Common use of Allgemeine Bestimmungen Clause in Contracts

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Event Venue Rental, Vereinbarung Zur Benützung Der Räumlichkeiten

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die GemeindeMDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, welche zeitgerechtdie innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, spätestens aber zwei Wochen vor für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der gewünschten Saalbenützung bei Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der Gemeinde Übersaxen zu beantragen istversicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Für Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Antragstellung ist das Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenReisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und die Art endet mit der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen Nutzung der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftletzten Teil-/Leistung. 5. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbstVersicherungsprodukte inkl. Insbesondere stellen Tanz-der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.äbei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst darDie Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung § 2 Beginn und Ende des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.Versicherungsschutzes

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Samples: Jahresversicherung, Insurance Agreement

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 12.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit wirksam vereinbar – der Sitz von iComply. 12.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Nutzungsbedingun- gen, auch dieser Bestimmung, bedürfen der Textform. § 305b BGB bleibt unberührt. 12.3. Nutzungsbedingungen, Leistungsbeschreibung, Bedingungen zur Auftragsverarbeitung (AVV) und Da- tenschutzerklärung können jederzeit in ihrer aktuellen Fassung heruntergeladen werden unter xxx.xxxxxxxx.xx. 12.4. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen und Entfall wesentlicher Leistungen teilt iComply dem Kun- den spätestens 20 Werktage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mit. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht bis dahin seine Ablehnung mit- teilt. Auf diese Genehmigungswirkung weist iComply den Kunden jeweils besonders hin. 12.5. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, auslegungs- oder ergänzungsbedürftig sein, so erfolgt die GemeindeAuslegung bzw. Ergänzung danach, welche zeitgerechtRegelung dem sonstigen Inhalt und Zweck der Zusammenarbeit vernünftigerweise am ehesten entspricht. 12.6. Sollten die Vertragsunterlagen neben der deutschen Sprache in weiteren Sprachen bereitgestellt wer- den, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen istist die deutsche Fassung maßgeblich. Für den Fall, dass die Antragstellung Vertragsunterlagen lediglich in engli- scher Sprache und weiteren Sprachen bereitgestellt werden, ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcenglische Fassung maßgeblich.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch a. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Nutzungsvertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss derjenigen Rechtsnormen, die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenauf eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, inso- fern sie diesen Bedingungen zuwiderlaufen. b. Die Abtretung von Ansprüchen aus einem Vertragsverhältnis mit Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH setzt zu ihrer Wirksamkeit die Genehmigung und die Art vorherige schriftliche Zustim- mung von Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH voraus. c. Erfüllungsort ist Eibelstadt, der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Sitz des Dienstleisters iWelt AG. d. Ist der Kunde Kaufmann im Rahmen Sinne von § 1 HGB und erfolgt die Nutzung von sp-datenbanken für den Geschäftsbetrieb des Kunden oder hat der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen VerfügbarkeitKunde keinen ständigen Wohnsitz im Inland, wobei auf so ist Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Nutzungsvertrag Stuttgart. e. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dazu zählt auch die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich Aufhebung der Schriftformerfordernis. f. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Nutzungsvertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gemeinde darüber entscheidetGültigkeit insgesamt hiervon nicht berührt. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der Die Vertragspartner werden in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeindediesem Fall eine un- wirksame Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellenNutzungsvertrag ver- folgten Ziel am nächsten kommt.

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Samples: Nutzungsvertrag

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 15 gelten für alle Reisever- sicherungen des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die GemeindeMDT travel underwriting GmbH vertretenen füh- renden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versi- cherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen/Abschlussfristen 1. Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise, welche zeitgerechtfür die in dem Versicherungsnachweis/Versicherungsschein oder in der Buchungsbe- stätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versiche- rungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt werden, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweili- gen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beher- bergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläute- rungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/ Leistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/ Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschlie- ßen. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und dem Umbuchungsge- bührenschutz beginnt der Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versi- cherungsvertrags und endet mit dem Reiseantritt. 2. In den übrigen Versicherungssparten a) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber jedoch mit der Beendigung der Reise; b) verlängert sich der Versicherungsschutz über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. § 3 Prämie 1. Die Prämie ist bei Buchung gegen Aushändigung des Versicherungs- scheins/der Rechnung zu zahlen. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Zahlung vor Reiseantritt/Versicherungsbeginn geleistet wurde. 2. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit der Höherversicherung. Bitte wenden Sie sich hierzu an das MDT travel Service-Center. § 4 Ausschlüsse 1. Kein Versicherungsschutz besteht, a) bei Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr; b) für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Streik, Kern- energie, ABC-Waffen oder sonstige nukleare Ereignisse; c) für behördliche Verfügungen bzw. Maßnahmen staatlicher Gewalt (s. Er- läuterung im Glossar). 2. Diese und die in Teil II der Besonderen Bestimmungen genannten Aus- schlüsse gelten gleichermaßen. 3. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn 3.1.die versicherte Person während der Reise unerwartet von einem der ge- nannten Ereignisse unter 1 c) betroffen ist und nicht aktiv teilnimmt; als un- erwartet gilt es nicht, wenn ein Ereignis nach 1 c) bei Antritt der Reise vor Ort herrscht oder absehbar war. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Eintritt ei- nes unter 1 c) genannten Ereignisses auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält; sofern eine Ausreise aus Gründen unmöglich ist, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. § 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schaden- minderungspflicht); b) den Schaden den Versicherern unverzüglich anzuzeigen; c) auf Verlangen der Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststel- lung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht der Versicherer und ihres Umfanges erforderlich ist, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsge- mäß zu erteilen, den Versicherungsnachweis (z. B. Buchungsbestätigung, Einzahlungsbeleg) sowie erforderliche Originalbelege und geeignete Nach- weise einzureichen; d) auf Verlangen der Versicherer, sich durch einen von den Versicherern be- auftragten Arzt untersuchen zu lassen; e) zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt, auf Verlangen der Versicherer Heilbehandler, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenver- sicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zur Auskunftserteilung zu ermächtigen und von ihrer Schweigepflicht den Versicherern gegenüber zu entbinden, sofern die ver- sicherte Person die für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht selbst beschaffen und vorlegen kann. 2. Wird eine dieser allgemeinen oder der jeweils zusätzlichen Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, sind die Versicherer von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die Versicherer bleiben in- soweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der Versicherer gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat. § 6 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungspflicht der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen vor Wochen. 2. Ist die Versicherungssumme in der gewünschten Saalbenützung Reise-Rücktrittskosten- und Reiseab- bruch- Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Gemeinde Übersaxen Ge- samtreisepreis, so haften die Versicherer für den Schaden nur nach dem Ver- hältnis der Versicherungssumme zum Gesamtreisepreis. § 7 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprü- che gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüber- ganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an die Versi- cherer schriftlich abzutreten. 2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen bzw. ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu beantragen wahren und bei dessen Durchsetzung durch die Versicherer soweit erforderlich mit- zuwirken. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätz- lich die in den Ziffern 1 und 2 genannten Obliegenheiten, sind die Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein An- spruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die die Versicherer auf Grund des Versi- cherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Ziffern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 8 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung 1. Die Versicherer sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn die versi- cherte Person a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; b) die Versicherer arglistig über Umstände zu täuschen ersucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 2. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Ver- jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan- den ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste. Ist ein Anspruch bei den Versicherern angemeldet worden, ist die Verjährung solange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung der Versi- cherer zugegangen ist. § 9 Ansprüche gegen Dritte 1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Hö- he der geleisteten Zahlung auf die Versicherer über. 2. Sofern erforderlich ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Um- fang Ersatzansprüche an die Versicherer abzutreten. § 10 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen 1. Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Ver- sicherungen d. h., wenn im Versicherungsfall für die versicherte Gefahr auch noch Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicher- te Person den Versicherungsfall MDT oder den von MDT vertretenen Versi- cherern, werden diese in Vorleistung treten und den Versicherungsfall bedin- gungsgemäß regulieren (Subsidiarität). 2. Vorstehende Regelung gilt nicht für die Reise-Unfallversicherung. § 11 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- gos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit diese nicht europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 12 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht 1. Für die Antragstellung Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungs- nehmer ist das von Gericht des Ortes zuständig, an dem der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenVersicherungsneh- mer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli- chen Aufenthalt hat. 2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. 3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent- halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. 4. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht. § 13 Anzeigen und Willenserklärungen Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, der versicher- ten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, E-Mail). Reisevermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens Vertrags- sprache ist Deutsch. § 14 Beschwerdestelle Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhand- lung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgende Beschwerdemöglichkeiten offen. Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag online (z. B. über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeiteine Websei- te oder E-Mail) abgeschlossen haben, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der können Sie sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und Ihrer Beschwerde auch online an dessen Anweisungen gebunden istdie Plattform xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx wenden. ⮚ Für Ihre Beschwerde wird von dort an die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellenzuständige außergerichtliche Streitschlich- tungsstelle weitergeleitet.

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Samples: Insurance Agreement

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr und Bekanntmachungen (1) Die Gesellschaft führt die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung Firma „Landesbank Berlin AG“. (2) Sie hat ihren Sitz in Berlin. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften jeder Art und die Durch- führung der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendendamit zusammenhängenden Handelsgeschäfte, Finanz- und sonstigen Dienst- leistungen aller Art. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über Gesellschaft kann diesen Unternehmensgegenstand selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Wege der Beleihung die Genehmigung Trägerschaft an öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, Versiche- rungsunternehmen, Bausparkassen und anderen öffentlich-rechtlichen Unternehmen zu übernehmen. (2) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berech- tigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden, zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland, zum Erwerb, zur Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, einschließlich öffentlich- rechtlichen oder privatrechtlichen Kreditinstituten, oder sonstigen Einrichtungen und Verbän- den sowie zum Abschluss von Unternehmensverträgen. Die Gesellschaft kann eine Zweig- niederlassung unter der Bezeichnung „Berliner Sparkasse“ unterhalten (3) Die Gesellschaft ist gemäß § 3 Abs. 2 S. 2, 3 des Berliner Sparkassengesetzes vom 28.06.2005 (GVBl 2005, S. 346) Xxxxxx der Berliner Sparkasse. Die Berliner Sparkasse ist eine öffentlich-rechtliche Sparkasse gemäß § 3 Abs. 1 des Berliner Sparkassengesetzes und wird als Zweigniederlassung der Gesellschaft geführt. (4) Der Berliner Sparkasse obliegt die Förderung des Sparens und die Befriedigung des örtli- chen Kreditbedarfs, insbesondere des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Be- völkerungskreise. Sie ist mündelsicher und berechtigt, ein Siegel mit ihrem Namen zu führen. Die Berliner Sparkasse betreibt Bankgeschäfte aller Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeindesonstige Geschäfte, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftdem Zweck der Berliner Sparkasse dienen. Sie ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben und kann treuhänderische Aufgaben übernehmen. (5) Die Geschäfte der Berliner Sparkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beach- tung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs der Berliner Sparkasse. Der Geschäftsbereich der Berli- ner Sparkasse ist auf das Land Berlin auszurichten. Sie ist berechtigt, Zweigstellen zu errich- ten. (6) Die Gesellschaft hat gemäß § 3 Abs. 4, 5 des Berliner Sparkassengesetzes die Gemeinde selbstAufgabe einer Sparkassenzentralbank (Girozentrale) und gilt als eigener Sparkassenverband. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- Sie kann Mitglied von Vereinigungen von deutschen Sparkassen- und Giroverbänden und Giro- zentralen sein oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken ihnen beitreten. (Frauenturnen, Gymnastikabende etc7) Die Gesellschaft steht in ihrer Funktion als Xxxxxx der Berliner Sparkasse sowie als Sparkas- senzentralbank (Girozentrale) und Sparkassenverband unter der Aufsicht der Auf- sichtsbehörde gemäß § 9 des Berliner Sparkassengesetzes.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Satzung Der Landesbank Berlin Ag

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 15 gelten für alle Reisever- sicherungen des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die GemeindeMDT travel underwriting GmbH vertretenen füh- renden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versi- cherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen/Abschlussfristen 1. Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise, welche zeitgerechtfür die in dem Versicherungsnachweis/Versicherungsschein oder in der Buchungsbe- stätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versiche- rungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt werden, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweili- gen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beher- bergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläute- rungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/ Leistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/ Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschlie- ßen. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und dem Umbuchungsge- bührenschutz beginnt der Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versi- cherungsvertrags und endet mit dem Reiseantritt. 2. In den übrigen Versicherungssparten a) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber jedoch mit der Beendigung der Reise; b) verlängert sich der Versicherungsschutz über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. § 3 Prämie 1. Die Prämie ist bei Buchung gegen Aushändigung des Versicherungs- scheins/der Rechnung zu zahlen. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Zahlung vor Reiseantritt/Versicherungsbeginn geleistet wurde. 2. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit der Höherversicherung. Bitte wenden Sie sich hierzu an das MDT travel Service-Center. § 4 Ausschlüsse 1. Kein Versicherungsschutz besteht, a) bei Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr; b) für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Streik, Kern- energie, ABC-Waffen oder sonstige nukleare Ereignisse; c) für behördliche Verfügungen bzw. Maßnahmen staatlicher Gewalt (s. Er- läuterung im Glossar). 2. Diese und die in Teil II der Besonderen Bestimmungen genannten Aus- schlüsse gelten gleichermaßen. 3. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn 3.1.die versicherte Person während der Reise unerwartet von einem der ge- nannten Ereignisse unter 1 c) betroffen ist und nicht aktiv teilnimmt; als un- erwartet gilt es nicht, wenn ein Ereignis nach 1 c) bei Antritt der Reise vor Ort herrscht oder absehbar war. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Eintritt ei- nes unter 1 c) genannten Ereignisses auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält; sofern eine Ausreise aus Gründen unmöglich ist, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. § 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schaden- minderungspflicht); b) den Schaden den Versicherern unverzüglich anzuzeigen; c) auf Verlangen der Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststel- lung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht der Versicherer und ihres Umfanges erforderlich ist, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsge- mäß zu erteilen, den Versicherungsnachweis (z. B. Buchungsbestätigung, Einzahlungsbeleg) sowie erforderliche Originalbelege und geeignete Nach- weise einzureichen; d) auf Verlangen der Versicherer, sich durch einen von den Versicherern be- auftragten Arzt untersuchen zu lassen; e) zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt, auf Verlangen der Versicherer Heilbehandler, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenver- sicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zur Auskunftserteilung zu ermächtigen und von ihrer Schweigepflicht den Versicherern gegenüber zu entbinden, sofern die ver- sicherte Person die für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht selbst beschaffen und vorlegen kann. 2. Wird eine dieser allgemeinen oder der jeweils zusätzlichen Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, sind die Versicherer von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die Versicherer bleiben in- soweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der Versicherer gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat. § 6 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungspflicht der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen vor Wochen. 2. Ist die Versicherungssumme in der gewünschten Saalbenützung Reise-Rücktrittskosten- und Reiseab- bruch- Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Gemeinde Übersaxen Ge- samtreisepreis, so haften die Versicherer für den Schaden nur nach dem Ver- hältnis der Versicherungssumme zum Gesamtreisepreis. § 7 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprü- che gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüber- ganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an die Versi- cherer schriftlich abzutreten. 2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen bzw. ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu beantragen wahren und bei dessen Durchsetzung durch die Versicherer soweit erforderlich mit- zuwirken. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätz- lich die in den Ziffern 1 und 2 genannten Obliegenheiten, sind die Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein An- spruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die die Versicherer auf Grund des Versi- cherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Ziffern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 8 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung 1. Die Versicherer sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn die versi- cherte Person a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; b) die Versicherer arglistig über Umstände zu täuschen ersucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 2. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Ver- jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan- den ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste. Ist ein Anspruch bei den Versicherern angemeldet worden, ist die Verjährung solange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung der Versi- cherer zugegangen ist. § 9 Ansprüche gegen Dritte 1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Hö- he der geleisteten Zahlung auf die Versicherer über. 2. Sofern erforderlich ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Um- fang Ersatzansprüche an die Versicherer abzutreten. § 10 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen 1. Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Ver- sicherungen d. h., wenn im Versicherungsfall für die versicherte Gefahr auch noch Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicher- te Person den Versicherungsfall MDT oder den von MDT vertretenen Versi- cherern, werden diese in Vorleistung treten und den Versicherungsfall bedin- gungsgemäß regulieren (Subsidiarität). 2. Vorstehende Regelung gilt nicht für die Reise-Unfallversicherung. § 11 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien di- rekt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti- onen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit diese nicht europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 12 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht 1. Für die Antragstellung Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungs- nehmer ist das von Gericht des Ortes zuständig, an dem der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenVersicherungsneh- mer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli- chen Aufenthalt hat. 2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. 3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent- halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. 4. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht. § 13 Anzeigen und Willenserklärungen Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, der versicher- ten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, E-Mail). Reisevermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens Vertrags- sprache ist Deutsch. § 14 Beschwerdestelle Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgende Beschwerdemöglichkeiten offen. Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag online (z. B. über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeiteine Websei- te oder E-Mail) abgeschlossen haben, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der können Sie sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und Ihrer Beschwerde auch online an dessen Anweisungen gebunden istdie Plattform xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx wenden. ⮚ Für Ihre Beschwerde wird von dort an die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellenzuständige außergerichtliche Streitschlich- tungsstelle weitergeleitet.

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Samples: Insurance Agreement

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 11.1 Der Käufer darf seine Ansprüche gegen Xxxx nicht ohne die schriftliche Zustimmung von Xxxx an Dritte abtreten. 11.2 Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Abreden zwischen Xxxx und dem Käufer und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. 11.3 Ist eine Bestimmung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor dem wirtschaftlichen Zweck der gewünschten Saalbenützung bei unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 11.4 Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche ist der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung Sitz von Penn. 11.5 Das am Sitz von Penn zuständige Gericht ist das ausschließlich zuständige Gericht für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Xxxx ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. 11.6 Es gilt das am Sitz von Penn anwendbare Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenVereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG; UN-Kaufrecht). 11.7 Der Käufer verpflichtet sich regionale, nationale sowie internationale Vorschriften und Gesetze einzuhalten. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung Der Käufer bestätigt den Erhalt des PENN Verhaltenskodex und die Art der Saalbenützung zu entscheidenerkennt diesen an. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeitany licensing or usage rights from Penn in this regard, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeindeneither against payment or free of charge, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcnor limited or unlimited.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Sales Contracts

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 1 Firma und Sitz der Gesellschaft (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 00000 Xxx Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxx 00 (1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung § 53 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), insbesondere im Bereich der ambulanten, insbesondere vertragsärztlichen Versorgung durch die GemeindeGründung und den Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums. (2) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) Bad Wildbad mit Betriebsstätte in 00000 Xxx Xxxxxxx, welche zeitgerechtXxxxxxxxxxxxx 00 als medizinisches Versorgungszentrum im Sinne des § 95 SGB V. Das MVZ Bad Wildbad tritt nach außen unter der Bezeichnung Gesundheitszentrum am Kreisklinikum Calw-Nagold gGmbH - MVZ Bad Wildbad - auf. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung eines medizinischen Versorgungszentrums zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, spätestens aber die in besonderem Maße den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen dienen und bei denen mindestens zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen Drittel ihrer Leistungen den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen zu beantragen istGute kommen. Für Die Gesellschaft erbringt insbesondere Leistungen die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular gesetzlichen Krankenkasse oder privaten Krankenversicherungen ohne ergänzende Zuzahlung durch den Patienten erstattet werden, d. h. es handelt sich um medizinisch notwendige und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots erforderliche Leistungen bei aufgrund ihrer Krankheit hilfsbedürftigen Personen i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO. (4) Die Gesellschaft ist zu verwendenallen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens – mittelbar oder unmittelbar – dienen. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über Dies umfasst auch die Genehmigung Bildung von Kooperationen mit ambulanten und die Art stationären, ärztlichen und nichtärztlichen Leitungserbringern im Gesundheitswesen einschließlich des Angebots und der Saalbenützung zu entscheidenDurchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie der integrierten Versorgung. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Das Unternehmen kann sich im Rahmen des kommunal- und gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen an weiteren dem Gesellschaftszweck dienenden Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesen beteiligen, mit diesen kooperieren oder solche Unternehmen errichten, erwerben oder pachten. (5) Die Gesellschaft hat – vorbehaltlich einer Entscheidung zur Beendigung der Tätigkeit als Gründer eines medizinischen Versorgungszentrums – alles zu unterlassen, was den Wegfall der Gründungsvoraussetzungen i.S. des § 95 Abs. 1 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 1a Satz 1 SGB V (bzw. entsprechender Nachfolgenormen) herbeizuführen geeignet ist und damit nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet§ 95 Abs. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen6 Satz 3 f. SGB V (bzw. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich einer eventuellen Nachfolgenorm) mit Ablauf einer Karenzzeit von sechs Monaten mit dem Saalwart ins Einvernehmen Verlust der Zulassung als medizinisches Versorgungszentrum sanktioniert wäre bzw. was in sonstiger Weise zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustelleneiner Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung führen könnte.

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 15 gelten für alle Reisever­ sicherungen des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die GemeindeMDT travel underwriting GmbH vertretenen füh­ renden Versicherers Helvetia Versicherungs­AG und weiterer beteiligter Versi­ cherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen/Abschlussfristen 1. Versicherungsschutz besteht die jeweils versicherte Reise der in der Ver­ sicherungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, welche zeitgerechtsofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass­ ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits­ stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva­ ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohn­ oder Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel­ ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst­ Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers­ ten 42 Tage der Reise. In der Reise­Rücktrittskosten­Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis­ tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt werden, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweili­ gen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beher­ bergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ­Fahrzeugen (s. Erläute­ rungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil­/ Leistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil­/ Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt­ und Reiseab­ bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise­)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschlie­ ßen. In der Reise­Rücktrittskosten­Versicherung und dem Umbuchungsge­ bührenschutz beginnt der Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versi­ cherungsvertrags und endet mit dem Reiseantritt. 2. In den übrigen Versicherungssparten a) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber jedoch mit der Beendigung der Reise; b) verlängert sich der Versicherungsschutz über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. § 3 Prämie 1. Die Prämie ist bei Buchung gegen Aushändigung des Versicherungs­ scheins/der Rechnung zu zahlen. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Zahlung vor Reiseantritt/Versicherungsbeginn geleistet wurde. 2. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit der Höherversicherung. Bitte wenden Sie sich hierzu an das MDT travel Service­Center. § 4 Ausschlüsse 1. Kein Versicherungsschutz besteht, a) bei Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr; b) für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Streik, Kern­ energie, ABC­Waffen oder sonstige nukleare Ereignisse; c) für behördliche Verfügungen bzw. Maßnahmen staatlicher Gewalt (s. Er­ läuterung im Glossar). 13918 VB P VERANST HEL 2. Diese und die in Teil II der Besonderen Bestimmungen genannten Aus­ schlüsse gelten gleichermaßen. 3. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn 3.1.die versicherte Person während der Reise unerwartet von einem der ge­ nannten Ereignisse unter 1 c) betroffen ist und nicht aktiv teilnimmt; als un­ erwartet gilt es nicht, wenn ein Ereignis nach 1 c) bei Antritt der Reise vor Ort herrscht oder absehbar war. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Eintritt ei­ nes unter 1 c) genannten Ereignisses auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält; sofern eine Ausreise aus Gründen unmöglich ist, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. § 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schaden­ minderungspflicht); b) den Schaden den Versicherern unverzüglich anzuzeigen; c) auf Verlangen der Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststel­ lung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht der Versicherer und ihres Umfanges erforderlich ist, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsge­ mäß zu erteilen, den Versicherungsnachweis (z. B. Buchungsbestätigung, Einzahlungsbeleg) sowie erforderliche Originalbelege und geeignete Nach­ weise einzureichen; d) auf Verlangen der Versicherer, sich durch einen von den Versicherern be­ auftragten Arzt untersuchen zu lassen; e) zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt, auf Verlangen der Versicherer Heilbehandler, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenver­ sicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zur Auskunftserteilung zu ermächtigen und von ihrer Schweigepflicht den Versicherern gegenüber zu entbinden, sofern die ver­ sicherte Person die für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht selbst beschaffen und vorlegen kann. 2. Wird eine dieser allgemeinen oder der jeweils zusätzlichen Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, sind die Versicherer von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die Versicherer bleiben in­ soweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der Versicherer gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat. § 6 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungspflicht der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen vor Wochen. 2. Ist die Versicherungssumme in der gewünschten Saalbenützung Reise­Rücktrittskosten­ und Reiseab­ bruch­ Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Gemeinde Übersaxen Ge­ samtreisepreis, so haften die Versicherer für den Schaden nur nach dem Ver­ hältnis der Versicherungssumme zum Gesamtreisepreis. § 7 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprü­ che gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüber­ ganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an die Versi­ cherer schriftlich abzutreten. 2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen bzw. ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form­ und Fristvorschriften zu beantragen wahren und bei dessen Durchsetzung durch die Versicherer soweit erforderlich mit­ zuwirken. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätz­ lich die in den Ziffern 1 und 2 genannten Obliegenheiten, sind die Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein An­ spruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die die Versicherer auf Grund des Versi­ cherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Ziffern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 8 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung 1. Die Versicherer sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn die versi­ cherte Person a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; b) die Versicherer arglistig über Umstände zu täuschen ersucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 2. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Ver­ jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan­ den ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste. Ist ein Anspruch bei den Versicherern angemeldet worden, ist die Verjährung solange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung der Versi­ cherer zugegangen ist. § 9 Ansprüche gegen Dritte 1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Hö­ he der geleisteten Zahlung auf die Versicherer über. 2. Sofern erforderlich ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Um­ fang Ersatzansprüche an die Versicherer abzutreten. § 10 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen 1. Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Ver­ sicherungen d. h., wenn im Versicherungsfall für die versicherte Gefahr auch noch Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicher­ te Person den Versicherungsfall MDT oder den von MDT vertretenen Versi­ cherern, werden diese in Vorleistung treten und den Versicherungsfall bedin­ gungsgemäß regulieren (Subsidiarität). 2. Vorstehende Regelung gilt nicht für die Reise­Unfallversicherung. § 11 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche­ rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien di­ rekt anwendbaren Wirtschafts­, Handels­ oder Finanzsanktionen bzw. Em­ bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts­, Handels­ oder Finanzsankti­ onen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit diese nicht europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 12 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht 1. Für die Antragstellung Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungs­ nehmer ist das von Gericht des Ortes zuständig, an dem der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenVersicherungsneh­ mer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli­ chen Aufenthalt hat. 2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. 3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi­ schen Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent­ halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. 4. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht. § 13 Anzeigen und Willenserklärungen Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, der versicher­ ten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E­ Mail). Reisevermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über Ver­ tragssprache ist Deutsch. § 14 Beschwerdestelle Bei Beschwerden oder Meinungsverschiedenheiten kann eine Schlichtungs­ stelle nach § 214 VVG eingeschaltet werden: Sie können sich an den Versicherungsombudsmann e.V.; Postfach 08 06 32 in 00000 Xxxxxx wenden. Die Möglichkeit den Rechtsweg zu bestreiten, bleibt davon unberührt. § 15 Subsidiaritätsklausel Der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag besteht nur subsidiär zu an­ derweitig bestehenden Versicherungen. Insofern für dasselbe Risiko noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht, geht der anderwei­ tige Vertrag diesem Vertrag vor. Meldet die Genehmigung versicherte Person den Schaden­ fall MDT travel underwriting GmbH oder den von MDT travel underwriting GmbH vertretenen Versicherer, werden diese in Vorleistung treten. Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider­ rufs. Der Widerruf ist zu richten an: MDT travel underwriting GmbH Walther­ von­Cronberg­Platz 6 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E­Mail: xxxx@xxx00.xx Fax: +00 (0) 0000 00000­200 3. Folgen des Widerrufs: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versi­ cherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Art Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil Ihres Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Saalbenützung zu entscheidenVersicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. ⮚ Über Den Teil des Beitrags, der auf die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 des im Rahmen Versi­ cherungsschein ausgewiesenen Jahres­beitrags zuzüglich Versicherungs­ steuer pro Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat. Beginnt der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen VerfügbarkeitVer­ sicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück zu gewähren und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken gezogene Nutzen (Frauenturnen, Gymnastikabende etcz. X. Xxxxxx) herauszugeben sind.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Reiseversicherungen

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 18.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Ver- trag zurückzutreten. 18.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der ge- troffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung Vertrages im Üb- rigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch die Gemeindeeine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 18.3 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Für Die Anwendung des Überein- kommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Ver- träge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlos- sen. 18.4 Erfüllungsort für die Antragstellung Lieferungen ist das gemäß Bestellung oder Lieferabruf zu beliefernde Werk der MAN Truck & Bus Österreich AG. 18.5 Für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag wird ausschließlich der Gerichtsstand des Firmensitzes der MAN Truck & Bus Österreich AG vereinbart. 18.6 Der Lieferant erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und Übermittlung von Daten über seine Geschäftsverbindung mit der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde MAN oder deren Beteiligungs- gesellschaften im Rahmen Konzern der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcMAN SE München.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Produktionsmaterial Und Ersatzteile

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 15 gelten für alle Reiseversicherungen des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die GemeindeMDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Hel- vetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer; sofern in den besonderen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten sind. 1. Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise der in der Versiche- rungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen oder den in der Bu- chungsbestätigung/Rechnung festgelegten Personenkreis, welche zeitgerechtsofern die Versicherungsprä- mie entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlassten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeitsstätte in Deutschland zum ge- buchten und versicherten Aufenthalt der privaten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person eine Entfer- nung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Perso- nen gelten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Xxxxxx- gebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Als eine Reise gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt und genutzt werden, unabhängig von den zu- grundliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 1. Der Versicherungsschutz ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschließen. In der Reiserücktritt-Versicherung und dem Umbuchungsgebührenschutz beginnt der Versi- cherungsschutz mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags und endet mit dem Rei- seantritt. 2. In den übrigen Versicherungssparten Reiseabbruch-, Reisekranken- und Reisege- päckversicherung a) beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens mit dem Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber je- doch mit der Beendigung der Reise; b) verlängert sich der Versicherungsschutz über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. 3. In der Jahresversicherung beginnt der Versicherungsschutz während der Laufzeit des Vertrages mit der Buchung der Reise, frühestens mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Vertragsbeginn). 1. Die Prämie ist bei Buchung gegen Aushändigung der Buchungsbestätigung/Rech- nung zu zahlen. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Zahlung vor Reiseantritt/Versicherungsbeginn geleistet wurde. 2. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit der Höherversicherung. Bitte wenden Sie sich hierzu an das MDT travel Service-Center. 1. Kein Versicherungsschutz besteht, a) bei Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr; b) für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Streik, Kernenergie, ABC-Waffen oder sonstige nukleare Ereignisse. Der Versicherungsschutz ist nicht ausgeschlossen, wenn die versicherte Person während der Reise unerwartet durch eines der genannten Ereignisse, an dem Sie nicht aktiv beteiligt war, einen Schaden erleidet. Ein Ereignis ist nicht unerwartet, wenn es bei Antritt der Reise vor Ort herrscht oder absehbar war. Der Versiche- rungsschutz endet mit Ablauf des 14. Tages nach Eintritt des Ereignisses auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält; dies gilt nicht, wenn eine Ausreise aus Gründen unmöglich ist, die die versicherte Person nicht zu ver- treten hat. c) für behördliche Verfügungen bzw. Maßnahmen staatlicher Gewalt (s. Erläuterung im Glossar); 2. Diese und die in Teil II der Besonderen Bestimmungen genannten Ausschlüsse gel- ten gleichermaßen. 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungs- pflicht); b) den Schaden den Versicherern unverzüglich anzuzeigen; c) auf Verlangen der Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht der Versicherer und ihres Umfanges erforderlich ist, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, den Ver- sicherungsnachweis (z. B. Buchungsbestätigung, Einzahlungsbeleg) sowie erfor- derliche Originalbelege und geeignete Nachweise einzureichen; d) auf Verlangen der Versicherer, sich durch einen von den Versicherern beauftragten Arzt untersuchen zu lassen; e) zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer Versiche- rungsfall vorliegt, auf Verlangen der Versicherer Heilbehandler, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zur Auskunftsertei- lung zu ermächtigen und von ihrer Schweigepflicht den Versicherern gegenüber zu entbinden, sofern die versicherte Person die für die Beurteilung der Leistungs- pflicht erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht selbst beschaffen und vorlegen kann. 2. Wird eine dieser allgemeinen oder der jeweils zusätzlichen Obliegenheiten vor- sätzlich verletzt, sind die Versicherer von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Per- son entspricht. Die Versicherer bleiben insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verlet- zung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der Versicherer gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat. 1. Ist die Leistungspflicht der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen vor Wochen. 2. Ist die Versicherungssumme in der gewünschten Saalbenützung Reise-Rücktrittskosten- und Reiseabbruch- Ver- sicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Gemeinde Übersaxen Gesamtreisepreis, so haf- ten die Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesamtreisepreis. 1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungs- vertrag Kostenersatz geleistet wird, an die Versicherer schriftlich abzutreten. 2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen bzw. ihren Ersatz- anspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu beantragen wahren und bei dessen Durchsetzung durch die Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Ziffern 1 und 2 genannten Obliegenheiten, sind die Versicherer zur Leistung inso- weit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leis- tungen zu, für die die Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungs- leistungen erbracht hat, sind die Ziffern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 1. Die Versicherer sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn die versicherte Person a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; b) die Versicherer arglistig über Umstände zu täuschen ersucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 2. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der versi- cherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste. Ist ein Anspruch bei den Versi- cherern angemeldet worden, ist die Verjährung solange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung der Versicherer zugegangen ist. 1. Der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag besteht nur subsidiär zu anderwei- tig bestehenden Versicherungen. Insofern für dasselbe Risiko noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Meldet die versicherte Person den Schadenfall MDT travel underwriting GmbH oder den von MDT travel underwriting GmbH vertretenen Versicherer, werden diese in Vorleistung treten. 2. Vorstehende Regelung gilt nicht für die Reise-Unfallversicherung. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit diese nicht europäischen oder deutschen Rechtsvor- schriften entgegenstehen. 1. Für die Antragstellung Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das von Gericht des Ortes zuständig, an dem der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenVersicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Klagen gegen den führenden Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des führenden Versicherers anhängig gemacht werden. 3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des führenden Versicherers zuständig. 4. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht. Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, der versicherten Person und des führenden Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail). Reise- vermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidetVertragssprache ist Deutsch. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet Beschwerden oder Meinungsverschiedenheiten kann eine Schlichtungsstelle nach § 214 VVG eingeschaltet werden: Sie können sich die Gemeinde nach der an den Versicherungsombudsmann e.V.; Postfach 08 06 32 in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft00000 Xxxxxx wenden. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-Möglichkeit den Rechtsweg zu bestreiten, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcbleibt davon unberührt.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Versicherungsbestätigung

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 1. Die EnergieVerbund Arena, Eissport- und Ballspielzentrum inklusive der Eisschnelllaufbahn (im Weiteren ESBZ) ist eine kommunale Sporteinrichtung, die durch den Eigenbetrieb Sportstätten Dresden der Landeshauptstadt Dresden verwaltet wird. 2. Die Hausordnung ist für alle Nutzer und Besucher verbindlich und wird von diesen mit Betreten des Dorfsaales ESBZ anerkannt. Die Hausordnung liegt im Servicepunkt zur Information aus und kann jederzeit eingesehen werden. Bei Verstößen gegen die Hausordnung wird der Nutzer vom Personal des ESBZ des Objektes verwiesen. In besonders schweren Fällen ist die Erteilung eines Hausverbotes durch das Hallenmanagement möglich. 3. Das ESBZ hat von montags bis freitags von 06:30 bis 23:30 Uhr für alle Nutzer und Besucher geöffnet. Am Wochenende und an Feiertagen werden gesonderte Öffnungs- bzw. Schließzeiten durch Aushänge am Servicepunkt bekanntgegeben. Die Öffnungszeiten während der jährlichen Schließwoche werden ebenfalls separat geregelt. 4. Das Benutzen des ESBZ ist nur in Verbindung mit einer gültigen Nutzungsvereinbarung (Bescheid, Genehmigung, Miet-, Pachtvertrag bzw. gültige Eintrittskarte) gestattet und darf nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und Eig- nung nach Maßgabe der Erlaubnis erfolgen. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr. 5. Das Objektpersonal des ESBZ übt gegenüber dem Nutzer das Hausrecht aus. Den Anweisungen ist Folge zu leisten. 6. Dem Nutzer gemäß Nutzungsvereinbarung obliegen während der Nutzungszeit die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für seine Schutzbefohlenen. Er ist für die Durchsetzung der Hausordnung verantwortlich. Im Rahmen von Veranstaltungen steht das Hausrecht zusätzlich dem Veranstalter zu. 7. Neben der Hausordnung gilt für die Benutzung die Sportstättengebührensatzung der Landeshauptstadt in der jeweils gültigen Fassung. 8. Der Nutzer hat den Betreiber des ESBZ von allen Schadensersatzansprüchen einschließlich Prozesskosten freizustel- len, die aus Anlass der Überlassung oder Teilüberlassung des ESBZ an den Betreiber gerichtet werden können. 9. Der Nutzer haftet gegenüber dem Betreiber für alle Schäden, die er im Zusammenhang mit der Benutzung des ESBZ und/oder dessen Einrichtungsgegenständen verursacht hat. 10. Der Betreiber haftet gegenüber dem Nutzer für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des ESBZ stehen, ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Betreiber haftet nicht für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen mitgebrachter Sachen und Gegenstände. 11. Nutzer und Besucher des ESBZ haben sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet noch geschä- digt werden. Alle Nutzer sind zur Rücksichtnahme gegenüber anderen Nutzern und Besuchern verpflichtet. 12. Der Nutzer hat das ESBZ einschließlich aller Einrichtungen und Geräte pfleglich zu behandeln und entsprechend ihrer Bestimmung sachgemäß zu benutzen. 13. Mit Wasser, Wärme- und Elektroenergie ist sparsam umzugehen. Nach Verlassen der Räume hat der Nutzer dafür zu sorgen, dass die Türen u. ä. verschlossen werden und die Energiequellen, Duschen und Wasserhähne abgestellt sind. 14. Jeder Nutzer hat die Pflicht, Störfälle, Beschädigungen und Mängel an der Sportstätte und deren Einrichtungen unver- züglich dem Objektpersonal des ESBZ zu melden. 15. Die Aufstellung, Anbringung oder die Lagerung von vereinseigenen Geräten bedarf der Zustimmung des Betreibers des ESBZ. 16. Das Aufstellen und Anbringen von Werbung ist nur nach vorheriger Erlaubnis durch den Betreiber des ESBZ gestattet. 17. In allen Kabinen- und Sportbereichen ist der Genuss von Alkohol untersagt. Personen, die aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses im ESBZ auffällig werden bzw. andere gefährden, werden des Objektes verwiesen. Das Gleiche gilt für Besucher, die erkennbar unter Drogeneinfluss stehen. 18. Das Mitbringen von Hunden und anderen Haustieren ist im ESBZ nicht gestattet. 19. Der Betreiber ist berechtigt auf Grund eintretender Witterungsverhältnisse und bei technischen Havarien die Sportflächen kurzfristig temporär zu sperren. Es besteht kein Anspruch auf Rückvergütung von Eintritts- oder Nutzungsentgelten. 20. Die Nutzungszeit ist in der Nutzungsvereinbarung festgelegt. Der Nutzer ist verpflichtet, seine Nutzungszeit pünktlich zu beenden. Überschreitungen der Nutzungszeit werden durch Nachberechnung des Nutzungsentgeltes bzw. mit dem Widerruf zukünftiger Nutzungen geahndet. Nutzer der Sportflächen gemäß Nutzungsbescheid dürfen sich 30 Minuten vor und nach dieser Nutzungszeit zu Umkleidezwecken in den zugewiesenen Umkleidebereichen des ESBZ aufhalten. 21. Beim Verlust eines ausgegebenen Kabinenschlüssels einer Genehmigung Wechselumkleidekabine erhebt der Betreiber eine Gebühr in Höhe von 50,00 € (inkl. MwSt.). 22. Nicht entleerte Garderobenschränke und nicht geräumte Garderoben werden durch das Personal des ESBZ geräumt. Die Fundsachen werden angemessen lange durch die GemeindeServicepunktmitarbeiter aufbewahrt. Bei Abholung sind gegebenenfalls entstandene zusätzliche Lager- und Verwaltungskosten an den Betreiber zu entrichten. 23. Die Umkleide- und Duschräume des ESBZ sind in sauberem Zustand zu verlassen. Die Duschen dürfen nicht mit Straßen- oder Sportschuhen betreten werden. 24. Alle Umkleidekabinen, Gänge und sonstigen Räume, welche zeitgerechtnicht mit schlittschuhfestem Belag ausgestattet sind, spätestens aber zwei Wochen vor dürfen nur mit Schlittschuhen mit angelegten Kufenschonern betreten werden. 25. Im Sanitärbereich des ESBZ ist die Benutzung von Glasbehältern und ähnlichen Gegenständen untersagt. 26. Alle Sportgruppen haben ihr eigenes Erste-Hilfe-Material (Verbandskasten) mitzubringen. 27. Das Einnehmen von Speisen und Getränken ist auf allen Sportflächen, insbesondere auf und neben den Eisflächen, in der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung Ballspielhalle und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen VerfügbarkeitBallettraum, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht in den Gängen und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidetGeräteräumen sowie in den Sanitärräumen verboten. 28. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt Gebrauch und Verkauf von Glasflaschen ist im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwartgesamten ESBZ nicht gestattet. 29. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales Im ESBZ ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich Umgang mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden istoffenem Feuer untersagt. 30. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellenIm gesamten ESBZ besteht Rauchverbot.

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Samples: Hausordnung

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die GemeindeMDT travel underwriting GmbH vertretenen Versicherers ADLER Versicherung AG, welche zeitgerechtein Unternehmen der SIGNAL IDUNA Gruppe. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, spätestens aber zwei Wochen vor die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der gewünschten Saalbenützung bei Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der Gemeinde Übersaxen zu beantragen istversicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Für Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Antragstellung ist das Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenReisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und die Art endet mit der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen Nutzung der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftletzten Teil-/Leistung. 5. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbstVersicherungsprodukte inkl. Insbesondere stellen Tanz-der Sparten Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.äbei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst darDie Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung § 2 Beginn und Ende des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.Versicherungsschutzes

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Samples: Insurance Agreement

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung Finanzierung von öffentlichen Strassen Privatstrassen Mehrwertsteuer Verjährung Zahlungspflichtige Verzug, Rückerstattung Härtefälle 1Für die Kosten für Erstellung und Änderung von öffentlichen Strassen erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge. Die Finanzierung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung Unterhaltes und der Erneuerung erfolgt durch den Strasseneigentümer. 2Die Finanzierung von Privatstrassen erfolgt durch die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen istStrasseneigentümer. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden1Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet Falls die Gemeinde im Rahmen mehrwertsteuerpflichtig wird, wird für ihre Leistungen die zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Abgabepflichten auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig. 1Bezüglich der Verjährung gilt § 5 VRPG. 2Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für periodisch zu erbringende Leistungen beginnt nach Saisonsbelegungsplan gegebenen VerfügbarkeitAbschluss des Rechnungsjahres. Zur Bezahlung der Beiträge sind diejenigen Personen verpflichtet, wobei auf die Zuteilung denen zum Zeitpunkt des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidetEintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde1Für Beiträge, die auch bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins von 5% verrechnet. 2Soweit geleistete Beiträge zurückerstattet werden müssen, sind sie zum gleichen Ansatz zu verzinsen. 1Der Gemeinderat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder PrivateAnwendung dieses Reglements unangemessen wäre, die Benützung zu sportlichen Zwecken Abgaben ausnahmsweise anzupassen. 2Der Gemeinderat kann Zahlungserleichterungen gewähren. 2Erschliessungsbeiträge für dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehende, unüberbaute Grundstücksteile in Bauzonen werden gestundet (Frauenturnen, Gymnastikabende etc§ 35 Abs. 4 BauG).), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Strassenreglement

Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Der OGAW‌ Der Fonds ("der OGAW“) wurde am 23. Februar 2011 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein für unbestimmte Dauer gegründet. Der OGAW untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa- pieren (UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Benützung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenVermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Der OGAW kann gemäss seiner Anlagepolitik in Wertpapiere und andere Vermögenswerte investieren. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Anlagepolitik des OGAW wird im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf Anlageziele festgelegt. Das Nettofondsvermögen des OGAW bzw. einer jeden Anteils- klasse und die Zuteilung Nettoinventarwerte der Anteile des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidetOGAW bzw. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich Anteilsklassen werden in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftjeweiligen Refe- renzwährung ausgedrückt. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich jeweiligen Rechte und Pflichten der Eigentümer der Anteile (nachstehend als "Anleger“ bezeichnet) und der Verwal- tungsgesellschaft und der Verwahrstelle sind durch die Gemeinde selbstden vorliegenden Treuhandvertrag geregelt. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung Erwerb von Anteilen des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machenOGAW (die "Anteile“) anerkennt jeder Anleger den Treuhandvertrag, welcher die ver- traglichen Beziehungen zwischen den Anlegern, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat Verwaltungsgesellschaft und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für der Verwahrstelle festsetzt sowie die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellenordnungsgemäss durchgeführten Änderungen dieses Dokuments.

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Samples: Treuhandvertrag

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 1 Geltungsbereich 1. Für alle Seminare, Ausbildungen, Workshops oder sonstigen Leistungen der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH gelten ergänzend zu den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der Anmeldung oder Beauftragung der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH durch den Kunden gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von Xxxxxx wird hiermit widersprochen. Solche abweichenden Bedingungen werden nur anerkannt, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. 2. Die AGB bestehen aus den Allgemeinen Bestimmungen (I.) und den Besonderen Bestimmungen für Trainings und Consulting (II.). Der Kunde kann diese AGB unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx/xx/xxx abrufen und ausdrucken oder durch eine E-Mail an mailto:xx.xxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx in schriftlicher Form anfordern. § 2 Allgemeines 1. Die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH richtet sich mit den Angeboten ausdrücklich nicht an Verbraucher i. S. d. KSchG. Durch den Vertragsabschluss bestätigt der Kunde, dass er die von der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH zu erbringenden Dienstleistungen bzw. die von der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH erstellten Unterlagen für seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit beauftragt bzw. erwirbt. 2. Nebenabreden müssen schriftlich vereinbart werden; individuelle Abreden haben stets Vorrang. 3. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH und den Kunden unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung UN-Kaufrechts. 4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, das Landesgericht Innsbruck. § 3 Leistungen der ComTeam Organisationsentwicklung 1. Die Tätigkeit der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH besteht in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung und Training des Kunden als Dienstleistung. 2. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Kunde entscheidet in alleiniger Verantwortung über Umsetzung, Zeitpunkt, Art und Umfang der von der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH empfohlenen oder mit dieser abgestimmten Maßnahme. Dies gilt auch für den Fall, dass die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH solche Maßnahmen in Abstimmung mit dem Kunden begleitet. 3. Der konkrete Inhalt und Umfang der von der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH zu erbringenden Leistung richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH den Kunden hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch die GemeindeComTeam Organisationsentwicklung GmbH auch dadurch, welche zeitgerechtdass der Kunde die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt. 4. Die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH behält sich vor, spätestens aber zwei Wochen vor die für Seminare, Ausbildungen, Workshops oder sonstigen Leistungen eingesetzten Berater:innen oder Trainer:innen nach- oder umzubesetzen. Die gebuchte Leistung ist nicht an eine konkrete personelle Betreuung gebunden. Kommt es zu einer Nach- oder Umbesetzung, erfolgt dies ausschließlich durch vergleichbar qualifiziertes Personal der gewünschten Saalbenützung bei ComTeam Organisationsentwicklung GmbH. Dem Kunden entstehen daraus keine Ansprüche, insbesondere nicht auf Kündigung oder Umbuchung. 5. Im Falle der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung ist das Erkrankung oder sonstigen von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular ComTeam Organisationsentwicklung GmbH nicht zu verwendenvertretenden Verhinderung eines:einer Berater:in oder Trainer:in, werden i. d. R. die Termine von anderen Berater:innen durchgeführt. Im Einzelfall können einzelne gebuchte Termine zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. 6. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über ComTeam Organisationsentwicklung GmbH legt die Genehmigung vom Kunden mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und die Art richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Saalbenützung zu entscheidenRichtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist ComTeam Organisationsentwicklung GmbH nicht verpflichtet. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der GemeindeComTeam Organisationsentwicklung GmbH Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die auch allein an die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftvom Kunden mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben. § 4 Einräumung von Nutzungsrechten 1. Die Saalbenützung erfolgt daher Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen, Grafiken oder Ergebnissen der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH einbezogen. Dies gilt auch grundsätzlich durch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Gemeinde selbstVergütung der Tätigkeit der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH für den Kunden trägt oder diese übernimmt. 2. Insbesondere stellen Tanz-Soweit die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises an den jeweiligen Kunden das zeitlich und räumlich unbegrenzte, Ball- nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht überträgt, erhaltene Unterlagen oder Konzertveranstaltungen u.äDateien inkl. durch Vereine oder Privateder Texte und Bilder im geschäftlichen Bereich innerhalb des Unternehmens des Kunden zu nutzen, ist der Kunde berechtigt, die Benützung erhaltenen Dateien auf seinem Rechner zu sportlichen Zwecken speichern und auszudrucken. Das eingeräumte Nutzungsrecht erlaubt es dem Kunden nicht, ohne Zustimmung der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH die Dokumente in unveränderter oder veränderter Form an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben. Das eingeräumte Nutzungsrecht erlaubt es dem Kunden auch nicht, die Dokumente im Internet oder in anderen Medien einsetzen. 3. Der Kunde ist im Falle der vorgenannten geschäftlichen Nutzung von Unterlagen oder Dateien innerhalb seines Unternehmens verpflichtet, die Urheberschaft der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH (FrauenturnenCopyright) auf allen (auch bearbeiteten oder reproduzierten) Unterlagen und Dateien kenntlich zu machen. § 5 Umsatzsteuer und Zahlung 1. Die vereinbarten Honorare bzw. Preise verstehen sich, Gymnastikabende etcwenn nicht anders angegeben, netto zuzüglich Umsatzsteuer.) 2. Zahlungsverpflichtungen der Kunden sind, Informationsveranstaltungenwenn nicht anders vereinbart, Vortragsreihensofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Kommt ein Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, Gästeabende so kann die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen und/oder aber vom Vertrag zurücktreten. 3. Die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH stellt dem Kunden stets eine Rechnung aus. ComTeam Organisationsentwicklung GmbH darf die Rechnung auch das Schulturnen Benützungen durch als pdf-Datei per E-Mail übermitteln. 4. Die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH ist berechtigt, über die Gemeinde selbst darim jeweiligen Auftragsverhältnis festgelegten Leistungen nach Abschluss der Tätigkeit sowie nach angefallenem Aufwand auch über Teilleistungen abzurechnen oder Abschlags- bzw. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt Vorschusszahlungen zu verlangen. 5. Soweit die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH im Rahmen ihrer Betriebsführung Tätigkeit für den Kunden auf Lizenzprodukte zurückgreift, erfolgt die Abrechnung im Namen des Dorfhauses einen Lizenzgebers durch die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH. § 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ausgeschlossen. § 7 Haftung 1. Die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für Lizenzprodukte Dritter wird ausgeschlossen. ComTeam Organisationsentwicklung GmbH haftet nicht für Folgen von inhaltlichen Entscheidungen und gegenüber Forderungen von Dritten, die betriebstechnischen aufgrund des gemeinsam getragenen Prozesses entstehen. 2. Schadenersatzansprüche außerhalb der Haftung für Sach- und organisatorischen Belange zuständigen SaalwartRechtsmängel kann ein Kunde gegenüber der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten geltend machen. ⮚ Mit dem Ansuchen Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH der Höhe nach auf eine Benützung die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. 3. Die Haftung der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden Kunden zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Kunden nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH gerügt wurden. 4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. § 8 Datenschutz 1. Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH auf Datenträgern gespeichert werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung des Datenschutzgesetzes (DSG), des E-Commerce-Gesetz (ECG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). 2. Der Kunde willigt darin ein, dass seine personenbezogenen Daten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Zwecke der weiteren Betreuung, Qualitätssicherung und Dokumentation gespeichert werden. Insbesondere stimmt der Kunde der Übersendung einer Fotodokumentation per E- Mail am Ende eines gebuchten Seminars bzw. einer besuchten Veranstaltung zu. 3. Persönliche Informationen können bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Kunden auch dazu verwendet werden, um über Produkte, Marketingmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen zu informieren. 4. Für nähere Informationen zum Datenschutz, zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie damit verbundener Rechte des Kunden auf Auskunft, Widerspruch, Widerruf, Beschwerde, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung wird verwiesen auf die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart Datenschutzerklärung, die unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxxxxx abgerufen und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellenausgedruckt oder durch eine E-Mail an xx.xxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx in schriftlicher Form angefordert werden kann.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung Art. 1.1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen „IKA Wasser2035“ gründen die im Anhang 1 definierten Mitglieder eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach § 82a des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung Gemeindegesetzes des Kantons Aargau mit Sitz in Wohlen AG. 2 An der Anstalt können sich im Sinne von § 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes auch privatrechtli- che Gesellschaften bzw. öffentlich-rechtliche Körperschaften beteiligen, welchen die gleiche Stellung wie den Mitgliedsgemeinden zukommt. Die beteiligten Gesellschaften und öffentlich- rechtlichen Körperschaften werden im Anhang 1 definiert. 3 Die Anstalt wird auf unbestimmte Dauer gegründet. Art. 1.2 Zweck und Aufgaben 1 Die IKA Wasser2035 ist ein selbständiges Unternehmen des öffentlichen Rechts, welches nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird. 2 Die IKA Wasser2035 bezweckt, öffentliche und privatrechtliche Körperschaften sicher und wirtschaftlich mit qualitativ einwandfreiem Trink-, Brauch- und Löschwasser zu beliefern. Sie betreibt dazu Anlagen und Leitungen mit regionalem Charakter. Sie sorgt zusammen mit den Mitgliedern und mit Dritten für die optimale Bewirtschaftung aller genutzten Wasservorkom- men. 3 Die Verteilung des Wassers an die Bezügerinnen und Bezüger, der Löschschutz sowie die Pla- nung, die Erstellung, die Instandhaltung und die Erneuerung der dafür erforderlichen Anlagen bleiben Sache der Mitglieder. 4 Zur Erfüllung dieses Zwecks kann die IKA Wasser2035 weitere Anlagen wie Wasseraufberei- tungsanlagen, Grund- und Quellwasserfassungen bauen oder übernehmen und mit Dritten Was- serlieferungsverträge abschliessen. 5 Die IKA Wasser2035 kann Gesellschaften des öffentlichen und privaten Rechts gründen (Toch- tergesellschaften) oder sich an anderen Gesellschaften beteiligen, sofern dies mit dem Zweck sowie den Unternehmenszielen und der Eignerstrategie im Einklang ist. 6 Die IKA Wasser2035 kann Grundstücke erwerben und veräussern und alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der IKA Wasser2035 zu fördern. Art. 1.3 Unternehmensziele, Eignerstrategie 1 Die Anstalt ist so zu führen, dass der Zweck und die Aufgaben jederzeit erfüllt werden kön- nen. Die Strukturen der Anstalt sind nach unternehmerischen Grundsätzen, den Bedürfnissen des Marktes und der Mitglieder auszurichten. 2 Die Mitglieder beschliessen eine Eignerstrategie, welche die übergeordneten strategischen Zielsetzungen und Rahmenbedingungen der IKA Wasser2035 definiert und für den Verwaltungs- rat und die Delegiertenversammlung verbindlich ist. Die Eignerstrategie wird periodisch über- prüft und bei Bedarf aktualisiert. Die Beschlussfassung über die Eignerstrategie erfolgt über den Korrespondenzweg durch die GemeindeExekutivorgane der Mitglieder, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor wobei die Stimme der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen istMit- glieder in Relation zur Beteiligung im Dotationskapital gewichtet wird. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung Es entscheidet die Gemeinde Mehrheit der gewichteten Stimmen. 3 Die Moderation des Eignerstrategieprozesses übernimmt ein durch die Delegiertenversamm- lung bestimmter ständiger Strategieausschuss. Art. 1.4 Hoheitsaufgaben 1 Die im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich öffentlichen Recht definierten Hoheitsaufgaben in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftWasserversorgung werden von den Mitgliedern selbst wahrgenommen. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcDer IKA Wasser2035 werden keine entsprechenden Kompetenzen übertragen.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Anstaltsordnung

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die Gemeinde7.1. Festgehalten wird, welche zeitgerechtdass DOHO VERWALTUNG das Wohnheim auf Grund eines Verwaltungsvertrages mit der Vermietergemeinschaft betreibt. Der Nutzer erklärt sich einverstanden, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung ist das dass dieser Nutzungsvertrag von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular Vermietergemeinschaft auf andere Personen oder Unternehmen übertragen werden kann. Macht die Vermietergemeinschaft von diesem Recht Gebrauch, hat sie dies gegenüber dem Nutzer schriftlich zu verwendenerklären; in diesem Fall gehen sämtliche Rechte und Pflichten der Vermietergemeinschaft aus diesem Vertrag, einschließlich jene in Verbindung mit der Kaution, auf den Rechtsnachfolger über. 7.2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform, wobei E-Mails auch ohne qualifizierte elektronische Signatur (§ 7.3. Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht gültig oder durchsetzbar sind, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der GemeindeAntrag definierten Begriffe, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftin diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung in diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen. 7.4. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder PrivateAusschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die Benützung zu sportlichen Zwecken sich aus diesem Vertrag ergeben oder die sich auf seine Verletzung, sein wirksames Zustandekommen, seine Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist das für Wien Donaustadt örtlich und sachlich für die jeweilige Rechtssache zuständige Gericht. Das Recht von DOHO VERWALTUNG, jedes für den Nutzer sonst zuständige Gericht anzurufen bleibt unberührt. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit der Ausnahme jener Bestimmungen, die auf ausländisches Recht verweisen. 7.5. Der Nutzer nimmt zur Kenntnis und stimmt ausdrücklich zu, dass DOHO VERWALTUNG personenbezogene Daten des Nutzers automationsunterstützt und manuell verwendet. Hierzu gehören Vor- und Zuname, Titel/akad. Grad, Matrikelnummer, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Zahlungen, Gutschriften, Salden und Rückstände, sowie Bankkontonummern bei Einziehungsaufträgen. 7.6. Der Nutzer stimmt der Übermittlung von Daten aus der genannten Verarbeitung über die gesetzliche Verpflichtung hinaus für den Geld- und Zahlungsverkehr, an Einrichtungen des Bundes und der Länder, an den Liegenschaftseigentümer sowie im Einzelfall auf Grund einer besonderen Zustimmung des Nutzers an einen von diesem genau bezeichneten Empfänger zu. 7.7. Der Nutzer stimmt hiermit der Verwendung seiner personenbezogene Daten für Marketingzwecke von DOHO VERWALTUNG, insbesondere auch der Zusendung von Werbenachrichten, auch per E-Mail (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.§ 107 Telekommunikationsgesetz 2003), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen ausdrücklich zu. Diese Zustimmung zur Verwendung der personenbezogenen Daten zu eigenen Marketingzwecken von DOHO VERWALTUNG und die Zustimmung zum Erhalt von Werbenachrichten von DOHO VERWALTUNG kann durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und den Nutzer jederzeit per E-Mail an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellenxxxxxx@xxxx-xxxxxxxxxx.xx widerrufen werden.

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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 1 Firma und Sitz der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma (2) Sitz der Gesellschaft ist Böblingen. (1) Gegenstand des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung Unternehmens ist der Bau und Betrieb von Vergärungsanlagen, die Annahme von Bioabfall, Grünschnitt und sonstigen organisch-biologischen Abfäl- len aus den Landkreisen Böblingen und Esslingen zur Vergärung und Trocknung so- wie die Kompostierung und Vermarktung der daraus gewonnenen Produkte. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Ge- sellschaftszweck fördern. Sie kann sich hierbei anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen und Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, pachten oder verpachten sowie Unternehmensverträge schließen. (3) Die Gesellschaft verfolgt mit den vorstehenden Gegenständen ausschließlich öf- fentliche Zwecke im Sinne der § 48 Landkreisordnung i. V. m. §§ 102, 103 Gemeinde- ordnung Baden-Württemberg. (1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bekanntmachungen erfolgen nur im Bundesanzeiger und durch Benachrichtigung der Gesellschafter, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100.000,00 Euro (in Worten: Einhun- derttausend Euro). (2) Das Stammkapital ist in 100.000 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von jeweils 1,00 € aufgeteilt, davon haben übernommen: • der Landkreis Böblingen die GemeindeGeschäftsanteile mit der lfd. Nr. 1 – 65.000 im Gesamtnennbetrag von 65.000,00 Euro • der Landkreis Esslingen die Geschäftsanteile mit der lfd. Nr. 65.001 – 100.000 im Gesamtnennbetrag von 35.000,00 Euro. (3) Die Einlage auf die übernommenen Geschäftsanteile in Höhe des Nennbetrags von 00.000 € ist vom Landkreis Böblingen durch Sacheinlage erbracht, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor indem er die Ver- gärungsanlage Leonberg mit einem Einlagewert in Höhe von Euro einbringt. Der Einlagewert wird mit 65.000 Euro auf die Einlageverpflichtung des Land- kreises Böblingen angerechnet. In Höhe von 585.000 Euro wird der gewünschten Saalbenützung Einlagewert der Sacheinlage der Kapitaleinlage zugeordnet und in Höhe von Euro als Ge- sellschafterdarlehen ausgewiesen. (4) Die Einlage auf die übernommenen Geschäftsanteile in Höhe des Nennbetrags von 35.000 Euro sind vom Landkreis Esslingen in bar sofort in voller Höhe bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen istGesell- schaft einzuzahlen. Für die Antragstellung Jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen, insbeson- dere Übertragungen und Verpfändungen, ist das von nur mit schriftlicher Einwilligung der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der GemeindeGe- sellschaft zulässig, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen triffteines vorherigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcDer Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Dreiviertelmehrheit.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 1 Firma, Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 00000 Xxxxxxxx. (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege. (3) Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere die Gründung und der Betrieb Medizini- scher Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V zur Förderung der medizini- schen Versorgung im Landkreis Karlsruhe. (4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Erbringung medizinischer Leistungen im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht vertrags- und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeindeprivatärztlichen Versorgung und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftin besonderem Maße den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen dienen und bei denen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen zu Gute kommen. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich Gesellschaft er- bringt insbesondere Leistungen die von der gesetzlichen Krankenkasse oder privaten Krankenversicherungen ohne ergänzende Zuzahlung durch die Gemeinde selbstden Patienten erstattet wer- den, d. h. es handelt sich um medizinisch notwendige und unter Berücksichtigung des Wirt- schaftlichkeitsgebots erforderliche Leistungen bei aufgrund ihrer Krankheit hilfsbedürftigen Personen i. S. v. § 53 Abs. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä1 Nr. durch Vereine oder Private1 AO. (1) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende dem Gegen- stand des Unternehmens – mittelbar oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst darunmittelbar – dienen. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt Das Unternehmen kann sich im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für kommunal- und gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen an weiteren dem Gesellschaftszweck dienenden Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesen beteiligen, mit diesen kooperieren oder solche Unternehmen errichten, erwerben oder pachten. (2) Spekulative Finanzgeschäfte sind nicht zulässig. (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 € (in Worten: Euro fünfundzwan- zigtausend). (2) Hiervon übernimmt die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen SaalwartKliniken des Landkreises Karlsruhe gGmbH, Xxxxxxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxx – Gesellschafter – eine Stammeinlage von 25.000,00 € (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) – Geschäftsanteil Nr. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung 1 –. (3) Die Stammeinlage ist in voller Höhe in Geld zu erbringen. (4) Die Gesellschaft trägt den gesamten Gründungsaufwand bis zum Betrag von 2.500,00 €. (5) Auf einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung können weitere Gesell- schafter in die Gesellschaft aufgenommen werden. Diese müssen den persönlichen An- forderungen des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen§ 95 SGB V entsprechen.

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die Gemeinde11.1. Erfüllungsort ist der Ort, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen an dem das Hotel gelegen ist. Für die Antragstellung ist Auf das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenVertrags- verhältnis zwischen dem Reisenden und dem Hotel findet ausschließlich deut- sches Recht Anwendung. 11.2. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die Genehmigung auf den Beherbergungsvertrag zwischen dem Reisenden und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde dem Hotel anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Rahmen Mitgliedsstaat der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen VerfügbarkeitEU, wobei dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die ent- sprechenden deutschen Vorschriften. 11.3. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. 11.4. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet. 11.5. Das Hotel ist die auf der Reservierungsbestätigung abgedruckte Betriebs- gesellschaft. Für Klagen des Hotels gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen Klage richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeindegegen Vollkaufleute oder Perso- nen, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Privategegen Perso- nen, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dargewöhnlichen Auf- enthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales In diesen Fällen ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung Sitz des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellenHotels maßgebend.

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Samples: Beherbergungsvertrag

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 1. Die Deichkinder GmbH haftet in Fällen des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer selbst oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Deichkinder GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Deichkinder GmbH gegenüber Unternehmern nicht. Gegenüber Verbrauchern beschränkt sich die Haftung in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Die Haftung für Schäden durch die Gemeindeden Liefergegenstand an Rechtsgü tern des Kunden, welche zeitgerechtz.B. Schäden an anderen Sachen, spätestens aber zwei Wochen vor ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der gewünschten Saalbenützung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gemeinde Übersaxen zu beantragen istGesundheit gehaftet wird. 2. Für die Antragstellung Die Firma Deichkinder GmbH ist das berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn: - Höhere Gewalt (Brand, Streik, Flut o.ä.) oder andere von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular Deichkinder GmbH nicht zu verwendenvertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. - Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angaben wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder des Zwecks, gebucht werden - Die Deichkinder GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Deichkinder GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann (z.B. Rufgefährdung), insbesondere solchem außerhalb der Einflusssphäre der Deichkinder GmbH. Die Deichkinder GmbH wird den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Falle des Rücktritts der Deichkinder GmbH besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz gegen die Deichkinder GmbH. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, Hamburg vereinbart. 4. Hinweise zum Datenschutz: Die Deichkinder GmbH weist darauf hin, dass die im Geschäftsverkehr anfallenden Daten gespeichert werden. Diese Daten werden für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erhoben, verwaltet und genutzt. Des Weiteren verwenden wir Ihren Namen, Ihre Adresse, und ggf. Ihre @ - Mail Adresse, um Ihnen interessante Informationen über unser Leistungsangebot zukommen zu lassen. Selbstverständlich werden wir dies unterlassen, wenn Sie dieser Nutzung widersprechen. Die Gemeinde Übersaxen Strenge Vertraulichkeit aller persönlichen Daten hat ehestens über für die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheidenDeichkinder GmbH höchsten Stellenwert. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcIhre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: General Terms and Conditions

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 15.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch Reisevertrags hat nicht die GemeindeUnwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen. 15.2. Alle Angaben in unseren Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Einzelheiten dieser Prospekte entsprechen dem Stand bei Drucklegung. 15.3. Gerichtsstand ist – sofern Sie und /oder die Reisenden Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben – der Sitz von uns, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen istPassau. 15.4. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung den Reisevertrag und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde alle aufgrund oder im Rahmen Zusammenhang mit diesem zwischen Ihnen und/oder den Reisenden und uns geschlossenen Vereinbarungen gilt ausschließlich das Recht der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen VerfügbarkeitBundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, wobei auf sofern die Zuteilung Anwendung des Saales kein Rechtsanspruch besteht Rechts eines anderen Staates, insbesondere des Herkunftsstaates von Ihnen und/oder den Reisenden oder eines anderen Staates nicht zwingend vorgeschrieben ist. 15.5. Erkennbare Druck- und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb Rechenfehler berechtigen uns zur Anfechtung des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcReisevertrages.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Reise Und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden1. Die Gemeinde Übersaxen EnergieVerbund Arena, Eissport- und Ballspielzentrum inklusive der Eisschnelllaufbahn (im Weiteren ESBZ) ist eine kommunale Sporteinrichtung, die durch den Eigenbetrieb Sportstätten Dresden der Landeshauptstadt Dresden verwaltet wird. 2. Die Hausordnung ist für alle Nutzer und Besucher verbindlich und wird von diesen mit Betreten des ESBZ anerkannt. Die Hausordnung liegt im Servicepunkt zur Information aus und kann jederzeit eingesehen werden. Bei Verstößen gegen die Hausordnung wird der Nutzer vom Personal des ESBZ des Objektes verwiesen. In besonders schweren Fällen ist die Erteilung eines Hausverbotes durch das Hallenmanagement möglich. 3. Das ESBZ hat ehestens über von montags bis freitags von 06:30 bis 23:30 Uhr für alle Nutzer und Besucher geöffnet. Am Wochenende und an Feiertagen werden gesonderte Öffnungs- bzw. Schließzeiten durch Aushänge am Servicepunkt bekanntgegeben. Die Öffnungszeiten während der jährlichen Schließwoche werden ebenfalls separat geregelt. 4. Das Benutzen des ESBZ ist nur in Verbindung mit einer gültigen Nutzungsvereinbarung (Bescheid, Genehmigung, Miet-, Pachtvertrag bzw. gültige Eintrittskarte) gestattet und darf nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und Eignung nach Maßgabe der Erlaubnis erfolgen. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr. 5. Das Objektpersonal des ESBZ übt gegenüber dem Nutzer das Hausrecht aus. Den Anweisungen ist Folge zu leisten. 6. Dem Nutzer gemäß Nutzungsvereinbarung obliegen während der Nutzungszeit die Genehmigung Fürsorge- und Aufsichtspflicht für seine Schutzbefohlenen. Er ist für die Durchsetzung der Hausordnung verantwortlich. Im Rahmen von Veranstaltungen steht das Hausrecht zusätzlich dem Veranstalter zu. 7. Neben der Hausordnung gilt für die Benutzung die Sportstätten- und Bädergebührensatzung der Landeshaupt- stadt in der jeweils gültigen Fassung. 8. Der Nutzer hat den Betreiber des ESBZ von allen Schadensersatzansprüchen einschließlich Prozesskosten freizu- stellen, die aus Anlass der Überlassung oder Teilüberlassung des ESBZ an den Betreiber gerichtet werden können. 9. Der Nutzer haftet gegenüber dem Betreiber für alle Schäden, die er im Zusammenhang mit der Benutzung des ESBZ und/oder dessen Einrichtungsgegenständen verursacht hat. 10. Der Betreiber haftet gegenüber dem Nutzer für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des ESBZ stehen, ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Betreiber haftet nicht für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen mitgebrachter Sachen und Gegenstände. 11. Nutzer und Besucher des ESBZ haben sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet noch ge- schädigt werden. Alle Nutzer sind zur Rücksichtnahme gegenüber anderen Nutzern und Besuchern verpflichtet. 12. Der Nutzer hat das ESBZ einschließlich aller Einrichtungen und Geräte pfleglich zu behandeln und entsprechend ihrer Bestimmung sachgemäß zu benutzen. 13. Mit Wasser, Wärme- und Elektroenergie ist sparsam umzugehen. Nach Verlassen der Räume hat der Nutzer dafür zu sorgen, dass die Türen u. ä. verschlossen werden und die Art Energiequellen, Duschen und Wasserhähne abgestellt sind. 14. Jeder Nutzer hat die Pflicht, Störfälle, Beschädigungen und Mängel an der Saalbenützung Sportstätte und deren Einrichtungen unverzüglich dem Objektpersonal des ESBZ zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftmelden. 15. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich Aufstellung, Anbringung oder die Lagerung von vereinseigenen Geräten bedarf der Zustimmung des Betreibers des ESBZ. 16. Das Aufstellen und Anbringen von Werbung ist nur nach vorheriger Erlaubnis durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcden Betreiber des ESBZ gestattet.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Hausordnung

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 1 Name und Sitz § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit (1) Der Zweck des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung Vereins ist die Pflege und die Förderung Sports, insbesondere des Eisho- ckeysports, mit allen unmittelbar und mittelbar damit im Zusammenhang stehenden Auf- gaben. Der Verein wird insbesondere durch die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor Förderung sportlicher Übungen und Leis- tungen verwirklicht. Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er ist in seinem Handeln demokratischen und humanistischen Grundwerten verpflichtet. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen istAbgabenordnung. Für Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli- che Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendensatzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, es sei denn, ein Mit- glied ist über einen Anstellungsvertrag in der Verwaltung des Vereins oder als Trainer oder Übungsleiter tätig. (4) Der Verein ist berechtigt, für die Genehmigung Durchführung seiner Aufgaben haupt-oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer- den. Der Verein ist Mitglied in dem Eissportfachverband des Landessportbundes Berlin. Er selbst und die Art seine Mitglieder sind der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Satzung dieses Verbandes unterworfen, es sei denn , dies wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke in der Abga- benordnung (§§ 51 xx.XX) im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidetEinzelfall unvereinbar. (1) Der Verein kann für jede betriebene Sportart im Bedarfsfall eine eigene Abteilung grün- den. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der GemeindeDie Abteilungen werden von den Mitgliedern gebildet, die auch diese Sportart im Verein ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören. (2) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Privatekönnen bis zu zwei hauptamtliche Geschäftsführer, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnenzugleich auch Mitglieder des Vorstandes sein können, Gymnastikabende etcals weitere Mitarbeiter angestellt werden. Diese dürfen für ihre Tätigkeiten keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Satzung

Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Der OGAW‌ Der Fonds ("der OGAW“) wurde am 3. Dezember 2007 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein für unbestimmte Dauer gegründet. Im Rahmen der Über- tragung des Portfoliomanagements von der FERI (Schweiz) AG auf die AMG Fondsverwaltung AG per 11. Mai 2020 wurde der Fonds von FS Schweizer Perlen in AMG Schweizer Perlen umbenannt. Am 17. Xxxx 2023 wurde die AMG Fondsverwaltung AG in Serafin Asset Management AG umfirmiert. Der OGAW untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa- pieren (UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Benützung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenVermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Der OGAW kann gemäss seiner Anlagepolitik in Wertpapiere und andere Vermögenswerte investieren. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Anlagepolitik des OGAW wird im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf Anlageziele festgelegt. Das Nettofondsvermögen des OGAW bzw. einer jeden Anteils- klasse und die Zuteilung Nettoinventarwerte der Anteile des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidetOGAW bzw. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich Anteilsklassen werden in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftjeweiligen Refe- renzwährung ausgedrückt. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich jeweiligen Rechte und Pflichten der Eigentümer der Anteile (nachstehend als "Anleger“ bezeichnet) und der Verwal- tungsgesellschaft und der Verwahrstelle sind durch die Gemeinde selbstden vorliegenden Treuhandvertrag geregelt. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung Erwerb von Anteilen des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machenOGAW (die "Anteile“) anerkennt jeder Anleger den Treuhandvertrag, welcher die ver- traglichen Beziehungen zwischen den Anlegern, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat Verwaltungsgesellschaft und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für der Verwahrstelle festsetzt sowie die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellenordnungsgemäss durchgeführten Änderungen dieses Dokuments.

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Samples: Treuhandvertrag

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 1 Name, Sitz, Rechtsform ====================== 1. Der Verein führt den Namen “Rot-Weiss Essen e.V.” 2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Bergeborbeck und ist in das Vereinsregister des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung Amtsgerichtes Essen unter VR 10162 eingetragen. 3. Die Vereinsfarben sind Rot und Weiss. Die Spielkleidungen der Heim- und Auswärtstrikots aller Mannschaften von Rot-Weiss Essen sind entsprechend in ihrer Hauptfarbe Rot und Weiss bzw. in Varianten davon. Die Spielkleidungen des Ausweich- und Torwarttrikots sind in ihren Hauptfarben höchstens zusätzlich in neutralen (schwarz und grau) oder den Stadtfarben (gelbes Trikot, blaue Hose) zu halten. In Ausweichtrikots ist nur dann zu spielen, wenn es entsprechende Vorgaben von dritter Stelle (Schiedsrichter, Verband etc.) gibt. 4. Das Vereinszeichen, das zugleich eingetragene Bildmarke gem. § 3 Markengesetz ist, sieht wie folgt aus: 5. Der Verein Rot-Weiss Essen setzt sich bei Fußballverbänden und anderen Institutionen dafür ein, dass bei Fußballspielen stets eine ausreichende Anzahl von Stehplätzen für Heim- und Auswärtsfans anzubieten ist. Rot-Weiss Essen verpflichtet sich bei Heimspielen des Regelbetriebes dazu, dass für Heim- und Auswärtsfans ausreichende Stehplätze angeboten werden. Dies bedeutet, dass die absolute Anzahl nicht unter 8.000 Stehplätze fallen darf, sofern keine Sicherheitsvorgaben dagegen sprechen. 1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der heranwachsenden Jugend, wobei der Mannschaftssport Fußball als Hauptsportart die hervorragende Stellung innerhalb des Vereins einnimmt. Der Verein hat eine Fan- und Förderabteilung und kann weitere Abteilungen bilden. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Er verurteilt verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen und wendet sich konsequent gegen jede Form der Diskriminierung. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Der Verein ist berechtigt, sich in rechtlich zulässigem Maß, das vorrangig durch die GemeindeVereinssatzung und daneben durch die Regelungen der zuständigen Sportverbände bestimmt wird, welche zeitgerechtan Gesellschaften mit begrenzter Haftung zu beteiligen. Er ist insbesondere berechtigt, spätestens aber zwei Wochen vor seine Fußballabteilung oder Teile derselben, in rechtlich zulässiger Form auf eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Essen zu übertragen, die das Spielrecht bzw. die Lizenzen der gewünschten Saalbenützung übertragenen Vereinsmannschaften zur Teilnahme an dem Spielbetrieb der Ligen der deutschen Fußballverbände übernimmt bzw. erwirbt. In Kapitalgesellschaften, an denen Beteiligungen des Vereins bestehen, wird der Verein durch den Vorstand vertreten, der insofern die Erforderlichkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates gem. § 17 Abs. 6 Satz 3 Buchstaben f) ii) zu beachten hat. Bei Auflösung, Fortfall des bisherigen Zwecks oder bei Beendigung der Gemeinde Übersaxen Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Es fällt an die Sport- und Bäderbetriebe der Stadt Essen, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit Dreiviertel-Mehrheit eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechtes als Rechtsnachfolger beruft. Es ist dem Rechtsnachfolger mit der Auflage zu beantragen übertragen, dass er für den in § 2 dieser Satzung angegebenen Zweck ausschließlich und unmittelbar zu verwenden ist. Für die Antragstellung Das Geschäftsjahr ist das von Kalenderjahr. 1. Der Verein ist ordentliches Mitglied des Landesverbandes (Fußballverband Niederrhein). Bei Erwerb der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenLizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der Fußball-Lizenzligen Bundesliga oder 2. Bundesliga wird er ferner ordentliches Mitglied des „Die Liga-Fußballverband e.V.“ 2. Der Verein und seine Mitglieder sind aufgrund der Mitgliedschaft Satzung und Nebenordnungen des Fußballverbandes Niederrhein unterworfen. Der Verein erkennt die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe des Verbandes als für sich unmittelbar verbindlich an. 3. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens Satzung und Nebenordnungen des „Die Liga-Fußballverband e.V.“ – insbesondere Ligastatut, Anti-Dopingbestimmungen – sowie die dazu erlassenen Aus- und Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes werden für den Verein und seine Mitglieder mit dem Erwerb der Lizenz unmittelbar verbindlich, es sei denn, dies wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 ff. AO) im Einzelfall unvereinbar. Die Regelungen des zwischen dem „Die Liga-Fußballverband e.V.“ und dem Deutschen Fußball-Bund e.V. geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich. 4. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich mit dem Erwerb der Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der Fußball-Lizenzligen Bundesliga oder 2. Bundesliga der Vereinsstrafgewalt des „Die Liga-Fußballverband e.V.“. 5. Der Verein ist außerdem mittelbares Mitglied in folgenden Fußballverbänden: - Nationaler Dachverband (Deutscher Fußball-Bund e.V.) - Regionalverband 6. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich - der Satzung des Nationalen Dachverbandes (Deutscher Fußball-Bund e.V.), dem Statut für die Genehmigung 3. Bundesliga und den dazu gehörigen Nebenordnungen – insbesondere Spielordnung, Rechts- und Verfahrensordnung, Trainerordnung, Schiedsrichterordnung und Jugendordnung, Durchführungsbestimmungen Doping – sowie den dazu erlassenen Aus- und Durchführungsbestimmungen und erkennen diese in ihrer jeweiligen Fassung als für sich unmittelbar verbindlich an. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Deutschen Fußball-Bundes e.V., insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen nach DFB-Satzung (z.Z. § 44) verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des Deutschen Fußball- Bundes e.V., die durch die vorstehend genannten Regelungen und Ordnungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck seine eigene und die Art von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem Deutschen Fußball-Bund e.V. - der Saalbenützung zu entscheidenSatzung des Regionalverbandes und der dazu gehörigen Nebenordnungen - insbesondere Spielordnung, Rechts- und Verfahrensordnung und Jugendordnung – sowie den dazu erlassenen Aus- und Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung sowie den Entscheidungen bzw. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Beschlüssen der zuständigen Organe dieses Verbandes und erkennen diese als für sich unmittelbar verbindlich an. 7. Der Verein und seine Mitglieder übertragen im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeiteinschlägigen Verbandszuständigkeiten die eigene und die durch die Mitglieder überlassene Strafgewalt auf den Fußballverband Niederrhein und den Regionalverband zur Ausübung durch die jeweiligen Rechtsorgane und unterwerfen sich den getroffenen Entscheidungen bzw. Beschlüssen der Rechtsorgane. 8. Der Verein verpflichtet sich, keine Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern (am Spielbetrieb)/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, als Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen aufzunehmen, wobei auf Konzerne und die Zuteilung ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers keine Funktionen in Organen des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidetVereins übernehmen. 9. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach Soweit der Verein Vereinsabteilungen in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeindeeine Tochtergesellschaft ausgliedert, die auch das Spielrecht bzw. die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftLizenzen der übertragenen Vereinsmannschaften zur Teilnahme an dem Spielbetrieb der Ligen der deutschen Fußballverbände übernimmt bzw. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-erwirbt, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen wird er für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen SaalwartÜbernahme der Grundsätze aus den Ziffern 1. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen– 8. in den einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen Sorge tragen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden soweit dies verbandsrechtlich erforderlich ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Statutes

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 18.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder mangels Masse abgelehnt oder wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der andere berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Be- stellungen zurückzutreten. 18.2 Der Lieferant stimmt zu, dass zum Zwecke der Bestellabwicklung und Rechnungsprüfung die Gemeindenot- wendigen Daten unter Berücksichtigung der Anforderungen des gesetzlichen Datenschutzes von Schieffer in elektronischen Dateien gespeichert werden. 18.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Schieffer im gesetzlichen Umfang zu. Der Lie- ferant kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen, welche zeitgerechtwenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festge- stellt, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen istunbestritten oder von Schieffer anerkannt sind. Für Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 18.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenGül- tigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über Vertragspartner sind verpflichtet in gemeinsamer Ab- stimmung, die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde unwirksame Bestimmung durch eine ihr im Rahmen wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkom- mende Regelung zu ersetzen. Diese Regelung gilt auch für eventuell auftretende Lücken des Vertrages. 18.5 Diese Bedingungen finden für den Rechtsverkehr mit Unternehmen Anwendung. 18.6 Es gilt ausschließlich das Recht der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen VerfügbarkeitBundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisionsnor- men. 18.7 Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit daneben eine andere Sprache verwendet wird, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach hat der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- deutsche Wortlaut Vorrang. 18.8 Gerichtsstand für alle aus oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen Zusammenhang mit diesem Vertrag und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales den unter seiner Gel- tung vorgenommenen Lieferungen resultierenden Streitigkeiten ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, Sitz der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellenSchieffer GmbH & Co. KG.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 1: GELTUNGSBEREICH DES KOLLEKTIVVERTRAGES Sachlicher Geltungsbereich: Persönlicher Geltungsbereich: 1. Direktoren und Leiter von Forschungseinrichtungen mit Personal- und Budgethoheit sowie der Leiter des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch ÖAW-Verlages; 2. die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor Leiter der gewünschten Saalbenützung bei Verwaltungsstellen - für Rechtsangelegenheiten und Personalwesen - der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung ist mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse - der philosophisch-historischen Klasse - für das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung Rechnungswesen und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen EDV-Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales Auf Lehrlinge ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller KV anzuwenden, soweit seine Bestimmungen nicht mit den spezielleren gesetzlichen Regelungen über das Lehrverhältnis oder dem dem Lehrverhältnis zugrundeliegenden Ausbildungszweck in Widerspruch stehen. Auf Ferialpraktikanten ist der KV anzuwenden, sofern sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ein Hauptverantwortlicher namhaft Berufspraktikum zu machenabsolvieren haben. (1) Der KV tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. (2) Der KV kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. (3) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von Kündigungen ist einerseits die Österreichische Akademie der Wissenschaften, vertreten durch den Präsidenten, und andererseits die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Kammern und Körperschaften, zuständig. (4) Während der sich mit Kündigungsfrist sind tunlichst Verhandlungen wegen Neuerung bzw. Änderung des KV zu führen. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hat die Geltendmachung aller aus dem Saalwart ins Einvernehmen Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche oder damit zusammenhängender gegenseitiger Ansprüche bei sonstigem Ausschluss innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag der Fälligkeit gerichtlich zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden isterfolgen. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung Vor Inanspruchnahme des Saales Gerichts ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer eine gütliche Einigung (Hauptverantwortlichenz.B. Mediation) herzustellenanzustreben.

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Samples: Kollektivvertrag

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die Gemeinde1 Name, welche zeitgerechtSitz und Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen „1. Fußballclub Frankfurt (Oder) E.V. e.V.“, spätestens aber zwei Wochen vor abgekürzt „1. FC Frankfurt E.V. e.V.“ 2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt (Oder) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen istReg.-Nr. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenVR 180 FF eingetragen. 3. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über Vereinsfarben sind rot-schwarz. 1. Zweck des Vereins ist: a) die Genehmigung Förderung des Sports (52 Abs. 2 Nr. 21 AO) b) die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral. Der gemeinsame europäische Gedanke soll mit Leben erfüllt und erlebbar nahe gebracht werden. Der Verein fühlt sich in hohem Maße dem Gedanken des Fair Play und des Antirassismus verbunden und wirkt eindeutig gegen Fremdenfeindlichkeit. Der Verein fördert die Art Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig vom Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mitglieder, die eine unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen. 4. Die Mitglieder der Saalbenützung Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt und zulässt. Notwendige Auslagen können erstattet werden. Der Verein ist berechtigt, sich zur Erledigung seiner Aufgaben haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter zu entscheidenbedienen. 5. ⮚ Über Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die Saalbenützung entscheidet satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder ihrem Ausschluss oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Gemeinde dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit§ 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten, wobei auf die Zuteilung er für den Verein ausübt, eine angemessene Vergütung erhalten. Der Verein ist Mitglied des Saales kein Rechtsanspruch besteht Landessportbundes Brandenburg e.V. sowie der für die einzelnen Sportarten zuständigen Fachverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt oder Austritt zu den Sportverbänden beschließen. Das Geschäftsjahr des Vereins umfasst die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. 1. Die Auflösung des Vereins und auch die Änderung seines Namens können nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Stadtsportbund Frankfurt (Oder) e.V. – VR Nr. 99, der das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung für gemeinnützige Zwecke zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcverwenden hat.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Satzung

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 1 Firma, Sitz, Rechtsnatur (1) Die Gesellschaft führt die Firma „Sparkasse zu Lübeck Aktiengesellschaft“. Sie darf im Geschäftsverkehr die Kurzbezeichnung „Sparkasse zu Lübeck AG“ führen. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübeck. (3) Die Gesellschaft ist eine öffentliche Sparkasse des Dorfsaales bedarf Privatrechts, die der Staatsaufsicht unterliegt. (4) Die Gesellschaft ist zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet. (5) Die Gesellschaft kann Zweigstellen errichten. (6) Die Gesellschaft ist Mitglied des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein. Sie kann daneben anderen Verbänden und Einrichtungen der Sparkassenorganisation angehören. (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 57.150.000 (in Worten: Euro siebenundfünfzigmillioneneinhundertfünfzigtausend). Es ist eingeteilt in 57.150 Stückaktien ohne Nennbetrag. (2) Sämtliche Aktien lauten auf den Namen. Über sämtliche Aktien eines Aktionärs kann eine Globalurkunde ausgestellt werden. Der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung seiner Aktien ist ausgeschlossen. (3) Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abwei- chend von § 60 Abs. 2 AktG festgesetzt werden. (1) Das Geschäftsgebiet der Gesellschaft ist die Region Lübeck. (2) Die Gesellschaft ist ein selbständiges Unternehmen mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäfts- gebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere der mittelständi- schen Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. (3) Die Gesellschaft pflegt den Zahlungsverkehr und betreibt die weiteren in dieser Satzung vorgesehenen Geschäfte. (4) Die Gesellschaft betreibt ihre Geschäfte nach wirtschaftlichen Grundsät- zen; ihre Gewinne haben den Geschäftsbetrieb zu sichern. (5) Die Gesellschaft soll bei ihren Geschäften mit den Unternehmen der Spar- kassen-Finanzgruppe zusammenarbeiten; Geschäfte mit Kreditinstituten sollen vornehmlich mit der HSH Nordbank AG betrieben werden. (1) Die Übertragung von Aktien auf eine andere Person ist nur wirksam, wenn der Aufsichtsrat die Übertragung durch einen Beschluss genehmigt, der mit einer Genehmigung durch die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor Mehrheit von drei Vierteln der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen Beschlussfassung abgege- benen Stimmen gefasst wird. (2) Ausgenommen von der Vinkulierung nach Abs. 1 ist die Übertragung von Aktien durch einen Gesellschafter auf ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen, wenn a) das verbundene Unternehmen ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG oder eine Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3a KWG ist oder das Unternehmen nach dem beabsichtigten Aktienerwerb die Voraussetzungen einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3a KWG erfüllen wird und b) dessen Anteile mehrheitlich von einem Aktionär der Gesellschaft gehal- ten werden und das verbundene Unternehmen im Falle einer Aktien- übertragung mit einer Kapitalquote von mindestens 25% und einer Aktie an der Hamburger Sparkasse AG oder an der Sparkasse zu beantragen Lübeck AG beteiligt ist. Für die Antragstellung ist das von Die Bekanntmachungen der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Gesellschaft werden im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcelektronischen Bundes- anzeiger veröffentlicht.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Satzung Der Sparkasse Zu Lübeck Ag

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 18.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Ver- trag zurückzutreten. 18.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der ge- troffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung Vertrages im Üb- rigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch die Gemeindeeine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 18.3 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Für Die Anwendung des Überein- kommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Ver- träge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlos- sen. 18.4 Erfüllungsort für die Antragstellung Lieferungen ist das gemäß Bestellung oder Lieferabruf zu beliefernde Werk der MAN Truck & Bus Österreich AG. 18.5 Für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag wird ausschließlich der Gerichtsstand des Firmensitzes der MAN Truck & Bus Österreich AG vereinbart. 18.6 Der Lieferant erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und Übermittlung von Daten über seine Ge- schäftsverbindung mit der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde MAN oder deren Beteiligungsge- sellschaften im Rahmen Konzern der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcMAN SE München.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Produktionsmaterial Und Ersatzteile

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden1. Die Gemeinde Übersaxen gesamten Rechtsbeziehungen zwischen avateramedical GmbH und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss der Verweisungsvorschriften des Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts (CISG). 2. Erfüllungsort ist stets der Geschäftssitz von avateramedical GmbH. Liefert der Lieferant aufgrund vertraglicher Abrede an einen anderen Ort, so hat ehestens über dies keine Auswirkungen auf die Genehmigung Gerichtsstandsabrede der nach- folgenden Ziffer XVI, Absatz 3; der Gerichts- stand des Erfüllungsortes ist insoweit abbedungen. 3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen avateramedical GmbH und dem Lieferanten, einschließlich solcher aus unerlaubter Handlung, ist Jena, wobei jedoch avateramedical GmbH auch zur Klageerhebung bei dem für den Lieferanten zuständigen Gericht berechtigt ist. 4. avateramedical GmbH erhebt und speichert personen- und unternehmensbezogene Daten, die Art mit der Saalbenützung zu entscheidenGeschäftsbeziehung zum Lieferanten zusammenhängen. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Im Rahmen des gesetzlichen zulässigen werden erhobene Daten auch an Dritte übermittelt. avateramedical GmbH weist darauf hin, dass unternehmensbezogene Daten regelmäßig an Kreditversicherungs- und Wirtschaftsaus- kunftsunternehmen übermittelt werden. Der Lieferant kann jederzeit im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen VerfügbarkeitUmfang seiner gesetzlichen Rechte Auskunft über erhobene, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat gespeicherte und an dessen Anweisungen gebunden istDritte übermittelte Daten verlangen. 5. ⮚ Für Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellenWirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 16.1 Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Baumer Optronic GmbH und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsvorschriften des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts (CISG). 16.2 Erfüllungsort ist stets der Geschäftssitz von Baumer Optronic GmbH in Radeberg. Liefert der Lieferant aufgrund vertraglicher Abrede an einen anderen Ort, so hat dies keine Auswirkungen auf die GemeindeGerichtsstandsabrede der nachfolgenden Ziffer 16.3; der Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist insoweit abbedungen. 16.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Baumer Optronic GmbH und dem Lieferanten, welche zeitgerechteinschließlich solcher aus unerlaubter Handlung, spätestens aber zwei Wochen vor ist Dresden, wobei jedoch Baumer Optronic GmbH auch zur Klageerhebung bei dem für den Lieferanten zuständigen Gericht berechtigt ist. 16.4 Baumer Optronic GmbH erhebt und speichert personen- und unternehmensbezogene Daten, die mit der gewünschten Saalbenützung bei Geschäftsbeziehung zum Lieferanten zusammenhängen und übermittelt diese Daten auch an verbundene Unternehmen der Gemeinde Übersaxen zu beantragen istBaumer Gruppe. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenIm Rahmen des gesetzlichen zulässigen werden erhobene Daten auch an Dritte übermittelt. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung Baumer Optronic GmbH weist darauf hin, dass unternehmensbezogene Daten regelmäßig an Kreditversicherungs- und die Art der Saalbenützung zu entscheidenWirtschaftsauskunftsunternehmen übermittelt werden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Der Lieferant kann jederzeit im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen VerfügbarkeitUmfang seiner gesetzlichen Rechte Auskunft über erhobene, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht gespeicherte und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidetan Dritte übermittelte Daten verlangen. 16.5 Baumer Optronic GmbH veröffentlicht diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Internet unter xxx.xxxxxx.xxx/Xxxxxxxx/XXX. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet laufenden Geschäftsbeziehungen ist der Lieferant verpflichtet, sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinderegelmäßig, mindestens alle 3 Monate, über den aktuellen Stand dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unterrichtet zu halten; es gilt sowohl für Einzel- als auch für Rahmenverträge, die auch jeweils neueste Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 16.6 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftWirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbstder übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Insbesondere stellen Tanz-Stand: November 2011 4/4 Baumer Optronic GmbH 1 Scope and basis of contract 1.1 These General Terms and Conditions of Purchase shall apply exclusively to all contracts of Baumer Optronic GmbH pertaining to the purchase of products, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ämaterials, raw materials, machinery, tools and spare parts etc. durch Vereine oder Privateor services, die Benützung zu sportlichen Zwecken irrespective of whether they constitute individual orders or purchases on the basis of framework agreements (Frauenturnen"Orders"). Any terms and conditions of the counter-party of Baumer Optronic GmbH ("Supplier") deviating therefrom, Gymnastikabende etcirrespective of form, shall apply only if Baumer Optronic GmbH has expressly recognized them in writing. If Baumer Optronic GmbH does not expressly reject change requests, which the Supplier has made either directly or indirectly or if Baumer Optronic GmbH accepts goods and services and/or makes payment therefor without any express objection, then such conduct shall under no circumstances be construed as incorporating such other terms and conditions or portions thereof. 1.2 These General Terms and Conditions of Purchase shall also apply to all future Orders that Baumer Optronic GmbH places with the Supplier. 1.3 These General Terms and Conditions of Purchase shall apply only to business persons [Unternehmer], legal entities under public administrative law and special funds under public administrative law [öffentlich-rechtliches Sondervermögen] within the meaning of sec. 310 (1) German Civil Code (BGB). 2 Orders and samples 2.1 Orders of Baumer Optronic GmbH shall be binding only when made in writing. Amendments or addenda to Orders and other agreements made at the time of contracting shall be binding on Baumer Optronic GmbH only if Baumer Optronic GmbH has confirmed them in writing. Orders and confirmations issued by facsimile or electronic data transmission shall be deemed the equivalent of a writing. 2.2 Where the Supplier fails to accept Order of Baumer Optronic GmbH within 2 weeks from the time of receipt, InformationsveranstaltungenBaumer Optronic GmbH shall be entitled to cancel its Order free of any costs. Release Orders (e.g., Vortragsreihenunder framework agreements or electronic systems) shall be deemed binding no later than 2 business days from the date of the Supplier's receipt thereof, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst darprovided that the Supplier has not objected within such time. 2.3 Prior to commencing series production, Baumer Optronic GmbH may request samples or drawings from the Supplier. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen SaalwartThe Supplier shall furnish Baumer Optronic GmbH with such samples or drawings (including all documents requested) free-of-charge. 3 Schedules and deadlines 3.1 Agreed deadlines and schedules shall be binding and, unless otherwise agreed in writing, shall be deemed to refer to the delivery of complete and conforming (free of any defects) services or goods to Baumer Optronic GmbH. The Supplier shall without undue delay [unverzüglich] notify Baumer Optronic GmbH of any anticipated or actual delays, but agreed deadlines and schedules shall not be deemed modified thereby without written consent of Baumer Optronic GmbH. Premature deliveries shall likewise require written consent of Baumer Optronic GmbH. 3.2 Where delivery dates are specified by a calendar date, the Supplier shall be deemed in default in the event of tardiness in effecting deliveries without any need for Baumer Optronic GmbH to issue a warning. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machenIn the case of delivery schedules which are defined by calendar weeks, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden istthe Friday of such week shall be deemed the latest permissible delivery date. 3.3 In the event of a failure to adhere to agreed delivery deadlines, Baumer Optronic GmbH shall be entitled to assert all claims and rights arising therefrom. 4 Performance of contract and delivery 4.1 Unless otherwise expressly agreed, the Supplier shall deliver all goods to destination of Baumer Optronic GmbH carriage-paid (frei Haus). 4.2 The Supplier shall include a consignment note with each delivery, indicating order number of Baumer Optronic GmbH, a description of the contents of the delivery (both identifying the goods and indicating their quantity) and shall furnish such further documents as Baumer Optronic GmbH may indicate in the individual case or are required by law. 4.3 Installment deliveries or installment services shall require express consent of Baumer Optronic GmbH. If, following express consent of Baumer Optronic GmbH, the Supplier delivers a portion of the goods or performs a portion of the services, then its goods or services shall not be deemed to have been supplied in conformity with the parties' contract and on time until such time as the Order has been completely fulfilled. 4.4 In the case of machinery or equipment, the Supplier shall supply a technical description and user instructions free-of-charge. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer In the case of software products, the Supplier's delivery obligation shall not be deemed fully performed until such time as it has also furnished complete documentation (Hauptverantwortlichen) herzustellenboth system documentation and user documentation). In the case of programs which are custom-developed for Baumer Optronic GmbH, the Supplier shall, in addition, also supply the source code.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 16.1. Sollte eine Bestimmung ungültig sein oder wer- den, ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen. In diesem Fall ist die ungültige Bestimmung durch eine zu- lässige Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen, un- gültigen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken. 16.2. Gerichtsstand ist Stuttgart (für amtsgerichtliche Verfahren das Amtsgericht in 70190 Stuttgart) o- der nach Xxxx von BOSCH REXROTH der Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausführt, wenn der KUNDE, x. Xxxxxxxx, juristische Person des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die Gemeindeöffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermö- gen ist oder ii. keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder iii. nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent- haltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 16.3. BOSCH REXROTH ist auch berechtigt, welche zeitgerechtein Ge- richt, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen welches für den Sitz oder eine Niederlassung des KUNDEN zuständig ist, anzuru- fen. 16.4. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenalle Rechtsbeziehungen zwischen BOSCH REXROTH und dem KUNDEN gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisions- rechts. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung Anwendbarkeit des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken UN-Kaufrechts (Frauenturnen, Gymnastikabende etcCISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung des Dorfsaales bedarf 1 Regionalliga Nordost 1. Der NOFV unterhält die Regionalliga Nordost (im Folgenden nur Regionalliga genannt), die in einer Genehmigung durch die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenStaffel spielt. 2. Die Gemeinde Übersaxen Regionalliga Nordost spielt grundsätzlich mit 18 Mannschaften. Weiteres bestimmt die jährliche Auf- und Abstiegsregelung. 3. Die Spiele der Regionalliga werden in der Regel an Wochenenden angesetzt. Als Regelspieltag gilt der Sonntag. Spielbeginn ist in der Regel um 13:30 Uhr bzw. 14:00 Uhr. Ansetzungen an Feiertagen sind unter Beachtung örtlicher Bestimmungen möglich. Die Interessen und Wünsche der TV-Anstalten sind vorrangig zu berücksichtigen. Spiele können auf Grund von Terminmangel, infolge Witterungseinflüsse oder aus sonstigen, besonderen Umständen, auch an anderen Wochentagen oder zu anderen Zeiten angesetzt werden. 4. Das für Regionalligaspiele gemeldete Hauptstadion darf in einem Spieljahr von nicht mehr als zwei Vereinen der Regionalliga als Hauptstadion genutzt werden. 5. In der Regionalliga dürfen nur Spieler eingesetzt werden, denen die Sporttauglichkeit, entsprechend den Empfehlungen für Tauglichkeitsuntersuchungen des DFB, erteilt wurde. Der Nachweis ist vor Aufnahme in die Spielberechtigungsliste zu erbringen. 6. Dem NOFV sind zu jedem Spiel fünf Ehrenkarten inklusive VIP-Berechtigung der besten Kategorie mit ungehinderter Sicht zum Spielfeld und zu den Ersatzspielerbänken sowie drei Durchfahrtsscheine rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Weitere fünf Ehrenkarten mit VIP- Berechtigung und drei Durchfahrtsscheine sind an den Landesverband des Platzvereins auszugeben. 1. Teilnahmeberechtigt an der Regionalliga Nordost sind ausschließlich Vereine der Mitgliedsverbände des NOFV. Voraussetzung zur Teilnahme an der Regionalliga Nordost ist die Zulassung zum Spielbetrieb gemäß Abschnitt II. dieser Bestimmungen. 2. Der Verein kann das Recht zur Teilnahme am Spielbetrieb der Regionalliga Nordost an eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der der Verein mehrheitlich (50 % + mindestens 1 weiterer Stimmanteil) beteiligt ist und der über eine eigene Fußballabteilung verfügt. 3. Überträgt der Verein sein Teilnahmerecht an eine Kapitalgesellschaft, an die er seinen Spielbetrieb oder Teile hiervon ausgegliedert hat, so hat ehestens über die Genehmigung er dies dem NOFV durch Überlassung der Nutzungsüberlassungsvereinbarung umgehend anzuzeigen. Der Verein hat dabei sicherzustellen, dass seine mehrheitliche Beteiligung (50 % + mindestens 1 weiterer Stimmanteil) erhalten bleibt und die Art Verpflichtungen aus Durchführungsbestimmungen, Teilnahmevertrag und Schiedsgerichtsvertrag für die Regionalliga Nordost uneingeschränkt übernommen werden. 1. Die Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb der Saalbenützung zu entscheidenRegionalliga erlischt für die Teilnehmer der Spielklasse ohne vorherige Ankündigung mit Ablauf des Spieljahres, für die sie erteilt worden ist. 2. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Die Zulassung kann entzogen werden, wenn a) eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist; b) der Teilnehmer seine wesentlichen Verpflichtungen aus der NOFV-Spielordnung, insbesondere aus § 3 der NOFV-Spielordnung, verletzt hat; c) der Teilnehmer seine im Rahmen Zulassungsverfahren bestehenden oder eingegangen wesentlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat; d) bei Teilnehmern und mit diesen verbundenen Unternehmen oder anderen Unternehmen durch Missbrauch der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen VerfügbarkeitGestaltungsmöglichkeiten der ordnungsgemäße Ablauf des Spielbetriebs gefährdet wird und wesentliche in den Bestimmungen des DFB und NOFV getroffene Wertentscheidungen umgangen werden; Über den Entzug der Zulassung entscheidet gemäß § 25 Ziffer 3. der NOFV-Satzung das Präsidium des NOFV auf Antrag des Spielausschusses. 3. In geeigneten Fällen können statt eines Entzuges der Zulassung dem Teilnehmer nachträglich Auflagen erteilt werden. § 5 Ziffer 4. dieser Durchführungsbestimmungen gilt entsprechend. 4. Ist die Zulassung entzogen, wobei auf die Zuteilung so scheidet der Teilnehmer am Ende des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach Spieljahres aus der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftRegionalliga aus. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch ausgetragenen und noch auszutragenden Spiele werden nicht gewertet. 5. Auf die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt Zulassung kann im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen SaalwartLaufe eines Spieljahres nicht verzichtet werden. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales Sie ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellennicht übertragbar.

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Samples: Durchführungsbestimmungen Zur Regionalliga Nordost Der Herren

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 10.1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Vermögensverwaltung, insbesondere eine Beratung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch Kun- den, nicht geschuldet ist. 10.2. Die Parteien bemühen sich, im Streitfall zunächst eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung herbeizu- führen. 10.3. Xxxxxx verpflichtet sich, den Kunden über jede Änderung des Vertrages per E-Mail zu informieren. 10.4. Xxxxxx verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über die Gemeindepersönlichen Daten des Kunden sowie über die von ihm geleisteten Zahlungen, welche zeitgerechtAufträge, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen den Umfang und den Inhalt seines Depots. Diese Verschwiegenheitsver- pflichtung besteht nicht, wenn Geiger gesetzlich zur Offenlegung dieser Umstände verpflichtet ist. Für Xxxxxx ver- pflichtet sich darüber hinaus, sicherzustellen, dass nur solche Mitarbeiter mit den Daten des Kunden in Berührung kommen, die Antragstellung ist das von selbst einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. 10.5. Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenSchriftform, wobei die elektronische Form ausreichend ist. 10.6. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art Parteien sind verpflichtet, anstelle der Saalbenützung unwirksamen Regelung eine Regelung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeindetreffen, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftder unwirksamen Xxxxxxx am nächsten kommt. 10.7. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcEs gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Kaufvertrag

Allgemeine Bestimmungen. Die Stadtgemeinde Leonding betreibt Kinderbildungs- und betreuungs-einrichtungen nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes, Oö KBBG LGBl. Nr. 39/2007, i.d.F LGBI. Nr. 25/2019 und ganztägige Schulformen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetz 1962, BGBI. Nr. 242/1962 i.d.g.F, Oö Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBI. Nr. 35/1992 id.g.F und Schulunterrichts- gesetz, BGBI. Nr. 472/1986, mit Sitz in Leonding. In Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen (im weiteren Text KBB genannt) und ganztägigen Schulformen erfolgen die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege aller Kinder unabhängig von eventuell bestehenden Beeinträchtigungen (Integration) familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und der Stadt Leonding unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls. Alle KBB der Stadtgemeinde Leonding sind allgemein zugänglich. Die gegenständliche Betreuungsvereinbarung bildet die Grundlage für alle mit der Stadt Leonding geschlossenen Kinderbetreuungs-Vereinbarungen. Inhalte, die dieser Betreuungsvereinbarung widersprechen bzw. von dieser abweichen, müssen gesondert schriftlich zwischen der/dem Obsorgeberechtigten und der Stadt Leonding vereinbart werden. Krabbelstubengruppen sind Angebote überwiegend für Kinder unter drei Jahren, deren Eltern berufstätig (mindestens im Ausmaß von 15 Wochenstunden), arbeitssuchend (AMS Bestätigung) oder in Ausbildung sind. Eine Benützung Anmeldung ist ab der Geburt des Dorfsaales bedarf Kindes möglich. Kindergartengruppen sind Angebote überwiegend für Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung. Die Kindergartenanmeldung muss jeweils bis spätestens 31. Xxxx des Jahres erfolgen und muss, außer für kindergartenpflichtige Kinder, für mindestens zwei Tage pro Woche erfolgen. Hort- und Ganztagsschulgruppen sind Angebote für Schulkinder. Ganztägige Schulformen umfassen einen Unterrichts- und einen Betreuungsteil. Unterrichts- und Betreuungsteil können in verschränkter und getrennter Abfolge geführt werden. Beide Varianten werden, je nach Bedarf, in der schulischen Tagesbetreuung in Leondinger Schulen angeboten. Mit der Unterfertigung der Betreuungsvereinbarung erklärt die/der unterzeichnende Obsorgeberechtigte, dass sie/er die aufrechte gesetzliche Obsorge über das Kind hat und alle Änderungen der maßgeblichen Daten (z. B. Hauptwohnsitz, telefonische Erreichbarkeit, Obsorgeberechtigung, Nachweis der Berufstätigkeit der obsorge- berechtigten Person – falls erforderlich, Kontaktperson im Notfall, abholberechtigte Personen, Bankverbindung etc.) unverzüglich der Leitung der KBB bekannt geben wird. Im Fall einer Genehmigung vorrangigen Reihung bei der Platzvergabe wegen Berufstätigkeit oder Ausbildung hat die/der Obsorgeberechtigte ihre/seine Berufstätigkeit nachzuweisen. Dies hat durch Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises bzw. einer Arbeitsbestätigung bei der zuständigen Fachabteilung zu geschehen. Als Einkommens- nachweis gilt die letztgültige Lohn- oder Gehaltsbestätigung, der Einkommens- steuerbescheid (bei selbstständigen Erwerbstätigen), die Inskriptionsbestätigung einer Bildungsanstalt, eine aktuelle AMS-Kursbestätigung, ein freier Dienst- bzw. Werkvertrag über eine fortlaufende Tätigkeit, die Bestätigung über eine laufende Ausbildung (z.B. WIFI, BFI etc.) sowie eine Bestätigung über den künftigen Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis. Wenn die Gründe für die Bevorzugung der/des Obsorgeberechtigten eines Kindes, das bereits eine KBB besucht, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gegeben sein sollten, so steht der Betreuungsplatz weiterhin zur Verfügung. Sofern es jedoch aus betrieblichen, organisatorischen, wirtschaftlichen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist, wird seitens der Stadt Leonding das Besuchsmodell auf „halbtägiger Besuch“ umgestellt. Die Bildung und Betreuung der Kinder in den KBB der Stadt Leonding erfolgt nach den Grundsätzen des bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplanes für elementare KBB in Österreich. Dieser kann in den KBB der Stadt Leonding eingesehen werden. Innerhalb eines Arbeitsjahres wird mindestens ein Elternabend angeboten. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der KBB laufend einen Austausch mit den Eltern sicher. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen in einer vom Rechtsträger festzulegenden Art und Weise ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt die KBB spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres die Eltern zu einer Elternversammlung ein, an dem die Teilnahme eines Obsorgeberechtigten erwünscht ist. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe, die Einberufung einer Elternversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte binnen 14 Tagen für die Gruppe zu verlangen. Die Xxxx einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern ist erwünscht und anzustreben. 1. Bei Besuch der KBB ist durch die GemeindeObsorgeberechtigten bzw. den Obsorgebe- rechtigten monatlich ein Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für das Kind für die Bildung, welche zeitgerechtErziehung, Betreuung und Pflege in einer KBB zu bezahlen. Die aktuellen Beiträge werden in der jeweiligen Tarifordnung festgelegt. Anpassungen des Betrages werden durch Aushang zur Kenntnis gebracht. 2. Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der KBB abgedeckt, ausgenommen a) eine allenfalls verabreichteVerpflegung, b) ein möglicher Kostenbeitrag für denTransport zur bzw. von der KBB (KG Bus) und c) angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oderVeranstaltungsbei- -träge sowie d) zusätzliche Angebote (etwaige Kostenbeiträge für Ausflüge, kulturelle Veranstaltungen etc.). Zusätzliche Angebote sind von den Obsorgeberechtigten zu tragen und werden gesondert verrechnet. Sollten kostenpflichtige Angebote wegen Krankheit o. Ä. nicht in Anspruch genommen werden, kann es sein, dass die Kosten trotzdem anfallen und kein Anspruch auf Ersatz bzw. Rückerstattung der Kosten (z. B. Gruppenpreise für Privatbusse bzw. fürVorstellungen etc.) besteht. 3. Zahlungsmodalitäten: Der Essensbeitrag, der Kostenbeitrag für den Kinder- gartenbus und der Materialbeitrag werden monatlich vorgeschrieben. Der Essensbeitrag wird im Nachhinein verrechnet. Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind für den Mittagstisch an- bzw. abzumelden. Im Krankheitsfall bzw. bei sonstiger Verhinderung oder Abwesenheit des Kindes ist aus organisatorischen und administrativen Gründen das Kind vom Mittagstisch bis spätestens aber zwei Wochen vor 8 Uhr in der gewünschten Saalbenützung KBB abzumelden, ansonsten wird die Portion – auch bei Nichtkon- sum/Nichtteilnahme am Mittagstisch – verrechnet. 4. Der von der Gemeinde Übersaxen Stadt Leonding einzuhebende Elternbeitrag eines Arbeits-jahres ist jeden Monat zu beantragen bezahlen, in dem die KBB geöffnet ist. Dieser versteht sich inklusive einer allenfalls zu zahlenden Umsatzsteuer und ist nach mathema- tischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden. 5. Weisen Obsorgeberechtige ihr Familieneinkommen nicht nach, ist der Höchst- beitrag zu leisten. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Abs. 1 Oö. KBBG richtet sich der Kostenbeitrag nach dem Oö. KBBG. 6. Der Besuch von KBB ist im gesetzlich festgelegten Ausmaß beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit ist nur für jene Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren bzw. bis zum Schuleintritt wirksam, wenn zumindest ein Elternteil bzw. die mit der Obsorge betraute Person und das Kind in Oberösterreich den Hauptwohnsitz haben. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer städtischen KBB besteht. Für die Antragstellung Betreuung in einem Kindergarten wird ab 13 Uhr ein Elternbeitrag (Nachmittagstarif) eingehoben. Für den Besuch einer KBB an weniger als 5 Tagen ist das ein Tarif für 3 Tage und ein Tarif für 2 Tage festgesetzt. 7. Ein Wechsel von einem Besuchsmodell in ein anderes kann bei der Leitung einer KBB oder im Rathaus Leonding beantragt werden. Ein Änderungswunsch muss rechtzeitig, spätestens jedoch 14 Tage im Voraus, schriftlich bekannt gegeben werden. 8. Die Obsorgeberechtigten haben die Leitung der KBB von jeder Verhinderung unverzüglich und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit zu benachrichtigen. 9. Der Eintritt (der erstmalige Besuch) in eine KBB hat an dem in der Betreu- ungsvereinbarung genannten Tag zu erfolgen. Ein Eintritt zu einem anderen Zeitpunkt ist nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Vereinbarung mit der Leitung der KBB möglich. Die Nichteinhaltung des vereinbarten Eintrittsbeginns führt entsprechend Punkt XII zur einvernehmlichen Auflösung der Betreuungsvereinbarung. Aus pädagogischen Gründen hat jedes Kind mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr „Urlaub von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular KBB“, davon zwei Wochen durchgängig zu verwendennehmen, wobei jeweils ganze Kalenderwochen (entweder einzeln oder zusammen- hängend) genommen werden müssen. Fehlzeiten durch Krankheit des Kindes gelten nicht als in Anspruch genommener Urlaub. 1. Ab Eintritt des Kindes in die Krabbelstube ist bis zur Vollendung des 30. Lebens- monats ein Beitrag zu leisten. NachVollendung des 30. Lebensmonats bis zurVoll- endung des 3. Lebensjahres ist der Besuch der Krabbelstube bis 13 Uhr beitrags- frei; ab 13 Uhr wird ein Elternbeitrag (Nachmittagstarif) eingehoben. Für einen Krabbelstubenbesuch an weniger als 5 Tagen ist ein Tarif für 3 Tage und ein Tarif für 2 Tage festgesetzt. Alle Tarife richten sich nach der letztgültigen Elternbeitragsverordnung. 2. Der Besuch einer Krabbelstube muss regelmäßig erfolgen. Der Besuch einer KBB ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 Prozent unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unter- schreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei: · Erkrankung des Kindes oder der/demObsorgeberechtigten, · außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder · urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen pro Arbeitsjahr. 1. Der Besuch des Kindergartens ist entsprechend dem Oö. KBBG, ausgenommen für kindergartenpflichtige Kinder, freiwillig. Zum Besuch des Kindergartens oder einer anderen bewilligten Einrichtung sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden (allgemeine Kindergartenpflicht). 2. Kinder, die gemäß § 7 Schulpflichtgesetz 1985 die Volksschule vorzeitig besuchen und Kinder die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit sind, sind von der allgemeinen Kindergartenpflicht ausgenommen. 3. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung Kindergartenpflicht gilt während des gesamten Arbeitsjahres mit Ausnahme der gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 geregelten schulfreien Tage und die Art der Saalbenützung zu entscheidendauert bis zum 31. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Keine Kindergartenpflicht besteht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Kind muss den Kindergarten im Rahmen Jahr vor dem Schuleintritt an 5 Werktagen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden, grundsätzlich am Vormittag, regelmäßig besuchen. Besucht ein Kind einen Kindergarten oder eine bewilligte Einrichtung gemäß §23 Oö. KBBG in einer anderen Gemeinde als die der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen VerfügbarkeitHauptwohnsitzgemeinde (z.B. Wechsel während des kindergartenpflichtigen Jahres) haben die Eltern die Hauptwohnsitzgemeinde darüber bis zum 31. Xxxx bzw. ab dem Zeitpunkt des Einrichtungswechsels in Kenntnis zu setzen. 4. Die Unterschreitung der Mindestanwesenheit ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt unter anderem vor · bei Erkrankung des Kindes oder der Obsorgeberechtigten, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich · bei außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Zuständigkeit der GemeindeFamilie) oder · bei urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens 5 Wochen, an denen Kindergartenpflicht besteht. 5. Die Obsorgeberechtigten haben die Leitung einer Betreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen; für kindergartenpflichtige Kinder ist eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen. 6. Gerechtfertigtes Fernbleiben ist analog zum Schuljahr mit den Haupt-, Weihnachts-, und Osterferien und mit maximal 5 Wochen zusätzlichen Fernbleibens (z.B. gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt. 7. Die häusliche Betreuung und Förderung eines kindergartenpflichten Kindes ist zulässig. Die allfälligen Elternbeiträge, Tarifbestimmungen und Zahlungs- modalitäten für Kinder, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-ihren Hauptwohnsitz nicht in Oberösterreich haben, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcwerden gesondert geregelt und können der letztgültigen Elternbeitragsver- ordnung entnommen werden.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Betreuungsvereinbarung

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch (1) Die Internetauktion für Zuchtziegen wird vom Landesverband Bayerischer Ziegenzüchter e.V., dem Ziegenzuchtverband Baden-Württemberg e.V., dem Landesverband Thüringer Ziegenzüchter e.V., Landesverband Rheinischer Ziegenzüchter e.V., Landesverband Ziegenzüchter Westfalen-Lippe e.V., Hessischer Ziegenzuchtverband e.V., Landesverband der Schafhalter/Ziegenhalter und Züchter Rheinland-Pfalz, dem Sächsischen Schaf- und Ziegenzuchtverband und dem Landesverband Niedersächsischer Ziegenzüchter e.V. (Verbände) durchgeführt. (2) Als Auktionsverantwortliche der Verbände sind die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor Vorsitzenden der gewünschten Saalbenützung bei Verbände auf der Gemeinde Übersaxen zu beantragen istInternetseite benannt. (3) Die Auktion erfolgt über die Internetseite xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx. (4) Verantwortlich für die Abrechnung und Rechnungslegung für diese Auktion sind jeweils die Verbände der beschickenden Züchter. Für die Antragstellung Internetauktion gelten die nachstehenden Bedingungen, die der Beschicker mit der Erteilung des Kommissionsauftrages zur Versteigerung, der Käufer mit seinem Gebot anerkennt. (5) Die Verbände übernehmen auf Rechnung des Beschickers den Verkauf der zu der Absatzveranstaltung angemeldeten Tiere. Sie übernehmen auch die Erledigung von Kaufaufträgen und handeln jeweils als Kommissionär. Bei Schadensfällen ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular unmittelbar und direkt schriftlich an die Verbände Mitteilung zu verwendenmachen. (6) Die Beschicker sind gefordert, sämtliche veterinärrechtlich geforderten Bescheinigungen vorzulegen. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens Außerdem die Bescheinigung über die Genehmigung Teilnahme am Anerkennungsverfahren als Haltungsbetrieb mit kontrolliertem bzw. vernachlässigbarem Risiko auf klassische Scrapie, Bescheinigungen über die Unverdächtigkeit des Herkunftsbetriebs bezüglich CAE und Pseudo-Tb sowie die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über Tierhaltererklärung betreffend die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Impfung gegen Blauzunge. (7) Für irrtümliche Angaben im Rahmen Katalog wird keine Gewähr übernommen, maßgebend ist die Tierzuchtbescheinigung. (8) Die zum Verkauf gestellten Tiere sind seit ihrer Geburt durch unterschiedliche Haltungsbedingungen, Aufzuchtbedingungen, Fütterung, tierärztliche Behandlungen und Impfungen sowie sonstige Einflüsse verändert und nicht mehr ursprünglich. Sie werden daher rechtlich als gebrauchte Sachen behandelt. (9) Der Verkäufer erkennt mit der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht Anmeldung bzw. dem Verkauf und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich Käufer mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden istersten Gebot bzw. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer Kauf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (HauptverantwortlichenAGB) herzustellenan.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Der OGAW‌ Der Fonds ("der OGAW“) wurde am 18. Juli 2008 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein für unbestimmte Dauer gegründet. Der OGAW untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa- pieren (UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Benützung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenVermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Der OGAW kann gemäss seiner Anlagepolitik in Wertpapiere und andere Vermögenswerte investieren. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Anlagepolitik des OGAW wird im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf Anlageziele festgelegt. Das Nettofondsvermögen des OGAW bzw. einer jeden Anteils- klasse und die Zuteilung Nettoinventarwerte der Anteile des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidetOGAW bzw. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich Anteilsklassen werden in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftjeweiligen Refe- renzwährung ausgedrückt. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich jeweiligen Rechte und Pflichten der Eigentümer der Anteile (nachstehend als "Anleger“ bezeichnet) und der Verwal- tungsgesellschaft und der Verwahrstelle sind durch die Gemeinde selbstden vorliegenden Treuhandvertrag geregelt. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung Erwerb von Anteilen des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machenOGAW (die "Anteile“) anerkennt jeder Anleger den Treuhandvertrag, welcher die ver- traglichen Beziehungen zwischen den Anlegern, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat Verwaltungsgesellschaft und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für der Verwahrstelle festsetzt sowie die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellenordnungsgemäss durchgeführten Änderungen dieses Dokuments.

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Samples: Treuhandvertrag

Allgemeine Bestimmungen. I. General Provisions 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten ausschließlich für die Regeln der kommerziellen Zusammenarbeit, und zwar ausschließlich mit Unternehmern, die vom Verkäufer verifiziert und im Verkaufssystem als Kunden des Verkäufers festgelegt sind. 2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Bestellungen zum Kauf von Waren, die im Angebot des Verkäufers angegeben sind, das dem Verkäufer von Unternehmern (im Folgenden: Geschäftspartner) vorgelegt wird. Sofern kein schriftlicher Handelsvertrag zwischen den Verkäufern und dem Geschäftspartner abgeschlossen wird, erfolgt der Kauf von Waren durch den Geschäftspartner ausschließlich zu den Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Bestellbedingungen. 3. Der Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verkäufer und dem Geschäftspartner schließt die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus, es sei denn, der Vertrag sieht etwas anderes vor. 4. Eine Benützung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung ist das Abweichung von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenAnwendung der AGB durch den Geschäftspartner ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers unter Androhung der Unwirksamkeit zulässig. Der Verzicht des Verkäufers, in bestimmten Fällen bestimmte Bestimmungen der AGB anzuwenden, ist nur in Bezug auf einen bestimmten Auftrag verbindlich und kann von einem Geschäftspartner unter keinen Umständen als verbindlich für die Ausführung anderer von ihm erteilter Aufträge angesehen werden. 5. Mit der Erteilung eines Auftrags an den Verkäufer akzeptiert der Geschäftspartner unwiderruflich und vorbehaltlos die vorliegenden AGB. Der Geschäftspartner schließt die Anwendung jeglicher Bestimmungen von Dokumenten aus, die den Bestimmungen dieser AGB widersprechen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf seine eigenen allgemeinen Einkaufsbedingungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der am Tag der Auftragserteilung gültigen Fassung. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art aktuelle Fassung der Saalbenützung zu entscheidenAGB ist jederzeit in elektronischer Form auf der Website des Verkäufers abrufbar. 1. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen VerfügbarkeitThese General Terms of Sale (GTS) concern only the rules of commercial cooperation exclusively with entrepreneurs verified by the Seller, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidetand established in the sales system as a Seller’s customer. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der 2. These General Terms of Sale shall apply to orders for Goods indicated in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungenthe Seller's Commercial Offer, submitted to the Seller by entrepreneurs (hereinafter referred to as Trade Partners). ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich Unless a written trade agreement is concluded between the Seller and the Trade Partner, the purchase of Goods by the Trade Partner shall take place exclusively in der Zuständigkeit der Gemeindeaccordance with the rules set forth in these General Terms of Sale and the Orders. 3. The conclusion of an Agreement between the Seller and the Trade Partner does not exclude the application of these General Terms of Sale, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftunless the Agreement provides otherwise. 4. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbstAny deviation from the application of the provisions of the GTS by the Trade Partner is permitted only on the basis of a prior consent by the Seller expressed in writing under pain of nullity. Insbesondere stellen Tanz-The Seller’s withdrawal from the application of specific provisions of the GTS in special cases is binding only in relation to a specific Order and under no circumstances may it be treated by the Trade Partner as binding for the performance of other Orders placed by it. 5. By placing an Order with the Seller, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.äthe Trade Partner irrevocably accepts these GTS without reservation. durch Vereine oder PrivateThe Trade Partner excludes the application of any provisions of any documents contradictory to the provisions of these GTS, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnenincluding, Gymnastikabende etcwithout limitation, its own general terms of purchase or general terms of sale. 6. Unless otherwise agreed, the GTS in the version valid on the day of placing a Purchase Order shall apply. The current version of the GTS will be available at any time in electronic version at the Seller’s Website.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: General Terms of Sale (Gts)

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor 1. Geltungsbereich 1 Diese Ordnung regelt das Arbeitsverhältnis der gewünschten Saalbenützung bei Mitarbeitenden der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenUniversität mit Voll- oder Teilpensum. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts über das Arbeitsverhältnis sind anwendbar, soweit die vorliegenden Bestimmungen keine Regelung enthalten. 2 Vorbehalten bleiben insbesondere die Spezialbestimmungen in der Gehaltsordnung der Universität Basel vom 19. Februar 2009, in der Ordnung über die Genehmigung Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht universitären Tätigkeit vom 18. August 2004 und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit Ordnung für das Wissenschaftliche Personal an der Gemeinde, Universität Basel vom 25. April 2013. 3 Die Eckwerte der Anstellungsbedingungen basierend auf dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftgemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (§ 18 Abs. 2) werden auf Antrag des Universitätsrats von den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft genehmigt. 4 Abweichende vertragliche Regelungen mit nationalen und internationalen Förderagenturen bleiben vorbehalten. 1 Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt Universität ist im Rahmen des Staatsvertrags selbständig in der Festlegung ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen Personalpolitik, insbesondere betreffend Personalbedarfsplanung und Personaleinsatz. 2 Die Personalpolitik umfasst folgende Grundsätze: a) Personalgewinnung: Die Universität stellt die Rahmenbedingungen sicher, um hoch qualifizierte Mitarbeitende zu gewinnen und zu halten, wobei stets eine angemessene Beteiligung der Geschlechter angestrebt wird. b) Führung und Zusammenarbeit: Die Universität fördert eine wertschätzende Führungs-kultur und schafft Bedingungen für eine gute Zusammenarbeit. Sie bietet Mitarbeitenden, die neue Führungsfunktionen in Akademie und Verwaltung übernehmen, entsprechende Fortbildung an. Sie setzt sich ein, dass alle Mitarbeitenden Klarheit über ihre Ziele, Aufgaben und Kompetenzen haben. c) Anstellungsbedingungen: Die Universität verfolgt eine kohärente und transparente Lohnpolitik; bei der Einreihung im Gehaltssystem werden die unterschiedlichen Funktionsfelder sowie berufliche und ausserberufliche Erfahrungen berücksichtigt. Die Universität Basel fördert flexible Arbeitszeitmodelle und setzt sich für die betriebstechnischen Vereinbarkeit von beruflichen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen nichtberuflichen Tätigkeiten ein. d) Sozialpartnerschaft: Die Universität setzt auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das gutes Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellenden Sozialpartnern. Die Personalverbände werden zu Personalfragen von grundsätzlicher Bedeutung angehört. 1 SG 442.400.

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Samples: Personalordnung Der Universität Basel

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 1 Name, Sitz, Rechtsform ====================== 1. Der Verein führt den Namen “Rot-Weiss Essen e.V.” 2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Bergeborbeck und ist in das Vereinsregister des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung Amtsgerichtes Essen unter VR 10162 eingetragen. 3. Die Vereinsfarben sind Rot und Weiss. Die Spielkleidungen der Heim- und Auswärtstrikots aller Mannschaften von Rot-Weiss Essen sind entsprechend in ihrer Hauptfarbe Rot und Weiss bzw. in Varianten davon. Die Spielkleidungen des Ausweich- und Torwarttrikots sind in ihren Hauptfarben höchstens zusätzlich in neutralen (schwarz und grau) oder den Stadtfarben (gelbes Trikot, blaue Hose) zu halten. In Ausweichtrikots ist nur dann zu spielen, wenn es entsprechende Vorgaben von dritter Stelle (Schiedsrichter, Verband etc.) gibt. 4. Das Vereinszeichen, das zugleich eingetragene Bildmarke gem. § 3 Markengesetz ist, sieht wie folgt aus: 5. Der Verein Rot-Weiss Essen setzt sich bei Fußballverbänden und anderen Institutionen dafür ein, dass bei Fußballspielen stets eine ausreichende Anzahl von Stehplätzen für Heim- und Auswärtsfans anzubieten ist. Rot-Weiss Essen verpflichtet sich bei Heimspielen des Regelbetriebes dazu, dass für Heim- und Auswärtsfans ausreichende Stehplätze angeboten werden. Dies bedeutet, dass die absolute Anzahl nicht unter 8.000 Stehplätze fallen darf, sofern keine Sicherheitsvorgaben dagegen sprechen. 1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der heranwachsenden Jugend, wobei der Mannschaftssport Fußball als Hauptsportart die hervorragende Stellung innerhalb des Vereins einnimmt. Der Verein hat eine Fan- und Förderabteilung und kann weitere Abteilungen bilden. Der Verein verpflichtet sich zu parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Neutralität. RWE bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen sowie anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen. Das gilt insbesondere für Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexuellen Orientierung oder Behinderung. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Der Verein ist berechtigt, sich in rechtlich zulässigem Maß, das vorrangig durch die GemeindeVereinssatzung und daneben durch die Regelungen der zuständigen Sportverbände bestimmt wird, welche zeitgerechtan Gesellschaften mit begrenzter Haftung zu beteiligen. Er ist insbesondere berechtigt, spätestens aber zwei Wochen vor seine Fußballabteilung oder Teile derselben, in rechtlich zulässiger Form auf eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Essen zu übertragen, die das Spielrecht bzw. die Lizenzen der gewünschten Saalbenützung übertragenen Vereinsmannschaften zur Teilnahme an dem Spielbetrieb der Ligen der deutschen Fußballverbände übernimmt bzw. erwirbt. In Kapitalgesellschaften, an denen Beteiligungen des Vereins bestehen, wird der Verein durch den Vorstand vertreten, der insofern die Erforderlichkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates gem. § 17 Abs. 6 Satz 3 Buchstaben f) ii) zu beachten hat. Bei Auflösung, Fortfall des bisherigen Zwecks oder bei Beendigung der Gemeinde Übersaxen Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Es fällt an die Sport- und Bäderbetriebe der Stadt Essen, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit Dreiviertel-Mehrheit eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechtes als Rechtsnachfolger beruft. Es ist dem Rechtsnachfolger mit der Auflage zu beantragen übertragen, dass er für den in § 2 dieser Satzung angegebenen Zweck ausschließlich und unmittelbar zu verwenden ist. Für die Antragstellung Das Geschäftsjahr ist das von Kalenderjahr. 1. Der Verein ist ordentliches Mitglied des Landesverbandes (Fußballverband Niederrhein). Bei Erwerb der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenLizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der Fußball-Lizenzligen Bundesliga oder 2. Bundesliga wird er ferner ordentliches Mitglied des „Die Liga-Fußballverband e.V.“ 2. Der Verein und seine Mitglieder sind aufgrund der Mitgliedschaft Satzung und Nebenordnungen des Fußballverbandes Niederrhein unterworfen. Der Verein erkennt die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe des Verbandes als für sich unmittelbar verbindlich an. 3. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens Satzung und Nebenordnungen des „Die Liga-Fußballverband e.V.“ – insbesondere Ligastatut, Anti-Dopingbestimmungen – sowie die dazu erlassenen Aus- und Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes werden für den Verein und seine Mitglieder mit dem Erwerb der Lizenz unmittelbar verbindlich, es sei denn, dies wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 ff. AO) im Einzelfall unvereinbar. Die Regelungen des zwischen dem „Die Liga-Fußballverband e.V.“ und dem Deutschen Fußball-Bund e.V. geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich. 4. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich mit dem Erwerb der Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der Fußball-Lizenzligen Bundesliga oder 2. Bundesliga der Vereinsstrafgewalt des „Die Liga-Fußballverband e.V.“. 5. Der Verein ist außerdem mittelbares Mitglied in folgenden Fußballverbänden: - Nationaler Dachverband (Deutscher Fußball-Bund e.V.) - Regionalverband 6. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich - der Satzung des Nationalen Dachverbandes (Deutscher Fußball-Bund e.V.), dem Statut für die Genehmigung 3. Bundesliga und den dazu gehörigen Nebenordnungen – insbesondere Spielordnung, Rechts- und Verfahrensordnung, Trainerordnung, Schiedsrichterordnung und Jugendordnung, Durchführungsbestimmungen Doping – sowie den dazu erlassenen Aus- und Durchführungsbestimmungen und erkennen diese in ihrer jeweiligen Fassung als für sich unmittelbar verbindlich an. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Deutschen Fußball-Bundes e.V., insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen nach DFB-Satzung (z.Z. § 44) verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des Deutschen Fußball- Bundes e.V., die durch die vorstehend genannten Regelungen und Ordnungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck seine eigene und die Art von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem Deutschen Fußball-Bund e.V. - der Saalbenützung zu entscheidenSatzung des Regionalverbandes und der dazu gehörigen Nebenordnungen - insbesondere Spielordnung, Rechts- und Verfahrensordnung und Jugendordnung – sowie den dazu erlassenen Aus- und Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung sowie den Entscheidungen bzw. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Beschlüssen der zuständigen Organe dieses Verbandes und erkennen diese als für sich unmittelbar verbindlich an. 7. Der Verein und seine Mitglieder übertragen im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeiteinschlägigen Verbandszuständigkeiten die eigene und die durch die Mitglieder überlassene Strafgewalt auf den Fußballverband Niederrhein und den Regionalverband zur Ausübung durch die jeweiligen Rechtsorgane und unterwerfen sich den getroffenen Entscheidungen bzw. Beschlüssen der Rechtsorgane. 8. Der Verein verpflichtet sich, keine Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern (am Spielbetrieb)/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, als Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen aufzunehmen, wobei auf Konzerne und die Zuteilung ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers keine Funktionen in Organen des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidetVereins übernehmen. 9. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach Soweit der Verein Vereinsabteilungen in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeindeeine Tochtergesellschaft ausgliedert, die auch das Spielrecht bzw. die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifftLizenzen der übertragenen Vereinsmannschaften zur Teilnahme an dem Spielbetrieb der Ligen der deutschen Fußballverbände übernimmt bzw. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-erwirbt, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen wird er für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen SaalwartÜbernahme der Grundsätze aus den Ziffern 1. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen– 8. in den einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen Sorge tragen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden soweit dies verbandsrechtlich erforderlich ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Statutes

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 1 Bezeichnung und Zweck des Dorfsaales bedarf einer Friedhofes (1) Der Friedhof in Kirchfembach steht im Eigentum und der Verwaltung der Kirchenstiftung Kirchfembach. (2) Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner auf dem Gebiet der Kirchengemeinde Kirchfembach waren oder vor ihrem Umzug ins Pflegeheim in der Kirchengemeinde Kirchfembach wohnten oder vor ihrem Tod auf diesem ein Grabnutzungsrecht erworben hatten. Im Übrigen können Personen, die keiner christlichen Kirche angehören bzw. nicht auf dem Gebiet der Kirchengemeinde wohnen Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof nur mit Genehmigung durch die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor des Kirchenvorstandes erwerben. (1) Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwendenKirchenvorstand. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über laufenden Ver- waltungsgeschäfte erledigt der Friedhofpfleger. Bei der Ausübung der Aufsicht bedient sich der Kirchenvorstand des Friedhofpflegers. (2) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt. (3) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn: a) es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist, b) die Genehmigung Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu vermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die Art betroffenen Personen kein schutz- würdiges Interesse an dem Ausschluss der Saalbenützung zu entscheidenÜbermittlungen haben. ⮚ Über Folgende Leistungen des Friedhofsträgers, vergeben an die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der GemeindePerson, die auch mit Grabmachertätigkeiten beauftragt ist, sind von allen Nutzungsberechtigten in Anspruch zu nehmen: a) bei Erdbestattungen die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-Durchführung der Bestattung, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Privatewozu insbesondere das Öffnen und Schließen des Grabes, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcBenutzung des Leichenwagens und die Versenkung des Sarges ge- hört und bei Feuerbestattungen die Aschenbeisetzung.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen b) Ausgrabungen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellenUmbettungen.

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Samples: Friedhofssatzung

Allgemeine Bestimmungen. 1. Mit der Unterfertigung der Buchungsbestätigung anerkennt der Veranstalter die allgemeinen Geschäftsbedingungen der SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz betreffend die Überlassung von Räumen im SZentrum. 2. Ein für die SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz verbindlicher Vertrag mit dem Veranstalter kommt erst mit Gegenzeichnung der Buchungsbestätigung zustande. Mündlich oder schriftlich beantragte Terminvormerkungen begründen keinen Rechtsanspruch auf Überlassung von Räumen. 3. Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von der SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz schriftlich bestätigt wurden. 4. Als Veranstalter gilt, wer der SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz gegenüber als Veranstalter auftritt. Alle Ankündigungen von Veranstaltungen, die im SZentrum stattfinden, müssen einen Hinweis auf den Veranstalter aufweisen. 5. Der Veranstalter hat den Inhalt der geplanten Veranstaltung in der Buchungsbestätigung anzugeben. Die Überlassung der Räume erfolgt ausschließlich zur Durchführung der angegebenen Veranstaltung. Änderungen des Veranstaltungszweckes müssen vorher mit der SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz abgesprochen werden. 6. Wird die geplante Veranstaltung zum vorgesehenen Termin aus Gründen, die in der Sphäre des Veranstalters gelegen sind, nicht durchgeführt, gilt folgendes: a) Wird die Nichtdurchführung der Veranstaltung spätestens drei Monate vor dem Veranstaltungstermin bekanntgegeben, werden keine Kosten berechnet. b) Eine Benützung spätere Absage berechtigt die SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz 50% des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung vereinbarten Mietzinses zu beanspruchen, es sei denn, der reservierte Zeitraum kann anderweitig verwertet werden. 7. Die SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz kann vom Vertrag zurücktreten, wenn a) durch die Gemeindebeabsichtigte Veranstaltung oder damit zusammenhängende Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement zu befürchten ist; b) eine geforderte Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen oder eine verlangte Sicherheitsleistung nicht termingerecht erbracht wird; c) wenn der Nachweis von gesetzlich erforderlichen Anmeldungen/Anzeigen oder Genehmigungen nicht erbracht wird. Werden solche Gründe erst so spät bekannt, welche zeitgerechtdass die SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz die reservierten Räume nicht anderweitig verwerten kann, spätestens aber zwei Wochen vor hat der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen Veranstalter trotzdem den vereinbarten Mietzins zu beantragen istbezahlen. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und die Art der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich Aus einem begründeten Rücktritt vom Vertrag seitens SMS GmbH können keine Schadenersatzansprüche durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcden Veranstalter abgeleitet werden.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Überlassung Von Räumen

Allgemeine Bestimmungen. ⮚ Eine Benützung 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet und Geschäftsjahr des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung Vereins (1) Der Verein trägt den Namen: Debeka Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit Sitz Koblenz am Rhein Sein Sitz ist Koblenz am Rhein. (2) Sein Geschäftsgebiet umfasst das In- und Ausland. (3) Das Geschäftsjahr ist das von Kalenderjahr. Gegenstand des Vereins ist der Gemeinde aufgelegte Antragsformular unmittelbare und mittelbare Betrieb der Lebensversicherung in allen ihren Arten und damit verbundenen Zusatzversicherungen. Darüber hinaus darf der Verein Produkte der Debeka Bausparkasse AG (Bausparverträge, Finanzierungen, Festgeldanlagen) vermitteln und andere Geschäfte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft stehen, sowie Kapitalisierungsgeschäfte betreiben. Im Nebenbetrieb übernimmt er die Versicherung gegen feste Beiträge bis zu verwendeneinem Zehntel der Beitragseinnahmen auch für Nichtmitglieder sowie Mit- und Rückversicherungen gleicher Art für andere Versicherungsunternehmen. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Vereins werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. (1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden, die Genehmigung und als Versicherungsnehmer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründen. Die Mitgliedschaft besteht für die Art Dauer der Saalbenützung zu entscheiden. ⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde Versicherung, sie beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. (2) Die Mitglieder haben im Rahmen des von ihnen jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrags wiederkehrende oder einmalige, im Voraus zu erhebende Beiträge zu entrichten. Zu Nachschüssen sind die Mitglieder nicht verpflichtet. Die garantierten Versicherungsleistungen dürfen nicht gekürzt werden. (3) Durch Erlöschen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei Mitgliedschaft geht jedes Anrecht auf das Vermögen und auf die Zuteilung Versicherungsleistungen des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Bei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der Vereins verloren, wenn in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etcden Versicherungsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des Dorfhauses einen für die betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Gemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Saalwart und dem Saalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen.

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Samples: Satzung