Common use of Anpassung des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarif V100: Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben und kein Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.

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Samples: www.xxv24.de, ws.huvecdn.com, www.ihre-zahnzusatzversicherung.de

Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung Wir- kung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats Mo- nats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer ande- rer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarif V100: Versicherungsfähig nach Nach diesem Tarif sind Personenkönnen nur Personen versichert werden, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Bundesre- publik Deutschland (GKV) haben und kein Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.

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Samples: www.gutguenstigversichert.de

Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) Absatz 1 der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarif V100482: Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben und kein Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.

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Samples: ws.huvecdn.com

Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I (1) der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung Wir- kung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines ei- nes unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassenanzu- passen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt Zeit- punkt bestimmt wird. Tarif V100: Versicherungsfähig nach Nach diesem Tarif sind Personenkönnen nur Personen versichert werden, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Bundesre- publik Deutschland (GKV) haben und kein Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.

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Samples: kvoptimal.de