Common use of Anpassung des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I Absatz 1 der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarifbeschreibung Unisex 29 Ergänzende Unterlagen zum Antrag In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürLig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten Kranken- versicherung kurz erläutern.

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Samples: Zahn Zusatzversicherung

Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I Absatz 1 der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarifbeschreibung Unisex 29 Ergänzende basierend auf MB/KK 2009 und XX/XX 0000 00 Xxxxxxxxxx Unterlagen zum Antrag In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürLig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten Kranken- versicherung kurz erläutern.

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Samples: Zahnzusatzversicherung

Anpassung des Versicherungsschutzes. Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen von § 18 Teil I Absatz 1 der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs- nehmers folgt, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Tarifbeschreibung Unisex 29 Ergänzende Unterlagen zum Antrag In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürLig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten Kranken- versicherung kurz erläutern.

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