Allgemeine Bestimmungen. 1 Name und Sitz 1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG) 2. Sitz des Vereins ist Westerstede. 1. Der Verein betreibt die Sach- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallen. 2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließen. 3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln. 4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten). 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz, Fahrrad Diebstahlversicherung (Flottenversicherung) Für Gewerbliche Räder, Privathaftpflichtversicherung Exclusiv Schutz
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name Nachfolgende Satzung gilt in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Sitz
1Männer gleichermaßen. Der Die MEDIEN-VERSICHERUNG a.G. KARLSRUHE vorm. Buchgewer- be-Feuerversicherung, gegr. 1899, ist unter dem Namen Feuerversi- cherungs-Genossenschaft Deutscher Buchdrucker gegründet wor- den und führte von 1942 bis 1985 den Namen Buchgewerbe- Feuerversicherung a.G. Sie ist ein Versicherungsverein auf Gegensei- tigkeit. Ihr Sitz ist Karlsruhe. Gegenstand des Unternehmens ist im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über In- und Ausland - der Betrieb der Unfall- und Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Sachschadenversicherung, der Versicherung gegen verschie- dene finanzielle Verluste und der Rechtsschutzversicherung in der Erstversicherung - die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG)Vermittlung von Versicherungen, - die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an anderen Unter- nehmen und deren Errichtung. Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)
2Rückversicherung wird nicht betrieben. Sitz Das Geschäftsjahr des Vereins ist Westerstede.
1das Kalenderjahr. Der Verein betreibt die Sach- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallen.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließen.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten).
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich veröffentlicht alle Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger zu machenBundesanzeiger.
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Samples: Fahrradversicherung, Pedelec / E Bike Versicherung, Privathaftpflichtversicherung
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und Sitzihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezah- len.
2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.
3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Aus- nahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Ab- schlusse des Vertrages auf den Erwerber über. 44 SR 221.301 45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen Jan. 2008 (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)
2. Sitz des Vereins ist Westerstede.
1. Der Verein betreibt die Sach- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigtAS 2007 4791; BBl 2002 3148, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallen.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließen.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten2004 3969).
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: Obligation Law, Obligation Law, Obligation Law
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name Name, Sitz und SitzGeschäftsgebiet
1. Der im Jahre 1923 1788 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein führt den Namen Ostangler Brandgilde, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG). Die Gesell- schaft hat ihren Sitz in Kappeln.
2. Sitz Das Geschäftsgebiet umfasst die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die anderen Vertragsstaaten des Vereins ist WesterstedeAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
1. Der Verein betreibt die Sach- Versicherungssparten: Unfall-, Feuer- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigtandere Sachschäden, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließenAllgemeine- und Bootshaftpflicht, dass der Versi- cherungsnehmer verschiedene finanzielle Verluste, nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallensubstitutive Kran- kenversicherung, Rechtsschutzversicherung.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließenIn den von ihr nicht betriebenen Versicherungszweigen kann die Gesellschaft den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation kann Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versichern und in den von ihr betriebenen Versicherungszweigen Rückversiche- rung gewähren. Der Umfang dieser Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten darf jeweils 15 % der Europäischen Union (EU- Staaten)Bruttobeitragseinnahmen nicht übersteigen.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Insurance Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name Name, Sitz und SitzGeschäftsgebiet
1. Der im Jahre 1923 1788 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein führt den Namen Ostangler Brandgilde, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG). Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Kappeln.
2. Sitz Das Geschäftsgebiet umfasst die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die anderen Vertragsstaaten des Vereins ist WesterstedeAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
1. Der Verein betreibt die Sach- Versicherungssparten: Unfall-, Feuer- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigtandere Sachschäden, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließenTransportversicherung, dass der Versi- cherungsnehmer Allgemeine-, Boots- und Luftfahrzeughaftpflicht, verschiedene finanzielle Verluste, nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallensubstitutive Krankenversicherung, Rechtsschutzversicherung.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließenIn den von ihr nicht betriebenen Versicherungszweigen kann die Gesellschaft den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation kann Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versichern und in den von ihr betriebenen Versicherungszweigen Rückversicherung gewähren. Der Umfang dieser Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten darf jeweils 15 % der Europäischen Union (EU- Staaten)Bruttobeitragseinnahmen nicht übersteigen.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: Geräte Versicherung, Geräte Versicherung, Geräte Versicherung
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name Name, Rechtsform und Sitz
11 Die "BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB)" ist eine öffentlich- rechtliche Anstalt der Vertragskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sitz der Anstalt ist Basel.
1 Die BSABB bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach Art. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit 61 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVG) obliegenden Aufgaben.
2 Die Vertragskantone übertragen der BSABB überdies die Aufsicht über die nach Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unter kantonaler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen. Sie können der BSABB zudem die Aufsicht über unter der Aufsicht der Gemeinden stehende Stiftungen gänzlich oder teilweise übertragen.
3 Für die Vertragskantone nimmt die BSABB für die kantonalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung von Art. 85 und 86 ZGB wahr. Die BSABB wird nach den Grundsätzen der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG)Kunden-, Leistungs- und Wirkungs- orientierung sowie der Wirtschaftlichkeit geführt. Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)
2. Sitz des Vereins ist WesterstedeIhre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
1. Der Verein betreibt die Sach- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallen.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließen.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten).
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: BVG Und Stiftungsaufsichtsvertrag, BVG Und Stiftungsaufsichtsvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name Gemeinsame Amtsstelle § 2 Zweck § 3 Standort und SitzLeitgemeinde
1. Der 1 Die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden bestimmen den Betriebsstandort des KS.
2 Dieser befindet sich im Jahre 1923 gegründete Verein Einzugsgebiet der Vertragsgemeinden und muss mit öffent- lichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein.
3 Die Leitgemeinde des KS ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne die Gemeinde Therwil. Die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, der Betriebsmittel sowie die Sicher- stellung der Betriebsfähigkeit des Geset- zes KS (insbesondere die Einrichtung und Betreuung der IT) erfolgt durch die Leitgemeinde. Näheres wird nachfolgend in § 14 geregelt.
1 Der Beitritt weiterer Gemeinden zum KS ist möglich.
2 Für den Beitritt bedarf es eines Beschlusses der Legislative der beitrittswilligen Ge- meinde, der integralen Übernahme dieser Vereinbarung sowie der einstimmigen Zu- stimmung der bestehenden Vertragsgemeinderäte.
3 Neue Mitgliedergemeinden übernehmen in finanzieller Hinsicht die Rechte und Pflich- ten der bestehenden Vertragsgemeinden gemäss § 14. 1 Gesetz über die Beaufsichtigung Organisation und die Verwaltung der privaten Versiche- rungsunternehmen Gemeinden vom 28.05.1970 (VAG)Gemeindegesetz; SGS 180) 4 Sie bringen Personalressourcen gemäss ihrem effektiven Bedarf an Vollzeitstellen (Full Time Equivalent, FTE) für Veranlagungsfachpersonen in das KS ein, wobei als Richtwert pro 1'000 Veranlagungen von einer Vollzeitstelle ausgegangen wird. Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)
2. Sitz des Vereins ist WesterstedeIm Übrigen gilt § 16.
1. Der Verein betreibt die Sach- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallen.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließen.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten).
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: Vertrag Über Die Einsetzung Einer Gemeinsamen Amtsstelle, Vertrag Über Die Einsetzung Einer Gemeinsamen Amtsstelle
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name und – Name, Sitz
1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)
2. Sitz des Vereins ist Westerstede., Zweck u. a.
1. Der Verein betreibt die Sach- ist eine Sterbekasse und Unfallversiche- rungführt den Namen Hinterbliebenenkasse der Heilberufe HDH Versicherungsverein
a. G. in München. Er Der Verein ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallen§ 210 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließenleistet im Todesfall (Versicherungsfall) seiner Mitglieder ein Sterbegeld. Der Verein kann auch Lebensversicherungsverträge an andere Versicherungsunternehmen vermitteln.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermittelnDas Geschäftsgebiet des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Bundesanzeiger oder im Internet auf der Europäischen Union (EU- Staaten)Homepage der HDH.
15. Das Geschäftsjahr ist das KalenderjahrDer Verein unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Versicherungsaufsicht (BaFin), Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000, 00000 Xxxx.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: Sterbegeldversicherung, Sterbegeldversicherung
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name und Sitz
1.1. Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage, das sind: 1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung Jänner, 6. Jän- ner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Okto- ber, 1. November, 8. Dezember (mit Ausnahme § 13a ARG und § 18a KJBG), 25. und 26. Dezember. Für Angehörige der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)
2. Sitz des Vereins ist Westerstedeevangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodisten- kirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.
11.2. Der Verein betreibt Für Angehörige der israelitischen Glaubensge- meinschaft gilt der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag. Eine Freistellung unter Entgeltfortzahlung hat al- lerdings nur dann zu erfolgen, wenn es die Sach- betreffende Arbeitnehmerin spätestens eine Woche vorher be- gehrt und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer Freistellung nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallenbetriebliche Gründe entgegenstehen.
21.3. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließenFür Feiertagsarbeit und deren Vergütung gelten die Bestimmungen des ARG.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten).
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name 8.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Nebenabreden, Änderungen und SitzErgänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
18.2. Der Auftragnehmer kann den Vertrag sowie einzelne Rechte und Pflichten daraus ganz oder teilweise auf seine verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) übertragen.
8.3. Die Parteien dürfen die jeweils andere Partei öffentlich als Vertragspartner und Referenz nennen. Allein zu diesem Zweck sind die Parteien berechtigt,
8.3.1. den (Marken-) Namen der anderen Partei samt deren Unternehmensanschrift zu nennen,
8.3.2. die Unternehmenskennzeichnung, das Firmenlogo und die Marke zu nennen,
8.3.3. eine Verlinkung zu der Internetpräsenz zu erstellen und
8.3.4. erkennbar zu machen, in welcher Form die wirtschaftliche Zusammenarbeit besteht.
8.4. Zusätzlich erlaubt der Auftraggeber dem Auftragnehmer, die im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne Rahmen des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen Vertrags erbrachten Leistungen unter Nennung des Auftraggebers als Referenz und zu Werbezwecken (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)
2. Sitz des Vereins ist WesterstedeBild, Video, Print, Online und sonstige Medien) zu verwenden.
18.5. Der Verein betreibt die Sach- Die Einwilligung zur Referenznennung gem. Ziff. 8.3 und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallen8.4 kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
28.6. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließenAusschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten).
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name Name, Sitz, Rechtsstellung und SitzGerichtsstand
1. Der Die im Jahre 1923 1820 gegründete Verein Gesellschaft führt den Namen CONSTANTIA Versicherungen a.G.
2. Die Gesellschaft ist ein Versiche- rungsverein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
3. Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)
2. Ihr Sitz des Vereins ist WesterstedeEmden.
1. Der Verein Die Gesellschaft betreibt die Sach- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass von der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallenMitgliederver- treterversammlung genehmigten Sachversicherungen.
2. Der Verein darf Die Gesellschaft ist berechtigt, für übernommene die selbstabgeschlossenen Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließenabzuschließen.
3. Der Verein Die Gesellschaft hat das Recht, durch seine Organisation für Rechnung anderer Versicherer Versicherungen in allen den Sparten zu vermittelnver- mitteln, die sie nicht selbst betreibt.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie erstreckt sich auf die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten)Bundesrepublik Deutschland.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.Die Bekanntmachungen erfolgen in schriftlicher Form an die Mitglieder oder durch Anzeige in der Ostfriesen-Zeitung in Leer oder deren Rechtsnachfolger
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Samples: Satzung
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name Name, Vereinsfarben, Sitz und Sitz
1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)
2. Sitz des Vereins ist Westerstede.Eintragung
1. Der Verein betreibt die Sach- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallenführt den Namen: Verein für Leibesübungen von 1899 e. V. Osnabrück (abgekürzt: VfL).
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließenDie Vereinsfarben sind lila-weiß.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück und ist in das RechtVereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen.
1. Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit zu sportlicher Betätigung. Dabei ist die Förderung der Jugend ein besonderes Anliegen.
2. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Er steht auf demokratischer Grundlage.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, indem der Verein Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat bietet. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbeson- dere durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermittelndie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland Der Verein bekennt sich zur Toleranz und zum Grundsatz des Fair-Play und damit gegen Rassismus, Gewalt und Diskriminierung in jeglicher Form.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhält- nismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die übrigen Mitgliedstaaten Befugnisse und Obliegenheiten der Europäischen Union Organe bestimmen sich nach dieser Satzung. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Ge- setzbuches über eingetragene Vereine. Für die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein ergeben- den Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Sach- und Vermögensschäden.
7. Der Verein kann, soweit es die Statuten der zuständigen Bundes- und Landessportverbände zu- lassen, mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit sich auch am Sport, der nicht den Amateurvorschriften unterliegt, beteiligen. Zu diesem Zweck darf er unter seiner Aufsicht und Kon- trolle stehende Kapitalgesellschaften (EU- Staaten)Tochtergesellschaften) gründen und ihnen die mit der Durch- führung des Spielbetriebes verbundenen Rechte und Pflichten übertragen.
1. Das Geschäftsjahr Der Verein ist das KalenderjahrMitglied des Landessportbundes, des Niedersächsischen Fußballverbandes, deren jeweiliger Gliederungen und weiterer Dach- und Fachverbände.
2. Veröffentlichungen Satzungen und Ordnungen des DFB haben nur insoweit für die Vereinsmitglieder Gültigkeit, wenn sie im ,,Bereich Fußball“ tätig sind. Ansonsten gelten für diese Mitglieder die Ordnungen und Satzungen der jeweiligen Sportverbände.
a) Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im „Die Liga Fußballverband e. V.“ (Ligaverband). Die Satzung, das Ligastatut und die übrigen Ordnungen des Ligaverbandes in ihrer jeweiligen Fassung, sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftrag- ten des Ligaverbandes, insbesondere auch der DFL - Deutsche Fußball Liga GmbH (Liga GmbH) - sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Der Verein und sei- ne Mitglieder sind der Vereinsstrafgewalt des Ligaverbandes unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem Deutschen Fußball-Bund e. V. (DFB) geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich.
b) Satzung und Ordnungen des DFB in ihren jeweiligen Fassungen sind für den Verein und sei- ne Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Statut für die 3. Liga, DFB-Spielordnung, DFB-Rechts- und Verfah- rensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB-Jugendordnung, DFB-Ausbildungsordnung und die Durchführungsbestimmungen Anti-Doping mit den dazu erlassenen sonstigen Ausfüh- rungs- und Durchführungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Ent- scheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt wer- den. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereins- sanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Ver- stöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sank- tionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.
c) Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machenLiga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und aus den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maß- geblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.
d) Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverban- des sowie die Übertragung der Vereinsgewalt zur Ausübung erfolgen, damit Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen ge- ahndet werden können.
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Samples: Satzung
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name und Sitz
1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über Gegenständliche Geschäftsbedingungen bilden die Beaufsichtigung Grundlage der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)
2. Sitz des Vereins ist Westerstede.
1. Der Verein betreibt die Sach- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass mit der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallenStadt Wien geschlos- senen Betreuungsvereinbarung.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließenDie Stadt Wien – Kindergärten führt die Betreuung der Kinder an einem Bildungscampus wäh- rend der Sommerferien 2023 durch.
3. Der Verein hat das Recht, Die Vorbereitung der Sommerferienbetreuung 2023 erfolgt durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermittelndie Stadt Wien – Wiener Schulen.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland Die BiM – Bildung im Mittelpunkt GmbH (kurz: „BiM GmbH“) führt als zentrale Koordinations- stelle im Auftrag der Stadt Wien die Abwicklung der Anmeldung sowie die übrigen Mitgliedstaaten Verrechnung der Europäischen Union (EU- Staaten)Kosten im Rahmen der Betreuung in den Sommerferien von Wiener Kindern im Alter von 6 bis 12 Jah- ren durch.
15. Das Geschäftsjahr ist Mit der Unterfertigung der Betreuungsvereinbarung erklärt die*der Unterzeichnende bzw. er- klären die Unterzeichnenden die aufrechte gesetzliche Obsorge über das KalenderjahrKind zu haben.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: Betreuungsvereinbarung
Allgemeine Bestimmungen. 4 Geschäftsjahr und Bekanntmachungen § 1 Name und SitzRechtsstellung
1. Der im Jahre 1923 1892 gegründete Verein Hüttener Versicherungs- verein von 1892 ist ein Versiche- rungsverein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Gegen- seitigkeit (VvaG) im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG).
2. Sitz Der Verein untersteht der Aufsichtsbehörde des Vereins ist WesterstedeLandes Schleswig-Holstein. Der Verein betreibt für seine Mitglieder die Sachversicherung nach Maßgabe der Satzung und den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen. Weiter betreibt der Verein die Hüttener Versicherungsdienst GmbH zur Vermittlung von Versicherungen.
1. Der Verein betreibt die Sach- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallenhat seinen Sitz in Hütten.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließenDas Geschäftsgebiet des Vereins umfasst insbesondere das Land Schleswig-Holstein, sowie die angrenzenden Bundesländer.
3. Der Verein hat Gerichtsstand ist das RechtAmtsgericht bzw. das Landgericht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4das für den Sitz des Vereins zuständig ist. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten).Hiervon
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (Nach Schluss eines Geschäftsjahres hat der Vorstand den Abschluss zu fertigen.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.)
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Samples: Hausratversicherung
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name Name, Sitz und SitzGeschäftsgebiet
1. Der im Jahre 1923 1788 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein führt den Namen Ostangler Brandgilde, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG). Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Kappeln.
2. Sitz Das Geschäftsgebiet umfasst die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemein- schaft und die anderen Vertragsstaaten des Vereins ist WesterstedeAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
1. Der Verein betreibt die Sach- Versicherungssparten: Unfall-, Feuer- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigtandere Sachschäden, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließenTransportversicherung, dass der Versi- cherungsnehmer Allgemeine-, Boots- und Luftfahrzeughaftpflicht, verschiedene finanzielle Verluste, nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallensubsti- tutive Krankenversicherung, Rechtsschutzversicherung.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließenIn den von ihr nicht betriebenen Versicherungszweigen kann die Gesellschaft den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation kann Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versichern und in den von ihr betriebenen Versicherungszweigen Rückversicherung gewähren. Der Umfang dieser Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten darf jeweils 15 % der Europäischen Union (EU- Staaten)Bruttobeitragseinnahmen nicht über- steigen.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: Hausratversicherung
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name Name, Sitz und SitzGeschäftsgebiet
1. Der im Jahre 1923 1788 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein führt den Namen OSTANGLER BRANDGILDE, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG). Die Gesell- schaft hat ihren Sitz in Kappeln.
2. Sitz Das Geschäftsgebiet umfasst die Mitgliedsstaaten der Europäischen Ge- meinschaft und die anderen Vertragsstaaten des Vereins ist WesterstedeAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
1. Der Verein betreibt die Sach- Versicherungssparten: Unfall-, Feuer- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigtandere Sachschäden, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließenAllgemeine Haftpflicht, dass der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallenver- schiedene finanzielle Verluste.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließenIn den von ihr nicht betriebenen Versicherungszweigen kann die Gesell- schaft den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation kann Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versichern und in den von ihr betriebenen Versicherungszweigen Rückversicherung ge- währen. Der Umfang dieser Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten darf jeweils 15 % der Europäischen Union (EU- Staaten)Brutto- beitragseinnahmen nicht übersteigen.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich Bekanntmachungen erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger zu machenund im Flensburger Tageblatt. Zusätzlich ist eine schriftliche Bekanntgabe an die Mitglieder möglich.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name 14.1. Auf diesen Mietvertrag findet ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 (CISG) Anwendung. Die Verhandlungssprache ist deutsch.
14.2. Erfüllungsort ist für die Verpflichtungen des Mieters sowie für die Verpflichtungen des Ver- mieters der Sitz des Unternehmens des Vermieters.
14.3. Für sämtliche gegenwärtigen und Sitzzukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens des Vermieters, falls der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhn- licher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
114.4. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)
2. Sitz des Vereins ist WesterstedeVermieters an Dritte abtreten.
1. Der Verein betreibt die Sach- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallen.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließen.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten).
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: Mietvertrag
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name Name, Sitz und SitzGeschäftsgebiet
1. Der im Jahre 1923 1788 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein führt den Namen OSTANGLER BRANDGILDE, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG). Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Kappeln.
2. Sitz Das Geschäftsgebiet umfasst die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die anderen Vertragsstaaten des Vereins ist WesterstedeAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
1. Der Verein betreibt die Sach- Versicherungssparten: Unfall-, Feuer- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigtandere Sachschäden, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließenAllgemeine- und Bootshaftpflicht, dass der Versi- cherungsnehmer verschiede- ne finanzielle Verluste, nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallensubstitutive Krankenversicherung.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließenIn den von ihr nicht betriebenen Versicherungszweigen kann die Gesellschaft den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation kann Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versichern und in den von ihr betriebenen Versicherungszweigen Rückversiche- rung gewähren. Der Umfang dieser Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten darf jeweils 15 % der Europäischen Union (EU- Staaten)Bruttobeitragseinnahmen nicht übersteigen.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich Bekanntmachungen erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger zu machenund im Flensburger Tageblatt. Zusätzlich ist eine schriftliche Bekanntgabe an die Mit- glieder möglich.
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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name Name, Sitz und SitzGeschäftsgebiet
1. Der im Jahre 1923 1788 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein führt den Namen OSTANGLER BRANDGILDE, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG). Die Gesell- schaft hat ihren Sitz in Kappeln.
2. Sitz Das Geschäftsgebiet umfasst die Mitgliedsstaaten der Europäischen Ge- meinschaft und die anderen Vertragsstaaten des Vereins ist WesterstedeAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
1. Der Verein betreibt die Sach- Versicherungssparten: Unfall-, Feuer- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigtandere Sachschäden, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließenAllgemeine- und Bootshaft- pflicht, dass der Versi- cherungsnehmer verschiedene finanzielle Verluste, nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallensubstitutive Krankenver- sicherung, Rechtsschutzversicherung.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließenIn den von ihr nicht betriebenen Versicherungszweigen kann die Gesell- schaft den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation kann Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versichern und in den von ihr betriebenen Versicherungszweigen Rückversicherung ge- währen. Der Umfang dieser Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten darf jeweils 15 % der Europäischen Union (EU- Staaten)Brutto- beitragseinnahmen nicht übersteigen.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Allgemeine Bestimmungen. 1 11 Name und Sitz
1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Gegen- seitigkeit im Sinne des Geset- zes Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen Ver- sicherungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein Versicherungsverein a. G. (VVaG)
2. Sitz des Vereins ist Westerstede.
1. Der Verein betreibt die Sach- und Unfallversiche- rungUnfallversicherung. Er ist ferner berechtigtberech- tigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen Rückversiche- rungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallen.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließenab- schließen.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten Spar- ten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten)Bundesrepublik Deutschland.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger Bundesan- zeiger zu machen.
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Samples: Fahrrad Vollkaskoversicherung
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name und Sitz
1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)
2. Sitz des Vereins ist Westerstede.
1. Der Verein betreibt die Sach- und Unfallversiche- rungUnfallversicherung. Er ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive ak- tive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen Ver- sicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallen.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließen.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten)Bundesrepublik Deutschland.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name 8.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Nebenabreden, Änderungen und SitzErgänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
18.2. Der Die Parteien können den Vertrag nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei ganz oder teilweise auf ihre verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) übertragen. Die Parteien werden ihre Zustimmung nicht unbillig verweigern..
8.3. Die Parteien dürfen die jeweils andere Partei nach vorheriger Freigabe öffentlich als Vertragspartner und Referenz nennen. Allein zu diesem Zweck sind die Parteien berechtigt,
8.3.1. den (Marken-) Namen der anderen Partei samt deren Unternehmensanschrift zu nennen,
8.3.2. die Unternehmenskennzeichnung, das Firmenlogo und die Marke zu nennen,
8.3.3. eine Verlinkung zu der Internetpräsenz zu erstellen und
8.3.4. erkennbar zu machen, in welcher Form die wirtschaftliche Zusammenarbeit besteht.
8.4. Zusätzlich erlaubt der Auftraggeber dem Auftragnehmer, die im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne Rahmen des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen Vertrags erbrachten Leistungen unter Nennung des Auftraggebers als Referenz und zu Werbezwecken (VAG)Bild, Video, Print, Online und sonstige Medien) zu verwenden.
8.5. Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)
2Die Einwilligung zur Referenznennung gem. Sitz des Vereins ist WesterstedeZiff. 8.3 und 8.4 kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
18.6. Der Verein betreibt die Sach- und Unfallversiche- rungAusschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Er ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallenUN-Kaufrechts.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließen.
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten).
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name und Sitz
114.1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Geset- zes über die Beaufsichtigung Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der privaten Versiche- rungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)
2. Sitz des Vereins ist WesterstedeRepublik Österreich.
114.2. Der Verein betreibt Soweit der Kunde Unternehmer ist, wird für allfäl- lige Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch so- weit sie sein Zustandekommen oder seine Auflö- sung betreffen, die Sach- und Unfallversiche- rungZuständigkeit des für
14.3. Er ist ferner berechtigtSollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass so berührt dies nicht die Gültigkeit der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallenübrigen.
214.4. Der Verein darf Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließendas Ab- gehen von diesem Formerfordernis. Durch diese Regelung wird die Wirksamkeit formloser Erklä- rungen von call us oder seiner Vertreter nicht aus- geschlossen.
314.5. Der Verein hat das RechtÄnderungen der Geschäftsbedingungen erlangen mit Beginn des Monats, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten der der Verständigung des Kunden als übernächster folgt, Rechtsgültig- keit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ge- schäftsbeziehungen des Kunden zu vermittelncall us, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei call us einlangt. Die Verständigung des Kunden erfolgt per eMail oder brieflich.
4. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten).
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machen.
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Samples: Service Agreement
Allgemeine Bestimmungen. 1 Name und SitzName, Zweck
1. Der im Jahre 1923 1811 gegründete Verein führt den Namen Hagelgilde Versicherungs- verein a.G., gegründet 1811.
2. Zweck des Vereins ist die Versicherung seiner Mitglieder gegen Verluste, die ihnen an den versicherten Bodenerzeugnissen durch Hagelschlag oder andere Elementarschäden entstehen.
3. Der Versicherung liegen die allgemeinen Hagelversicherungsbedingun- gen (AHagB) in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. § 2 Rechtsstellung des Vereins
1. Der Verein ist ein Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit kleinerer Verein im Sinne des Geset- zes § 211 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmen Versicherungsunternehmen (VAG). Der Name lautet: Ammerländer Versicherung – Ver- sicherungsverein a. G. (VVaG)) und untersteht der Aufsicht der Versicherungsaufsichtsbehörde.
2. Versicherungen gegen festes Entgelt, ohne dass der Versicherungsneh- mer Mitglied wird, dürfen nicht abgeschlossen werden. § 3 Sitz des Vereins ist Westerstede.und Geschäftsgebiet
1. Der Verein betreibt die Sach- und Unfallversiche- rung. Er ist ferner berechtigt, Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der Versi- cherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben. Auf diese Versicherungen darf zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragseinnahme entfallenhat seinen Sitz in Süsel.
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge abschließen.
3. Der Verein hat das RechtSein Geschäftsgebiet umfasst die Bundesländer Schleswig-Holstein, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten zu vermitteln.
4Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Staaten).Vereinsgebiet ist in Distrikte eingeteilt. § 4 Geschäftsjahr und Bekanntmachungen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahrläuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
2. Veröffentlichungen Die Bekanntmachungen des Vereins sind grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger zu machengehen den Mitgliedern durch Infor- mationsschreiben zu.
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Samples: Hagelversicherung