Common use of Anlageziel und Anlagepolitik Clause in Contracts

Anlageziel und Anlagepolitik. Einfügung Verweise auf Prospekt, insbesondere betreffend dort (gegebenenfalls) vorgesehener Möglichkeit, dass Subfonds des Fonds zu den im Prospekt und im Gesetz vom 17. Dezember 2010 vorgesehenen Bedingungen Wertpapiere zeichnen, erwerben und/oder halten können, die von einem oder mehreren Subfonds des Fonds ausgegeben werden. Die in Artikel 5 – Anlagebegrenzungen in diesem Zusammenhang konkret aufgelisteten Bedingungen wurden gestrichen. • Artikel 5 – Anlagebegrenzungen: Präzisierung, dass die Verwaltungsgesellschaft bis zu 100% des Nettovermögenswerts der einzelnen Subfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung auch in unterschiedlichen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen kann, welche von einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausgegeben oder garantiert wurden. Die Erwähnung des «Drittstaates» wurde in diesem Zusammenhang gestrichen. • Artikel 6 – Anteile des Fonds, Artikel 9 – Umtausch von Anteilen sowie Artikel 15 (vorher 14) – Verwendung der Nettoerträge und der Kapitalgewinne: Anpassungen gemäss und im Zusammenhang mit Ziffer A.6. vorstehend, d.h. Ausgabe von Anteilen nur noch in Form von Namenanteilen oder in dematerialisierter Form sowie Pflicht zur Umwandlung von bestehenden Inhaberanteilen in Namenanteile; weiter wurde klarstellend festgehalten, dass sich die Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich das Recht vorbehält, einen Zeichnungsantrag – ganz oder teilweise – ohne Grund zurückzuweisen. • Artikel 7 – Ausgabe von Anteilen: Klarstellung, dass nach dem Erstausgabetag bzw. der Erstausgabeperiode einer Anteilklasse des entsprechenden Subfonds die Verwaltungsgesellschaft die Anteile an jedem wie im Prospekt dargelegten Tag zur Zeichnung anbieten kann. Formelle Ergänzung, dass falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten, die Verwaltungsgesellschaft zudem auch den Beschluss zur Auferlegung von Begrenzungen auf einzelne Subfonds fassen kann, sofern sie diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Verwaltung der Anlagen des Fonds für notwendig erachtet. • Einfügung von Artikel 10 – US-Angelegenheiten: Anpassung gemäss Ziff. A.12. vorstehend, d.h. Anpassung der Vertragsbedingungen im Zusammenhang mit den Vorgaben gemäss FATCA. • Artikel 11 (früher 10) – Nettovermögenswert: Absatz 5 lit. g) lautet neu wie folgt: «Der Bewertungspreis eines Geldmarktinstruments mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von weniger als zwölf Monaten und keiner spezifischen Sensitivität für Marktparameter, einschließlich des Kreditrisikos, wird, ausgehend vom Nettoerwerbskurs bzw. vom Kurs in dem Zeitpunkt, in welchem die Restlaufzeit einer Anlage zwölf Monate unterschreitet, und unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungskurs angeglichen.» Zudem wurde folgender Absatz aus Gründen der Vollständigkeit als 8. Absatz neu eingefügt: «Die Bewertung von schwer bewertbaren Anlagen (hierzu zählen insbesondere solche Beteiligungen, die nicht an einem Sekundärmarkthandel mit regulierten Mechanismen zur Preisfestsetzung notieren) erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Kriterien auf regelmäßiger Basis. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich bei der Bewertung von Private-Equity-Anlagen ebenfalls auf Dritte berufen, die in diesem Bereich über angemessene Erfahrung und Systeme verfügen. Die Verwaltungsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Bewertungsmethoden und ihre Anwendung überwachen.» • Artikel 13 (vorher 12) – Kosten: Der Vollständigkeit halber wurde klargestellt, dass auch allfällige performanceabhängige Gebühren für die entsprechenden Subfonds vom Fonds getragen werden, ausser dies ist im Prospekt für den entsprechenden Subfonds anders geregelt. • Artikel 18 (vorher 17) – Dauer, Liquidation und Zusammenschluss: Einfügung von Verweisen auf die Regelung betreffend die entsprechenden Subfonds im Prospekt in den Abschnitten 1 und 2. Abschnitt 3, zweiter Satz, wurde umformuliert und lautet neu wie folgt: «Falls dies im Interesse der Anteilinhaber ist, kann die Verwaltungsgesellschaft eine Rücknahme durch Sachausschüttung (nach Abzug der Liquidationskosten) vornehmen.» Die bisherige Formulierung, dass die Verwaltungsgesellschaft solche Rückzahlungen in Form von Sachleistungen vornehmen kann, wurde gestrichen. Darüber hinaus wurden in den Vertragsbedingungen weitere, formelle Änderungen vorgenommen. Die Änderungen traten am 16. Januar 2015 in Kraft (ausgenommen dies wurde vorstehend anders erwähnt). Die Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass der Prospekt des Fonds, die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Vertragsbedingungen gemäß den Bestimmungen des Prospekts am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft erhältlich sind oder im Internet auf der folgenden Website eingesehen werden können: xxx.xxxxxx-xxxxxx.xxx. Der Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger, die Änderungen im Wortlaut, Kopien der Vertragsbedingungen sowie der jeweils letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht sind kostenlos beim Vertreter in der Schweiz erhältlich. Zürich, 16. Februar 2015

Appears in 1 contract

Samples: www.swissfunddata.ch

Anlageziel und Anlagepolitik. Einfügung Verweise auf ProspektWie in der Satzung vorgesehen, insbesondere betreffend dort (gegebenenfalls) vorgesehener Möglichkeit, dass Subfonds werden die Anlageziele und die Anlagepolitik jedes Teilfonds von dem Verwaltungsrat bei der Auflegung des Fonds zu Teilfonds formuliert. Nähere Angaben zum Anlageziel und der Anlagepolitik jedes Teilfonds sind in dem Prospektnachtrag für den betreffenden Teilfonds enthalten. Änderungen des Anlageziels oder wesentliche Änderungen in der Anlagepolitik eines Teilfonds können nur mittels Zustimmung durch ordentlichen Beschluss der Hauptversammlung der Anteilinhaber des entsprechenden Teilfonds erfolgen. Vorbehaltlich und unbeschadet des vorstehenden Satzes muss im Prospekt und im Gesetz vom 17. Dezember 2010 vorgesehenen Bedingungen Wertpapiere zeichnen, erwerben Fall der Änderung des Anlageziels und/oder halten könneneiner wesentlichen Änderung der Anlagepolitik eines Teilfonds den Anteilinhabern des betreffenden Teilfonds eine angemessene Mitteilungsfrist eingeräumt werden, um diesen die Rückgabe ihrer Anteile zu ermöglichen. Im Rahmen seiner Selbstverpflichtung zu nachhaltigem Investieren hat der Verwalter eine „nachhaltige Anlagepolitik“ eingeführt. Die nachhaltige Anlagepolitik des Verwalters beschreibt, wie die Unternehmensführungsstruktur, die ESG-Integration, die ESG-Fonds und das ESG-Stewardship, das Engagement und das Abstimmverhalten des Verwalters den Verwalter dabei unterstützen, seine treuhänderische Pflicht zu erfüllen und den Präferenzen und den Anforderungen der Anleger zu entsprechen. Ein Exemplar der nachhaltigen Anlagepolitik des Verwalters finden Sie unter: xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxx. Gemäß der EU-Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (die „SFDR“) sind die Teilfonds verpflichtet, die Art und Weise der Einbeziehung von einem oder mehreren Subfonds des Fonds ausgegeben werdenNachhaltigkeitsrisiken (wie im Abschnitt dieses Prospekts mit der Überschrift Risikofaktoren definiert) in die Anlageentscheidungen sowie die Ergebnisse der Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Renditen der Teilfonds offenzulegen. Die in Artikel 5 – Anlagebegrenzungen in diesem Zusammenhang konkret aufgelisteten Bedingungen wurden gestrichen. • Artikel 5 – Anlagebegrenzungen: PräzisierungDer Verwalter ist sich bewusst, dass die Verwaltungsgesellschaft bis verschiedene Nachhaltigkeitsrisiken zu 100% des Nettovermögenswerts einer Gefährdung der Anlagen auf Ebene der einzelnen Subfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung auch in unterschiedlichen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen kann, welche von einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausgegeben oder garantiert wurden. Die Erwähnung des «Drittstaates» wurde in diesem Zusammenhang gestrichen. • Artikel 6 – Anteile des Fonds, Artikel 9 – Umtausch von Anteilen sowie Artikel 15 (vorher 14) – Verwendung der Nettoerträge Vermögenswerte und der Kapitalgewinne: Anpassungen gemäss Teilfonds führen können. Zu diesen Nachhaltigkeitsrisiken gehören unter anderem der Eintritt des Klimawandels und physische Risiken, die Erschöpfung natürlicher Ressourcen, das Abfallaufkommen, die Bindung von Arbeitskräften, Fluktuation und Unruhen, die Unterbrechung der Lieferkette, Korruption und Betrug sowie Reputationsfragen im Zusammenhang mit Ziffer A.6Menschenrechtsverletzungen. vorstehend, d.h. Ausgabe von Anteilen nur noch in Form von Namenanteilen oder in dematerialisierter Form sowie Pflicht zur Umwandlung von bestehenden Inhaberanteilen in Namenanteile; weiter wurde klarstellend festgehaltenDer Verwalter ist sich bewusst, dass sich die Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich das Recht vorbehält, einen Zeichnungsantrag – ganz oder teilweise – ohne Grund zurückzuweisen. • Artikel 7 – Ausgabe von Anteilen: Klarstellung, dass nach dem Erstausgabetag bzw. Universum der Erstausgabeperiode einer Anteilklasse des entsprechenden Subfonds die Verwaltungsgesellschaft die Anteile an jedem wie relevanten Nachhaltigkeitsrisiken im Prospekt dargelegten Tag Laufe der Zeit wachsen und sich weiterentwickeln wird. Die Wesentlichkeit solcher Risiken und der finanziellen Auswirkungen auf einen einzelnen Vermögenswert sowie auf einen Teilfonds als Ganzes ist abhängig von der Branche, dem Land, der Anlageklasse und dem Anlagestil. Solche Nachhaltigkeitsrisiken werden in dem Maße in die Anlageentscheidungen und die Risikoüberwachung einbezogen, wie sie ein potenzielles oder tatsächliches wesentliches Risiko und/oder Gelegenheiten zur Zeichnung anbieten kannMaximierung der langfristigen Rendite darstellen. Formelle ErgänzungSofern nicht in der entsprechenden Ergänzung für einen Teilfonds angegeben, dass falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könntenberücksichtigen der Verwalter, die Verwaltungsgesellschaft zudem auch Anlageverwalter und/oder die Teil-Anlageverwalter bei den Beschluss zur Auferlegung von Begrenzungen auf einzelne Subfonds fassen kann, sofern sie diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Verwaltung der Anlagen des Fonds für notwendig erachtet. • Einfügung von Artikel 10 – US-Angelegenheiten: Anpassung gemäss Ziff. A.12. vorstehend, d.h. Anpassung der Vertragsbedingungen im Zusammenhang mit den Vorgaben gemäss FATCA. • Artikel 11 (früher 10) – Nettovermögenswert: Absatz 5 lit. g) lautet neu wie folgt: «Der Bewertungspreis eines Geldmarktinstruments mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von weniger als zwölf Monaten und keiner spezifischen Sensitivität für Marktparameter, einschließlich des Kreditrisikos, wird, ausgehend vom Nettoerwerbskurs bzw. vom Kurs Anlageentscheidungen in dem Zeitpunkt, in welchem die Restlaufzeit einer Anlage zwölf Monate unterschreitet, und unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungskurs angeglichen.» Zudem wurde folgender Absatz aus Gründen der Vollständigkeit als 8. Absatz neu eingefügt: «Die Bewertung von schwer bewertbaren Anlagen (hierzu zählen insbesondere solche Beteiligungen, die nicht an einem Sekundärmarkthandel mit regulierten Mechanismen zur Preisfestsetzung notieren) erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Kriterien auf regelmäßiger Basis. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich bei der Bewertung von Private-Equity-Anlagen ebenfalls auf Dritte berufen, die in diesem Bereich über angemessene Erfahrung und Systeme verfügen. Die Verwaltungsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Bewertungsmethoden und ihre Anwendung überwachen.» • Artikel 13 (vorher 12) – Kosten: Der Vollständigkeit halber wurde klargestellt, dass auch allfällige performanceabhängige Gebühren für die entsprechenden Subfonds vom Fonds getragen werden, ausser dies ist im Prospekt für den entsprechenden Subfonds anders geregelt. • Artikel 18 (vorher 17) – Dauer, Liquidation und Zusammenschluss: Einfügung von Verweisen Bezug auf die Regelung betreffend Teilfonds die entsprechenden Subfonds im Prospekt in den Abschnitten 1 und 2Nachhaltigkeitsrisiken nicht. Abschnitt 3Dies ist der Tatsache geschuldet, zweiter Satz, wurde umformuliert und lautet neu wie folgt: «Falls dies im Interesse der Anteilinhaber ist, kann die Verwaltungsgesellschaft eine Rücknahme durch Sachausschüttung (nach Abzug der Liquidationskosten) vornehmen.» Die bisherige Formulierung, dass die Verwaltungsgesellschaft solche Rückzahlungen in Form von Sachleistungen vornehmen kann, wurde gestrichen. Darüber hinaus wurden in den Vertragsbedingungen weitere, formelle Änderungen vorgenommen. Die Änderungen traten am 16. Januar 2015 in Kraft (ausgenommen dies wurde vorstehend anders erwähnt). Die Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass der Prospekt des Fonds, die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Vertragsbedingungen gemäß den Bestimmungen des Prospekts am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft erhältlich sind oder im Internet auf der folgenden Website eingesehen werden können: xxx.xxxxxx-xxxxxx.xxx. Der Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger, die Änderungen im Wortlaut, Kopien der Vertragsbedingungen sowie der jeweils letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht sind kostenlos beim Vertreter in der Schweiz erhältlich. Zürich, 16. Februar 2015dass:

Appears in 1 contract

Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Anlageziel und Anlagepolitik. Einfügung Verweise auf Prospekt, insbesondere betreffend dort (gegebenenfalls) vorgesehener Möglichkeit, dass Subfonds Anlageziel des Fonds zu den ist eine langfristige Gesamtrendite durch Investition von mindestens 90 % des Fondsvermögens in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere von Unternehmen, die in Europa notiert, amtlich eingetragen oder domiziliert sind; oder von Unternehmen, die einen wesentlichen Teil ihrer Umsätze oder Gewinne aus der Geschäftstätigkeit in Europa erzielen oder einen wesentlichen Teil ihrer Vermögenswerte dort haben. Der Fonds fördert ökologische oder soziale Merkmale, verfolgt jedoch kein nachhaltiges Anlageziel. Die Anlagen in allen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren erfolgen im Prospekt Einklang mit dem „Sustainable and Responsible Investment Equity Approach“ von abrdn. Dieser Ansatz basiert auf unserem Anlageprozess für Aktien, bei dem jedes Unternehmen, in das wir investieren, ein Gesamtqualitätsrating erhält. Ein Bestandteil davon ist das ESG-Qualitätsrating, das es den Portfoliomanagern ermöglicht, Vorreiter und Verbesserer beim Thema Nachhaltigkeit zu identifizieren. Zur Ergänzung dieser Analysen verwenden wir unseren abrdn ESG House Score, um die Unternehmen mit den höchsten ESG-Risiken innerhalb der Sektoren mit hohem und mittlerem Risiko zu identifizieren und auszuschließen. Ein aktiver Dialog mit den Managementteams der Unternehmen ist Teil unseres Anlageprozesses und unseres laufenden Stewardship-Programms. Unser Prozess bewertet die Eigentümerstrukturen, die Governance und die Managementqualität der Unternehmen. Darüber hinaus wenden wir eine Reihe von Unternehmensausschlüssen an, die sich auf den UN Global Compact, Tabakherstellung, Norges Bank Investment Management (NBIM), Kraftwerkskohle, Glücksspiel, Öl und Gas, Kohlenstoffemissionen und Waffen beziehen. Einzelheiten dazu, wie wir unsere Ausschlusslisten anwenden, finden Sie in unserem Sustainable and Responsible Investment Equity Approach, der auf xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xxx unter „Verantwortungsvolles Anlegen“ dargelegt ist. Durch die Portfoliokonstruktion und den Responsible Investment Equity Approach wird das investierbare Universum der Benchmark um mindestens 20 % reduziert. Zur Ergänzung des Anlageansatzes streben wir beim Aufbau des Portfolios, gemessen am abrdn Carbon Footprint Tool, einen geringeren CO2-Fußabdruck im Gesetz vom 17Vergleich zur Benchmark an. Dezember 2010 vorgesehenen Bedingungen Wertpapiere zeichnen, erwerben und/oder halten könnenDer Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des FTSE World Europe Index (EUR), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von einem oder mehreren Subfonds Risikobeschränkungen verwendet. Sie enthält keine nachhaltigkeitsbezogenen Faktoren. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, und er kann in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds ausgegeben werdenkönnen erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Die in Artikel 5 – Anlagebegrenzungen in diesem Zusammenhang konkret aufgelisteten Bedingungen wurden gestrichenAufgrund des aktiven und nachhaltigen Charakters des Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds erheblich von dem der Benchmark abweichen. • Artikel 5 – Anlagebegrenzungen: Präzisierung, dass Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Verwaltungsgesellschaft bis zu 100% des Nettovermögenswerts der einzelnen Subfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung auch in unterschiedlichen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen kann, welche von einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausgegeben oder garantiert wurden. Die Erwähnung des «Drittstaates» wurde in diesem Zusammenhang gestrichen. • Artikel 6 – Anteile Basiswährung des Fonds, Artikel 9 – Umtausch von Anteilen sowie Artikel 15 (vorher 14) – Verwendung wird in der Nettoerträge und der Kapitalgewinne: Anpassungen gemäss und im Zusammenhang mit Ziffer A.6Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. vorstehend, d.h. Ausgabe von Anteilen nur noch in Form von Namenanteilen oder in dematerialisierter Form sowie Pflicht zur Umwandlung von bestehenden Inhaberanteilen in Namenanteile; weiter wurde klarstellend festgehalten, dass Dabei handelt es sich entweder um die Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich das Recht vorbehält, einen Zeichnungsantrag – ganz oder teilweise – ohne Grund zurückzuweisen. • Artikel 7 – Ausgabe von Anteilen: Klarstellung, dass nach dem Erstausgabetag bzw. der Erstausgabeperiode einer Anteilklasse des entsprechenden Subfonds die Verwaltungsgesellschaft die Anteile an jedem wie im Prospekt dargelegten Tag zur Zeichnung anbieten kann. Formelle Ergänzung, dass falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten, die Verwaltungsgesellschaft zudem auch den Beschluss zur Auferlegung von Begrenzungen auf einzelne Subfonds fassen kann, sofern sie diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Verwaltung der Anlagen Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für notwendig erachtet. • Einfügung von Artikel 10 – US-Angelegenheiten: Anpassung gemäss Ziff. A.12. vorstehend, d.h. Anpassung der Vertragsbedingungen im Zusammenhang diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den Vorgaben gemäss FATCA. • Artikel 11 (früher 10) – Nettovermögenswert: Absatz 5 lit. g) lautet neu wie folgt: «Der Bewertungspreis eines Geldmarktinstruments mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von weniger als zwölf Monaten und keiner spezifischen Sensitivität für Marktparameter, einschließlich des Kreditrisikos, wird, ausgehend vom Nettoerwerbskurs bzw. vom Kurs in dem Zeitpunkt, in welchem die Restlaufzeit einer Anlage zwölf Monate unterschreitet, und unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungskurs angeglichen.» Zudem wurde folgender Absatz aus Gründen der Vollständigkeit als 8. Absatz neu eingefügt: «Die Bewertung von schwer bewertbaren Anlagen (hierzu zählen insbesondere solche Beteiligungen, die nicht an einem Sekundärmarkthandel mit regulierten Mechanismen zur Preisfestsetzung notieren) erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Kriterien auf regelmäßiger Basis. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich bei der Bewertung von Private-Equity-Anlagen ebenfalls auf Dritte berufen, die in diesem Bereich über angemessene Erfahrung und Systeme verfügen. Die Verwaltungsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Bewertungsmethoden und ihre Anwendung überwachen.» • Artikel 13 (vorher 12) – Kosten: Der Vollständigkeit halber wurde klargestellt, dass auch allfällige performanceabhängige Gebühren für die entsprechenden Subfonds vom Fonds getragen werden, ausser dies ist im Prospekt für den entsprechenden Subfonds anders geregelt. • Artikel 18 (vorher 17) – Dauer, Liquidation und Zusammenschluss: Einfügung von Verweisen auf die Regelung betreffend die entsprechenden Subfonds im Prospekt in den Abschnitten 1 und 2. Abschnitt 3, zweiter Satz, wurde umformuliert und lautet neu wie folgt: «Falls dies im Interesse der Anteilinhaber ist, kann die Verwaltungsgesellschaft eine Rücknahme durch Sachausschüttung (nach Abzug der Liquidationskosten) vornehmen.» Die bisherige Formulierung, dass die Verwaltungsgesellschaft solche Rückzahlungen in Form von Sachleistungen vornehmen kann, wurde gestrichen. Darüber hinaus wurden in den Vertragsbedingungen weitere, formelle Änderungen vorgenommen. Die Änderungen traten am 16. Januar 2015 in Kraft (ausgenommen dies wurde vorstehend anders erwähnt). Die Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass der Prospekt des Fonds, die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Vertragsbedingungen gemäß den Bestimmungen des Prospekts am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft erhältlich sind oder im Internet auf der folgenden Website eingesehen werden können: xxx.xxxxxx-xxxxxx.xxx. Der Prospekt, die wesentlichen Informationen für den AnlegerAnleger angegeben. Der Fonds kann Finanzderivate zu Absicherungszwecken und/oder zu Anlagezwecken sowie zur Steuerung von Wechselkursrisiken einsetzen, vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen der geltenden Gesetze und Verordnungen. Der Einsatz von Derivaten zu Absicherungs- und/oder Anlagezwecken wird voraussichtlich sehr begrenzt sein und vornehmlich dann erfolgen, wenn es erhebliche Zuflüsse in den Fonds gibt, sodass Barmittel investiert werden können, während die Anlagen des Fonds in Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren aufrechterhalten werden. Diese Derivate entsprechen möglicherweise nicht dem Sustainable and Responsible Investment Equity Approach und den anderen oben beschriebenen Kriterien für die Aktienauswahl. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Der Fonds investiert in Aktien und aktienähnlichen Wertpapiere in Europa, und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die Änderungen tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, so dass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann Finanzderivate zu Anlagezwecken im WortlautRahmen der Verfolgung seines Anlageziels nutzen (zusätzlich zu ihrem Einsatz für Absicherungszwecke). Der Einsatz von Derivaten zu anderen Zwecken als der Absicherung kann zu Hebeleffekten führen und die Volatilität hinsichtlich des Nettoinventarwerts des Fonds erhöhen. • Die Anwendung von ESG- und Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen des Anlageverfahrens kann zum Ausschluss von Wertpapieren führen, Kopien in die der Vertragsbedingungen sowie Fonds ansonsten möglicherweise investieren würde. Solche Wertpapiere könnten Teil der jeweils letzte Jahres- bzwBenchmark sein, mit Bezug auf die der Fonds verwaltet wird, oder dem Universum möglicher Anlagen angehören. Halbjahresbericht sind kostenlos beim Vertreter Dies kann positive oder negative Auswirkungen auf die Performance haben und kann bedeuten, dass das Performanceprofil des Fonds von jenem anderer Fonds abweicht, die unter Bezugnahme auf dieselbe Benchmark verwaltet werden oder in ein vergleichbares Universum möglicher Anlagen investieren, jedoch ohne ESG- oder Nachhaltigkeitskriterien anzuwenden. Darüber hinaus kann das Fehlen allgemein gültiger oder harmonisierter Definitionen und Kennzeichnungen bezüglich ESG- und Nachhaltigkeitskriterien zu unterschiedlichen Ansätzen von Anlageverwaltern bei der Schweiz erhältlichAufnahme von ESG- und Nachhaltigkeitskriterien in ihre Anlageentscheidungen führen. ZürichDies bedeutet, 16dass es schwierig sein kann, Fonds mit vergleichbar erscheinenden Zielen zu vergleichen, und dass diese Fonds unterschiedliche Kriterien für die Auswahl und den Ausschluss von Wertpapieren anwenden werden. Februar 2015Somit kann sich das Performanceprofil anderweitig vergleichbarer Fonds wesentlicher unterscheiden, als andernfalls zu erwarten wäre. Außerdem führt das Fehlen allgemein gültiger oder harmonisierter Definitionen und Kennzeichnungen zu einer gewissen Subjektivität, und dies bedeutet, dass ein Fonds gegebenenfalls in ein Wertpapier investiert, in das ein anderer Anlageverwalter oder ein Anleger nicht investieren würde.

Appears in 1 contract

Samples: solutions.vwdservices.com

Anlageziel und Anlagepolitik. Einfügung Verweise auf Prospekt, insbesondere betreffend dort (gegebenenfalls) vorgesehener Möglichkeit, dass Subfonds Das Ziel der Anlagepolitik des Fonds zu den im Prospekt Teilfonds besteht in der Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite in Euro unter Einhaltung strenger ethisch-ökologischer Kriterien. Unter Befolgung der Anlagegrenzen und im Gesetz vom 17. Dezember 2010 vorgesehenen Bedingungen Wertpapiere zeichnen, erwerben und/oder halten können, die von einem oder mehreren Subfonds des Fonds ausgegeben werden. Die in Artikel 5 – Anlagebegrenzungen in diesem Zusammenhang konkret aufgelisteten Bedingungen wurden gestrichen. • Artikel 5 – Anlagebegrenzungen: Präzisierung, dass die Verwaltungsgesellschaft bis zu 100% des Nettovermögenswerts der einzelnen Subfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung auch werden die Vermögenswerte des Teilfonds überwiegend in unterschiedlichen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren sowie Anleihen angelegt. Dabei werden wirtschaftliche, geographische und Geldmarktinstrumenten anlegen kannpolitische Risiken sowie das Währungsrisiko berücksichtigt. Maximal 15 % des Nettovermögens können direkt oder indirekt in Schuldtitel investiert werden. Mit den verschiedenen Anlagekriterien sollen nachhaltige Umwelt- und sozialverträgliche Geschäftspraktiken gefördert werden. Bei Anlagen bevorzugt der Teilfonds Wertpapiere von Unternehmen, welche von einem Staat, die sich langfristig über nationale und internationale Standards hinaus engagieren. In der nicht Mitglied Bewertung der Europäischen Union ist, ausgegeben oder garantiert wurdenAnlagepolitik können im Einzelfall weitere Erwägungsgründe berücksichtigt werden. In solchen Fällen muss das Verwaltungsreglement entsprechend abgeändert werden. Die Erwähnung des «Drittstaates» wurde in diesem Zusammenhang gestrichenAnleger werden hierüber informiert. • Artikel 6 – Anteile des Fonds, Artikel 9 – Umtausch von Anteilen Zu Absicherungszwecken darf der Teilfonds Derivate sowie Artikel sonstige Techniken und Instrumente gemäß den Artikeln 4 und 15 (vorher 14) – Verwendung der Nettoerträge und der Kapitalgewinne: Anpassungen gemäss und im Zusammenhang mit Ziffer A.6. vorstehend, d.h. Ausgabe von Anteilen nur noch in Form von Namenanteilen oder in dematerialisierter Form sowie Pflicht zur Umwandlung von bestehenden Inhaberanteilen in Namenanteile; weiter wurde klarstellend festgehalten, dass sich die Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich das Recht vorbehält, einen Zeichnungsantrag – ganz oder teilweise – ohne Grund zurückzuweisen. • Artikel 7 – Ausgabe von Anteilen: Klarstellung, dass nach dem Erstausgabetag bzw. der Erstausgabeperiode einer Anteilklasse des entsprechenden Subfonds die Verwaltungsgesellschaft die Anteile an jedem wie im Prospekt dargelegten Tag zur Zeichnung anbieten kann. Formelle Ergänzung, dass falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten, die Verwaltungsgesellschaft zudem auch den Beschluss zur Auferlegung von Begrenzungen auf einzelne Subfonds fassen kann, sofern sie diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Verwaltung der Anlagen des Fonds für notwendig erachtet. • Einfügung von Artikel 10 – US-Angelegenheiten: Anpassung gemäss Ziff. A.12. vorstehend, d.h. Anpassung der Vertragsbedingungen im Zusammenhang mit den Vorgaben gemäss FATCA. • Artikel 11 (früher 10) – Nettovermögenswert: Absatz 5 lit. g) lautet neu wie folgt: «Der Bewertungspreis eines Geldmarktinstruments mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von weniger als zwölf Monaten und keiner spezifischen Sensitivität für Marktparameter, einschließlich des Kreditrisikos, wird, ausgehend vom Nettoerwerbskurs bzw. vom Kurs in dem Zeitpunkt, in welchem die Restlaufzeit einer Anlage zwölf Monate unterschreitet, und unter Konstanthaltung Beachtung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungskurs angeglichen.» Zudem wurde folgender Absatz aus Gründen der Vollständigkeit als 8anwendbaren Anlagebeschränkungen des Artikels 14 des Verwaltungsreglements einsetzen. Absatz neu eingefügt: «Die Bewertung von schwer bewertbaren Anlagen (hierzu zählen insbesondere solche Beteiligungen, Des Weiteren sind die nicht an einem Sekundärmarkthandel mit regulierten Mechanismen zur Preisfestsetzung notieren) erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Kriterien auf regelmäßiger BasisBestimmungen des Verwaltungsreglements betreffend Risikomanagement-Verfahren bei Derivaten zu beachten. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich bei bestimmt die Anlagepolitik des Teilfonds und wird dabei von einem Anlageausschuss unterstützt. Die Mitglieder des Anlageausschusses werden aufgrund ihrer beruflichen Position oder der Bewertung von Private-Equity-Anlagen ebenfalls auf Dritte berufenTatsache, dass sie unternehmenspolitisch relevante Organisationen vertreten, ausgewählt. Sie stellen Kenntnisse zur Verfügung, die in diesem Bereich über angemessene Erfahrung die Einhaltung ökologischer und Systeme verfügensozialer Anlagekriterien ermöglichen. Die Verwaltungsgesellschaft Der Anlageausschuss ist hinsichtlich der Bestimmung seiner Mitglieder und hinsichtlich seiner Arbeitsweise und Beschlussfassung unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft. Er hat insbesondere die Aufgabe, nachfolgend dargelegten Anlagebeschränkungen zu überwachen und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Bewertungsmethoden und ihre Anwendung überwachen.» • Artikel 13 (vorher 12) – Kosten: Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich Empfehlungen zu geben. Der Vollständigkeit halber wurde klargestellt, dass auch allfällige performanceabhängige Gebühren für die entsprechenden Subfonds vom Fonds getragen werden, ausser dies ist im Prospekt für den entsprechenden Subfonds anders geregelt. • Artikel 18 (vorher 17) – Dauer, Liquidation und Zusammenschluss: Einfügung von Verweisen auf die Regelung betreffend die entsprechenden Subfonds im Prospekt in den Abschnitten 1 und 2. Abschnitt 3, zweiter Satz, wurde umformuliert und lautet neu wie folgt: «Falls dies im Interesse der Anteilinhaber ist, kann die Verwaltungsgesellschaft eine Rücknahme durch Sachausschüttung (nach Abzug der Liquidationskosten) vornehmen.» Die bisherige Formulierung, dass die Verwaltungsgesellschaft solche Rückzahlungen in Form von Sachleistungen vornehmen kann, wurde gestrichen. Darüber hinaus wurden in den Vertragsbedingungen weitere, formelle Änderungen vorgenommen. Die Änderungen traten am 16. Januar 2015 in Kraft (ausgenommen dies wurde vorstehend anders erwähnt). Die Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass der Prospekt des Fonds, die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Vertragsbedingungen gemäß den Bestimmungen des Prospekts am eingetragenen Sitz Anlageausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft erhältlich sind oder im Internet auf der folgenden Website eingesehen werden können: xxx.xxxxxx-xxxxxx.xxx. Der Prospektzwecks Entscheidung seine Anlageempfehlungen, die wesentlichen Informationen für den Anleger, die Änderungen im Wortlaut, Kopien der Vertragsbedingungen sowie der jeweils letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht sind kostenlos beim Vertreter welche in der Schweiz erhältlich. Zürich, 16. Februar 2015Abwägung folgender Kriterien gemacht werden:

Appears in 1 contract

Samples: www.fundsquare.net