Common use of Anpassung des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarif Z90Bonus:

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Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarif Z90Bonus:.

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Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von des § 18 Teil I (1) Absatz 1 der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge sowie im Verzeichnis für Vorsorgeleistungen aufgeführten Maßnahmen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarif Z90Bonus:.

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Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von des § 18 Teil I (1) der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung Wir- kung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines ei- nes unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassenanzu- passen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt Zeit- punkt bestimmt wird. Tarif Z90Bonus:.

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Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von des § 18 Teil I (1) der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarif Z90Bonus:Heilmittelverzeichnis des Tarifs K Leistung Erstattungsfähiger Höchstbetrag €

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Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung Wir- kung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines ei- nes unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassenanzu- passen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt Zeit- punkt bestimmt wird. Tarif Z90Bonus:.

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Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung Wir- kung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats Mo- nats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer ande- rer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarif Z90Bonus:.

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Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von des § 18 Teil I (1) der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung Wir- kung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats Mo- nats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer ande- rer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarif Z90Bonus:.

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Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) Abs. 1 der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge Erstattungshöchstbe- träge und -sätze mit Wirkung für bestehende VersicherungsverhältnisseVersicherungsver- hältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des VersicherungsjahresVersiche- rungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassenanzuheben. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarif Z90Bonus:.

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Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarifbeschreibung basierend auf MB/KK 2009 und TB/KK 2013 29 Tarif Z90Bonus:

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