattung der eventuell vom Kunden geleisteten Kaution enthält;
d) Aktivierung der Lieferung ist der Beginn der Versorgung des Übergabepunktes mit Wärme in Folge des Abschlusses eines neuen Wärmeliefervertrages, der Änderung der Vertragsbedingungen oder der Übernahme einer bereits bestehenden deaktivierten Lieferung, mittels Eingriff an der Übergabestation, einschließlich der eventuellen Installation des Wärmezählers oder dessen Austausch;
e) Anlage des Kunden ist die technologische Anlage, die die Nutzung der aus dem Netz entnommenen Wärmeenergie ermöglicht; sie beginnt ab dem Übergabepunkt und reicht bis zu den Wärmeversorgungssystemen für die Klimatisierung der Räume, für die Versorgung mit sanitärem Warmwasser oder für die Ausführung von industriellen Prozessen;
f) Ansässiger Haushaltskunde ist:
a. der Nutzer, der die Wärme für Räume verwendet, die als Wohnung bestimmt sind, sowie Zubehöre einer Wohnung, die als Kanzlei, Büro, Labor, Besprechungsräume, Keller oder Garage bestimmt sind, sofern:
i. die Wärmenutzung für die Zubehöre und die Wohnung über einen einzigen Übergabepunkt erfolgt;
ii. der Inhaber des Übergabepunktes eine physische Person ist;
b. ein Kondominium mit Haushaltsnutzung, aufgeteilt in mehrere Einheiten, die mindestens 1 (eine) Wohnungseinheit mit einer Nutzung wie aus Buchst. a. aufweist, sofern:
i. der Inhaber des Übergabepunktes keine juristische Person ist (ausgenommen, es handelt sich um einen Kondominiumsverwalter);
ii. die gelieferte Wärmeenergie nicht für Gewerbebetriebe - einschließlich die Vermarktung von Energiedienstleistungen wie z.B. des Energiedienstes - „servizio energia“ - verwendet wird;
g) Ansässiger Nicht-Haushaltskunde ist ein Nutzer des Typs der Nutzung “ansässig”, der kein Ansässiger Haushaltskunde ist;
h) Anschluss ist das Rohrleitungssystem, das von einer Abzweigung des Straßenverlegten Leitungsnetzes ausgeht und dazu bestimmt ist, Wärmeenergie an einen oder mehrere Übergabepunkte zu liefern;
i) Anschlussanlage ist die Gesamtheit aller technischen Anlagenteile zwischen dem Netz und der Anlage des Kunden;
j) ARERA oder Regulierungsbehörde ist die Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt, eingeführt mit Gesetz Nr. 481 vom 14. November 1995;
k) Datum des Eingangs ist:
a. für Anfragen und schriftliche Bestätigungen, die durch Zusteller übermittelt werden, das Datum der Lieferung durch den Zusteller, der für die Weiterleitung gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung verantwortlich ist; stellt der Zusteller keine Empfangsbestätigung aus, so ist es das Datum, das sich aus dem Protokoll des Wärmelieferanten ergibt;
b. bei telefonisch oder telematisch übermittelten Anfragen und schriftlichen Bestätigungen das Datum des Eingangs der Mitteilung;
c. bei Anträgen und Bestätigungen, die an physischen Schaltern des Lieferanten eingehen, das Datum der Einreichung gegen Ausstellung einer Quittung;
l) Deaktivierung der Lieferung oder Deaktivierung ist die Aussetzung der Lieferung der Dienstleistung am Übergabepunkt auf Antrag des Kunden, ohne dass Elemente der Übergabestation entfernt werden;
m) Fernwärmedienst ist die Dienstleistung, die sich auf die Tätigkeit der Verteilung, Messung und des Verkaufs von Wärmeenergie über Netze bezieht oder auch mit mehr als einer dieser Tätigkeiten zusammenhängt;
n) Konsumentenschutzgesetz ist das GvD Nr. 206/2005 i.g.F.;
o) Lieferzeitraum ist der Zeitraum des Jahres, in dem die Dienstleistung garantiert ist;
p) Netz ist jene Infrastruktur für den Transport von Wärmeenergie aus einer oder mehreren Produktionsquellen zu einer Reihe von Gebäuden oder Verwendungsorten, überwiegend auf öffentlichem Grund und Boden, die es jedem Interessenten ermöglichen soll, sich an das Netz anzuschließen, um Wärmeenergie zur Raumheizung, für Verarbeitungsprozesse und zur Deckung des Warmwasserbedarfs zu liefern, soweit die Erweiterung des Netzes dies zulässt;
q) Nutzer oder Kunde ist die natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag für den Anschluss und/oder für die Wärmelieferung für den Eigenbedarf abgeschlossen hat, einschließlich Nutzer eines Kondominiums;
r) Parteien sind der Wärmelieferant und der Kunde gemeinsam definiert;
s) Periodische Rechnung ist die Rechnung, mit Ausnahme der Abschlussrechnung, die vom Wärmelieferant während der Vertragsbeziehung zwischen dem Wärmelieferanten und dem Kunden regelmäßig ausgestellt wird;
t) Rechnung besteht aus den Rechnungsdokumenten, die der Wärmelieferant dem Kunden ausstellt;
u) RQCT ist der Einheitstext zur Regelung der kommerziellen Qualität des Fernwärmedienstes, genehmigt mit Beschluss der ARERA vom 23. November 2021, Nr. 526/2021/R/tlr i.g.F.;
v) RQTT ist der Einheitstext zur Regelung der technischen Qualität des Fernwärmedienstes, genehmigt mit Beschluss der ARERA vom 17. Dezember 2019, Nr. 548/2019/R/tlr i.g.F.;
w) Sommerperiode ist der Zeitraum, der nicht unter die Definition der Winterperiode fällt;
x) Straßenverlegtes Leitungsnetz ist die Gesamtheit von Rohren, Kurven, Formstücken und Zubehörteilen, die miteinander verbunden sind, entlang einer Straßenführung vergraben werden und für die Verteilung der Wärmeenergie dienen;
y) Technische Parameter der Lieferung sind jene Parameter, die die Wärmeträgerflüssigkeit am Übergabepunkt kennzeichnen;
z) Trennung vom Netz oder Trennung ist die Aussetzung der Leistungserbringung am Übergabepunkt, die neben der Deaktivierung auch die Entfernung des Messinstruments der Wärmeenergie und anderer Teile der Anlage umfasst;
aa) TUAR ist der Einheitstext zur Regelung der Kriterien für die Festlegung der Anschlussgebühren und der Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts des Nutzers für den Regelungszeitraum 2018-2021, genehmigt mit Beschluss der ARERA Nr. 463/2021/R/tlr i.g.F.;
bb) Typ der Lieferung ist die Art der Versorgung, die auf der Grundlage der Nutzung Wärmeenergie definiert wird; sie umfasst die Heizung, die Warmwasserlieferung und die Prozesswärme;
cc) Typ der Nutzung ist die Art der gelieferten Wärmeenergie, die auf der Grundlage des Marktsegments, zu dem sie gehört, definiert wird; folgende Typen der Nutzung sind vorgesehen: i. Haushalt, ii. Dienstleistungssektor, iii. Industrie;
dd) Übergabepunkt ist der Endteil des Anschlusses, an dem der Wärmelieferant die Wärmeenergie an den Kunden liefert; er fällt mit der hydraulischen Entkopplung zwischen dem Netz und der Anlage des Kunden zusammen; wenn es keine getrennten Hydraulikkreisläufe zwischen dem Netz und der Anlage des Kunden gibt, ist er dem Wärmezähler gleichgestellt;
ee) Übergabestation ist das Endgerät des Anschlusses, das aus Wärmetauscher, Wärmezähler und Steuer- und Regelungsinstrumenten besteht und die Schnittstelle zwischen dem Netz und der Anlage des Kunden bildet;
ff) Vertrag ist der Vertrag über die Lieferung von Wärmeenergie, der auf der Grundlage des Angebots des Wärmelieferanten zwischen Kunde und Wärmelieferant abgeschlossen wird;
gg) Vertragsleistung ist der im Vertrag festgelegte Mindestwert der thermischen Leistung, die der Lieferant unter normalen Betriebsbedingungen des Netzes zur Abnahme an der Übergabestation bereitstellt;
hh) Vertragsunterlagen ist die Gesamtheit der Dokumente, die integrierenden Bestandteil des Vertrags bilden und aus den vorliegenden Bedingungen und aus folgenden Bestandteilen besteht: Formulare für den Abschluss des Angebots des Wärmelieferanten; Formulare, die die wirtschaftlichen Bedingungen enthalten; Informationen über spezifische und allgemeine kommerzielle Qualitätsstandards, sofern anwendbar; Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten; jedes andere Formular oder jede andere Information, die nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetgeltenden Rechtsvorschriften erforderlich oder für den Vertragsabschluss nützlich sind;
ii) Vorlauftemperatur ist der Technische Parameter der Lieferung, der die dem Kunden für die angebotene Dienstleistung gewährleistete Mindesttemperatur angibt [˚C];
jj) Wärmelieferant oder Lieferant ist derjenige, der die Gesamtheit der Tätigkeiten ausführt, die zur Bereitstellung des Fernwärmedienstes erforderlich sind, in diesem Fall Energie-Werk Prad Genossenschaft mit Rechtssitz in Kreuzweg 5/C; 39026 Prad am Stilfserjoch
kk) Wärmezähler oder Messinstrument ist die Komponente der Übergabestation, die zur Messung der an den Kunden gelieferten Wärmeenergie dient, bestehend aus den Temperatursonden, einem Durchflussmesser und einem Rechner, die möglicherweise in einem einzigen Gehäuse integriert sind. Soweit Er umfasst eventuell ein Telekommunikations- oder Fernverwaltungssystem;
ll) Winterperiode ist der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 15. April und zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Dezember eines jeden Jahres;
mm) Wirtschaftliche Bedingungen beinhalten den Tarif für die Lieferung von Wärmeenergie oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangenFormel zu deren eindeutiger Bestimmung sowie alle anderen Vergütungen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung Kunden für die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Erbringung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam Dienstleistung in Rechnung gestellt werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit einschließlich der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtentsprechenden Aktualisierungskriterien.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenBeschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit (2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungAusübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurARTIKEL 64 Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und hierdurch ein Schaden Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus der Verletzung des Lebens, des Körpers einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hatverringern. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatDiese Bestimmung lässt Artikel 63 unberührt.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies ARTIKEL 65 Dieser Titel gilt auch für eine VereinbarungGesellschaften, die dieses Schriftformerfordernis abändern sollim ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Albaniens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemein- schaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
(1) Die nach diesem Titel gewährte Xxxxxxxxxxxxxxxxx gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Albanien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(2) Bei bereits eingetretenen oder unwirksam werdendrohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Albaniens kann die Gemeinschaft bzw. Albanien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, so wird hierdurch ein- schließlich Maßnahmen, die Wirksamkeit die Einfuhren betreffen, ergreifen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der übrigen Bestimmungen nicht berührtZahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenGemeinschaft bzw. Albanien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.
ARTIKEL 68 Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die dem Sinn und Zweck sich aus Artikel V des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtAllgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ergeben.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist GöppingenARTIKEL 69 Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, wenn der LN ein Kaufmanndie notwendig sind, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen istum zu verhindern, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istdass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betref- fenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich a) Gegenstand einer Strom- oder Gasausschreibung ist grundsätzlich nur der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenEnergieanteil der Nachfrage. Kosten der Netznutzung, Steuern, Umlagen und Abgaben bleiben davon unberührt.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet b) Angebote sind grundsätzlich Angebote zur Vollversorgung.
c) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelungerfolgen alle Preisangaben in ct/kWh.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangend) Zusatzerklärungen, die im Rahmen eines Angebotes gemacht werden, etwa zu Herkunft oder Beschaffenheit von Ökostrom oder zur Mehr-/Mindermengen-Regelung („Mengenkorridor“) werden verbindlicher Bestandteil dieses Angebots.
e) Für einen Anspruch des Ausschreibenden auf Abschluss eines Strom- oder Gasliefervertrages zu den angebotenen Bedingungen genügt eine einseitige Willenserklärung des Ausschreibenden gegenüber dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichenLieferanten vor Ablauf der Bindefrist in geeigneter schriftlicher Form. Wesentliche Vertragspflichten sind solcheDer Anspruch entsteht keinesfalls, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung wenn der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf Ausschreibende im Rahmen seiner Registrierung oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade Ausschreibung grob unrichtige Angaben zu gewähren wirtschaftlich relevanten Größen gemacht hat.
16.4 Alle Vereinbarungenf) Erstplatzierte Bieter bei Strom- und Gasausschreibungen haben per se keinen Anspruch auf Abschluss eines Strom- bzw. Gasliefervertrages. Hierzu bedarf es der expliziten Willenserklärung durch den Ausschreibenden.
g) Grundlage des zwischen Ausschreibendem und Lieferanten vor Aufnahme der Lieferbeziehung zu schließenden Liefervertrages ist der jeweilige, Nebenabredenvom Lieferanten vorab zur Verfügung gestellte oder der vom Ausschreibenden vorgelegte Mustervertrag. Unabhängig von und vorrangig gegenüber diesem Mustervertrag verpflichtet sich ein Lieferant mit jeder Angebotsabgabe dazu, Änderungen keine unüblichen oder Ergänzungen ungewöhnlichen vertraglichen Regelungen zum wirtschaftlichen Nachteil des Leasingvertrages bedürfen der SchriftformAusschreibenden vorzunehmen. Dies gilt auch für eine VereinbarungInsbesondere verpflichtet er sich, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Abweichende Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn Mustervertrag sind unwirksam und Zweck nicht Bestandteil des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtAngebots.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingenh) Zur vereinfachten Ausschreibungsabwicklung bietet das Portal Nutzern die Möglichkeit, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn Anschluss an ihre Ausschreibung bis zum Ablauf der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN Bindefrist ein standardisiertes Fax auszudrucken, mittels dessen sie die Annahme eines Angebotes erklären können. Energielieferanten werden besondere Sorgfalt darauf verwenden, sicherzustellen, dass zu diesem Zweck die richtige Faxnummer im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt System vorhanden ist.
i) Falls das Portal im Rahmen eines Angebotsvergleichs einen Durchschnittspreis für die Energiekosten inklusive Netznutzung, Messung, Abrechnung, Steuern, Abgaben und Umlagen ausweist, ist dies rein indikativ. Der Ausweis beinhaltet keine verbindliche Zusage eines bestimmten Gesamt- Durchschnittspreises im Rahmen der Lieferung.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich Der Rückdeckungsvertrag kann unter Beachtung der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetvereinbarten Mindestvertragsdauer im Rahmen der festgelegten Kündigungsfrist von jeder Partei auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst Erfolgt auf den Schadensersatzanspruch und dann Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Mindestvertragsdauer keine Kündigung, erneuern sich die vertraglichen Vereinbarungen jeweils stillschweigend um die im Rückdeckungsvertrag festgehaltene Dauer. Die Folgen einer Vertragsauflösung für die Versicherung von Bezügern einer Rentenleistung sind im Rückdeckungsvertrag geregelt. Die Regelungen beziehen sich ausschliesslich auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnetdie Führung von versicherungstechnischen Reserven. Die Führung von Xxxxxxxx in ihrer Eigenschaft als Destinatäre bleibt in der Verantwortung des Versicherungsnehmers. Für Renten, die gemäss Rückdeckungsvertrag ausdrücklich bei elipsLife verbleiben gilt folgendes: Die Regelung bezieht sich ausschliesslich auf Fälle, deren zugrunde liegendes Risiko während der Dauer der versicherungsmässigen Rückdeckung eingetreten ist. Im Übrigen Umfang wie die Reserven für diese Rentenfälle bei elipsLife verbleiben, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 auch die Versicherung nach Massgabe des im Rückdeckungsvertrag festgehaltenen Vorsorgereglements sowie die entsprechende Leistungspflicht bestehen. Die Regelungen zur Verwendung von Altersguthaben für die Finanzierung von Hinterlassenenleistungen gelten auch für diesen Fall. Bei einer Liquidation des Versicherungsnehmers überträgt elipsLife die entsprechenden Reserven an einen nachfolgenden Vorsorgeträger. Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurVersicherungsnehmer verpflichtet sich, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat elipsLife über eine geplante Liquidation zu informieren und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hatden nachfolgenden Vorsorgeträger zu bestimmen. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangenFür Rentenfälle, die dem LG einen Regress gegen gemäss Rückdeckungsvertrag nicht ausdrücklich bei elipsLife verbleiben, gilt, dass die entsprechenden Reserven an den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls an die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftformnachfolgende Lebensversicherungsgesellschaft übergeben werden (Rückkauf). Dies gilt auch insbesondere für eine VereinbarungRentenfälle, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtelipsLife von einem Vorversicherer übernommen hat. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenHöhe der Übergabewerte wird nach Massgabe jener Grundlagen bestimmt, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand elipsLife im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentenbestand im Rahmen eines Neuabschlusses verlangen würde. Es gelten folgende Grundlagen (Stand 01.01.2019): • Für die Übergabe von Invalidenrenten Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit Grundlagen Technischer Zins vor 01.01.2005 GIM/F 1115 2.5% 01.01.2005 und später GIM/F 1115 2.0% 01.01.2018 und später GIM/F 1115 1.5% • Für die Übergabe von Hinterlassenenrenten Grundlagen Technischer Zins Unabhängig vom Zeitpunkt des Todesfalls BVG 2010, GT 0.5% Die definitive Abrechnung der Klagerhebung nicht bekannt istBruttoprämie des letzten Versicherungsjahres erfolgt gemäss Artikel 3.5 dieser Bestimmungen.
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Samples: Rückdeckung Berufliche Vorsorge
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenBeschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit (2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder auch nur zeit- weise mit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungAusübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurARTIKEL 66 Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und hierdurch ein Schaden Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus der Verletzung einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Die Anwendung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatArtikels 65 bleibt davon unberührt.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies ARTIKEL 67 Dieser Titel gilt auch für eine VereinbarungGesellschaften, die dieses Schriftformerfordernis abändern sollim ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Serbiens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
(1) Die nach diesem Titel gewährte Xxxxxxxxxxxxxxxxx gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Serbien daran, bei der Anwendung ihrer relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maß- nahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(2) Bei bereits eingetretenen oder unwirksam werdendrohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Serbiens kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unter den im WTO- Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, so wird hierdurch einschließlich Maßnahmen, die Wirksamkeit die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der übrigen Bestimmungen nicht berührtZahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenGemeinschaft und Serbien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.
ARTIKEL 70 Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die dem Sinn und Zweck sich aus Artikel V des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtGATS ergeben.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist GöppingenARTIKEL 71 Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, wenn der LN ein Kaufmanndie notwendig sind, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen istum zu verhindern, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istdass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 1. Die nachstehenden Bedingungen sind zuzüglich Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend: Lieferungen), auch solche aus künftigen Abschlüssen, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen werden. Für den Umfang der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen (MehrwertsteuerBestell-/Auftragsbestätigung) zu leistenmaßgebend. Die in der dortigen Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest; insbesondere enthalten unsere öffentlichen Äußerungen, die unserer Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine dieser Leistungsbeschreibungen ergänzende oder verändernde Beschreibungen des Liefergegenstandes. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden a) Unsere Angebote sind hinsichtlich Liefermöglichkeit, Lieferzeit und Preis freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Eine Lieferverpflichtung entsteht erst nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelungerteilter Auftragsbestätigung.
16.3 Der LG haftet b) Soweit wir nicht selbst herstellen, gilt: Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko; wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines vorherigen Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten. Unsere Verantwortlichkeit für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatzurücktreten will, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben.
3. An uns gerichtete Kaufanträge des LebensBestellers sind bindend. Sie gelten, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehenwen nicht bereits formlos, so kann er vom Leasingnehmer spätestens dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich oder bei prompter Lieferung durch Rechnungsstellung bestätigt sind, sofern nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wurde. Die Rechtsperson des Bestellers ergibt sich aus seiner Bezeichnung in der Auftragsbestätigung. Der Besteller ist verpflichtet, uns jede fehlerhafte Bezeichnung bzw. Veränderung seiner Firma und/oder seiner Rechtsform unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4.Angaben zum Liefergegenstand, gleich in welcher Form, sind als annähernd zu betrachten; sie gelten als vereinbarte Beschaffenheit nur dann, wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich gekennzeichnet sind. Eine Beschaffenheits-/oder Haltbarkeitsgarantie wird nur für solche Angaben übernommen, für die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichensie ausdrücklich ausgewiesen ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages 5.Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Beruft sich eine Vereinbarungder Vertragsparteien auf eine Festpreisvereinbarung, so hat sie dies nachzuweisen. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien bleiben im übrigen unberührt von öffentlichen und/oder privatrechtlichen Genehmigungen, Auflagen und Erklärungen Dritter.
6. Legt der Besteller zur Bestimmung des Liefergegenstandes Xxxxxxxxxx vor, so gehen Fehler und Unklarheiten, die dieses Schriftformerfordernis abändern sollzu Falschlieferungen führen, zu seinen Lasten. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein Für die Richtigkeit von Aufmaßen haftet der Besteller auch dann, wenn wir selbst aufgemessen oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenAufmasshilfe geleistet haben; es ist deshalb Sache des Bestellers, die dem Sinn Richtigkeit und Zweck des Vertrages am besten entspricht und Vollständigkeit angegebener Maße zu überprüfen, sofern wir diese in der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtAuftragsbestätigung zur Prüfung vorgelegt haben.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG7. Gerichtsstand ist GöppingenAn Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der LN ein KaufmannAuftrag nicht erteilt wird, eine juristische Person auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Diese Regelung gilt entsprechend für Unterlagen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen istBestellers; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istdenen wir in zulässiger Weise Lieferungen-/Teillieferungen übertragen.
8. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Verträge, Anfragen, Angebote, Korrespondenz und Lieferungen und (den Abschluss) von Verträgen mit Vertragspartnern in Bezug auf die Lieferung und den Kauf von Dienstleistungen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zuzüglich ferner auf alle Verträge mit TrackJack anwendbar, an deren Zustandekommen und Durchführung Dritte beteiligt sein müssen, sowie auf alle (Rechts-)Handlungen, die diesen vernünftigerweise vorausgehen. Abweichungen von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Die übrigen Bestimmungen der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenvorliegenden Geschäftsbedingungen behalten in diesem Fall ihre volle Gültigkeit und Wirkung.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach 2. Von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten in diesem Fall ihre volle Gültigkeit und Wirkung.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, es sei denn, TrackJack hat diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
4. TrackJack behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern und/oder zu ergänzen
5. Sofern der Vertragspartner ein Abonnement der Dienstleistungen abschließt oder ein Benutzerkonto bei TrackJack einrichtet, bestätigt der Vertragspartner, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten, verstanden und akzeptiert hat. Mit der Nutzung der Internetseiten von TrackJack und/oder der Erteilung eines Auftrags erklärt sich der Vertragspartner mit den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetAllgemeinen Geschäftsbedingungen von TrackJack einverstanden. Soweit TrackJack ist berechtigt, bei der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus Ausführung eines Vertrags mit dem LeasingvertragVertragspartner Dritte einzuschalten.
6. TrackJack ist berechtigt, als auch zum Schadenersatz verpflichtet bei der Ausführung eines Vertrags mit dem Vertragspartner Dritte einzuschalten.
7. Der Vertragspartner kann zusätzliche von TrackJack angebotene Dienstleistungen nutzen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf diese zusätzlichen Dienstleistungen Anwendung, sofern in der Produktbeschreibung der jeweiligen zusätzlichen Dienstleistung nichts anderes angegeben ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Für zusätzliche Dienstleistungen können zusätzliche Bedingungen gelten.
8. Im Übrigen bleibt es Falle eines Widerspruchs zwischen den mündlichen Erklärungen von TrackJack und den schriftlichen Erklärungen von TrackJack sind die schriftlichen Erklärungen von TrackJack maßgebend.
9. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtHandelskammer in Den Haag hinterlegt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.Website von TrackJack eingesehen werden: xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxx
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 22.1 Verzicht und Konkurrenz: Verzichtserklärungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistennur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden. Ein Verzicht kann nicht für künftige Ansprüche aus Pflichtverletzungen und Zahlungsverzugs erklärt werden. Die Nichtausübung von Rechten stellt keinen Verzicht dar; die spätere Geltendmachung von Ansprüchen wird dadurch weder ausgeschlossen noch ein- geschränkt. Eine einmalige oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Rechtsmittels schließt weder deren weitere Ausübung aus, noch schränkt sie diese ein. Sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen, sind die aus dem Vertrag erwachsenen Rechte kumulativer Natur und schließen gesetzliche Rechte nicht aus.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag22.2 Kein Zusammenschluss: Keine Bestimmung des Vertrags ist so auszulegen, als auch zum Schadenersatz verpflichtet isthätten die Parteien eine gesellschaftsrechtliche Partnerschaft oder einen Zusammenschluss irgendeiner Art vereinbart oder als wäre eine Partei vertretungsberechtigt für die jeweils andere Partei. Keine Partei ist befugt, werden eingehende Zahlungen zunächst die jeweils andere Partei zu vertreten und Verpflichtungen für diese einzugehen.
22.3 Vollständige Vereinbarung: Sofern nicht anderweitig vertraglich geregelt, sind die Regelungen dieses Vertrags abschließend und ersetzen alle früheren Vereinbarungen und Absprachen in Bezug auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungVertragsgegenstand.
16.3 22.4 Berechtigungen und Form der Vertragsausfertigung: Jede Partei garantiert, dass sie zum Abschluss und zur Erfüllung des Vertrags berechtigt ist. Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurVertrag kann beliebig oft ausgefertigt werden, - wenn er jede unterzeichnete Xxxxx stellt ein Original dar, wobei alle Ausfertigungen zusammen denselben Vertrag darstellen. Keine Ausfertigung wird als wirksam angesehen, so- fern nicht jede Partei mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat eine Ausfertigung unterzeichnet und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen anderen Partei ausgehändigt hat. Entsprechendes Die Übersendung einer unterzeichneten Ausfertigung (des gesamten Vertrags, die Unterschriftenseite genügt nicht) per E-Mail im PDF-, JPEG- oder einem anderen vereinbarten Format gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten als in formeller Hinsicht korrekte Übermittlung. Wird eine solche Art der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehenÜbermittlung gewählt, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung hat jede Partei, unbeschadet der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Gültigkeit der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine getroffenen Vereinbarung, dem Vertragspartner daraufhin so schnell wie möglich die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtOriginalausfertigung zukommen lassen. Die Parteien werden einigen sich darauf, dass sie im Geschäftsverkehr elektronische Dokumente und Signaturen verwenden können. Elektronischen Signaturen und in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, elektronischen Format unterschriebene Dokumente ersetzen die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtSchriftform.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenArt. 22 In gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen, darf für die Zahlung von Kosten und Auslagen eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen Art. 23 Im Rahmen dieses Übereinkommens darf keine Beglaubigung oder ähnliche Förm- lichkeit verlangt werden.
Art. 24 Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke werden der zentralen Behörde des ersuchten Staates in der Originalsprache zugesandt; sie müssen von einer Überset- zung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische oder Englische begleitet sein. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen und darin gegen die Verwendung des Französischen oder Englischen, jedoch nicht beider Sprachen, in den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetseiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken Einspruch erheben.
Art. Soweit 25 Angehörigen eines Vertragsstaats und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem solchen Staat haben, wird in allen mit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten Anwendung dieses Überein- kommens zusammenhängenden Angelegenheiten unentgeltliche Rechtshilfe und Rechtsberatung in jedem anderen Vertragsstaat zu denselben Bedingungen bewilligt wie Angehörigen des betreffenden Staates, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Art. 26 Jede zentrale Behörde trägt ihre eigenen Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen. Für die nach diesem Übereinkommen gestellten Anträge erheben die zentralen Behörden und andere Behörden der Vertragsstaaten keine Gebühren. Insbesondere dürfen sie vom Antragsteller weder die Bezahlung von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die gegebenenfalls durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts entstehen. Sie können jedoch die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Rückgabe des Kindes entstanden sind oder sonstiger vereinbarter Zahlungen entstehen. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen und darin erklären, dass er nur insoweit gebunden ist, die sich aus dem Leasingvertragder Beiordnung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Absatzes 2 zu übernehmen, als auch zum Schadenersatz verpflichtet diese Kosten durch sein System der unentgeltlichen Rechtshilfe und Rechtsberatung gedeckt sind. Wenn die Gerichte oder Verwaltungsbehörden aufgrund dieses Übereinkommens die Rückgabe des Kindes anordnen oder Anordnungen über das Besuchsrecht treffen, können sie, soweit angezeigt, der Person, die das Kind verbracht oder zurückgehal- ten oder die die Ausübung des Besuchsrechts vereitelt hat, die Erstattung der dem Antragsteller selbst oder für seine Rechnung entstandenen notwendigen Kosten auferlegen; dazu gehören insbesondere die Reisekosten, alle Kosten oder Auslagen für das Auffinden des Kindes, Kosten der Rechtsvertretung des Antragstellers und Kosten für die Rückgabe des Kindes.
Art. 27 Ist offenkundig, dass die Voraussetzungen dieses Übereinkommens nicht erfüllt sind oder dass der Antrag sonst wie unbegründet ist, so ist eine zentrale Behörde nicht verpflichtet, den Antrag anzunehmen. In diesem Fall teilt die zentrale Behörde dem Antragsteller oder gegebenenfalls der zentralen Behörde, die ihr den Antrag über- mittelt hat, umgehend ihre Gründe mit.
Art. 28 Eine zentrale Behörde kann verlangen, dass dem Antrag eine schriftliche Vollmacht beigefügt wird, durch die sie ermächtigt wird, für den Antragsteller tätig zu werden eingehende Zahlungen zunächst oder einen Vertreter zu bestellen, der für ihn tätig wird.
Art. 29 Dieses Übereinkommen hindert Personen, Behörden oder sonstige Stellen, die eine Verletzung des Sorgerechts oder des Besuchsrechts im Sinn des Artikels 3 oder 21 geltend machen, nicht daran, sich unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungs- behörden eines Vertragsstaats zu wenden, gleichviel ob dies in Anwendung des Übereinkommens oder unabhängig davon erfolgt.
Art. 30 Jeder Antrag, der nach diesem Übereinkommen an die zentralen Behörden oder unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats gerichtet wird, sowie alle dem Antrag beigefügten oder von einer zentralen Behörde beschaff- ten Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen sind von den Gerichten oder Verwal- tungsbehörden der Vertragsstaaten ohne weiteres entgegenzunehmen.
Art. 31 Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so ist
a) eine Verweisung auf den Schadensersatzanspruch gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Ver- weisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;
b) eine Verweisung auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts als Verweisung auf das Recht der Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 32 Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personenkreise gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus der Rechtsordnung dieses Staates ergibt.
Art. 33 Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder haben, ist nicht verpflichtet, dieses Überein- kommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre.
Art. 34 Dieses Übereinkommen geht im Rahmen seines sachlichen Anwendungsbereichs dem Übereinkommen vom 5. Oktober 19613 über die Zuständigkeit der Behörden und dann das anzuwendende Recht auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnetdem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vor, 3 SR 0.211.231.01 soweit die Staaten Vertragsparteien beider Übereinkommen sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelungübrigen be- schränkt dieses Übereinkommen weder die Anwendung anderer internationaler Übereinkünfte, die zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft sind, noch die Anwendung des nichtvertraglichen Rechts des ersuchten Staates, wenn dadurch die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes erwirkt oder die Durchführung des Besuchsrechts bezweckt werden soll.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten Art. 35 Dieses Übereinkommen findet zwischen den Vertragsstaaten nur auf Schadenersatz nurein widerrecht- liches Verbringen oder Zurückhalten Anwendung, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen das sich nach seinem Inkrafttreten in diesen Staaten ereignet hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter Ist eine Erklärung nach Artikel 39 oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen40 abgegeben worden, so kann er vom Leasingnehmer ist die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangenin Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthaltene Verweisung auf einen Vertragsstaat als Ver- weisung auf die Gebietseinheit oder die Gebietseinheiten zu verstehen, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
Art. 36 Dieses Übereinkommen hindert zwei oder mehr Vertragsstaaten nicht daran, Ein- schränkungen, denen die Rückgabe eines Kindes unterliegen kann, dadurch zu begrenzen, dass sie untereinander vereinbaren, von solchen Bestimmungen des Übereinkommens abzuweichen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hateine derartige Einschränkung darstellen könn- ten.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Übereinkommen Über Die Zivilrechtlichen Aspekte Internationaler Kindesentführung
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenArt. 22 In gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen, darf für die Zahlung von Kosten und Auslagen eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen Art. 23 Im Rahmen dieses Übereinkommens darf keine Beglaubigung oder ähnliche Förm- lichkeit verlangt werden.
Art. 24 Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke werden der zentralen Behörde des ersuchten Staates in der Originalsprache zugesandt; sie müssen von einer Überset- zung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische oder Englische begleitet sein. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen und darin gegen die Verwendung des Französischen oder Englischen, jedoch nicht beider Sprachen, in den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetseiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken Einspruch erheben.
Art. Soweit 25 Angehörigen eines Vertragsstaats und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem solchen Staat haben, wird in allen mit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten Anwendung dieses Überein- kommens zusammenhängenden Angelegenheiten unentgeltliche Rechtshilfe und Rechtsberatung in jedem anderen Vertragsstaat zu denselben Bedingungen bewilligt wie Angehörigen des betreffenden Staates, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Art. 26 Jede zentrale Behörde trägt ihre eigenen Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen. Für die nach diesem Übereinkommen gestellten Anträge erheben die zentralen Behörden und andere Behörden der Vertragsstaaten keine Gebühren. Insbesondere dürfen sie vom Antragsteller weder die Bezahlung von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die gegebenenfalls durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts entstehen. Sie können jedoch die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Rückgabe des Kindes entstanden sind oder sonstiger vereinbarter Zahlungen entstehen. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen und darin erklären, dass er nur insoweit gebunden ist, die sich aus dem Leasingvertragder Beiordnung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Absatzes 2 zu übernehmen, als auch zum Schadenersatz verpflichtet diese Kosten durch sein System der unentgeltlichen Rechtshilfe und Rechtsberatung gedeckt sind. Wenn die Gerichte oder Verwaltungsbehörden aufgrund dieses Übereinkommens die Rückgabe des Kindes anordnen oder Anordnungen über das Besuchsrecht treffen, können sie, soweit angezeigt, der Person, die das Kind verbracht oder zurückgehal- ten oder die die Ausübung des Besuchsrechts vereitelt hat, die Erstattung der dem Antragsteller selbst oder für seine Rechnung entstandenen notwendigen Kosten auferlegen; dazu gehören insbesondere die Reisekosten, alle Kosten oder Auslagen für das Auffinden des Kindes, Kosten der Rechtsvertretung des Antragstellers und Kosten für die Rückgabe des Kindes.
Art. 27 Ist offenkundig, dass die Voraussetzungen dieses Übereinkommens nicht erfüllt sind oder dass der Antrag sonst wie unbegründet ist, so ist eine zentrale Behörde nicht verpflichtet, den Antrag anzunehmen. In diesem Fall teilt die zentrale Behörde dem Antragsteller oder gegebenenfalls der zentralen Behörde, die ihr den Antrag über- mittelt hat, umgehend ihre Gründe mit.
Art. 28 Eine zentrale Behörde kann verlangen, dass dem Antrag eine schriftliche Vollmacht beigefügt wird, durch die sie ermächtigt wird, für den Antragsteller tätig zu werden eingehende Zahlungen zunächst oder einen Vertreter zu bestellen, der für ihn tätig wird.
Art. 29 Dieses Übereinkommen hindert Personen, Behörden oder sonstige Stellen, die eine Verletzung des Sorgerechts oder des Besuchsrechts im Sinn des Artikels 3 oder 21 geltend machen, nicht daran, sich unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungs- behörden eines Vertragsstaats zu wenden, gleichviel ob dies in Anwendung des Übereinkommens oder unabhängig davon erfolgt.
Art. 30 Jeder Antrag, der nach diesem Übereinkommen an die zentralen Behörden oder unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats gerichtet wird, sowie alle dem Antrag beigefügten oder von einer zentralen Behörde beschaff- ten Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen sind von den Gerichten oder Verwal- tungsbehörden der Vertragsstaaten ohne weiteres entgegenzunehmen.
Art. 31 Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so ist
a) eine Verweisung auf den Schadensersatzanspruch gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Ver- weisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;
b) eine Verweisung auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts als Verweisung auf das Recht der Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 32 Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personenkreise gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus der Rechtsordnung dieses Staates ergibt.
Art. 33 Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder haben, ist nicht verpflichtet, dieses Überein- kommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre.
Art. 34 Dieses Übereinkommen geht im Rahmen seines sachlichen Anwendungsbereichs dem Übereinkommen vom 5. Oktober 19612 über die Zuständigkeit der Behörden und dann das anzuwendende Recht auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnetdem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vor, 2 SR 0.211.231.01 soweit die Staaten Vertragsparteien beider Übereinkommen sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelungübrigen be- schränkt dieses Übereinkommen weder die Anwendung anderer internationaler Übereinkünfte, die zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft sind, noch die Anwendung des nichtvertraglichen Rechts des ersuchten Staates, wenn dadurch die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes erwirkt oder die Durchführung des Besuchsrechts bezweckt werden soll.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten Art. 35 Dieses Übereinkommen findet zwischen den Vertragsstaaten nur auf Schadenersatz nurein widerrecht- liches Verbringen oder Zurückhalten Anwendung, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen das sich nach seinem Inkrafttreten in diesen Staaten ereignet hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter Ist eine Erklärung nach Artikel 39 oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen40 abgegeben worden, so kann er vom Leasingnehmer ist die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangenin Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthaltene Verweisung auf einen Vertragsstaat als Ver- weisung auf die Gebietseinheit oder die Gebietseinheiten zu verstehen, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
Art. 36 Dieses Übereinkommen hindert zwei oder mehr Vertragsstaaten nicht daran, Ein- schränkungen, denen die Rückgabe eines Kindes unterliegen kann, dadurch zu begrenzen, dass sie untereinander vereinbaren, von solchen Bestimmungen des Übereinkommens abzuweichen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hateine derartige Einschränkung darstellen könn- ten.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten1. Jeder Vertragsstaat hat das Recht, in Übereinstimmung mit diesem Vertrag Beobachtungsflüge durchzuführen.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet2. Soweit Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, in Übereinstimmung mit diesem Vertrag Beobachtungsflüge über seinem Hoheitsgebiet zuzulassen.
3. Jeder Vertragsstaat hat das Recht, genauso viele Beobachtungsflüge über dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats durchzuführen, wie dieser andere Vertragsstaat über seinem Hoheitsgebiet durchzuführen berechtigt ist.
4. Die Gesamtzahl der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus Beobachtungsflüge, die jeder Vertragsstaat über seinem Hoheitsgebiet zulassen muß, stellt die Gesamtpassivquote für diesen Vertragsstaat dar. Die Zuteilung der Gesamtpassivquoten an die Vertragsstaaten ist in Anlage A Abschnitt I des Vertrags festgelegt.
5. Die Anzahl der Beobachtungsflüge, zu deren Durchführung über dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet Hoheitsgebiet jedes anderen Vertragsstaats ein Vertragsstaat jährlich berechtigt ist, werden eingehende Zahlungen zunächst stellt die individuelle aktive Quote dieses Vertragsstaats in bezug auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnetanderen Vertragsstaat dar. Im Übrigen bleibt es bei Die Summe der gesetzlichen Regelungindividuellen aktiven Quoten stellt die Gesamtaktivquote dieses Vertragsstaats dar. Die Gesamtaktivquote eines Vertragsstaats darf seine Gesamtpassivquote nicht übersteigen.
16.3 Der LG haftet 6. Die erste Verteilung aktiver Quoten wird in Anlage A Abschnitt II des Vertrags festgelegt.
7. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags unterliegt die Verteilung der aktiven Quoten für eigenes Verhalten das darauffolgende Kalenderjahr einer jährlichen Überprüfung im Rahmen der Beratungskommission "Offener Himmel". Falls es in bezug auf Schadenersatz nureinen bestimmten Vertragsstaat nicht möglich ist, - wenn während der jährlichen Überprüfung innerhalb von drei Wochen zu einer Einigung über die Verteilung der aktiven Quoten zu gelangen, bleibt die Verteilung der aktiven Quoten hinsichtlich dieses Vertragsstaats zum vorangegangenen Jahr unverändert.
8. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels VIII wird jeder von einem Vertragsstaat durchgeführte Beobachtungsflug auf die individuelle aktive Quote und auf die Gesamtaktivquote dieses Vertragsstaats angerechnet.
9. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 kann ein Vertragsstaat, dem eine aktive Quote zugeteilt worden ist, nach Vereinbarung mit dem zu überfliegenden Vertragsstaat seine Gesamtaktivquote teilweise oder insgesamt anderen Vertragsstaaten übertragen; er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hathat alle anderen Vertragsstaaten und die Beratungskommission "Offener Himmel" umgehend diesbezüglich zu notifizieren. Dabei findet Absatz 10 Anwendung.
10. Kein Vertragsstaat darf mehr Beobachtungsflüge über dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats durchführen als 50 v.H., - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebensaufgerundet auf die nächste ganze Zahl seiner eigenen Gesamtaktivquote, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen Gesamtpassivquote des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehenanderen Vertragsstaats, so kann er vom Leasingnehmer wobei die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatkleinere Zahl anzuwenden ist.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt11. Die Parteien größten Flugentfernungen bei Beobachtungsflügen über den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck Anlage A Abschnitt III des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtVertrags festgelegt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Vertrag Über Den Offenen Himmel
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich Die vorliegenden Bedingungen, einschließlich der bei Fälligkeit jeweils Vorbemerkungen, der Kostenvoranschlag und die diesbezüglichen Anlagen, sowie jedenfalls die Wirtschaftlichen Bedingungen stellen integrierenden und wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Die Vertragsunterlagen gelten als durch jedes zusätzliche Dokument oder jede zusätzliche Information ergänzt, das/die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften obligatorisch wird. Für alle im Vertrag nicht enthaltenen Bestimmungen wird auf die geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Bestimmungen sowie auf die von der zuständigen Behörde erlassenen Verordnungen und Rechtsvorschriften verwiesen. Der Wärmelieferant wird vom Kunden dazu ermächtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Dritte zu beauftragen. Für die Durchführung des Vertrags und für alle rechtlichen Auswirkungen erwählen die Vertragspartner folgendes Domizil (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetArt. Soweit 47 ZGB und Art. 30 ZPO): Der Wärmelieferant erwählt sein Domizil an seinem Rechtssitz. Der Kunde erwählt sein Domizil an der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten im vorliegenden Dokument angegebenen Anschrift oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertragaber an der Anschrift, als auch zum Schadenersatz verpflichtet istdie der Kunde mittels Einschreiben mitteilt. Für jeden Streitfall, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden sich aus der Verletzung des LebensWärmelieferung ergibt, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehendas Gericht zuständig, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in dessen Bezirk sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LGWärmelieferanten befindet, vorbehaltlich der Konsumentenschutzrechte aus dem Konsumentenschutzgesetz. Gerichtsstand Alle Verweise auf Gesetze oder Verordnungen schließen spätere Ergänzungen und Änderungen dieser Gesetze oder Verordnungen ein. Alle in diesem Vertrag erwähnten Beschlüsse der ARERA sind auf der Website xxx.xxxxx.xx veröffentlicht. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Wärmelieferanten und dem Kunden in Bezug auf die von ihm abgedeckten Dienstleistungen dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, ob schriftlich oder mündlich, die in Bezug auf diesen Vertrag eventuell getroffen wurden. Unbeschadet der Bestimmungen der Art. 6 und 14 ist Göppingenkeine Änderung oder Ergänzung des Vertrages gültig oder wirksam, wenn sie nicht schriftlich erfolgt und von beiden Parteien unterzeichnet ist. Der Kunde stimmt hiermit der LN eventuellen Übertragung des Vertrages durch den Wärmelieferanten auf ein Kaufmannanderes zur Lieferung von Wärmeenergie berechtigtes Unternehmen zu. Xxxxxxx, eine juristische Person genehmigt und unterschrieben , am _ Pfalzen, am Der Kunde EWP Energiewerk Pfalzen Genossenschaft Im Sinne der Artikel 1341 und 1342 ZGB erklärt der Kunde, die folgenden Klauseln des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.gegenständlichen Vertrages ausdrücklich zur Kenntnis genommen zu haben und sie in vollem Umfang zu akzeptieren:
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Samples: Wärmelieferungsvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich 1. Die vorliegenden Bedingungen, einschließlich der bei Fälligkeit jeweils Vorbemerkungen und des dem Kunden bereits zugestellten Kostenvoranschlags samt dessen Anlagen, sowie in jedem Fall die Wirtschaftlichen Bedingungen (Tarifblatt) stellen integrierenden und wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Die Vertragsunterlagen gelten als durch jedes zusätzliche Dokument oder jede zusätzliche Information ergänzt, das/die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften obligatorisch wird.
2. Für alle im Vertrag nicht enthaltenen Bestimmungen wird auf die geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenBestimmungen sowie auf die von der zuständigen Behörde erlassenen Verordnungen und Rechtsvorschriften verwiesen.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet3. Soweit Der Wärmelieferant wird vom Kunden dazu ermächtigt, zur Erfüllung der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelungvertraglichen Pflichten Dritte zu beauftragen.
16.3 4. Für die Durchführung des Vertrags und für alle rechtlichen Auswirkungen erwählen die Vertragspartner folgendes Domizil (Art. 47 ZGB und Art. 30 ZPO): Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurWärmelieferant erwählt sein Domizil an seinem Rechtssitz. Der Kunde erwählt sein Domizil an der im vorliegenden Dokument angegebenen Anschrift oder aber an der Anschrift, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatdie der Kunde mittels Einschreiben mitteilt. Für jeden Streitfall, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden der sich aus der Verletzung des LebensWärmelieferung ergibt, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehendas Gericht zuständig, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in dessen Bezirk sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LGWärmelieferanten befindet, vorbehaltlich der Konsumentenschutzrechte aus dem Konsumentenschutzgesetz.
5. Gerichtsstand Alle Verweise auf Gesetze oder Verordnungen schließen spätere Ergänzungen und Änderungen dieser Gesetze oder Verordnungen ein. Alle in diesem Vertrag erwähnten Beschlüsse der ARERA sind auf der Website xxx.xxxxx.xx veröffentlicht.
6. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Wärmelieferanten und dem Kunden in Bezug auf die von ihm abgedeckten Dienstleistungen dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, ob schriftlich oder mündlich, die in Bezug auf diesen Vertrag eventuell getroffen wurden. Unbeschadet der Bestimmungen der Art. 6 und 14 ist Göppingenkeine Änderung oder Ergänzung des Vertrages gültig oder wirksam, wenn sie nicht schriftlich erfolgt und von beiden Parteien unterzeichnet ist.
7. Der Kunde stimmt hiermit der LN eventuellen Übertragung des Vertrages durch den Wärmelieferanten auf ein Kaufmannanderes zur Lieferung von Wärmeenergie berechtigtes Unternehmen zu.
8. Alle Kosten, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand die sich im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt Zuständigkeitsbereich des LN Kunden befinden und im Zeitpunkt Zusammenhang mit der Klagerhebung nicht bekannt istWärmelieferung anfallen, einschließlich eventueller Rechtskosten für die Eintreibung infolge Nichterfüllung von Seiten des Kunden und aller derzeitigen und künftigen Steuern und Gebühren, gehen zu Lasten des Kunden.
9. Der vorliegende Vertrag ist laut Art. 5, Abs. 2 VPR Nr. 131/1986 nur im Verwendungsfalle registrierungspflichtig. Xxxxxxx, genehmigt und unterschrieben Toblach, am ………………………..……. Fernheizkraftwerk Toblach-Innichen Gen. Der Kunde ………………………………………………………………. …………………………………………………………. Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxx Im Sinne der Artikel 1341 und 1342 ZGB erklärt der Kunde, die folgenden Klauseln des gegenständlichen Vertrages ausdrücklich zur Kenntnis genommen zu haben und sie in vollem Umfang zu akzeptieren:
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Samples: Wärmelieferungsvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer a) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse in § 3.1, § 6.1 bis § 6.3 gelten nicht, wenn LG eine wesentliche Vertragspflicht (MehrwertsteuerKardinalpflicht) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen verletzt hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der LG vorsätzlich oder grob fahrläs- sig gehandelt hat, es zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden gekommen ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hateine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz begründet ist. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer Kardinal- pflichten sind die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solchePflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt von den Parteien nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Vertrages erst ermöglicht ermöglichen und auf deren Einhaltung die der LN regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf darf.
b) Im Falle einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten ist eine Haftung des LG der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertrags- pflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsge- mäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht.
c) Wird ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit von Erfül- lungsgehilfen des LG, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des LG sind, verursacht, so haftet LG pro Schadensfall auf maximal den Betrag, den der LN für sich und die von ihm benannten NUTZER in dem Jahr, in dem der Schaden eintritt, insgesamt an LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren zahlen hat.
16.4 d) Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 12 (zwölf) Monaten. Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem LN Kenntnis von dem Schaden hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben können.
1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Annahme der Bestellung durch LG. Die Annahme erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aktivierungsmail gemäß § 3.2 bei LN eingeht. Das Vertrags- verhältnis läuft – vorbehaltlich der Regelung in § 7.2 – mit Ablauf des Monats, in dem die Annahme liegt (Satz 1 und 2), für einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten.
2. Wird das Vertragsverhältnis nicht mit einer Frist von 2 (zwei) Monaten zum vertraglich vorgesehenen Ablauftermin gekün- digt, so verlängert es sich – einschließlich aller Nebenlizenzen, sofern diese nicht gemäß § 7.3 gesondert gekündigt werden - um jeweils weiter 12 (zwölf) Monate.
3. Nebenlizenzen können gesondert mit gleicher Frist gekün- digt werden. Werden Nebenlizenzen nach Erwerb der Hauptli- zenz hinzu erworben, so werden sie hinsichtlich der Vertrags- laufzeit und der Kündbarkeit so behandelt, als ob sie zeitgleich mit der Hauptlizenz erworben worden wären. Nebenlizenzen enden spätestens mit Ablauf der Hauptlizenz.
4. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzei- tigkeit der Kündigung ist der Zugang beim jeweiligen Vertrags- partner entscheidend. Für jeden Fall einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtun- gen aus § 2.3, § 2.4 oder § 3.3 durch LN oder die von ihm benannten NUTZER ist LN verpflichtet, dem LG eine von diesem nach ordnungsgemäßen Ermessen festzusetzende, der Höhe nach von dem zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt pro Verletzung mindestens EUR 5.001,00 (in Worten: EURO fünftausendundeins). Dauert eine Vertragsverletzung mehr als drei Tage an, so beträgt die Vertragsstrafe mindestens EUR 15.000,00. Weitergehende Ansprüche des LG bleiben unberührt, die verwirkte Vertrags- strafe ist jedoch auf etwaige Schadenersatzansprüche des LG gegen den LN anzurechnen. Eine Aufrechnung gegen eine verwirkte Vertragsstrafe ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten oder vom LG anerkannten Forderungen. Die verwirkte Vertragsstrafe steht LG zu, unbeschadet anderer oder weitergehender Rechte aus diesem Vertrag oder aus Gesetz.
1. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder und Ergänzungen des Leasingvertrages dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern solleinen Verzicht auf das Schrift- formerfordernis selbst.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtberüh- ren. Die Parteien werden sich sind vielmehr in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenver- pflichtet, die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und mit der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung am Nächsten kommtangestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entspricht. Sinnge- mäß dasselbe gilt bei sich herausstellenden Lücken.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG3. Sämtliche nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen geschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist GöppingenHamburg, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istsofern beide Vertragspartner Kaufleute sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle 18.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen sind zuzüglich ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder mangels Masse abgelehnt oder wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) andere berechtigt, für den zu leistendiesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den 18.2 Der Lieferant stimmt zu, dass zum Zwecke der Bestellabwicklung und Rechnungsprüfung die notwendigen Daten unter Berücksichtigung der Anforderungen des gesetzlichen Bestimmungen verrechnetDatenschutzes von HELLA in elektronischen Dateien gespeichert werden.
18.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen HELLA im gesetzlichen Umfang zu. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten Der Lieferant kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertragvon HELLA anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als auch zum Schadenersatz verpflichtet sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
18.4 Soweit in diesen Bedingungen für Mitteilungen oder Erklärungen der Parteien die Schriftform vorgesehen ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei wird diese auch durch Übermittlung der gesetzlichen RegelungErklärung per Telefax eingehalten.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. 18.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden sich Vertragspartner sind verpflichtet in einem solchen Falle auf eine Regelung einigengemeinsamer Abstimmung, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Diese Regelung gilt auch für eventuell auftretende Lücken der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtBedingungen.
16.5 18.6 Erfüllungsort ist der Sitz der bestellenden HELLA-Gesellschaft bzw. die von HELLA angegebene Lieferadresse. Für die Zahlung kann zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart werden. AD000041 2019.07.06)
18.7 Es gilt ausschließlich das am Sitz der bestellenden HELLA-Gesellschaft geltende Recht mit Ausnahme der Kollisionsnormen. Die Anwendung des LG. UN-Kaufrechtes (Übereinkommen der vereinbarten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) wird ausgeschlossen.
18.8 Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts für alle aus oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht Zusammenhang mit diesem Vertrag und den unter seiner Geltung vorgenommenen Lieferungen resultierenden Streitigkeiten ist der Sitz von HELLA oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istfür Klagen von HELLA ein sonst zuständiges Gericht.
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Samples: Supply Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich Sämtliche Korrespondenz ohne Angabe der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenBestellnummer wird als gegenstandslos betrachtet und an den Lieferanten zurückgesendet.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach Der Lieferant erklärt durch die Annahme der Bestellung ausdrücklich, über sämtliche für die Ausführung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erforderliche Genehmigungen zu verfügen. Falls für den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten einzelnen Auftrag besondere Genehmigungen, Zulassungen oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem LeasingvertragAbnahmen notwendig sind, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelungmüssen diese vom Lieferanten ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt werden.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Sollte eine oder mehrere Bestimmung(en) dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und/oder der Gesundheit entstanden ist zwischen Elsta und dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen ganz oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich teilweise nichtig, unwirksam oder grob fahrlässig verstoßen hatundurchsetzbar sein oder werden, bleiben die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon unberührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatetwaige Lücken in diesem Vertrag.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen von den Vertragsparteien oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftformderen Rechtsnachfolgern rechtsgültig unterzeichnet sein. Dies gilt insbesondere auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtjedes Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
16.5 Erfüllungsort ist Unabhängig von der Sitz des LGVertragslaufzeit kann das Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten von Xxxxx nach den Punkten 16.5.1.- 16.5.3. Gerichtsstand ist Göppingen, und vom Lieferanten nach den Punkten 16.5.1. und 16.5.2. jederzeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden:
16.5.1 wenn der LN Lieferant maßgebliche Vertragsbestimmungen verletzt und die Vertragsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt einer per eingeschriebenem Brief und mit Begründung versehenen Kündigungsandrohung bzw Abmahnung nachhaltig und vollständig behoben wird,
16.5.2 wenn über das Vermögen des Lieferanten ein KaufmannInsolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, eine juristische Person des öffentlichen Rechts der Lieferant um Nachlass oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen istStundung ersucht, liquidiert wird oder sonst mit den Gläubigern gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen über einen außergerichtlichen Schuldennachlass aufnimmt.
16.5.3 wenn sich beim Lieferanten die Eigentumsverhältnisse maßgeblich ändern oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht die Kontrolle über den Lieferanten oder wenn eines erheblichen Teils seines Vermögens auf andere natürliche oder juristische Personen übergeht und dieser Wechsel Elsta vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.
16.6 Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen lediglich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt Information. Bei Auslegungswidersprüchen zwischen der deutschen Version und den einzelnen Übersetzungen hat stets der deutsche Wortlaut Vorrang.
16.7 Es kommt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des LN im Zeitpunkt IPRG und des EVÜ zur Anwendung. Die Anwendung der Klagerhebung nicht bekannt istRegeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
16.8 Für alle sich aus der Vertragsbeziehung zwischen Elsta und dem Lieferanten ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrags bzw der Vertragsbeziehung und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Elsta sachlich und örtlich zuständigen Gerichts am Sitz der Gesellschaft vereinbart.
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Samples: General Terms and Conditions
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich 1. Für den Umfang der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden, der HIGHVOLT Prüftechnik Dresden GmbH (Mehrwertsteuerim Folgenden: HIGHVOLT) zu leisteneinschließlich schriftlicher Ergänzungen maßgeblich.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet2. Soweit Die Lieferungen oder Leistungen der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangenHIGHVOLT erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferbedingungen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingennur gelten, wenn der LN Besteller ein KaufmannUnternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, es sei denn, HIGHVOLT selbst legt andere Allgemeine Lieferbedingungen zugrunde. Xxxxxx xxxxxxxx und/oder ergänzende Bedingungen gelten nur, wenn kein allgemeiner Gerichtsstand sie von HIGHVOLT ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten HIGHVOLT ohne ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis auch dann nicht, wenn sie in der Bestellung genannt sind und HIGHVOLT ihnen nicht widerspricht. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Kostenvoranschläge, Abbildungen oder Zeichnungen, sowie die Angaben zum Gegenstand der Lieferung und/oder Leistung (z.B. Gewichtsangaben, Maßangaben, Gebrauchswerte, Belastbarkeiten, Toleranzen und technische Daten) (im Inland besteht oder Folgenden: Unterlagen) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An den Unterlagen behält sich HIGHVOLT ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von HIGHVOLT Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Wohnsitz Auftrag HIGHVOLT nicht erteilt wird, HIGHVOLT auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen HIGHVOLT zulässigerweise Lieferungen und/oder gewöhnliche Aufenthalt des LN Leistungen übertragen hat.
4. Der Besteller hat es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte in irgendeiner Weise Unterlagen wirtschaftlich zu verwerten und/oder Lieferungen und Leistungen nachzubilden oder nachzuentwickeln (insbesondere durch „Reverse Engineering“).
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
6. HIGHVOLT ist im Zeitpunkt Rahmen der Klagerhebung Leistungserbringung berechtigt, Zustandsdaten (Daten, die Rückschlüsse auf den baulichen und/oder technischen Zustand sowie Betriebsparameter der von HIGHVOLT gelieferten Anlagen und deren Komponenten -jedoch nicht bekannt istauf die mit der Anlage geprüften Produkte- zulassen) zu verarbeiten. Der Zugriff auf die gespeicherten Zustandsdaten erfolgt seitens HIGHVOLT im Rahmen der Fernwartung-RDA über eine vom Besteller freizugebende VPN-Verbindung und/oder durch Datentransfer über ein standardisiertes Interface an der Prüfanlagensteuerung. Der Besteller hat keinen direkten Zugriff auf die verschlüsselt in der Steuerungssoftware gespeicherten Zustandsdaten. HIGHVOLT ist berechtigt, Zustandsdaten in aggregierter und anonymisierter Form zur Entwicklung sowie Verbesserung der eigenen Dienstleistungen und Produkte zu verarbeiten.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 20.1. Der LIEFERANT kann ihm aus dem Vertrag zustehende Ansprüche nicht gegen Ansprüche von LINDE aufrechnen oder die Erfüllung einer Pflicht aus dem Vertrag nicht unter Verweis auf ein Zurückbehaltungsrecht verweigern, es sei denn, die Rechte oder Ansprüche sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenseitens LINDE unbestritten oder wurden von einem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach 20.2. Die Nichtausübung oder verzögerte Ausübung einer Befugnis, eines Rechts oder Anspruchsaus dem Vertrag durch LINDE ist nicht als Verzicht auf diese Befugnis, das Recht oder den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetAnspruch auszulegen, und die einzelne oder teilweise Ausübung einer Befugnis, eines Rechts oder Anspruchs durch LINDE schließt eine andere oder fortgesetzte Ausübung dieser Befugnis, des Rechts oder Anspruchs oder die Ausübung einer anderen Befugnis, eines anderen Rechts oder Anspruchs nicht aus. Ein Verzicht von XXXXX im Fall der Verletzung einer Vertragsbestimmung ist nicht als Verzicht im Falle einer späteren Verletzung derselben oder einer anderen Vertragsbestimmung auszulegen. Eine Verzichtserklärung von LINDE bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
20.3. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen LINDE und dem LIEFERANTEN in Bezug auf den Verkauf und Kauf von Lieferungen und/oder Leistungen dar. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von LINDE. Vorherige Geschäfte zwischen den Parteien und Handelsbräuche sind für die Ergänzung oder Erläuterung von Vertragsbestimmungen nicht relevant.
20.4. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten im Vertrag nicht ausdrücklich anders vorgesehen, können Vertragsbestimmungen nicht von Dritten durchgesetzt werden. XXXXX kann den Vertrag oder sonstiger vereinbarter Zahlungen Rechte oder Ansprüche aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungVertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des LIEFERANTEN an Dritte abtreten.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur20.5. Ist eine Bestimmung des Vertrags ungültig oder undurchsetzbar, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrags in dem nach anwendbarem Recht größtmöglich zulässigen Umfang uneingeschränkt in Kraft. Anstelle der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung oder zur Schließung einer Regelungslücke wird eine gültige und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangendurchsetzbare Bestimmung angewendet, die dem LG einen Regress gegen von den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solcheParteien vorgesehenen wirtschaftlichen Zweck der ungültigen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf undurchsetzbaren oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine fehlenden Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten möglichst nahe kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich 1. Geltungsbereich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer AGB, Änderungen der AGB und der Leistungen
1.1 Die Stadtwerke Schwedt GmbH (Mehrwertsteuerim Folgenden SWS genannt) zu leistenerbringt ihre Dienstleistungen in den Bereichen Telefon-, Mobilfunk-, Online- und Internetdienstleistung und Bereitstellung von Kabelanlagen- anschlüssen gemäß den nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen (AGB) und der zugehörigen vorrangigen jeweiligen Leistungsbeschreibungen bzw. Produktinformationsblätter. Die Be- stimmungen zum Kundenschutz nach dem 3. Teil des TKG (§§ 43a – 47b TKG) gelten uneingeschränkt, auch wenn in den vorliegenden AGB diese Bestimmungen wegen der besseren Verständlichkeit und Übersicht teilweise modifiziert oder gekürzt wiedergegeben werden. Die vorliegenden AGB beabsichtigen keine Änderung der vorgenannten Bestimmungen des TKG.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei 1.2 Gegenüber einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen gelten diese AGB für künftige Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn die Geltung nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart worden ist.
1.3 Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn SWS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, oder in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.4 SWS ist berechtigt, die AGB zu ändern. Eine Änderung ist zulässig, soweit nicht wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses berührt werden und diese Änderung zur Anpassung des Vertrages an Ent- wicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorher- sehbar waren und welche SWS nicht veranlasst hat oder beeinflussen kann und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Ver- tragsverhältnisses in nicht unbedeutendem Maße stören würde. Eben- falls kann SWS Änderungen der AGB vornehmen, wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht dies zur Besei- tigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages auf- grund von nach Vertragsschluss eingetretener Regelungslücken erfor- derlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB von der Rechtssprechung für unwirksam erklärt werden oder eine Gesetzesänderung zur Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB führt.
1.5 Die vertraglich vereinbarten Leistungen können von SWS geändert werden, wenn dies aus einem triftigen, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Grund, erforderlich ist und dadurch das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht für den Kunden unzumutbar verschoben wird. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn aufgrund technischer Änderungen die Leistungen nicht mehr in der Wohnsitz vereinbarten Form erbracht werden können, die Leistungen nicht mehr mit einem vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand erbracht werden können oder gewöhnliche Aufenthalt gesetzliche bzw. hoheitliche Vorgaben eine Leistungs- änderung erfordern.
1.6 Nach Ziffer 1.4 oder 1.5 beabsichtigte Änderungen der AGB und/oder der vertraglich vereinbarten Leistungen, wird SWS dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitteilen. Dem Kunden steht bei Änderungen, die nicht ausschließlich zu seinen Gunsten erfolgen, das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des LN im Zeitpunkt Wirksamwerdens der Klagerhebung nicht bekannt istÄnderungen in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. SWS wird den Kunden hierauf in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 15.1 Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) für die vereinbarten Zahlungen der gesamten Vertragslaufzeit sind vom Mietkäufer zu Beginn der Vertragslaufzeit in einer Summe zu zahlen. Alle Zahlungen sonstigen Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Vermieters sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenbezahlen.
16.2 15.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN Mietkäufer sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten Mieten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem LeasingvertragMietkaufvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten Mieten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 15.3 Der LG Vermieter haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG Vermieter für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer Mietkäufer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG Vermieter einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages Mietkaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN Mietkäufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG Vermieter dem LN Mietkäufer nach dem Inhalt des Leasingvertrages Mietkaufvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 15.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages Mietkaufvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages Mietkaufvertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages Mietkaufvertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten nächsten kommt.
16.5 15.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LGVermieters. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN Mietkäufer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche gewöhnlicher Aufenthalt des LN Mietkäufers im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Samples: Mietkaufvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich 21.1 Keinerlei Ergänzung, Veränderung, Aufhebung oder der Verzicht bezüglich irgendeiner in diesen Einkaufsbedingungen oder einem Liefervertrag enthaltenen Bestimmung sowie keine Zustimmung einer Partei zu einer Abweichung hiervon ist unter irgendwelchen Umständen wirksam, es sei denn, sie erfolgt schriftlich und ist von beiden Parteien unterzeichnet; auch soweit diese Voraussetzungen vorliegen, gilt dieser Verzicht oder diese Zustimmung nur für die besondere Situation und für den besonderen Zweck, für den sie abgegeben wurde. Eine unter bestimmten Umständen oder bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisteneiner bestimmten Gelegenheit an den Verkäufer ge- richtete Mitteilung oder Aufforderung gibt dem Verkäufer keinen Anspruch zum Erhalt einer weiteren Mitteilung oder Aufforderung unter ähnlichen oder anderen Umständen.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen 21.2 Die Überschriften der in diesen Einkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen verrechnet. Soweit dienen nur der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch Übersichtlichkeit und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelungdürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. 21.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder ein Teil einer Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirk- sam oder undurchsetzbar sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch sie außer Acht gelassen und dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenFalls erforderlich, sind Käufer und Verkäufer verpflichtet, die dem Sinn unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende, wirksame und Zweck durchsetzbare Regelung zu erset- zen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtInhaltes dieser Einkaufsbedingungen herbeigeführt wird.
16.5 Erfüllungsort 21.4 Keine wiederkehrende Verhaltensweise zwischen dem Verkäufer und dem Käufer und keine Verzögerung oder Unterlassung des Verkäufers oder Käufers, ein gemäß den vorliegenden Einkaufsbedingungen gewährtes Recht oder einen Rechtsbehelf auszuüben, gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes in diesen Einkaufsbedingungen gewährte Recht und jeder Rechtsbe- helf des Käufers ist kumulativ und besteht gleichzeitig neben sonstigen aufgrund Gesetz oder je nach Rechtsordnung anwendbaren Regeln der Sitz Billigkeit gewährten Rechten und Rechtsbe- helfen.
21.5 Der Käufer ist nach einer entsprechenden achtundvierzig (48) Stunden im Voraus vorzuneh- menden Ankündigung berechtigt, die Betriebsgebäude des LGVerkäufers während der gewöhnli- chen Geschäftszeiten und ohne Störung der Geschäftsabläufe des Verkäufers zu betreten, um Dokumente, Instrumente, Bücher und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit einem Lie- fervertrag, den diesem Liefervertrag zugrunde liegenden Waren sowie den Herstellungspro- zess des Verkäufers zu überprüfen; das Zutrittsrecht beschränkt sich auf die dafür notwendi- gen Bereiche. Gerichtsstand ist GöppingenUnbeschadet der in Ziffer 9.5 geregelten Fristen verpflichtet sich der Verkäufer, wenn solche Aufzeichnungen für die Dauer von wenigstens zehn (10) Jahren nach der LN ein Kaufmannletzten Liefe- rung der Waren an den Käufer aufzubewahren. Dies gilt nicht, eine juristische Person des öffentlichen Rechts sofern etwas anderes verein- bart oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen längerer Zeitraum gesetzlich vorgeschrieben ist.
21.6 Der Verkäufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers Rechte und Pflichten aus einem Liefervertrag und/oder dem dazugehörigen Rahmenliefervertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
21.7 Auf rechtzeitige schriftliche Anforderung wird der Verkäufer der BMW AG jederzeit geeignete Informationen (insbesondere Quartals-, Halbjahres- und Jahresabschlüsse zuzüglich der da- zugehörigen Abschlussberichte einschließlich Anhang und Informationen über wesentliche Unternehmenskennzahlen) zur Verfügung stellen, die es erlauben, die aktuellen wirtschaftli- chen und finanziellen Verhältnisse des Verkäufers im Hinblick auf dessen fortdauernde Liefer- fähigkeit zu bewerten. Die BMW AG ist verpflichtet, diese Informationen vertraulich zu behan- deln, soweit sie nicht öffentlich zugänglich oder nicht sonst bereits nachweislich allgemein be- kannt sind oder ohne ihr Verschulden bekannt werden.
21.8 Der Verkäufer gewährleistet, dass die von ihm in Bezug auf seine wirtschaftlichen und finanzi- ellen Verhältnisse gemäß Ziffer 21.7 zur Verfügung gestellten Informationen richtig, vollständig
21.9 Der Verkäufer gewährleistet, dass er bei Abschluss des Liefervertrages keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat und auch keine Einleitung eines solchen Ver- fahrens droht. Der Verkäufer gewährleistet ferner, dass kein Insolvenzgrund der Zahlungsun- fähigkeit, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder wenn der Wohnsitz Überschuldung vorliegt. Der Verkäu- fer hat seine Zahlungen weder endgültig noch vorübergehend eingestellt oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istzur Abwendung von Insolvenzgründen mit Gläubigern Verhandlungen über einen außergerichtlichen Vergleich oder Zahlungsaufschub aufgenommen.
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Samples: Internationale Einkaufsbedingungen Für Produktionsmaterial Und Kraftfahrzeugteile
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 19.1. Die in diesen AEB verwendeten Überschriften dienen nur der Zweckmäßigkeit und sind bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen. Alle Zahlungen Verweise auf gesetzliche Vorschriften schließen die Novellierung oder Wiederverlautbarung dieser Vorschriften ein, gleichgültig, ob diese vor oder nach dem Datum einer gegenständlichen Bestellung und/oder eines Einzelvertrages erfolgt sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenoder erfolgen werden.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen 19.2. Diese AEB und deren Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („UN Kaufrecht“) findet keine Anwendung.
19.3. Die Parteien werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetMöglichkeit in allen Fragen der Auslegung dieser AEB und Zusammenarbeit zweckmäßige und einvernehmliche außergerichtliche Lösungen anstreben. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten Sollte eine solche Einigung nicht möglich sein, ist für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesen AEB und / oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertragdarauf basierenden Rechtsgeschäften ergeben, als auch zum Schadenersatz verpflichtet istdas für Handelssachen zuständige Gericht für Wien, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungInnere Stadt, ausschließlich zuständig.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll19.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenAnstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die welche dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtentspricht; dasselbe gilt entsprechend für allfällige Lücken in diesen AEB.
16.5 Erfüllungsort 19.5. Änderungen oder Ergänzungen dieser AEB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung, welche den AEB als Anhang beizufügen ist. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen dieser Schriftformklausel. Dieses Schriftformerfordernis ist der Sitz des LGauch mit einfacher elektronischer Signatur erfüllt. Gerichtsstand ist GöppingenDie Parteien werden nach Möglichkeit die Dokumente elektronisch signieren.
19.6. Die Parteien verpflichten sich, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand die Rechte und Pflichten aufgrund und im Inland besteht Zusammenhang mit diesen AEB auf ihre jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden. Die RI-C ist weiters berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus Rechtsgeschäften, die auf diesen AEB basieren, sowie einen dazugehörigen Vertrag ohne vorherige Zustimmung seitens des LIEFERANTEN an ein GRUPPENUNTERNEHMEN oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt einen Dritten zu übertragen. Die R-IC ist darüber hinaus auch berechtigt, die Inhalten (insbesondere die Preise) aus Angeboten des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istLIEFERANTEN sowie aus Verträgen mit dem LIEFERANTEN auch seinen Endkunden offen zu legen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich Bekanntgabe der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Abnahmebereitschaft nicht abgenommen, fordert der Lieferant den Empfänger zur sofortigen Abnahme der Lieferung unter Setzung einer Nachfrist von weiteren 7 Tagen auf. Nach Fristablauf ist der Lieferant berechtigt, die Ware zu verschrotten und den Empfänger mit den gesamten Bestellungskosten (MehrwertsteuerBestellwert) abzüglich des Schrottwerts zu leistenbelasten und eine zusätzliche Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Bestellungspreises in Rechnung zu stellen.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet6. Soweit Bei der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus Warenabnahme sollte der Empfänger die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung auf dem LeasingvertragLieferschein des Lieferanten bestätigen, als auch zum Schadenersatz verpflichtet istindem der Lieferschein von einem unterschriftsberechtigten Vertreter im Sinne des Vertrags unterschrieben wird. Zur Unterzeichnung der Lieferscheine seitens des Empfängers sind insbesondere Mitarbeiter berechtigt, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnetdie die Waren tatsächlich in Empfang nehmen. Im Übrigen bleibt es Bei der Abnahme der Waren vom Frachtführer hat der Empfänger die Sendung zu prüfen, um festzustellen, ob diese ggf. beim Transport sichtbar beschädigt wurde. Werden solche Beschädigungen festgestellt, ist ein Handelsprotokoll unter Mitwirkung des Frachtführers zu erstellen. Xxxxxx die Sendung bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurÜbernahme in einem einwandfreien Zustand zu sein und konnte die Beschädigung beim Auspacken, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN aber spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam Auspacken festgestellt werden, so wird hierdurch ist das weitere Auspacken einzustellen und der Vertreter des Lieferanten ist einzubestellen,
1. Diese Verkaufsbedingungen und die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen Verträge unterliegen dem polnischen Recht. Auf die hier nicht berührtgeregelten Angelegenheiten finden die einschlägigen Vorschriften des Zivilgesetzbuches und sonstige einschlägige Vorschriften des polnischen Rechts Anwendung. Die Parteien werden schließen das am 14. Juni 1974 in New York abgeschlossene Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf und das am 11. April 1980 in Wien abgeschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf im Hinblick auf Lieferungen nach diesem Vertrag aus.
2. Für die Erkennung der Streitigkeiten aus der Anwendung der Verkaufsbedingungen und im Zusammenhang mit der Ausführung von Verträgen ist das Gericht am Sitz des Lieferanten zuständig. Der Lieferant ist berechtigt, auch vor dem für den Empfänger zuständigen Gericht zu klagen.
3. Der Lieferant wird den Empfänger von Änderungen der Verkaufsbedingungen während der Vertragsdauer in Kenntnis setzen. Erklärt der Empfänger gegenüber dem Lieferanten innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, nachdem der Empfänger von einer Änderung der Verkaufsbedingungen unterrichtet wurde, nicht, dass er mit der Änderung nicht einverstanden ist, so steht das mit der Billigung dieser Änderungen durch den Empfänger gleich. um das Handelsprotokoll anzufertigen.
7. Der Lieferant behält sich seinen Anspruch an Mehr- bzw. Minderlieferungen von Produkten in Höhe von bis zu 15% der Bestellungsmengen vor. In einem solchen Falle auf eine Regelung einigenFall ist der Empfänger verpflichtet, für die gelieferte Produktmenge gemäß dem vereinbarten Preis zu zahlen.
8. Erbringt der Lieferant die Dienstleistungen am durch den Empfänger bereitgestellten Material, behält er sich aus technologischen bzw. produktionsbedingten Gründen einen möglichen Verlust von bis zu 5 % des übergebenen Materials vor.
9. Das Gewicht der Produkte, die dem Sinn in den Zeichnungen in Kilogramm pro Meter angegeben wird, dient allein der Orientierung und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtist für den Lieferanten nicht bindend.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 3.1.1 Mit der Bestätigung Ihrer Buchung durch uns oder unsere autorisierten Vertreter kommt ein Beförderungsvertrag zustande, dessen Inhalt sich nach dem ausgestellten Flugschein und diesen Beförderungsbedingungen einschließlich der in Bezug genommenen sonstigen Bestimmungen richtet. Die wesentlichen Flugscheindaten, insbesondere Flugnummer, Datum, Abflug- und Zielort wie auch der Name des Fluggastes und die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder der ausführenden Luftfahrtunternehmen, sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenauch in Ihrer Buchungsbestätigung wiedergegeben.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen 3.1.2 Es werden von uns nur Personen befördert, die in dem Flugschein (Buchungsbestätigung) namentlich als Fluggast aufgeführt sind. Erforderlich ist dazu die Übereinstimmung des vollständig ausgeschriebenen Vornamens und des vollständig ausgeschriebenen Familiennamens. Beachten Sie bitte unbedingt, dass es nur unter den in Artikel 5.2 geregelten Voraussetzungen möglich ist, den Beförderungsanspruch auf andere Personen zu übertragen oder einen bei der Buchung nicht vollständig oder überhaupt nicht angegebenen Vor- oder Familiennamen nachträglich zu ergänzen oder zu ändern. Die Person, die mit uns den Beförderungsvertrag geschlossen hat, bleibt jedoch im Sinne von § 328 Abs. 2 BGB berechtigt, das durch den Beförderungsvertrag begründete Recht des Fluggastes ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
3.1.3 Der oder die von Ihnen bei der Buchung benannten und im Flugschein aufgeführten Fluggäste gelten bis zu Ihrem schriftlichen Widerruf als ermächtigt, Sie in Bezug auf alle vertraglichen Angelegenheiten dieses Beförderungsvertrages zu vertreten und Erklärungen und Leistungen mit befreiender Wirkung entgegenzunehmen. Haben wir aufgrund des Verhaltens des Fluggastes oder einer vertragsändernden Abrede mit ihm nach den diesem Vertrag oder gesetzlichen Bestimmungen verrechnetAnspruch auf Schadensersatz, zusätzliche Entgelte oder Erstattung von Auslagen, so haften Sie dafür in vollem Umfang. Soweit Ein etwaiges Verschulden des Fluggastes müssen Sie sich anrechnen lassen wie Ihr eigenes.
3.1.4 Das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Beförderungsvertrages sowie ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Rückerstattung des Beförderungsentgeltes besteht nur, soweit dies die Beförderungsbedingungen ausdrücklich vorsehen. Wir raten Ihnen daher, im Zweifel für unvorhergesehene Umstände eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
3.1.5 Falls Sie ein gänzlich ungenutztes Ticket haben, der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet im Flugschein bezeichnete Fluggast durch höhere Gewalt vom Reisen abgehalten wird und eine Umbuchung nach Artikel 5.2 nicht möglich ist, Sie uns umgehend darüber benachrichtigen und Beweise für diese Umstände vorlegen, werden eingehende Zahlungen zunächst wir Ihnen eine nicht auszahlbare Gutschrift in Höhe des entrichteten Beförderungsentgeltes abzüglich einer Gebühr in Höhe des Umbuchungsentgeltes gem. unserer Entgeltordnung (Artikel 17) erteilen. Bei zukünftigen Reisen mit unserer Fluggesellschaft werden wir Ihnen die Gutschrift auf den Schadensersatzanspruch das Beförderungsentgelt anrechnen. Die Gutschrift ist 6 Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig und dann verfällt bei nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme.
3.1.6 Wir stellen ausschließlich elektronische Flugscheine aus. Sie haben keinen Anspruch darauf, befördert zu werden, bis Sie nicht einen eindeutigen Identitätsnachweis vorlegen, der grundsätzlich nur durch einen amtlichen Lichtbildausweis erbracht werden kann (Reisepass, Personalausweis). Auch muss auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnetIhren Namen ein gültiger elektronischer Flugschein ausgestellt worden sein. Im Übrigen bleibt es Die Identifizierung des für Sie bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer Buchung erstellten elektronischen Flugscheins erfolgt über die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangenBestätigungsnummer, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatSie daher beim Einchecken bereithalten sollten.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Allgemeine Beförderungsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich 1. Die vorliegenden Bedingungen, einschließlich der bei Fälligkeit jeweils Vorbemerkungen und des dem Kunden bereits zugestellten Kostenvoranschlags samt dessen Anlagen, sowie in jedem Fall die Wirtschaftlichen Bedingungen (Tarifblatt) stellen integrierenden und wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Die Vertragsunterlagen gelten als durch jedes zusätzliche Dokument oder jede zusätzliche Information ergänzt, das/die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften obligatorisch wird.
2. Für alle im Vertrag nicht enthaltenen Bestimmungen wird auf die geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenBestimmungen sowie auf die von der zuständigen Behörde erlassenen Verordnungen und Rechtsvorschriften verwiesen.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet3. Soweit Der Wärmelieferant wird vom Kunden dazu ermächtigt, zur Erfüllung der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst vertraglichen Pflichten Dritte auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungKosten des Wärmelieferanten zu beauftragen.
16.3 4. Für die Durchführung des Vertrags und für alle rechtlichen Auswirkungen erwählen die Vertragspartner folgendes Domizil (Art. 47 ZGB und Art. 30 ZPO): Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurWärmelieferant erwählt sein Domizil an seinem Rechtssitz. Der Kunde erwählt sein Domizil an der im vorliegenden Dokument angegebenen Anschrift oder aber an der Anschrift, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatdie der Kunde mittels Einschreiben mitteilt. Für jeden Streitfall, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden der sich aus der Verletzung des LebensWärmelieferung ergibt, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehendas Gericht zuständig, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in dessen Bezirk sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LGWärmelieferanten befindet, vorbehaltlich der Konsumentenschutzrechte aus dem Konsumentenschutzgesetz.
5. Gerichtsstand Alle Verweise auf Gesetze oder Verordnungen schließen spätere Ergänzungen und Änderungen dieser Gesetze oder Verordnungen ein. Alle in diesem Vertrag erwähnten Beschlüsse der ARERA sind auf der Website xxx.xxxxx.xx veröffentlicht.
6. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Wärmelieferanten und dem Kunden in Bezug auf die von ihm abgedeckten Dienstleistungen dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, ob schriftlich oder mündlich, die in Bezug auf diesen Vertrag eventuell getroffen wurden. Unbeschadet der Bestimmungen der Art. 6 und 14 ist Göppingenkeine Änderung oder Ergänzung des Vertrages gültig oder wirksam, wenn sie nicht schriftlich erfolgt und von beiden Parteien unterzeichnet ist.
7. Der Kunde stimmt hiermit der LN eventuellen Übertragung des Vertrages durch den Wärmelieferanten auf ein Kaufmannanderes zur Lieferung von Wärmeenergie berechtigtes Unternehmen zu.
8. Alle Kosten, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand die sich im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt Zuständigkeitsbereich des LN Kunden befinden und im Zeitpunkt Zusammenhang mit der Klagerhebung nicht bekannt istWärmelieferung anfallen , einschließlich eventueller Rechtskosten für die Eintreibung infolge Nichterfüllung von Seiten des Kunden und aller derzeitigen und künftigen Steuern und Gebühren, gehen zu Lasten des Kunden.
9. Der vorliegende Vertrag ist laut Art. 5, Abs. 2 VPR Nr. 131/1986 nur im Verwendungsfalle registrierungspflichtig. Xxxxxxx, genehmigt und unterschrieben Toblach, am ………………………..……. Fernheizkraftwerk Toblach-Innichen Gen. Der Kunde ………………………………………………………………. …………………………………………………………. Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxx Im Sinne der Artikel 1341 und 1342 ZGB erklärt der Kunde, die folgenden Klauseln des gegenständlichen Vertrages ausdrücklich zur Kenntnis genommen zu haben und sie in vollem Umfang zu akzeptieren:
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Samples: Wärmeliefervertrag
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle 22 Zustandekommen eines Vertrags zwischen Mieter/Vermieter und Auftraggeber/ Auftragnehmer und maßgebliche Bedingungen
1. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Buchungsformulars/ Mietvertrages von Seiten des Mieters/Auftraggebers und entsprechender Rückbestätigung durch den Vermieter/ Auftragnehmer zu Stande. Bei Kaufleuten genügt auch die schriftliche Bestätigung durch den Vermieter/ Auftragnehmer.
2. Der Vertrag kommt ferner zustande, wenn der Mieter/Auftraggeber eine Anzahlung leistet, die der Vermieter/Auftragnehmer als solche entgegen nimmt oder wenn der Vermieter/Auftragnehmer mit der Erfüllung der Vertragsleistungen gegenüber dem Auftraggeber widerspruchslos beginnt.
3. Aus der Vormerkung eines Termins kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden. Xxxxxx/Vermieter wie Auftraggeber und –nehmer verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.
1. Bei einer Vermietung und/oder Beauftragung muss – sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben –sechzig Prozent der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme spätestens zwei Wochen nach Abschluss des jeweiligen Vertrags auf dem angegebenen Konto des Vermieters/Auftragnehmers eingegangen sein. Die restlichen 40% der vereinbarten Gesamtsumme sind direkt nach Beendigung der jeweiligen Miet- bzw. Veranstaltungstages ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. In dem konkreten Vertrag können im Einzelfall andere Prozentsätze und andere Fristen als in Absatz 1 schriftlich vorher vereinbart werden.
3. Der Vermieter/Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder auch später die Leistung einer angemessenen Sicherheit für all seine Ansprüche aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag zu verlangen. Die Sicherheit kann unter anderem durch Geldzahlung oder durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden. Eine Verpflichtung zur verzinslichen Anlage der in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht.
4. Zahlungen sind zuzüglich ohne Abzug vorzunehmen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung darf nur mit vom Auftragnehmer anerkannten oder titulierten Forderungen, soweit diese gegen den Auftragnehmer bestehen, vorgenommen werden. Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenEuropäischen Zentralbank fällig. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer/ Vermieter vorbehalten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet1. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch Änderungen und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, aufgrund derer auf die dieses Schriftformerfordernis abändern Schriftform verzichtet werden soll.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein Sind mehrere Personen Auftraggeber oder unwirksam werdenMieter, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden bevollmächtigen sie sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigengegenseitig, Erklärungen, die dem Sinn gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und Zweck des Vertrages am besten entspricht und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Tatsachen in der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtPerson eines Auftraggebers, die für den Auftraggeber Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Auftraggebern.
16.5 3. Personenbezogene Daten der Vertragspartner des Auftragnehmers/Vermieters werden entsprechend §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
4. Der Firmensitz des Vermieters/Auftraggebers ist als Erfüllungsort ist der Sitz des LG. und Gerichtsstand ist Göppingenvereinbart, letzteres jedoch nur, wenn der LN ein Kaufmann, Auftraggeber/Xxxxxx Xxxxxxxx oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besteht hat.
5. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder wenn der Wohnsitz eines konkret zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrags unwirksam sein oder gewöhnliche Aufenthalt werden, lässt dies die Wirksamkeit des LN Vertrags im Zeitpunkt Übrigen unberührt. An die Stelle der Klagerhebung nicht bekannt isteinbezogenen oder unwirksamen Vorschrift tritt in diesem Fall eine Regelung, die dem Inhalt der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.
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Samples: Event Venue Rental Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 22.1 Verzicht und Konkurrenz: Verzichtserklärungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistennur wirksam, wenn sie schriftlich erge- hen. Ein Verzicht gilt nicht für künftige Ansprüche aus Pflichtverletzungen und Zahlungsver- zugs. Die Nichtausübung von Rechten stellt keinen Verzicht dar; die spätere Geltendmachung von Ansprüchen wird dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Eine einmalige oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Rechtsmittels schließt weder deren wei- tere Ausübung aus, noch schränkt sie diese ein. Sofern nicht ausdrücklich anders vorgese- hen, sind die aus dem Vertrag erwachsenden Rechte kumulativer Natur und schließen ge- setzliche Rechte nicht aus.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag22.2 Kein Zusammenschluss: Keine Bestimmung des Vertrags ist so auszulegen, als auch zum Schadenersatz verpflichtet isthätten die Parteien eine gesellschaftsrechtliche Partnerschaft oder einen Zusammenschluss irgendeiner Art vereinbart oder als wäre eine Partei vertretungsberechtigt für die jeweils andere Partei. Keine Partei ist befugt, werden eingehende Zahlungen zunächst die jeweils andere Partei zu vertreten und Verpflichtungen für diese einzugehen.
22.3 Gesamte Vereinbarung: Sofern nicht anderweitig vertraglich geregelt, sind die Regelungen dieses Vertrags abschließend und ersetzen alle früheren Vereinbarungen und Absprachen in Bezug auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungVertragsgegenstand.
16.3 22.4 Berechtigungen und Form der Vertragsausfertigung: Jede Partei garantiert, dass sie zum Ab- schluss und zur Erfüllung des Vertrags berechtigt ist. Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurVertrag kann beliebig oft ausgefer- tigt werden, - wenn er jede unterzeichnete Xxxxx stellt ein Original dar, wobei alle Ausfertigungen zu- sammen denselben Vertrag darstellen. Keine Ausfertigung wird als wirksam angesehen, so- fern nicht jede Partei mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat eine Ausfertigung unterzeichnet und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen anderen Partei ausgehändigt hat. Entsprechendes Die Übersendung einer unterzeichneten Ausfertigung (des gesamten Ver- trags, die Unterschriftenseite genügt nicht) per E-Mail im PDF-, JPEG- oder einem anderen vereinbarten Format gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten als in formeller Hinsicht korrekte Übermittlung. Wird eine solche Art der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehenÜbermittlung gewählt, so kann er vom Leasingnehmer hat jede Partei, unbeschadet der Gültigkeit der getroffenen Ver- einbarung, dem Vertragspartner daraufhin so schnell wie möglich die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtOriginalausfertigung zukommen lassen. Die Parteien werden einigen sich darauf, dass sie im Geschäftsverkehr elektroni- sche Dokumente und Signaturen verwenden können. Elektronischen Signaturen und in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, elektronischen Format unterschriebene Dokumente ersetzen die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtSchriftform.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 1.1 Die nachfolgenden Regelungen sind zuzüglich Bestandteil des Dienst- / Vertretungsvertrages. Sie ergänzen und konkreti- sieren die Vereinbarungen aus dem Dienst- / Vertretungsver- trag und der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenProvisions-/Zahlungsvereinbarung. Sie gelten für die in der Produkttabelle ausgewiesenen Versicherungen und Finanzdienstleistungsprodukte.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet1.2 Bei Einführung neuer Produkte, Änderung / Neueinfüh- rung bindender gesetzlicher bzw. Soweit aufsichtsrechtlicher Best- immungen (insbesondere über die Begrenzung der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten Ab- schlusskosten) oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden Erlass von bindenden Anordnungen (insbesondere zur Kostenbemessung) ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangenBayerische berechtigt, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der SchriftformProvisionsermittlung zugrundeliegenden Basiseinheiten entsprechend anzupassen. Dies gilt auch insbe- sondere für Versicherungsarten mit Annahmezwang. Bei der Festsetzung wird die Bayerische die Interessen der Ver- tragspartner gegen ihre eigenen Interessen abwägen und eine Vereinbarungfür beide Seiten tragbare Lösung finden. Das Recht der Bayerischen, Annahmerichtlinien nach Risiko- und Wirt- schaftlichkeitsgesichtspunkten festzulegen, bleibt hiervon unberührt.
1.3 Der Vertragspartner ist für die Dauer einer Kooperation, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werdenzwischen einem Konzernunternehmen der Bayerischen und einem anderen Unternehmen geschlossen wurde, so wird hierdurch be- rechtigt, die Wirksamkeit von der übrigen Bestimmungen nicht berührtBBV-L zum Vertrieb freigegebenen Produkte zu vermitteln. Die Parteien werden sich BBV-L ist jedoch in der Ent- scheidung frei, ob ein Risiko innerhalb des Konzernverbun- des eingedeckt wird oder ob dies bei einem solchen Falle auf eine Regelung einigenKooperations- partner außerhalb des Konzerns erfolgt. An einen Auftrag des Vertragspartners ist die BBV-L hierbei nicht gebunden, wird diesen jedoch soweit möglich respektieren. Mit Beendi- gung einer Kooperation endet auch die Berechtigung die jeweiligen Produkte zu vermitteln. Ein Entschädigungsan- spruch besteht hierfür nicht.
1.4 Über die Annahme von Anträgen entscheiden aus- schließlich die Gesellschaften innerhalb oder außerhalb des Konzerns, die das Risiko zeichnen. Keine Gesellschaft ist verpflichtet, die vom Vertragspartner eingereichten Anträge anzunehmen oder bei Ablehnung hierfür Gründe zu nennen. Ein Vergütungs- oder Ersatzanspruch steht dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand Vertrags- partner im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung Falle einer Ablehnung nicht bekannt istzu. Für Finanzdienst- leistungsprodukte gilt das Gesagte entsprechend.
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Samples: Provision Guidelines
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich Art. 15 Soweit von Bestimmungen des Rechts, auf das die Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts verweisen, durch Rechtsgeschäft nicht abgewichen werden kann, steht das Übereinkommen der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen, insbesondere auf folgenden Gebieten:
a) Schutz Minderjähriger und Handlungsunfähiger;
b) persönliche und vermögensrechtliche Wirkungen der Ehe;
c) Erbrecht einschliesslich Testamentsrecht, insbesondere Pflichtteil;
d) Übertragung von Eigentum und dingliche Sicherungsrechte;
e) Schutz von Gläubigern bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (MehrwertsteuerZahlungsunfähigkeit;
f) Schutz gutgläubiger Dritter in anderen Belangen. Steht Absatz 1 der Anerkennung eines Trusts entgegen, so wird das Gericht versuchen, die Zwecke des Trusts mit anderen rechtlichen Mitteln zu leistenverwirklichen.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Art. 16 Das Übereinkommen berührt nicht die Anwendung von Bestimmungen verrechnetdes Rechts des Staates des angerufenen Gerichts, die ohne Rücksicht auf Kollisionsnormen auch auf internationale Sachverhalte anzuwenden sind. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung Besteht eine hinreichend enge Verbindung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei Streitgegenstands mit einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehenanderen Staat, so kann ausnahmsweise auch gleich gearteten Vorschriften dieses Staates Wirkung verliehen werden. Jeder Vertragsstaat kann durch Vorbehalt erklären, dass er vom Leasingnehmer Absatz 2 nicht anwenden wird.
Art. 17 In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «Recht» die Abtretung in einem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen.
Art. 18 Die Bestimmungen des Übereinkommens können ausser Betracht bleiben, wenn ihre Anwendung mit der Ansprüche gegen den Dritten verlangenöffentlichen Ordnung (Ordre public) offensichtlich unvereinbar wäre.
Art. 19 Das Übereinkommen lässt die Befugnisse der Staaten in Steuersachen unberührt. Art. 20 Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass das Übereinkommen auch auf Trusts Anwendung findet, die durch gerichtliche Entscheidung errichtet wurden. Diese Erklärung ist dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichenMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zu notifizieren und wird mit dem Eingang der Notifikation wirksam. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung Artikel 31 gilt für die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatRücknahme dieser Erklärung entsprechend.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Trust Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich Der Rückdeckungsvertrag kann unter Beachtung der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetvereinbarten Mindestvertragsdauer im Rahmen der festgelegten Kündigungsfrist von jeder Partei auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst Erfolgt auf den Schadensersatzanspruch und dann Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Mindestvertragsdauer keine Kündigung, erneuern sich die vertraglichen Vereinbarungen jeweils stillschweigend um die im Rückdeckungsvertrag festgehaltene Dauer. Die Folgen einer Vertragsauflösung für die Versicherung von Bezügern einer Rentenleistung sind im Rückdeckungsvertrag geregelt. Die Regelungen beziehen sich ausschliesslich auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnetdie Führung von versicherungstechnischen Reserven. Die Führung von Xxxxxxxx in ihrer Eigenschaft als Destinatäre bleibt in der Verantwortung des Versicherungsnehmers. Für Renten, die gemäss Rückdeckungsvertrag ausdrücklich bei elipsLife verbleiben gilt folgendes: Die Regelung bezieht sich ausschliesslich auf Fälle, deren zugrunde liegendes Risiko während der Dauer der versicherungsmässigen Rückdeckung eingetreten ist. Im Übrigen Umfang wie die Reserven für diese Rentenfälle bei elipsLife verbleiben, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 auch die Versicherung nach Massgabe des im Rückdeckungsvertrag festgehaltenen Vorsorgereglements sowie die entsprechende Leistungspflicht bestehen. Die Regelungen zur Verwendung von Altersguthaben für die Finanzierung von Hinterlassenenleistungen gelten auch für diesen Fall. Bei einer Liquidation des Versicherungsnehmers überträgt elipsLife die entsprechenden Reserven an einen nachfolgenden Vorsorgeträger. Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nurVersicherungsnehmer verpflichtet sich, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat elipsLife über eine geplante Liquidation zu informieren und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hatden nachfolgenden Vorsorgeträger zu bestimmen. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangenFür Rentenfälle, die dem LG einen Regress gegen gemäss Rückdeckungsvertrag nicht ausdrücklich bei elipsLife verbleiben, gilt, dass die entsprechenden Reserven an den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls an die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftformnachfolgende Lebensversicherungsgesellschaft übergeben werden (Rückkauf). Dies gilt auch insbesondere für eine VereinbarungRentenfälle, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtelipsLife von einem Vorversicherer übernommen hat. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigenHöhe der Übergabewerte wird nach Massgabe jener Grundlagen bestimmt, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand elipsLife im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentenbestand im Rahmen eines Neuabschlusses verlangen würde. Es gelten folgende Grundlagen (Stand 01.01.2019): Für die Übergabe von Invalidenrenten Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit Grundlagen Technischer Zins vor 01.01.2005 GIM/F 1115 2.5% 01.01.2005 und später GIM/F 1115 2.0% 01.01.2018 und später GIM/F 1115 1.5% Für die Übergabe von Hinterlassenenrenten Grundlagen Technischer Zins Unabhängig vom Zeitpunkt des Todesfalls BVG 2010, GT 0.5% Die definitive Abrechnung der Klagerhebung nicht bekannt istBruttoprämie des letzten Versicherungsjahres erfolgt gemäss Artikel 3.5 dieser Bestimmungen.
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Samples: Rückdeckung Berufliche Vorsorge
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen (1) Die Angebote von BMB Partners für den Abschluss von Verträgen und/oder deren Änderungen und Nachträge und/oder die Annahme weiterer Aufträge seitens BMB Partners gelten einen Monat ab Zustellung des Angebotes an den Auftraggeber, sofern das Angebot von BMB Partners keine abweichende Frist festlegt. Schätzungen über die Höhe des voraussichtlichen Honorars von BMB Partners sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet– soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – unverbindlich. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangenDas Angebot von BMB Partners, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichenAngebotsunterlagen und sämtliche Anhänge bleiben ausschließliches Eigentum von BMB Partners; ohne Zustimmung von BMB Partners ist der Auftraggeber nicht berechtigt, hiervon Kopien, Vervielfältigungen und Abschriften zu erstellen und/oder hierüber Dritte in Kenntnis zu setzen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach Mit dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatAngebotes einschließlich der Angebotsunterlagen und Anhänge dürfen Dritte ohne Zustimmung von BMB Partners nicht bekannt gemacht werden. Wenn das Angebot von BMB Partners nicht zum Vertragsabschluss bzw. zur Auftragserteilung führt, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Angebot von BMB Partners einschließlich der Angebotsunterlangen und Anhänge ohne unnötigen Verzug an BMB Partners zurückzugeben.
16.4 Alle Vereinbarungen(2) Diese AAB regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten von BMB Partners und vom Auftraggeber iZm der Erbringung von Leistungen seitens BMB Partners an den Auftraggeber. Diese AAB sind ein untrennbarer Bestandteil des Vertrages und gelten für jeden Nachtrag sowie für alle Folgeaufträge und künftige Aufträge. Abweichende Vereinbarungen im Vertrag und/oder andere schriftliche Sondervereinbarungen zwischen BMB Partners und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AAB.
(3) BMB Partners verpflichtet sich, Nebenabredenbei der Erbringung von Leistungen an den Auftraggeber nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und in Einklang mit den Rechtsvorschriften vorzugehen, Änderungen oder Ergänzungen die Rechte und berechtigten Interessen des Leasingvertrages bedürfen Auftraggebers zu schützen und ist hierbei berechtigt, sich aller zur Verfügung stehenden gesetzmäßigen Mittel zu bedienen.
(4) BMB Partners ist berechtigt, im Rahmen der SchriftformAuftragsdurchführung hierfür geeignete Mitarbeiter einzusetzen.
(5) BMB Partners kann bei der Auftragsdurchführung bzw. iZm der Auftragsdurchführung Dritte heranziehen. Dies gilt auch für eine Vereinbarungin Bereichen, in denen berufsrechtliche Vorschriften der Vornahme von Arbeiten durch BMB Partners entgegenstehen, wie beispielsweise rechtsberatende Tätigkeiten. Soweit nicht anders vereinbart, hat BMB Partners bei der Auswahl dieser Dritten freie Xxxx. Soweit dem zwingende Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, gelten diese AAB auch in solchen Fällen unverändert, in denen die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtTätigkeit von Dritten ausgeübt wird.
16.5 Erfüllungsort ist (6) Die Gesellschaft BMB Partners wird ihre Leistungen an den Auftraggeber in Einklang mit den slowakischen Rechtsvorschriften erbringen, wobei ausländisches Recht iZm diesen AAB und/oder dem Vertrag und/oder dem Auftrag nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen BMB Partners und dem Auftraggeber berücksichtigt werden darf.
(7) Berufliche Äußerungen der Sitz des LG. Gerichtsstand ist GöppingenGesellschaft BMB Partners und ihrer Mitarbeiter sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt werden und zugleich von einer vertretungsbefugten Person unterzeichnet sind. Als schriftliche berufliche Äußerungen mit Unterschrift einer vertretungsbefugten Person gelten keinesfalls auf elektronischem Wege übermittelte berufliche Äußerungen, insbesondere auch nicht per E-Mail.
(8) Die Bestimmungen dieser AAB gelten nur insoweit, als der LN ein KaufmannGeltung nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen; statt einer Bestimmung dieser AAB, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen istzwingende Bestimmung einer Rechtsvorschrift entgegensteht, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn gilt diese zwingende Bestimmung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istRechtsvorschrift.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich Der Verwaltungsrat behält sich vor, einen Antrag nur teilweise anzunehmen oder abzulehnen. Ferner behält sich der Verwaltungsrat vor, die Ausgabe und den Verkauf von Aktien eines Fonds der Gesellschaft jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen. Aktien werden nicht ausgegeben, während die Berechnung des Nettoinventarwertes des entsprechenden Fonds gemäss der Satzung und wie hier im Abschnitt mit der Überschrift Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts beschrieben ausgesetzt ist. Eine derartige Aussetzung wird den Antragstellern auf Aktien und Anträgen mitgeteilt. Anträge, die während einer solchen Aussetzung gestellt werden oder noch in Bearbeitung sind, können durch schriftliche Mitteilung, die bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetder Gesellschaft vor dem Ende einer solchen Aussetzung eingeht, zurückgezogen werden. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem LeasingvertragAnträge, als auch zum Schadenersatz verpflichtet istdie nicht zurückgezogen werden, werden eingehende Zahlungen zunächst auf am ersten Handelstag nach dem Ende des Aussetzungszeitraums berücksichtigt. Die in den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten Gesetzen Criminal Justice (Money Laundering and Terrorist Financing) Acts, 2010 bis 2018 (in ihrer jeweils gültigen Fassung) vorgeschriebenen Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei können eine detaillierte Überprüfung der Identität eines jeden Antragstellers erforderlich machen. So wird von einer Einzelperson unter Umständen verlangt, eine ordnungsgemäss beglaubigte Kopie ihres Reisepasses oder sonstige Verpflichtungen verrechnetPersonalausweises zusammen mit dem Nachweis ihrer Anschrift, z. B. durch eine Wasser- oder Stromrechnung oder einen Bankkontoauszug, sowie ihres Geburtsdatums vorzulegen. Im Übrigen bleibt Falle juristischer Personen kann u. a. die Vorlage notariell beglaubigter Abschriften der Gründungsurkunde (und der Urkunde über eine etwaige Änderung der Firma), der Gründungsurkunde und der Satzung (oder eines gleichrangigen Dokuments) und die Namen, Anschriften, Berufe, Geburtsdatum und Geschäftsanschriften der Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder dieser juristischen Personen verlangt werden. Abhängig von den Umständen eines jeden Antrags ist eventuell eine detaillierte Überprüfung nicht notwendig, wenn (a) der Antrag durch einen anerkannten Vermittler erfolgt, oder (b) die Anlage durch einen anerkannten Vermittler oder Finanzinstitut erfolgt. Diese Ausnahmen gelten nur, wenn das oben genannte Finanzinstitut oder Vermittler in einem Land ansässig ist, das gleichrangige Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche besitzt wie die in Irland geltenden Vorschriften. Der Administrator und der Verwalter behalten sich vor, diese Informationen anzufordern, wenn sie notwendig sind, um die Identität eines Antragstellers zu überprüfen. Falls es beim Antragsteller zu Verzögerungen oder Störungen bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Vorlage von Informationen kommt, die zur Überprüfung angefordert werden, kann der Administrator die Annahme des Antrags und der Zeichnungsgelder ablehnen. Der LG haftet für eigenes Verhalten Antragsteller bestätigt, dass aufgrund der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei, die in seinem jeweiligen Rechtsgebiet gelten, der Administrator oder ggf. (je nach Fall) der Verwalter eine weitere Identifizierung des Antragstellers verlangt, bevor ein Antrag oder eine Rücknahme bearbeitet werden kann. Der Administrator, Verwalter, Anlageverwalter und die Gesellschaft werden in Bezug auf Schadenersatz nurVerluste, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden die sich aus der Verletzung Verzögerung und einer Störung des LebensAntrags- oder Rücknahmeprozesses ergeben, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht klag- und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingenschadlos gestellt, wenn der LN ein Kaufmanndiese, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung von den genannten Beteiligten angeforderten Informationen nicht bekannt istdurch den Zeichner vorgelegt wurden.
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Samples: Prospectus
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich Art. 15 Soweit von Bestimmungen des Rechts, auf das die Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts verweisen, durch Rechtsgeschäft nicht abgewichen werden kann, steht das Übereinkommen der Anwendung dieser Bestimmungen nicht ent- gegen, insbesondere auf folgenden Gebieten:
a) Schutz Minderjähriger und Handlungsunfähiger;
b) persönliche und vermögensrechtliche Wirkungen der Ehe;
c) Erbrecht einschliesslich Testamentsrecht, insbesondere Pflichtteil;
d) Übertragung von Eigentum und dingliche Sicherungsrechte;
e) Schutz von Gläubigern bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (MehrwertsteuerZahlungsunfähigkeit;
f) Schutz gutgläubiger Dritter in anderen Belangen. Steht Absatz 1 der Anerkennung eines Trusts entgegen, so wird das Gericht ver- suchen, die Zwecke des Trusts mit anderen rechtlichen Mitteln zu leistenverwirklichen.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Art. 16 Das Übereinkommen berührt nicht die Anwendung von Bestimmungen verrechnetdes Rechts des Staates des angerufenen Gerichts, die ohne Rücksicht auf Kollisionsnormen auch auf internationale Sachverhalte anzuwenden sind. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung Besteht eine hinreichend enge Verbindung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei Streitgegenstands mit einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehenanderen Staat, so kann ausnahmsweise auch gleich gearteten Vorschriften dieses Staates Wirkung verliehen werden. Jeder Vertragsstaat kann durch Vorbehalt erklären, dass er vom Leasingnehmer Absatz 2 nicht anwenden wird.
Art. 17 In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «Recht» die Abtretung in einem Staat gel- tenden Rechtsnormen unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen.
Art. 18 Die Bestimmungen des Übereinkommens können ausser Betracht bleiben, wenn ihre Anwendung mit der Ansprüche gegen den Dritten verlangenöffentlichen Ordnung (Ordre public) offensichtlich unvereinbar wäre.
Art. 19 Das Übereinkommen lässt die Befugnisse der Staaten in Steuersachen unberührt.
Art. 20 Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass das Übereinkommen auch auf Trusts Anwendung findet, die durch gerichtliche Entscheidung errichtet wurden. Diese Erklärung ist dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht Xxxxx- reichs der Niederlande zu notifizieren und auf deren Einhaltung wird mit dem Eingang der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatNotifikation wirksam.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Übereinkommen Über Das Auf Trusts Anzuwendende Recht Und Über Ihre Anerkennung
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich Der Kunde erklärt sich mit der bei Fälligkeit jeweils Verlegung der für das Wärmeverteilernetz erforderlichen Bauteile und Rohrleitungen in seinem Haus und Grundstück einverstanden. Der Kunde verpflichtet sich, auch nach einer eventuellen Auflösung des Wärmelieferungsvertrages die Entfernung der Anlagen des Lieferanten (Leitungen, Wärmeaustauscher usw.) von dessen Grundstück unentgeltlich zu dulden. Für alle hier nicht enthaltenen Bestimmungen wird auf die geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Bestimmungen sowie auf die von der zuständigen Behörde erlassenen Verordnungen und Rechtsvorschriften verwiesen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Wärmelieferung anfallen, einschließlich eventueller Rechtskosten für die Eintreibung infolge Nichterfüllung von Seiten des Kunden und aller derzeitigen und künftigen Steuern und Gebühren, gehen zu Lasten des Kunden. Für die Durchführung und für alle rechtlichen Auswirkungen erwählen die Vertragspartner folgendes Domizil (Mehrwertsteuer) Art. 47 ZGB und Art. 30 ZPO): Der Wärmelieferant erwählt sein Domizil an dem in den Prämissen angeführten Sitz. Der Kunde erwählt sein Domizil an der in den Prämissen angeführten Anschrift oder aber an der Anschrift, die der Kunde mittels Einschreiben mitteilt. Für jeden Streitfall, der sich aus der Wärmelieferung ergibt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Lieferanten befindet, vorbehaltlich der Konsumentenschutzrechte. Alle Verweise auf Gesetze oder Verordnungen schließen spätere Ergänzungen und Änderungen dieser Gesetze oder Verordnungen ein. Alle in diesem Vertrag erwähnten Beschlüsse der ARERA sind auf der Website xxx.xxxxx.xx veröffentlicht. Xxxxxxx, genehmigt und unterschrieben Prad am Stilfserjoch ,am…………………… Prad am Stilfserjoch ,am………...………… Im Sinne der Artikel 1341 und 1342 ZGB erklärt der Kunde, die folgenden Klauseln des gegenständlichen Vertrages ausdrücklich zur Kenntnis genommen zu leistenhaben und sie im vollem Umfang zu akzeptieren: Mindestverbrauch, Rechte zur Besetzung und Unterhaltung der Anlage, Preisanpassung, Unterbrechungen, Auflösung, Beginn und Dauer der Wärmelieferung – Rücktritt, Kosten und Gerichtsstand.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen a) Ablesung ist die Erfassung durch den Wärmelieferanten der Verbrauchsdaten von Wärmeenergie, die vom Wärmezähler angegeben werden;
b) Abschließende Ablesung ist die Erfassung der Verbrauchsdaten zum Zeitpunkt der Beendigung des Liefervertrags zwischen Wärmelieferant und Kunde;
c) Abschlussrechnung ist die Rechnung, die nach der Beendigung des Liefervertrags zwischen Wärmelieferant und Kunde ausgestellt wird und die die Rückerstattung der eventuell vom Kunden geleisteten Kaution enthält;
d) Aktivierung der Lieferung ist der Beginn der Versorgung des Übergabepunktes mit Wärme in Folge des Abschlusses eines neuen Wärmeliefervertrages, der Änderung der Vertragsbedingungen oder der Übernahme einer bereits bestehenden deaktivierten Lieferung, mittels Eingriff an der Übergabestation, einschließlich der eventuellen Installation des Wärmezählers oder dessen Austausch;
e) Anlage des Kunden ist die technologische Anlage, die die Nutzung der aus dem Netz entnommenen Wärmeenergie ermöglicht; sie beginnt ab dem Übergabepunkt und reicht bis zu den Wärmeversorgungssystemen für die Klimatisierung der Räume, für die Versorgung mit sanitärem Warmwasser oder für die Ausführung von industriellen Prozessen;
f) Ansässiger Haushaltskunde ist:
a. der Nutzer, der die Wärme für Räume verwendet, die als Wohnung bestimmt sind, sowie Zubehöre einer Wohnung, die als Kanzlei, Büro, Labor, Besprechungsräume, Keller oder Garage bestimmt sind, sofern:
i. die Wärmenutzung für die Zubehöre und die Wohnung über einen einzigen Übergabepunkt erfolgt;
ii. der Inhaber des Übergabepunktes eine physische Person ist;
b. ein Kondominium mit Haushaltsnutzung, aufgeteilt in mehrere Einheiten, die mindestens 1 (eine) Wohnungseinheit mit einer Nutzung wie aus Buchst. a. aufweist, sofern:
i. der Inhaber des Übergabepunktes keine juristische Person ist (ausgenommen, es handelt sich um einen Kondominiumsverwalter);
ii. die gelieferte Wärmeenergie nicht für Gewerbebetriebe - einschließlich die Vermarktung von Energiedienstleistungen wie z.B. des Energiedienstes - „servizio energia“ - verwendet wird;
g) Ansässiger Nicht-Haushaltskunde ist ein Nutzer des Typs der Nutzung “ansässig”, der kein Ansässiger Haushaltskunde ist;
h) Anschluss besteht aus der Gesamtheit von Arbeiten, Rohrleitungen und Zubehörelementen, die für die Lieferung von Wärmeenergie an einen oder mehrere Nutzer bestimmt ist; er beginnt mit einer Abzweigung aus dem Straßenverlegten Leitungsnetz und reicht bis zum Übergabepunkt;
i) Anschlussanlage ist die Gesamtheit aller technischen Anlagenteile zwischen dem Netz und der Anlage des Kunden;
j) ARERA oder Regulierungsbehörde ist die Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt, eingeführt mit Gesetz Nr. 481 vom 14. November 1995;
k) Datum des Eingangs ist:
a. für Anfragen und schriftliche Bestätigungen, die per Fax oder durch Zusteller übermittelt werden, das Datum, das sich aus dem Eingang des Faxes ergibt, oder das Datum der Lieferung durch den Zusteller, der für die Weiterleitung gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung verantwortlich ist; stellt der Zusteller keine Empfangsbestätigung aus, so ist es das Datum, das sich aus dem Protokoll des Wärmelieferanten ergibt;
b. bei telefonisch oder telematisch übermittelten Anfragen und schriftlichen Bestätigungen das Datum des Eingangs der Mitteilung;
l) Deaktivierung der Lieferung oder Deaktivierung ist die Aussetzung der Lieferung der Dienstleistung am Übergabepunkt auf Antrag des Kunden, ohne dass Elemente der Übergabestation entfernt werden;
m) Fernwärmedienst ist die Dienstleistung, die sich auf die Tätigkeit der Verteilung, Messung und des Verkaufs von Wärmeenergie über Netze bezieht oder auch mit mehr als einer dieser Tätigkeiten zusammenhängt;
n) Konsumentenschutzgesetz ist das GvD Nr. 206/2005 i.g.F.;
o) Lieferzeitraum ist der Zeitraum des Jahres, in dem die Dienstleistung garantiert ist;
p) Netz ist jene Infrastruktur für den Transport von Wärmeenergie aus einer oder mehreren Produktionsquellen zu einer Reihe von Gebäuden oder Verwendungsorten, überwiegend auf öffentlichem Grund und Boden, die es jedem Interessenten ermöglichen soll, sich an das Netz anzuschließen, um Wärmeenergie zur Raumheizung, für Verarbeitungsprozesse und zur Deckung des Warmwasserbedarfs zu liefern, soweit die Erweiterung des Netzes dies zulässt;
q) Nutzer oder Kunde ist die natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag für den Anschluss und/oder für die Wärmelieferung für den Eigenbedarf abgeschlossen hat, einschließlich Nutzer eines Kondominiums;
r) Parteien sind der Wärmelieferant und der Kunde gemeinsam definiert;
s) Periodische Rechnung ist die Rechnung, mit Ausnahme der Abschlussrechnung, die vom Wärmelieferant während der Vertragsbeziehung zwischen dem Wärmelieferanten und dem Kunden regelmäßig ausgestellt wird;
t) Rechnung besteht aus den Rechnungsdokumenten, die der Wärmelieferant dem Kunden ausstellt;
u) RQCT ist der Einheitstext zur Regelung der kommerziellen Qualität des Fernwärmedienstes, genehmigt mit Beschluss der ARERA vom 11. Dezember 2018, Nr. 661/2018/R/tlr i.g.F.;
v) RQTT ist der Einheitstext zur Regelung der technischen Qualität des Fernwärmedienstes, genehmigt mit Beschluss der ARERA vom 17. Dezember 2019, Nr. 548/2019/R/tlr i.g.F.;
w) Sommerperiode ist der Zeitraum, der nicht unter die Definition der Winterperiode fällt;
x) Straßenverlegtes Leitungsnetz ist die Gesamtheit von Rohren, Kurven, Formstücken und Zubehörteilen, die miteinander verbunden sind, entlang einer Straßenführung vergraben werden und für die Verteilung der Wärmeenergie dienen;
y) Technische Parameter der Lieferung sind jene Parameter, die die Wärmeträgerflüssigkeit am Übergabepunkt kennzeichnen;
z) Trennung vom Netz oder Trennung ist die Aussetzung der Leistungserbringung am Übergabepunkt, die neben der Deaktivierung auch die Entfernung des Messinstruments der Wärmeenergie und anderer Teile der Anlage umfasst;
aa) TUAR ist der Einheitstext zur Regelung der Kriterien für die Festlegung der Anschlussgebühren und der Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts des Nutzers für den Regelungszeitraum 2018-2021, genehmigt mit Beschluss der ARERA Nr. 24/2018/R/tlr i.g.F.;
bb) Typ der Lieferung ist die Art der Versorgung, die auf der Grundlage der Nutzung Wärmeenergie definiert wird; sie umfasst die Heizung, die Warmwasserlieferung und die Prozesswärme;
cc) Typ der Nutzung ist die Art der gelieferten Wärmeenergie, die auf der Grundlage des Marktsegments, zu dem sie gehört, definiert wird; folgende Typen der Nutzung sind vorgesehen: i. Haushalt, ii. Dienstleistungssektor, iii. Industrie;
dd) Übergabepunkt ist der Endteil des Anschlusses, an dem der Wärmelieferant die Wärmeenergie an den Kunden liefert; er fällt mit der hydraulischen Entkopplung zwischen dem Netz und der Anlage des Kunden zusammen; wenn es keine getrennten Hydraulikkreisläufe zwischen dem Netz und der Anlage des Kunden gibt, ist er dem Wärmezähler gleichgestellt;
ee) Übergabestation ist das Gerät, das aus Wärmetauscher, Wärmezähler und Steuer- und Regelungsinstrumenten besteht und die Schnittstelle zwischen dem Netz und der Anlage des Kunden bildet;
ff) Vertrag ist der Vertrag über die Lieferung von Wärmeenergie, der auf der Grundlage des Angebots des Wärmelieferanten zwischen Kunde und Wärmelieferant abgeschlossen wird;
gg) Vertragsleistung ist der Technische Parameter der Lieferung (*), der den Mindestwert der vom Betreiber unter normalen Betriebsbedingungen des Netzes zur Verfügung gestellten thermischen Leistung angibt, die an der Übergabestation entnommen wird [kW];
hh) Vertragsunterlagen ist die Gesamtheit der Dokumente, die integrierenden Bestandteil des Vertrags bilden und aus den vorliegenden Bedingungen und aus folgenden Bestandteilen besteht: Formulare für den Abschluss des Angebots des Wärmelieferanten; Formulare, die die wirtschaftlichen Bedingungen enthalten; Informationen über spezifische und allgemeine kommerzielle Qualitätsstandards, sofern anwendbar; Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten; jedes andere Formular oder jede andere Information, die nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetgeltenden Rechtsvorschriften erforderlich oder für den Vertragsabschluss nützlich sind;
ii) Vorlauftemperatur ist der Technische Parameter der Lieferung, der die dem Kunden für die angebotene Dienstleistung gewährleistete Mindesttemperatur angibt [˚C];
jj) Wärmelieferant ist derjenige, der die Gesamtheit der Tätigkeiten ausführt, die zur Bereitstellung des Fernwärmedienstes erforderlich sind, in diesem Fall Energie-Werk Prad Genossenschaft mit Rechtssitz in Kreuzweg 5/C; 39026 Prad am Stilfserjoch
kk) Wärmezähler oder Messinstrument ist die Gesamtheit der notwendigen Ausrüstung für die Erfassung und Messung der am Übergabepunkt entnommenen Wärmeenergie;
ll) Winterperiode ist der Zeitraum zwischen dem 1. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten Januar und dem 15. April und zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Dezember eines jeden Jahres;
mm) Wirtschaftliche Bedingungen beinhalten den Tarif für die Lieferung von Wärmeenergie oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangenFormel zu deren eindeutiger Bestimmung sowie alle anderen Vergütungen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung Kunden für die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Erbringung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam Dienstleistung in Rechnung gestellt werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit einschließlich der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtentsprechenden Aktualisierungskriterien.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Wärmelieferungsvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 20.1. Der LIEFERANT kann ihm aus dem Vertrag zustehende Ansprüche nicht gegen Ansprüche von PANGAS aufrechnen oder die Erfüllung einer Pflicht aus dem Vertrag nicht unter Verweis auf ein Zurückbehaltungsrecht verweigern, es sei denn, die Rechte oder Ansprüche sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenseitens PANGAS unbestritten oder wurden von einem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach 20.2. Die Nichtausübung oder verzögerte Ausübung einer Befugnis, eines Rechts oder Rechtsbehelfs aus dem Vertrag durch PANGAS ist nicht als Verzicht auf diese Befugnis, das Recht oder den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetRechtsbehelf auszulegen, und die einzelne oder teilweise Ausübung einer Befugnis, eines Rechts oder Rechtsbehelfs durch PANGAS schliesst eine andere oder fortgesetzte Ausübung dieser Befugnis, des Rechts oder Rechtsbehelfs oder die Ausübung einer anderen Befugnis, eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs nicht aus. Ein Verzicht von XXXXXX im Fall der Verletzung einer Vertragsbestimmung ist nicht als Verzicht im Falle einer späteren Verletzung derselben oder einer anderen Vertragsbestimmung auszulegen. Eine Verzichtserklärung von PANGAS bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
20.3. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen PANGAS und dem LIEFERANTEN in Bezug auf den Verkauf und Kauf von Lieferungen und/oder Leistungen dar. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von PANGAS. Vorherige Geschäfte zwischen den Parteien und Handelsusancen sind für die Ergänzung oder Erläuterung von Vertragsbestimmungen nicht relevant.
20.4. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten im Vertrag nicht ausdrücklich anders vorgesehen, können Vertragsbestimmungen nicht von Dritten durchgesetzt werden. PANGAS kann den Vertrag oder sonstiger vereinbarter Zahlungen Rechte oder Ansprüche aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungVertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des LIEFERANTEN an Dritte abtreten.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur20.5. Ist eine Bestimmung des Vertrags ungültig oder undurchsetzbar, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrags in dem nach anwendbarem Recht grösstmöglich zulässigen Umfang uneingeschränkt in Kraft. Anstelle der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung oder zur Schliessung einer Regelungslücke wird eine gültige und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangendurchsetzbare Bestimmung angewendet, die dem LG einen Regress gegen von den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solcheParteien vorgesehenen wirtschaftlichen Zweck der ungültigen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf undurchsetzbaren oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine fehlenden Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten möglichst nahe kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich 20.1 ANKORSTORE ist berechtigt, seine Verpflichtungen ganz oder teilweise auf einen externen Unterauftragnehmer seiner Xxxx zu übertragen. ANKORSTORE haftet weiterhin für die Handlungen und Unterlassungen solcher Unterauftragnehmer. Die Parteien bestätigen ausdrücklich, dass der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Zahlungsdienstleister von ANKORSTORE (Mehrwertsteuerd. h. Stripe) zu leistenein von ANKORSTORE unabhängiger Dienstleister ist und nicht als Subunternehmer von ANKORSTORE agiert. ANKORSTORE ist daher gegenüber den Mitgliedern nicht für die Handlungen oder Unterlassungen dieses Zahlungsdienstleisters verantwortlich.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen 20.2 Soweit nicht ausdrücklich anderweitig festgelegt, sind diese Nutzungsbedingungen nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Partei zum Bevollmächtigten, Beauftragten oder Vertreter der anderen Partei bestimmen oder dass sie eine Gründungsurkunde und Satzung darstellen. Die Bereitschaft der Parteien, Teil einer Gesellschaft zu werden nach (affectio societatis), sowie eine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber Dritten oder zwischen den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetParteien werden ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit Somit verpflichtet sich jede Partei, keinerlei Handlungen vorzunehmen, die einem Dritten in dieser Hinsicht einen falschen Eindruck vermitteln könnten, und keinerlei Verbindlichkeiten oder Garantien im Namen der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertraganderen Partei einzugehen bzw. abzugeben, als auch zum Schadenersatz verpflichtet istes sei denn, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen diese Nutzungsbedingungen enthalten ausdrücklich eine abweichende Regelung.
16.3 Der LG haftet 20.3 Bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen Überschriften der Artikel dieser Nutzungsbedingungen und Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen gelten die Überschriften als nicht existent.
20.4 Für die Erfüllung sämtlicher Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen und sämtliche möglichen Folgen wählen die Parteien ihre jeweilige eingetragene Adresse als ihren Wohn- bzw. Unternehmenssitz („domicile“). Änderungen der von einer Partei für eigenes Verhalten die vorgenannten Zwecke ausgewählten Adresse können gegenüber der anderen Partei nur dann geltend gemacht werden, wenn der anderen Partei die Änderung per E-Mail oder über die Plattform (wenn diese Möglichkeit zur Verfügung steht) mitgeteilt wurde.
20.5 Sollte ein Gericht Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen in einer rechtskräftigen Entscheidung als nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar erklären, so wird die betreffende Bestimmung gelöscht, ohne dass dies zur Nichtigkeit der Nutzungsbedingungen insgesamt führt. Alle übrigen Bestimmungen der Nutzungsbedingungen gelten unverändert fort.
20.6 Verzögerungen, Verzichte oder Unterlassungen bei der Geltendmachung von Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen oder von vollständigen oder teilweisen Verstößen gegen Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen stellen, unabhängig von ihrer Dauer und Anzahl, keine Änderung oder Löschung der jeweiligen Bestimmung sowie keinen Verzicht auf Schadenersatz nurdie Geltendmachung eines vorherigen, - gleichzeitigen oder späteren Verstoßes gegen dieselbe Bestimmung oder andere Bestimmungen dar. Ein solcher Verzicht wird nur wirksam, wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatin einem schriftlichen Dokument formuliert wird, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat das von einer dazu ordnungsgemäß bevollmächtigten Person unterzeichnet wurde.
20.7 ANKORSTORE auf der einen Seite und hierdurch ein Schaden aus das Mitglied auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangenanderen Seite sind unabhängige Parteien, die dem LG einen Regress gegen jeweils im eigenen Namen und im eigenen Auftrag handeln. Soweit nicht ausdrücklich abweichend bestimmt, schaffen diese Nutzungsbedingungen keine Gehorsamsbindung, keine Beauftragung, keine Partnerschaft und kein Joint Venture sowie keine Arbeitgeber/Arbeitnehmer-, Auftraggeber/Auftragnehmer- oder Franchisegeber/Franchisenehmer-Beziehung zwischen ANKORSTORE und den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hateinzelnen Mitgliedern.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen 20.8 Diese Nutzungsbedingungen wurden in französischer Sprache verfasst. Sollten diese Nutzungsbedingungen in eine oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam mehrere andere Sprache/n übersetzt werden, so wird hierdurch hat die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtfranzösische Version Vorrang.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich 5.1 Der Sachverständige ist unbeschadet der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistenKostenfolge gemäß Ziffer 2.4 berechtigt, solange ihm durch die Zertifizierungsstelle eine Zertifizierung noch nicht erteilt ist, jederzeit und mit sofortiger Wirkung ohne Angabe von Gründen von diesem Ver- trag zurückzutreten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach 5.2 Nach Erteilung der Zertifizierung ist der Sachverständige berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Vertragsjahresende zu kündigen. Eine derartige Kündigung berechtigt die Zertifizierungsstelle, den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetWi- derruf der Zertifizierung zum Beendigungszeitpunkt auszusprechen. Soweit Die Kündi- gung befreit den Sachverständigen nicht von der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem LeasingvertragZahlung der gemäß jeweils gülti- gem Preisverzeichnis für die Zertifizierung von Sachverständigen im beantragten Zertifizierungsgebiet anfallenden Überwachungsgebühren für das Vertragsjahr, als auch zum Schadenersatz verpflichtet istin welches die Kündigung des Sachverständigen fällt.
5.3 Die Zertifizierungsstelle ist zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berech- tigt, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es wenn
5.4 Wünscht der Sachverständige über die Zertifizierungsdauer von fünf Jahren hinaus die Fortsetzung der Zertifizierung, so hat er bei der gesetzlichen RegelungZertifizierungsstelle unter Ein- haltung einer neunmonatigen Frist vor Ablauf der Zertifizierungsdauer die Rezerti- fizierung zu beantragen. Die Erteilung einer derartigen neuen Zertifizierung erfolgt
5.5 Die Haftung der Zertifizierungsstelle für Schadenersatzansprüche des Sachver- ständigen aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Ne- benpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie be- ruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden; dieses gilt in gleichem Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Zertifizierungsstelle.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten 5.6 Mit Beendigung dieses Vertrages hat der Sachverständige den ihm durch die Zerti- fizierungsstelle überlassenen Stempel sowie das Zertifikat unverzüglich zurückzu- geben. Er ist darüber hinaus verpflichtet, jedweden Hinweis auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat eine Zertifizierung einzustellen und hierdurch zukünftig zu unterlassen.
5.7 Alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten werden endgültig durch ein Schaden aus Schiedsgericht gemäß gesondert geschlossenem Schiedsvertrag entschieden.
5.8 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt den übrigen Ver- tragsinhalt nicht. Anstelle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes unwirksamen Bestimmung gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangendiejenige als verein- bart, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Zweck der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, 5.9 Ergänzungen und Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies Dieses gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern sollAbänderung des Schriftformerfordernisses. Sollte eine Bestimmung Nebenabreden sind nicht getroffen.
5.10 Bestandteile dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werdensind:
1) jeweils gültige Zertifizierungsbedingungen für Sachverständige aus dem bean- tragten Bereich
2) Schiedsvertrag
3) jeweils gültiges Preisverzeichnis für das beantragte Zertifizierungsgebiet Der Sachverständige bestätigt hiermit ausdrücklich die vorbezeichneten Dokumen- te erhalten und hiervon Kenntnis genommen zu haben. Über Änderungen von Zer- tifizierungsbedingungen sowie den aktuellen Preislisten wird der Sachverständige von der Zertifizierungsstelle informiert. Der Sachverständige willigt ferner ein, so wird hierdurch dass die Wirksamkeit Zertifizierungsstelle, soweit dies der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich ordnungsgemäßen Durchführung der Zerti- fizierung und den Aufgaben der Zertifizierungsstelle dient, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn gemeinsamen Datensammlungen führt und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtdiese gemäß den Zertifizierungsbedingungen veröffentlicht.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Zertifizierungsvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer 1) Auftraggeber und Verwalter verpflichten sich, einander die nötigen Informationen über alle Umstände zu geben, die für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Verwal- tungstätigkeit erforderlich sind. Der Verwalter ist verpflichtet, Informationen über seine Verwaltungstätigkeit bzw. über rechtliche und wirtschaftli- che Vorgänge im verwalteten Objekt geheim zu halten, sofern dies nicht dem Interesse des Auftraggebers wider- spricht (MehrwertsteuerGerichtsverfahren, Finanzamt, Förderstellen, etc.) zu leistenoder eine solche Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund konkreter gesetzlicher Vorschriften im Einzelfall nicht besteht oder außer Kraft tritt.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. 2) Im Übrigen bleibt es bei Hinblick darauf, dass der gesetzlichen Regelung.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen Verwalter eine Vermögens- schadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen wird vereinbart, dass sich die Haftung des Verwalters für Ver- mögensschäden des Auftraggebers auf die Höhe der Haftungssumme dieser Versicherung beschränkt, es sei denn der Verwalter hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hatherbeigeführt. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten Die Wohnungseigentümer- gemeinschaft als Auftraggeber des Verwalters haftet diesem ebenfalls nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.
3) Der Verwalter ist während der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen Dauer des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangenVerwaltungs- vertrages verpflichtet, die dem LG einen Regress gegen Verwaltungsunterlagen nur während jenes Zeitraums aufzubewahren, der nach den Dritten ermöglichenBestimmungen der Bundesabgabenordnung (Aufbewah- rungsfristen) vorgesehen ist. Wesentliche Vertragspflichten Nach Ablauf dieser Fristen ist der Verwalter berechtigt, diese Unterlagen für das verwaltete Objekt an den Auf- traggeber zurückzustellen oder für eine Vernichtung auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu sorgen. Verträge, Protokolle über Hausversammlungen, Beschlüs- se der Wohnungseigentümergemeinschaft, Dokumente, die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümerge- meinschaft nachweisen, sind solchevom Verwalter jedenfalls auf Dauer seiner Verwaltungstätigkeit zu verwahren und nach deren Beendigung an den Auftraggeber zurückzugeben oder nach dessen Weisung zu verwenden.
4) Eine vom Verwalter verwahrte Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung ist auf Bestandsdauer des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht Gebäudes bzw. jedenfalls auf Dauer des Verwaltungsver- trages zu verwahren und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf nach Beendigung des Verwal- tungsvertrages an den Auftraggeber oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatbeauftragte Nachfolgeverwaltung herauszugeben.
16.4 Alle Vereinbarungen5) Der Verwalter ist berechtigt, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt Verwaltungsobjekt an geeigneter Stelle in den allgemeinen Teilen, ein entspre- chend gestaltetes Schild anzubringen, aus dem die Kon- taktdaten des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istVerwalters ersichtlich sind und aus dem deutlich hervorgeht, dass das Objekt vom Verwalter ver- waltet wird.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Angebote, Aufträge, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferanten unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gliederungsnummer dieser Bedingungen, von der abgewichen werde soll, abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sonstige Nebenabreden sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistennur verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen werden.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen 1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für den Lieferanten unverbindlich, auch dann, wenn sie der Bestellung zur Grunde gelegt werden und der Lieferant ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
1.3 Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten diesen Bedingungen oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet aufgrund dieser Bedingungen geschlossenen Vertrag eine Erklärung schriftlich abzugeben ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch muss diese Erklärung von dem zur ordnungsgemäßen Vertretung des jeweiligen Vertragspartners berechtigten Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet und dann auf rückständige Raten dem anderen Vertragspartner als Original oder sonstige Verpflichtungen verrechnetper Fax übermittelt werden. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungDie in Satz 1 beschriebene Schriftform kann nicht durch die elektronische Form oder die Textform ersetzt werden.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat 1.4 Hält ein Vertragspartner eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder des aufgrund dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages nicht ein und hierdurch ein Schaden aus zieht der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehenandere Vertragspartner hieraus keine Folgerungen, so kann er vom Leasingnehmer auch im Falle von Wiederholungen daraus kein Verzicht auf die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Pflicht zur Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatdieser Bestimmungen hergeleitet werden.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. 1.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch dadurch die Wirksamkeit der Gültigkeit des Vertrages im übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Festhalten am Vertrag in diesem Fall für einen Vertragspartner eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Parteien Vertragspartner werden sich in einem solchen Falle auf die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung am Nächsten kommtersetzen.
16.5 Erfüllungsort ist 1.6 Sofern unvorhergesehene Ergebnisse oder Umstände die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Sitz Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des LGLieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Gerichtsstand ist GöppingenSoweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will der Lieferant von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat er dies nach der Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der LN ein Kaufmann, eine juristische Person Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf die Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istBestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.
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Samples: Sales Contracts
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle 18.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen sind zuzüglich ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder mangels Masse abgelehnt oder wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) andere berechtigt, für den zu leistendiesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den 18.2 Der Lieferant stimmt zu, dass zum Zwecke der Bestellabwicklung und Rechnungsprüfung die notwendigen Daten unter Berücksichtigung der Anforderungen des gesetzlichen Bestimmungen verrechnetDatenschutzes von HELLA in elektronischen Dateien gespeichert werden.
18.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen HELLA im gesetzlichen Umfang zu. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten Der Lieferant kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertragvon HELLA anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als auch zum Schadenersatz verpflichtet sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
18.4 Soweit in diesen Bedingungen für Mitteilungen oder Erklärungen der Parteien die Schriftform vorgesehen ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei wird diese auch durch Übermittlung der gesetzlichen RegelungErklärung per Telefax eingehalten.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. 18.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden sich Vertragspartner sind verpflichtet in einem solchen Falle auf eine Regelung einigengemeinsamer Abstimmung, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Diese Regelung gilt auch für eventuell auftretende Lücken der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtBedingungen.
16.5 18.6 Erfüllungsort ist der Sitz der bestellenden HELLA-Gesellschaft bzw. die von HELLA angegebene Lieferadresse. Für die Zahlung kann zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart werden.
18.7 Es gilt ausschließlich das am Sitz der bestellenden HELLA-Gesellschaft geltende Recht mit Ausnahme der Kollisionsnormen. Die Anwendung des LGUN-Kaufrechtes (Übereinkommen der vereinbarten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) wird ausgeschlossen. AD-00041_HIS (2019.07.06)
18.8 Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts für alle aus oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht Zusammenhang mit diesem Vertrag und den unter seiner Geltung vorgenommenen Lieferungen resultierenden Streitigkeiten ist der Sitz von HELLA oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istfür Klagen von HELLA ein sonst zuständiges Gericht.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit 1 - Geltungsbereich
1. Nachstehende AGB gelten ausschließlich; abweichende oder ergänzende Bedingungen, insbesondere Vertragsstrafenregelungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, primion hat deren Geltung ausdrücklich bestätigt. Die AGB gelten in ihrer jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistengültigen Fassung auch für alle künftigen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet2. Soweit Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1. Vom Vertragspartner unterzeichnete Auftragsformulare verstehen sich als Angebot des Vertragspartners, sofern nicht im Einzelfall erkennbar, etwa durch beiderseitige Unterzeichnung, dass der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen sofortige Vertragsschluss vereinbart wurde. primion kann ein solches Angebot binnen 4 Wochen annehmen.
2. Der geschuldete Leistungsinhalt ergibt sich abschließend aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von primion bzw. bei sofortigem Vertragsschluss (Ziff. 1) aus dem Leasingvertragjeweiligen Vertragsformular. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, als auch zum Schadenersatz verpflichtet istetwa in einem Beratungsvertrag, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch ist der Vertragspartner für die Auswahl und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei Eignung der gesetzlichen RegelungLieferung und Leistung allein verantwortlich.
16.3 Der LG haftet 3. Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch primion. Von primion selbst abgegebene Angebote sind freibleibend und gelten nur für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nureine angemessene, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatim Angebot angegebene Frist.
16.4 1. Preisangaben von primion verstehen sich ohne anfallende Liefer- und Transportkosten und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der SchriftformLeistungen von primion sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen In Rechnungen ausgewiesene Zahlungsfristen gelten nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtals Fälligkeitsregelung.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG2. Gerichtsstand ist GöppingenZahlungsverzug tritt insbesondere ein, wenn der LN ein KaufmannVertragspartner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Bei Zahlungsverzug ist primion berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.
3. primion ist berechtigt, sämtliche ihr aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen, solange der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Ist primion zur Vorleistung verpflichtet, kann die Leistung – ohne dass Verzug eintritt – verweigert werden, sofern nach Abschluss des Vertrages Umstände erkennbar werden, die den Schluss zulassen, dass der Vertragspartner seine Gegenleistung, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen kann. In diesem Fall ist primion berechtigt, eine juristische Person angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann primion vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des öffentlichen Rechts entstandenen Schadens oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen istder vergeblichen Aufwendungen verlangen.
1. Lieferungen erfolgen ab Werk, d.h. auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Dies ist sowohl der Erfüllungsort für die Lieferung als auch der Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Bei entsprechender Vereinbarung wird primion auf Kosten des Vertragspartners eine Transportversicherung abschließen.
2. Liefer- und Leistungszeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von primion bzw. bei sofortigem Vertragsschluss (§ 2 Ziff. 1) aus dem jeweiligen Vertragsformular. Ist nichts Abweichendes vereinbart, handelt es sich bei angegebenen Terminen jeweils um „Circa- Fristen“. Die endgültigen Termine werden von primion mit angemessener Frist angekündigt. primion ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt; etwaige Ansprüche des Vertragspartners wegen Leistungsstörungen werden hierdurch nicht berührt.
3. Alle Leistungsverpflichtungen von primion stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung. primion ist bei unverschuldeter, nicht rechtzeitiger oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand richtiger Selbstbelieferung und bei sonstigen von ihr nicht zu vertretenen Hindernissen berechtigt, die Lieferung oder Leistung – ohne dass Verzug eintritt – um die Dauer der hierdurch verursachten Verhinderung hinauszuschieben.
4. Soweit vereinbart, wird primion Hardware betriebsbereit anschließen bzw. Software funktionsfähig installieren. Die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit kann durch störungsfreien Ablauf von Prüfprogrammen bzw. einen Testlauf nachgewiesen werden. Der Vertragspartner hat im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istAnschluss die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit durch Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls zu bestätigen.
5. Bedienungsanleitungen können in digitaler Form übergeben werden.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) Art. 28 Das Übereinkommen steht Rechtsvorschriften des Heimatstaats nicht entgegen, nach denen die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat auch dort durchgeführt werden muss oder nach denen es untersagt ist, vor einer Adoption das Kind in einer Familie im Aufnahmestaat unterzubringen oder es in diesen Staat zu leistenbringen.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen Art. 29 Zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person, welche die Sorge für das Kind hat, darf kein Kontakt stattfinden, solange die Erfordernisse des Artikels 4 Buchstaben a bis c und des Artikels 5 Buchstabe a nicht erfüllt sind, es sei denn, die Adoption finde innerhalb einer Familie statt oder der Kontakt entspreche den von der zuständigen Behörde des Heimatstaats aufgestellten Bedingungen.
(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats sorgen dafür, dass die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden.
(2) Sie gewährleisten, dass das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Xxxxx- xxxx Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das Recht des betreffenden Staates dies zulässt.
Art. 31 Unbeschadet des Artikels 30 werden nach die auf Grund des Übereinkommens gesam- melten oder übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere die in den gesetzlichen Arti- keln 15 und 16 bezeichneten, nur für die Zwecke verwendet, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind.
(1) Niemand darf aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen.
(2) Nur Kosten und Auslagen, einschliesslich angemessener Honorare an der Adop- tion beteiligter Personen, dürfen in Rechnung gestellt und gezahlt werden.
(3) Die Leiter, Verwaltungsmitarbeiter und Angestellten von Organisationen, die an einer Adoption beteiligt sind, dürfen keine im Verhältnis zu den geleisteten Diensten unangemessen hohe Vergütung erhalten.
Art. 33 Eine zuständige Behörde, die feststellt, dass eine der Bestimmungen verrechnetdes Überein- kommens nicht beachtet worden ist oder missachtet zu werden droht, unterrichtet sofort die Zentrale Behörde ihres Staates. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem LeasingvertragDiese Zentrale Behörde ist dafür verant- wortlich, als auch zum Schadenersatz verpflichtet dass geeignete Massnahmen getroffen werden.
Art. 34 Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsstaats eines Schriftstücks darum ersucht, ist eine beglaubigte Übersetzung beizubringen. Sofern nichts anderes be- stimmt ist, werden eingehende Zahlungen zunächst die Kosten der Übersetzung von den künftigen Adoptiveltern getragen.
Art. 35 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten handeln in Adoptionsverfahren mit der gebotenen Eile.
Art. 36 Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssys- teme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so ist
a) eine Verweisung auf den Schadensersatzanspruch und dann gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Ver- weisung auf rückständige Raten den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;
b) eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen;
c) eine Verweisung auf die zuständigen Behörden oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei die staatlichen Stellen dieses Staates als Verweisung auf solche zu verstehen, die befugt sind, in der gesetzlichen Regelungbetreffenden Gebietseinheit zu handeln;
d) eine Verweisung auf die zugelassenen Organisationen dieses Staates als Verweisung auf die in der betreffenden Gebietseinheit zugelassenen Organi- sationen zu verstehen.
16.3 Der LG haftet Art. 37 Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssys- teme, die für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehenverschiedene Personengruppen gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus dem Recht dieses Staates ergibt.
Art. 38 Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Adoption haben, ist nicht verpflichtet, das Übereinkommen anzu- wenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre.
(1) Das Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Ver- tragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben.
(2) Jeder Vertragsstaat kann er vom Leasingnehmer die Abtretung mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen zur erleichterten Anwendung des Übereinkommens in ihren gegen- seitigen Beziehungen schliessen. Diese Vereinbarungen können nur von den Best- immungen der Ansprüche gegen den Dritten verlangenArtikel 14 bis 16 und 18 bis 21 abweichen. Die Staaten, die eine solche Vereinbarung geschlossen haben, übermitteln dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Depositar des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatÜberein- kommens eine Abschrift.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der SchriftformArt. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen 40 Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtzulässig.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich 3.1.1 Der Auftraggeber erklärt mit Beauftragung des Auftragnehmers, bei keiner anderen Benannten Stelle/ Bestimmten Stelle einen Antrag auf Zertifizierung des Zertifizierungsobjektes gestellt zu haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er einen vergleichbaren Antrag stellt. Dem Auftragnehmer steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, falls der Auftraggeber bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leisteneiner anderen Benannten Stelle/ Bestimmten Stelle einen Antrag auf Zertifizierung des Zertifizierungsobjekts stellt.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen werden nach den 3.1.2 Der Auftragnehmer zertifiziert anhand des aktuell gültigen Stands der zertifizierungsrelevanten gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten Anforderungen, Normen oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertraganderen zertifizierungsrelevanten Kriterien, als auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch und dann auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
3.1.3 Im Übrigen bleibt es Rahmen und zur Erfüllung des Auftrags stellt der Auftraggeber alle notwendigen Informationen in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung, die für den Zertifizierungsprozessbenötigt bzw. bei der gesetzlichen Regelungihm angefragt werden. Übersetzungen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten zu beauftragen.
16.3 3.1.4 Der LG haftet für eigenes Verhalten Auftragnehmer bewertet die gesamte Prüfdokumentation im Zertifizierungsvorhaben auf Schadenersatz nurdie Konformität mit den zertifizierungsrelevanten gesetzlichen Anforderungen, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus Normen oder anderen zertifizierungsrelevanten Kriterien. Konnte der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer Auftragnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werdenKonformität nicht feststellen, so wird hierdurch er einen Bericht mit den nicht erfüllten Anforderungen erstellen. Ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen Bewertung antragsgemäß erfolgt, wird ein Zertifikat des Auftragnehmers erstellt und erteilt. Rechtsverbindlich ist das schriftliche und unterschriebene Zertifikat.
3.1.5 Die Zertifikatserteilung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
3.1.6 Die Zertifizierung findet am Sitz des Auftragnehmers statt, sofern nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen ausdrücklich mit dem Auftraggeber anders vereinbart.
3.1.7 Der Auftragnehmer schuldet keinen Zertifizierungserfolg und haftet nicht im Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn einer versagten Zertifizierung.
3.1.8 Der Auftragnehmer übernimmt und Zweck schuldet als Zertifizierungsstelle keine Beratungsleistungen.
3.1.9 Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommtdurch den Auftragnehmer setzt eine schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende voraus.
16.5 Erfüllungsort ist 3.1.10 Der Zertifizierungsvertrag endet mit Ablauf oder Erlöschen der Sitz des LG. Gerichtsstand ist GöppingenZertifikatsgültigkeit, wenn ohne dass es hierzu einer gesonderten Kündigung bedarf.
3.1.11 Die Zertifizierungsstelle kann Zertifizierungsobjekte, sofern es die Anerkennung, Benennung, EU-Richtlinien oder andere zugrundeliegende Vorschriften verlangen oder es nach pflichtgemäßem Ermessen der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen Zertifizierungsstelle erforderlich ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn zu dem Zweck überwachen, um die Einhaltung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istZertifikatsvoraussetzungen zu überprüfen. Dazu können auch Audits / Besuche jederzeit ohne vorherige Anmeldung durch die Zertifizierungsstelle durchgeführt werden.
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Samples: Zertifizierungsvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen 1.1 Bei Reparaturarbeiten gelten für alle - auch zukünftigen - Angebote, Aufträge, Verträge und sonstigen Leistungen die nachstehenden Bedingungen ausschließlich, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gliederungsnummer dieser Bedingungen, von der abgewichen werden soll, abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sonstige Nebenabreden sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu leistennur verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen werden.
16.2 Alle eingehenden Zahlungen 1.2 Die Überlassung von Ersatzteilen, sei dies anlässlich oder auch gelegentlich der Durchführung der Reparaturarbeiten, erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung der allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Getrieben, Lenkungen, Achsen und Komponenten von ZF. Die Geltung der allgemeinen Reparaturbedingungen für die Durchführung der Einbauarbeiten bleibt hiervon unberührt.
1.3 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für den Auftragnehmer unverbindlich, auch dann, wenn sie vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegt werden und der Auftragnehmer Ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
1.4 Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten diesen Bedingungen oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem Leasingvertrag, als auch zum Schadenersatz verpflichtet aufgrund dieser Bedingungen geschlossenen Vertrag eine Erklärung schriftlich abzugeben ist, werden eingehende Zahlungen zunächst auf den Schadensersatzanspruch muss diese Erklärung von dem zur ordnungsgemäßen Vertretung des jeweiligen Vertragspartners berechtigten Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet oder notariell beurkundet und dann auf rückständige Raten dem anderen Vertragspartner als Original oder sonstige Verpflichtungen verrechnetper Telefax übermittelt werden. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen RegelungDie in Satz 1 beschriebene Schriftform kann nicht durch die elektronische Form oder die Textform ersetzt werden.
16.3 Der LG haftet für eigenes Verhalten auf Schadenersatz nur, - wenn er mindestens fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat 1.5 Hält einer der Vertragspartner eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder des aufgrund dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages nicht ein und hierdurch ein Schaden aus zieht der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehenandere Vertragspartner hieraus keine Folgerungen, so kann er vom Leasingnehmer auch im Falle von Wiederholungen daraus kein Verzicht auf die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten verlangen, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Pflicht zur Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade zu gewähren hatdieser Bestimmungen hergeleitet werden.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll. 1.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch dadurch die Wirksamkeit der Gültigkeit des Vertrages im übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist GöppingenDies gilt jedoch nicht, wenn der LN ein Kaufmann, das Festhalten am Vertrag in diesem Fall für einen Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand unzumutbare Härte darstellen würde. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt istwirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen.
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Samples: Reparaturbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer 1 GELTUNGSBEREICH § 2 ZULÄSSIGE VERTRAGSPARTNER
(Mehrwertsteuer1) zu leistenDer Vertragsschluss mit Mysupply erfolgt ausschließlich über die Online-Plattform und nur mit dort registrierten Kunden und Lieferanten (im Folgenden auch: "Nutzer").
16.2 Alle eingehenden Zahlungen (2) Die Registrierung steht ausschließlich natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften offen, die bei der Registrierung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln und dementsprechend Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Die Registrierung und die Nutzung der Online- Plattform durch eine Person, die damit einen Zweck verfolgt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, ist unzulässig. Ebenso unzulässig sind die Registrierung und die Nutzung durch Minderjährige. Mysupply erhebt Nutzungsgebühren. Diese können sich aus monatlichen und/oder transaktionsbezogenen Gebühren zusammensetzen. Der Preis der Nutzungsgebühr richtet sich nach der jeweils aktuellen online abrufbaren Preisliste von Mysupply. Im Falle einer Kündigung vor Ablauf einer Gebührenperiode wird die nicht verbrauchte Nutzungsgebühr nicht erstattet.
(1) Als Online-Verhandlung wird nach Maßgabe dieser AGB ein zeitlich begrenzter Prozess bezeichnet, der es Kunden ermöglicht, für ein bestimmtes Gesuch eine angemessene Vergütung zu ermitteln und anschließend ein dementsprechendes Angebot eines Lieferanten anzunehmen.
(2) Mysupply hat keine Pflicht, aber das Recht, die Gesuche des Kunden zu prüfen, bevor diese für die Lieferanten freigeschaltet werden. Ein Anspruch eines Nutzers auf Freischaltung seines Gesuches besteht nicht.
(3) Berechtigt zur Teilnahme an einer Online-Verhandlung und somit zur Abgabe von Angeboten sind nur diejenigen registrierten Lieferanten, die vom Kunden konkret oder pauschal hierfür ausgewählt wurden. Mysupply hat das Recht zur Prüfung von Lieferanten zur Teilnahme an der Online-Verhandlung, bevor diese dem Kunden zur endgültigen Auswahl bereitgestellt werden.
(4) Der Lieferant hat keinen Anspruch darauf, dass ihm ein Gesuch angezeigt wird oder ihm die Möglichkeit gegeben wird, an der Online-Verhandlung teilzunehmen.
(5) Nach Abgabe ihres Angebots können die Lieferanten ihr Angebot nicht mehr ändern oder zurücknehmen. In Ausnahmefällen, in denen kein Verschulden des Lieferanten vorliegt, kann Mysupply ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das Angebot stornieren. Mysupply kann die Stornierung ablehnen, wenn die vorgebrachten Gründe nicht ausreichend dargelegt und bewiesen werden. Nur Mysupply kann die Änderung bzw. Rücknahme des Angebots in einem solchen Fall vornehmen.
(6) Weiterhin können die Lieferanten den gesetzlichen Bestimmungen verrechnetKunden vor der Angebotsabgabe Fragen zu deren Gesuch stellen. Soweit der LN sowohl zum Ausgleich rückständiger Raten oder sonstiger vereinbarter Zahlungen aus dem LeasingvertragSowohl die Fragen, als auch zum Schadenersatz verpflichtet istdie Antworten der Kunden sind für alle an der Online-Verhandlung teilnehmenden Lieferanten sichtbar. Die Lieferanten haben die Verpflichtung, werden eingehende Zahlungen zunächst die auch von anderen Lieferanten gestellten Fragen auf den Schadensersatzanspruch und dann mögliche Auswirkungen auf rückständige Raten oder sonstige Verpflichtungen verrechnet. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelungihr Angebot zu prüfen.
16.3 (1) Der LG haftet Kunde kann die Angebote der Lieferanten vor Annahme weiter verhandeln. Für diese Verhandlung stellt Mysupply auf der Online-Plattform einen Mechanismus zur Verfügung. Der Kunde kann die Verhandlung auch offline führen. Sofern die Parteien die Verhandlung offline führen, haben sie selbst den Vertragsschluss zu dokumentieren.
(2) Soweit Mysupply dem Kunden Mechanismen der weiteren Verhandlung auf seiner Online-Plattform zur Verfügung stellt, hat der Kunde diese Mechanismen in eigener Verantwortung und ohne Gewähr seitens Mysupply auszuwählen und durchzuführen.
(3) Soweit Mysupply den Kunden in der Auswahl eines Mechanismus berät, trifft der Kunde die Auswahl weiterhin in eigener Verantwortung und eigener Einschätzung zu Erfolgswahrscheinlichkeit und Verhalten der Lieferanten. Es wird klargestellt, dass keine Aussage von Mysupply eine Verantwortungsübernahme für eigenes Verhalten die Auswahl beinhalten soll. Es ist verboten, die Online-Plattform in einer anderen als der hier beschriebenen Funktionsweise und für einen anderen als den in diesen AGB dargelegten Zweck zu verwenden. Insbesondere ist verboten: • die technischen Vorkehrungen zum Schutz vor Missbrauch zu umgehen; • durch Verwendung mehrerer Nutzerkonten oder im Zusammenwirken mit anderen Nutzern die Preise eigener oder fremder Angebote zu manipulieren oder abzusprechen; • die auf Schadenersatz nurder Online-Plattform verfügbaren Informationen über Nutzer systematisch auszulesen und zu speichern oder für einen anderen Zweck als zur Anbahnung eines Vertrags mit Mysupply zu verwenden; • die Nutzung der Online-Plattform in der Absicht, - wenn er mindestens fahrlässig die Vermittlungsgebühr für Mysupply zu umgehen.
(1) Mysupply bietet weder aktiv noch passiv Leistungen an, die sittenwidrig sind oder gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hatRechte Dritter oder das Gesetz verstoßen. Ferner bietet Mysupply weder aktiv noch passiv Leistungen an, - wenn er mindestens fahrlässig gegen Vertragspflichten verstoßen hat und hierdurch ein Schaden aus die eine besondere standes- oder berufsrechtliche Zulassung erfordern. Hierzu zählen (nach der Verletzung entsprechenden Definition der jeweils gültigen Fassung des Lebens, des Körpers jeweiligen Gesetzes oder der Gesundheit entstanden Berufskammer) insbesondere: • Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes; • Leistungen eines Rechtsanwalts im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung; • Leistungen eines Wirtschaftsprüfers im Sinne der Wirtschaftsprüferordnung; • Leistungen eines Steuerberaters im Sinne des Steuerberatungsgesetzes; • Leistungen eines Notars im Sinne der Bundesnotarordnung; • Leistungen eines Patentanwalts nach der Patentanwaltsordnung; • Leistungen eines Architekten; • Leistungen eines beratenden Ingenieurs (soweit standesrechtlich gebunden).
(2) Das Ausschreiben einer der in Abs. 1 bezeichneten Leistungen durch den Kunden ist unzulässig.
(3) Ebenso unzulässig ist das Anbieten oder - wenn er gegen seine sonstigen vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Entsprechendes gilt bei einem schadensbegründenden Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des LG. Hat der LG für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom Leasingnehmer die Abtretung der Ansprüche gegen Bewerben einer solchen Leistung durch den Dritten verlangenLieferanten.
(4) Mysupply behält sich vor, die dem LG einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrages gerade Zulässigkeit von Leistungen an Voraussetzungen zu gewähren hat.
16.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarungknüpfen, die dieses Schriftformerfordernis abändern sollüber die in Abs. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt1 genannten hinausgehen.
16.5 Erfüllungsort ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist Göppingen, wenn der LN ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland besteht oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des LN im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen