Common use of Allgemeine Bestimmungen Clause in Contracts

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 2022 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dass dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Allgemeine Bestimmungen. 1 Räumlicher und fachlicher Geltungsbereich § 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte BundesgebietDieser Kollektivvertrag gilt persönlich 1. für alle dem Angestelltengesetz (AngG) unterlie- genden Arbeitnehmer und 2. für Lehrlinge. (2) Fachlich: Für Der Kollektivvertrag gilt nicht: a) für Vorstandsmitglieder und Prokuristen; b) für Landesdirektoren sowie Angestellte in ver- gleichbaren Leitungsfunktionen; c) für Arbeitsmediziner im Sinne der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG); d) für Angestellte, die Mitglieder dem Kollektivvertrag für Ange- stellte der österreichischen Kammern Versicherungsunternehmen Außen- dienst in der Ziviltechniker jeweils gültigen Fassung unterliegen, auch wenn sie zum Zwecke der Schulung für den Außendienst im Laufe von drei aufeinanderfolgen- den Jahren insgesamt nicht mehr als 18 Monate im Innendienst verwendet werden; e) für Ferialaushilfen und Aushilfen, die Ziviltechnikerge- sellschaftenpro Kalender- jahr nicht länger als ununterbrochen oder in Teilen 5 Monate beschäftigt werden; Aushilfen sind Personen, die zeitlich befristete Tä- tigkeiten im Betrieb ausüben, um das betriebliche Stammpersonal für andere Tätigkeiten frei zu hal- ten oder um Kapazitätsengpässe abzufedern. f) für Ferial- oder Berufspraktikanten und Volontäre. Als „Ferial- oder Berufspraktikum” gilt nur eine Tä- tigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bil- dungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorge- schrieben ist. Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be- ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad- ministrativen) Ausbildung beschäftigt werden, so- fern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrück- lich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt werden. (3) Persönlich: Für Die Besonderen Bestimmungen des Abschnittes B (§§ 25 bis 36) gelten nur für alle Angestellten Büroangestellten des Innendienstes, Kanzleigehilfen, Chauffeure von PKW und LehrlingeKombi und Portiere in Gebäuden, die vorwiegend als Bürogebäude der Unternehmen verwendet wer- den, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 1. 1997 be- gonnen hat bzw die ihre Lehrzeit bis spätestens 31. 12. 1996 beendet haben und die dem KVI in der jeweils bis 31. 12. 1996 geltenden FassungFassung unterlegen sind, (4) Anwendung findetFür Prokuristen ohne Sondervertrag, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Ausgenom- men 1. 1997 begonnen hat und die damit dem Kollektivvertrag Innendienst in der bis 31. 12. 1996 geltenden Fassung unterlegen sind, gelten, solange kein Sondervertrag abgeschlos- sen wird, die Allgemeinen und die Besonderen Bestim- mungen der Abschnitte A und B. (5) Vom persönlichen Geltungsbereich des Kollektiv- vertrages ausgenommen sind Ferialpraktikanten Prokuristen mit Son- dervertrag, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1997 begonnen hat sowie Prokuristen, deren Dienst- verhältnis nach dem 31. 12. 1996 begonnen hat, in beiden Fällen auch dann, wenn sie innerhalb des Kon- zerns von einem Versicherungsunternehmen zu ei- nem anderen wechseln und Volontäredie ursprünglich erteilte Prokura zum bisherigen Dienstgeber aufrecht bleibt. (6) Zum 31. 12. 1996 vom persönlichen Geltungsbe- reich des KVI in der damals geltenden Fassung ausge- nommene Arbeitnehmer bleiben auch vom Kollektiv- vertrag ausgenommen, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnsolange die damaligen Aus- nahmegründe zutreffen. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 gilt auch für Angestellte des Außendienstes, die vorwiegend für Schadenliqui- dation, Inspektion und Intervention in Kraft Schadens- und Vertragsangelegenheiten verwendet werden; er gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist aber nicht für Angestellte, die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers akquisitorisch oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführenverkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind. (2) Die nach Wirksamkeitsbeginn des vorliegenden Kollektivvertrages vom Innendienst in den Außen- dienst übertretenden Angestellten scheiden mit dem Zeitpunkt des Übertrittes aus dem Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages aus. Von diesem Zeitpunkt an entfallen für sie die Rechtswirkungen dieses Kollek- tivvertrages sowie alle weiteren für den Innendienst geltenden Kollektivvertragsnormen. Von dieser Be- stimmung abweichende einzelvertragliche Vereinba- rungen, nach denen dem Angestellten das Recht ein- geräumt wird, innerhalb eines bestimmten Zeitrau- mes binnen angemessener Frist in den Innendienst zurückzukehren, sind zulässig (Lehrlinge) sind nicht berechtigtvgl auch § 26). Bei Ansprüchen und Rechten, eine Provision oder sonstige Zuwendungen die in diesem Kollektivvertrag von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung der Dauer des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) Dienstverhältnisses abhängig sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtetsind Lehrzeiten zu berücksichtigen. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden gewählte Form für beide Geschlechter. Männliche und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen weibliche Angestellte sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit Rechte und Pflichten aus persönlichen Gründen anwendbardiesem Kollektivvertrag gleichge- stellt. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst Sämtliche aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite diesem Kollektivvertrag Ehepartnern zustehende Ansprüche gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegeneingetragene Partner gem EPG. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für 14.1 Die LM IT Services AG behält sich das gesamte BundesgebietRecht vor, diese AGB für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Die Kunden verpflichten sich, diese Bedingungen in regelmäßigen Zeitabständen auf Änderungen oder Ergänzungen zu überprü- fen. Mit jeder Nutzung der Lieferungen und Leistungen der LM IT Services AG erklären sich die Kunden mit der jeweils gültigen Fassung der AGB einverstan- den. (2) Fachlich: Für 14.2 Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen und Vertragsänderungen be- dürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenÄnderung dieses Former- fordernisses. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) 14.3 Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es Kunde ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. 14.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsver- hältnis ist Osnabrück. LM IT Services AG ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. 14.6 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der LM IT Services AG mit Hilfe auto- matischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zu- stimmung, dass die Daten aus dem Vertragsverhältnis entsprechend dem Bun- desdatenschutzgesetz zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert werden und die LM IT Services AG sich das Recht vorbehält, dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln. 14.7 Sollten eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebernmehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder wer- den, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit so wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmenÜbrigen nicht berührt. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht Parteien vereinbaren bereits jetzt für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werdendiesen Fall, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten die unwirksame Bestim- mung durch eine Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgtungültigen Bestimmung am nächsten kommt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Agb Für Veranstaltungen, Event Venue Rental

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. (2) Fachlich: Für 19.1. Die in diesen AEB verwendeten Überschriften dienen nur der Zweckmäßigkeit und sind bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen. Alle Verweise auf gesetzliche Vorschriften schließen die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages Novellierung oder Wiederverlautbarung dieser Vorschriften ein, gleichgültig, ob diese vor oder nach dem Datum einer gegenständlichen Bestellung und/oder eines Einzelvertrages erfolgt sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt oder erfolgen werden. 19.2. Diese AEB und deren Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (3„UN Kaufrecht“) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führenfindet keine Anwendung. (1) 19.3. Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtetParteien werden nach Möglichkeit in allen Fragen der Auslegung dieser AEB und Zusammenarbeit zweckmäßige und einvernehmliche außergerichtliche Lösungen anstreben. Sollte eine solche Einigung nicht möglich sein, ist für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen diesen AEB und der Aufträge des Dienstgebers / oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführendarauf basierenden Rechtsgeschäften ergeben, das für Handelssachen zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt, ausschließlich zuständig. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind 19.4. Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berechtigtberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht; dasselbe gilt entsprechend für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgtallfällige Lücken in diesen AEB. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind19.5. Änderungen oder Ergänzungen dieser AEB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtetwelche den AEB als Anhang beizufügen ist. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit Dies gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegenÄnderungen oder Ergänzungen dieser Schriftformklausel. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 1.1 Diese ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINUNGEN PREOL, a.s. (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden FassungWeiteren nur „AEB“) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, gelten für alle mit ihrer Stellung verbundenen den Beschaffungen von Waren, Rohstoffen und Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigtGesellschaft PREOL, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggeberna.s. mit dem Sitz in Xxxxxxxxxx 0000, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmenXXX 000 00, XX-Xx. Sie sind ferner weder be- rechtigt26311208, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit eingetragen im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb Handelsregister beim Kreisgericht in Ústí nad Labem, Xxx. X, Xxxxxxx 0000 (im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3Weiteren nur "Käufer") Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werdenzusammenhängenden Rechtshandlungen, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurdeVertragsparteien im Kaufvertrag, Rahmenkaufvertrag oder Bestellung (im Weiteren nur "Kaufvertrag" bzw. "Vertrag") ihre Anwendung ausdrücklich vereinbaren. (2) Mehrarbeit1.2 Der Kaufvertrag, die Anhänge zum Kaufvertrag und diese AEB bilden gemeinsam einen vollständigen und geschlossenen Kaufvertrag, der eine Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Warenlieferung gemäß den Bedingungen des Kaufvertrags darstellt. Sollten Unstimmigkeiten oder Widersprüche zwischen dem Kaufvertrag, den Anhängen des Kaufvertrags und diesen AEB entstehen, gelten diese Dokumente in der nachfolgenden Reihenfolge: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- Kaufvertrag, Anhänge des Kaufvertrags, diese AEB. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben Vorrang vor den täglich nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften. 1.3 Der Kaufvertrag ist für abgeschlossen zu halten, sobald die Vertragsparteien schriftlich alle im Falle Vertrag angeführten Obliegenheiten abstimmen. Fordert eine der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als ÜberstundenVertragsparteien die Ergänzungen oder Änderungen des Vorschlags der anderen Vertragspartei, sondern als Mehr- arbeitsind solche Erinnerungen für einen neuen Vorschlag des Kaufvertrags gehalten. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: . Für das gesamte Bundesgebietsämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus- schließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters. (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglichgleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgtMieter keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten 3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitetVermieters auf Dritte übertragen. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber 4. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an jede Gesellschaft seines Konzerns abzutreten oder deren Erfüllung an jede Ge- sellschaft innerhalb seines Konzerns zu enthaltenübertragen. Der Vermieter und diese Ge- sellschaft seines Konzerns werden dem Mieter ihre jeweiligen Leistungen ge- trennt in Rechnung stellen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, Zahlungsansprü- che aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln istMietvertrag an einen Finanz- oder Factoring-Dienstleister abzu- treten. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende 5. Der Vermieter ist berechtigt, sowohl bei Zahlungsverzug als auch bei Verstößen gegen die in den Abschnitten VI. Ziffer 1. und XV. Ziffer 1. genannten Bestim- mungen, die Kundendaten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an Dritte heraus- zugeben. 6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich Vertrages in seinen übrigen Bestim- mungen davon nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführenberührt. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehenParteien verpflichten sich, doch ist entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nenVertragspartner zu schließen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für 13.1. Lenovo behält sich das gesamte BundesgebietRecht vor, Services ganz oder teilweise an von Lenovo ausgewählte Unterauftragnehmer zu vergeben. 13.2. In dem für diese Transaktion zulässigen Umfang ist jede Partei für Aufsicht, Anleitung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweiligen Mitarbeiter verantwortlich. 13.3. Mitteilungen zwischen den Parteien können auf elektronische Weise erfolgen und sind, soweit nach dem geltenden Recht zulässig, als unterzeichnete Dokumente annehmbar. Eine Kennnummer (2als „Benutzer-ID“ bezeichnet) Fachlich: Für in einem elektronischen Dokument ist rechtlich ausreichend, um die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker Identität des Absenders und die Ziviltechnikerge- sellschaftenEchtheit des Dokuments zu verifizieren. 13.4. Jede Partei kann ähnliche Vereinbarungen mit Dritten eingehen. 13.5. Jede Partei gewährt der anderen Partei nur die Lizenzen und Rechte gemäß den jeweils geltenden Lizenzvereinbarungen. Es werden weder unmittelbar noch stillschweigend noch auf andere Weise weitere Lizenzen oder Rechte (3) Persönlich: Für alle Angestellten einschließlich Lizenzen und Lehrlinge. Angestellte Rechte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden FassungRahmen von Patenten) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelngewährt. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 113.6. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte ZeitSie erklären sich damit einverstanden, den Service nicht weiterzuverkaufen. Jeder derartige Versuch ist nichtig, wenn keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Lenovo vorliegt. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen13.7. Sie sind ferner weder be- rechtigtdafür verantwortlich, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- bendie Services auszuwählen, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers die Ihre Ansprüche erfüllen. Außerdem sind Sie für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme die Ergebnisse der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgtNutzung der Services verantwortlich. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet13.8. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung Keine der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für Parteien darf gegen die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist andere Partei in Bezug auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden diese Vereinbarung oder eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglichhieraus hervorgehende Transaktion vor Gericht gehen, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgtGrund für den Rechtsstreit mehr als zwei Jahre zurückliegt, soweit durch lokales Recht nichts anderes vorgeschrieben ist. Soweit nicht anderweitig durch anwendbares Recht vorgeschrieben, verjährt nach zwei Jahren jede Klage gleich welcher Form, die durch diese Vereinbarung oder eine hieraus hervorgehende Transaktion entsteht, ohne die Möglichkeit eines vertraglichen Verzichts oder einer Einschränkung. 13.9. Keiner von uns ist verantwortlich für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Ursachen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen. 13.10. Keine der Parteien erteilt der jeweils anderen Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung (2oder eines deren Unternehmen) das Recht zur Verwendung ihrer Marken, Handelsnamen oder anderen Bezeichnungen in Werbemaßnahmen oder Veröffentlichungen. 13.11. Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Vereinbarung der Bandbreite: für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft. 13.12. Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet istVerpflichtung von Lenovo zur Serviceerbringung versteht sich vorbehaltlich Ihrer Durchführung des Registrierungs- oder Aktivierungsprozesses für die Services. 13.13. Lenovo und seine verbundenen Unternehmen, Geschäftspartner, Händler und Unterauftragnehmer können Ihre Transaktion und Ihre Kontaktinformationen, z. B. Namen, Telefonnummern, Adresse und E-Mail-Adressen, zur Verarbeitung und Durchführung Ihrer Transaktion verarbeiten, speichern und verwenden. Außerdem kontaktieren wir Sie gegebenenfalls, um Sie über etwaige Produktrückrufe, Sicherheitsprobleme und Serviceaktionen zu informieren. Ist dies gemäß lokal geltendem Recht zulässig, können wir diese Informationen verwenden, um uns zu erkundigen, wie zufrieden Sie mit unseren Produkten oder Services sind, oder Ihnen Informationen bezüglich anderer Produkte und Services zukommen zu lassen. Sie können sich jederzeit entscheiden, keine weiteren Mitteilungen dieser Art von uns zu erhalten. Zu diesen Zwecken können wir Ihre Informationen in andere Märkte übertragen, in denen wir geschäftlich tätig sind, Unternehmen zur Verfügung stellen, die in unserem Auftrag handeln, und die Informationen, soweit rechtlich erforderlich, offenlegen. Wir werden personenbezogene Daten, die wir von Ihnen erhalten haben, jedoch nicht ohne Ihre Zustimmung an Dritte für deren eigene direkte Marketingzwecke verkaufen oder übertragen. 13.14. Jede Partei befolgt sämtliche Gesetze und Vorschriften, die für diese Vereinbarung gelten. 13.15. Keiner von uns wird diese Vereinbarung ganz oder teilweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des anderen abtreten. Jeder derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Versuch ist nichtig. Keine Partei wird eine derartige Zustimmung er- folgenunbillig verweigern. Für Jugendliche Die Abtretung dieser Vereinbarung durch eine Partei an ein verbundenes Unternehmen oder eine durch Zusammenschluss oder Übernahme entstehende Nachfolgeorganisation erfordert keine Zustimmung durch die andere Partei. Xxxxxx kann darüber hinaus seine Ansprüche auf Zahlungen im Sinne des Kinder- Rahmen dieser Vereinbarung ohne Ihre vorherige Zustimmung abtreten. 13.16. Sämtliche Bestimmungen, die naturgemäß über die Kündigung der Vereinbarung hinaus Bestand haben, gelten weiterhin, bis sie erfüllt wurden, und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann gelten ebenfalls für die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt Nachfolger und Abtretungsempfänger. 13.17. Jede Partei verzichtet hiermit bei allen Klagen, die in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geführt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitetauf das Recht auf eine Schwurgerichtsverhandlung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) wird ausgeschlossen. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die 13.18. Kein Bestandteil dieser Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthaltenbeeinträchtigt gesetzliche Rechte von Verbrauchern, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit durch Vertrag nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln istausgesetzt oder eingeschränkt werden können. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Service Agreement, Service Agreement

Allgemeine Bestimmungen. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Räumlich: Für Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und auf Wunsch des Kunden mit dem Grundversorger nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das gesamte Bundesgebietnach § § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Fachlich: Für Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Mitglieder Grundversorgung durchführt, so ist der österreichischen Kammern Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenKunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Persönlich: Für Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle Angestellten für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und LehrlingeRegisternummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers, 3. Angaben zum Grundversorger (auch AushilfskräfteFirma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), auf welche das Angestelltengesetz zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl Nr 292/1921 BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) Anwendung findetdie Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und VolontäreAufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht aber Ferialarbeitnehmervorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge Zusätzlich zu behandelnden Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen, 2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und 3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen, die Anschrift und die Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass § 3 Ersatzversorgung (1) Dieser Kollektivvertrag tritt Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit 1. Jänner 2023 der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Kraft und gilt auf unbestimmte ZeitRechnung stellen darf. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der AbschlussparteienErsatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen dass spätestens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum dem Ende der Arbeit ohne die RuhepausenErsatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Allgemeine Bestimmungen. (a) Diese Bedingungen (im Folgenden als "Bedingungen" bezeichnet) der Pealock Holding, s.r.o., mit Sitz in Xxxx xxxx 000/0, Xxxx, PLZ 602 00, Identifikationsnummer: 07837208, eingetragen im Handelsregister, geführt beim Kreisgericht in Brünn, Abteilung C, Aktenzeichen : 110396 (im Folgenden "Verkäufer" genannt) werden nach den Bestimmungen des § 1751 Abs. angepasst. 1 Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch (1im Folgenden "Bürgerliches Gesetzbuch") Räumlich: Für das gesamte Bundesgebietgegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus oder aufgrund eines Kaufvertrags (im Folgenden "Kaufvertrag"), der zwischen dem Verkäufer und einer anderen juristischen oder unternehmerischen natürlichen Person, die im Rahmen des Abschlusses und der Erfüllung des Kaufvertrags ihre geschäftliche oder sonstige unternehmerische Tätigkeit ausübt (im Folgenden "Käufer") über den Online-Shop des Verkäufers abgeschlossen wurde. Der Online-Shop wird vom Verkäufer auf einer Website betrieben, die sich auf der Internetadresse xxx.xxxxxxx.xxx befindet (nachstehend "Website" genannt), und zwar über die Schnittstelle der Website (nachstehend "Webschnittstelle des Shops" genannt). (2b) Fachlich: Für Die Bedingungen gelten nicht, wenn es sich bei der Person, die Mitglieder die Ware vom Verkäufer kaufen will, um eine natürliche oder juristische Person handelt, die beim Abschluss und der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenDurchführung des Kaufvertrages nicht im Rahmen ihrer geschäftlichen oder sonstigen unternehmerischen Tätigkeit handelt. (3c) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnBestandteil des Kaufvertrages. (1d) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1Soweit im Kaufvertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wird oder die Geltung einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen im Kaufvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, gelten diese Bedingungen für die Beziehungen der Vertragsparteien. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte ZeitDie Anwendung anderer Bedingungen ist ausgeschlossen. (2e) Der Kollektivvertrag Verkäufer kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es den Wortlaut der Geschäftsbedingungen einseitig ändern oder ergänzen. Die aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Absicht auf der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmenWebsite verfügbar. Sie sind ferner weder be- rechtigtberührt hiermit die Rechte und Pflichten, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme die während der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgtGeltungsdauer der vorherigen Fassung der Bedingungen entstanden sind. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 1.1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbestimmungen (1nachfolgend nur „AGB") Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. regeln die Beziehung zwischen Xxxxxxxxx X, Xxxxxxxxxxxx-0000, als Verkäufer/Warenanbieter/Dienstleister einerseits (2nachfolgend nur „Auftragnehmer") Fachlich: Für die Mitglieder und dem Kunden dieser Gesellschaft als dem Käufer/Abnehmer (nachfolgend nur „Kunde") andererseits, und sie bilden einen untrennbaren Bestandteil der österreichischen Kammern der Ziviltechniker jeweiligen Vertragsbeziehung zwischen Auftragnehmer und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten Kunden und Lehrlinge. Angestellte bestimmen einen Teil ihres Inhalts im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte)der Bestimmung des § 1751 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 Bürgerliches Gesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findetFassung der späteren Vorschriften. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es Kunde ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger BestimmungenUnternehmer, unter Berücksichtigung dem jeder verstanden wird, der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern selbstständig und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 auf eigene Rechnung und Verantwortung eine Erwerbstätigkeit in gewerblicher oder ähnlicher Weise in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde Absicht ausübt, dies systematisch zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxxtun, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis um einen Profit zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticalserzielen. Für die Vereinbarung Zwecke des § 1963 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird auch jede Person als Unternehmer betrachtet, die Verträge abschließt, die mit der eigenen Geschäfts-, Produktions- oder ähnlichen Tätigkeit zusammenhängt, oder bei einer selbstständigen Ausübung ihres Berufes, gegebenenfalls eine Person, die im Namen oder auf Rechnung eines Sabbaticals Unternehmers handelt. Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Kunden, die nicht ausdrücklich durch diese AGB oder durch einen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Kunden geregelt werden, richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der Fassung der späteren Vorschriften. Bei beliebigen Unterschieden zwischen diesen AGB und dem jeweiligen zwischen Auftragnehmer und Kunden abgeschlossenen Vertrag genießt der Text des Vertrages Vorrang. Sofern nachfolgend nicht etwas anderes angeführt wird, gelten diese AGB auch für die Bereitstellung von Dienstleistungen. 1.2. Gegenstand der Vertragsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Kunden ist die Schriftform erforderlichLieferung der vom Auftragnehmer angebotenen Waren und Dienstleistungen. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus Die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen des Auftragnehmers für den Kunden wird ausschließlich aufgrund dieser AGB bewerkstelligt, die für alle zwischen Auftragnehmer und Kunden entstandenen Geschäftsbeziehungen gelten. Die aktuelle und wirksame Fassung der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach AGB stehen in schriftlicher Form in der Rückkehr aus dem Sabbatical hat Geschäftsabteilung vom MBM Westra an der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn Adresse des Sabbati- calsFirmensitzes der Gesellschaft MBM WESTER zur Verfügung. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird1.3. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical Kunde ist verpflichtet, sich beim Ausfüllen der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich Bestellung jeweils mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) der aktuellen Fassung der AGB vertraut zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Allgemeine Bestimmungen. Art. 20 Feststellung der Kontrollinhaber 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte BundesgebietHat eine operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft Kontrollinhaber mit 25% oder mehr Stimm- oder Kapitalbeteiligung, so sind diese schriftlich festzustellen. (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften2 Als Kontrollinhaber sind grundsätzlich natürliche Personen festzustellen. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (3 Bestehen keine Kontrollinhaber gemäss Absatz 1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nennatürlichen Personen, die auf andere erkennbare Weise die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, festzustellen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben4 Bestehen keine Kontrollinhaber gemäss den Absätzen 1 und 3, erfolgt ist an deren Stelle ersatzweise die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlengeschäftsführende Person festzustellen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen5 Dies gilt für: a) Während eines Zeitraumes die Eröffnung von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt.Konten oder Heften; b) Während eines Zeitraumes die Eröffnung von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt.Depots; c) Während eines Zeitraumes die Vornahme von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnetTreuhandgeschäften; d) die Annahme von Aufträgen zur Verwaltung von Vermögen, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmtbei Dritten liegen; e) die Ausführung von Handelsgeschäften über Effekten, Devisen sowie Edelmetalle und andere Waren (Commodities) über Beträge von mehr als 25 000 Franken. § 7 ÜberstundenAusgenommen ist die Ausführung von Handelsgeschäften für Parteien, Mehrarbeit für welche die Bank nicht auch als Depotbank fungiert, sofern Zahlung und deren Entlohnung, ganztägiger ZeitausgleichLieferung über eine andere Bank laufen; (1f) Überstunde: Als Überstunde gilt Kassageschäfte über Beträge von mehr als 25 000 Franken. 6 Vorbehalten bleiben die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw Ausnahmebestimmungen im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. zweiten Abschnitt des dritten Kapitels (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten Artikel 22 bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/8026). b) Art. 21 Zu dokumentierende Angaben 1 Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % Vertragspartner hat den Namen, Vornamen und die effektive Wohnsitzadresse des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des GrundstundengehaltKontrollinhabers mittels schriftlicher Erklärung oder Formular K festzuhalten. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in 2 Stammt ein Kontrollinhaber aus einem Land, wo Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfällt diese Angabe. 3 Das Formular K findet sich im Anhang dieser Standesregeln. Es steht der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnetBank frei, so beträgt ab derein eigenes, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechendes Formular zu erstellen. Dieses muss einen gleichwertigen Inhalt wie das Musterformular enthalten.

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Samples: Vereinbarung Über Die Standesregeln Zur Sorgfaltspflicht Der Banken

Allgemeine Bestimmungen. 1 GeltungsbereichGeltung der Geschäftsbedingungen (1) Räumlich: Für das gesamte BundesgebietVerträge über oben beschriebenen Leistungen gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn SYSTEMEDIA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. (2) Fachlich: Für Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Mitglieder Allgemeinen Vertragsbedingungen von SYSTEMEDIA in ihrer bei Abgabe der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und Erklärung des Bestellers unter xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxx abrufbaren Fassung, es sei denn, die Ziviltechnikerge- sellschaftenVertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. (3) Persönlich: Für alle Angestellten Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur §§ 2 Abs. 1, 3, 4, 7 Abs. 1–3 und Lehrlinge. Angestellte 16 des Abschnitts A.; im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnÜbrigen gelten die gesetzlichen Regeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt Angebote von SYSTEMEDIA sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch Auftragsbestätigung von SYSTEMEDIA in Textform zustande, außerdem dadurch, dass SYSTEMEDIA nach der Bestellung mit 1der Leistungserbringung beginnt. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte ZeitSYSTEMEDIA kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist Besteller hält sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werdenAbschluss von Verträgen gebunden. (1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Leistung wie beim Vertragsschluss nach § 2 jeweils vereinbart und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4. (2) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die vereinbarten Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. (3) Es Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Absicht Auftragsbestätigung SYSTEMEDIA, sonst das Angebot der AbschlussparteienSYSTEMEDIA. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend wenn die Änderung Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die SYSTEMEDIA sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Kollektivvertrages zu führenLeistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die SYSTEMEDIA. (4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von SYSTEMEDIA. (5) Die Technik der Auslieferung der vereinbarten Leistung richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden digitale Leistungen online ausgeliefert. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms. (6) SYSTEMEDIA erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik. (7) SYSTEMEDIA ist zum Einsatz von Subunternehmern ohne vorherige Absprache mit dem Besteller berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet SYSTEMEDIA nicht von der vertragsgemäßen Verpflichtungen. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe von SYSTEMEDIA. (1) Die Angestellten in den Einzelverträgen der SYSTEMEDIA bestimmten Aufträge können folgende Leistungen betreffen: (Lehrlingea) sind verpflichtetMitwirkung bei der Fortentwicklung der Werbestrategie und –taktik; (b) Beratung zu nationaler, alle regionaler oder lokaler Schwerpunktbildung; (c) Empfehlungen zu Verbesserungen der Produkte und/oder deren Design; (d) Erarbeitung eines Konzeptpapiers mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe Festlegung der gesetzlichen Bestimmungen Marketingziele, der Zielgruppen und der Aufträge des Dienstgebers werblichen Positionierung; (e) Vorlage eines gestalterischen Konzepts in Form einer Werbeidee unter Erläuterung der gestalterischen Intention für Marketing und Verkaufsförderung; (f) Erstellung eines Konzepts für Medienwerbung, Produktausstattung oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführenVerkaufsförderungsmaßnahmen; (g) Erstellung von Druckerzeugnissen einschließlich der Layouts und Texte; (h) Beschaffung und Prüfung der für die Erstellung der gestalteten Werbemaßnahmen erforderlichen Unterlagen (Fotografien, Zeichnungen etc.). (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit Falls im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, sind folgende Leistungen regelmäßig nicht Gegenstand der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. Beauftragung: (3a) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer Mithilfe bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. Aufstellung von Umsatzzielen oder des dazu nötigen Werbebudgets; (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes die Entwicklung von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnetPR-Konzepten, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes Drehbüchern und Texte für Videos sowie Produktion von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab derFilmen;

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 1.1 Das Einzelunternehmen Mag. (1FH) Räumlich: Für das gesamte BundesgebietXxxxx Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxx 0/0/00, 0000 Xxxx tritt in seinen Ge- schäftsbeziehungen unter der Bezeichnung „runddenker“ auf. 1.2 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (2im Folgenden „Kunde“) Fachlich: Für und Mag. (FH) Xxxxx Xxxxxxx (im Folgenden „runddenker“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie – falls zutreffend – die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker entsprechenden Zusatzbedingungen und Sonderbestimmungen. Maßgeblich ist jeweils die Ziviltechnikerge- sellschaftenzum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. (3) Persönlich: Für 1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (künftigen Vertragsbeziehungen, auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, wenn nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnausdrücklich darauf hingewiesen wird. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit1.4 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ungültig, es sei denn, diese wer- den von runddenker ausdrücklich schriftlich anerkannt. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist 1.5 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Absicht Wirksamkeit der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen verbleibenden Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmenunter ih- rer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellteunwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgtdie ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Allgemeine Bestimmungen. (a) Diese Geschäftsbedingungen (weiter nur "Geschäftsbedingungen") der Pealock Holding, s.r.o., mit Sitz in Xxxx xxxx 000/0, Xxxx, PLZ 602 00, Identifikationsnummer: 07837208, eingetragen im Handelsregister, geführt beim Kreisgericht in Brünn, Abteilung C, Aktenzeichen: 110396 (im Folgenden nur "Verkäufer") regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten gemäß § 1751 Abs. 1 Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg, Zivilgesetzbuches (1nachstehend "Zivilgesetzbuch" genannt) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebietsowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus oder aufgrund eines Kaufvertrages (nachstehend "Kaufvertrag" genannt), der zwischen dem Verkäufer und einer anderen natürlichen Person, die beim Abschluss und der Erfüllung des Kaufvertrages nicht im Rahmen ihrer geschäftlichen oder sonstigen unternehmerischen Tätigkeit handelt (nachstehend "Käufer" genannt), über den Online-Shop des Verkäufers abgeschlossen wurde. Der Online-Shop wird vom Verkäufer auf einer Website betrieben, die sich auf der Website xxx.xxxxxxx.xxx (nachstehend "Website" genannt) befindet, und zwar über die Website-Schnittstelle (nachstehend "Web-Schnittstelle des Shops" genannt). (2b) Fachlich: Für Die Bedingungen gelten nicht für Fälle, in denen eine Person, die Mitglieder beabsichtigt, Xxxx vom Verkäufer zu kaufen, eine juristische Person oder eine Person ist, die bei der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenBestellung von Ware im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit oder in ihrem selbständigen Beruf handelt. (3c) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnBestandteil des Kaufvertrages. (1d) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1Soweit im Kaufvertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wird oder soweit im Kaufvertrag nicht ausdrücklich einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ausgeschlossen werden, gelten diese Bedingungen für die Beziehungen der Parteien. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte ZeitDie Anwendung anderer Bedingungen ist ausgeschlossen. (2e) Der Kollektivvertrag Verkäufer kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht den Wortlaut der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers Bedingungen einseitig ändern oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmenergänzen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme aktuelle Version der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtetAllgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf der Website verfügbar. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrechtBestimmung berührt nicht die während der Geltungsdauer der vorherigen Fassung der Bedingungen entstandenen Rechte und Pflichten. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte BundesgebietAuftraggeber und Realset e.U. verpflichten sich, einander die nötigen Informationen über alle Umstände zu geben, die für die Durch- führung einer ordnungsgemäßen Verwal- tungstätigkeit erforderlich sind. Realset e.U. ist verpflichtet, Informationen über seine Verwaltungstätigkeit bzw. über rechtliche und wirtschaftliche Vorgänge im verwalteten Objekt geheim zu halten, sofern dies nicht dem Interesse des Auftraggebers widerspricht (Gerichtsverfahren, Finanzamt, Förderstellen, etc.) oder eine solche Ge- heimhaltungsverpflichtung aufgrund konkre- ter gesetzlicher Vorschriften im Einzelfall nicht besteht oder außer Kraft tritt. (2) Fachlich: Für Im Hinblick darauf, dass Realset e.U. eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wird vereinbart, dass sich die Mitglieder Haftung von Realset e.U. für Perso- nenschäden und Vermögensschäden des Auftraggebers auf die Höhe der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenHaftungs- summe dieser Versicherung beschränkt. Dem Auftraggeber ist über Verlangen einer Kopie dieser Versicherung auszuhändigen. (3) Persönlich: Für alle Angestellten Realset e.U. ist während aufrechtem Verwaltungsvertrag verpflichtet, die Verwal- tungsunterlagen nur während jenes Zeit- raums aufzubewahren, der nach den Be- stimmungen der Bundesabgabenordnung (Aufbewahrungsfristen) vorgesehen ist. Nach Ablauf dieser Fristen ist Realset e.U. berechtigt, diese Unterlagen für das verwal- tete Objekt an den Auftraggeber zurückzu- stellen oder über dessen konkrete Anwei- sung für eine Vernichtung auf Kosten des Auftraggebers zu sorgen. Sollte der Auftraggeber die weitere Verwah- rung der Unterlagen über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus wünschen, so ist Realset e.U. berechtigt, dafür ein ange- messenes Honorar zu verlangen, das sich an jenen Kosten orientiert, die professionelle Unternehmen verrechnen, die sich mit dem Transport und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnLagerung von derartigen Unterlagen beschäftigen. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung Xxxxxx der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit Auftraggeber nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche Verbraucher im Sinne des Kinder- KSchG ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, von Realset e.U. an ihn gelegte Abrechnungen innerhalb von 2 Monaten zu überprüfen und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit allfällige Mängel oder Fehler in der Abrechnung innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werdengleicher Frist schriftlich, dass sie unter konkreter Erläuterung der Kritikpunkte zu rügen. 5) Realset e.U. ist berechtigt, im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthaltenVerwal- tungsobjekt an geeigneter Stelle in den allgemeinen Teilen, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbarenentsprechend gestal- tetes Schild anzubringen, aus dem aufgrund die Kon- taktdaten von Realset e.U. ersichtlich sind und aus dem deutlich hervorgeht, dass das Objekt von Realset e.U. verwaltet wird. 6) Erfüllungsort der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen Tätigkeit von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegtRealset e. U. ist - soweit es sich um Bürotätigkeit und normale Verwaltungstätigkeit handelt, das Büro von Realset e.U., sofern Realset e.U. zwingend Tätigkeiten im Verwaltungsobjekt selbst durchzuführen hat, ist sie spätestens zwei Wochen vor Realset e.U. berechtigt, für Fahrten vom oder zum Ver- waltungsobjekt ins Büro seinen Zeitaufwand, sowie zusätzlich Fahrtkosten in Höhe der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend jeweils geltenden Kilometergeldsätze zu verrechnen. 7) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Verwaltungsvertrag ist das am Sitz von Realset e.U. zuständige Gericht, sofern nicht das Konsumentenschutzgesetz im Einzelfall zwingend eine solche Gerichtsstandsverein- barung ausschließt. 8) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzel- ner Bestimmungen des durch diese AGB festgelegten Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der Grundvereinbarung festzule- übrigen Vertragsbestimmun- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen iIm Einverneh- men mit Umfang einer allfälligen Teilnichtig- keit gelten solche Bestimmungen als verein- bart, die dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln istursprünglichen Vertragszweck am nächsten kommen. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Mietvertrag

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 10.1. Der vorliegende Vertrag ist Ausdruck des gegenseitigen Einverständnisses der Vertragsparteien hin- sichtlich des Vertragsgegenstandes und ersetzt alle Vorschläge, Darstellungen oder früheren schriftli- chen und mündlichen Vereinbarungen betreffend die Bereitstellung von Marktdaten. Die Vertragspar- teien bestätigen hiermit, dass sie durch keine Darstellung, Gewährleistung oder Verpflichtung außer den ausdrücklich vertraglich festgelegten zum Abschluss des vorliegenden Vertrages (1außer im Be- trugsfall) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebietverleitet wurden. (2) Fachlich: Für 10.2. Keine der Parteien darf ihre Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Mitglieder andere Partei abtreten. Dies trifft auch auf die Abtretung an ein Mitglied der österreichischen Kammern Unternehmensgruppe im Zuge einer Konzernumstrukturierung oder an eine Tochtergesellschaft, an der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftender Vertragspartner mehrheitlich beteiligt ist, oder an ein verbundenes Unternehmen, in dem der Vertragspartner einen maßgeblichen Einfluss ausübt, sowie auf Fusionen oder Veräußerungen zu. (10.3. Eine Änderung oder Modifizierung des Vertrages ist nur schriftlich und durch Unterzeichnung seitens beider Parteien gültig. Ausgenommen davon sind die Annexe, die von der WBAG unter Einhaltung einer 3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge-monatigen Ankündigungsfrist einseitig geändert werden dürfen. Angestellte Sollten die Vertragspartner hinsichtlich einer Änderung keine Einigung erzielen, haben sie das Recht, diesen Vertrag gemäß Klausel 9.2 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Vertrages zu kündigen. 10.4. Die Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmung hat im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte)einer vertragsergänzenden Interpretation eine solche zu treten, auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in die dem wirtschaftlichen Zweck der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnunwirk- samen Bestimmung am nächsten kommt. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 110.5. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmenVertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgtInternationalen Privatrechts sowie die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ausgeschlossen. (3) 10.6. Die Angestellten (Lehrlinge) sindVertragsparteien vereinbaren betragsabhängig die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsge- richtes Wien oder des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien für alle im Zusammenhang mit die- sem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht bestehtauch hinsichtlich der Gültigkeit des Vertrages. 10.7. Übt ein Vertragspartner ein Recht gemäß diesem Vertrag nicht oder verspätet aus, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtetso stellt dies kei- nen Verzicht auf dieses Recht dar noch gilt es als Anerkennung des relevanten Ereignisses. 10.8. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch Alle gemäß diesem Vertrag erforderlichen Mitteilungen und Benachrichtigungen müssen schriftlich erfolgen und durch den Zeichnungsberechtigten des benachrichtigenden Vertragspartners firmenmä- ßig unterfertigt sein. 10.9. Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren sofern im Vertrag nicht abweichend geregelt längstens binnen zwei Jahren nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrechtVertrages. (4) 10.10. Zwei identische Ausfertigungen dieses Vertrages wurden beiden Parteien zur Unterzeichnung vorge- legt, von denen jede Partei nach Unterfertigung eine Kopie erhält. Beide Parteien stimmen zu, dass je- de der beiden Ausfertigungen eine vollständige Version des Vertrages darstellt. Dieser Vertrag wurde von den Unterzeichnungsberechtigten der Parteien unterfertigt. Wiener Börse AG Vertragspartner Datum Unterschrift Name Xxxxxxxxx Xxxxxxx Funktion CEO Unterschrift Name Xxxxxxxxx Xxxxxxxx Funktion Head of Issuers & Market Data Sales Annex A: Preis- und Produktliste Derived Data Agreement Annex A ist ein Bestandteil des Vertrages und ergänzt diesen. Im Falle eines Widerspruches geht Annex A den Bestimmungen des DDA vor. Adresse PLZ, Ort Land Datum Unterschrift Name Wiener Börse AG Wiener Börse AG Datum Unterschrift Name Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxx Position CEO Head of Issuers & Market Data Sales Annex A: Preis- und Produktliste Derived Data Agreement Alle Lizenzgebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.  Sofern nicht anders angegeben fallen die monatlichen Lizenzgebühren für jedes genutzte Produkt gemäß Annex A an  Die Nichteinhaltung Lizenzgebühren gemäß Annex A für realtime Marktdaten beinhalten auch die Non-Display/Derived Data Nutzung von delayed Marktdaten gemäß Annex A  Im Fall einer direkten Anbindung an einen Datenfeed der Absätze WBAG fallen die Lizenzgebühren und Techni- sche Service Gebühren gemäß Annex 1 bis 3 bildet des Market Data Agreements additiv an. Die Technischen Ser- vice Gebühren fallen für einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das RechtVertragspartner, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet der sowohl ein Market Data Agreement als auch ein Deri- ved Data Agreement mit der WBAG unterzeichnet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn nur einmal an  Die Lizenzgebühren gemäß Annex A der Börsen Albanien, Banja Luka, Belgrad, Laibach, Mazedonien, Zagreb, Energy Exchange Austria und Kasachstan umfassen bis zum Ende auf Widerruf alle Nutzungsarten der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden De- rived Data und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt Non-Display Nutzung Derived Data sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für Werke und/oder Produkte, die Zwecke aus oder unter Verwendung von Marktdaten generiert wurden. Annex A umfasst folgende Kategorien der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil Derived Data Nutzung der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab derMarktdaten:

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Samples: Derived Data Agreement

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (1CISG) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebietund der Kollisionsregelungen des Internationalen Privat- rechts. (2) Fachlich: Für . Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten, die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte sich aus oder im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte)Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, auf welche ist das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäreörtliche zuständige Gericht am Sitz von SWISSLOG, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist sofern die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche bestellende Partei Kaufmann im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann HGB ist. SWISSLOG ist darüber hinaus berechtigt, ihre Ansprüche am allgemeinen Ge- richtsstand des Lieferanten geltend zu machen. 3. Falls ein Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt nicht die Wo- chenarbeitszeit innerhalb Ein- haltung einer Bestimmung des Vertrages von dem anderen Ver- tragspartner verlangt, so wird dadurch das Recht, eine solche Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, nicht be- rührt. Der Verzicht eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt Vertragspartners auf die Geltendma- chung eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des Vertrages stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung eines späteren Verstoßes gegen dieselbe oder eine andere Bestimmung dar. 4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Er- füllungsort für die Lieferverpflichtung die von SWISSLOG ge- wünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, für alle üb- rigen Verpflichtungen beider Seiten der Sitz von SWISSLOG. 5. Sollte eine der Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt wird die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier- durch nicht überschreitetbeeinträchtigt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die dem angestreb- ten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung mög- lichst nahe kommen. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen6. Diese Frist kann Einkaufsbedingungen wurden in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich Deutsch und Englisch er- stellt. Bei Widersprüchen und Abweichungen zwischen der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit deut- schen und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde englischen Version gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurdedeutsche Version vorrangig. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. Strom GVV § 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Räumlich: Für das gesamte BundesgebietDiese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Fachlich: Für die Mitglieder Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der österreichischen Kammern Haushaltskunde und im Rahmen der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenErsatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte Grundversorger im Sinne dieses Kollektivvertrages sind dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. Strom GVV § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle Arbeitnehmer für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (auch AushilfskräfteFirma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), auf welche das Angestelltengesetz zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl Nr 292/1921 BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) Anwendung findetdie Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und VolontäreAufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht aber Ferialarbeitnehmervorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge Zusätzlich zu behandelnden Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen, 2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und 3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen, die Anschrift und die Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. Strom GVV § 3 Ersatzversorgung (1) Dieser Kollektivvertrag tritt Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit 1. Jänner 2023 der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Kraft und gilt auf unbestimmte ZeitRechnung stellen darf. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der AbschlussparteienErsatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen dass spätestens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum dem Ende der Arbeit ohne die RuhepausenErsatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Rahmenvereinbarung

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: 1.1 Für das gesamte BundesgebietVertragsverhältnis zwischen einerseits der DNS:NET Internet Service GmbH (nachfolgend „Besteller“ genannt) und andererseits ihren Lieferanten bzw. Vertragspartnern, die für den Besteller Lieferungen, Werk- oder sonstige Leistungen erbringen (diese Lieferanten bzw. Vertragspartner jeweils einzeln nachfolgend „Vertragspartner“ genannt), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Bestellbedingungen für Lieferungen, Werk- oder sonstige Leistungen (im nachfolgenden „Bestellbedingungen“ genannt) sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen. Von den Bestellbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Geltung, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die Bestellbedingungen haben auch dann ausschließliche Geltung, wenn der Besteller in Kenntnis von den Bestellbedingungen abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners dessen Lieferungen, Werk- oder sonstige Leistungen vorbehaltlos annimmt. Die Bestellbedingungen haben keine Geltung, wenn und soweit zwingende gesetzliche Vorschriften von den Bestellbedingungen abweichende Bestimmungen enthalten. (2) Fachlich: Für 1.2 Die Bestellbedingungen gelten zugleich auch für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen dem Besteller und dem Vertragspartner, auch wenn eine ausdrückliche Einbeziehung der Bestellbedingungen in die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenjeweiligen Vertragsverhältnisse nicht erfolgt ist. (3) Persönlich: Für alle Angestellten 1.3 Der Leistungsumfang bestimmt sich aus dem auf die Bestellung des Bestellers hin zustande gekommenen Vertrag. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und Lehrlingedem Vertragspartner zum Zwecke der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen; dies gilt auch für Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen. 1.4 Der Vertragspartner hat im gesamten Schriftverkehr unter Einschluss auch der Annahme der Bestellungen, Rechnungslegung und ggfs. Angestellte Versanddokumente stets die Bestellnummer des Bestellers anzugeben. 1.5 Leistungen im Sinne dieses Kollektivvertrages der Bestellbedingungen sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte)sämtliche Lieferungen, auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 Werk- und sonstige Leistungen, sofern in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten diesen Bestellbedingungen nicht zwischen Lieferungen, Werkleistungen und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnsonstigen Leistungen unterschieden wird. 1.6 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen des Bestellers (1nachfolgend zusammen „Bestellerunterlagen“ genannt) Dieser Kollektivvertrag tritt behält sich der Besteller das Eigentum wie auch sämtliche Rechte des darin verkörperten geistigen Eigentums vor. Nach Leistungserbringung sind die Bestellerunterlagen dem Besteller unaufgefordert zurückzugeben. Dasselbe gilt für alle Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen, die der Vertragspartner zur Ausführung der Leistungen anfertigt (nachfolgend zusammen „Leistungsunterlagen“ genannt). Die Vertragsparteien sind sich schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an diesen Unterlagen auf den Besteller übergeht und die Unterlagen von dem Vertragspartner für den Besteller verwahrt werden; zugleich gilt hinsichtlich etwaig im Zusammenhang mit 1den Leistungsunterlagen entstandener bzw. Jänner 2023 in Kraft darin verkörperter geistiger Eigentumsrechte, dass dem Besteller, soweit er diese geistigen Eigentumsrechte nicht ohnehin innehält bzw. erworben hat, ein räumlich und gilt zeitlich unbegrenztes Recht zur uneingeschränkten Nutzung und Verwertung an den geistigen Eigentumsrechten zusteht. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, finden zugleich auch die Bestimmungen des V.5.1 entsprechend auf unbestimmte Zeitdie Bestellerunterlagen und die Leistungsunterlagen Anwendung; der Vertragspartner hat damit insbesondere alle Besteller- und Leistungsunterlagen Dritten gegenüber geheim zu halten und nur für die Ausführung des jeweiligen mit dem Besteller bestehenden Vertrages zu verwenden. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien1.7 Soweit nichts Weitergehendes vereinbart ist, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen gilt betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtetzur Leistung gehörende Software, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe dass der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigtBesteller berechtigt ist, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, diese einschließlich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund Dokumentation in dem für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zesvertragsgemäße Verwendung der Leistung erforderlichen Umfang zu nutzen. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werdenVertragspartner stellt dabei zugleich sicher, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten die Software, dies insbesondere durch den Stand der 32 Stunden in der Woche ist möglichTechnik entsprechende Virenschutzprogramme gegen Viren, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet istTrojaner oder andere Schadprogramme, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln angemessen geschützt ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich 1.8 Für Vertragsverhältnisse betreffend Lieferungen gelten ergänzend zu diesem Abschnitt I die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind Abschnitte II und V. Für Vertragsverhältnisse bezüglich Werkleistungen gelten neben diesem Abschnitt I die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt Abschnitte III und V. Für alle sonstigen Leistungen gelten neben diesem Abschnitt I die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten Abschnitte IV und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab derV.

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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich43 Circle-Klausel (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. Hat ein Verkäufer von seinem Käufer oder einem nachfolgenden Käufer dieselbe Ware oder einen Teil derselben Ware zurückgekauft, so hat die Abrechnung auf Basis der Kontraktmenge oder - wenn Verladeanzeigen oder Andienungen erteilt wurden - auf Basis der konkretisierten Menge durch Zahlung der Differenz zwischen dem in dem jeweiligen Kontraktverhältnis geltende Rechnungsbetrag und dem niedrigsten Rechnungsbetrag im Circle durch den Käufer an seinen Verkäufer zu erfolgen. Circle-Abrechnungen müssen innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt bezahlt werden. (2) Fachlich: Für . Eine Circle-Abrechnung entfällt, wenn eine Erfüllungsverhinderung nach § 20 vorliegt und sich die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenVerkäufer wirksam auf diese Klausel berufen. 3. Eine Circle-Abrechnung entfällt ebenfalls, wenn eine Partei vor der Fälligkeit der Circle- Abrechnung ihre Zahlungen einstellt oder Tatsachen vorliegen, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind. der Vertrag untersteht deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989, Teil II, S. 588 ff.) Findet keine Anwendung. 1. Als Geschäftstage gelten die Werktage mit Ausnahme des Sonnabends sowie des 24. Und 31. Dezember. 2. Der Tag des Vertragsabschlusses und der Tag des Eingangs einer Erklärung, mit der eine Frist gesetzt wird, zählen bei Fristberechnung nicht mit. 3) Persönlich: Für . Erklärungen, die an einem Geschäftstag nach 15 Uhr eingehen, gelten als am nächsten Geschäftstag eingegangen. 4. Staatlich oder landesgesetzlich unterschiedlich anerkannte Feiertage wirken nur zugunsten desjenigen, der an einem solchen Tag eine Erklärung abzugeben oder zu empfangen bzw. eine Handlung vorzunehmen hat. 1. Der Begriff "schriftlich" schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z. B. Telefax oder TE-Mail ein. Der Begriff "fernschriftlich" schließt den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z. B. Telefax oder E-Mail ein. 2. Zwischenverkäufer bzw. -käufer müssen alle Angestellten und LehrlingeMitteilungen unverzüglich weitergeben. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer der Verkäufer hat dem Vermittler die vereinbarte Provision zu zahlen, gleichviel, ob der vermittelte Vertrag erfüllt oder aufgehoben wird, es sei denn, dass den Vermittler ein nachweisbares Verschulden an der Nichterfüllung oder Aufhebung des Vertrages trifft. Alle Zahlungsansprüche (auch Aushilfskräftez. B. Preisdifferenzforderungen, Zinsforderungen, Finalforderungen), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber FerialarbeitnehmerKaufpreisforderungen, sind spätestens 10 Geschäftstage nach Eingang der Rechnungen zu erfüllen. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnNach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Berechtigte die Forderungen einklagen und Xxxxxx in gesetzlicher Höhe berechnen. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte ZeitEin Vertrag erlischt von selbst, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Erfüllungszeit eine schriftliche Mahnung zur Erfüllung des Vertrages erfolgt. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es . Erfolgt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist eine Mahnung und macht der Mahnende innerhalb dreier Monate nach der Mahnung von seinen vertraglichen Rechten keinen Gebrauch, so ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch Vertrag ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmengegenseitige Vergütung als erloschen anzusehen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit § 20 Stunden oder weniger beträgtbleiben unberührt. (3) . Im übrigen verjähren Ansprüche aus Verträgen in einem Jahr. Die Angestellten (Lehrlinge) sindVerjährung beginnt mit Ablauf des Monats, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht bestehtin dem die Erfüllungsfrist endet. Probenahmebestimmungen für Getreide und Futtermittel I. Bei lose fließender Ware ist die Probenahme laufend während der Be- oder Entladung in gleichmäßiger Weise vorzunehmen Der Ort, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtetan dem die Probenahmev orgenommen wird, soll für die Probenahme geeignet und dem Laderaum so nahe wie möglich sein. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrechtDas Probematerial ist von jeder Partie getrennt zu sammeln, zu mischen, mittels Probenteiler oder vergleichbarem System zu reduzieren und in den nachfolgend näher beschriebenen Beutel bzw. Gefäße zu füllen. (4) II. Bei gesackter Ware ist das Probematerial während der Be- oder Entladung in gleichmäßiger Weise mit einem Stecher zu entnehmen. Aus dem so gewonnenen Material sind die Proben - wie unter Ziffer vorgeschrieben - anzufertigen. III. Bei lagernder Ware, lose oder gesackt, hat die Probenahme gleichmäßig verteilt von verschiedenen Stellen und Schichten mittels geeignetem Probenahmegerät zu erfolgen. Die Nichteinhaltung Anfertigung der Absätze 1 Proben hat gemäß Xxxxxx I zu geschehen. IV. Bei Verladung/Lieferung mit Waggon oder Straßenfahrzeug soll die Probenahme mittels Stecher oder automatischem Probenehmer, der den ISO/ICC- oder ähnlichen Normen entspricht, vorgenommen werden. Dabei Gelten Motorwagen und Anhänger als eine Einheit. Die Entnahme des Probematerials soll in gleichmäßiger Weise von je angefangenen 5 t geschehen. Aus dem so gewonnene Probematerial sind die Proben - wie unter Ziffer I vorgeschrieben - anzufertigen. V. Bei Schiffsverladungen ist bei einer Verlademenge bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat zu 1.000 t das RechtProbematerial von je 250 t, bei Veröffentlichung Verladungen von Wettbewerbsarbeitenmehr als 1.000 t bis 5.000 t von je 500 t und bei Verlaungen von mehr als 5.000 t von je 1.000 t getrennt zu sammeln, an denen zu mischen und mittels Probenteiler oder vergleichbarem Sysrem zu reduzieren. Das so gewonnene Probematerial wird in die in Ziffer VI näher beschriebenen Beutel bzw. Behältnisse gefüllt, und zwar für je 250 t bzw.500 t bzw. 1000 t und für den Rest, sofern er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat10 % überschreitet. Bei Minderwertvergütungen bildet der gewogenen Durchschnitt die Abrechnungsgrundlage. VI. Für das schiedsgerichtliche Verfahren und die Analysen sind zwei Gläser, genannt Blech- oder Plastikgefäße und zwei Beutel zu füllen und zu beschriften. Falls eine Naturalgewichtsfeststellung verlangt wird, ist eine weitere Beutelprobe zu ziehen. VII. Die Beutel für das Probematerial müssen aus einem dichten, luftdurchlässigen Stoff bzw. Material bestehen und unbenutzt sein. Die Probenbehältnisse sind mit mindestens 1.000 g Probematerial zu füllen und vollständig zu versiegeln oder zu verplomben. VIII. Unabhängig von den Regelungen der Einheitsbedingungen können im Hinblick aug die Rückverfolgbarkeit zusätzliche Proben gezogen werden. (1) Als Arbeitszeit gilt IX. Bei flüssigen oder halbflüssigen Stoffen hat die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der Probenahme mit Flüssigkeitsheber oder sonst hierfür geeigneten Geräten in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, gleichmäßiger Weise unter Berücksichtigung der jeweiligen KanzleierfordernisseBesonderheiten der Warenart und der verwendeten Transport- oder Lagerbehälter zu erfolgen, wobei Glas- oder Plastikgefäße zuverwenden sind, die ca. 0,5 Liter fassen müssen, X. Kommt Die Ware beschädigt oder in schlechter Beschaffenheit an., so ist sie während der Entladung sorgfältig zu separieren und zu klassifizieren. Von jedem Grad der Beschädigung sind unabhängig von der Menge und der Zahl der Empfänger unmittelbar nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde beendeter Entladung vier Beutelproben zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis versiegelnoder zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitetverplomben. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten Probebeutel müssen mit einer Bezeichnung der entsprechenden Menge und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt Klasse versehen werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragenAuf Wunsch einer Partei sind gemeinsam zusätzliche Proben in luftdichten Behältnissen zu versiegeln oder zu verplomben. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (1weiter „Bedingungen“) Räumlichgelten als Verkaufs- und Lieferbedingungen für sämtliche Erzeugnisse und Waren (weiter „Waren“), die zum jeweiligen Zeitpunkt von der Gesellschaft AWILUX Polska spółka z ograniczoną odpowiedzialnością sp. k. mit Sitz in Leszno (64-100), ul. Budowlanych 9, eingetragen ins Unternehmerregister, geführt durch das Amtsgericht Nowe Miasto i Wilda in Poznań, IX. Wirtschaftsabteilung des Landesgerichtsregisters unter der Nummer KRS: Für das gesamte Bundesgebiet0000261175, NIP (Steuer-ID): 6972187992, REGON (Gewerbeanmeldungsnummer): 300358560, BDO 000150483, weiter „AWILUX” angeboten werden und regeln die Zusammenarbeitsgrundsätze beim Weiterverkauf von Waren, bei der Montage und der Prüfung von Reklamationen des Endabnehmers der Waren von AWILUX (weiter „Kunde“). 2. Diese Bedingungen gelten in geschäftlichen Beziehungen mit einem Geschäftspartner, der ein Unternehmer ist (2weiter „Geschäftspartner“ („GP“)). Diese Bedingungen werden zum integralen Teil sämtlicher Kauf- und Lieferverträge (weiter „Vertrag“) Fachlich: Für und finden auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen AWILUX und dem GP Anwendung, auch wenn sie in dem jeweiligen Fall nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Sämtliche Abweichungen von diesen Bedingungen dürfen sich jedoch ausschließlich aus Vereinbarungen (Verträgen) zwischen den Parteien, die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenbei sonstiger Unwirksamkeit in Schriftform abgeschlossen werden bzw. aus geltenden Gesetzesvorschriften ergeben. 3. Soweit in diesen AVB von der „Warenlieferung“ die Rede ist, ist darunter die Warenlieferung gemäß der CIP-Klausel nach Incoterms 2010 (3vereinbarter Bestimmungsort (meist Bestimmungsterminal oder Ort des GP)) Persönlich: Für alle Angestellten bzw. der EXW-Klausel nach Incoterms 2010 (Abnahme vom GP ab Lager von AWILUX in Leszno) zu verstehen, dies jedoch unter dem Vorbehalt der sich aus diesen AVB ergebenden Einschränkungen. 4. Soweit in diesen AVB von der „E-Mail-Adresse des GP“ oder der „Telefonnummer des GP“ die Rede ist, ist darunter die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer des GP zu verstehen, die AWILUX bei der ersten Kontaktaufnahme mitgeteilt und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 von AWILUX in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findetsog. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber FerialarbeitnehmerGP-Karte gespeichert wurde. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnJede Änderung der E-Mail-Adresse oder der Telefonnummer des GP ist AWILUX schriftlich oder per E-Mail in einem gesonderten Schreiben / einer gesonderten E-Mail mitzuteilen. Die Benachrichtigung über die Änderung der E-Mail-Adresse bzw. der Telefonnummer bei der Bestellung oder der Bestätigung bzw. in einem anderen Schriftverkehr betreffend eine bestimmte Bestellung ist unwirksam. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 15. Jänner 2023 in Kraft Die von diesen Bedingungen abweichenden Kaufbedingungen des GP sind nicht verbindlich, auch wenn AWILUX von diesen Kenntnis hatte und gilt auf unbestimmte Zeitkeinen ausdrücklichen Einwand gegen ihre Gültigkeit erhoben hat. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien6. Kataloge, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen Flyer, Preislisten, Anzeigen, technische Dokumente sowie andere Werbe- und Handelsmaterialien betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtetWare, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen haben ausschließlich einen informativen Charakter und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche stellen kein Angebot im Sinne des Kinder- polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches dar, sondern gelten lediglich als eine Einladung zu Verhandlungen. Die darin enthaltenen Informationen zu den Eigenschaften dienen nur der Information und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich dürfen keine Grundlage für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgtGeltendmachung von Ansprüchen sein. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto Muster sind ausschließlich als beispielhaftes Material und Ausstellungsmaterial zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln istbetrachten. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker Alle Rechte und Pflichten dieser Vereinbarung gelten für den berechtigten Fahrer, und die Ziviltechnikerge- sellschaften. Kosten gehen zu Lasten des berechtigten Fahrers. Soweit in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (3VVG) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 der Allgemeinen Bedingungen für die Autoversicherung in der jeweils geltenden FassungFassung entsprechend. Dies gilt auch für Unklarheiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben. Die Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden erfolgt erst nach der im Lieferschein vereinbarten Miete (oder falls zutreffend Anzahlung) Anwendung findetund Kaution. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und VolontäreSofern die Kaution in der Preisliste nicht ausgeschrieben ist, nicht aber Ferialarbeitnehmertrifft die performeon UG (haftungsbeschränkt) eine angemessene Entschei- dung nach dem Wert der Mietsache. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. Bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes wird die Kaution in voller Höhe zurückerstattet. Die performeon UG (1haftungsbeschränkt) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision die Kaution zur Aufrechnung von Verlustansprüchen und sonstigen Forderungen, insbesondere ausstehenden Rechnungen, zu verwenden. Die Geräte werden in der Regel nur während einer bestimmten Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt. Es umfasst daher nicht die ordnungsge- mäße Kündigung des befristeten Mietvertrages durch den Kunden. Die performeon UG (haftungsbeschränkt) kann nur für den persönlichen Ge- brauch, auch vor Beginn der vereinbarten Mietzeit, angemessene Kündigungen aussprechen. Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 580 a Abs. 3 BGB. Das Recht zur Sonderkündigung bleibt unberührt. In folgenden Fällen kann performeon UG (haftungsbeschränkt) den Mietvertrag insbeson- dere aus wichtigem Grund kündigen: a. Der Kunde zahlt die Miete nicht oder weitestgehend nicht fristgerecht; b. Der Kunde kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug; c. der Kunde die Geräte an einem nicht bestimmten Ort bewegt oder nutzt; d. Der Kunde überlässt die Geräte ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters einem Dritten; e. der Kunde die Geräte unsachgemäß behandelt, x. Xxxxxx auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebernAnzeichen dafür, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmendass der Kunde seinen Ver- pflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird. Sie sind ferner weder be- rechtigtWird der Mietvertrag – aus welchen Gründen auch immer – fristlos gekündigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- benhat der Kunde den Mietgegenstand unverzüglich an die performeon UG (haftungsbeschränkt) zurückzugeben. Die Rückgabe muss am Hauptsitz der performeon UG (haftungsbeschränkt) erfolgen, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Unter Berücksichti- gung der Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Kunde die Mietsache der performeon UG (haftungsbeschränkt) im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe zurückzugeben. Die Mietsache ist inklusive Versandverpackung, eventueller Anleitung, Anschlusskabel und sonstigem Zubehör komplett und gereinigt zurückzugeben. Kommt der Kunde seiner Rückgabepflicht nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit nach, wird die Nutzungsentschädigung im Fachgebiet Verhältnis der aktuellen Preisliste der performeon UG (haftungsbeschränkt) ohne Berücksichtigung etwa- iger Rabatte oder sonstiger Vergünstigungen gezahlt. Darüber hinaus verfällt der Kunde für jeden beginnenden Tag der verspäteten Rückgabe 25 % der Vertragsstrafe des Dienstgebers teilzunehmenvereinbarten Mietpreises. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme Dem Kunden bleibt der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werdenGegenbeweis vorbehalten, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. performeon UG (2haftungsbe- schränkt) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen kein oder ein Betriebsrat errichtet geringerer Schaden entstanden ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes durch die per- formeon UG (haftungsbeschränkt) ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln istnicht ausgeschlossen. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es Partei beantragt, ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder andere be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. 2. Eine Aufrechnung von Seiten des Dienstge- bers für eigene Lieferanten ist nur mit unbestrittenen oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmenrechtskräftig festgestellten Forderungen gegen JOYSON möglich. 3. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme Auslegung der Wettbewerbs- teilnahme internationalen Handelsklauseln erfolgt nach den INCOTERMS 2010, soweit nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgtausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kol- lisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den in- ternationalen Warenkauf (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrechtUN-Kaufrecht). (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes5. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden Änderungen und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens Ergänzungen bedürfen einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- tenschriftlichen Vereinbarung. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. 6. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Elterlein oder auf Wunsch von XXXXXX Xxxxxxxx oder Döbeln. 7. Gerichtsstand für Klagen von XXXXXX gegen den Lieferanten ist nach Xxxx von JOYSON entweder Aschaffenburg oder der gesetzliche Gerichtsstand des Lieferanten. Für Jugendliche im Sinne Klagen des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitetLieferanten gegen JOYSON ist Gerichtsstand Aschaffenburg. (3) Lage 8. Sollten einzelne Teile der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit vorstehenden Einkaufsbedingungen und der Zeitaus- gleich sonstigen vertragli- chen Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer- den, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht von vornherein feststehenberührt. An Stelle der unwirksamen Regelung tritt entweder die gesetzliche Vorschrift oder eine solche Regelung, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglichParteien nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn der Zeitausgleich ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre. Gleiches gilt für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln isteine Regelungslücke. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: General Terms and Conditions

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte BundesgebietDer Käufer erklärt an Eides statt, Staatsbürger des in den Besonderen Vertragsbestimmun- gen angeführten Landes zu sein. (2) Fachlich: Für Alle in diesem Vertrag enthaltenen Rechte und Pflichten gehen beiderseits auf allfällige Rechtsnachfolger über bzw. sind auf diese zu überbinden, wobei aber die Mitglieder Haftung der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenVertrags- partner einander gegenüber jedenfalls aufrecht bleibt. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und LehrlingeAbänderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform möglich. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (Dies gilt auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 für Vereinbarungen bezüglich des Abgehens von der Schriftform. Vor Vertragsabschluss getroffene Sondervereinbarungen werden nur in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findetden besonderen Vertragsbestimmungen ange- führt. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 Bei Abweichungen gegenüber den allgemeinen Vertragsbestimmungen gelten daher im- mer die in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrechtden besonderen Vertragsbestimmungen enthaltenen Regelungen. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; Falls in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht Vertrag zwei Personen als Käufer auftreten, gelten sämtliche von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben ihnen über- nommene Verpflichtungen als Überstunden mit 25 % abzurech- nenzur ungeteilten Hand eingegangen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- habenDie Vertragspartner stellen fest, erfolgt dass die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlenvereinbarte Gegenleistung die beiderseits akzeptierte Geschäftsgrundlage für dieses Rechtsgeschäft bildet. (6) Während Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner Wien als Erfüllungsort und unterwerfen sich der Zuständigkeit des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehaltsachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie Allfällige Adressenänderungen des Käufers sind dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegenVerkäufer unverzüglich binnen fünf Tagen schriftlich bekanntzugeben. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte 8) Der Käufer erklärt, dass ihm vom Treuhänder Belehrung über seine gemäß Bauträgerver- tragsgesetz zustehenden Rechte, insbesondere über das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit Rücktrittsrecht gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen BTVG erteilt wurde. (29) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz Dieser Vertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, welche nach grundbücherlicher Durch- führung dem Käufer zukommt. Bis dahin verbleibt die Ausfertigung beim Vertragserrichter Xx. Xxxxxxx Xxxxxx. Der Käufer erhält binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeitGrunderwerb- steueranzeige beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern eine Fotokopie des Vertrages. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Kaufvertrag

Allgemeine Bestimmungen. 1 GeltungsbereichGegenstand des Vertrages (1) Räumlich: Für das gesamte BundesgebietDieser Vertrag regelt die Lieferung und Abrechnung des Sprechstundenbedarfs aufgrund vertragsärztlicher Verordnung (derzeit Muster 16, BtM-Formular gem. § 8 BtMVV). Soweit die AMPreisV nicht gilt, können nur Produkte nach diesem Vertrag beliefert werden, für die Preise in den Anlagen vereinbart wurden. (2) Fachlich: Für die Mitglieder Sind keine Preise vereinbart, kann in Ausnahmefällen ein Kostenvoranschlag von der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnabrechnenden Stelle genehmigt werden. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt Vertrag hat Rechtswirkung für a. die vertragsschließenden Krankenkassen in Baden-Württemberg bzw. deren Verbände und b. öffentliche Apotheken mit Hauptsitz in Baden-Württemberg, deren Leiterinnen / Leiter dem LAV angehören oder die diesem Vertrag beigetreten sind. Der Beitritt ist gegenüber der von den Krankenkassen benannten Stelle1 in schriftlicher Form zu erklären nebst der Verpflichtung die Vertragsinhalte in ihrer jeweils aktuellen Fassung uneingeschränkt anzuerkennen. Im Übrigen findet § 2 Abs. 4 Satz 2 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V Anwendung. (1) Es finden die zwischen den Partnern des Bundesmantelvertrages nach § 87 SGB V vereinbarten Verordnungsblätter (Muster 16) sowie die BtM-Formulare gemäß § 8 BtMVV in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend „Verordnungsblatt“ genannt) Anwendung. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte ZeitBei Änderung der Verordnungsblätter verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt Es dürfen nur ordnungsgemäß ausgestellte Verordnungen gemäß Anlage 1 beliefert werden. Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine vertragsärztliche 1 AOK Baden-Württemberg Referat I.8.4 / Arzneimittelversorgung Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx Fax: 0000 0000 - 91276 Verordnung, wenn sie neben dem Mittel oder den Mitteln die Angaben gemäß der Anlage 1 sowie gemäß § 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß des § 300 SGB V (nachstehend „Vereinbarung nach § 300 SGB V“ genannt) in der jeweils gültigen Fassung enthält. (3) Es Verordnungen von Rezepturen, die wegen der Menge oder der Art der in ihnen enthaltenen Bestandteile auch bei kleiner Schrift nicht vollständig ins ärztliche Verordnungsfeld auf dem Verordnungsblatt eingetragen werden können, dürfen beliefert werden, sofern die vollständige Verordnung auf einem Beiblatt zum Verordnungsblatt von der Vertragsärztin / von dem Vertragsarzt aufgeführt ist. Auf der Vorderseite des Verordnungsblattes ist von der Apothekerin / von dem Apotheker der Vermerk: „§ 3 Abs. 3 ALV-SSB“ aufzubringen. Das Beiblatt ist in der Apotheke mindestens 13 Monate aufzubewahren und der leistungspflichtigen Krankenkasse auf Verlangen zuzuschicken. (4) Bei vertragsärztlichen Verordnungen, die offensichtlich mit einem falschen Verordnungsstatus gekennzeichnet sind, ist die Absicht Apothekerin / der AbschlussparteienApotheker gehalten, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend den Verordnungsstatus entsprechend zu korrigieren. (5) Die Apotheken sind grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Erstattungsfähigkeit verpflichtet. (6) Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Änderung Fälschung oder der Missbrauch bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war. (7) Die Abgabefrist richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages Rahmenvertrages nach § 129 SGB V. Die Mittel dürfen grundsätzlich nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb von einem Monat nach Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird. (8) Werden Fertigarzneimittel in Packungen mit verschieden großem Inhalt in den Verkehr gebracht, so ist die kleinste Packung abzugeben und zu führenberechnen, sofern die abzugebende Menge nicht in der Verordnung bezeichnet oder gesetzlich bestimmt ist. Die Teilabgabe aus Bündel- oder Anstaltspackungen ist nicht erlaubt. (9) Wird bei der Verordnung mehrerer Packungen der Inhalt der nächst größeren Packung erreicht, so ist diese abzugeben und zu berechnen, sofern die Vertragsärztin / der Vertragsarzt nicht durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe mehrerer kleinerer Packungen hinweist. (10) Verordnet eine Vertragsärztin / ein Vertragsarzt im Sprechstundenbedarf ein Mittel ohne Mengenangabe unter der Bezeichnung „Anstaltspackung“, so ist die kleinste im Handel befindliche Jumbopackung (Arzneimittel größer N3) abzugeben. § 2 Abs. 4 der Packungsgrößenverordnung findet bei Sprechstundenbedarfsverordnungen keine Anwendung. (11) Der auf dem Verordnungsblatt verordnete Sprechstundenbedarf soll innerhalb der Frist nach Abs. 7 sofort in vollem Umfang beliefert werden. Eine Belieferung ohne Verordnung und / oder eine Depotlagerung bei der Apotheke sowie eine nachträgliche Ausstellung von Verordnungen zum Zwecke der Abrechnung ist nicht zulässig. (12) Ist eine vertragsärztliche Verordnung hinsichtlich der Darreichungsform (Tropfen, Dragees usw.), der Dosierung oder der Menge unvollständig oder ungenau, so ist die Apothekerin / der Apotheker berechtigt, nach Rücksprache mit der Vertragsärztin / dem Vertragsarzt das Verordnungsblatt zu ergänzen, wobei die Rücksprache mit der Vertragsärztin / dem Vertragsarzt zu vermerken und abzuzeichnen ist. (13) Werden in der Apotheke Verordnungen vorgelegt, die erkennbar ergänzt oder hinsichtlich der Menge ohne entsprechendes Namenszeichen der Vertragsärztin / des Vertragsarztes abgeändert sind, so dürfen diese nur beliefert werden, wenn die Apothekerin / der Apotheker mit der Vertragsärztin / dem Vertragsarzt Rücksprache gehalten und das Ergebnis der Rücksprache auf dem Verordnungsblatt vermerkt und abgezeichnet hat. (14) Die Modalitäten der Abgabe von Impfstoffen im Sprechstundenbedarf sind in der Ergänzungsvereinbarung zu diesem Vertrag geregelt. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtetMeinungsverschiedenheiten über die Anwendung des ALV-SSB in Apotheken einschließlich etwaiger Ergänzungs- oder der Zusatzvereinbarungen, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Nachträge, Protokollnotizen etc. sowie über die Anwendung gesetzlicher oder gesetzesgleicher Vorschriften werden zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren zwischen den Krankenkassen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführendem LAV möglichst in gegenseitigem Einvernehmen geregelt. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmenVertragspartner bilden einen Vertragsausschuss. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung Der Vertragsausschuss ist paritätisch besetzt und besteht aus drei Vertretern der Krankenkassen sowie drei Vertretern des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgtLAV. (3) Der Vertragsausschuss klärt Zweifelsfragen aus diesem Vertrag. Die Angestellten (Lehrlinge) sindSchlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Krankenkasse und einer Apotheke obliegt, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht bestehtdiese nicht anderweitig bereinigt werden können, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrechtdem Vertragsausschuss. (4) Die Nichteinhaltung Zu den Aufgaben des Vertragsausschusses zählt außerdem die Klärung von Problemfällen bei der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit Taxkontrolle im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitetvertraglich festgelegten Umfang. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer vertragsschließenden Parteien wirken bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nenKlärung solcher Problemfälle partnerschaftlich zusammen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit Die Vertragspartner können dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlenVertragsausschuss auch andere Aufgaben zuweisen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte MonatsgehaltDer Vertragsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch vorherige Anrufung des Vertragsausschusses stellt keine Voraussetzung für teilzeitbeschäftigte Angestelltedie zulässige Einleitung eines gerichtlichen Klageverfahrens dar. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen.Es gilt § 11 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber Die vertragsschließenden Parteien wirken bei der Umsetzung dieses Vertrages vertrauensvoll und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- calspartnerschaftlich zusammen. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in Vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen steht den Vertragsärzten die Xxxx unter den Apotheken / Lieferanten frei. Vertragsärzte dürfen weder von den Apotheken zu Lasten der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt Krankenkassen noch von den Krankenkassen zugunsten bestimmter Apotheken/Lieferanten beeinflusst werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragenZuweisung von Verordnungen an einzelne Apotheken / Lieferanten durch die Krankenkassen ist unzulässig. Hiervon unberührt bleiben die Rechte der Krankenkassen zur Information der Vertragsärzte über wirtschaftliche Bezugswege. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben Ausgenommen aufgrund gesetzlicher Grundlagen sind die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber Krankenkassen nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurdezur Selbstabgabe berechtigt. (24) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit Zeichnen sich bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstundeneinzelnen Arzneimitteln oder Impfstoffen Versorgungsengpässe ab, sondern als Mehr- arbeiterarbeiten die Vertragsparteien konstruktive Lösungsansätze zur Aufrechterhaltung einer optimalen Versorgungslage. (35) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem ZuschlagMöglichkeit einer Beteiligung des LAV an Ausschreibungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Arzneiliefervertrag Sprechstundenbedarf

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 1. (1Kontrahierungsverbot) Räumlich: Für das gesamte BundesgebietDem Vertragspartner ist es untersagt, mit dem Bauherren / Vertragspartner der H. TRAUSSNIGG bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Gewährleistungsfrist, direkt Werkverträge abzuschließen, soferne hiefür nicht vorher die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung durch X. XXXXXXXXXX erteilt wird. Bei Zuwiderhandeln wird eine Vertragsstrafe in Höhe des zwischen dem Vertragspartner und dem Bauherren / Vertragspartner der H. TRAUSSNIGG vereinbarten Gesamtentgeltes einschließlich Umsatzsteuer, mindestens jedoch € 50.000,-- (Euro fünfzigtausend) fällig. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens ist zulässig. (2) Fachlich: Für die Mitglieder . Die Besichtigung der österreichischen Kammern Baustelle ist nur nach Terminvereinbarung mit dem Bauleiter der Ziviltechniker H. TRAUSSNIGG möglich und die Ziviltechnikerge- sellschaftenerfolgt auch eigene Gefahr. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findetDie Anfechtung bzw. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnAnpassung des Vertrages wegen Irrtums ist für den Vertragspartner ausgeschlossen. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 14. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte ZeitDer Vertragspartner erklärt ausdrücklich, dass er sämtliche zur rechtmäßigen Durchführung seiner Leistung erforderlichen Bewilligungen besitzt. Ist diese Erklärung unrichtig, kann X. XXXXXXXXXX ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes5. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung Vertragspartner stimmt im Falle der Entlassung aus Verschulden Vertragsbeendigung zwischen X. XXXXXXXXXX und dem Bauherren / Vertragspartner, einer Vertragsübernahme seines mit X. XXXXXXXXXX geschlossenen Vertrages durch den Bauherren / Vertragspartner auf dessen Wunsch zu. 6. Die Anbringung von Firmen- oder Werbetafeln durch den Vertragspartner darf nur im Einvernehmen mit X. XXXXXXXXXX und gegen angemessenes Entgelt erfolgen. 7. Für die vom Vertragspartner oder seinem Lieferanten auf der Baustelle gelagerten Materialien und Geräte wird von H. TRAUSSNIGG keine Haftung übernommen. 8. Dem Vertragspartner ist es untersagt, ohne Zustimmung durch X. XXXXXXXXXX über die beauftragten Leistungen außenstehenden Personen Angaben zu machen, Fotos, Unterlagen oder Pläne zu überlassen oder, in welcher Form auch immer, zu veröffentlichen. Der Vertragspartner muss seine Subunternehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten. 9. Der Vertragspartner hat sämtliche umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des AngestelltenAbfallwirtschaftsgesetzes und des Altlastensanierungsgesetzes einzuhalten. X. XXXXXXXXXX ist diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 10. Im Fall der Übernahme von Abfällen hat der Vertragspartner diese umweltgerecht zu verwerten oder zu beseitigen. Der Vertragspartner hat die gemäß Abfallwirtschaftsgesetz und dessen Verordnungen vorgesehenen Aufzeichnungen zu führen und abzugeben und diese H. TRAUSSNIGG auf deren Verlangen vorzulegen. Der Vertragspartner hat X. XXXXXXXXXX spätestens mit der jeweiligen Rechnung, Kopien sämtlicher Abfallnachweise zu übergeben, widrigenfalls X. XXXXXXXXXX den Werklohn bis zur Übergabe der Abfallnachweise einbehalten kann. 11. Der Vertragspartner hat seine Arbeitsstelle sowie seine Lager-, Unterkunfts- und Werkstättenräume stets sauber zu halten und Arbeitsstoffe entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu lagern. Insbesondere ist er verpflichtet, alle bei der Durchführung seiner Arbeiten anfallenden Abfälle jeglicher Art täglich auf seine Kosten ordnungsgemäß zu trennen und zu entsorgen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten des Vertragspartners. Bei nicht zuordenbaren Abfällen erfolgt die Kostenaufteilung im Verhältnis der geprüften Schlussrechnungssummen einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer aller Vertragspartner. 12. Der Vertragspartner hat seine Arbeitszeit, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund Arbeitszeit der H. TRAUSSNIGG anzupassen; abweichende Arbeitszeiten sind mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit Bauleiter der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer H. TRAUSSNIGG zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten Allenfalls hieraus entstehende Mehrkosten sind H. TRAUSSNIGG zu vergüten. 13. Die Zufahrt und der Anrainerverkehr im Baustellenbereich dürfen vom Vertragspartner, seinem Personal, seinen Subunternehmern und Lieferanten nicht behindert werden. Wartezeiten im Baustellenbereich und Stillstandszeiten werden nicht vergütet. Die von Behörden nachträglich erlassenen Auflagen sowie die von X. XXXXXXXXXX mit Anrainern oder Behörden getroffenen Vereinbarungen sind ohne zusätzliche Vergütung genauestens einzuhalten. Die Benützung sämtlicher Baustellenflächen, insbesondere Baustraßen und Baustelleneinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. 14. Sollten einzelne Bestimmungen des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet Vertrages nicht eingehalten oder auf deren Erfüllung nicht bestanden werden, sind erfolgt dies vollkommen unpräjudiziell für die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnenSach- und Rechtslage und stellt keinen Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmungen dar. 15. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung Der Vertragspartner ist verpflichtet, in die baustellenbezogene Notfallplanung Einsicht zu nehmen sowie seine Mitarbeiter ausreichend über die Notfallsplanung zu informieren und diese im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- calsNotfall auch anzuwenden. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor16. Eine allenfalls bestehende Baustellenordnung ist einzuhalten. 17. Sämtliche vom Vertragspartner eingebrachten Geräte, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben Ausrüstungsgegenstände und Maschinen haben den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werdenentsprechen. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragendamit verbundene Wartung und Überprüfung ist vom Vertragspartner zeitgerecht durchzuführen und auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind18. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) Änderungen und Ergänzungen dieser AVB bedürfen zu machen: a) Während eines Zeitraumes ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragsparteien. Das gilt auch für den Fall des einvernehmlichen Abgehens von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmtvereinbarten Schriftform. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für 16.1 Der Kunde hat das gesamte Bundesgebiet. (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker Wesen des Verhaltenskodex von Sandvik, von dem eine Kopie auf Anfrage erhältlich ist, sowie alle anwendbaren Gesetze, Statuten und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Anti-Korruption, einschließlich des UK Xxxxxxx Xxx 0000 und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 des US Foreign Corrupt Practices Act in der jeweils geltenden gültigen Fassung) Anwendung findet, jederzeit einzuhalten. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und VolontäreDie Nichteinhaltung dieses Absatzes stellt eine wesentliche Verletzung dar, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge die Sandvik berechtigt, den Vertrag sofort zu behandelnkündigen. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt 16.2 Sofern nicht gesetzlich verboten, hat der Kunde von seinem Versicherer, falls gegeben, den Verzicht auf unbestimmte Zeitalle Abtretungsrechte gegen Sandvik und/oder ihre Versicherer zu verlangen. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt 16.3 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. (3) Es ist 16.4 Für das Vertragsverhältnis und sämtliche Asprüche, die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers sich aus oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men Zusammenhang mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich Vertrag ergeben, gilt das materielle Recht der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40CISG-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80Convention on Contracts for the International Sale of Goods). b16.5 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Zuschlag beträgt an Werktagen Schiedsort ist Essen und die Verfahrenssprache Deutsch. Sandvik behält sich jedoch als Kläger vor, stattdessen die ordentlichen Gerichte anzurufen und einen Rechtsstreit in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des GrundstundengehaltesEssen oder einem anderen Gericht anhängig zu machen, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehaltdas für den Kunden oder seine Vermögenswerte zuständig ist. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: General Terms and Conditions of Sale and Delivery

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind Folgenden AVB) gelten für alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten von uns erbrachten Lieferungen und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmenLeistungen. Sie sind ferner weder be- rechtigtwesentlicher Bestandteil aller Vertragsangebote und Vertragsannahmen und gelten auch für Bestellungen in unserem Online Shop. Für die Ausführung von Bauleistungen gelten zusätzlich die Regelungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- benTeil B, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgtin ihrer jeweils aktuellen Fassung. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet1.2. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sie werden auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrechtdann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung oder Leistung ohne besonderen Vorbehalt ausführen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware erkennt der Kunde diese AVB vorbehaltlos an, auch wenn er zuvor widersprochen haben sollte. (4) Die Nichteinhaltung 1.3. Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn wir nicht nochmals auf die Geltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werdenAVB hinweisen. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen1.4. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren Unsere AVB gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche gegenüber Unternehmern im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet§ 14 BGB. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten1.5. Im Einzelfall getroffene, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men individuelle Vereinbarungen mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor unseren AVB. Derartige Absprachen sind zu Beweiszwecken schriftlich zu treffen oder zu bestätigen. Für den Abschluss und den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbarVertrag bzw. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehenAnzeigen des Kunden (z. B. Fristsetzung, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglichMängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind nur wirksam, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden sie in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- renText- oder Schriftform erfolgen (z. B. Brief, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgtE-Mail, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % ZuschlagTelefax). Eine Zeitschuld hat Soweit in diesen AVB für einseitige Erklärungen die Einhaltung der Angestellte im Falle Schriftform gefordert wird, genügt auch die Wahrung der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlenTextform. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (1„AGB“) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebietgelten für die Lieferung, Anpassung, Inbetriebnahme, Pflege und Weiterentwicklung einer ECM-Lösung durch die d.velop AG, Xxxxxxxxxxxxxxx 0-0, 00000 Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxx („d.velop“) für den Auftraggeber. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (zusammenfassend „AG“). 1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Mit dem Abschluss des Vertrags mit der d.velop über die Lieferung, Anpassung, Inbetriebnahme, Pflege und Weiterentwicklung einer ECM- Lösung (2„Vertrag“) Fachlich: Für erkennt der AG diese AGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung an, wenn im Vertrag die Mitglieder Einbeziehung dieser AGB vereinbart ist. Dem AG werden diese AGB auf Verlangen jederzeit kostenfrei in Textform (§ 126b BGB) überlassen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die d.velop den Vertrag in Kenntnis der österreichischen Kammern Geschäftsbedingungen des AG abgeschlossen hat; der Ziviltechniker Geltung derartiger Geschäftsbedingungen des AG wird ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den in Ziff. 2.1 bezeichneten Vertragsgegenstand, ohne dass die d.velop erneut auf deren Geltung hinweisen müsste. Der Vorrang individueller Vereinbarungen zwischen d.velop und die Ziviltechnikerge- sellschaftenAG (einzeln bzw. gemeinsam „Partei“ bzw. „Parteien“) vor diesen AGB bleibt von dieser Ziff. 1.2 unberührt. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge1.3 Die d.velop behält sich Änderungen des Vertrags vor. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung Änderungen des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglichVertrags werden wirksam, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung AG der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit Änderung nicht innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werdenMonats nach Zugang einer Änderungsmitteilung in Textform (§ 126b BGB) widerspricht und die d.velop den AG auf das Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Widerspricht der AG der Änderung in Textform (§ 126b BGB), dass sie im wöchentlichen Durchschnitt gilt der Vertrag unverändert weiter und die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn d.velop ist zur außerordentlichen Kündigung des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Vertrags mit einer Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende nächsten Kalendermonats berechtigt. Ausgenommen von diesem Änderungsvorbehalt sind solche Änderungen, die sich auf die Verpflichtung einer Partei beziehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung andere Partei regelmäßig vertraut oder vertrauen darf (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80„wesentliche Vertragspflicht“). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen 1.4 Die alleinige Vertragssprache ist Deutsch. Sofern vom Vertrag oder anderen vertragsbezogenen Dokumenten Übersetzungen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltesandere Sprachen als Deutsch gefertigt worden sein sollten, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehaltist allein die deutsche Fassung maßgeblich. c) 1.5 Die Beschaffung der ECM-Lösung ist bei dauerhafter Überlassung ein Kauf i.S.d. §§ 433 ff. BGB, bei vorübergehender Überlassung für die Laufzeit des Vertrags eine Miete i.S.d. § 535 ff. BGB. Wird für eine Arbeitszeit Leistung im Vertrag ein von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnetd.velop dem AG geschuldeter Erfolg ausdrücklich festgelegt, so beträgt ab derhandelt es sich um eine Werkleistung i.S.d. §§ 631 ff. BGB. Alle anderen Leistungen sind Dienstleistungen i.S.d. §§ 611 ff. BGB.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für 16.1. Auf diesen Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet das gesamte Bundesgebietniederländische recht Anwendung. (2) Fachlich: Für 16.2. Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien, die Mitglieder sich aus dem Vertrag bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben bzw. anderweitig damit zusammenhängen, u.a. solche Streitigkeiten, die lediglich von einer Partei als solche gesehen werden, wird möglichst in gegenseitiger Rücksprache einvernehmlich nach einer Lösung gesucht. Sofern Parteien nicht zu einer Lösung gelangen, werden die Streitigkeiten vom zuständigen Gericht in Amsterdam entschieden, es sei denn, der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenVerkäufer entscheidet sich, gegen den Käufer vor einem zuständigen Gericht in einem anderen Ort gerichtlich vorzugehen. (3) Persönlich: Für alle Angestellten 16.3. Falls der Verkäufer aus ihn bewegenden Gründen auf ein ihm zustehendes Recht verzichtet oder dem Käufer in anderer Weise entgegenkommt, bleibt dieses Entgegenkommen auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falls beschränkt und Lehrlingebleiben die Rechte des Verkäufers in anderen situationen davon unberührt. 16.4. Angestellte Falls eine oder mehrere Bestimmungen im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte)Vertrag, auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gelten die Bestimmungen im Vertrag, es sei denn, in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnentsprechenden Bestimmung im Vertrag wurde ausdrücklich Anderes festgelegt. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt 16.5. Sofern eine vertragliche Bestimmung und/oder eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, behalten alle übrigen Bestimmungen des Vertrags und/oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvermindert ihre Gültigkeit. Sofern es sich bei der unwirksamen Bestimmung um eine Kernbedingung handelt, werden die Parteien eine neue, rechtsgültige Bedingung vereinbaren, die soweit wie möglich mit 1der Absicht der Parteien übereinstimmt. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann Sofern es sich bei der Bestimmung nicht um eine Kernbedingung handelt, nimmt der V erkäufer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werdenvon Artikel 2.3. eine neue Bestimmung auf, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung weitestmöglich entspricht. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet16.1 Änderungen und Ergänzungen der AEB, sämtliche auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Lieferverträge, sowie Änderungen und Ergänzungen hierzu bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarungen, durch die diese Schriftformklausel ganz oder teilweise aufgehoben wird. (2) Fachlich: Für die Mitglieder 16.2 Ohne gegenseitiges schriftliches Einverständnis der österreichischen Kammern Parteien sind Rechte und Pflichten aus diesen AEB sowie der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenauf deren Grundlagen abgeschlossenen Lieferverträge nicht übertragbar. 16.3 Die Umicore-Gruppe, zu der TFPL gehört, hat wesentliche Grundlagen und Verhaltensprinzipien, die alle Tätigkeitsfelder und Geschäftsbeziehungen umfassen, in ihrem Code of Conduct niedergelegt. Dieser Code of Conduct ist integraler Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen TFPL und seinen Lieferanten. Der Code of Conduct ist jederzeit auf den Internetseiten der Umicore-Gruppe (3xxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxxxx/xxxx-xx-xxxxxxx/) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlingeabrufbar. Angestellte Der Lieferant verpflichtet sich, die im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte)Code of Conduct niedergelegten Grundsätze einzuhalten. Ein Verstoss gegen diese Grundsätze stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelndie zur fristlosen Kündigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Lieferanten berechtigt. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist 16.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein, so wird hierdurch die Absicht Wirksamkeit der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen übrigen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmenberührt. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme Parteien verpflichten sich für diesen Fall zur Vereinbarung einer sinngemässen Ersatzregelung, die der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln rechtlich zulässig ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes16.5 Ursprungs- oder Präferenzkriterien: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes Es gelten die aktuellen Konventionen und Freihandelsabkommen zwischen der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist Schweiz und der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nenEU/EFTA. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 GeltungsbereichGeltung (1) Räumlich: Für das gesamte BundesgebietDiese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten und Kunden über die jeweils angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt. (2) Fachlich: Für Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und LehrlingeWare vorbehaltlos annehmen bzw. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnvorbehaltslos liefern oder leisten. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte ZeitAusschließlicher Erfüllungsort ist Offingen. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werdenGerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns ist nach unserer Xxxx Günzburg bzw. (3) Es , soweit das Landgericht zuständig ist, Memmingen oder der Sitz des Kunden bzw. Lieferanten. Für Klagen gegen uns ist die Absicht der Abschlussparteienin diesen Fällen jedoch Günzburg bzw., mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtetsoweit das Landgericht zuständig ist, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgtMemmingen ausschließlicher Gerichtsstand. (3) Die mit uns geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen). (1) Der Lieferant bzw. Kunde ist verpflichtet, die Bedingungen der Angebote und Bestellungen sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten und nur zur Durchführung des mit uns geschlossenen Vertrags zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung des mit uns geschlossenen Vertrags auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben. (2) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant bzw. Kunde in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für bzw. von uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen. (3) Der Lieferant bzw. Kunde wird seine Subunternehmer entsprechend diesem § 3 verpflichten. 12 | 2020 (4) Wir sind berechtigt, bei Verstößen gegen die Pflichten nach Absätzen (1) bis (3) nach vorheriger schriftlicher Androhung für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. T +00 0000 00-0 xxxx@xxx-xxxxx.xx (1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 4 eingeschränkt. (2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten (Lehrlinge) oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Soweit wir hiernach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln unseres Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht bestehtsolche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. (3) Im Falle unserer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrechtwenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. (4) Die Nichteinhaltung vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. (5) Die Einschränkungen dieses § 4 gelten nicht für unsere Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zesGesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Angestellte hat das RechtLieferant bzw. Xxxxx ist nicht berechtigt, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeitenseine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werdensoweit es sich um Geldforderungen handelt. (1) Als Arbeitszeit gilt Sofern in diesen Geschäftsbedingungen Schriftlichkeit verlangt wird, genügt hierfür auch die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausentelekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail. (2) Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden unwirksame Regelung durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit ihr im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgtersetzen. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte BundesgebietVerträge zwischen uns und dem Käufer unterlie- gen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Fachlich: Für Erfüllungsort für die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und Lieferung ist die Ziviltechnikerge- sellschaftenjeweilige Auslieferungsstätte, für die Zahlung D-83404 Ain- ring. (3) Persönlich: Für Gerichtsstand für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sich aus dem Vertragsver- hältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Strei- tigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Son- dervermögen ist X-00000 Xxxxxxxxxx/Xxx.; wir sind alle Arbeitnehmer (nach unserer Xxxx auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen am Sitz des Käufers Klage zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrechterheben. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund Änderungen und Ergänzungen von Vereinba- rungen werden zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt. Dies gilt auch für die Auflösung Aufhebung die- ser Klausel. Jede Vertragspartei kann die schriftli- che Niederlegung einer Änderung oder Ergänzung eines Vertrages verlangen. Individuelle Abreden bleiben vorbehalten. Garantien und Zusicherungen von Eigenschaften durch uns, Mängelanzeigen, Mahnungen und Fristsetzungen des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das RechtKäufers sowie Erklärungen zur Minderung, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zum Rücktritt oder zur Kündigung durch den Käufer bedürfen zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende ihrer Wirksamkeit der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitetSchriftform. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten Schriftform nach diesen AVB wird durch die telekommunikative Übermittlung mittels Telefax und 32 Stunden nicht unterschrei- tenbei einem Vertrag durch Briefwechsel gewahrt. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgenIm Übrigen findet § 127 Abs. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nenBGB keine Anwendung. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende Sollten einzelne Bestimmungen des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet Vertrages einschließlich dieser AVB ganz oder teilweise un- wirksam oder undurchführbar sein oder werden, sind wird die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnenWirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AVB davon nicht berührt. Nach Soweit der Rückkehr aus Vertrag oder diese AVB Rege- lungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vorZweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf sie die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragenRegelungslücke gekannt hätten. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. Die Gebühren für die Erstzulassung im Amtlichen Handel sind von den Emittenten, für die erstmalige Einbeziehung in den Vienna MTF von jenen Antragstellern als Gesamtschuldner, die den beabsichtigten Handel mit dem Wertpapier dem Börseunternehmen gemeldet haben, zu bezahlen. (2) Fachlich: Für . Wird im Zuge der Zulassung bzw. Einbeziehung von Wertpapieren und Angebotsprogrammen keine Zulassungs- bzw. Einbeziehungsgebühr vorgeschrieben, erfolgt die Mitglieder Vorschreibung anlässlich der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenErstnotierung bzw. Ersteinbeziehung. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in Bei Wertpapieren ausländischer Emittenten ist der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu behandelnlegen. 4. Für Nichtdividendenwerte, die auf Antrag des Emittenten bzw. des Antragstellers vom Marktsegment „bond market“ ins Marktsegment „structured products“ bzw. umgekehrt vom Marktsegment „structured products“ ins Marktsegment „bond market“ überstellt werden, beträgt die einmalige Gebühr für die Überstellung 150 EUR pro Wertpapier (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit ISIN). 5. Wird nach Rechnungslegung auf Wunsch des Emittenten bzw. Antragstellers die Rechnung neu ausgestellt, erhöht sich die Gebühr um 50 EUR. 1. Jänner 2023 in Kraft Die Gebühren für die Erhöhung der Stückanzahl bzw. des Emissionsvolumens von Wertpapieren werden jeweils pro Wertpapier getrennt nach Amtlichem Handel und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt Vienna MTF berechnet, wobei die aufgeführten Mindest- bzw. Höchstgrenzen pro Erhöhung der Stückanzahl bzw. des Emissionsvolumens und Wertpapier gesondert berücksichtigt werden. 2. Für die Erhöhung der Stückanzahl bzw. des Emissionsvolumens von Beteiligungspapieren im Amtlichen Handel gelten die gleichen Gebühren wie bei der Erstnotiz von Beteiligungsgebühren (3) Es ist § 3 Z. 1), jedoch beträgt die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führenMindestgebühr 5.000 EUR. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe 3. Für die Erhöhung der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge Stückanzahl bzw. des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführenEmissionsvolumens von Beteiligungspapieren im Vienna MTF werden 2.500 EUR verrechnet. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt4. Für Anleihen, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit die im Fachgebiet Amtlichen Handel notieren, gilt für eine Notierungsausdehnung (Erhöhung des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb Emissionsvolumens) das Gebührenschema für Erstnotierungen (§ 3 Z. 2 lit. a), lit. c) und lit. d)). Für Anleihen, die in den Vienna MTF einbezogen sind, werden sämtliche Erhöhungen des Emissionsvolumens, die innerhalb eines Kalenderjahres stattfinden, mit 500 EUR pauschal pro Wertpapier (ISIN) verrechnet. § 3 Z. 2 lit. d) gilt sinngemäß. Daueremissionen sind von der Gebühr über die Erhöhung des Emissionsvolumens ausgenommen. 1. Für Lieferbarerklärungen von Aktien aus dem Amtlichen Handel werden 750 EUR und für Aktien aus dem Vienna MTF 350 EUR verrechnet. 2. Die Gebühren für Lieferbarerklärungen von Wertpapieren werden jeweils pro Erklärung und Wertpapier berechnet und sind vom Emittenten bzw. im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmenVienna MTF vom Antragsteller zu erlegen. Beteiligungspapiere 3.000 EUR Anleihe (pro ISIN) 1.000 EUR Investmentfonds 3.000 EUR Beteiligungspapiere 500 EUR Anleihe (pro ISIN) 250 EUR Investmentfonds 500 EUR 1. Für Aktien gemäß § 3 Abs. 1 lit. d), Anleihen gemäß § 3 Abs. 2 lit. e) und Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 4. lit. b) steht es dem Börseunternehmen frei, keine Gebühren für die Beendigung der Einbeziehung in Rechnung zu stellen. 2. In Sondersituationen kann das Börseunternehmen von einer Verrechnung oben angeführter Gebühren absehen. 1. Die Bestimmungen des Gebühren für die Börsebesucher (Händler am Kassamarkt) betragen pro Kalenderjahr für Angestellte von Börsemitgliedern 100 EUR. Die Gebühren für Börsebesucher unterliegen der Wertsicherung gemäß dem von der Europäischen Zentralbank für die Eurozone veröffentlichten "Harmonized lndex of Consumer Prices (HICP) - Overall lndex". Die Basisindexzahl ist der für Dezember 2018 veröffentlichte HICP - Overall Index. Die Gebühren werden erstmals ab 2020 dem Index angepasst. Mitglieder der Geschäftsleitung von Börsemitgliedern sind von der Besuchergebühr befreit. 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für AngestellteFür die Nachlieferung von Geschäfts- und Gebührenreports aus dem Bereich Kassamarkt, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgtwelche älter als 3 Geschäftstage sind (historische Reports), berechnet das Börseunternehmen über die Abwicklungsstelle jeweils 150 EUR pro Datenfile (Report) und Tag. 3. Für Unterstützungsleistungen bei der Abwicklung von Geschäften in nicht CCP-fähigen Wertpapieren verrechnet das Börseunternehmen 10 EUR pro Geschäft und Seite. 4. Für von der WBAG durchgeführte Schulungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde gemäß § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens Wiener Börse AG (3„Update- Schulungen“) Die Angestellten (Lehrlinge) für nominierte Personen, die gemäß § 1 Z 20 iVm § 35 und 36 BörseG 2018 als Börsebesucher zugelassen werden wollen und die bereits in einem anderen Staat des EWR oder in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, über eine Befähigung als Börsehändler verfügen oder dort als Börsehändler zugelassen sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtetwerden von der WBAG folgende Schulungsgebühren verrechnet: Kassamarkt Wien EUR 500 pro Person Update Schulung ermäßigt EUR 400 pro Person 5. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit Bei Teilnahme von mehr als 4 1/2 Stunden zwei Personen eines Unternehmens an einem Schulungstermin verrechnet die WBAG dem Unternehmen eine Ruhepause ermäßigte Schulungsgebühr von mindestens einer halben Stunde zu gewährenEUR 400 pro Person. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet6. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit WBAG bestätigt den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men Teilnehmern mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn WBAG-Händlerzertifikat die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben Registrierung als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit Börsebesucher gemäß § 5 35 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde36 BörseG 2018 notwendige Fachkunde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Gebührenordnung

Allgemeine Bestimmungen. 1 GeltungsbereichAnwendungsbereich, Begriffsbestim- mungen (1) Räumlich: Für das gesamte BundesgebietDiese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu de- nen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Nie- derspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektri- zität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversor- gern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Ener- giewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 ab- geschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Fachlich: Für die Mitglieder Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der österreichischen Kammern Haushaltskunde und im Rahmen der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenErsatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte Grundversorger im Sinne dieses Kollektivvertrages sind dieser Verordnung ist ein Elektrizitäts- versorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Text- form mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Beliefe- rung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertra- ges muss alle Arbeitnehmer für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben ent- halten, insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (auch AushilfskräfteFirma, Registergericht und Registernum- mer oder Familienname und Vorname sowie Xxxxxxx und Kunden- nummer), 2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zäh- lers oder den Aufstellungsort des Zählers, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Register- nummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundver- sorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernum- mer und Adresse) und 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, ge- sondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), auf welche das Angestelltengesetz zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl Nr 292/1921 BGBl. I S. 2436, 2725) ge- ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) Anwendung findetdie Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und VolontäreAufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 9 Absatz 7 des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgelt- verordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht aber Ferialarbeitnehmervorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge Zusätzlich zu behandelnden Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Ab- zug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer je- weiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner In- ternetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweili- gen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belas- tungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertra- gungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuwei- sen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hin- zuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedin- gungen, 2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstö- rungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und 3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energie- wirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die An- schrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbrau- cherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzei- tig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den üb- rigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhän- digen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht da- von abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vor- herigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsge- setzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendi- gung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energie- wirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit 1. Jänner 2023 der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Kraft und gilt auf unbestimmte ZeitRechnung stellen darf. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kennt- nisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der AbschlussparteienErsatzver- sorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen dass spätestens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum dem Ende der Arbeit ohne die RuhepausenErsatzversorgung zur Fortset- zung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Grundversorgungsvertrag

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 1. Zahlungsdienste Leasinggeber und Kunde vereinbaren, dass für die Full-Service-Kom- ponenten Kfz-Steuer (1Ziffer C.6. dieser Service-Beschreibungen), Rundfunkbeitrag (Ziffer C.7. dieser Service-Beschreibungen) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. und Versicherungsmanagement-Prämienservice (2) Fachlich: Für Ziffer C.12.2), soweit sie jeweils die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte Erbringung von Zahlungsdienstleistungen im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer von §§ 675c ff. BGB zum Gegenstand haben, was folgt: 1.1 Mit Abschluss des Leasing/Service-Vertrages ist der Leasinggeber berechtigt und verpflichtet, für den Kunden die im Leasing/Ser- vice-Vertrag bzw. PLV (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz abrufbar unter xxx.xxxxxxxx.xxx/xx-xx/ kundenlogin) vereinbarten einzelnen und/oder aufeinander folgen- den (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassungz. B. monatlichen/jährlichen) Anwendung findetZahlungsvorgänge auszuführen. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten Der Kunde erklärt durch Abgabe seines Vertragsangebots zugleich seine Zustimmung zur Ausführung jedes gemäß Leasing/Ser- vice-Vertrag vom Leasinggeber für ihn vorzunehmenden Zahlungs- vorgangs bei Fälligkeit und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnerteilt dem Leasinggeber für jeden Zahlungsvorgang einen Zahlungsauftrag. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht 1.2 Bei einem nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Zahlungsvorgang oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang hat der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen Kunde lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: Der Leasinggeber haftet für eigenes Verschulden. Für das Ver- schulden der gesetzlichen Bestimmungen von dem Leasinggeber zwischengeschalteten Stellen haftet der Leasinggeber nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung des Leasinggebers auf die sorgfältige Auswahl und Unter- weisung der Aufträge ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). Ein Schadensersatzanspruch des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigtKunden ist der Höhe nach auf den Zahlungsbetrag begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendma- chung von Folgeschäden handelt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme ist der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtetAnspruch auf höchstens 12.500 EUR je Zahlung begrenzt. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie Haftungsbeschränkungen gelten nicht für LehrlingeVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Leasinggebers und für Gefahren, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegender Leasinggeber besonders übernommen hat, sowie für nicht autorisierte Überweisungen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical 1.3 Die Anwendbarkeit von § 675d Abs. 1 bis 5, § 675f Abs. 5 Satz 2, § 675g, § 675h, § 675j Abs. 2, § 675p sowie der §§ 675v bis § 676 BGB ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbarenausgeschlossen. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des SabbaticalsAbweichend von § 676 b Abs. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum 2 Satz 1 BGB wird eine Unterrich- tungsfrist für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes den Kunden von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmtvereinbart. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Service Description

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 10.1. Der vorliegende Vertrag ist Ausdruck des gegenseitigen Einverständnisses der Vertragsparteien hin- sichtlich des Vertragsgegenstandes und ersetzt alle Vorschläge, Darstellungen oder früheren schriftli- chen und mündlichen Vereinbarungen betreffend die Bereitstellung von Marktdaten. Die Vertragspar- teien bestätigen hiermit, dass sie durch keine Darstellung, Gewährleistung oder Verpflichtung außer den ausdrücklich vertraglich festgelegten zum Abschluss des vorliegenden Vertrages (1außer im Be- trugsfall) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebietverleitet wurden. (2) Fachlich: Für 10.2. Keine der Parteien darf ihre Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung durch die Mitglieder andere Partei abtreten. Dies trifft auch auf die Abtretung an ein Mitglied der österreichischen Kammern Unter- nehmensgruppe im Zuge einer Konzernumstrukturierung oder an eine Tochtergesellschaft, an der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftender Vertragspartner mehrheitlich beteiligt ist, oder an ein verbundenes Unternehmen, in dem der Vertrags- partner einen maßgeblichen Einfluss ausübt, sowie auf Fusionen oder Veräußerungen zu. (10.3. Eine Änderung oder Modifizierung des Vertrages ist nur schriftlich und durch Unterzeichnung seitens beider Parteien gültig. Ausgenommen davon sind die Annexe, die von der WBAG unter Einhaltung einer 3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge-monatigen Ankündigungsfrist einseitig geändert werden dürfen. Angestellte Sollten die Vertragspartner hinsichtlich einer Änderung keine Einigung erzielen, haben sie das Recht, diesen Vertrag gemäß Klau- sel 9.2 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Vertrages zu kündigen. 10.4. Die Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmung hat im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte)einer vertragsergänzenden Interpretation eine solche zu treten, auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in die dem wirtschaftlichen Zweck der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnunwirk- samen Bestimmung am nächsten kommt. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 110.5. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmenVertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgtInternationalen Privatrechts so- wie die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ausgeschlossen. (3) 10.6. Die Angestellten (Lehrlinge) sindVertragsparteien vereinbaren betragsabhängig die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsge- richtes Wien oder des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht bestehtauch hinsichtlich der Gültigkeit des Vertrages. 10.7. Übt ein Vertragspartner ein Recht gemäß diesem Vertrag nicht oder verspätet aus, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtetso stellt dies keinen Verzicht auf dieses Recht dar noch gilt es als Anerkennung des relevanten Ereignisses. 10.8. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt Alle gemäß diesem Vertrag erforderlichen Mitteilungen und Benachrichtigungen müssen schriftlich er- folgen und durch den Zeichnungsberechtigten des benachrichtigenden Vertragspartners firmenmäßig unterfertigt sein. 10.9. Das Zustandekommen sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung haben schriftlich zu erfolgen, wobei die Parteien übereinkommen, dass auch elektronische und/oder elektronisch übermit- telte Unterschriften dieses Erfordernis erfüllen 10.10. Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren sofern im Vertrag nicht abweichend geregelt längstens binnen zwei Jahren nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrechtVertrages. (4) 10.11. Zwei identische Ausfertigungen dieses Vertrages wurden beiden Parteien zur Unterzeichnung vorgelegt, von denen jede Partei nach Unterfertigung eine Kopie erhält. Beide Parteien stimmen zu, dass jede der beiden Ausfertigungen eine vollständige Version des Vertrages darstellt. Dieser Vertrag wurde von den Unterzeichnungsberechtigten der Parteien unterfertigt. Wiener Börse AG Vertragspartner Datum Unterschrift Name Funktion Authorized Signatory Unterschrift Name Funktion Authorized Signatory Annex A ist ein Bestandteil des Vertrages und ergänzt diesen. Im Falle eines Widerspruches geht Xxxxx A den Bestimmungen des DDA vor. Adresse PLZ, Ort Land Datum Lizenzgebühren Alle Lizenzgebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. ◼ Sofern nicht anders angegeben fallen die monatlichen Lizenzgebühren für jedes genutzte Produkt gemäß Annex A an ◼ Die Nichteinhaltung Lizenzgebühren gemäß Annex A für Realtime Marktdaten beinhalten auch die Non-Display/Derived Data Nutzung von Delayed Marktdaten gemäß Annex A ◼ Im Fall einer direkten Anbindung an einen Datenfeed der Absätze WBAG fallen die Lizenzgebühren und Technische Service Gebühren gemäß Annex 1 bis 3 bildet des Market Data Agreements additiv an. Die Technischen Service Ge- bühren fallen für einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das RechtVertragspartner, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet der sowohl ein Market Data Agreement als auch ein Derived Data Agreement mit der WBAG unterzeichnet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn nur einmal an ◼ Die Lizenzgebühren gemäß Annex A der Börsen Albanien, Banja Luka, Belgrad, Kasachstan, Laibach, Ma- zedonien, Zagreb und Energy Exchange Austria umfassen bis zum Ende auf Widerruf alle Nutzungsarten der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden Derived Data und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt Non-Display Nutzung Derived Data Nutzung Derived Data sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für Werke und/oder Produkte, die Zwecke aus oder unter Verwendung von Marktdaten generiert wur- den. Annex A umfasst folgende Kategorien der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil Derived Data Nutzung der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab derMarktdaten:

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Samples: Derived Data Agreement

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Coop Systems GmbH („Coop Systems“, „wir“, „uns“) und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmenunserer Lieferanten. Die Bestimmungen des 2. Satzes AEB gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglichnur, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgtLieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere Angebote er- folgen stets auf der Grundlage der AEB. 2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (2„Waren“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Be- stellung von Coop Systems gültigen und dem Lieferanten in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Coop Systems in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. 3. Die AEB werden vom Lieferanten durch Bestätigung des Auf- trags oder der Bestellung für die Dauer der gesamten Ge- schäftsbeziehung akzeptiert. 4. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenste- hende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden, nur dann und insoweit Vertragsbestand- teil, als Coop Systems ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn Coop Systems in Kenntnis der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen des Lieferanten die Lieferungen vorbehalt- los annimmt. 5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen vorbehaltlich des Ge- genbeweises, ein schriftlicher Zustimmung er- folgenVertrag bzw. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitetunsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (3z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthaltensind schriftlich, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer weitere Nach- weise insbesondere bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz Zweifeln über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegenLegitimation des Er- klärenden bleiben unberührt. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (1CISG) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebietund der Kollisionsregelungen des Internationalen Privat- rechts. (2) Fachlich: Für . Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten, die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte sich aus oder im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte)Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, auf welche ist das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäreörtliche zuständige Gericht am Sitz von KUKA, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist sofern die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche stellende Partei Kaufmann im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann HGB ist. KUKA ist dar- über hinaus berechtigt, ihre Ansprüche am allgemeinen Gerichts- stand des Lieferanten geltend zu machen. 3. Falls ein Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt nicht die Wo- chenarbeitszeit innerhalb Ein- haltung einer Bestimmung des Vertrages von dem anderen Ver- tragspartner verlangt, so wird dadurch das Recht, eine solche Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, nicht be- rührt. Der Verzicht eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt Vertragspartners auf die Geltendma- chung eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des Vertrages stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung eines späteren Verstoßes gegen dieselbe oder eine andere Bestimmung dar. 4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Er- füllungsort für die Lieferverpflichtung die von KUKA gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, für alle übrigen Ver- pflichtungen beider Seiten der Sitz von KUKA. 5. Sollte eine der Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt wird die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier- durch nicht überschreitetbeeinträchtigt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die dem angestreb- ten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung mög- lichst nahe kommen. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen6. Diese Frist kann Einkaufsbedingungen wurden in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich Deutsch und Englisch er- stellt. Bei Widersprüchen und Abweichungen zwischen der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit deut- schen und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde englischen Version gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurdedeutsche Version vorrangig. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich1.1. Anwendungsbereich dieser AGB 1.1.1. Wir schließen Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über von uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (1„AGB“) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebietin ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Fachlich: Für die Mitglieder 1.1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge in der österreichischen Kammern laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Der Kunde kann diese AGB jederzeit auf der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenHomepage der ISD unter xxx.xxxxxxxx.xxx zum Download abrufen. Wir senden sie ihm auf Wunsch auch gerne kostenfrei zu. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge1.1.3. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte)Jeglichen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diesen AGB entgegenstehende, auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers hiervon abweichende oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision einseitige Einkaufs- oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Geschäftsbedingungen des Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes („Einkaufs-AGB“) gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nenwenn der Kunde vor oder bei Vertragsschluss auf seine Einkaufs-AGB verweist und wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen erbringen bzw. entgegennehmen. 1.2. Aufbau dieser AGB und Anwendungsbereich ihrer einzelnen Teile 1.2.1. Die Allgemeinen Bestimmungen (5Ziffer 1) Abgeltung dieser AGB regeln allgemeine Grundsätze, die – soweit diese AGB gemäß Ziffer 1.1 anwendbar sind – für alle von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlenuns geschlossenen Verträge gelten. 1.2.2. Die Besonderen Bestimmungen für die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware und/oder Hardware (6Ziffer 2) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen dieser AGB treffen Regelungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellteden Erwerb von ISD-Standardsoftware oder Hardware. Sie gelten nicht nur für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz die von uns geschlossenen Verträge über die Beschäftigung dauerhafte entgeltliche Überlassung von Kindern und Jugendlichen Standardsoftware und/oder Hardware (KJBGKauflizenzen) unterliegenan den Kunden. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden1.2.3. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. Besonderen Bestimmungen für die zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware (Ziffer 3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben dieser AGB treffen Regelungen über den zeitlich befristeten Erwerb von Standardsoftware. Sie gelten nur für die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die uns geschlossenen Verträge über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. zeitlich befristete entgeltliche Überlassung von Standardsoftware (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80Mietlizenzen). b1.2.4. Die Besonderen Bestimmungen für Pflegeleistungen (Ziffer 4) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit dieser AGB treffen Regelungen über entgeltliche Pflegeleistungen. Sie gelten nur für von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehaltuns geschlossene entgeltliche Pflegeverträge. c1.2.5. Die Besonderen Bestimmungen für Consulting-Leistungen (einschließlich Schulungen) Wird eine Arbeitszeit (Ziffer 5) dieser AGB treffen Regelungen über Consulting-Leistungen. Sie gelten nur für von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab deruns geschlossene Verträge über entgeltliche Consulting-Leistungen (einschließlich Schulungsleistungen).

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Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für Auf den Vertrag findet das gesamte BundesgebietRecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Rück- und Weiterverweisungen und unter Ausschluss des UN- Kaufrechts Anwendung. (2) Fachlich: Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen THE DIGITALE und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen sind, ist nach Xxxx von THE DIGITALE der jeweilige Sitz des Kunden oder der jeweilige Sitz von THE DIGITALE; für Klagen gegen THE DIGITALE ist für die zuvor genannten Streitigkeiten der jeweilige Sitz von THE DIGITALE ausschließlicher Gerichtsstand. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen THE DIGITALE und Kunden, die Mitglieder kein Kaufmann, keine juristische Person des öffentlichen Rechts und auch kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind und a) die zudem keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder b) die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der österreichischen Kammern Bundesrepublik Deutschland verlegt oder c) deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Ziviltechniker Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ebenfalls der jeweilige Sitz von THE DIGITALE ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände einschließlich § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bleiben von Satz 1, Satz 2 und die Ziviltechnikerge- sellschaftenSatz 3 unberührt. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, Der Vertrag umfasst – soweit nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist anders angegeben – die gesamten bis zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung Vertragsschluss zwischen den Parteien bezüglich des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmenVertragsgegenstandes getroffenen Vereinbarungen. Die Bestimmungen des 2Rechte und Pflichten der Parteien sind insoweit ausschließlich in dem Vertrag und seinen Anlagen festgelegt. Satzes gelten Etwaige frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand sind bzw. werden mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrechtVertragsschluss gegenstandslos. (4) Die Nichteinhaltung Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zesAufhebung dieses Formerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nenAbweichende individuelle Vertragsabreden haben Vorrang. (5) Abgeltung Die Zusicherung von Zeitguthaben bei Ende Eigenschaften durch THE DIGITALE sowie Erklärungen des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende Kunden zur Mahnung, Fristsetzung, Anfechtung, Minderung, Ausübung des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- habenRücktritts, erfolgt die Abgeltung im Falle Kündigung oder Geltendmachung von Schadensersatz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlenSchriftform. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte MonatsgehaltSoweit die Parteien in diesem Vertrag vereinbart haben oder künftig vereinbaren, dass eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, genügt zu deren Wahrung die telekommunikative Übermittlung mittels E- Mail und bei einem Vertrag der Austausch von der Schriftform genügenden Erklärungen. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung. (7) Die vorstehenden Sind Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem Ursprung, Sinn und Bandbreite gelten sinngemäß Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt ist. Dies gilt auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegenetwaige Regelungslücken. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical 8) Die Parteien können den Vertrag zu Informationszwecken in andere Sprachen übersetzen, jedoch ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für ausschließlich die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- calsdeutsche Originalfassung maßgebend. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 1.1. Die Allgemeinen Garantiebedingungen (1nachstehend „AGB“ genannt) Räumlich: Für definieren die Bedingungen der von der HLT Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością (GmbH) mit Sitz in Głuchołazy, xx. Xxxxxxxx 0, 00-000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxx/Xxxxx, gewährten Garantie. Das Unternehmen hat die Steuernummer 000-000-00-00 sowie die REGON-Nummer 531160066, eingetragen im Unternehmerregister des Nationalen Gerichtsregisters unter der Nummer 0000080430 durch das gesamte Bundesgebiet. (2) Fachlich: Für Bezirksgericht in Opole, VIII. Handelskammer des Nationalen Gerichtsregisters, mit einem Stammkapital von 253.344,00 PLN, im Folgenden „Garantiegeber“ genannt, für Produkte und Leuchten, im Folgenden gemeinsam oder einzeln „Produkte“ genannt, die Mitglieder vom Garantiegeber auf der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und Grundlage von Verträgen verkauft werden, die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte mit Subjekten geschlossen wurden, die Unternehmer im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (von Art. 43¹ des polnischen Zivilgesetzbuches oder andere Nicht-Verbraucher, im Folgenden „Käufer“ genannt, im Rahmen einer dem Käufer vom Garantiegeber vorgelegten Garantieerklärung, wobei im weiteren Teil der AGB der Garant und der Käufer auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten gemeinsam als „Parteien“ und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt einzeln als „Partei“ bezeichnet werden. (3) Es ist 1.2. In diesen AGB bezieht sich der Begriff „Vertrag“ auf die Absicht zwischen dem Garantiegeber und dem Käufer abgeschlossenen Kauf- und Produktlieferungsverträge, einschließlich aller Anhänge und Ergänzungen, einschließlich eines zwischen den Parteien auf der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend Grundlage eines Angebots des Garantiegeber an den Käufer und einer Bestellung des Käufers abgeschlossenen Vertrags über den Verkauf oder die Änderung Lieferung des Kollektivvertrages zu führenProdukts. (1) 1.3. Der Abschluss eines Vertrages durch die Parteien bedeutet, dass diese AGB vom Käufer vorbehaltlos akzeptiert und genehmigt wurden, es sei denn, die Parteien vereinbaren in einem bestimmten Vertrag, dass einzelne Bestimmungen der AGB auf diesen Vertrag nicht anwendbar sind. Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtetAGB schließen die Anwendung etwaiger Musterverträge, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe Vorschriften und allgemeiner Bedingungen des Käufers, insbesondere der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge allgemeinen Garantiebedingungen des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführenKäufers, aus. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen1.4. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit iIm Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser AGB und dem Vertrag gelten die Bestimmungen des 2Vertrags. Satzes Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der AGB und den Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Garantiegebers gelten mit Ausnahme die Bestimmungen der Wettbewerbs- teilnahme nicht für AngestellteAGB, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgtsoweit sie sich auf das Garantie- und Reklamationsverfahren beziehen. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind1.5. In diesen AGB bezieht sich der Begriff „Produkt“ nur auf Produkte, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu vom Garantiegeber hergestellt werden. (1) Als Arbeitszeit 1.6. Wenn Gegenstand des Vertrages eine Sammlung von Produkten ist und die sich aus diesen AGB ergebenden Garantierechte vom Käufer nur für einen Teil dieser Sammlung ausgeübt werden, gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende Geltendmachung von Garantieansprüchen für diesen Teil der Arbeit ohne die RuhepausenSammlung. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen1.7. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie AGB gelten nicht für LehrlingeProdukte, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern der Garantiegeber nicht hergestellt hat und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbarendie der er an den Käufer verkauft. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung Die im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- calsvorstehenden Satz genannten Produkte unterliegen einer Garantie, die von den Herstellern dieser Produkte aufgrund der von ihnen abgegebenen gesonderten Garantieerklärungen gewährt wird. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: General Warranty Conditions

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen (1"Bedin- gungen") Räumlich: Für das gesamte Bundesgebietgelten für diesen und alle künftigen Verträge (gemeinsam als "Vertrag" bezeichnet) über • die Montage, Installation, Inspektion, Wartung, Reparatur, Renovierung, Up- grade, Modernisierung und andere Supportleistungen an Produkten des Kun- den ("Produkte" und in Bezug auf die entsprechenden vorgenannten Werk- und Dienstleistungen "Produktleistungen"), und/oder • die Überwachung von Produktleistungen, wenn diese von einem Drittunter- nehmen oder dem Kunden selbst erbracht werden ("Überwachungsleistun- gen"), und/oder • die Beratung und Schulung, insbesondere bei der Handhabung und dem Be- trieb von Produkten ("Schulungsleistungen" und zusammen mit Produktleis- tungen und Überwachungsleistungen "Servicearbeiten"), und/oder • die Lieferung von Ersatzteilen und generalüberholten Bauteilen ("Lieferun- gen" und zusammen mit Servicearbeiten „Serviceleistungen“), die von der Kelvion Holding GmbH oder eines ihrer verbundenen Unternehmen (je- weils bezeichnet als “Kelvion”) gegenüber der Vertragspartei (“Kunde”) erbracht werden, es sei denn, Kelvion verweist in seinem Angebot, seiner Auftragsbestäti- gung oder einem anderen Vertragsdokument auf andere Allgemeine Geschäftsbe- dingungen. (2) Fachlich: Für die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker 1.2 Diese Bedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juris- tischen Personen des öffentlichen Rechts und die Ziviltechnikerge- sellschaftenöffentlich-rechtlichen Sondervermö- gen. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge1.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, welche von diesen Bedin- gungen oder gesetzlichen Vorschriften abweichen oder selbige ergänzen, wider- spricht Kelvion hiermit. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (Diese gelten nur, soweit Kelvion sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt insbesondere auch Aushilfskräfte)dann, auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 wenn Kelvion in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandelnKenntnis von solchen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Zahlungen entgegennimmt. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft 1.4 Soweit nicht anders bestimmt, umfasst die Bezugnahme auf die Schriftform auch E-Mails, Fax und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteienelektronische Kommunikation, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführenBegriff "Tage" Kalen- dertage. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Serviceleistungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 20.1 Jede Streitigkeit, die sich aus oder in Verbindung mit einem Vertrag und/oder diesen Bedingungen ergibt und die Neways und der Lieferant nicht innerhalb einer angemessenen Frist (1maximal 60 Kalendertage nach dem ersten Auftreten der Streitigkeit oder eine andere zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Frist) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebietgütlich beigelegt haben, wird endgültig und ausschließlich durch ein Schiedsverfahren gemäß Ziffer 20.3 beigelegt. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass die Parteien jederzeit vor/bei einem für die Streitigkeit zuständigen Gericht einst- weiligen Rechtsschutz beantragen können. (2) Fachlich: Für die Mitglieder 20.2 Jeglicher Vertrag sowie alle daraus resultierenden oder damit zusammenhängenden Verträge unterliegen ausschließlich den Gesetzen des Landes, in dem das Neways-Bestellunternehmen seinen eingetragenen Sitz hat, soweit anwendbar, unter Ausschluss der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten Kollisionsrechts und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. CISG (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen Übereinkommen der Vereinten Nationen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz Verträge über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80internationalen Warenkauf). b20.3.1 Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und einem Neways- Besteller mit Sitz in den Niederlanden werden ausschließlich durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung des Niederlän- dischen Schiedsgerichtsinstituts („NAI") beigelegt. Der Zuschlag beträgt an Werktagen Ort des Schieds- verfahrens ist Eindhoven, Niederlande. 20.3.2 Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und einem Neways- Besteller mit Sitz in Deutschland werden ausschließlich durch ein Schiedsverfahren nach der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des GrundstundengehaltesSchiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. („DIS") beigelegt. Das Schieds- gerichtsverfahren findet am Ort statt, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehaltdem das betreffende Neways- Bestellunternehmen seinen Sitz hat. c20.3.3 Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und einem Neways- Besteller, der seinen Sitz außerhalb der Niederlande oder Deutschlands hat, werden ausschließlich durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer („ICC") Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in beigelegt. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnetOrt, so beträgt ab deran dem das betreffende Neways-Bestellunternehmen seinen Sitz hat.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen für die Anlagentechnik (1im Folgenden „AGB“) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Fa. Dr.-Ing. Xxx Xxxxxxxxx GmbH & Co. KG (2im Folgenden „AN“) Fachlich: Für die Mitglieder mit dem Auftraggeber (im Folgenden „AG“ genannt). Die AGB gelten nur, wenn der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. AG Unternehmer (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findetvon § 310 Abs. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln Satz 1 BGB ist. 1.2 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG finden keine Anwendung, auch wenn der AN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. 1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (4im Folgenden: Unterlagen) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes behält sich der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführenAN seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehenUnterlagen dürfen nur nach dessen vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, doch ist wenn dem AN der Zeitpunkt Auftrag nicht erteilt wird, auf dessen Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung AG an seinen Unterlagen; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der AN zulässigerweise Teile der Leistung übertragen hat, sofern die Unterlagen des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist AG für die Ausführung dieser Teile der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nenLeistung erforderlich sind. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben1.4 An Standardsoftware hat der AG das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der AG darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen. 1.5 Im Einzelfall getroffene, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund individuelle Vereinbarungen mit dem Stundenverdienst, AG haben in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticalsjedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die Schriftform erforderlichein schriftlicher Vertrag bzw. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechneneine schriftliche Bestätigung des AN maßgebend. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab derAGB Anlagentechnik Seite 1 Ausgabe 12.02.2018

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich1. Die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Geschäftspartnern des AG (im Folgenden: Auftragnehmer „AN“) für alle Beschaffungen des AG unabhängig davon, ob es sich um Einkäufe, Werkaufträge, Dienstleistungen, Waren, Komponenten, Materialien, Geräte oder Ähnliches handelt (im Folgenden: „Beschaffungsvertrag“). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des AG gültigen bzw. jedenfalls in der dem AN zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der AG in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem AN gelten sie für alle künftig abgeschlossenen Verträge. 2. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. (1) Räumlich: Für das gesamte BundesgebietBGB und nicht gegenüber Verbrauchern. 3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vertragsabreden (2einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) Fachlich: haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für Regelungen, bei denen keine Individualabrede besteht, gelten diese Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die Mitglieder der österreichischen Kammern der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaftenBestätigung des AG maßgebend. 4. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN erkennt der AG nicht an, es sei denn, der AG hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der AG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des AN die Lieferung des AN vorbehaltlos annimmt. 5. Alle Lieferungen und Leistungen haben den einschlägigen Vorschriften, Gesetzen und Verordnungen (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer Folgenden: „Vorschriften“) zu entsprechen. Dies gilt insbesondere für Vorschriften über Sicherheit (auch Aushilfskräfteinklusive Vorschriften zur Sicherheit in der Lieferkette wie AEO-C und AEO-S gem. Art. 38 und 39 VO (EU) 952/2013 und Bekannter Versender), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in Arbeits- und Anlagensicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz. Der AN verpflichtet sich, dass alle Lieferungen und Leistungen den Vorgaben des AG sowie den von ihm geltend gemachten Normen und Regelwerken entsprechen und nach gegenwärtigem Stand der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findet. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt Technik erbracht werden. (3) Es 6. Der AN ist zur Einhaltung der Prinzipien, die Absicht von der AbschlussparteienUN-Initiative „The Global Compact“ und von der Initiative ResponsibleCare® der chemischen Industrie formuliert worden sind, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend verpflichtet. Des Weiteren hat der AN die Änderung des Kollektivvertrages zu führenRichtlinien im WACKER supplier code of conduct einzuhalten. Darüber hinaus ist der AN insbesondere zur Einhaltung der international akzeptierten Compliance- Standards sowie derartiger spezifischer Gesetze wie beispielsweise U.K. Bribery Act sowie U.S. Foreign Corrupt Practices Act von 1977 verpflichtet. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes7. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werdenAN sichert zu, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreiteter sämtliche von ihm beschäftigen Mitarbeiter zumindest den gesetzlichen Mindestlohn auszahlt. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgtHinsichtlich seiner Subunternehmer stellt er dies ebenfalls durch entsprechende Maßnahmen sicher. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln ist. (4) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nen. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticals. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab der

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Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (1Verkauf) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. (2im Folgenden „AGB“) Fachlich: Für die Mitglieder gelten für alle Geschäftsbeziehungen der österreichischen Kammern Fa. Dr.-Ing. Xxx Xxxxxxxxx GmbH & Co. KG (im Folgenden „Verkäufer“) mit dem Käufer. Die AGB gelten nur, wenn der Ziviltechniker und die Ziviltechnikerge- sellschaften. Käufer Unternehmer (3) Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921 in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung findetvon § 310 Abs. Ausgenom- men sind Ferialpraktikanten und Volontäre, nicht aber Ferialarbeitnehmer. Ferialarbeitnehmer sind sinnge- mäß wie Lehrlinge zu behandeln. (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (2) Der Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- dermonates mittels eingeschriebenen Briefs gekün- digt werden. (3) Es ist die Absicht der Abschlussparteien, mindes- tens einmal jährlich Verhandlungen betreffend die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. (1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- traggebern, Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten anzunehmen. Sie sind ferner weder be- rechtigt, ein selbstständiges Unternehmen zu betrei- ben, noch ohne besondere Zustimmung des Dienstge- bers für eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit im Fachgebiet des Dienstgebers auszuüben oder zu vermitteln oder an einem Wettbewerb im Fachgebiet des Dienstgebers teilzunehmen. Die Bestimmungen des 2. Satzes gelten mit Ausnahme der Wettbewerbs- teilnahme nicht für Angestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder weniger beträgt. (3) Die Angestellten (Lehrlinge) sind, soweit keine ge- setzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegen- über jedermann verpflichtet. Diese Geheimhaltungs- pflicht bleibt auch nach Beendigung des Dienstver- hältnisses aufrecht. (4) Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhält- nisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengeset- zes. Der Angestellte hat das Recht, bei Veröffentlichung von Wettbewerbsarbeiten, an denen er wesentlich schöpfe- risch mitgearbeitet hat, genannt zu werden. (1) Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx aufzuteilen. Für Zeiten bezahlter Aus- und lichen Arbeitszeit sowie die Festsetzung der in die Ar- beit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind auf- grund obiger Bestimmungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich vor- zunehmen. (3) Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestim- mungen des Gesetzes über die Beschäftigung von Kin- dern und Jugendlichen (KJBG) BGBl Nr 146/1948 in der jeweiligen Fassung. Den Jugendlichen ist nach ei- ner Dauer der Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. (4) Die Verteilung der Arbeitszeit im Zeitraum von Montag bis Xxxxxxx, der Beginn und das Ende der täg- (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregel- mäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo- che nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (2) Vereinbarung der Bandbreite: Die Bandbreite kann mit den betroffenen Angestellten nur schriftlich vereinbart werden; in Betrieben in de- nen ein Betriebsrat errichtet ist, können derartige Re- gelungen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung er- folgen. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Ju- gendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wo- chenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeit- raumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeits- zeit nicht überschreitet. (3) Lage der Normalarbeitszeit: Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit fest- gelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch ge- nommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrech- nungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswo- che entsprechend der Grundvereinbarung festzule- gen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einverneh- men mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmög- lichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausdehnung auf 120 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich für die Stunden über 80 Stunden in ganzen Wochen erfolgt. Über die zu- rückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu füh- ren, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Ab- rechnung zu übermitteln Satz 1 BGB ist. 1.2 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. 1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (4im Folgenden: Unterlagen) Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- rechnungszeitraumes: Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes behält sich der Zeit- ausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführenVerkäufer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Grundvereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehenUnterlagen dürfen nur nach dessen vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, doch ist wenn dem Verkäufer der Zeitpunkt Auftrag nicht erteilt wird, auf dessen Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Zeitausgleichs je- denfalls bei Beendigung Käufers an seinen Unterlagen; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Verkäufer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat, sofern die Unterlagen des Durchrechnungszeitrau- mes festzulegen. Ist Käufers für die Ausführung der Angestellte zum Verbrauchs- zeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gele- genen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeit- raum. Erfolgt der Ausgleich auch dann nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden mit 25 % abzurech- nenLieferung erforderlich sind. (5) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeits- verhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitgut- haben1.4 Im Einzelfall getroffene, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Angestellten, der Selbstkündi- gung des Angestellten und bei Austritt ohne wichtigen Grund individuelle Vereinbarungen mit dem Stundenverdienst, Käufer haben in den anderen Fäl- len mit der Überstundenentlohnung (50 % Zuschlag). Eine Zeitschuld hat der Angestellte im Falle der Entlas- sung aus Verschulden des Angestellten und des unbe- gründeten vorzeitigen Austritts zurückzuzahlen. (6) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen über Durchrech- nungszeitraum und Bandbreite gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte. Sie gelten nicht für Lehrlinge, sofern sie dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen. (1) Allgemeine Bestimmungen Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zu vereinbaren. Zur Auswahl stehen zwei Va- rianten des Sabbaticalsjedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die Schriftform erforderlichein schriftlicher Vertrag bzw. Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nachzuverrechneneine schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn des Sabbati- cals. (2) Variante I – Ansparmodell Ein Sabbatical in der Variante I liegt vor, wenn auf- grund einer besonderen Verteilung der Arbeitszeit Zeitausgleich vom mindestens 12 Wochen durchge- hend verbraucht wird. Der Ansparzeitraum für ein Sabbatical der Variante I darf drei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu konsumieren. Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden. Die täg- liche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr als zehn Stunden betragen. (3) Variante II – Entgeltreduktion Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einver- nehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- dingungen mind. 3 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen: a) Während eines Zeitraumes von 12 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. b) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 88 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. c) Während eines Zeitraumes von 36 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 92 % des Brutto- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 3 Monaten dieses Zeitraumes der Arbeitnehmer die Berufs- pause in Anspruch nimmt. § 7 Überstunden, Mehrarbeit und deren Entlohnung, ganztägiger Zeitausgleich (1) Überstunde: Als Überstunde gilt die über die Arbeitszeit gemäß § 5 und 6 hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung. Die nachträgliche Bewilligung darf vom Dienstgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erforderlich nachgewiesen wurde. (2) Mehrarbeit: Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gelten bis zum Ausmaß von acht Stunden täglich bzw 9 Stun- den täglich im Falle der Anwendung von § 4 Abs 2 Ar- beitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich (Normal- arbeitszeit) nicht als Überstunden, sondern als Mehr- arbeit. (3) Überstundenvergütung: Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- stundengehalt und einem Zuschlag. a) Der Grundstundengehalt beträgt 1/160 des Brutto- monatsgehaltes. In diesem Grundstundengehalt sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung bereits berücksich- tigt. Dieser Teiler verändert sich bei Teilzeitbeschäftig- ten mit dem prozentuellen Anteil der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit an der 40-stündigen Normalar- beitszeit (zB: bei 20 Wochenstunden 1/80). b) Der Zuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 50 % des Grundstundengehaltes, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 100 % des Grundstundengehalt. c) Wird eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche in Form von Mehr-/Überstunden angeordnet, so beträgt ab derAGB Ausgabe Jan. 2018

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