Common use of Anlagepolitik Clause in Contracts

Anlagepolitik. 1. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offenzulegen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants. Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Bst. i), j) und k) einzubeziehen; b) Derivate und strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a), Derivate oder strukturierte Produkte gemäss Bst. b), Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c), Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d), Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen oder Rohstoffe und - für das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) - Edelmetalle zugrunde liegen, und (ii) die Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind, mit Ausnahme von Rohstoffen. Derivate und strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC-Finanzinstrumente (OTC-Geschäfte) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist und (ii) die OTC-Geschäfte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss Art. 12 eingesetzt werden; c) Alle Teilvermögen dürfen in Anteile an folgenden kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) investieren: 1) kollektive Kapitalanlagen, einschliesslich Exchange Traded Funds (ETFs), die die folgenden Bedingungen erfüllen: (a) für diese Zielfonds gelten in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Jahres- und Halbjahresberichte gleichwertige Bestimmungen wie für übrige Anlagefonds für traditionelle Anlagen und (b) diese Zielfonds sind im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen und unterstehen dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht und (c) die internationale Amtshilfe ist gewährleistet. Exchange Traded Funds, die den Bedingungen in den Bst. b) und/oder c) nicht entsprechen, sind auf höchstens 30% beschränkt. Exchange Traded Funds, die die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen, fallen nicht unter diese Limite: Sie werden an einer anerkannten Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt eines OECD-Xxxxxx gehandelt, sie bilden einen in der Finanzbranche anerkannten und ausreichend diversifizierten Index nach, sie bieten tägliche Liquidität und sie führen nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens; 2) schweizerische kollektive Kapitalanlagen der Art "übrige Anlagefonds für alternative Anlagen" sowie vergleichbare ausländische kollektive Kapitalanlagen, höchstens 30%; 3) geschlossene kollektive Kapitalanlagen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sofern sie nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens führen, höchstens 30%; 4) geschlossene kollektive Kapitalanlagen, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sofern sie nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens führen, höchstens 20%; 5) Das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) darf in offene oder geschlossene kollektive Immobilienanlagen im In- oder Ausland investieren, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die Limiten der Ziff. 2 und 4 dürfen kumulativ 30% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen; Die Anlagen der Zielfonds in andere Zielfonds sind auf 10% begrenzt. Eine Ausnahme bildet das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF), für den die Anlagen der Zielfonds in andere Zielfonds auf 49% begrenzt sind. d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind; Die Teilvermögen des kurzfristigen Geldmarktes müssen sicherstellen, dass die Geldmarktinstrumente, in welche die kollektive Kapitalanlage investiert, von der Fondsleitung als erstklassig klassifiziert sind. Als erstklassig gilt ein Geldmarktinstrument, das von jeder der Rating-Agenturen, die das betreffende Instrument bewerten und von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind, eine der beiden höchsten kurzfristigen Bonitätsbeurteilungen erhält oder, falls das Instrument kein Rating aufweist, gemäss dem internen Ratingverfahren der Fondsleitung eine gleichwertige Klassifizierung erhält. Darüber hinaus sehen sie von jeglichem direkten oder indirekten Engagement in Aktien oder Rohstoffen, auch über Derivate, ab und nutzen die Derivate ausschliesslich entsprechend der Anlagestrategie für kollektive Kapitalanlagen. Derivate mit Währungsrisiko sind nur zur Absicherung zulässig. Anlagen in Titel einer anderen Währung als der Referenzwährung sind zulässig, sofern das Währungsrisiko vollständig abgesichert ist. e) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist; f) Das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) darf in strukturierte Produkte investieren, die sich auf Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, Derivate, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Edelmetalle, Rohstoffe oder Ähnliches beziehen. Alle anderen Teilvermögen, mit Ausnahme der Teilvermögen Swiss Leaders und Swiss Small & Mid Caps dürfen in strukturierte Produkte auf die oben erwähnten Anlagen investieren; g) Die Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) dürfen in Edelmetalle und Edelmetallzertifikate investieren; h) Die Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) dürfen in Zertifikate auf Rohstoffe, Exchange Traded Commodities (ETCs) oder andere Rohstoffpapiere investieren; i) Bei allen Teilvermögen, mit Ausnahme der Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri, Balanced Allocation (CHF), Swiss Leaders und Swiss Small & Mid Caps, darf die Fondsleitung in andere Anlagen als die vorstehend in Bst. a) bis f) genannten Anlagen insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie (ii) Leerverkäufe von Anlagen nach Bst. a) bis d) und f) vorstehend. j) Bei den Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) kann die Fondsleitung insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens in andere als die vorstehend in den Bst. a) bis h) genannten Anlagen investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie (ii) Leerverkäufe von Anlagen nach den Bst. a) bis d) sowie f) bis h) vorstehend. k) Bei den Teilvermögen Swiss Leaders, Swiss Small & Mid Caps und Ultra Low Duration (CHF) kann die Fondsleitung insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens in andere als die vorstehend in den Bst. a) bis e) genannten Anlagen investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

Anlagepolitik. 1Um das Anlageziel zu erreichen, verfolgt der Fonds eine Direkte Anlagepolitik. Die Fondsleitung Es kann keine Zusicherung dahingehend gegeben werden, dass das Anlageziel des Fonds tatsächlich erreicht wird. Der Fonds zielt darauf ab, die Wertentwicklung des Referenzindex, vor Gebühren und Aufwendungen, durch ein Portfolio von Dividendenpapieren, das alle oder eine erhebliche Anzahl der im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in Referenzindex enthaltenen Wertpapiere (die nachfolgenden Anlagen investieren"Basiswertpapiere") umfasst, nachzuvollziehen oder abzubilden. Die Der Fonds wird nach einem passiven Ansatz verwaltet, und er ist ein Fonds mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind Vollständiger Replikation (wie im Prospekt offenzulegen. a) Effektenunter der Überschrift „Fonds mit Direkter Anlagepolitik und passivem Ansatz“ beschrieben. Vollständige Angaben zur Zusammensetzung des Portfolios des Fonds werden täglich unter xxx.Xxxxxxxxx.xxx zur Verfügung gestellt. Die Basiswertpapiere sind an den in Anhang I des Prospekts angegebenen Märkten oder Wertpapierbörsen notiert oder werden an diesen gehandelt, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), der Fonds erwirbt die an einer Börse oder an Basiswertpapiere von einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants. Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse Broker oder einem anderen geregeltenKontrahenten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Bst. i), j) und k) einzubeziehen; b) Derivate und strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a), Derivate oder strukturierte Produkte gemäss Bst. b), Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c), Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d), Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen oder Rohstoffe und - für das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) - Edelmetalle zugrunde liegen, und (ii) die Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind, mit Ausnahme von Rohstoffen. Derivate und strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC-Finanzinstrumente (OTC-Geschäfte) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist und (ii) die OTC-Geschäfte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich istin Anhang I des Prospekts angegebenen Märkten oder Börsen handelt. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss Art. 12 eingesetzt werden; c) Alle Teilvermögen dürfen in Anteile an folgenden kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) investieren: 1) kollektive Kapitalanlagen, einschliesslich Exchange Traded Funds (ETFs), die die folgenden Bedingungen erfüllen: (a) für diese Zielfonds gelten in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Jahres- und Halbjahresberichte gleichwertige Bestimmungen wie für übrige Anlagefonds für traditionelle Anlagen und (b) diese Zielfonds sind Wie im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen nachstehenden Abschnitt "Effizientes Portfoliomanagement und unterstehen dort einer dem Anlegerschutz dienendenderivative Finanzinstrumente" und im Prospekt näher beschrieben, kann der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht und (c) die internationale Amtshilfe ist gewährleistet. Exchange Traded FundsFonds zu Zwecken eines effizienten Portfoliomanagements auch in Wertpapiere, die den Bedingungen in den Bst. b) bei denen es sich nicht um Bestandteile des Referenzindex handelt, und/oder cauf einen Bestandteil des Referenzindex bezogene derivative Finanzinstrumente (Financial Derivative Instruments, FDI) nicht entsprechen, sind auf höchstens 30% beschränkt. Exchange Traded Funds, die die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen, fallen nicht unter diese Limite: Sie werden an einer anerkannten Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt eines OECD-Xxxxxx gehandelt, sie bilden einen in der Finanzbranche anerkannten und ausreichend diversifizierten Index nach, sie bieten tägliche Liquidität und sie führen nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens; 2) schweizerische kollektive Kapitalanlagen der Art "übrige Anlagefonds für alternative Anlagen" sowie vergleichbare ausländische kollektive Kapitalanlagen, höchstens 30%; 3) geschlossene kollektive Kapitalanlagen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sofern sie nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens führen, höchstens 30%; 4) geschlossene kollektive Kapitalanlagen, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sofern sie nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens führen, höchstens 20%; 5) Das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) darf in offene oder geschlossene kollektive Immobilienanlagen im In- oder Ausland investieren, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die Limiten der Ziff. 2 und 4 dürfen kumulativ 30% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen; Die Anlagen der Zielfonds in andere Zielfonds sind auf 10% begrenzt. Eine Ausnahme bildet das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF), für den die Anlagen der Zielfonds in andere Zielfonds auf 49% begrenzt sind. d) Geldmarktinstrumente, wenn diese Wertpapiere und/oder FDI ein dem Referenzindex, einem Bestandteil des Referenzindex oder einer Untergruppe von Bestandteilen des Referenzindex vergleichbares Risiko- und Renditeprofil haben. Der Fonds kann Anlagen in zusätzliche liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse Vermögenswerte tätigen, zu denen besicherte und/oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumenteunbesicherte Einlagen und/oder Anteile anderer OGAW bzw. anderer Organismen für gemeinsame Anlagen zählen, die nicht an einer Börse eine Geldmarkt- oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission Barmittelstrategie verfolgen oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind; Die Teilvermögen des kurzfristigen Geldmarktes müssen sicherstellen, dass die Geldmarktinstrumente, in welche die kollektive Kapitalanlage investiert, von der Fondsleitung als erstklassig klassifiziert sind. Als erstklassig gilt ein Geldmarktinstrument, das von jeder der Rating-Agenturen, die das betreffende Instrument bewerten und von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind, eine der beiden höchsten kurzfristigen Bonitätsbeurteilungen erhält oder, falls das Instrument kein Rating aufweist, gemäss dem internen Ratingverfahren der Fondsleitung eine gleichwertige Klassifizierung erhält. Darüber hinaus sehen sie von jeglichem direkten oder indirekten Engagement in Aktien oder Rohstoffen, auch über Derivate, ab und nutzen die Derivate ausschliesslich entsprechend der Anlagestrategie für kollektive Kapitalanlagen. Derivate mit Währungsrisiko sind nur zur Absicherung zulässig. Anlagen in Titel einer anderen Währung als der Referenzwährung sind zulässig, sofern das Währungsrisiko vollständig abgesichert ist. e) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist; f) Das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) darf in strukturierte Produkte investieren, die sich auf Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, Derivate, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Edelmetalle, Rohstoffe den Referenzindex oder Ähnliches Bestandteile des Referenzindex beziehen. Alle anderen TeilvermögenDiese Anlagen und liquiden Vermögenswerte, die der Fonds daneben halten darf, werden zusammen mit Ausnahme etwaigen Gebühren und Aufwendungen gemäß den Bestimmungen im Hauptteil des Prospekts zur Ermittlung des Nettoinventarwerts des Fonds an jedem Bewertungstag von der Teilvermögen Swiss Leaders Verwaltungsstelle bewertet. Der Wert der Fondsanteile ist an den Referenzindex gekoppelt, dessen Wertentwicklung positiv oder negativ verlaufen kann. Daher sollten Anleger beachten, dass der Wert ihrer Anlage sowohl steigen als auch fallen kann und Swiss Small & Mid Caps dürfen in strukturierte Produkte auf die oben erwähnten Anlagen investieren; g) Die Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) dürfen in Edelmetalle und Edelmetallzertifikate investieren; h) Die Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) dürfen in Zertifikate auf Rohstoffees keine Garantie dafür gibt, Exchange Traded Commodities (ETCs) dass sie ihr investiertes Kapital zurückerhalten. Der Fonds hat keinen Letzten Rückkauftag. Allerdings kann der Verwaltungsrat beschließen, den Fonds gemäß den im Prospekt aufgeführten Bedingungen und/oder andere Rohstoffpapiere investieren; i) Bei allen Teilvermögen, mit Ausnahme der Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri, Balanced Allocation (CHF), Swiss Leaders und Swiss Small & Mid Caps, darf die Fondsleitung in andere Anlagen als die vorstehend in Bst. a) bis f) genannten Anlagen insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie (ii) Leerverkäufe von Anlagen nach Bst. a) bis d) und f) vorstehendSatzung zu beenden. j) Bei den Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) kann die Fondsleitung insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens in andere als die vorstehend in den Bst. a) bis h) genannten Anlagen investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie (ii) Leerverkäufe von Anlagen nach den Bst. a) bis d) sowie f) bis h) vorstehend. k) Bei den Teilvermögen Swiss Leaders, Swiss Small & Mid Caps und Ultra Low Duration (CHF) kann die Fondsleitung insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens in andere als die vorstehend in den Bst. a) bis e) genannten Anlagen investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie

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Samples: Gesamtnachtrag Zum Prospekt, Gesamtnachtrag Zum Prospekt

Anlagepolitik. 1Um das Anlageziel zu erreichen, verfolgt der Fonds eine Direkte Anlagepolitik. Die Fondsleitung Es kann keine Zusicherung da- hingehend gegeben werden, dass das Anlageziel des Fonds tatsächlich erreicht wird. Der Fonds zielt darauf ab, die Wertentwicklung des Referenzindex, vor Gebühren und Aufwendungen, durch ein Portfolio von Dividendenpapieren, das alle oder eine erhebliche Anzahl der im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in Referenzindex enthaltenen Wert- papiere (die nachfolgenden Anlagen investieren"Basiswertpapiere") umfasst, nachzuvollziehen oder abzubilden. Die Der Fonds wird nach einem pas- siven Ansatz verwaltet, und er ist ein Fonds mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind Vollständiger Replikation (wie im Prospekt offenzulegen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere unter der Überschrift „Fonds mit Direkter Anlagepolitik und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), passivem Ansatz“ beschrieben. Vollständige Angaben zur Zusammenset- zung des Portfolios des Fonds werden täglich unter xxx.Xxxxxxxxx.xxx zur Verfügung gestellt. Die Basiswertpapiere sind an den in Anhang I des Prospekts angegebenen Märkten oder Börsen notiert oder werden an diesen gehandelt und der Fonds erwirbt die an einer Börse oder an Basiswertpapiere von einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants. Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse Broker oder einem anderen geregeltenKontra- henten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Bst. i), j) und k) einzubeziehen; b) Derivate und strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a), Derivate oder strukturierte Produkte gemäss Bst. b), Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c), Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d), Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen oder Rohstoffe und - für das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) - Edelmetalle zugrunde liegen, und (ii) die Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind, mit Ausnahme von Rohstoffen. Derivate und strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC-Finanzinstrumente (OTC-Geschäfte) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist und (ii) die OTC-Geschäfte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich istin Anhang I des Prospekts angegebenen Märkten oder Börsen handelt. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss Art. 12 eingesetzt werden; c) Alle Teilvermögen dürfen in Anteile an folgenden kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) investieren: 1) kollektive Kapitalanlagen, einschliesslich Exchange Traded Funds (ETFs), die die folgenden Bedingungen erfüllen: (a) für diese Zielfonds gelten in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Jahres- und Halbjahresberichte gleichwertige Bestimmungen wie für übrige Anlagefonds für traditionelle Anlagen und (b) diese Zielfonds sind Wie im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen nachstehenden Abschnitt "Effizientes Portfoliomanagement und unterstehen dort einer dem Anlegerschutz dienendenderivative Finanzinstrumente" und im Prospekt näher beschrieben, kann der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht und (c) die internationale Amtshilfe ist gewährleistet. Exchange Traded FundsFonds zu Zwecken eines effizienten Portfoliomanagements auch in Wert- papiere, die den Bedingungen in den Bst. b) bei denen es sich nicht um Bestandteile des Referenzindex handelt, und/oder cauf einen Bestandteil des Referenzindex bezogene derivative Finanzinstrumente (Financial Derivative Instruments, FDI) nicht entsprechen, sind auf höchstens 30% beschränkt. Exchange Traded Funds, die die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen, fallen nicht unter diese Limite: Sie werden an einer anerkannten Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt eines OECD-Xxxxxx gehandelt, sie bilden einen in der Finanzbranche anerkannten und ausreichend diversifizierten Index nach, sie bieten tägliche Liquidität und sie führen nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens; 2) schweizerische kollektive Kapitalanlagen der Art "übrige Anlagefonds für alternative Anlagen" sowie vergleichbare ausländische kollektive Kapitalanlagen, höchstens 30%; 3) geschlossene kollektive Kapitalanlagen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sofern sie nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens führen, höchstens 30%; 4) geschlossene kollektive Kapitalanlagen, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sofern sie nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens führen, höchstens 20%; 5) Das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) darf in offene oder geschlossene kollektive Immobilienanlagen im In- oder Ausland investieren, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die Limiten der Ziff. 2 und 4 dürfen kumulativ 30% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen; Die Anlagen der Zielfonds in andere Zielfonds sind auf 10% begrenzt. Eine Ausnahme bildet das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF), für den die Anlagen der Zielfonds in andere Zielfonds auf 49% begrenzt sind. d) Geldmarktinstrumente, wenn diese Wertpapiere und/oder FDI ein dem Referenzindex, einem Bestandteil des Referenzindex oder einer Unter- gruppe von Bestandteilen des Referenzindex vergleichbares Risiko- und Renditeprofil haben. Der Fonds kann Anlagen in zusätzliche liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse Vermögenswerte tätigen, zu denen besicherte und/oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumenteunbesi- cherte Einlagen und/oder Anteile anderer OGAW bzw. anderer Organismen für gemeinsame Anlagen zählen, die nicht an einer Börse eine Geldmarkt- oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission Barmittelstrategie verfolgen oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind; Die Teilvermögen des kurzfristigen Geldmarktes müssen sicherstellen, dass die Geldmarktinstrumente, in welche die kollektive Kapitalanlage investiert, von der Fondsleitung als erstklassig klassifiziert sind. Als erstklassig gilt ein Geldmarktinstrument, das von jeder der Rating-Agenturen, die das betreffende Instrument bewerten und von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind, eine der beiden höchsten kurzfristigen Bonitätsbeurteilungen erhält oder, falls das Instrument kein Rating aufweist, gemäss dem internen Ratingverfahren der Fondsleitung eine gleichwertige Klassifizierung erhält. Darüber hinaus sehen sie von jeglichem direkten oder indirekten Engagement in Aktien oder Rohstoffen, auch über Derivate, ab und nutzen die Derivate ausschliesslich entsprechend der Anlagestrategie für kollektive Kapitalanlagen. Derivate mit Währungsrisiko sind nur zur Absicherung zulässig. Anlagen in Titel einer anderen Währung als der Referenzwährung sind zulässig, sofern das Währungsrisiko vollständig abgesichert ist. e) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist; f) Das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) darf in strukturierte Produkte investieren, die sich auf Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, Derivate, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Edelmetalle, Rohstoffe den Referenzindex oder Ähnliches Bestandteile des Referenzindex beziehen. Alle anderen TeilvermögenDiese Anlagen und liquiden Vermögenswerte, die der Fonds daneben halten darf, werden zusammen mit Ausnahme etwai- gen Gebühren und Aufwendungen gemäß den Bestimmungen im Hauptteil des Prospekts zur Ermittlung des Nettoinventarwerts des Fonds an jedem Bewertungstag von der Teilvermögen Swiss Leaders Verwaltungsstelle bewertet. Der Wert der Fondsanteile ist an den Referenzindex gekoppelt, dessen Wertentwicklung positiv oder negativ verlaufen kann. Daher sollten Anleger beachten, dass der Wert ihrer Anlage sowohl steigen als auch fallen kann und Swiss Small & Mid Caps dürfen in strukturierte Produkte auf die oben erwähnten Anlagen investieren; g) es keine Garantie dafür gibt, dass sie ihr investiertes Kapital zurückerhalten. Die Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) dürfen in Edelmetalle und Edelmetallzertifikate investieren; h) Die Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) dürfen in Zertifikate auf RohstoffeRendite des Anteilsinhabers hängt von der Wertentwicklung des Referenzindex ab. Der Fonds hat keinen Letzten Rückkauftag. Allerdings kann der Verwaltungsrat beschließen, Exchange Traded Commodities (ETCs) den Fonds gemäß den im Prospekt aufgeführten Bedingungen und/oder andere Rohstoffpapiere investieren; i) Bei allen Teilvermögen, mit Ausnahme der Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri, Balanced Allocation (CHF), Swiss Leaders und Swiss Small & Mid Caps, darf die Fondsleitung in andere Anlagen als die vorstehend in Bst. a) bis f) genannten Anlagen insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie (ii) Leerverkäufe von Anlagen nach Bst. a) bis d) und f) vorstehendSatzung zu beenden. j) Bei den Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) kann die Fondsleitung insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens in andere als die vorstehend in den Bst. a) bis h) genannten Anlagen investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie (ii) Leerverkäufe von Anlagen nach den Bst. a) bis d) sowie f) bis h) vorstehend. k) Bei den Teilvermögen Swiss Leaders, Swiss Small & Mid Caps und Ultra Low Duration (CHF) kann die Fondsleitung insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens in andere als die vorstehend in den Bst. a) bis e) genannten Anlagen investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie

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Samples: Gesamtnachtrag Zum Prospekt

Anlagepolitik. 1. Die Fondsleitung kann Um das Anlageziel zu erreichen, verfolgt der Fonds eine Direkte Anlagepolitik und zielt darauf ab, die Wertentwicklung des MSCI Europe Select Sustainability Screened CTB Index (der „Referenzindex“), vor Gebühren und Aufwendungen, durch ein Portfolio von Dividendenpapieren, das alle oder eine erhebliche Anzahl der im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens Referenzindex enthaltenen Wertpapiere (die „Basiswertpapiere“) umfasst, nachzuvollziehen oder abzubilden. Weitere Informationen zum Referenzindex finden sich im Abschnitt „Allgemeine Angaben zum Basiswert“. Der Anlageverwalter behält sich das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in Recht vor, Wertpapiere aus dem Referenzindex, die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken nicht den Richtlinien oder Standards des Anlageverwalters entsprechen, aus dem Portfolio des Fonds auszuschließen (Beispiele hierfür sind im Prospekt offenzulegenunter der Überschrift „Fonds mit Direkter Anlagepolitik und passivem Ansatz“ beschrieben. a) EffektenDer Fonds wird nach einem passiven Ansatz verwaltet und er ist ein Fonds mit Vollständiger Replikation (wie im Prospekt unter der Überschrift „Fonds mit Direkter Anlagepolitik und passivem Ansatz“ beschrieben). Vollständige Angaben zur Zusammensetzung des Portfolios des Fonds werden täglich unter xxx.Xxxxxxxxx.xxx zur Verfügung gestellt. Es kann keine Zusicherung dahingehend gegeben werden, dass das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere Anlageziel des Fonds tatsächlich erreicht wird. Die Basiswertpapiere sind an den in Anhang I des Prospekts angegebenen Märkten oder Börsen notiert oder werden an diesen gehandelt und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), der Fonds erwirbt die an einer Börse oder an Basiswertpapiere von einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants. Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse Broker oder einem anderen geregeltenKontrahenten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Bst. i), j) und k) einzubeziehen; b) Derivate und strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a), Derivate oder strukturierte Produkte gemäss Bst. b), Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c), Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d), Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen oder Rohstoffe und - für das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) - Edelmetalle zugrunde liegen, und (ii) die Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind, mit Ausnahme von Rohstoffen. Derivate und strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC-Finanzinstrumente (OTC-Geschäfte) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist und (ii) die OTC-Geschäfte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich istin Anhang I des Prospekts angegebenen Märkten oder Börsen handelt. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss Art. 12 eingesetzt werden; c) Alle Teilvermögen dürfen in Anteile an folgenden kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) investieren: 1) kollektive Kapitalanlagen, einschliesslich Exchange Traded Funds (ETFs), die die folgenden Bedingungen erfüllen: (a) für diese Zielfonds gelten in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Jahres- und Halbjahresberichte gleichwertige Bestimmungen wie für übrige Anlagefonds für traditionelle Anlagen und (b) diese Zielfonds sind Wie im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen nachstehenden Abschnitt „Effizientes Portfoliomanagement und unterstehen dort einer dem Anlegerschutz dienendenderivative Finanzinstrumente“ und im Prospekt näher beschrieben, kann der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht und (c) die internationale Amtshilfe ist gewährleistet. Exchange Traded FundsFonds zu Zwecken eines effizienten Portfoliomanagements auch in Wertpapiere, die den Bedingungen in den Bst. b) bei denen es sich nicht um Bestandteile des Referenzindex handelt, und/oder cauf einen Bestandteil oder Bestandteile des Referenzindex bezogene derivative Finanzinstrumente (Financial Derivative Instruments, „FDI“) nicht entsprechen, sind auf höchstens 30% beschränkt. Exchange Traded Funds, die die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen, fallen nicht unter diese Limite: Sie werden an einer anerkannten Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt eines OECD-Xxxxxx gehandelt, sie bilden einen in der Finanzbranche anerkannten und ausreichend diversifizierten Index nach, sie bieten tägliche Liquidität und sie führen nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens; 2) schweizerische kollektive Kapitalanlagen der Art "übrige Anlagefonds für alternative Anlagen" sowie vergleichbare ausländische kollektive Kapitalanlagen, höchstens 30%; 3) geschlossene kollektive Kapitalanlagen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sofern sie nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens führen, höchstens 30%; 4) geschlossene kollektive Kapitalanlagen, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sofern sie nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens führen, höchstens 20%; 5) Das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) darf in offene oder geschlossene kollektive Immobilienanlagen im In- oder Ausland investieren, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die Limiten der Ziff. 2 und 4 dürfen kumulativ 30% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen; Die Anlagen der Zielfonds in andere Zielfonds sind auf 10% begrenzt. Eine Ausnahme bildet das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF), für den die Anlagen der Zielfonds in andere Zielfonds auf 49% begrenzt sind. d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide Wertpapiere und/oder FDI ein dem Referenzindex, einem Bestandteil des Referenzindex oder einer Untergruppe von Bestandteilen des Referenzindex vergleichbares Risiko- und bewertbar sind sowie an einer Börse Renditeprofil haben. Der Fonds kann Anlagen in zusätzlichen liquiden Vermögenswerten tätigen, zu denen besicherte und/oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumenteunbesicherte Einlagen und/oder Anteile anderer OGAW bzw. anderer Organismen für gemeinsame Anlagen zählen, die nicht an einer Börse eine Geldmarkt-/Barmittelstrategie verfolgen oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind; Die Teilvermögen des kurzfristigen Geldmarktes müssen sicherstellen, dass die Geldmarktinstrumente, in welche die kollektive Kapitalanlage investiert, von der Fondsleitung als erstklassig klassifiziert sind. Als erstklassig gilt ein Geldmarktinstrument, das von jeder der Rating-Agenturen, die das betreffende Instrument bewerten und von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind, eine der beiden höchsten kurzfristigen Bonitätsbeurteilungen erhält oder, falls das Instrument kein Rating aufweist, gemäss dem internen Ratingverfahren der Fondsleitung eine gleichwertige Klassifizierung erhält. Darüber hinaus sehen sie von jeglichem direkten oder indirekten Engagement in Aktien oder Rohstoffen, auch über Derivate, ab und nutzen die Derivate ausschliesslich entsprechend der Anlagestrategie für kollektive Kapitalanlagen. Derivate mit Währungsrisiko sind nur zur Absicherung zulässig. Anlagen in Titel einer anderen Währung als der Referenzwährung sind zulässig, sofern das Währungsrisiko vollständig abgesichert ist. e) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist; f) Das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) darf in strukturierte Produkte investieren, die sich auf Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, Derivate, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Edelmetalle, Rohstoffe den Referenzindex oder Ähnliches Bestandteile des Referenzindex beziehen. Alle anderen TeilvermögenDiese Anlagen und liquiden Vermögenswerte, die der Fonds daneben halten darf, werden zusammen mit Ausnahme etwaigen Gebühren und Aufwendungen gemäß den Bestimmungen des Prospekts zur Ermittlung des Nettoinventarwerts des Fonds an jedem Bewertungstag von der Teilvermögen Swiss Leaders Verwaltungsstelle bewertet. Der Wert jeder Anteilsklasse ist an den Referenzindex gekoppelt, dessen Wertentwicklung positiv oder negativ verlaufen kann. Daher sollten Anleger beachten, dass der Wert ihrer Anlage sowohl steigen als auch fallen kann und Swiss Small & Mid Caps dürfen in strukturierte Produkte auf es keine Garantie dafür gibt, dass sie ihr investiertes Kapital zurückerhalten. Die Rendite, die oben erwähnten Anlagen investieren; g) Die Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) dürfen in Edelmetalle und Edelmetallzertifikate investieren; h) Die Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) dürfen in Zertifikate auf Rohstoffeder Anteilsinhaber erhalten kann, Exchange Traded Commodities (ETCs) ist von der Wertentwicklung des Referenzindex abhängig. Der Fonds hat keinen letzten Rückkauftag. Allerdings kann der Verwaltungsrat beschließen, den Fonds gemäß den im Prospekt aufgeführten Bedingungen und/oder andere Rohstoffpapiere investieren; i) Bei allen Teilvermögen, mit Ausnahme der Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri, Balanced Allocation (CHF), Swiss Leaders und Swiss Small & Mid Caps, darf die Fondsleitung in andere Anlagen als die vorstehend in Bst. a) bis f) genannten Anlagen insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie (ii) Leerverkäufe von Anlagen nach Bst. a) bis d) und f) vorstehendSatzung zu beenden. j) Bei den Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) kann die Fondsleitung insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens in andere als die vorstehend in den Bst. a) bis h) genannten Anlagen investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie (ii) Leerverkäufe von Anlagen nach den Bst. a) bis d) sowie f) bis h) vorstehend. k) Bei den Teilvermögen Swiss Leaders, Swiss Small & Mid Caps und Ultra Low Duration (CHF) kann die Fondsleitung insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens in andere als die vorstehend in den Bst. a) bis e) genannten Anlagen investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie

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Anlagepolitik. 1Um das Anlageziel zu erreichen, verfolgt der Fonds eine direkte Anlagepolitik. Die Fondsleitung Es kann keine Zusicherung dahingehend gegeben werden, dass das Anlageziel des Fonds tatsächlich erreicht wird. Der Fonds zielt darauf ab, die Wertentwicklung des Referenzindex, vor Gebühren und Aufwendungen, durch ein Portfolio von Dividendenpapieren, das alle oder eine wesentliche Anzahl der im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in Referenzindex enthaltenen Wertpapiere (die nachfolgenden Anlagen investieren„Basiswertpapiere“) umfasst, nachzuvollziehen oder abzubilden. Die Der Fonds wird nach einem passiven Ansatz verwaltet und er ist ein Fonds mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind Vollständiger Replikation (wie im Prospekt offenzulegen. aunter der Überschrift „Fonds mit Direkter Anlagepolitik und passivem Ansatz“ beschrieben). Vollständige Angaben zur Zusammensetzung des Portfolios des Fonds werden täglich unter xxx.Xxxxxxxxx.xxx zur Verfügung gestellt. Die Basiswertpapiere sind an den in Anhang I des Prospekts angegebenen Märkten oder Börsen notiert oder werden an diesen gehandelt und der Fonds erwirbt die Basiswertpapiere von einem Broker oder einem Kontrahenten, der an den in Anhang I des Prospekts angegebenen Märkten oder Börsen handelt. Wie im nachstehenden Abschnitt „Effizientes Portfoliomanagement und derivative Finanzinstrumente“ und im Prospekt näher beschrieben, kann der Fonds zu Zwecken eines effizienten Portfoliomanagements auch in Wertpapiere, bei denen es sich nicht um Bestandteile des Referenzindex handelt, und/oder auf einen Bestandteil oder Bestandteile des Referenzindex bezogene derivative Finanzinstrumente (Financial Derivative Instruments, FDI) Effekteninvestieren, das heisst massenweise ausgegebene wenn diese Wertpapiere und/oder FDI ein dem Referenzindex, einem Bestandteil des Referenzindex oder einer Untergruppe von Bestandteilen des Referenzindex vergleichbares Risiko- und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte)Renditeprofil haben. Der Fonds kann Anlagen in zusätzliche liquide Vermögenswerte tätigen, zu denen besicherte und/oder unbesicherte Einlagen und/oder Anteile anderer OGAW bzw. anderer Organismen für gemeinsame Anlagen zählen, die eine Geldmarkt- oder Barmittelstrategie verfolgen oder die sich auf den Referenzindex oder Bestandteile des Referenzindex beziehen. Diese Anlagen und liquiden Vermögenswerte, die der Fonds daneben halten darf, werden zusammen mit etwaigen Gebühren und Aufwendungen gemäß den Bestimmungen des Prospekts zur Ermittlung des Nettoinventarwerts des Fonds an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrantsjedem Bewertungstag von der Verwaltungsstelle bewertet. Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an Der Wert der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Bst. i), j) und k) einzubeziehen; b) Derivate und strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a), Derivate oder strukturierte Produkte gemäss Bst. b), Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c), Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d), Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen oder Rohstoffe und - für das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) - Edelmetalle zugrunde liegen, und (ii) die Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind, mit Ausnahme von Rohstoffen. Derivate und strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC-Finanzinstrumente (OTC-Geschäfte) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär Fondsanteile ist und (ii) die OTC-Geschäfte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich istReferenzindex gekoppelt, dessen Wertentwicklung positiv oder negativ verlaufen kann. Zudem sind Daher sollten Anleger beachten, dass der Wert ihrer Anlage sowohl steigen als auch fallen kann und es keine Garantie dafür gibt, dass sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbarihr investiertes Kapital zurückerhalten. Derivate können gemäss Art. 12 eingesetzt werden; c) Alle Teilvermögen dürfen in Anteile an folgenden kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) investieren: 1) kollektive Kapitalanlagen, einschliesslich Exchange Traded Funds (ETFs)Die Rendite, die die folgenden Bedingungen erfüllen: (a) für diese Zielfonds gelten in Bezug auf ZweckAnteilinhaber erhalten, Organisationist von der Wertentwicklung des Referenzindex abhängig. Der Fonds hat keinen letzten Rückkauftag. Allerdings kann der Verwaltungsrat beschließen, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Jahres- und Halbjahresberichte gleichwertige Bestimmungen wie für übrige Anlagefonds für traditionelle Anlagen und (b) diese Zielfonds sind den Fonds gemäß den im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen und unterstehen dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht und (c) die internationale Amtshilfe ist gewährleistet. Exchange Traded Funds, die den Prospekt aufgeführten Bedingungen in den Bst. b) und/oder c) nicht entsprechen, sind auf höchstens 30% beschränkt. Exchange Traded Funds, die die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen, fallen nicht unter diese Limite: Sie werden an einer anerkannten Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt eines OECD-Xxxxxx gehandelt, sie bilden einen in der Finanzbranche anerkannten und ausreichend diversifizierten Index nach, sie bieten tägliche Liquidität und sie führen nicht Satzung zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens; 2) schweizerische kollektive Kapitalanlagen der Art "übrige Anlagefonds für alternative Anlagen" sowie vergleichbare ausländische kollektive Kapitalanlagen, höchstens 30%; 3) geschlossene kollektive Kapitalanlagen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sofern sie nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens führen, höchstens 30%; 4) geschlossene kollektive Kapitalanlagen, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sofern sie nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens führen, höchstens 20%; 5) Das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) darf in offene oder geschlossene kollektive Immobilienanlagen im In- oder Ausland investieren, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die Limiten der Ziff. 2 und 4 dürfen kumulativ 30% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen; Die Anlagen der Zielfonds in andere Zielfonds sind auf 10% begrenzt. Eine Ausnahme bildet das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF), für den die Anlagen der Zielfonds in andere Zielfonds auf 49% begrenzt sindbeenden. d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind; Die Teilvermögen des kurzfristigen Geldmarktes müssen sicherstellen, dass die Geldmarktinstrumente, in welche die kollektive Kapitalanlage investiert, von der Fondsleitung als erstklassig klassifiziert sind. Als erstklassig gilt ein Geldmarktinstrument, das von jeder der Rating-Agenturen, die das betreffende Instrument bewerten und von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind, eine der beiden höchsten kurzfristigen Bonitätsbeurteilungen erhält oder, falls das Instrument kein Rating aufweist, gemäss dem internen Ratingverfahren der Fondsleitung eine gleichwertige Klassifizierung erhält. Darüber hinaus sehen sie von jeglichem direkten oder indirekten Engagement in Aktien oder Rohstoffen, auch über Derivate, ab und nutzen die Derivate ausschliesslich entsprechend der Anlagestrategie für kollektive Kapitalanlagen. Derivate mit Währungsrisiko sind nur zur Absicherung zulässig. Anlagen in Titel einer anderen Währung als der Referenzwährung sind zulässig, sofern das Währungsrisiko vollständig abgesichert ist. e) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist; f) Das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) darf in strukturierte Produkte investieren, die sich auf Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, Derivate, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Edelmetalle, Rohstoffe oder Ähnliches beziehen. Alle anderen Teilvermögen, mit Ausnahme der Teilvermögen Swiss Leaders und Swiss Small & Mid Caps dürfen in strukturierte Produkte auf die oben erwähnten Anlagen investieren; g) Die Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) dürfen in Edelmetalle und Edelmetallzertifikate investieren; h) Die Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) dürfen in Zertifikate auf Rohstoffe, Exchange Traded Commodities (ETCs) oder andere Rohstoffpapiere investieren; i) Bei allen Teilvermögen, mit Ausnahme der Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri, Balanced Allocation (CHF), Swiss Leaders und Swiss Small & Mid Caps, darf die Fondsleitung in andere Anlagen als die vorstehend in Bst. a) bis f) genannten Anlagen insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie (ii) Leerverkäufe von Anlagen nach Bst. a) bis d) und f) vorstehend. j) Bei den Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) kann die Fondsleitung insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens in andere als die vorstehend in den Bst. a) bis h) genannten Anlagen investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie (ii) Leerverkäufe von Anlagen nach den Bst. a) bis d) sowie f) bis h) vorstehend. k) Bei den Teilvermögen Swiss Leaders, Swiss Small & Mid Caps und Ultra Low Duration (CHF) kann die Fondsleitung insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens in andere als die vorstehend in den Bst. a) bis e) genannten Anlagen investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie

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Anlagepolitik. 1Um das Anlageziel zu erreichen, verfolgt der Fonds eine Direkte Anlagepolitik. Die Fondsleitung Es kann keine Zusicherung da- hingehend gegeben werden, dass das Anlageziel des Fonds tatsächlich erreicht wird. Der Fonds zielt darauf ab, die Wertentwicklung des Referenzindex, vor Gebühren und Aufwendungen, durch ein Portfolio von Dividendenpapieren, das alle oder eine erhebliche Anzahl der im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in Referenzindex enthaltenen Wert- papiere (die nachfolgenden Anlagen investieren„Basiswertpapiere“) umfasst, nachzuvollziehen oder abzubilden. Die Der Fonds wird nach einem pas- siven Ansatz verwaltet, und er ist ein Fonds mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind Vollständiger Replikation (wie im Prospekt offenzulegen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere unter der Überschrift „Fonds mit Direkter Anlagepolitik und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), passivem Ansatz“ beschrieben. Vollständige Angaben zur Zusammenset- zung des Portfolios des Fonds werden täglich unter xxx.Xxxxxxxxx.xxx zur Verfügung gestellt. Die Basiswertpapiere sind an den in Anhang I des Prospekts angegebenen Märkten oder Börsen notiert oder werden an diesen gehandelt und der Fonds erwirbt die an einer Börse oder an Basiswertpapiere von einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants. Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse Broker oder einem anderen geregeltenKontra- henten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Bst. i), j) und k) einzubeziehen; b) Derivate und strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a), Derivate oder strukturierte Produkte gemäss Bst. b), Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c), Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d), Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen oder Rohstoffe und - für das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) - Edelmetalle zugrunde liegen, und (ii) die Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind, mit Ausnahme von Rohstoffen. Derivate und strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC-Finanzinstrumente (OTC-Geschäfte) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist und (ii) die OTC-Geschäfte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich istin Anhang I des Prospekts angegebenen Märkten oder Börsen handelt. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss Art. 12 eingesetzt werden; c) Alle Teilvermögen dürfen in Anteile an folgenden kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) investieren: 1) kollektive Kapitalanlagen, einschliesslich Exchange Traded Funds (ETFs), die die folgenden Bedingungen erfüllen: (a) für diese Zielfonds gelten in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Jahres- und Halbjahresberichte gleichwertige Bestimmungen wie für übrige Anlagefonds für traditionelle Anlagen und (b) diese Zielfonds sind Wie im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen nachstehenden Abschnitt „Effizientes Portfoliomanagement und unterstehen dort einer dem Anlegerschutz dienendenderivative Finanzinstrumente“ und im Prospekt näher beschrieben, kann der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht und (c) die internationale Amtshilfe ist gewährleistet. Exchange Traded FundsFonds zu Zwecken eines effizienten Portfoliomanagements auch in Wert- papiere, die den Bedingungen in den Bst. b) bei denen es sich nicht um Bestandteile des Referenzindex handelt, und/oder cauf einen Bestandteil des Referenzindex bezogene derivative Finanzinstrumente (Financial Derivative Instruments, FDI) nicht entsprechen, sind auf höchstens 30% beschränkt. Exchange Traded Funds, die die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen, fallen nicht unter diese Limite: Sie werden an einer anerkannten Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt eines OECD-Xxxxxx gehandelt, sie bilden einen in der Finanzbranche anerkannten und ausreichend diversifizierten Index nach, sie bieten tägliche Liquidität und sie führen nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens; 2) schweizerische kollektive Kapitalanlagen der Art "übrige Anlagefonds für alternative Anlagen" sowie vergleichbare ausländische kollektive Kapitalanlagen, höchstens 30%; 3) geschlossene kollektive Kapitalanlagen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sofern sie nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens führen, höchstens 30%; 4) geschlossene kollektive Kapitalanlagen, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sofern sie nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens führen, höchstens 20%; 5) Das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) darf in offene oder geschlossene kollektive Immobilienanlagen im In- oder Ausland investieren, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die Limiten der Ziff. 2 und 4 dürfen kumulativ 30% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen; Die Anlagen der Zielfonds in andere Zielfonds sind auf 10% begrenzt. Eine Ausnahme bildet das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF), für den die Anlagen der Zielfonds in andere Zielfonds auf 49% begrenzt sind. d) Geldmarktinstrumente, wenn diese Wertpapiere und/oder FDI ein dem Referenzindex, einem Bestandteil des Referenzindex oder einer Unter- gruppe von Bestandteilen des Referenzindex vergleichbares Risiko- und Renditeprofil haben. Der Fonds kann Anlagen in zusätzliche liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse Vermögenswerte tätigen, zu denen besicherte und/oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumenteunbesi- cherte Einlagen und/oder Anteile anderer OGAW bzw. anderer Organismen für gemeinsame Anlagen zählen, die nicht an einer Börse eine Geldmarkt- oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission Barmittelstrategie verfolgen oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind; Die Teilvermögen des kurzfristigen Geldmarktes müssen sicherstellen, dass die Geldmarktinstrumente, in welche die kollektive Kapitalanlage investiert, von der Fondsleitung als erstklassig klassifiziert sind. Als erstklassig gilt ein Geldmarktinstrument, das von jeder der Rating-Agenturen, die das betreffende Instrument bewerten und von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind, eine der beiden höchsten kurzfristigen Bonitätsbeurteilungen erhält oder, falls das Instrument kein Rating aufweist, gemäss dem internen Ratingverfahren der Fondsleitung eine gleichwertige Klassifizierung erhält. Darüber hinaus sehen sie von jeglichem direkten oder indirekten Engagement in Aktien oder Rohstoffen, auch über Derivate, ab und nutzen die Derivate ausschliesslich entsprechend der Anlagestrategie für kollektive Kapitalanlagen. Derivate mit Währungsrisiko sind nur zur Absicherung zulässig. Anlagen in Titel einer anderen Währung als der Referenzwährung sind zulässig, sofern das Währungsrisiko vollständig abgesichert ist. e) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist; f) Das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF) darf in strukturierte Produkte investieren, die sich auf Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, Derivate, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Edelmetalle, Rohstoffe den Referenzindex oder Ähnliches Bestandteile des Referenzindex beziehen. Alle anderen TeilvermögenDiese Anlagen und liquiden Vermögenswerte, die der Fonds daneben halten darf, werden zusammen mit Ausnahme etwai- gen Gebühren und Aufwendungen gemäß den Bestimmungen im Hauptteil des Prospekts zur Ermittlung des Nettoinventarwerts des Fonds an jedem Bewertungstag von der Teilvermögen Swiss Leaders Verwaltungsstelle bewertet. Der Wert der Fondsanteile ist an den Referenzindex (und Swiss Small & Mid Caps dürfen in strukturierte Produkte auf bei Anteilsklassen mit Währungsabsicherung an die oben erwähnten Anlagen investieren; gjeweilige Absicherungsvereinbarung, wie unter „Währungsabsicherungsmethode von Anteilsklassen“ erläu- tert) Die Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri gekoppelt, dessen bzw. deren Wertentwicklung positiv oder negativ verlaufen kann. Daher sollten Anleger beachten, dass der Wert ihrer Anlage sowohl steigen als auch fallen kann und Balanced Allocation (CHF) dürfen in Edelmetalle und Edelmetallzertifikate investieren; h) Die Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) dürfen in Zertifikate auf Rohstoffees keine Garantie dafür gibt, Exchange Traded Commodities (ETCs) dass sie ihr investiertes Kapital zurückerhalten. Der Fonds hat keinen Letzten Rückkauftag. Allerdings kann der Verwaltungsrat beschließen, den Fonds gemäß den im Prospekt aufgeführten Bedingungen und/oder andere Rohstoffpapiere investieren; i) Bei allen Teilvermögen, mit Ausnahme der Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri, Balanced Allocation (CHF), Swiss Leaders und Swiss Small & Mid Caps, darf die Fondsleitung in andere Anlagen als die vorstehend in Bst. a) bis f) genannten Anlagen insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie (ii) Leerverkäufe von Anlagen nach Bst. a) bis d) und f) vorstehendSatzung zu beenden. j) Bei den Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) kann die Fondsleitung insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens in andere als die vorstehend in den Bst. a) bis h) genannten Anlagen investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie (ii) Leerverkäufe von Anlagen nach den Bst. a) bis d) sowie f) bis h) vorstehend. k) Bei den Teilvermögen Swiss Leaders, Swiss Small & Mid Caps und Ultra Low Duration (CHF) kann die Fondsleitung insgesamt höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens in andere als die vorstehend in den Bst. a) bis e) genannten Anlagen investieren; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Rohstoffen und Rohstoffpapieren sowie

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