Anpassung des Versicherungsschutzes. Erhöht sich das Nettoeinkommen oder ändert sich die Fort- zahlungsdauer des Arbeitsentgelts, wird auf Antrag des Ver- sicherungsnehmers der Versicherungsschutz (Erhöhung des vereinbarten Krankentagegeldes oder Wechsel der Tarifstufe) angepasst. Dabei finden die Bestimmungen über eine Er- höhung des Versicherungsschutzes zwar grundsätzlich An- wendung. Für das zusätzlich vereinbarte Krankentagegeld entfallen jedoch die Wartezeiten und eine erneute Gesund- heitsprüfung. Bestehende Risikozuschläge werden im glei- chen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag; für den bisherigen Versicherungsschutz vereinbarte besondere Bedingungen gelten auch für das zusätzlich vereinbarte Krankentagegeld. Die Vergünstigungen finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Anpassung des Versicherungsschutzes spätestens inner- halb von zwei Monaten nach Änderung des Nettoeinkommens und nur in diesem Umfang bzw. nach Änderung der Fortzah- lungsdauer des Arbeitsentgelts und nur in entsprechendem Rahmen gestellt wird. Bei Selbstständigen gilt als Stichtag für die Einkommenserhö- hung der Tag, an dem der Versicherte die Einkommensteuer- erklärung, aus der die Änderung ersichtlich ist, beim Finanz- amt eingereicht hat. Bei Arbeitnehmern gilt als Stichtag der 1. des Monats, in dem eine Gehaltserhöhung in Kraft tritt oder die Gehaltsfortzah- lungsdauer sich ändert. Die Anpassung des Versicherungsschutzes kann nur zum 1. des Monats, in dem die Erhöhung des Nettoeinkommens oder die Änderung der Fortzahlungsdauer des Arbeitsentgelts in Kraft tritt, oder zum 1. des Folgemonats beantragt werden. Vom Versicherungsnehmer ist zu bestätigen, dass die bean- tragte Erhöhung des Krankentagegeldes der Erhöhung des Nettoeinkommens entspricht, zusammen mit sonstigen Kran- kentage- oder Krankengeldern das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigt und der Leistungsbeginn der neuen Tarifstufe nicht in die Fortzah- lungsdauer des Arbeitsentgelts fällt. Auf Verlangen des Versi- cherers sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Für die zum Zeitpunkt einer Erhöhung bereits eingetretenen Versicherungsfälle besteht kein Anspruch auf die höheren Leistungen, sofern der Versicherungsfall vor Eingang des Er- höhungsantrages beim Versicherer eingetreten ist.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Anpassung des Versicherungsschutzes. Erhöht sich das Nettoeinkommen oder ändert sich die Fort- zahlungsdauer des Arbeitsentgelts, wird auf Antrag des Ver- sicherungsnehmers der Versicherungsschutz (Erhöhung des vereinbarten Krankentagegeldes oder Wechsel der Tarifstufe) angepasst. Dabei finden die Bestimmungen über eine Er- höhung des Versicherungsschutzes zwar grundsätzlich An- wendung. Für das zusätzlich vereinbarte Krankentagegeld entfallen jedoch die Wartezeiten und eine erneute Gesund- heitsprüfung. Bestehende Risikozuschläge werden im glei- chen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag; für den bisherigen Versicherungsschutz vereinbarte besondere Bedingungen gelten auch für das zusätzlich vereinbarte Krankentagegeld. Die Vergünstigungen finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Anpassung des Versicherungsschutzes spätestens inner- halb von zwei Monaten nach Änderung des Nettoeinkommens und nur in diesem Umfang bzw. nach Änderung der Fortzah- lungsdauer des Arbeitsentgelts und nur in entsprechendem Rahmen gestellt wird. Bei Selbstständigen gilt als Stichtag für die Einkommenserhö- hung der Tag, an dem der Versicherte die Einkommensteuer- erklärung, aus der die Änderung ersichtlich ist, beim Finanz- amt eingereicht hat. Bei Arbeitnehmern gilt als Stichtag der 1. des Monats, in dem eine Gehaltserhöhung in Kraft tritt oder die Gehaltsfortzah- lungsdauer sich ändert. Die Anpassung des Versicherungsschutzes kann nur zum
1. des Monats, in dem die Erhöhung des Nettoeinkommens oder die Änderung der Fortzahlungsdauer des Arbeitsentgelts in Kraft tritt, oder zum 1. des Folgemonats beantragt werden. Vom Versicherungsnehmer ist zu bestätigen, dass die bean- tragte Erhöhung des Krankentagegeldes der Erhöhung des Nettoeinkommens entspricht, zusammen mit sonstigen Kran- kentage- Krank- entage- oder Krankengeldern das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigt und der Leistungsbeginn Lei- stungsbeginn der neuen Tarifstufe nicht in die Fortzah- lungsdauer Fortzahlungs- dauer des Arbeitsentgelts fällt. Auf Verlangen des Versi- cherers Versicherers sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Für die zum Zeitpunkt einer Erhöhung bereits eingetretenen Versicherungsfälle besteht kein Anspruch auf die höheren Leistungen, sofern der Versicherungsfall vor Eingang des Er- höhungsantrages beim Versicherer eingetreten ist.
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Anpassung des Versicherungsschutzes. Erhöht sich das Nettoeinkommen oder ändert sich die Fort- zahlungsdauer des Arbeitsentgelts, wird auf Antrag des Ver- sicherungsnehmers der Versicherungsschutz (Erhöhung des vereinbarten Krankentagegeldes oder Wechsel der Tarifstufe) angepasst. Dabei finden die Bestimmungen über eine Er- höhung des Versicherungsschutzes zwar grundsätzlich An- wendung. Für das zusätzlich vereinbarte Krankentagegeld entfallen jedoch die Wartezeiten und eine erneute Gesund- heitsprüfung. Bestehende Risikozuschläge werden im glei- chen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag; für den bisherigen Versicherungsschutz vereinbarte besondere Bedingungen gelten auch für das zusätzlich vereinbarte Krankentagegeld. Die Vergünstigungen finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Anpassung des Versicherungsschutzes spätestens inner- halb von zwei Monaten nach Änderung des Nettoeinkommens und nur in diesem Umfang bzw. nach Änderung der Fortzah- lungsdauer des Arbeitsentgelts und nur in entsprechendem Rahmen gestellt wird. Bei Selbstständigen gilt als Stichtag für die Einkommenserhö- hung der Tag, an dem der Versicherte die Einkommensteuer- erklärung, aus der die Änderung ersichtlich ist, beim Finanz- amt eingereicht hat. Bei Arbeitnehmern gilt als Stichtag der 1. des Monats, in dem eine Gehaltserhöhung in Kraft tritt oder die Gehaltsfortzah- lungsdauer sich ändert. Die Anpassung des Versicherungsschutzes kann nur zum
1. des Monats, in dem die Erhöhung des Nettoeinkommens oder die Änderung der Fortzahlungsdauer des Arbeitsentgelts in Kraft tritt, oder zum 1. des Folgemonats beantragt werdenwer- den. Vom Versicherungsnehmer ist zu bestätigen, dass die bean- tragte beantragte Erhöhung des Krankentagegeldes der Erhöhung des Nettoeinkommens entspricht, zusammen mit sonstigen Kran- kentage- Krankentage- oder Krankengeldern das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigt und der Leistungsbeginn der neuen Tarifstufe nicht in die Fortzah- lungsdauer des Arbeitsentgelts fällt. Auf Verlangen des Versi- cherers sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Für die zum Zeitpunkt einer Erhöhung bereits eingetretenen Versicherungsfälle besteht kein Anspruch auf die höheren Leistungen, sofern der Versicherungsfall vor Eingang des Er- höhungsantrages beim Versicherer eingetreten ist.
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