Anpassung des Versicherungsschutzes. Die DKV ist unter den Voraussetzungen des § 18 AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versiche- rungsjahres, den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Appears in 2 contracts
Samples: www.dkv.com, sites.dkv.com
Anpassung des Versicherungsschutzes. Die DKV ist unter den Voraussetzungen des § 18 AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge und die tariflichen Leistungen für Heilmittel, Logopädie sowie für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien mit Wirkung Wir- kung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versiche- rungsjahresVersicherungs- jahres, den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Appears in 2 contracts
Samples: www.dkv.com, www.dkv.com