Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. 1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und den TARGET2-BBk-Teilnehmern gilt deutsches Recht.
2. Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist Frankfurt am Main der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der in Absatz 1 genannten Geschäftsbeziehung.
3. Der Erfüllungsort für das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und den Teilnehmern ist Frankfurt am Main.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. 18.1. Für den Abschluss des Liefervertrages, seine Gültigkeit, Beendigung, Interpretation, Durchführung und jeglichen diesbezüglichen Rechtsstreit gilt das Recht der Bundesre- publik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG). Für die Auslegung der Lieferklauseln gelten die INCOTERMS 2000.
18.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen Biersack und dem Lieferanten geschlossenen Liefervertrag, ist der Sitz des vertragsschließenden Unternehmens der Biersack- Gruppe. Biersack ist jedoch berechtigt, gerichtliche Verfahren gegen den Lieferanten auch an dessen allgemei- nem Gerichtsstand einzuleiten.
18.3. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
18.4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die den vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine Xxxxx aufweisen sollten.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. 12.1. Es gilt das an unserem Sitz geltende Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, so ist für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, vorbehaltlich eines etwaigen ausschließlichen gesetzlichen Gerichtsstandes, unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Beide Seiten bleiben jedoch zur Erhebung der Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Partei berechtigt.
12.2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Zahlungsort.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand München vereinbart.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. Es gilt deutsches Recht. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand Gelsenkirchen vereinbart.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. 1. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verlag dergartenbau und seinen Kunden richtet sich in jedem Fall nach Schweizer Recht.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verlag dergartenbau und seinen Kunden ist Solothurn.
3. Der Verlag dergartenbau kann indessen den Kunden wahlweise auch an dessen Sitz oder Wohnort belangen.
4. Der Erfüllungsort befindet sich am Sitz des Verlags.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. 1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der OeNB und den T2S-Geldkontoinhabern in TARGET2-OeNB gilt öster- reichisches Recht.
2. Unbeschadet der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Euro- päischen Union ist Wien der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der in Absatz 1 genannten Geschäftsbeziehung.
3. Der Erfüllungsort für das Rechtsverhältnis zwischen der OeNB und den T2S-Geldkontoinhabern ist Wien.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. 1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Xxxxx Xxxxxx und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand gegeben ist. Erfüllungsort ist für die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen Nürnberg.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. 11.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und der Stolle Industries GmbH unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das für den Sitz der Stolle Industries GmbH zuständige Gericht. Die Stolle Industries GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. 12.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und der SI-Building Automation GmbH unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG).
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das für den Sitz der SI-Building Automation GmbH zuständige Gericht. Die SI-Building Automation GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.