Common use of Allgemeine Bestimmungen Clause in Contracts

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Jahresversicherung, Insurance Agreement

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen ⮚ Eine Benützung des Dorfsaales bedarf einer Genehmigung durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG Gemeinde, welche zeitgerecht, spätestens aber zwei Wochen vor der gewünschten Saalbenützung bei der Gemeinde Übersaxen zu beantragen ist. Für die Antragstellung ist das von der Gemeinde aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Die Gemeinde Übersaxen hat ehestens über die Genehmigung und weiterer beteiligter Versichererdie Art der Saalbenützung zu entscheiden. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1⮚ Über die Saalbenützung entscheidet die Gemeinde im Rahmen der nach Saisonsbelegungsplan gegebenen Verfügbarkeit, wobei auf die Zuteilung des Saales kein Rechtsanspruch besteht und ausschließlich die Gemeinde darüber entscheidet. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele ReisenBei ihren Saalbenützungsbewilligungen richtet sich die Gemeinde nach der in schriftlicher Form eingegangenen Anmeldungen. ⮚ Der Betrieb des Mehrzwecksaales liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, die innerhalb auch die hierfür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen trifft. Die Saalbenützung erfolgt daher auch grundsätzlich durch die Gemeinde selbst. Insbesondere stellen Tanz-, Ball- oder Konzertveranstaltungen u.ä. durch Vereine oder Private, die Benützung zu sportlichen Zwecken (Frauenturnen, Gymnastikabende etc.), Informationsveranstaltungen, Vortragsreihen, Gästeabende oder aber auch das Schulturnen Benützungen durch die Gemeinde selbst dar. ⮚ Die Gemeinde Übersaxen bestellt im Rahmen ihrer Betriebsführung des versicherten Zeitraums stattfinden, Dorfhauses einen für die in betriebstechnischen und organisatorischen Belange zuständigen Saalwart. ⮚ Mit dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in Ansuchen auf eine Benützung des Dorfsaales ist der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten PersonenGemeinde vom jeweiligen Antragsteller ein Hauptverantwortlicher namhaft zu machen, sofern der sich mit dem Saalwart ins Einvernehmen zu setzen hat und an dessen Anweisungen gebunden ist. ⮚ Für die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und rechtzeitige Öffnung des Saales ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Wohnort Saalwart und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatSaalbenützer (Hauptverantwortlichen) herzustellen. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Event Venue Rental, Vereinbarung Zur Benützung Der Räumlichkeiten

Allgemeine Bestimmungen. 7.1. Die nachstehenden Regelungen unter Parteien halten fest, dass das gegenständliche Nutzungsverhältnis nicht dem MRG unterliegt, welches daher nicht anzuwenden ist. 7.2. Festgehalten wird, dass DOHO VERWALTUNG das Wohnheim auf Grund eines Verwaltungsvertrages mit der Vermietergemeinschaft betreibt. Der Nutzer erklärt sich einverstanden, dass dieser Nutzungsvertrag von der Vermietergemeinschaft auf andere Personen oder Unternehmen übertragen werden kann. Macht die Vermietergemeinschaft von diesem Recht Gebrauch, hat sie dies gegenüber dem Nutzer schriftlich zu erklären; in diesem Fall gehen sämtliche Rechte und Pflichten der Vermietergemeinschaft aus diesem Vertrag, einschließlich jene in Verbindung mit der Kaution, auf den Rechtsnachfolger über. 7.3. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform, wobei E-Mails auch ohne qualifizierte elektronische Signatur (§§ 1 bis 19 gelten 7.4. Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht gültig oder durchsetzbar sind, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Die im Antrag definierten Begriffe, die auch in diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung in diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen. 7.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele ReisenStreitigkeiten, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfindensich aus diesem Vertrag ergeben oder die sich auf seine Verletzung, sein wirksames Zustandekommen, seine Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist das für Wien Donaustadt örtlich und sachlich für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in jeweilige Rechtssache zuständige Gericht. Das Recht von DOHO VERWALTUNG, jedes für den Nutzer sonst zuständige Gericht anzurufen bleibt unberührt. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten PersonenAusnahme jener Bestimmungen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeauf ausländisches Recht verweisen. 27.6. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten Nutzer nimmt zur Kenntnis und beruflich veranlass- ten Reisenstimmt ausdrücklich zu, dass DOHO VERWALTUNG personenbezogene Daten des Nutzers automationsunterstützt und manuell verwendet. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten Hierzu gehören Vor- und versicherten Aufenthalt der priva- ten Zuname, Titel/akad. Grad, Matrikelnummer, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Zahlungen, Gutschriften, Salden und beruflich veranlassten ReiseRückstände, sowie Bankkontonummern bei Einziehungsaufträgen. 7.7. Der Zielort Nutzer stimmt der Reise muss zum Wohno- Übermittlung von Daten aus der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrtengenannten Verarbeitung über die gesetzliche Verpflichtung hinaus für den Geld- und Zahlungsverkehr, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort an Einrichtungen des Bundes und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern Länder, an den Liegenschaftseigentümer sowie im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in Einzelfall auf Grund einer besonderen Zustimmung des Nutzers an einen zusätzlichen Wohnsitz hatvon diesem genau bezeichneten Empfänger zu. 37.8. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise Der Nutzer stimmt hiermit der Verwendung seiner personenbezogene Daten für maximal 42 TageMarketingzwecke von DOHO VERWALTUNG, insbesondere auch der Zusendung von Werbenachrichten, auch per E-Mail (§ 107 Telekommunikationsgesetz 2003), ausdrücklich zu. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für Diese Zustimmung zur Verwendung der personenbezogenen Daten zu eigenen Marketingzwecken von DOHO VERWALTUNG und die ers- ten 42 Tage der Reise. In der ReiseZustimmung zum Erhalt von Werbenachrichten von DOHO VERWALTUNG kann durch den Nutzer jederzeit per E-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der ReisedauerMail an xxxxxx@xxxxxxxxxx.xx widerrufen werden. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen, Allgemeine Nutzungsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht Geltungsbereich 1 Diese Ordnung regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden der Universität mit Voll- oder Teilpensum. Die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts über das Arbeitsverhältnis sind anwendbar, soweit die vorliegenden Bestimmungen keine Regelung enthalten. 2 Vorbehalten bleiben insbesondere die Spezialbestimmungen in der Gehaltsordnung der Universität Basel vom 19. Februar 2009, in der Ordnung über die Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit vom 18. August 2004 und in der Ordnung für beliebig viele Reisendas Wissenschaftliche Personal an der Universität Basel vom 25. April 2013. 3 Die Eckwerte der Anstellungsbedingungen basierend auf dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (§ 18 Abs. 2) werden auf Antrag des Universitätsrats von den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft genehmigt. 4 Abweichende vertragliche Regelungen mit nationalen und internationalen Förderagenturen bleiben vorbehalten. 1 Die Universität ist im Rahmen des Staatsvertrags selbständig in der Festlegung ihrer Personalpolitik, insbesondere betreffend Personalbedarfsplanung und Personaleinsatz. 2 Die Personalpolitik umfasst folgende Grundsätze: a) Personalgewinnung: Die Universität stellt die Rahmenbedingungen sicher, um hoch qualifizierte Mitarbeitende zu gewinnen und zu halten, wobei stets eine angemessene Beteiligung der Geschlechter angestrebt wird. b) Führung und Zusammenarbeit: Die Universität fördert eine wertschätzende Führungs-kultur und schafft Bedingungen für eine gute Zusammenarbeit. Sie bietet Mitarbeitenden, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfindenneue Führungsfunktionen in Akademie und Verwaltung übernehmen, entsprechende Fortbildung an. Sie setzt sich ein, dass alle Mitarbeitenden Klarheit über ihre Ziele, Aufgaben und Kompetenzen haben. c) Anstellungsbedingungen: Die Universität verfolgt eine kohärente und transparente Lohnpolitik; bei der Einreihung im Gehaltssystem werden die unterschiedlichen Funktionsfelder sowie berufliche und ausserberufliche Erfahrungen berücksichtigt. Die Universität Basel fördert flexible Arbeitszeitmodelle und setzt sich für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeVereinbarkeit von beruflichen und nichtberuflichen Tätigkeiten ein. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und d) Sozialpartnerschaft: Die Universität setzt auf ein gutes Einvernehmen zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar)Sozialpartnern. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/LeistungPersonalverbände werden zu Personalfragen von grundsätzlicher Bedeutung angehört. 1 SG 442.400. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Personalordnung Der Universität Basel

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen Stadtgemeinde Leonding betreibt Kinderbildungs- und betreuungs-einrichtungen nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes, Oö KBBG LGBl. Nr. 39/2007, i.d.F LGBI. Nr. 25/2019 und ganztägige Schulformen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetz 1962, BGBI. Nr. 242/1962 i.d.g.F, Oö Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBI. Nr. 35/1992 id.g.F und Schulunterrichts- gesetz, BGBI. Nr. 472/1986, mit Sitz in Leonding. In Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen (im weiteren Text KBB genannt) und ganztägigen Schulformen erfolgen die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege aller Kinder unabhängig von eventuell bestehenden Beeinträchtigungen (Integration) familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und der Stadt Leonding unter §§ 1 bis 19 gelten besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls. Alle KBB der Stadtgemeinde Leonding sind allgemein zugänglich. Die gegenständliche Betreuungsvereinbarung bildet die Grundlage für alle Reiseversiche- rungen mit der Stadt Leonding geschlossenen Kinderbetreuungs-Vereinbarungen. Inhalte, die dieser Betreuungsvereinbarung widersprechen bzw. von dieser abweichen, müssen gesondert schriftlich zwischen der/dem Obsorgeberechtigten und der Stadt Leonding vereinbart werden. Krabbelstubengruppen sind Angebote überwiegend für Kinder unter drei Jahren, deren Eltern berufstätig (mindestens im Ausmaß von 15 Wochenstunden), arbeitssuchend (AMS Bestätigung) oder in Ausbildung sind. Eine Anmeldung ist ab der Geburt des Kindes möglich. Kindergartengruppen sind Angebote überwiegend für Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung. Die Kindergartenanmeldung muss jeweils bis spätestens 31. Xxxx des Jahres erfolgen und muss, außer für kindergartenpflichtige Kinder, für mindestens zwei Tage pro Woche erfolgen. Hort- und Ganztagsschulgruppen sind Angebote für Schulkinder. Ganztägige Schulformen umfassen einen Unterrichts- und einen Betreuungsteil. Unterrichts- und Betreuungsteil können in verschränkter und getrennter Abfolge geführt werden. Beide Varianten werden, je nach Bedarf, in der schulischen Tagesbetreuung in Leondinger Schulen angeboten. Mit der Unterfertigung der Betreuungsvereinbarung erklärt die/der unterzeichnende Obsorgeberechtigte, dass sie/er die aufrechte gesetzliche Obsorge über das Kind hat und alle Änderungen der maßgeblichen Daten (z. B. Hauptwohnsitz, telefonische Erreichbarkeit, Obsorgeberechtigung, Nachweis der Berufstätigkeit der obsorge- berechtigten Person – falls erforderlich, Kontaktperson im Notfall, abholberechtigte Personen, Bankverbindung etc.) unverzüglich der Leitung der KBB bekannt geben wird. Im Fall einer vorrangigen Reihung bei der Platzvergabe wegen Berufstätigkeit oder Ausbildung hat die/der Obsorgeberechtigte ihre/seine Berufstätigkeit nachzuweisen. Dies hat durch Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises bzw. einer Arbeitsbestätigung bei der zuständigen Fachabteilung zu geschehen. Als Einkommens- nachweis gilt die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungsletztgültige Lohn- oder Gehaltsbestätigung, der Einkommens- steuerbescheid (bei selbstständigen Erwerbstätigen), die Inskriptionsbestätigung einer Bildungsanstalt, eine aktuelle AMS-AG Kursbestätigung, ein freier Dienst- bzw. Werkvertrag über eine fortlaufende Tätigkeit, die Bestätigung über eine laufende Ausbildung (z.B. WIFI, BFI etc.) sowie eine Bestätigung über den künftigen Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis. Wenn die Gründe für die Bevorzugung der/des Obsorgeberechtigten eines Kindes, das bereits eine KBB besucht, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gegeben sein sollten, so steht der Betreuungsplatz weiterhin zur Verfügung. Sofern es jedoch aus betrieblichen, organisatorischen, wirtschaftlichen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist, wird seitens der Stadt Leonding das Besuchsmodell auf „halbtägiger Besuch“ umgestellt. Die Bildung und weiterer beteiligter VersichererBetreuung der Kinder in den KBB der Stadt Leonding erfolgt nach den Grundsätzen des bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplanes für elementare KBB in Österreich. § 1 Versicherte Reise/versicherte PersonenDieser kann in den KBB der Stadt Leonding eingesehen werden. Innerhalb eines Arbeitsjahres wird mindestens ein Elternabend angeboten. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der KBB laufend einen Austausch mit den Eltern sicher. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen in einer vom Rechtsträger festzulegenden Art und Weise ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt die KBB spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres die Eltern zu einer Elternversammlung ein, an dem die Teilnahme eines Obsorgeberechtigten erwünscht ist. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe, die Einberufung einer Elternversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte binnen 14 Tagen für die Gruppe zu verlangen. Die Xxxx einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern ist erwünscht und anzustreben. 1. Versicherungsschutz besteht Bei Besuch der KBB ist durch die Obsorgeberechtigten bzw. den Obsorgebe- rechtigten monatlich ein Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, das Kind für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege in einer KBB zu bezahlen. Die aktuellen Beiträge werden in der jeweiligen Tarifordnung festgelegt. Anpassungen des Betrages werden durch Aushang zur Kenntnis gebracht. 2. Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der KBB abgedeckt, ausgenommen a) eine allenfalls verabreichteVerpflegung, b) ein möglicher Kostenbeitrag für denTransport zur bzw. von der KBB (KG Bus) und c) angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oderVeranstaltungsbei- -träge sowie d) zusätzliche Angebote (etwaige Kostenbeiträge für Ausflüge, kulturelle Veranstaltungen etc.). Zusätzliche Angebote sind von den Obsorgeberechtigten zu tragen und werden gesondert verrechnet. Sollten kostenpflichtige Angebote wegen Krankheit o. Ä. nicht in Anspruch genommen werden, kann es sein, dass die Kosten trotzdem anfallen und kein Anspruch auf Ersatz bzw. Rückerstattung der Kosten (z. B. Gruppenpreise für Privatbusse bzw. fürVorstellungen etc.) besteht. 3. Zahlungsmodalitäten: Der Essensbeitrag, der Kostenbeitrag für den Kinder- gartenbus und der Materialbeitrag werden monatlich vorgeschrieben. Der Essensbeitrag wird im Nachhinein verrechnet. Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind für den Mittagstisch an- bzw. abzumelden. Im Krankheitsfall bzw. bei sonstiger Verhinderung oder Abwesenheit des Kindes ist aus organisatorischen und administrativen Gründen das Kind vom Mittagstisch bis spätestens 8 Uhr in der KBB abzumelden, ansonsten wird die Portion – auch bei Nichtkon- sum/Nichtteilnahme am Mittagstisch – verrechnet. 4. Der von der Stadt Leonding einzuhebende Elternbeitrag eines Arbeits-jahres ist jeden Monat zu bezahlen, in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein die KBB geöffnet ist. Dieser versteht sich inklusive einer allenfalls zu zahlenden Umsatzsteuer und ist nach mathema- tischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden. 5. Weisen Obsorgeberechtige ihr Familieneinkommen nicht nach, ist der Höchst- beitrag zu leisten. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Abs. 1 Oö. KBBG richtet sich der Kostenbeitrag nach dem Oö. KBBG. 6. Der Besuch von KBB ist im gesetzlich festgelegten Ausmaß beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit ist nur für jene Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren bzw. bis zum Schuleintritt wirksam, wenn zumindest ein Elternteil bzw. die mit der Obsorge betraute Person und das Kind in Oberösterreich den Hauptwohnsitz haben. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer städtischen KBB besteht. Für die Betreuung in einem Kindergarten wird ab 13 Uhr ein Elternbeitrag (Nachmittagstarif) eingehoben. Für den Besuch einer KBB an weniger als 5 Tagen ist ein Tarif für 3 Tage und ein Tarif für 2 Tage festgesetzt. 7. Ein Wechsel von einem Besuchsmodell in ein anderes kann bei der Leitung einer KBB oder im Rathaus Leonding beantragt werden. Ein Änderungswunsch muss rechtzeitig, spätestens jedoch 14 Tage im Voraus, schriftlich bekannt gegeben werden. 8. Die Obsorgeberechtigten haben die Leitung der KBB von jeder Verhinderung unverzüglich und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit zu benachrichtigen. 9. Der Eintritt (der erstmalige Besuch) in eine KBB hat an dem in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich Betreu- ungsvereinbarung genannten PersonenTag zu erfolgen. Ein Eintritt zu einem anderen Zeitpunkt ist nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Vereinbarung mit der Leitung der KBB möglich. Die Nichteinhaltung des vereinbarten Eintrittsbeginns führt entsprechend Punkt XII zur einvernehmlichen Auflösung der Betreuungsvereinbarung. Aus pädagogischen Gründen hat jedes Kind mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr „Urlaub von der KBB“, sofern davon zwei Wochen durchgängig zu nehmen, wobei jeweils ganze Kalenderwochen (entweder einzeln oder zusammen- hängend) genommen werden müssen. Fehlzeiten durch Krankheit des Kindes gelten nicht als in Anspruch genommener Urlaub. 1. Ab Eintritt des Kindes in die Versicherungsprämie Krabbelstube ist bis zur Vollendung des 30. Lebens- monats ein Beitrag zu leisten. NachVollendung des 30. Lebensmonats bis zurVoll- endung des 3. Lebensjahres ist der Besuch der Krabbelstube bis 13 Uhr beitrags- frei; ab 13 Uhr wird ein Elternbeitrag (Nachmittagstarif) eingehoben. Für einen Krabbelstubenbesuch an weniger als 5 Tagen ist ein Tarif für diese Personen entrichtet wurde3 Tage und ein Tarif für 2 Tage festgesetzt. Alle Tarife richten sich nach der letztgültigen Elternbeitragsverordnung. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten ReiseBesuch einer Krabbelstube muss regelmäßig erfolgen. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von Besuch einer KBB ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 50 km Luftlinie aufweisen20 Prozent unterschritten wird. FahrtenEin Rechtfertigungsgrund für eine Unter- schreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei: · Erkrankung des Kindes oder der/demObsorgeberechtigten, Gänge · außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder · urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen pro Arbeitsjahr. 1. Der Besuch des Kindergartens ist entsprechend dem Oö. KBBG, ausgenommen für kindergartenpflichtige Kinder, freiwillig. Zum Besuch des Kindergartens oder einer anderen bewilligten Einrichtung sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet Folgejahr schulpflichtig werden (allgemeine Kindergartenpflicht). 2. Kinder, die gemäß § 7 Schulpflichtgesetz 1985 die Volksschule vorzeitig besuchen und Kinder die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit sind, sind von der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatallgemeinen Kindergartenpflicht ausgenommen. 3. Versicherungsschutz Die Kindergartenpflicht gilt während des gesamten Arbeitsjahres mit Ausnahme der gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 geregelten schulfreien Tage und dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Keine Kindergartenpflicht besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tagean schulfreien Tagen und in den Schulferien. Bei Ein Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an 5 Werktagen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden, grundsätzlich am Vormittag, regelmäßig besuchen. Besucht ein Kind einen Kindergarten oder eine bewilligte Einrichtung gemäß §23 Oö. KBBG in einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für anderen Gemeinde als die ers- ten 42 Tage der ReiseHauptwohnsitzgemeinde (z.B. Wechsel während des kindergartenpflichtigen Jahres) haben die Eltern die Hauptwohnsitzgemeinde darüber bis zum 31. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der ReisedauerXxxx bzw. ab dem Zeitpunkt des Einrichtungswechsels in Kenntnis zu setzen. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungenDie Unterschreitung der Mindestanwesenheit ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt unter anderem vor · bei Erkrankung des Kindes oder der Obsorgeberechtigten, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den· bei außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung Todesfall in der Familie) oder · bei urlaubsbedingter Abwesenheit von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistunghöchstens 5 Wochen, an denen Kindergartenpflicht besteht. 5. Die Versicherungsprodukte inklObsorgeberechtigten haben die Leitung einer Betreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen; für kindergartenpflichtige Kinder ist eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen. 6. der Sparen Reiserücktritt- Gerechtfertigtes Fernbleiben ist analog zum Schuljahr mit den Haupt-, Weihnachts-, und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach Osterferien und mit maximal 5 Wochen zusätzlichen Fernbleibens (Reise-)Buchungz.B. gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt. 7. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt häusliche Betreuung und Reiseabbruch Förderung eines kindergartenpflichten Kindes ist zulässig. Die allfälligen Elternbeiträge, Tarifbestimmungen und Zahlungs- modalitäten für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Oberösterreich haben, werden gesondert geregelt und können bis zur Abreise gebucht der letztgültigen Elternbeitragsver- ordnung entnommen werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes.

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Samples: Betreuungsvereinbarung

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen avateramedical GmbH und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- schluss der Verweisungsvorschriften des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeInternationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts (CISG). 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt Erfüllungsort ist stets der Geschäftssitz von avateramedical GmbH. Liefert der Lieferant aufgrund vertraglicher Abrede an einen anderen Ort, so hat dies keine Auswirkungen auf die vorübergehende Abwesenheit Gerichtsstandsabrede der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort nach- folgenden Ziffer XVI, Absatz 3; der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatGerichts- stand des Erfüllungsortes ist insoweit abbedungen. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise Gerichtsstand für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen avateramedical GmbH und dem Lieferanten, einschließlich solcher aus unerlaubter Handlung, ist Jena, wobei jedoch avateramedical GmbH auch zur Klageerhebung bei dem für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauerden Lieferanten zuständigen Gericht berechtigt ist. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine avateramedical GmbH erhebt und Einzelreiseleis- tungenspeichert personen- und unternehmensbezogene Daten, die zeitlich mit der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten zusammenhängen. Im Rahmen des gesetzlichen zulässigen werden erhobene Daten auch an Dritte übermittelt. avateramedical GmbH weist darauf hin, dass unternehmensbezogene Daten regelmäßig an Kreditversicherungs- und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen LeistungsträgersWirtschaftsaus- kunftsunternehmen übermittelt werden. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen Der Lieferant kann jederzeit im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten Umfang seiner gesetzlichen Rechte Auskunft über erhobene, gespeicherte und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistungan Dritte übermittelte Daten verlangen. 5. Die Versicherungsprodukte inklSollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzesübrigen Teile solcher Klauseln nicht.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 15 gelten für alle Reiseversiche- rungen Reisever- sicherungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden füh- renden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter VersichererVersi- cherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen/Abschlussfristen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfindenjeweils versicherte Reise, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsnachweis/Versicherungsschein oder in der BuchungsbestätigungBuchungsbe- stätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie Versiche- rungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- denwerden, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen jeweili- gen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung Beher- bergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen Erläute- rungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt Teil-/ Leistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/LeistungTeil-/ Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschlie- ßen. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und dem Umbuchungsge- bührenschutz beginnt der Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versi- cherungsvertrags und endet mit dem Reiseantritt. 2. In den übrigen Versicherungssparten a) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der Reise; b) verlängert sich der Versicherungsschutz über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. § 3 Prämie 1. Die Prämie ist bei Buchung gegen Aushändigung des Versicherungs- scheins/der Rechnung zu zahlen. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Zahlung vor Reiseantritt/Versicherungsbeginn geleistet wurde. 2. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit der Höherversicherung. Bitte wenden Sie sich hierzu an das MDT travel Service-Center. § 4 Ausschlüsse 1. Kein Versicherungsschutz besteht, a) bei Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr; b) für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Streik, Kern- energie, ABC-Waffen oder sonstige nukleare Ereignisse; c) für behördliche Verfügungen bzw. Maßnahmen staatlicher Gewalt (s. Er- läuterung im Glossar). 2. Diese und die in Teil II der Besonderen Bestimmungen genannten Aus- schlüsse gelten gleichermaßen. 3. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn 3.1.die versicherte Person während der Reise unerwartet von einem der ge- nannten Ereignisse unter 1 c) betroffen ist und nicht aktiv teilnimmt; als un- erwartet gilt es nicht, wenn ein Ereignis nach 1 c) bei Antritt der Reise vor Ort herrscht oder absehbar war. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Eintritt ei- nes unter 1 c) genannten Ereignisses auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält; sofern eine Ausreise aus Gründen unmöglich ist, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. § 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schaden- minderungspflicht); b) den Schaden den Versicherern unverzüglich anzuzeigen; c) auf Verlangen der Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststel- lung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht der Versicherer und ihres Umfanges erforderlich ist, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsge- mäß zu erteilen, den Versicherungsnachweis (z. B. Buchungsbestätigung, Einzahlungsbeleg) sowie erforderliche Originalbelege und geeignete Nach- weise einzureichen; d) auf Verlangen der Versicherer, sich durch einen von den Versicherern be- auftragten Arzt untersuchen zu lassen; e) zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt, auf Verlangen der Versicherer Heilbehandler, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenver- sicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zur Auskunftserteilung zu ermächtigen und von ihrer Schweigepflicht den Versicherern gegenüber zu entbinden, sofern die ver- sicherte Person die für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht selbst beschaffen und vorlegen kann. 2. Wird eine dieser allgemeinen oder der jeweils zusätzlichen Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, sind die Versicherer von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die Versicherer bleiben in- soweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der Versicherer gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat. § 6 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungspflicht der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen. 2. Ist die Versicherungssumme in der Reise-Rücktrittskosten- und Reiseab- bruch- Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Ge- samtreisepreis, so haften die Versicherer für den Schaden nur nach dem Ver- hältnis der Versicherungssumme zum Gesamtreisepreis. § 7 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprü- che gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüber- ganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an die Versi- cherer schriftlich abzutreten. 2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen bzw. ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch die Versicherer soweit erforderlich mit- zuwirken. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätz- lich die in den Ziffern 1 und 2 genannten Obliegenheiten, sind die Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein An- spruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die die Versicherer auf Grund des Versi- cherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Ziffern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 8 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung 1. Die Versicherer sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn die versi- cherte Person a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; b) die Versicherer arglistig über Umstände zu täuschen ersucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 2. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Ver- jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan- den ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste. Ist ein Anspruch bei den Versicherern angemeldet worden, ist die Verjährung solange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung der Versi- cherer zugegangen ist. § 9 Ansprüche gegen Dritte 1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Hö- he der geleisteten Zahlung auf die Versicherer über. 2. Sofern erforderlich ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Um- fang Ersatzansprüche an die Versicherer abzutreten. § 10 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen 1. Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Ver- sicherungen d. h., wenn im Versicherungsfall für die versicherte Gefahr auch noch Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicher- te Person den Versicherungsfall MDT oder den von MDT vertretenen Versi- cherern, werden diese in Vorleistung treten und den Versicherungsfall bedin- gungsgemäß regulieren (Subsidiarität). 2. Vorstehende Regelung gilt nicht für die Reise-Unfallversicherung. § 11 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- gos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit diese nicht europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 12 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht 1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungs- nehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsneh- mer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli- chen Aufenthalt hat. 2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. 3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent- halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. 4. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht. § 13 Anzeigen und Willenserklärungen Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, der versicher- ten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, E-Mail). Reisevermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Die Vertrags- sprache ist Deutsch. § 14 Beschwerdestelle Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhand- lung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgende Beschwerdemöglichkeiten offen. Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag online (z. B. über eine Websei- te oder E-Mail) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die Plattform xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx wenden. Ihre Beschwerde wird von dort an die zuständige außergerichtliche Streitschlich- tungsstelle weitergeleitet.

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Samples: Insurance Agreement

Allgemeine Bestimmungen. 18.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder mangels Masse abgelehnt oder wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der andere berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Be- stellungen zurückzutreten. 18.2 Der Lieferant stimmt zu, dass zum Zwecke der Bestellabwicklung und Rechnungsprüfung die not- wendigen Daten unter Berücksichtigung der Anforderungen des gesetzlichen Datenschutzes von Schieffer in elektronischen Dateien gespeichert werden. 18.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Schieffer im gesetzlichen Umfang zu. Der Lie- ferant kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festge- stellt, unbestritten oder von Schieffer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 18.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gül- tigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele ReisenVertragspartner sind verpflichtet in gemeinsamer Ab- stimmung, die innerhalb unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkom- mende Regelung zu ersetzen. Diese Regelung gilt auch für eventuell auftretende Lücken des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeVertrages. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ 18.5 Diese Bedingungen finden für den Rechtsverkehr mit Unternehmen Anwendung. 18.6 Es gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatmit Ausnahme der Kollisionsnor- men. 318.7 Die Vertragssprache ist deutsch. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage Soweit daneben eine andere Sprache verwendet wird, hat der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauerdeutsche Wortlaut Vorrang. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten 18.8 Gerichtsstand für alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen aus oder im Glossar). Die Reise wird Zusammenhang mit Inanspruchnahme diesem Vertrag und den unter seiner Gel- tung vorgenommenen Lieferungen resultierenden Streitigkeiten ist der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit Sitz der Nutzung der letzten Teil-/LeistungSchieffer GmbH & Co. KG. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Einkaufsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen: Debeka Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit Sitz Koblenz am Rhein Sein Sitz ist Koblenz am Rhein. (2) Sein Geschäftsgebiet umfasst das In- und Ausland. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gegenstand des Vereins ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb der Lebensversicherung in allen ihren Arten und damit verbundenen Zusatzversicherungen. Darüber hinaus darf der Verein Produkte der Debeka Bausparkasse AG (Bausparverträge, Finanzierungen, Festgeldanlagen) vermitteln und andere Geschäfte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft stehen, sowie Kapitalisierungsgeschäfte betreiben. Im Nebenbetrieb übernimmt er die Versicherung gegen feste Beiträge bis zu einem Zehntel der Beitragseinnahmen auch für Nichtmitglieder sowie Mit- und Rückversicherungen gleicher Art für andere Versicherungsunternehmen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen des durch Vereins werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. (1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden, die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versichererals Versicherungsnehmer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründen. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz Die Mitgliedschaft besteht für beliebig viele Reisendie Dauer der Versicherung, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in sie beginnt mit dem Versicherungsnachweis/ im Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeangegebenen Zeitpunkt. (2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern ) Die Mitglieder haben im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem StaatsgebietRahmen des von ihnen jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrags wiederkehrende oder einmalige, in dem der/im Voraus zu erhebende Beiträge zu entrichten. Zu Nachschüssen sind die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatMitglieder nicht verpflichtet. Die garantierten Versicherungsleistungen dürfen nicht gekürzt werden. (3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für ) Durch Erlöschen der Mitgliedschaft geht jedes Anrecht auf das Vermögen und auf die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der ReisedauerVersicherungsleistungen des Vereins verloren, wenn in den Versicherungsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Satzung

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 15 gelten für alle Reiseversiche- rungen Reisever- sicherungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden füh- renden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter VersichererVersi- cherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen/Abschlussfristen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfindenjeweils versicherte Reise, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsnachweis/Versicherungsschein oder in der BuchungsbestätigungBuchungsbe- stätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie Versiche- rungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- denwerden, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen jeweili- gen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung Beher- bergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen Erläute- rungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt Teil-/ Leistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/LeistungTeil-/ Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschlie- ßen. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und dem Umbuchungsge- bührenschutz beginnt der Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versi- cherungsvertrags und endet mit dem Reiseantritt. 2. In den übrigen Versicherungssparten a) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der Reise; b) verlängert sich der Versicherungsschutz über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. § 3 Prämie 1. Die Prämie ist bei Buchung gegen Aushändigung des Versicherungs- scheins/der Rechnung zu zahlen. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Zahlung vor Reiseantritt/Versicherungsbeginn geleistet wurde. 2. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit der Höherversicherung. Bitte wenden Sie sich hierzu an das MDT travel Service-Center. § 4 Ausschlüsse 1. Kein Versicherungsschutz besteht, a) bei Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr; b) für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Streik, Kern- energie, ABC-Waffen oder sonstige nukleare Ereignisse; c) für behördliche Verfügungen bzw. Maßnahmen staatlicher Gewalt (s. Er- läuterung im Glossar). 2. Diese und die in Teil II der Besonderen Bestimmungen genannten Aus- schlüsse gelten gleichermaßen. 3. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn 3.1.die versicherte Person während der Reise unerwartet von einem der ge- nannten Ereignisse unter 1 c) betroffen ist und nicht aktiv teilnimmt; als un- erwartet gilt es nicht, wenn ein Ereignis nach 1 c) bei Antritt der Reise vor Ort herrscht oder absehbar war. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Eintritt ei- nes unter 1 c) genannten Ereignisses auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält; sofern eine Ausreise aus Gründen unmöglich ist, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. § 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schaden- minderungspflicht); b) den Schaden den Versicherern unverzüglich anzuzeigen; c) auf Verlangen der Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststel- lung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht der Versicherer und ihres Umfanges erforderlich ist, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsge- mäß zu erteilen, den Versicherungsnachweis (z. B. Buchungsbestätigung, Einzahlungsbeleg) sowie erforderliche Originalbelege und geeignete Nach- weise einzureichen; d) auf Verlangen der Versicherer, sich durch einen von den Versicherern be- auftragten Arzt untersuchen zu lassen; e) zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt, auf Verlangen der Versicherer Heilbehandler, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenver- sicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zur Auskunftserteilung zu ermächtigen und von ihrer Schweigepflicht den Versicherern gegenüber zu entbinden, sofern die ver- sicherte Person die für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht selbst beschaffen und vorlegen kann. 2. Wird eine dieser allgemeinen oder der jeweils zusätzlichen Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, sind die Versicherer von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die Versicherer bleiben in- soweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der Versicherer gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat. § 6 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungspflicht der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen. 2. Ist die Versicherungssumme in der Reise-Rücktrittskosten- und Reiseab- bruch- Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Ge- samtreisepreis, so haften die Versicherer für den Schaden nur nach dem Ver- hältnis der Versicherungssumme zum Gesamtreisepreis. § 7 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprü- che gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüber- ganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an die Versi- cherer schriftlich abzutreten. 2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen bzw. ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch die Versicherer soweit erforderlich mit- zuwirken. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätz- lich die in den Ziffern 1 und 2 genannten Obliegenheiten, sind die Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein An- spruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die die Versicherer auf Grund des Versi- cherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Ziffern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 8 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung 1. Die Versicherer sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn die versi- cherte Person a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; b) die Versicherer arglistig über Umstände zu täuschen ersucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 2. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Ver- jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan- den ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste. Ist ein Anspruch bei den Versicherern angemeldet worden, ist die Verjährung solange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung der Versi- cherer zugegangen ist. § 9 Ansprüche gegen Dritte 1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Hö- he der geleisteten Zahlung auf die Versicherer über. 2. Sofern erforderlich ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Um- fang Ersatzansprüche an die Versicherer abzutreten. § 10 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen 1. Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Ver- sicherungen d. h., wenn im Versicherungsfall für die versicherte Gefahr auch noch Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicher- te Person den Versicherungsfall MDT oder den von MDT vertretenen Versi- cherern, werden diese in Vorleistung treten und den Versicherungsfall bedin- gungsgemäß regulieren (Subsidiarität). 2. Vorstehende Regelung gilt nicht für die Reise-Unfallversicherung. § 11 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien di- rekt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti- onen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit diese nicht europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 12 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht 1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungs- nehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsneh- mer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli- chen Aufenthalt hat. 2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. 3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent- halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. 4. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht. § 13 Anzeigen und Willenserklärungen Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, der versicher- ten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, E-Mail). Reisevermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Die Vertrags- sprache ist Deutsch. § 14 Beschwerdestelle Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgende Beschwerdemöglichkeiten offen. Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag online (z. B. über eine Websei- te oder E-Mail) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die Plattform xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx wenden. Ihre Beschwerde wird von dort an die zuständige außergerichtliche Streitschlich- tungsstelle weitergeleitet.

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Samples: Insurance Agreement

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 15 gelten für alle Reiseversiche- rungen Reiseversicherungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Hel- vetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen; sofern in den besonderen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten sind. 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder jeweils versicherte Reise der in der BuchungsbestätigungVersiche- rungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten PersonenPersonen oder den in der Bu- chungsbestätigung/Rechnung festgelegten Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen Versicherungsprä- mie entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten veranlassten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte Arbeitsstätte in Deutschland zum gebuchten ge- buchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten privaten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung Entfer- nung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten Perso- nen gelten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem StaatsgebietXxxxxx- gebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung Reise gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungenEinzelreiseleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- denwerden, unabhängig von den zugrundeliegenden zu- grundliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 51. Der Versicherungsschutz ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschließen. In der Reiserücktritt-Versicherung und dem Umbuchungsgebührenschutz beginnt der Versi- cherungsschutz mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags und endet mit dem Rei- seantritt. 2. In den übrigen Versicherungssparten Reiseabbruch-, Reisekranken- und Reisege- päckversicherung a) beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens mit dem Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens je- doch mit der Beendigung der Reise; b) verlängert sich der Versicherungsschutz über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. 3. In der Jahresversicherung beginnt der Versicherungsschutz während der Laufzeit des Vertrages mit der Buchung der Reise, frühestens mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Vertragsbeginn). 1. Die Versicherungsprodukte inklPrämie ist bei Buchung gegen Aushändigung der Buchungsbestätigung/Rech- nung zu zahlen. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Zahlung vor Reiseantritt/Versicherungsbeginn geleistet wurde. 2. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit der Sparen Reiserücktritt- Höherversicherung. Bitte wenden Sie sich hierzu an das MDT travel Service-Center. 1. Kein Versicherungsschutz besteht, a) bei Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr; b) für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Streik, Kernenergie, ABC-Waffen oder sonstige nukleare Ereignisse. Der Versicherungsschutz ist nicht ausgeschlossen, wenn die versicherte Person während der Reise unerwartet durch eines der genannten Ereignisse, an dem Sie nicht aktiv beteiligt war, einen Schaden erleidet. Ein Ereignis ist nicht unerwartet, wenn es bei Antritt der Reise vor Ort herrscht oder absehbar war. Der Versiche- rungsschutz endet mit Ablauf des 14. Tages nach Eintritt des Ereignisses auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält; dies gilt nicht, wenn eine Ausreise aus Gründen unmöglich ist, die die versicherte Person nicht zu ver- treten hat. c) für behördliche Verfügungen bzw. Maßnahmen staatlicher Gewalt (s. Erläuterung im Glossar); 2. Diese und Reiseab- bruch müssen die in Teil II der Besonderen Bestimmungen genannten Ausschlüsse gel- ten gleichermaßen. 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungs- pflicht); b) den Schaden den Versicherern unverzüglich anzuzeigen; c) auf Verlangen der Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht der Versicherer und ihres Umfanges erforderlich ist, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, den Ver- sicherungsnachweis (z. B. Buchungsbestätigung, Einzahlungsbeleg) sowie erfor- derliche Originalbelege und geeignete Nachweise einzureichen; d) auf Verlangen der Versicherer, sich durch einen von den Versicherern beauftragten Arzt untersuchen zu lassen; e) zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer Versiche- rungsfall vorliegt, auf Verlangen der Versicherer Heilbehandler, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zur Auskunftsertei- lung zu ermächtigen und von ihrer Schweigepflicht den Versicherern gegenüber zu entbinden, sofern die versicherte Person die für die Beurteilung der Leistungs- pflicht erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht selbst beschaffen und vorlegen kann. 2. Wird eine dieser allgemeinen oder der jeweils zusätzlichen Obliegenheiten vor- sätzlich verletzt, sind die Versicherer von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Per- son entspricht. Die Versicherer bleiben insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verlet- zung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der Versicherer gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat. 1. Ist die Leistungspflicht der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen. 2. Ist die Versicherungssumme in der Reise-Rücktrittskosten- und Reiseabbruch- Ver- sicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Gesamtreisepreis, so haf- ten die Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Gesamtreisepreis. 1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht zur Höhe, in der aus dem Versicherungs- vertrag Kostenersatz geleistet wird, an die Versicherer schriftlich abzutreten. 2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen bzw. ihren Ersatz- anspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch die Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Ziffern 1 und 2 genannten Obliegenheiten, sind die Versicherer zur Leistung inso- weit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leis- tungen zu, für die die Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungs- leistungen erbracht hat, sind die Ziffern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 1. Die Versicherer sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn die versicherte Person a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; b) die Versicherer arglistig über Umstände zu täuschen ersucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 2. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der versi- cherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste. Ist ein Anspruch bei den Versi- cherern angemeldet worden, ist die Verjährung solange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung der Versicherer zugegangen ist. 1. Der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag besteht nur subsidiär zu anderwei- tig bestehenden Versicherungen. Insofern für dasselbe Risiko noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Meldet die versicherte Person den Schadenfall MDT travel underwriting GmbH oder den von MDT travel underwriting GmbH vertretenen Versicherer, werden diese in Vorleistung treten. 2. Vorstehende Regelung gilt nicht für die Reise-Unfallversicherung. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit diese nicht europäischen oder deutschen Rechtsvor- schriften entgegenstehen. 1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Klagen gegen den führenden Versicherer können bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des führenden Versicherers anhängig gemacht werden. 3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des führenden Versicherers zuständig. 4. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht. Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, der versicherten Person und des führenden Versicherers bedürfen der Textform (Reise-)Buchungz. B. Brief, Fax, E-Mail). Reise- vermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch Vertragssprache ist Deutsch. Bei Beschwerden oder Meinungsverschiedenheiten kann eine Schlichtungsstelle nach § 214 VVG eingeschaltet werden: Sie können bis zur Abreise gebucht werdensich an den Versicherungsombudsmann e.V.; Postfach 08 06 32 in 00000 Xxxxxx wenden. § 2 Beginn und Ende des VersicherungsschutzesDie Möglichkeit den Rechtsweg zu bestreiten, bleibt davon unberührt.

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Samples: Versicherungsbestätigung

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte PersonenGeltungsbereich 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele ReisenFür alle Seminare, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfindenAusbildungen, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein Workshops oder in sonstigen Leistungen der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten PersonenComTeam Organisationsentwicklung GmbH gelten ergänzend zu den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der Anmeldung oder Beauftragung der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH durch den Kunden gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von Xxxxxx wird hiermit widersprochen. Solche abweichenden Bedingungen werden nur anerkannt, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten Die AGB bestehen aus den Allgemeinen Bestimmungen (I.) und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten den Besonderen Bestimmungen für Trainings und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten ReiseConsulting (II.). Der Zielort Kunde kann diese AGB unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx/xx/xxx abrufen und ausdrucken oder durch eine E-Mail an mailto:xx.xxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx in schriftlicher Form anfordern. § 2 Allgemeines 1. Die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH richtet sich mit den Angeboten ausdrücklich nicht an Verbraucher i. S. d. KSchG. Durch den Vertragsabschluss bestätigt der Reise muss zum Wohno- Kunde, dass er die von der Arbeitsort ComTeam Organisationsentwicklung GmbH zu erbringenden Dienstleistungen bzw. die von der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisenComTeam Organisationsentwicklung GmbH erstellten Unterlagen für seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit beauftragt bzw. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reiseerwirbt. 2. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatNebenabreden müssen schriftlich vereinbart werden; individuelle Abreden haben stets Vorrang. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Reise. In der ReiseComTeam Organisationsentwicklung GmbH und den Kunden unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss des UN-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der ReisedauerKaufrechts. 4. Als Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, das Landesgericht Innsbruck. § 3 Leistungen der ComTeam Organisationsentwicklung 1. Die Tätigkeit der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH besteht in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung und Training des Kunden als Dienstleistung. 2. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Kunde entscheidet in alleiniger Verantwortung über Umsetzung, Zeitpunkt, Art und Umfang der von der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH empfohlenen oder mit dieser abgestimmten Maßnahme. Dies gilt auch für den Fall, dass die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH solche Maßnahmen in Abstimmung mit dem Kunden begleitet. 3. Der konkrete Inhalt und Umfang der von der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH zu erbringenden Leistung richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH den Kunden hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungenAuftragserweiterung durch die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH auch dadurch, dass der Kunde die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt. 4. Die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH behält sich vor, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- denfür Seminare, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar)Ausbildungen, Workshops oder sonstigen Leistungen eingesetzten Berater:innen oder Trainer:innen nach- oder umzubesetzen. Die Reise wird mit Inanspruchnahme gebuchte Leistung ist nicht an eine konkrete personelle Betreuung gebunden. Kommt es zu einer Nach- oder Umbesetzung, erfolgt dies ausschließlich durch vergleichbar qualifiziertes Personal der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/LeistungComTeam Organisationsentwicklung GmbH. Dem Kunden entstehen daraus keine Ansprüche, insbesondere nicht auf Kündigung oder Umbuchung. 5. Im Falle der Erkrankung oder sonstigen von der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH nicht zu vertretenden Verhinderung eines:einer Berater:in oder Trainer:in, werden i. d. R. die Termine von anderen Berater:innen durchgeführt. Im Einzelfall können einzelne gebuchte Termine zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. 6. Die Versicherungsprodukte ComTeam Organisationsentwicklung GmbH legt die vom Kunden mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist ComTeam Organisationsentwicklung GmbH nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Kunden mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben. § 4 Einräumung von Nutzungsrechten 1. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen, Grafiken oder Ergebnissen der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH für den Kunden trägt oder diese übernimmt. 2. Soweit die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises an den jeweiligen Kunden das zeitlich und räumlich unbegrenzte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht überträgt, erhaltene Unterlagen oder Dateien inkl. der Sparen Reiserücktritt- Texte und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht Bilder im geschäftlichen Bereich innerhalb des Unternehmens des Kunden zu nutzen, ist der Kunde berechtigt, die erhaltenen Dateien auf seinem Rechner zu speichern und auszudrucken. Das eingeräumte Nutzungsrecht erlaubt es dem Kunden nicht, ohne Zustimmung der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH die Dokumente in unveränderter oder veränderter Form an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben. Das eingeräumte Nutzungsrecht erlaubt es dem Kunden auch nicht, die Dokumente im Internet oder in anderen Medien einsetzen. 3. Der Kunde ist im Falle der vorgenannten geschäftlichen Nutzung von Unterlagen oder Dateien innerhalb seines Unternehmens verpflichtet, die Urheberschaft der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH (Copyright) auf allen (auch bearbeiteten oder reproduzierten) Unterlagen und Dateien kenntlich zu machen. § 5 Umsatzsteuer und Zahlung 1. Die vereinbarten Honorare bzw. Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, netto zuzüglich Umsatzsteuer. 2. Zahlungsverpflichtungen der Kunden sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Kommt ein Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so kann die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten. 3. Die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH stellt dem Kunden stets eine Rechnung aus. ComTeam Organisationsentwicklung GmbH darf die Rechnung auch als pdf-Datei per E-Mail übermitteln. 4. Die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH ist berechtigt, über die im jeweiligen Auftragsverhältnis festgelegten Leistungen nach Abschluss der Tätigkeit sowie nach angefallenem Aufwand auch über Teilleistungen abzurechnen oder Abschlags- bzw. Vorschusszahlungen zu verlangen. 5. Soweit die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kunden auf Lizenzprodukte zurückgreift, erfolgt die Abrechnung im Namen des Lizenzgebers durch die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH. § 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ausgeschlossen. § 7 Haftung 1. Die ComTeam Organisationsentwicklung GmbH haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für Lizenzprodukte Dritter wird ausgeschlossen. ComTeam Organisationsentwicklung GmbH haftet nicht für Folgen von inhaltlichen Entscheidungen und gegenüber Forderungen von Dritten, die aufgrund des gemeinsam getragenen Prozesses entstehen. 2. Schadenersatzansprüche außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel kann ein Kunde gegenüber der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten geltend machen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. 3. Die Haftung der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Kunden zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Kunden nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH gerügt wurden. 4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. § 8 Datenschutz 1. Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH auf Datenträgern gespeichert werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von der ComTeam Organisationsentwicklung GmbH selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung des Datenschutzgesetzes (DSG), des E-Commerce-Gesetz (ECG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). 2. Der Kunde willigt darin ein, dass seine personenbezogenen Daten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Zwecke der weiteren Betreuung, Qualitätssicherung und Dokumentation gespeichert werden. Insbesondere stimmt der Kunde der Übersendung einer Fotodokumentation per E- Mail am Ende eines gebuchten Seminars bzw. einer besuchten Veranstaltung zu. 3. Persönliche Informationen können bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Kunden auch dazu verwendet werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchungum über Produkte, Marketingmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen zu informieren. 4. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt Für nähere Informationen zum Datenschutz, zur Erhebung, Verarbeitung und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn Nutzung personenbezogener Daten sowie damit verbundener Rechte des Kunden auf Auskunft, Widerspruch, Widerruf, Beschwerde, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung wird verwiesen auf die Datenschutzerklärung, die unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxxxxx abgerufen und Ende des Versicherungsschutzesausgedruckt oder durch eine E-Mail an xx.xxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx in schriftlicher Form angefordert werden kann.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich (1) Der Tarif der Verkehrsgemeinschaften (Beförderungsentgelte und -bedingungen) gilt für die Beförde- rung von Personen und Sachen im Linienverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs (Wegstrecke bis zu 250 km). (2) Für die einzelnen Linien werden Linienbestimmungen (LiB) herausgegeben (Auszug: Anlage 2). Sie sind im Zusammenhang mit dem Tarif der Verkehrsgemeinschaften verbindlich. (1) Personen haben Anspruch auf Beförderung, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungs- gesetzes (PBefG) und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförde- rungspflicht gegeben ist. (2) Ein Anspruch auf Beförderung besteht grundsätzlich auch bei Mitnahme von Kindern in Kinderwagen. Eine Zurückweisung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Die nachstehenden Regelungen unter Entscheidung über die Mit- nahme trifft das Fahr- oder Aufsichtspersonal. (3) Sachen werden nur nach Maßgabe des Abschnitts III befördert. (1) In den Landkreisen und auf den Linien, in denen der Wabentarif gilt, ist jede Wabe mit einer Nummer versehen. Die Preisbildung richtet sich nach der Zahl der befahrenen Waben auf dem kürzesten Linien- Fahrweg, einschließlich Start- und Zielwabe. Die Fahrpreise ergeben sich aus der Preistafel Wabentarif (Anlage 1) und aus dem Wabenplan (Anlage 3). (2) Die Orte, die im Wabenplan auf einer Wabengrenze liegen gehören zu mehreren Waben (Grenzorte). Für die Entfernungsermittlung wird als Startwabe die zum Ziel kürzeste Entfernung angewandt (3) Für Fahrziele außerhalb des jeweiligen Landkreises gilt weiterhin der Tarif der OVF GmbH, wenn dort der Wabentarif nicht gilt. (1) Der Tarifentfernung wird die Straßenentfernung zugrunde gelegt; sie wird auf volle Kilometer aufgerun- det. (2) Werden Fahrten über verschiedene Strecken durchgeführt, kann als Tarifentfernung die kürzere, die längere oder die durchschnittliche Straßenentfernung zugrunde gelegt werden. Haltestellen können bei Festsetzung der Tarifentfernung zusammengefasst werden. (3) Bei durchgehenden Fahrausweisen über anschließende Linien oder Schienenstrecken wird als Entfer- nung die Summe der Entfernungen der Teilstrecken zugrunde gelegt. Die Summe wird auf volle Kilome- ter aufgerundet. * Kommt im Wabentarif nicht zur Anwendung. (1) Für die Beförderung von Personen und Sachen im Omnibuslinienverkehr sind die Beförderungsentgel- te/Fahrpreise nach der Preistafel für den Omnibuslinienverkehr (Anlage 7), bzw. für Wabentarife (jewei- lige Wabenpläne in den Anlagen) zu entrichten. Zahlungspflichtig ist der Fahrgast und/oder derjenige, auf dessen Antrag die Beförderung durchgeführt wird. (2) Sind für einzelne Teilstrecken vom Normaltarif abweichende Fahrpreise genehmigt worden, (z.B. bei Kooperationen), werden diese Abweichungen bei der Bildung des Preises von Gesamtstrecken berück- sichtigt. (3) Die ermäßigten Fahrpreise nach §§ 1 20 und 25 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde29 werden auf 5 Cent aufgerundet. 2(4) Das Fahrgeld soll möglichst abgezählt entrichtet werden. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geld- beträge über 10,00 € zu wechseln und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten Ein- und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung Zwei – Cent-Stücke im Betrag von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. (5) Wenn der Fahrpreis nicht abgezählt entrichtet wird und das Fahrpersonal nicht wechseln kann, erhält der Fahrgast eine Empfangsbescheinigung über den zuviel entrichteten Betrag. FahrtenDiesen Betrag kann er bei der ihm vom Fahr- oder Aufsichtspersonal benannten Stelle gegen Vorlage der Bescheinigung ab- holen; auf Antrag wird der Betrag überwiesen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, Gänge kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. (6) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Fahrausweise und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und Empfangsbescheinigungen nach Absatz 5. (7) Fahrpreisbescheinigungen werden gegen Entrichtung der Arbeitsstätte in der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern Preistafel festgesetzten Gebühr erstellt. (1) Bei Linien, die mit ihrem Linienverlauf gänzlich in einer Verkehrsgemeinschaft eingegliedert sind, gelten die Tarifbestimmungen der betreffenden Verkehrsgemeinschaft. (2) Bei Linien, die mit ihrem Linienverlauf nur teilweise in einer Verkehrsgemeinschaft eingegliedert sind, gelten die Tarifbestimmungen der betreffenden Verkehrsgemeinschaft, wenn die Fahrgastbeförderung gänzlich im Staatsgebiet Linienbereich einer der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatVerkehrsgemeinschaft erfolgt. (3) Bei Linien, die mit ihrem Linienverlauf in zwei oder mehr aneinander angrenzenden Verkehrsgemein- schaften eingegliedert sind, gelten die Tarifbestimmungen der Verkehrsgemeinschaft, auf dessen Ver- kehrsgebiet die Fahrgastbeförderung erfolgt. (4) Bei Linien, die mit ihrem Linienverlauf nur teilweise in einer Verkehrsgemeinschaft eingegliedert sind, gelten die Tarifbestimmungen der OVF GmbH, wenn die Fahrgastbeförderung gänzlich im Linienbe- reich der OVF GmbH erfolgt. (5) Bei Linien, die mit ihrem Linienverlauf nur teilweise in einer Verkehrsgemeinschaft eingegliedert sind, gelten die Tarifbestimmungen der OVF GmbH, wenn die Fahrgastbeförderung den Kooperationsbereich überschreitet (ein- und ausbrechender Verkehr). Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 TageWeitere Besonderheiten sind in den jeweiligen Linienbestimmungen (LiB) bzw. in den Wabenplänen ge- regelt. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für Verunreinigungen von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen oder Ausstattungsgegenständen werden die ers- ten 42 Tage in der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der ReisedauerPreistafel festgesetzten Reinigungskosten erhoben. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Beförderungsentgelte Und Beförderungsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte PersonenI. General Provisions 1. Versicherungsschutz besteht Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten ausschließlich für beliebig viele Reisendie Regeln der kommerziellen Zusammenarbeit, und zwar ausschließlich mit Unternehmern, die innerhalb vom Verkäufer verifiziert und im Verkaufssystem als Kunden des versicherten Zeitraums stattfinden, Verkäufers festgelegt sind. 2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten PersonenBestellungen zum Kauf von Waren, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet Angebot des Verkäufers angegeben sind, das dem Verkäufer von Unternehmern (im Folgenden: Geschäftspartner) vorgelegt wird. Sofern kein schriftlicher Handelsvertrag zwischen den Verkäufern und dem Geschäftspartner abgeschlossen wird, erfolgt der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatKauf von Waren durch den Geschäftspartner ausschließlich zu den Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Bestellbedingungen. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für Der Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verkäufer und dem Geschäftspartner schließt die ers- ten 42 Tage Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus, es sei denn, der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der ReisedauerVertrag sieht etwas anderes vor. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine Eine Abweichung von der Anwendung der AGB durch den Geschäftspartner ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers unter Androhung der Unwirksamkeit zulässig. Der Verzicht des Verkäufers, in bestimmten Fällen bestimmte Bestimmungen der AGB anzuwenden, ist nur in Bezug auf einen bestimmten Auftrag verbindlich und Einzelreiseleis- tungenkann von einem Geschäftspartner unter keinen Umständen als verbindlich für die Ausführung anderer von ihm erteilter Aufträge angesehen werden. 5. Mit der Erteilung eines Auftrags an den Verkäufer akzeptiert der Geschäftspartner unwiderruflich und vorbehaltlos die vorliegenden AGB. Der Geschäftspartner schließt die Anwendung jeglicher Bestimmungen von Dokumenten aus, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- denden Bestimmungen dieser AGB widersprechen, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgerseinschließlich, aber nicht beschränkt auf seine eigenen allgemeinen Einkaufsbedingungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 6. Als Reiseleistung Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen AGB in der am Tag der Auftragserteilung gültigen Fassung. Die aktuelle Fassung der AGB ist jederzeit in elektronischer Form auf der Website des Verkäufers abrufbar. 1. These General Terms of Sale (s. Erläuterungen im GlossarGTS) concern only the rules of commercial cooperation exclusively with entrepreneurs verified by the Seller, and established in the sales system as a Seller’s customer. 2. These General Terms of Sale shall apply to orders for Goods indicated in the Seller's Commercial Offer, submitted to the Seller by entrepreneurs (hereinafter referred to as Trade Partners). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/LeistungUnless a written trade agreement is concluded between the Seller and the Trade Partner, the purchase of Goods by the Trade Partner shall take place exclusively in accordance with the rules set forth in these General Terms of Sale and the Orders. 3. The conclusion of an Agreement between the Seller and the Trade Partner does not exclude the application of these General Terms of Sale, unless the Agreement provides otherwise. 4. Any deviation from the application of the provisions of the GTS by the Trade Partner is permitted only on the basis of a prior consent by the Seller expressed in writing under pain of nullity. The Seller’s withdrawal from the application of specific provisions of the GTS in special cases is binding only in relation to a specific Order and under no circumstances may it be treated by the Trade Partner as binding for the performance of other Orders placed by it. 5. Die Versicherungsprodukte inklBy placing an Order with the Seller, the Trade Partner irrevocably accepts these GTS without reservation. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werdenThe Trade Partner excludes the application of any provisions of any documents contradictory to the provisions of these GTS, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchungincluding, without limitation, its own general terms of purchase or general terms of sale. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden6. § 2 Beginn und Ende des VersicherungsschutzesUnless otherwise agreed, the GTS in the version valid on the day of placing a Purchase Order shall apply. The current version of the GTS will be available at any time in electronic version at the Seller’s Website.

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Samples: General Terms of Sale (Gts)

Allgemeine Bestimmungen. 1 Name, Sitz, Rechtsstellung § 2 Zweck (1) Gegenstand des Versicherungsunternehmens ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb aller Versicherungszweige und -arten mit Aus- nahme der Kranken- und Lebensversicherung. Neben Versicherungsge- schäften betreibt die Gesellschaft Geschäfte, die hiermit in unmittelba- rem Zusammenhang stehen. (2) Der Versicherungsverein darf in den von ihm betriebenen Versiche- rungszweigen anderen Gesellschaften Rückversicherung bis zur Höhe von 10% der Beitragseinnahmen aus den Mitgliederversicherungen bieten. (3) Der Versicherungsverein ist berechtigt, Versicherungsverträge auch gegen feste Beiträge abzuschließen. Solche Nichtmitglieder-Versi- cherungen dürfen 15 % der Beitragseinnahmen aus den Mitgliederver- sicherungen nicht übersteigen. (4) Der Versicherungsverein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in den Versicherungszweigen und -arten zu vermit- teln, die er selbst nicht betreibt. (1) Der Versicherungsverein hat einen Gründungsstock in Höhe von 430.000,- €. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 Einzahlung auf den Gründungsstock ist in voller Höhe erfolgt. (2) Der Gründungsstock wird mit 4% per anno verzinst. Dem Garanten werden keinerlei Rechte auf Teilnahme an der Verwaltung des Versi- cherungsvereins eingeräumt. (3) Der Gründungsstock wird für die Zeit ab Vertragsschluss bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch zum 01. Januar 2018 überlassen. Eine Kündigung ist nicht möglich. (4) Die Tilgung darf nur aus den Jahreseinnahmen und nur so weit erfolgen, wie die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter VersichererVerlustrücklage gem. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 137 VAG seit Erhalt des nach- träglichen Gründungsstocks angewachsen ist. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele ReisenSoweit eine Tilgung hiernach nicht zulässig ist, ist der Rückzahlungsanspruch mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Im Falle der Abwicklung oder In- solvenz des Versicherungsvereins darf der Gründungsstock erst getilgt werden, wenn die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein Ansprüche sämtlicher anderer Gläubiger befriedigt sind oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdehierfür Sicherheit geleistet ist. (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz ) Die durch Gesetz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern Satzung vorgeschriebenen Bekanntmachun- gen werden im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatelektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Conceptif Rechtsschutzversicherung

Allgemeine Bestimmungen. 1 Firma, Sitz (1) Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für Gesellschaft führt die Firma VEREINIGTE TIERVERSICHERUNG GESELLSCHAFT a. G. (2) Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden. (1) Die Gesellschaft bietet im In- und Ausland die Versicherungszweige Tierver- sicherungen und Ernteversicherungen und damit im Zusammenhang stehende Versicherungen; sie gewährt und nimmt auch Rückversicherungen. (2) Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an bestehenden oder zu gründenden Unternehmen beteiligen und alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisensonstigen Geschäfte betreiben, die innerhalb mit dem Gegenstand des versicherten Zeitraums stattfindenUnternehmens in unmittelbarem Zusammenhang stehen. (3) Die Schlachttier- und Gewährsmängel-, Transport- und Ausstellungs-, Weidevoll- und Weidediebstahl-, Zuchtuntauglichkeits- und Operations-Versicherung, Operations- kostenversicherung für Kleintiere, kurzfristige Tierlebensversicherung, Versicherung von zur Mast aufgestellten Schweinen sowie die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder Gewährung von Rückversicherung erfolgt gegen feste Beiträge in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten PersonenArt, sofern daß die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeVersicherungsnehmer nicht Mitglied der Gesellschaft werden. 2(4) Diese Versicherungsarten bilden eine besondere Rechnungsklasse. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten Bei der Gewinn- und beruflich veranlass- ten ReisenVerlustrechnung des jährlichen Rechnungsabschlusses sind die Geschäfts- unkosten derart einzustellen, wie sie tatsächlich entstanden sind. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit Gemeinsam mit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort Mitgliederversicherung entstandene Ausgaben sind unbeschadet der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt Berück- sichtigung besonderer Verhältnisse nach Maßgabe der priva- ten und beruflich veranlassten ReiseBeiträge jeder Klasse zu verteilen. Der Zielort Die Bekanntmachungen der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern Gesellschaft erfolgen im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebietelektronischen Bundesanzeiger, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatsoweit nicht das Gesetz etwas anders bestimmt. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Operationskostenversicherung Für Pferde

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §1 Name und Sitz § 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit (1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung Sports, insbesondere des Eisho- ckeysports, mit allen unmittelbar und mittelbar damit im Zusammenhang stehenden Auf- gaben. Der Verein wird insbesondere durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG Förderung sportlicher Übungen und weiterer beteiligter VersichererLeis- tungen verwirklicht. § 1 Versicherte Reise/versicherte PersonenDer Verein ist politisch und religiös neutral. Er ist in seinem Handeln demokratischen und humanistischen Grundwerten verpflichtet. 1(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Versicherungsschutz besteht Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli- che Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für beliebig viele Reisendie satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die innerhalb es sei denn, ein Mit- glied ist über einen Anstellungsvertrag in der Verwaltung des versicherten Zeitraums stattfindenVereins oder als Trainer oder Übungsleiter tätig. (4) Der Verein ist berechtigt, für die Durchführung seiner Aufgaben haupt-oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer- den. Der Verein ist Mitglied in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder Eissportfachverband des Landessportbundes Berlin. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung dieses Verbandes unterworfen, es sei denn , dies wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeAbga- benordnung (§§ 51 xx.XX) im Einzelfall unvereinbar. 2. (1) Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern Verein kann für jede betriebene Sportart im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem StaatsgebietBedarfsfall eine eigene Abteilung grün- den. Die Abteilungen werden von den Mitgliedern gebildet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatdiese Sportart im Verein ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören. 3(2) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für Übersteigen die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungenanfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, können bis zu zwei hauptamtliche Geschäftsführer, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- denzugleich auch Mitglieder des Vorstandes sein können, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht als weitere Mitarbeiter angestellt werden. § 2 Beginn und Ende des VersicherungsschutzesDiese dürfen für ihre Tätigkeiten keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten.

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Samples: Satzung

Allgemeine Bestimmungen. 16.1 Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Baumer Optronic GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie unter Ausschluss der Verweisungsvorschriften des Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts (CISG). 16.2 Erfüllungsort ist stets der Geschäftssitz von Baumer Optronic GmbH in einem StaatsgebietRadeberg. Liefert der Lieferant aufgrund vertraglicher Abrede an einen anderen Ort, so hat dies keine Auswirkungen auf die Gerichtsstandsabrede der nachfolgenden Ziffer 16.3; der Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist insoweit abbedungen. 16.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Baumer Optronic GmbH und dem Lieferanten, einschließlich solcher aus unerlaubter Handlung, ist Dresden, wobei jedoch Baumer Optronic GmbH auch zur Klageerhebung bei dem für den Lieferanten zuständigen Gericht berechtigt ist. 16.4 Baumer Optronic GmbH erhebt und speichert personen- und unternehmensbezogene Daten, die mit der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten zusammenhängen und übermittelt diese Daten auch an verbundene Unternehmen der Baumer Gruppe. Im Rahmen des gesetzlichen zulässigen werden erhobene Daten auch an Dritte übermittelt. Baumer Optronic GmbH weist darauf hin, dass unternehmensbezogene Daten regelmäßig an Kreditversicherungs- und Wirtschaftsauskunftsunternehmen übermittelt werden. Der Lieferant kann jederzeit im Umfang seiner gesetzlichen Rechte Auskunft über erhobene, gespeicherte und an Dritte übermittelte Daten verlangen. 16.5 Baumer Optronic GmbH veröffentlicht diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Internet unter xxx.xxxxxx.xxx/Xxxxxxxx/XXX. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen ist der Lieferant verpflichtet, sich regelmäßig, mindestens alle 3 Monate, über den aktuellen Stand dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unterrichtet zu halten; es gilt sowohl für Einzel- als auch für Rahmenverträge, die jeweils neueste Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 16.6 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Stand: November 2011 4/4 Baumer Optronic GmbH 1 Scope and basis of contract 1.1 These General Terms and Conditions of Purchase shall apply exclusively to all contracts of Baumer Optronic GmbH pertaining to the purchase of products, materials, raw materials, machinery, tools and spare parts etc. or services, irrespective of whether they constitute individual orders or purchases on the basis of framework agreements ("Orders"). Any terms and conditions of the counter-party of Baumer Optronic GmbH ("Supplier") deviating therefrom, irrespective of form, shall apply only if Baumer Optronic GmbH has expressly recognized them in writing. If Baumer Optronic GmbH does not expressly reject change requests, which the Supplier has made either directly or indirectly or if Baumer Optronic GmbH accepts goods and services and/or makes payment therefor without any express objection, then such conduct shall under no circumstances be construed as incorporating such other terms and conditions or portions thereof. 1.2 These General Terms and Conditions of Purchase shall also apply to all future Orders that Baumer Optronic GmbH places with the Supplier. 1.3 These General Terms and Conditions of Purchase shall apply only to business persons [Unternehmer], legal entities under public administrative law and special funds under public administrative law [öffentlich-rechtliches Sondervermögen] within the meaning of sec. 310 (1) German Civil Code (BGB). 2 Orders and samples 2.1 Orders of Baumer Optronic GmbH shall be binding only when made in writing. Amendments or addenda to Orders and other agreements made at the time of contracting shall be binding on Baumer Optronic GmbH only if Baumer Optronic GmbH has confirmed them in writing. Orders and confirmations issued by facsimile or electronic data transmission shall be deemed the equivalent of a writing. 2.2 Where the Supplier fails to accept Order of Baumer Optronic GmbH within 2 weeks from the time of receipt, Baumer Optronic GmbH shall be entitled to cancel its Order free of any costs. Release Orders (e.g., under framework agreements or electronic systems) shall be deemed binding no later than 2 business days from the date of the Supplier's receipt thereof, provided that the Supplier has not objected within such time. 2.3 Prior to commencing series production, Baumer Optronic GmbH may request samples or drawings from the Supplier. The Supplier shall furnish Baumer Optronic GmbH with such samples or drawings (including all documents requested) free-of-charge. 3 Schedules and deadlines 3.1 Agreed deadlines and schedules shall be binding and, unless otherwise agreed in writing, shall be deemed to refer to the delivery of complete and conforming (free of any defects) services or goods to Baumer Optronic GmbH. The Supplier shall without undue delay [unverzüglich] notify Baumer Optronic GmbH of any anticipated or actual delays, but agreed deadlines and schedules shall not be deemed modified thereby without written consent of Baumer Optronic GmbH. Premature deliveries shall likewise require written consent of Baumer Optronic GmbH. 3.2 Where delivery dates are specified by a calendar date, the Supplier shall be deemed in default in the event of tardiness in effecting deliveries without any need for Baumer Optronic GmbH to issue a warning. In the case of delivery schedules which are defined by calendar weeks, the Friday of such week shall be deemed the latest permissible delivery date. 3.3 In the event of a failure to adhere to agreed delivery deadlines, Baumer Optronic GmbH shall be entitled to assert all claims and rights arising therefrom. 4 Performance of contract and delivery 4.1 Unless otherwise expressly agreed, the Supplier shall deliver all goods to destination of Baumer Optronic GmbH carriage-paid (frei Haus). 4.2 The Supplier shall include a consignment note with each delivery, indicating order number of Baumer Optronic GmbH, a description of the contents of the delivery (both identifying the goods and indicating their quantity) and shall furnish such further documents as Baumer Optronic GmbH may indicate in the individual case or are required by law. 4.3 Installment deliveries or installment services shall require express consent of Baumer Optronic GmbH. If, following express consent of Baumer Optronic GmbH, the Supplier delivers a portion of the goods or performs a portion of the services, then its goods or services shall not be deemed to have been supplied in conformity with the parties' contract and on time until such time as the Order has been completely fulfilled. 4.4 In the case of machinery or equipment, the Supplier shall supply a technical description and user instructions free-of-charge. In the case of software products, the Supplier's delivery obligation shall not be deemed fully performed until such time as it has also furnished complete documentation (both system documentation and user documentation). In the case of programs which are custom-developed for Baumer Optronic GmbH, the Supplier shall, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hataddition, also supply the source code. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG Name, Sitz und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte PersonenRechtsform 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele ReisenDer Verein führt den Namen „1. Fußballclub Frankfurt (Oder) E.V. e.V.“, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde.abgekürzt „1. FC Frankfurt E.V. e.V.“ 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten Verein hat seinen Sitz in Frankfurt (Oder) und beruflich veranlass- ten Reisenist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter der Reg.-Nr. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatVR 180 FF eingetragen. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 TageDie Vereinsfarben sind rot-schwarz. 1. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für Zweck des Vereins ist: a) die ers- ten 42 Tage Förderung des Sports (52 Abs. 2 Nr. 21 AO) b) die Förderung der ReiseJugendhilfe (§ 52 Abs. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz 2 Nr. 4 AO) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral. Der gemeinsame europäische Gedanke soll mit Leben erfüllt und erlebbar nahe gebracht werden. Der Verein fühlt sich in hohem Maße dem Gedanken des Fair Play und des Antirassismus verbunden und wirkt eindeutig gegen Fremdenfeindlichkeit. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von der Reisedauervom Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mitglieder, die eine unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt und Einzelreiseleis- tungenzulässt. Notwendige Auslagen können erstattet werden. Der Verein ist berechtigt, die zeitlich sich zur Erledigung seiner Aufgaben haupt- und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistungnebenamtlichen Mitarbeiter zu bedienen. 5. Die Versicherungsprodukte inklMitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. 1. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. 2. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Reiseabbruch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder ihrem Ausschluss oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Bei Bedarf können bis zur Abreise gebucht Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz ausgeübt werden. § 2 Beginn Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Ende die Vertragsbeendigung. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten, die er für den Verein ausübt, eine angemessene Vergütung erhalten. Der Verein ist Mitglied des VersicherungsschutzesLandessportbundes Brandenburg e.V. sowie der für die einzelnen Sportarten zuständigen Fachverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt oder Austritt zu den Sportverbänden beschließen. Das Geschäftsjahr des Vereins umfasst die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. 1. Die Auflösung des Vereins und auch die Änderung seines Namens können nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Stadtsportbund Frankfurt (Oder) e.V. – VR Nr. 99, der das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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Samples: Satzung

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen Bezeichnung und Zweck des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG Friedhofes (1) Der Friedhof in Kirchfembach steht im Eigentum und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte der Verwaltung der Kirchenstiftung Kirchfembach. (2) Er dient der Bestattung aller Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in bei ihrem Ableben Einwohner auf dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein Gebiet der Kirchengemeinde Kirchfembach waren oder vor ihrem Umzug ins Pflegeheim in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Kirchengemeinde Kirchfembach wohnten oder vor ihrem Tod auf diesem ein Grabnutzungsrecht erworben hatten. Im Übrigen können Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdekeiner christlichen Kirche angehören bzw. nicht auf dem Gebiet der Kirchengemeinde wohnen Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes erwerben. 2(1) Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten ReisenDie laufenden Ver- waltungsgeschäfte erledigt der Friedhofpfleger. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit Bei der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort Ausübung der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt Aufsicht bedient sich der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatKirchenvorstand des Friedhofpflegers. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage (2) Die Aufsichtsbefugnisse der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der ReisedauerOrdnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt. 4(3) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Einzelreiseleis- tungenPersonen ist zulässig, wenn: a) es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist, b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu vermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutz- würdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlungen haben. Folgende Leistungen des Friedhofsträgers, vergeben an die Person, die zeitlich mit Grabmachertätigkeiten beauftragt ist, sind von allen Nutzungsberechtigten in Anspruch zu nehmen: a) bei Erdbestattungen die Durchführung der Bestattung, wozu insbesondere das Öffnen und örtlich aufeinander abgestimmt sind Schließen des Grabes, die Benutzung des Leichenwagens und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen die Versenkung des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten Sarges ge- hört und bei Feuerbestattungen die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/LeistungAschenbeisetzung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- b) Ausgrabungen und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des VersicherungsschutzesUmbettungen.

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Samples: Friedhofssatzung

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten I.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) sind für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG Kaufverträge, mündliche sowie schriftliche Bestellungen gültig und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisenverbindlich, die innerhalb zwischen GEOMAT s.r.o., mit Sitz in Pražákova 1008/69, 639 00 Brno, USt-IdNr.: CZ25514971 als Verkäufer (im Folgenden „Gesellschaft“ genannt) und einer juristischen Person oder einer unternehmerisch tätigen natürlichen Person als Käufer über Lieferungen und Leistungen geschlossen werden. I.2 Die durch diese AGB oder den abgeschlossenen Kaufvertrag nicht ausdrücklich geregelten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des versicherten Zeitraums stattfindenGesetzes Nr. 89/2012 Slg., für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder Bürgerliches Gesetzbuch in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personenjeweils geltenden Fassung, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeund nach den damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften. 2I.3 Mit der Bestellung einer Ware oder Dienstleistung (Abschluss des Kaufvertrages) erklärt der Käufer, dass er sich mit diesen AGB der Gesellschaft für Lieferungen und Leistungen vertraut gemacht hat, mit ihnen einverstanden ist, und zwar in der beim Absenden der Bestellung (Abschluss des Kaufvertrags) gültigen und wirksamen Fassung. I.4 Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass ihm mit dem Einkauf von Waren bzw. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt Bestellung von Dienstleistungen, die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet Handelsangebot des Verkäufers befindlich sind, keine Rechte zur Verwendung von eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen, Firmenlogos oder Patenten des Verkäufers oder weiterer Firmen entstehen, soweit im Einzelfall durch einen Sondervertrag nichts anderes vereinbart ist. Die AGB in der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatjeweils aktuellen Fassung sind auf der Webseite xxx.xxxxxx.xx abrufbar. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei I.5 Alle in diesen AGB vorliegenden Angaben in einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig beliebigen Währung können auch in eine andere Währung, jeweils in Abhängigkeit von der ReisedauerWährung des Kaufvertrags, der mündlichen oder schriftlichen Bestellung, zum Wechselkurs der Tschechischen Nationalbank am Tag der Anwendung des einschlägigen Artikels dieser AGB umgerechnet werden. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 15 gelten für alle Reiseversiche- rungen Reisever­ sicherungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden füh­ renden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG Versicherungs­AG und weiterer beteiligter VersichererVersi­ cherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen/Abschlussfristen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder jeweils versicherte Reise der in der BuchungsbestätigungVer­ sicherungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- veranlass­ ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- Arbeits­ stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- priva­ ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Wohn­ oder Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- gel­ ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Außendienst­ Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ers­ ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Reise­Rücktrittskosten­Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- Einzelreiseleis­ tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- denwerden, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen jeweili­ gen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung Beher­ bergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen KFZ­Fahrzeugen (s. Erläuterungen Erläute­ rungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt Teil­/ Leistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/LeistungTeil­/ Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- Reiserücktritt­ und Reiseab- Reiseab­ bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)BuchungReise­)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschlie­ ßen. In der Reise­Rücktrittskosten­Versicherung und dem Umbuchungsge­ bührenschutz beginnt der Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versi­ cherungsvertrags und endet mit dem Reiseantritt. 2. In den übrigen Versicherungssparten a) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der Reise; b) verlängert sich der Versicherungsschutz über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. § 3 Prämie 1. Die Prämie ist bei Buchung gegen Aushändigung des Versicherungs­ scheins/der Rechnung zu zahlen. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Zahlung vor Reiseantritt/Versicherungsbeginn geleistet wurde. 2. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit der Höherversicherung. Bitte wenden Sie sich hierzu an das MDT travel Service­Center. § 4 Ausschlüsse 1. Kein Versicherungsschutz besteht, a) bei Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr; b) für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Streik, Kern­ energie, ABC­Waffen oder sonstige nukleare Ereignisse; c) für behördliche Verfügungen bzw. Maßnahmen staatlicher Gewalt (s. Er­ läuterung im Glossar). 13918 VB P VERANST HEL 2. Diese und die in Teil II der Besonderen Bestimmungen genannten Aus­ schlüsse gelten gleichermaßen. 3. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn 3.1.die versicherte Person während der Reise unerwartet von einem der ge­ nannten Ereignisse unter 1 c) betroffen ist und nicht aktiv teilnimmt; als un­ erwartet gilt es nicht, wenn ein Ereignis nach 1 c) bei Antritt der Reise vor Ort herrscht oder absehbar war. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Eintritt ei­ nes unter 1 c) genannten Ereignisses auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält; sofern eine Ausreise aus Gründen unmöglich ist, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. § 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schaden­ minderungspflicht); b) den Schaden den Versicherern unverzüglich anzuzeigen; c) auf Verlangen der Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststel­ lung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht der Versicherer und ihres Umfanges erforderlich ist, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsge­ mäß zu erteilen, den Versicherungsnachweis (z. B. Buchungsbestätigung, Einzahlungsbeleg) sowie erforderliche Originalbelege und geeignete Nach­ weise einzureichen; d) auf Verlangen der Versicherer, sich durch einen von den Versicherern be­ auftragten Arzt untersuchen zu lassen; e) zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt, auf Verlangen der Versicherer Heilbehandler, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenver­ sicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden zur Auskunftserteilung zu ermächtigen und von ihrer Schweigepflicht den Versicherern gegenüber zu entbinden, sofern die ver­ sicherte Person die für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht selbst beschaffen und vorlegen kann. 2. Wird eine dieser allgemeinen oder der jeweils zusätzlichen Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, sind die Versicherer von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die Versicherer bleiben in­ soweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der Versicherer gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat. § 6 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungspflicht der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen. 2. Ist die Versicherungssumme in der Reise­Rücktrittskosten­ und Reiseab­ bruch­ Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Ge­ samtreisepreis, so haften die Versicherer für den Schaden nur nach dem Ver­ hältnis der Versicherungssumme zum Gesamtreisepreis. § 7 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprü­ che gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüber­ ganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an die Versi­ cherer schriftlich abzutreten. 2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen bzw. ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form­ und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch die Versicherer soweit erforderlich mit­ zuwirken. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätz­ lich die in den Ziffern 1 und 2 genannten Obliegenheiten, sind die Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein An­ spruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die die Versicherer auf Grund des Versi­ cherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Ziffern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 8 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung 1. Die Versicherer sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn die versi­ cherte Person a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; b) die Versicherer arglistig über Umstände zu täuschen ersucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 2. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Ver­ jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan­ den ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste. Ist ein Anspruch bei den Versicherern angemeldet worden, ist die Verjährung solange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung der Versi­ cherer zugegangen ist. § 9 Ansprüche gegen Dritte 1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Hö­ he der geleisteten Zahlung auf die Versicherer über. 2. Sofern erforderlich ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Um­ fang Ersatzansprüche an die Versicherer abzutreten. § 10 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen 1. Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Ver­ sicherungen d. h., wenn im Versicherungsfall für die versicherte Gefahr auch noch Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicher­ te Person den Versicherungsfall MDT oder den von MDT vertretenen Versi­ cherern, werden diese in Vorleistung treten und den Versicherungsfall bedin­ gungsgemäß regulieren (Subsidiarität). 2. Vorstehende Regelung gilt nicht für die Reise­Unfallversicherung. § 11 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche­ rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien di­ rekt anwendbaren Wirtschafts­, Handels­ oder Finanzsanktionen bzw. Em­ bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts­, Handels­ oder Finanzsankti­ onen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit diese nicht europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 12 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht 1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungs­ nehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsneh­ mer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli­ chen Aufenthalt hat. 2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. 3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi­ schen Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent­ halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. 4. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht. § 13 Anzeigen und Willenserklärungen Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, der versicher­ ten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E­ Mail). Reisevermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Die Ver­ tragssprache ist Deutsch. § 14 Beschwerdestelle Bei Beschwerden oder Meinungsverschiedenheiten kann eine Schlichtungs­ stelle nach § 214 VVG eingeschaltet werden: Sie können sich an den Versicherungsombudsmann e.V.; Postfach 08 06 32 in 00000 Xxxxxx wenden. Die Möglichkeit den Rechtsweg zu bestreiten, bleibt davon unberührt. § 15 Subsidiaritätsklausel Der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag besteht nur subsidiär zu an­ derweitig bestehenden Versicherungen. Insofern für dasselbe Risiko noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht, geht der anderwei­ tige Vertrag diesem Vertrag vor. Meldet die versicherte Person den Schaden­ fall MDT travel underwriting GmbH oder den von MDT travel underwriting GmbH vertretenen Versicherer, werden diese in Vorleistung treten. Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider­ rufs. Der Widerruf ist zu richten an: MDT travel underwriting GmbH Walther­ von­Cronberg­Platz 6 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E­Mail: xxxx@xxx00.xx Fax: +00 (0) 0000 00000­200 3. Folgen des Widerrufs: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versi­ cherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil Ihres Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 des im Versi­ cherungsschein ausgewiesenen Jahres­beitrags zuzüglich Versicherungs­ steuer pro Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat. Beginnt der Ver­ sicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzen (z. X. Xxxxxx) herauszugeben sind.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Reiseversicherungen

Allgemeine Bestimmungen. 18.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Ver- trag zurückzutreten. 18.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der ge- troffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Üb- rigen nicht berührt. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele ReisenVertragspartner sind verpflichtet, die innerhalb unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 18.3 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des versicherten Zeitraums stattfinden, Überein- kommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Ver- träge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlos- sen. 18.4 Erfüllungsort für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein Lieferungen ist das gemäß Bestellung oder in Lieferabruf zu beliefernde Werk der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeMAN Truck & Bus Österreich AG. 2. 18.5 Für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag wird ausschließlich der Gerichtsstand des Firmensitzes der MAN Truck & Bus Österreich AG vereinbart. 18.6 Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten Lieferant erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit Übermittlung von Daten über seine Geschäftsverbindung mit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz MAN oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern deren Beteiligungs- gesellschaften im Staatsgebiet Konzern der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatMAN SE München. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Produktionsmaterial Und Ersatzteile

Allgemeine Bestimmungen. 1 Firma, Sitz (1) Die nachstehenden Regelungen Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter §der Firma (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 00000 Xxxxxxxx. (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege. (3) Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere die Gründung und der Betrieb Medizini- scher Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des 95 SGB V zur Förderung der medizini- schen Versorgung im Landkreis Karlsruhe. (4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG Erbringung medizinischer Leistungen im Rahmen der vertrags- und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisenprivatärztlichen Versorgung und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für in besonderem Maße den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen dienen und bei denen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen zu Gute kommen. Die Gesellschaft er- bringt insbesondere Leistungen die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt gesetzlichen Krankenkasse oder privaten Krankenversicherungen ohne ergänzende Zuzahlung durch den Patienten erstattet wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen d. h. es handelt sich um medizinisch notwendige und unter Berücksichtigung des jeweiligen LeistungsträgersWirt- schaftlichkeitsgebots erforderliche Leistungen bei aufgrund ihrer Krankheit hilfsbedürftigen Personen i. S. v. § 53 Abs. Als Reiseleistung gelten 1 Nr. 1 AO. (1) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen dem Gegen- stand des Unternehmens – mittelbar oder unmittelbar – dienen. Das Unternehmen kann sich im Glossar). Die Reise wird Rahmen des kommunal- und gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen an weiteren dem Gesellschaftszweck dienenden Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesen beteiligen, mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistungdiesen kooperieren oder solche Unternehmen errichten, erwerben oder pachten. (2) Spekulative Finanzgeschäfte sind nicht zulässig. (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 € (in Worten: Euro fünfundzwan- zigtausend). (2) Hiervon übernimmt die Kliniken des Landkreises Karlsruhe gGmbH, Xxxxxxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxx – Gesellschafter – eine Stammeinlage von 25.000,00 € (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) – Geschäftsanteil Nr. 1 –. (3) Die Stammeinlage ist in voller Höhe in Geld zu erbringen. (4) Die Gesellschaft trägt den gesamten Gründungsaufwand bis zum Betrag von 2.500,00 €. (5. Die Versicherungsprodukte inkl. ) Auf einstimmigen Beschluss der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch Gesellschafterversammlung können bis zur Abreise gebucht weitere Gesell- schafter in die Gesellschaft aufgenommen werden. Diese müssen den persönlichen An- forderungen des § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes95 SGB V entsprechen.

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Der OGAW‌ Der Fonds ("der OGAW“) wurde am 23. Februar 2011 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein für unbestimmte Dauer gegründet. Der OGAW untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa- pieren (UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Der OGAW kann gemäss seiner Anlagepolitik in Wertpapiere und andere Vermögenswerte investieren. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen Anlagepolitik des durch OGAW wird im Rahmen der Anlageziele festgelegt. Das Nettofondsvermögen des OGAW bzw. einer jeden Anteils- klasse und die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter VersichererNettoinventarwerte der Anteile des OGAW bzw. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder der Anteilsklassen werden in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2jeweiligen Refe- renzwährung ausgedrückt. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten Die jeweiligen Rechte und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „ReisePflichten der Eigentümer der Anteile (nachstehend als "Anlegergilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort bezeichnet) und der Arbeitsstätte Verwal- tungsgesellschaft und der versicherten Personen gel- ten nicht als ReiseVerwahrstelle sind durch den vorliegenden Treuhandvertrag geregelt. Nicht versichert sind berufliche Reisen Mit dem Erwerb von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet Anteilen des OGAW (die "Anteile“) anerkennt jeder Anleger den Treuhandvertrag, welcher die ver- traglichen Beziehungen zwischen den Anlegern, der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage Verwaltungsgesellschaft und der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen Verwahrstelle festsetzt sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistungordnungsgemäss durchgeführten Änderungen dieses Dokuments. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Treuhandvertrag

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele ReisenDie EnergieVerbund Arena, Eissport- und Ballspielzentrum inklusive der Eisschnelllaufbahn (im Weiteren ESBZ) ist eine kommunale Sporteinrichtung, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in durch den Eigenbetrieb Sportstätten Dresden der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeLandeshauptstadt Dresden verwaltet wird. 2. Der Versicherungsschutz umfasst Die Hausordnung ist für alle privaten Nutzer und beruflich veranlass- ten ReisenBesucher verbindlich und wird von diesen mit Betreten des ESBZ anerkannt. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern Die Hausordnung liegt im Staatsgebiet Servicepunkt zur Information aus und kann jederzeit eingesehen werden. Bei Verstößen gegen die Hausordnung wird der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/Nutzer vom Personal des ESBZ des Objektes verwiesen. In besonders schweren Fällen ist die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatErteilung eines Hausverbotes durch das Hallenmanagement möglich. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise Das ESBZ hat von montags bis freitags von 06:30 bis 23:30 Uhr für maximal 42 Tagealle Nutzer und Besucher geöffnet. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage Am Wochenende und an Feiertagen werden gesonderte Öffnungs- bzw. Schließzeiten durch Aushänge am Servicepunkt bekanntgegeben. Die Öffnungszeiten während der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauerjährlichen Schließwoche werden ebenfalls separat geregelt. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine Das Benutzen des ESBZ ist nur in Verbindung mit einer gültigen Nutzungsvereinbarung (Bescheid, Genehmigung, Miet-, Pachtvertrag bzw. gültige Eintrittskarte) gestattet und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich darf nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar)Eignung nach Maßgabe der Erlaubnis erfolgen. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistungerfolgt auf eigene Gefahr. 5. Die Versicherungsprodukte inklDas Objektpersonal des ESBZ übt gegenüber dem Nutzer das Hausrecht aus. Den Anweisungen ist Folge zu leisten. 6. Dem Nutzer gemäß Nutzungsvereinbarung obliegen während der Sparen Reiserücktritt- Nutzungszeit die Fürsorge- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht Aufsichtspflicht für seine Schutzbefohlenen. Er ist für die Durchsetzung der Hausordnung verantwortlich. Im Rahmen von Veranstaltungen steht das Hausrecht zusätzlich dem Veranstalter zu. 7. Neben der Hausordnung gilt für die Benutzung die Sportstätten- und Bädergebührensatzung der Landeshaupt- stadt in der jeweils gültigen Fassung. 8. Der Nutzer hat den Betreiber des ESBZ von allen Schadensersatzansprüchen einschließlich Prozesskosten freizu- stellen, die aus Anlass der Überlassung oder Teilüberlassung des ESBZ an den Betreiber gerichtet werden können. 9. Der Nutzer haftet gegenüber dem Betreiber für alle Schäden, die er im Zusammenhang mit der Benutzung des ESBZ und/oder dessen Einrichtungsgegenständen verursacht hat. 10. Der Betreiber haftet gegenüber dem Nutzer für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des ESBZ stehen, ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Betreiber haftet nicht für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen mitgebrachter Sachen und Gegenstände. 11. Nutzer und Besucher des ESBZ haben sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet noch ge- schädigt werden. Alle Nutzer sind zur Rücksichtnahme gegenüber anderen Nutzern und Besuchern verpflichtet. 12. Der Nutzer hat das ESBZ einschließlich aller Einrichtungen und Geräte pfleglich zu behandeln und entsprechend ihrer Bestimmung sachgemäß zu benutzen. 13. Mit Wasser, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)BuchungWärme- und Elektroenergie ist sparsam umzugehen. Nach Verlassen der Räume hat der Nutzer dafür zu sorgen, dass die Türen u. ä. verschlossen werden und die Energiequellen, Duschen und Wasserhähne abgestellt sind. 14. Jeder Nutzer hat die Pflicht, Störfälle, Beschädigungen und Mängel an der Sportstätte und deren Einrichtungen unverzüglich dem Objektpersonal des ESBZ zu melden. 15. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt Aufstellung, Anbringung oder die Lagerung von vereinseigenen Geräten bedarf der Zustimmung des Betreibers des ESBZ. 16. Das Aufstellen und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende Anbringen von Werbung ist nur nach vorheriger Erlaubnis durch den Betreiber des VersicherungsschutzesESBZ gestattet.

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Samples: Hausordnung

Allgemeine Bestimmungen. Art. 1.1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen „IKA Wasser2035“ gründen die im Anhang 1 definierten Mitglieder eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach § 82a des Gemeindegesetzes des Kantons Aargau mit Sitz in Wohlen AG. 2 An der Anstalt können sich im Sinne von § 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes auch privatrechtli- che Gesellschaften bzw. öffentlich-rechtliche Körperschaften beteiligen, welchen die gleiche Stellung wie den Mitgliedsgemeinden zukommt. Die nachstehenden Regelungen unter §§ beteiligten Gesellschaften und öffentlich- rechtlichen Körperschaften werden im Anhang 1 bis 19 gelten definiert. 3 Die Anstalt wird auf unbestimmte Dauer gegründet. Art. 1.2 Zweck und Aufgaben 1 Die IKA Wasser2035 ist ein selbständiges Unternehmen des öffentlichen Rechts, welches nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird. 2 Die IKA Wasser2035 bezweckt, öffentliche und privatrechtliche Körperschaften sicher und wirtschaftlich mit qualitativ einwandfreiem Trink-, Brauch- und Löschwasser zu beliefern. Sie betreibt dazu Anlagen und Leitungen mit regionalem Charakter. Sie sorgt zusammen mit den Mitgliedern und mit Dritten für die optimale Bewirtschaftung aller genutzten Wasservorkom- men. 3 Die Verteilung des Wassers an die Bezügerinnen und Bezüger, der Löschschutz sowie die Pla- nung, die Erstellung, die Instandhaltung und die Erneuerung der dafür erforderlichen Anlagen bleiben Sache der Mitglieder. 4 Zur Erfüllung dieses Zwecks kann die IKA Wasser2035 weitere Anlagen wie Wasseraufberei- tungsanlagen, Grund- und Quellwasserfassungen bauen oder übernehmen und mit Dritten Was- serlieferungsverträge abschliessen. 5 Die IKA Wasser2035 kann Gesellschaften des öffentlichen und privaten Rechts gründen (Toch- tergesellschaften) oder sich an anderen Gesellschaften beteiligen, sofern dies mit dem Zweck sowie den Unternehmenszielen und der Eignerstrategie im Einklang ist. 6 Die IKA Wasser2035 kann Grundstücke erwerben und veräussern und alle Reiseversiche- rungen Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der IKA Wasser2035 zu fördern. Art. 1.3 Unternehmensziele, Eignerstrategie 1 Die Anstalt ist so zu führen, dass der Zweck und die Aufgaben jederzeit erfüllt werden kön- nen. Die Strukturen der Anstalt sind nach unternehmerischen Grundsätzen, den Bedürfnissen des Marktes und der Mitglieder auszurichten. 2 Die Mitglieder beschliessen eine Eignerstrategie, welche die übergeordneten strategischen Zielsetzungen und Rahmenbedingungen der IKA Wasser2035 definiert und für den Verwaltungs- rat und die Delegiertenversammlung verbindlich ist. Die Eignerstrategie wird periodisch über- prüft und bei Bedarf aktualisiert. Die Beschlussfassung über die Eignerstrategie erfolgt über den Korrespondenzweg durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter VersichererExekutivorgane der Mitglieder, wobei die Stimme der Mit- glieder in Relation zur Beteiligung im Dotationskapital gewichtet wird. § Es entscheidet die Mehrheit der gewichteten Stimmen. 3 Die Moderation des Eignerstrategieprozesses übernimmt ein durch die Delegiertenversamm- lung bestimmter ständiger Strategieausschuss. Art. 1.4 Hoheitsaufgaben 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder Die im öffentlichen Recht definierten Hoheitsaufgaben in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2Wasserversorgung werden von den Mitgliedern selbst wahrgenommen. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatIKA Wasser2035 werden keine entsprechenden Kompetenzen übertragen. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Anstaltsordnung

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte PersonenName, Sitz, Rechtsform ====================== 1. Versicherungsschutz besteht Der Verein führt den Namen “Rot-Weiss Essen e.V.” 2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Bergeborbeck und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen unter VR 10162 eingetragen. 3. Die Vereinsfarben sind Rot und Weiss. Die Spielkleidungen der Heim- und Auswärtstrikots aller Mannschaften von Rot-Weiss Essen sind entsprechend in ihrer Hauptfarbe Rot und Weiss bzw. in Varianten davon. Die Spielkleidungen des Ausweich- und Torwarttrikots sind in ihren Hauptfarben höchstens zusätzlich in neutralen (schwarz und grau) oder den Stadtfarben (gelbes Trikot, blaue Hose) zu halten. In Ausweichtrikots ist nur dann zu spielen, wenn es entsprechende Vorgaben von dritter Stelle (Schiedsrichter, Verband etc.) gibt. 4. Das Vereinszeichen, das zugleich eingetragene Bildmarke gem. § 3 Markengesetz ist, sieht wie folgt aus: 5. Der Verein Rot-Weiss Essen setzt sich bei Fußballverbänden und anderen Institutionen dafür ein, dass bei Fußballspielen stets eine ausreichende Anzahl von Stehplätzen für beliebig viele ReisenHeim- und Auswärtsfans anzubieten ist. Rot-Weiss Essen verpflichtet sich bei Heimspielen des Regelbetriebes dazu, dass für Heim- und Auswärtsfans ausreichende Stehplätze angeboten werden. Dies bedeutet, dass die absolute Anzahl nicht unter 8.000 Stehplätze fallen darf, sofern keine Sicherheitsvorgaben dagegen sprechen. 1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der heranwachsenden Jugend, wobei der Mannschaftssport Fußball als Hauptsportart die hervorragende Stellung innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in Vereins einnimmt. Der Verein hat eine Fan- und Förderabteilung und kann weitere Abteilungen bilden. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Er verurteilt verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen und wendet sich konsequent gegen jede Form der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeDiskriminierung. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten Verein verfolgt ausschließlich und beruflich veranlass- ten Reisenunmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Als „Reise“ gilt Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die vorübergehende Abwesenheit satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zur Erhaltung der versicherten Gemeinnützigkeit darf keine Person von ihrem ständigen Wohnsitz durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter, soweit in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reisedieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Der Zielort Verein ist berechtigt, sich in rechtlich zulässigem Maß, das vorrangig durch die Vereinssatzung und daneben durch die Regelungen der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisenzuständigen Sportverbände bestimmt wird, an Gesellschaften mit begrenzter Haftung zu beteiligen. FahrtenEr ist insbesondere berechtigt, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebietseine Fußballabteilung oder Teile derselben, in rechtlich zulässiger Form auf eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Essen zu übertragen, die das Spielrecht bzw. die Lizenzen der übertragenen Vereinsmannschaften zur Teilnahme an dem der/Spielbetrieb der Ligen der deutschen Fußballverbände übernimmt bzw. erwirbt. In Kapitalgesellschaften, an denen Beteiligungen des Vereins bestehen, wird der Verein durch den Vorstand vertreten, der insofern die Mitarbeiter/Erforderlichkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates gem. § 17 Abs. 6 Satz 3 Buchstaben f) ii) zu beachten hat. Bei Auflösung, Fortfall des bisherigen Zwecks oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Es fällt an die Sport- und Bäderbetriebe der Stadt Essen, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit Dreiviertel-Mehrheit eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechtes als Rechtsnachfolger beruft. Es ist dem Rechtsnachfolger mit der Auflage zu übertragen, dass er für den in einen zusätzlichen Wohnsitz hat§ 2 dieser Satzung angegebenen Zweck ausschließlich und unmittelbar zu verwenden ist. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1. Der Verein ist ordentliches Mitglied des Landesverbandes (Fußballverband Niederrhein). Bei Erwerb der Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der Fußball-Lizenzligen Bundesliga oder 2. Bundesliga wird er ferner ordentliches Mitglied des „Die Liga-Fußballverband e.V.“ 2. Der Verein und seine Mitglieder sind aufgrund der Mitgliedschaft Satzung und Nebenordnungen des Fußballverbandes Niederrhein unterworfen. Der Verein erkennt die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe des Verbandes als für sich unmittelbar verbindlich an. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise Die Satzung und Nebenordnungen des „Die Liga-Fußballverband e.V.“ – insbesondere Ligastatut, Anti-Dopingbestimmungen – sowie die dazu erlassenen Aus- und Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes werden für maximal 42 Tageden Verein und seine Mitglieder mit dem Erwerb der Lizenz unmittelbar verbindlich, es sei denn, dies wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 ff. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur AO) im Einzelfall unvereinbar. Die Regelungen des zwischen dem „Die Liga-Fußballverband e.V.“ und dem Deutschen Fußball-Bund e.V. geschlossenen Grundlagenvertrages sind für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauerden Verein ebenfalls verbindlich. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine Der Verein und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen seine Mitglieder unterwerfen sich mit dem Erwerb der Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der Fußball-Lizenzligen Bundesliga oder 2. Bundesliga der Vereinsstrafgewalt des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ„Die Liga-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/LeistungFußballverband e.V.“. 5. Die Versicherungsprodukte inklDer Verein ist außerdem mittelbares Mitglied in folgenden Fußballverbänden: - Nationaler Dachverband (Deutscher Fußball-Bund e.V.) - Regionalverband 6. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich - der Sparen Reiserücktritt- Satzung des Nationalen Dachverbandes (Deutscher Fußball-Bund e.V.), dem Statut für die 3. Bundesliga und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werdenden dazu gehörigen Nebenordnungen – insbesondere Spielordnung, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)BuchungRechts- und Verfahrensordnung, Trainerordnung, Schiedsrichterordnung und Jugendordnung, Durchführungsbestimmungen Doping – sowie den dazu erlassenen Aus- und Durchführungsbestimmungen und erkennen diese in ihrer jeweiligen Fassung als für sich unmittelbar verbindlich an. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht Beauftragten des Deutschen Fußball-Bundes e.V., insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen nach DFB-Satzung (z.Z. § 44) verhängt werden. § 2 Beginn Der Verein und Ende seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des VersicherungsschutzesDeutschen Fußball- Bundes e.V., die durch die vorstehend genannten Regelungen und Ordnungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck seine eigene und die von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem Deutschen Fußball-Bund e.V. - der Satzung des Regionalverbandes und der dazu gehörigen Nebenordnungen - insbesondere Spielordnung, Rechts- und Verfahrensordnung und Jugendordnung – sowie den dazu erlassenen Aus- und Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung sowie den Entscheidungen bzw. Beschlüssen der zuständigen Organe dieses Verbandes und erkennen diese als für sich unmittelbar verbindlich an. 7. Der Verein und seine Mitglieder übertragen im Rahmen der einschlägigen Verbandszuständigkeiten die eigene und die durch die Mitglieder überlassene Strafgewalt auf den Fußballverband Niederrhein und den Regionalverband zur Ausübung durch die jeweiligen Rechtsorgane und unterwerfen sich den getroffenen Entscheidungen bzw. Beschlüssen der Rechtsorgane. 8. Der Verein verpflichtet sich, keine Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern (am Spielbetrieb)/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, als Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen aufzunehmen, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen. 9. Soweit der Verein Vereinsabteilungen in eine Tochtergesellschaft ausgliedert, die das Spielrecht bzw. die Lizenzen der übertragenen Vereinsmannschaften zur Teilnahme an dem Spielbetrieb der Ligen der deutschen Fußballverbände übernimmt bzw. erwirbt, wird er für die Übernahme der Grundsätze aus den Ziffern 1. – 8. in den einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen Sorge tragen, soweit dies verbandsrechtlich erforderlich ist.

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Samples: Statutes

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten Geltungsbereich und Gegenstand (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Reiseversiche- rungen des durch von den abschließenden Betriebsräten vertretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt. (2) Gegenstand der Betriebsvereinbarung ist die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG Regelung hinsichtlich der Einführung und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele ReisenAnwendung von elektronischer Kommunikation und anderer verfügbarer Internetdienste, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfindenRegelung der Nutzung der Telefonanlage, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in Videoüberwachung der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeEingangsbereiche sowie bestimmter Räumlichkeiten der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt und das elektronische Zutrittssystem. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten (3) Diese elektronischen Kommunikations- und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit Kontrollmedien werden aus Gründen a. der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder technologischen Entwicklung, b. der Wirtschaftlichkeit und c. des Informationsgewinns und -austausches, d. des Schutzes des Vermögens der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt eingeführt und angewendet. (4) E-Mail dient grundsätzlich der dienstlichen Kommunikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern untereinander sowie nach außen. (5) Die Nutzung der Internet-Dienste dient dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort Zugriff auf und der Arbeitsstätte Bereitstellung von weltweit verfügbaren Informationen und Daten sowie dem Angebot universitätsinterner Informationen. (6) Die Telefonanlage dient grundsätzlich der versicherten Personen gel- ten nicht als Reisedienstlichen Kommunikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untereinander sowie nach außen. (7) Die Videoüberwachung und das elektronische Zutrittssystem dienen ausschließlich dem vorbeugenden Schutz des Vermögens der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt und der Beweissicherung. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt werden anlässlich der Einstellung und über die Tatsache der allfälligen Aufzeichnung personenbezogener Daten im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet Zusammenhang mit der Nutzung von E-Mail- und Internetdiensten, der letzten Teil-/LeistungNutzung der Telefonanlage, der Videoüberwachung und dem elektronischen Zutrittssystem, über die aufgezeichneten Datenkategorien, den Zweck und die Dauer der Aufzeichnung, ihre allfällige Auswertung sowie über ihre Rechte und Pflichten nach dem DSG 2000 und nach dieser Betriebsvereinbarung in geeigneter Form informiert. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Betriebsvereinbarung

Allgemeine Bestimmungen. 1 Firma, Sitz, Rechtsnatur (1) Die nachstehenden Regelungen unter Gesellschaft führt die Firma „Sparkasse zu Lübeck Aktiengesellschaft“. Sie darf im Geschäftsverkehr die Kurzbezeichnung „Sparkasse zu Lübeck AG“ führen. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübeck. (3) Die Gesellschaft ist eine öffentliche Sparkasse des Privatrechts, die der Staatsaufsicht unterliegt. (4) Die Gesellschaft ist zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet. (5) Die Gesellschaft kann Zweigstellen errichten. (6) Die Gesellschaft ist Mitglied des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein. Sie kann daneben anderen Verbänden und Einrichtungen der Sparkassenorganisation angehören. (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 57.150.000 (in Worten: Euro siebenundfünfzigmillioneneinhundertfünfzigtausend). Es ist eingeteilt in 57.150 Stückaktien ohne Nennbetrag. (2) Sämtliche Aktien lauten auf den Namen. Über sämtliche Aktien eines Aktionärs kann eine Globalurkunde ausgestellt werden. Der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung seiner Aktien ist ausgeschlossen. (3) Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abwei- chend von § 60 Abs. 2 AktG festgesetzt werden. (1) Das Geschäftsgebiet der Gesellschaft ist die Region Lübeck. (2) Die Gesellschaft ist ein selbständiges Unternehmen mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäfts- gebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere der mittelständi- schen Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. (3) Die Gesellschaft pflegt den Zahlungsverkehr und betreibt die weiteren in dieser Satzung vorgesehenen Geschäfte. (4) Die Gesellschaft betreibt ihre Geschäfte nach wirtschaftlichen Grundsät- zen; ihre Gewinne haben den Geschäftsbetrieb zu sichern. (5) Die Gesellschaft soll bei ihren Geschäften mit den Unternehmen der Spar- kassen-Finanzgruppe zusammenarbeiten; Geschäfte mit Kreditinstituten sollen vornehmlich mit der HSH Nordbank AG betrieben werden. (1) Die Übertragung von Aktien auf eine andere Person ist nur wirksam, wenn der Aufsichtsrat die Übertragung durch einen Beschluss genehmigt, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlussfassung abgege- benen Stimmen gefasst wird. (2) Ausgenommen von der Vinkulierung nach Abs. 1 ist die Übertragung von Aktien durch einen Gesellschafter auf ein mit ihm im Sinne der §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen, wenn a) das verbundene Unternehmen ein Kreditinstitut im Sinne des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1Abs. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein 1 KWG oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern Finanzholding-Gesellschaft im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in Sinne des § 1 Abs. 3a KWG ist oder das Unternehmen nach dem der/beabsichtigten Aktienerwerb die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei Voraussetzungen einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der ReiseFinanzholding-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen Gesellschaft im Glossar)Sinne des § 1 Abs. 3a KWG erfüllen wird und b) dessen Anteile mehrheitlich von einem Aktionär der Gesellschaft gehal- ten werden und das verbundene Unternehmen im Falle einer Aktien- übertragung mit einer Kapitalquote von mindestens 25% und einer Aktie an der Hamburger Sparkasse AG oder an der Sparkasse zu Lübeck AG beteiligt ist. Die Reise wird mit Inanspruchnahme Bekanntmachungen der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/LeistungGesellschaft werden im elektronischen Bundes- anzeiger veröffentlicht. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Satzung Der Sparkasse Zu Lübeck Ag

Allgemeine Bestimmungen. 18.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Ver- trag zurückzutreten. 18.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der ge- troffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Üb- rigen nicht berührt. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele ReisenVertragspartner sind verpflichtet, die innerhalb unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 18.3 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des versicherten Zeitraums stattfinden, Überein- kommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Ver- träge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlos- sen. 18.4 Erfüllungsort für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein Lieferungen ist das gemäß Bestellung oder in Lieferabruf zu beliefernde Werk der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeMAN Truck & Bus Österreich AG. 2. 18.5 Für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag wird ausschließlich der Gerichtsstand des Firmensitzes der MAN Truck & Bus Österreich AG vereinbart. 18.6 Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten Lieferant erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit Übermittlung von Daten über seine Ge- schäftsverbindung mit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz MAN oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern deren Beteiligungsge- sellschaften im Staatsgebiet Konzern der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatMAN SE München. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Produktionsmaterial Und Ersatzteile

Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Der OGAW‌ Der Fonds ("der OGAW“) wurde am 18. Juli 2008 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein für unbestimmte Dauer gegründet. Der OGAW untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa- pieren (UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Der OGAW kann gemäss seiner Anlagepolitik in Wertpapiere und andere Vermögenswerte investieren. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen Anlagepolitik des durch OGAW wird im Rahmen der Anlageziele festgelegt. Das Nettofondsvermögen des OGAW bzw. einer jeden Anteils- klasse und die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter VersichererNettoinventarwerte der Anteile des OGAW bzw. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder der Anteilsklassen werden in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2jeweiligen Refe- renzwährung ausgedrückt. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten Die jeweiligen Rechte und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „ReisePflichten der Eigentümer der Anteile (nachstehend als "Anlegergilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort bezeichnet) und der Arbeitsstätte Verwal- tungsgesellschaft und der versicherten Personen gel- ten nicht als ReiseVerwahrstelle sind durch den vorliegenden Treuhandvertrag geregelt. Nicht versichert sind berufliche Reisen Mit dem Erwerb von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet Anteilen des OGAW (die "Anteile“) anerkennt jeder Anleger den Treuhandvertrag, welcher die ver- traglichen Beziehungen zwischen den Anlegern, der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage Verwaltungsgesellschaft und der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen Verwahrstelle festsetzt sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistungordnungsgemäss durchgeführten Änderungen dieses Dokuments. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Treuhandvertrag

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen1: GELTUNGSBEREICH DES KOLLEKTIVVERTRAGES Sachlicher Geltungsbereich: Persönlicher Geltungsbereich: 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb Direktoren und Leiter von Forschungseinrichtungen mit Personal- und Budgethoheit sowie der Leiter des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde.ÖAW-Verlages; 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten die Leiter der Verwaltungsstellen - für Rechtsangelegenheiten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt Personalwesen - der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse - der philosophisch-historischen Klasse - für das Rechnungswesen und die vorübergehende Abwesenheit EDV-Belange Auf Lehrlinge ist der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz KV anzuwenden, soweit seine Bestimmungen nicht mit den spezielleren gesetzlichen Regelungen über das Lehrverhältnis oder dem Ort dem Lehrverhältnis zugrundeliegenden Ausbildungszweck in Widerspruch stehen. Auf Ferialpraktikanten ist der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. FahrtenKV anzuwenden, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatsofern sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ein Berufspraktikum zu absolvieren haben. 3(1) Der KV tritt am 1. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der ReisedauerJänner 2004 in Kraft. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung (2) Der KV kann von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistungbeiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. 5(3) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von Kündigungen ist einerseits die Österreichische Akademie der Wissenschaften, vertreten durch den Präsidenten, und andererseits die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Kammern und Körperschaften, zuständig. (4) Während der Kündigungsfrist sind tunlichst Verhandlungen wegen Neuerung bzw. Die Versicherungsprodukte inklÄnderung des KV zu führen. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hat die Geltendmachung aller aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche oder damit zusammenhängender gegenseitiger Ansprüche bei sonstigem Ausschluss innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach Fälligkeit gerichtlich zu erfolgen. Vor Inanspruchnahme des Gerichts ist eine gütliche Einigung (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzesz.B. Mediation) anzustreben.

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Samples: Kollektivvertrag

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, Mit der Unterfertigung der Buchungsbestätigung anerkennt der Veranstalter die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, allgemeinen Geschäftsbedingungen der SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz betreffend die Überlassung von Räumen im SZentrum. 2. Ein für die in SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz verbindlicher Vertrag mit dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein Veranstalter kommt erst mit Gegenzeichnung der Buchungsbestätigung zustande. Mündlich oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2schriftlich beantragte Terminvormerkungen begründen keinen Rechtsanspruch auf Überlassung von Räumen. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig gültig, wenn sie von der Reisedauer. SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz schriftlich bestätigt wurden. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungenVeranstalter gilt, wer der SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz gegenüber als Veranstalter auftritt. Alle Ankündigungen von Veranstaltungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar)SZentrum stattfinden, müssen einen Hinweis auf den Veranstalter aufweisen. 5. Der Veranstalter hat den Inhalt der geplanten Veranstaltung in der Buchungsbestätigung anzugeben. Die Reise wird mit Inanspruchnahme Überlassung der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet Räume erfolgt ausschließlich zur Durchführung der angegebenen Veranstaltung. Änderungen des Veranstaltungszweckes müssen vorher mit der Nutzung SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz abgesprochen werden. 6. Wird die geplante Veranstaltung zum vorgesehenen Termin aus Gründen, die in der letzten Teil-/Leistung. 5Sphäre des Veranstalters gelegen sind, nicht durchgeführt, gilt folgendes: a) Wird die Nichtdurchführung der Veranstaltung spätestens drei Monate vor dem Veranstaltungstermin bekanntgegeben, werden keine Kosten berechnet. b) Eine spätere Absage berechtigt die SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz 50% des vereinbarten Mietzinses zu beanspruchen, es sei denn, der reservierte Zeitraum kann anderweitig verwertet werden. 7. Die Versicherungsprodukte inklSMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz kann vom Vertrag zurücktreten, wenn a) durch die beabsichtigte Veranstaltung oder damit zusammenhängende Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement zu befürchten ist; b) eine geforderte Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen oder eine verlangte Sicherheitsleistung nicht termingerecht erbracht wird; c) wenn der Nachweis von gesetzlich erforderlichen Anmeldungen/Anzeigen oder Genehmigungen nicht erbracht wird. Werden solche Gründe erst so spät bekannt, dass die SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz die reservierten Räume nicht anderweitig verwerten kann, hat der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht Veranstalter trotzdem den vereinbarten Mietzins zu bezahlen. Aus einem begründeten Rücktritt vom Vertrag seitens SMS GmbH können keine Schadenersatzansprüche durch den Veranstalter abgeleitet werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Überlassung Von Räumen

Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Der OGAW‌ Der Fonds ("der OGAW“) wurde am 3. Dezember 2007 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein für unbestimmte Dauer gegründet. Im Rahmen der Über- tragung des Portfoliomanagements von der FERI (Schweiz) AG auf die AMG Fondsverwaltung AG per 11. Mai 2020 wurde der Fonds von FS Schweizer Perlen in AMG Schweizer Perlen umbenannt. Am 17. Xxxx 2023 wurde die AMG Fondsverwaltung AG in Serafin Asset Management AG umfirmiert. Der OGAW untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa- pieren (UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Der OGAW kann gemäss seiner Anlagepolitik in Wertpapiere und andere Vermögenswerte investieren. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen Anlagepolitik des durch OGAW wird im Rahmen der Anlageziele festgelegt. Das Nettofondsvermögen des OGAW bzw. einer jeden Anteils- klasse und die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter VersichererNettoinventarwerte der Anteile des OGAW bzw. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder der Anteilsklassen werden in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2jeweiligen Refe- renzwährung ausgedrückt. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten Die jeweiligen Rechte und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „ReisePflichten der Eigentümer der Anteile (nachstehend als "Anlegergilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort bezeichnet) und der Arbeitsstätte Verwal- tungsgesellschaft und der versicherten Personen gel- ten nicht als ReiseVerwahrstelle sind durch den vorliegenden Treuhandvertrag geregelt. Nicht versichert sind berufliche Reisen Mit dem Erwerb von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet Anteilen des OGAW (die "Anteile“) anerkennt jeder Anleger den Treuhandvertrag, welcher die ver- traglichen Beziehungen zwischen den Anlegern, der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage Verwaltungsgesellschaft und der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen Verwahrstelle festsetzt sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistungordnungsgemäss durchgeführten Änderungen dieses Dokuments. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Treuhandvertrag

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele ReisenDie EnergieVerbund Arena, Eissport- und Ballspielzentrum inklusive der Eisschnelllaufbahn (im Weiteren ESBZ) ist eine kommunale Sporteinrichtung, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in durch den Eigenbetrieb Sportstätten Dresden der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeLandeshauptstadt Dresden verwaltet wird. 2. Der Versicherungsschutz umfasst Die Hausordnung ist für alle privaten Nutzer und beruflich veranlass- ten ReisenBesucher verbindlich und wird von diesen mit Betreten des ESBZ anerkannt. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern Die Hausordnung liegt im Staatsgebiet Servicepunkt zur Information aus und kann jederzeit eingesehen werden. Bei Verstößen gegen die Hausordnung wird der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/Nutzer vom Personal des ESBZ des Objektes verwiesen. In besonders schweren Fällen ist die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatErteilung eines Hausverbotes durch das Hallenmanagement möglich. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise Das ESBZ hat von montags bis freitags von 06:30 bis 23:30 Uhr für maximal 42 Tagealle Nutzer und Besucher geöffnet. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage Am Wochenende und an Feiertagen werden gesonderte Öffnungs- bzw. Schließzeiten durch Aushänge am Servicepunkt bekanntgegeben. Die Öffnungszeiten während der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauerjährlichen Schließwoche werden ebenfalls separat geregelt. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine Das Benutzen des ESBZ ist nur in Verbindung mit einer gültigen Nutzungsvereinbarung (Bescheid, Genehmigung, Miet-, Pachtvertrag bzw. gültige Eintrittskarte) gestattet und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich darf nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar)Eig- nung nach Maßgabe der Erlaubnis erfolgen. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistungerfolgt auf eigene Gefahr. 5. Das Objektpersonal des ESBZ übt gegenüber dem Nutzer das Hausrecht aus. Den Anweisungen ist Folge zu leisten. 6. Dem Nutzer gemäß Nutzungsvereinbarung obliegen während der Nutzungszeit die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für seine Schutzbefohlenen. Er ist für die Durchsetzung der Hausordnung verantwortlich. Im Rahmen von Veranstaltungen steht das Hausrecht zusätzlich dem Veranstalter zu. 7. Neben der Hausordnung gilt für die Benutzung die Sportstättengebührensatzung der Landeshauptstadt in der jeweils gültigen Fassung. 8. Der Nutzer hat den Betreiber des ESBZ von allen Schadensersatzansprüchen einschließlich Prozesskosten freizustel- len, die aus Anlass der Überlassung oder Teilüberlassung des ESBZ an den Betreiber gerichtet werden können. 9. Der Nutzer haftet gegenüber dem Betreiber für alle Schäden, die er im Zusammenhang mit der Benutzung des ESBZ und/oder dessen Einrichtungsgegenständen verursacht hat. 10. Der Betreiber haftet gegenüber dem Nutzer für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des ESBZ stehen, ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Betreiber haftet nicht für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen mitgebrachter Sachen und Gegenstände. 11. Nutzer und Besucher des ESBZ haben sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet noch geschä- digt werden. Alle Nutzer sind zur Rücksichtnahme gegenüber anderen Nutzern und Besuchern verpflichtet. 12. Der Nutzer hat das ESBZ einschließlich aller Einrichtungen und Geräte pfleglich zu behandeln und entsprechend ihrer Bestimmung sachgemäß zu benutzen. 13. Mit Wasser, Wärme- und Elektroenergie ist sparsam umzugehen. Nach Verlassen der Räume hat der Nutzer dafür zu sorgen, dass die Türen u. ä. verschlossen werden und die Energiequellen, Duschen und Wasserhähne abgestellt sind. 14. Jeder Nutzer hat die Pflicht, Störfälle, Beschädigungen und Mängel an der Sportstätte und deren Einrichtungen unver- züglich dem Objektpersonal des ESBZ zu melden. 15. Die Versicherungsprodukte Aufstellung, Anbringung oder die Lagerung von vereinseigenen Geräten bedarf der Zustimmung des Betreibers des ESBZ. 16. Das Aufstellen und Anbringen von Werbung ist nur nach vorheriger Erlaubnis durch den Betreiber des ESBZ gestattet. 17. In allen Kabinen- und Sportbereichen ist der Genuss von Alkohol untersagt. Personen, die aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses im ESBZ auffällig werden bzw. andere gefährden, werden des Objektes verwiesen. Das Gleiche gilt für Besucher, die erkennbar unter Drogeneinfluss stehen. 18. Das Mitbringen von Hunden und anderen Haustieren ist im ESBZ nicht gestattet. 19. Der Betreiber ist berechtigt auf Grund eintretender Witterungsverhältnisse und bei technischen Havarien die Sportflächen kurzfristig temporär zu sperren. Es besteht kein Anspruch auf Rückvergütung von Eintritts- oder Nutzungsentgelten. 20. Die Nutzungszeit ist in der Nutzungsvereinbarung festgelegt. Der Nutzer ist verpflichtet, seine Nutzungszeit pünktlich zu beenden. Überschreitungen der Nutzungszeit werden durch Nachberechnung des Nutzungsentgeltes bzw. mit dem Widerruf zukünftiger Nutzungen geahndet. Nutzer der Sportflächen gemäß Nutzungsbescheid dürfen sich 30 Minuten vor und nach dieser Nutzungszeit zu Umkleidezwecken in den zugewiesenen Umkleidebereichen des ESBZ aufhalten. 21. Beim Verlust eines ausgegebenen Kabinenschlüssels einer Wechselumkleidekabine erhebt der Betreiber eine Gebühr in Höhe von 50,00 € (inkl. der Sparen Reiserücktritt- MwSt.). 22. Nicht entleerte Garderobenschränke und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchungnicht geräumte Garderoben werden durch das Personal des ESBZ geräumt. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt Fundsachen werden angemessen lange durch die Servicepunktmitarbeiter aufbewahrt. Bei Abholung sind gegebenenfalls entstandene zusätzliche Lager- und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht Verwaltungskosten an den Betreiber zu entrichten. 23. Die Umkleide- und Duschräume des ESBZ sind in sauberem Zustand zu verlassen. Die Duschen dürfen nicht mit Straßen- oder Sportschuhen betreten werden. 24. § 2 Beginn Alle Umkleidekabinen, Gänge und Ende sonstigen Räume, welche nicht mit schlittschuhfestem Belag ausgestattet sind, dürfen nur mit Schlittschuhen mit angelegten Kufenschonern betreten werden. 25. Im Sanitärbereich des VersicherungsschutzesESBZ ist die Benutzung von Glasbehältern und ähnlichen Gegenständen untersagt. 26. Alle Sportgruppen haben ihr eigenes Erste-Hilfe-Material (Verbandskasten) mitzubringen. 27. Das Einnehmen von Speisen und Getränken ist auf allen Sportflächen, insbesondere auf und neben den Eisflächen, in der Ballspielhalle und im Ballettraum, in den Gängen und Geräteräumen sowie in den Sanitärräumen verboten. 28. Der Gebrauch und Verkauf von Glasflaschen ist im gesamten ESBZ nicht gestattet. 29. Im ESBZ ist der Umgang mit offenem Feuer untersagt. 30. Im gesamten ESBZ besteht Rauchverbot.

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Samples: Hausordnung

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter VersichererADLER Versicherung AG, ein Unternehmen der SIGNAL IDUNA Gruppe. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Sparten Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Insurance Agreement

Allgemeine Bestimmungen. Finanzierung von öffentlichen Strassen Privatstrassen Mehrwertsteuer Verjährung Zahlungspflichtige Verzug, Rückerstattung Härtefälle 1Für die Kosten für Erstellung und Änderung von öffentlichen Strassen erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen Finanzierung des Unterhaltes und der Erneuerung erfolgt durch den Strasseneigentümer. 2Die Finanzierung von Privatstrassen erfolgt durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG Strasseneigentümer. 1Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Falls die Gemeinde mehrwertsteuerpflichtig wird, wird für ihre Leistungen die zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Abgabepflichten auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und weiterer beteiligter Versichererist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig. 1Bezüglich der Verjährung gilt § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 15 VRPG. Versicherungsschutz besteht 2Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für beliebig viele Reisenperiodisch zu erbringende Leistungen beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres. Zur Bezahlung der Beiträge sind diejenigen Personen verpflichtet, denen zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. 1Für Beiträge, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfindenbis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personenwird ohne Mahnung ein Verzugszins von 5% verrechnet. 2Soweit geleistete Beiträge zurückerstattet werden müssen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2sind sie zum gleichen Ansatz zu verzinsen. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet1Der Gemeinderat ist berechtigt, in dem der/offensichtlichen Härtefällen oder wo die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungenAnwendung dieses Reglements unangemessen wäre, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- denAbgaben ausnahmsweise anzupassen. 2Der Gemeinderat kann Zahlungserleichterungen gewähren. 2Erschliessungsbeiträge für dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehende, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgersunüberbaute Grundstücksteile in Bauzonen werden gestundet (§ 35 Abs. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar4 BauG). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Strassenreglement

Allgemeine Bestimmungen. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft (1) Die nachstehenden Regelungen unter §Firma der Gesellschaft lautet: (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 00000 Xxx Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxx 00 (1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), insbesondere im Bereich der ambulanten, insbesondere vertragsärztlichen Versorgung durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia VersicherungsGründung und den Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums. (2) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) Bad Wildbad mit Betriebsstätte in 00000 Xxx Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxx 00 als medizinisches Versorgungszentrum im Sinne des § 95 SGB V. Das MVZ Bad Wildbad tritt nach außen unter der Bezeichnung Gesundheitszentrum am Kreisklinikum Calw-AG Nagold gGmbH - MVZ Bad Wildbad - auf. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung eines medizinischen Versorgungszentrums zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisennichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, die innerhalb in besonderem Maße den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen dienen und bei denen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen zu Gute kommen. Die Gesellschaft erbringt insbesondere Leistungen die von der gesetzlichen Krankenkasse oder privaten Krankenversicherungen ohne ergänzende Zuzahlung durch den Patienten erstattet werden, d. h. es handelt sich um medizinisch notwendige und unter Berücksichtigung des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Wirtschaftlichkeitsgebots erforderliche Leistungen bei aufgrund ihrer Krankheit hilfsbedürftigen Personen entrichtet wurdei. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO. 2(4) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens – mittelbar oder unmittelbar – dienen. Der Versicherungsschutz Dies umfasst alle privaten auch die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten stationären, ärztlichen und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort nichtärztlichen Leitungserbringern im Gesundheitswesen einschließlich des Angebots und der Arbeitsstätte Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie der versicherten Personen gel- ten nicht als Reiseintegrierten Versorgung. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern Das Unternehmen kann sich im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem StaatsgebietRahmen des kommunal- und gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen an weiteren dem Gesellschaftszweck dienenden Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesen beteiligen, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatmit diesen kooperieren oder solche Unternehmen errichten, erwerben oder pachten. 3(5) Die Gesellschaft hat – vorbehaltlich einer Entscheidung zur Beendigung der Tätigkeit als Gründer eines medizinischen Versorgungszentrums – alles zu unterlassen, was den Wegfall der Gründungsvoraussetzungen i.S. des § 95 Abs. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage1 Sätze 4 und 5 sowie Abs. Bei 1a Satz 1 SGB V (bzw. entsprechender Nachfolgenormen) herbeizuführen geeignet ist und damit nach § 95 Abs. 6 Satz 3 f. SGB V (bzw. einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage eventuellen Nachfolgenorm) mit Ablauf einer Karenzzeit von sechs Monaten mit dem Verlust der ReiseZulassung als medizinisches Versorgungszentrum sanktioniert wäre bzw. In was in sonstiger Weise zu einer Entziehung der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauervertragsärztlichen Zulassung führen könnte. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Allgemeine Bestimmungen. a. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Nutzungsvertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss derjenigen Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Die nachstehenden Regelungen unter §Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, inso- fern sie diesen Bedingungen zuwiderlaufen. b. Die Abtretung von Ansprüchen aus einem Vertragsverhältnis mit Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH setzt zu ihrer Wirksamkeit die vorherige schriftliche Zustim- mung von Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH voraus. c. Erfüllungsort ist Eibelstadt, der Sitz des Dienstleisters iWelt AG. d. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne von § 1 bis 19 gelten HGB und erfolgt die Nutzung von sp-datenbanken für alle Reiseversiche- rungen den Geschäftsbetrieb des Kunden oder hat der Kunde keinen ständigen Wohnsitz im Inland, so ist Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Nutzungsvertrag Stuttgart. e. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dazu zählt auch die Aufhebung der Schriftformerfordernis. f. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Nutzungsvertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit insgesamt hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall eine un- wirksame Bestimmung durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reiseneine Bestimmung ersetzen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdemit dem Nutzungsvertrag ver- folgten Ziel am nächsten kommt. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Nutzungsvertrag

Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Der OGAW‌ Der Fonds ("der OGAW“) wurde am 28. September 2010 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein für unbestimmte Dauer gegründet. Der OGAW untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa- pieren (UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Der OGAW kann gemäss seiner Anlagepolitik in Wertpapiere und andere Vermögenswerte investieren. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen Anlagepolitik des durch OGAW wird im Rahmen der Anlageziele festgelegt. Das Nettofondsvermögen des OGAW bzw. einer jeden Anteils- klasse und die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter VersichererNettoinventarwerte der Anteile des OGAW bzw. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder der Anteilsklassen werden in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2jeweiligen Refe- renzwährung ausgedrückt. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten Die jeweiligen Rechte und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „ReisePflichten der Eigentümer der Anteile (nachstehend als "Anlegergilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort bezeichnet) und der Arbeitsstätte Verwal- tungsgesellschaft und der versicherten Personen gel- ten nicht als ReiseVerwahrstelle sind durch den vorliegenden Treuhandvertrag geregelt. Nicht versichert sind berufliche Reisen Mit dem Erwerb von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet Anteilen des OGAW (die "Anteile“) anerkennt jeder Anleger den Treuhandvertrag, welcher die ver- traglichen Beziehungen zwischen den Anlegern, der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage Verwaltungsgesellschaft und der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen Verwahrstelle festsetzt sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistungordnungsgemäss durchgeführten Änderungen dieses Dokuments. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Treuhandvertrag

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte PersonenName, Sitz, Rechtsform ====================== 1. Versicherungsschutz besteht Der Verein führt den Namen “Rot-Weiss Essen e.V.” 2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Bergeborbeck und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen unter VR 10162 eingetragen. 3. Die Vereinsfarben sind Rot und Weiss. Die Spielkleidungen der Heim- und Auswärtstrikots aller Mannschaften von Rot-Weiss Essen sind entsprechend in ihrer Hauptfarbe Rot und Weiss bzw. in Varianten davon. Die Spielkleidungen des Ausweich- und Torwarttrikots sind in ihren Hauptfarben höchstens zusätzlich in neutralen (schwarz und grau) oder den Stadtfarben (gelbes Trikot, blaue Hose) zu halten. In Ausweichtrikots ist nur dann zu spielen, wenn es entsprechende Vorgaben von dritter Stelle (Schiedsrichter, Verband etc.) gibt. 4. Das Vereinszeichen, das zugleich eingetragene Bildmarke gem. § 3 Markengesetz ist, sieht wie folgt aus: 5. Der Verein Rot-Weiss Essen setzt sich bei Fußballverbänden und anderen Institutionen dafür ein, dass bei Fußballspielen stets eine ausreichende Anzahl von Stehplätzen für beliebig viele ReisenHeim- und Auswärtsfans anzubieten ist. Rot-Weiss Essen verpflichtet sich bei Heimspielen des Regelbetriebes dazu, dass für Heim- und Auswärtsfans ausreichende Stehplätze angeboten werden. Dies bedeutet, dass die absolute Anzahl nicht unter 8.000 Stehplätze fallen darf, sofern keine Sicherheitsvorgaben dagegen sprechen. 1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der heranwachsenden Jugend, wobei der Mannschaftssport Fußball als Hauptsportart die hervorragende Stellung innerhalb des versicherten Zeitraums stattfindenVereins einnimmt. Der Verein hat eine Fan- und Förderabteilung und kann weitere Abteilungen bilden. Der Verein verpflichtet sich zu parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Neutralität. RWE bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen sowie anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen. Das gilt insbesondere für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexuellen Orientierung oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeBehinderung. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten Verein verfolgt ausschließlich und beruflich veranlass- ten Reisenunmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Als „Reise“ gilt Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die vorübergehende Abwesenheit satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zur Erhaltung der versicherten Gemeinnützigkeit darf keine Person von ihrem ständigen Wohnsitz durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter, soweit in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reisedieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Der Zielort Verein ist berechtigt, sich in rechtlich zulässigem Maß, das vorrangig durch die Vereinssatzung und daneben durch die Regelungen der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisenzuständigen Sportverbände bestimmt wird, an Gesellschaften mit begrenzter Haftung zu beteiligen. FahrtenEr ist insbesondere berechtigt, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebietseine Fußballabteilung oder Teile derselben, in rechtlich zulässiger Form auf eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Essen zu übertragen, die das Spielrecht bzw. die Lizenzen der übertragenen Vereinsmannschaften zur Teilnahme an dem der/Spielbetrieb der Ligen der deutschen Fußballverbände übernimmt bzw. erwirbt. In Kapitalgesellschaften, an denen Beteiligungen des Vereins bestehen, wird der Verein durch den Vorstand vertreten, der insofern die Mitarbeiter/Erforderlichkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates gem. § 17 Abs. 6 Satz 3 Buchstaben f) ii) zu beachten hat. Bei Auflösung, Fortfall des bisherigen Zwecks oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Es fällt an die Sport- und Bäderbetriebe der Stadt Essen, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit Dreiviertel-Mehrheit eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechtes als Rechtsnachfolger beruft. Es ist dem Rechtsnachfolger mit der Auflage zu übertragen, dass er für den in einen zusätzlichen Wohnsitz hat§ 2 dieser Satzung angegebenen Zweck ausschließlich und unmittelbar zu verwenden ist. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1. Der Verein ist ordentliches Mitglied des Landesverbandes (Fußballverband Niederrhein). Bei Erwerb der Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der Fußball-Lizenzligen Bundesliga oder 2. Bundesliga wird er ferner ordentliches Mitglied des „Die Liga-Fußballverband e.V.“ 2. Der Verein und seine Mitglieder sind aufgrund der Mitgliedschaft Satzung und Nebenordnungen des Fußballverbandes Niederrhein unterworfen. Der Verein erkennt die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe des Verbandes als für sich unmittelbar verbindlich an. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise Die Satzung und Nebenordnungen des „Die Liga-Fußballverband e.V.“ – insbesondere Ligastatut, Anti-Dopingbestimmungen – sowie die dazu erlassenen Aus- und Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes werden für maximal 42 Tageden Verein und seine Mitglieder mit dem Erwerb der Lizenz unmittelbar verbindlich, es sei denn, dies wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 ff. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur AO) im Einzelfall unvereinbar. Die Regelungen des zwischen dem „Die Liga-Fußballverband e.V.“ und dem Deutschen Fußball-Bund e.V. geschlossenen Grundlagenvertrages sind für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauerden Verein ebenfalls verbindlich. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine Der Verein und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen seine Mitglieder unterwerfen sich mit dem Erwerb der Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der Fußball-Lizenzligen Bundesliga oder 2. Bundesliga der Vereinsstrafgewalt des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ„Die Liga-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/LeistungFußballverband e.V.“. 5. Die Versicherungsprodukte inklDer Verein ist außerdem mittelbares Mitglied in folgenden Fußballverbänden: - Nationaler Dachverband (Deutscher Fußball-Bund e.V.) - Regionalverband 6. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich - der Sparen Reiserücktritt- Satzung des Nationalen Dachverbandes (Deutscher Fußball-Bund e.V.), dem Statut für die 3. Bundesliga und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werdenden dazu gehörigen Nebenordnungen – insbesondere Spielordnung, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)BuchungRechts- und Verfahrensordnung, Trainerordnung, Schiedsrichterordnung und Jugendordnung, Durchführungsbestimmungen Doping – sowie den dazu erlassenen Aus- und Durchführungsbestimmungen und erkennen diese in ihrer jeweiligen Fassung als für sich unmittelbar verbindlich an. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht Beauftragten des Deutschen Fußball-Bundes e.V., insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen nach DFB-Satzung (z.Z. § 44) verhängt werden. § 2 Beginn Der Verein und Ende seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des VersicherungsschutzesDeutschen Fußball- Bundes e.V., die durch die vorstehend genannten Regelungen und Ordnungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck seine eigene und die von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem Deutschen Fußball-Bund e.V. - der Satzung des Regionalverbandes und der dazu gehörigen Nebenordnungen - insbesondere Spielordnung, Rechts- und Verfahrensordnung und Jugendordnung – sowie den dazu erlassenen Aus- und Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung sowie den Entscheidungen bzw. Beschlüssen der zuständigen Organe dieses Verbandes und erkennen diese als für sich unmittelbar verbindlich an. 7. Der Verein und seine Mitglieder übertragen im Rahmen der einschlägigen Verbandszuständigkeiten die eigene und die durch die Mitglieder überlassene Strafgewalt auf den Fußballverband Niederrhein und den Regionalverband zur Ausübung durch die jeweiligen Rechtsorgane und unterwerfen sich den getroffenen Entscheidungen bzw. Beschlüssen der Rechtsorgane. 8. Der Verein verpflichtet sich, keine Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern (am Spielbetrieb)/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, als Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen aufzunehmen, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen. 9. Soweit der Verein Vereinsabteilungen in eine Tochtergesellschaft ausgliedert, die das Spielrecht bzw. die Lizenzen der übertragenen Vereinsmannschaften zur Teilnahme an dem Spielbetrieb der Ligen der deutschen Fußballverbände übernimmt bzw. erwirbt, wird er für die Übernahme der Grundsätze aus den Ziffern 1. – 8. in den einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen Sorge tragen, soweit dies verbandsrechtlich erforderlich ist.

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Samples: Statutes

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte PersonenRegionalliga Nordost 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele ReisenDer NOFV unterhält die Regionalliga Nordost (im Folgenden nur Regionalliga genannt), die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für in einer Staffel spielt. 2. Die Regionalliga Nordost spielt grundsätzlich mit 18 Mannschaften. Weiteres bestimmt die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder jährliche Auf- und Abstiegsregelung. 3. Die Spiele der Regionalliga werden in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten PersonenRegel an Wochenenden angesetzt. Als Regelspieltag gilt der Sonntag. Spielbeginn ist in der Regel um 13:30 Uhr bzw. 14:00 Uhr. Ansetzungen an Feiertagen sind unter Beachtung örtlicher Bestimmungen möglich. Die Interessen und Wünsche der TV-Anstalten sind vorrangig zu berücksichtigen. Spiele können auf Grund von Terminmangel, sofern infolge Witterungseinflüsse oder aus sonstigen, besonderen Umständen, auch an anderen Wochentagen oder zu anderen Zeiten angesetzt werden. 4. Das für Regionalligaspiele gemeldete Hauptstadion darf in einem Spieljahr von nicht mehr als zwei Vereinen der Regionalliga als Hauptstadion genutzt werden. 5. In der Regionalliga dürfen nur Spieler eingesetzt werden, denen die Versicherungsprämie Sporttauglichkeit, entsprechend den Empfehlungen für diese Personen entrichtet Tauglichkeitsuntersuchungen des DFB, erteilt wurde. Der Nachweis ist vor Aufnahme in die Spielberechtigungsliste zu erbringen. 6. Dem NOFV sind zu jedem Spiel fünf Ehrenkarten inklusive VIP-Berechtigung der besten Kategorie mit ungehinderter Sicht zum Spielfeld und zu den Ersatzspielerbänken sowie drei Durchfahrtsscheine rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Weitere fünf Ehrenkarten mit VIP- Berechtigung und drei Durchfahrtsscheine sind an den Landesverband des Platzvereins auszugeben. 1. Teilnahmeberechtigt an der Regionalliga Nordost sind ausschließlich Vereine der Mitgliedsverbände des NOFV. Voraussetzung zur Teilnahme an der Regionalliga Nordost ist die Zulassung zum Spielbetrieb gemäß Abschnitt II. dieser Bestimmungen. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit Verein kann das Recht zur Teilnahme am Spielbetrieb der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort Regionalliga Nordost an eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als Verein mehrheitlich (50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort % + mindestens 1 weiterer Stimmanteil) beteiligt ist und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hatüber eine eigene Fußballabteilung verfügt. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 TageÜberträgt der Verein sein Teilnahmerecht an eine Kapitalgesellschaft, an die er seinen Spielbetrieb oder Teile hiervon ausgegliedert hat, so hat er dies dem NOFV durch Überlassung der Nutzungsüberlassungsvereinbarung umgehend anzuzeigen. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur Der Verein hat dabei sicherzustellen, dass seine mehrheitliche Beteiligung (50 % + mindestens 1 weiterer Stimmanteil) erhalten bleibt und die Verpflichtungen aus Durchführungsbestimmungen, Teilnahmevertrag und Schiedsgerichtsvertrag für die ers- ten 42 Tage Regionalliga Nordost uneingeschränkt übernommen werden. 1. Die Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb der ReiseRegionalliga erlischt für die Teilnehmer der Spielklasse ohne vorherige Ankündigung mit Ablauf des Spieljahres, für die sie erteilt worden ist. 2. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn a) eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist; b) der Teilnehmer seine wesentlichen Verpflichtungen aus der NOFV-Spielordnung, insbesondere aus § 3 der NOFV-Spielordnung, verletzt hat; c) der Teilnehmer seine im Zulassungsverfahren bestehenden oder eingegangen wesentlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat; d) bei Teilnehmern und mit diesen verbundenen Unternehmen oder anderen Unternehmen durch Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten der ordnungsgemäße Ablauf des Spielbetriebs gefährdet wird und wesentliche in den Bestimmungen des DFB und NOFV getroffene Wertentscheidungen umgangen werden; Über den Entzug der Zulassung entscheidet gemäß § 25 Ziffer 3. der NOFV-Satzung das Präsidium des NOFV auf Antrag des Spielausschusses. 3. In geeigneten Fällen können statt eines Entzuges der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der ReisedauerZulassung dem Teilnehmer nachträglich Auflagen erteilt werden. § 5 Ziffer 4. dieser Durchführungsbestimmungen gilt entsprechend. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungenIst die Zulassung entzogen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen so scheidet der Teilnehmer am Ende des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar)Spieljahres aus der Regionalliga aus. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten ausgetragenen und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistungnoch auszutragenden Spiele werden nicht gewertet. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht Auf die Zulassung kann im Laufe eines Spieljahres nicht verzichtet werden. § 2 Beginn und Ende des VersicherungsschutzesSie ist nicht übertragbar.

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Samples: Durchführungsbestimmungen Zur Regionalliga Nordost Der Herren

Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Der OGAW‌ Der Anlagefonds Classic Global Equity Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 9. Dezember 1997 als Investmentunter- nehmen für andere Werte nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet und am 19. Dezember 1997 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der Anlagefonds wurde mit Genehmigung vom 04. August 2015 der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein in einen Organis- mus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) umgewandelt. Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Der OGAW kann gemäss seiner Anlagepolitik in Wertpapiere und andere Vermögenswerte investieren. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen Anlagepolitik des durch OGAW wird im Rahmen der Anlageziele festgelegt. Das Nettofondsvermögen des OGAW bzw. einer jeden Anteils- klasse und die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter VersichererNettoinventarwerte der Anteile des OGAW bzw. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder der Anteilsklassen werden in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2jeweiligen Refe- renzwährung ausgedrückt. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten Die jeweiligen Rechte und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „ReisePflichten der Eigentümer der Anteile (nachstehend als "Anlegergilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort bezeichnet) und der Arbeitsstätte Verwal- tungsgesellschaft und der versicherten Personen gel- ten nicht als ReiseVerwahrstelle sind durch den vorliegenden Treuhandvertrag geregelt. Nicht versichert sind berufliche Reisen Mit dem Erwerb von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet Anteilen des OGAW (die "Anteile“) anerkennt jeder Anleger den Treuhandvertrag, welcher die ver- traglichen Beziehungen zwischen den Anlegern, der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage Verwaltungsgesellschaft und der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen Verwahrstelle festsetzt sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistungordnungsgemäss durchgeführten Änderungen dieses Dokuments. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Treuhandvertrag

Allgemeine Bestimmungen. 1 Selbstverständnis (1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die nachstehenden Regelungen unter Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken. (2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein … e. V. bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: - Menschlichkeit - Unparteilichkeit - Neutralität - Unabhängigkeit - Freiwilligkeit - Einheit - Universalität. Diese Grundsätze sind für alle Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein … e. V. sowie deren Mitglieder verbindlich. Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK - Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere: • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen, • die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros, • die Vermittlung von Familienschriftwechseln. (3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein … e. V. ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverbandes … e. V. Der Ortsverein … e. V. ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der … (4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverbandes … e. V. nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein … e. V. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins … und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. (5) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein. (1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein … e. V. ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Sein Zweck ist die Wahrnehmung der Interessen derjenigen, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie das Hinwirken auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben: • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen, • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben, • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung, • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände, • Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender, • Suchdienst und Familienzusammenführung, • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe, • Pflege der Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder. Die Erfüllung dieser Aufgaben durch den Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein … e. V. erfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 28). (3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein … e. V. wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden, stellt Hilfsmittel bereit und führt im Einvernehmen mit dem Kreisverband die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch. Sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes. (4) Dem Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein … e. V. können in gegenseitigem Einvernehmen weitere Aufgaben vom Präsidium des Kreisverbandes übertragen werden. (1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein … e. V. hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in … Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein … e. V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt. Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft im Kreisverband erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen. Verliert ein Ortsverein die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat er sein Vermögen demjenigen zu übertragen, der im Falle der Auflösung Anfallsberechtigter wäre (§§ 29 Abs. 6, 33). (2) Mitglieder des Ortsvereins sind: a) die als Mitglieder des Ortsvereins aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 1 bis u. 2), b) nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (§ 11 Abs. 2) und c) Ehrenmitglieder (§ 12). (3) Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20.03.20091, die Satzung des Landesverbandes, die Satzung des Bezirksverbandes sowie die Satzung des Kreisverbandes,2 1 Soweit nachfolgend auf die Satzung des DRK e. V. bzw. auf die Bundessatzung Bezug genommen wird, wird auf die DRK-Satzung in der Fassung vom 20.03.2009 verwiesen. 2 Soweit nachfolgend auf die Satzung des Landesverbandes bzw. des Kreisverbandes Bezug genommen wird, wird auf die Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.10.2015 bzw. des Kreisverbandes … in der Fassung vom xx.xx.20xx verwiesen. geht den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein … e. V. und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vor. (4) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein … e. V. verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, nach § 16 Abs. 2 a in Verbindung mit § 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen Abs. 1 Unterabsatz 4 der Satzung des Landesverbandes3. (5) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein … e. V. vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft im DRK- Kreisverband … e. V. Der Kreisverband … vermittelt seinen Gliederungen sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im DRK-Bezirksverband … e. V. Der Bezirksverband vermittelt seinen Gliederungen sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Der DRK- Landesverband Rheinland-Pfalz vermittelt seinen Gliederungen sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbstständigkeit der Gliederungen wird durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungsin den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V., des DRK-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurde. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der ReiseLandesverbandes Rheinland-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des VersicherungsschutzesPfalz

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Samples: Mustersatzung Für Ortsvereine Des DRK Lv RLP

Allgemeine Bestimmungen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele ReisenDie Deichkinder GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer selbst oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Deichkinder GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die innerhalb Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Deichkinder GmbH gegenüber Unternehmern nicht. Gegenüber Verbrauchern beschränkt sich die Haftung in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgü tern des versicherten Zeitraums stattfindenKunden, für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder in grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten PersonenVerletzung des Lebens, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdedes Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass- ten ReisenDie Firma Deichkinder GmbH ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Als „Reise“ gilt Ein sachlich gerechtfertigter Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn: - Höhere Gewalt (Brand, Streik, Flut o.ä.) oder andere von der Deichkinder GmbH nicht zu vertretende Umstände die vorübergehende Abwesenheit Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. - Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angaben wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder des Zwecks, gebucht werden - Die Deichkinder GmbH begründeten Anlass zu der versicherten Person Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Deichkinder GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann (z.B. Rufgefährdung), insbesondere solchem außerhalb der Einflusssphäre der Deichkinder GmbH. Die Deichkinder GmbH wird den Kunden von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt Kenntnis setzen. Im Falle des Rücktritts der priva- ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohno- der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/Deichkinder GmbH besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz gegen die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat.Deichkinder GmbH. 3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 TageEs gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers- ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der ReisedauerAls Gerichtsstand wird, soweit zulässig, Hamburg vereinbart. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungenHinweise zum Datenschutz: Die Deichkinder GmbH weist darauf hin, dass die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar)Geschäftsverkehr anfallenden Daten gespeichert werden. Diese Daten werden für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erhoben, verwaltet und genutzt. Des Weiteren verwenden wir Ihren Namen, Ihre Adresse, und ggf. Ihre @ - Mail Adresse, um Ihnen interessante Informationen über unser Leistungsangebot zukommen zu lassen. Selbstverständlich werden wir dies unterlassen, wenn Sie dieser Nutzung widersprechen. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/LeistungStrenge Vertraulichkeit aller persönlichen Daten hat für die Deichkinder GmbH höchsten Stellenwert. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: General Terms and Conditions

Allgemeine Bestimmungen. 7.1. Festgehalten wird, dass DOHO VERWALTUNG das Wohnheim auf Grund eines Verwaltungsvertrages mit der Vermietergemeinschaft betreibt. Der Nutzer erklärt sich einverstanden, dass dieser Nutzungsvertrag von der Vermietergemeinschaft auf andere Personen oder Unternehmen übertragen werden kann. Macht die Vermietergemeinschaft von diesem Recht Gebrauch, hat sie dies gegenüber dem Nutzer schriftlich zu erklären; in diesem Fall gehen sämtliche Rechte und Pflichten der Vermietergemeinschaft aus diesem Vertrag, einschließlich jene in Verbindung mit der Kaution, auf den Rechtsnachfolger über. 7.2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform, wobei E-Mails auch ohne qualifizierte elektronische Signatur (§ 7.3. Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht gültig oder durchsetzbar sind, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 19 gelten im Antrag definierten Begriffe, die auch in diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung in diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen. 7.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Reiseversiche- rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen führenden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versicherer. § 1 Versicherte Reise/versicherte Personen 1. Versicherungsschutz besteht für beliebig viele ReisenStreitigkeiten, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfindensich aus diesem Vertrag ergeben oder die sich auf seine Verletzung, sein wirksames Zustandekommen, seine Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist das für Wien Donaustadt örtlich und sachlich für die in dem Versicherungsnachweis/ Versicherungsschein oder in jeweilige Rechtssache zuständige Gericht. Das Recht von DOHO VERWALTUNG, jedes für den Nutzer sonst zuständige Gericht anzurufen bleibt unberührt. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit der Buchungsbestätigung/Rechnung namentlich genannten PersonenAusnahme jener Bestimmungen, sofern die Versicherungsprämie für diese Personen entrichtet wurdeauf ausländisches Recht verweisen. 27.5. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten Nutzer nimmt zur Kenntnis und beruflich veranlass- ten Reisenstimmt ausdrücklich zu, dass DOHO VERWALTUNG personenbezogene Daten des Nutzers automationsunterstützt und manuell verwendet. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits- stätte in Deutschland zum gebuchten Hierzu gehören Vor- und versicherten Aufenthalt der priva- ten Zuname, Titel/akad. Grad, Matrikelnummer, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Zahlungen, Gutschriften, Salden und beruflich veranlassten ReiseRückstände, sowie Bankkontonummern bei Einziehungsaufträgen. 7.6. Der Zielort Nutzer stimmt der Reise muss zum Wohno- Übermittlung von Daten aus der Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie aufweisen. Fahrtengenannten Verarbeitung über die gesetzliche Verpflichtung hinaus für den Geld- und Zahlungsverkehr, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und zwischen dem Wohnort an Einrichtungen des Bundes und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel- ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst- Mitarbeitern Länder, an den Liegenschaftseigentümer sowie im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in Einzelfall auf Grund einer besonderen Zustimmung des Nutzers an einen zusätzlichen Wohnsitz hatvon diesem genau bezeichneten Empfänger zu. 37.7. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise Der Nutzer stimmt hiermit der Verwendung seiner personenbezogene Daten für maximal 42 TageMarketingzwecke von DOHO VERWALTUNG, insbesondere auch der Zusendung von Werbenachrichten, auch per E-Mail (§ 107 Telekommunikationsgesetz 2003), ausdrücklich zu. Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für Diese Zustimmung zur Verwendung der personenbezogenen Daten zu eigenen Marketingzwecken von DOHO VERWALTUNG und die ers- ten 42 Tage der Reise. In der ReiseZustimmung zum Erhalt von Werbenachrichten von DOHO VERWALTUNG kann durch den Nutzer jederzeit per E-Rücktrittskosten-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der ReisedauerMail an xxxxxx@xxxx-xxxxxxxxxx.xx widerrufen werden. 4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis- tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt wer- den, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beherbergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläuterungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/Leistung insge- samt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. 5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab- bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden. § 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen