Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort Musterklauseln

Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. 1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und den TARGET2-BBk-Teilnehmern gilt deutsches Recht. 2. Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist Frankfurt am Main der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der in Absatz 1 genannten Geschäftsbeziehung. 3. Der Erfüllungsort für das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und den Teilnehmern ist Frankfurt am Main.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. (1) Alle Ansprüche der Parteien aus und im Zusammenhang mit diesen AVL und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller unterliegen aus- schließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internatio- nalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugun- sten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. (3) Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öf- fentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis un- mittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. (4) Der ausschließliche Gerichtsstand am Geschäftssitz des Verkäufers ist zugleich auch der Erfüllungsort.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. 15.1. Es gilt das an unserem Sitz geltende Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, so ist für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, vorbehaltlich eines etwaigen ausschließlichen gesetzlichen Gerichtsstandes, unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Beide Seiten bleiben jedoch zur Erhebung der Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Partei berechtigt. 15.2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Zahlungsort.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. Es gilt deutsches Recht. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand München vereinbart.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand München vereinbart.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. Gerichtsstand ist der Sitz der CTA. CTA ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- ort für unsere Leistungen der Sitz der CTA. Für Zahlungsverpflichtun- gen ist Erfüllungsort der Sitz der CTA.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. 15.1 Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechtes – unter Aus- schluss des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Die Vertragssprache ist deutsch. 15.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis, an welchem wir als Vertragspartner beteiligt sind, ist nach Xxxx von Niedax das Bezirksge- richt Mödling, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien oder das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Niedax vereinbart. 15.3 Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort Wiener-Neudorf, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. 7.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 7.2. Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber ist Kerpen/Rhein-Erftkreis. 7.3. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, sofern es sich bei diesem um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, ist Xxxxxx/Xxxxx-Xxxxxxxxx.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird aus- drücklich und vollumfänglich wegbedungen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. 1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Xxxxx Xxxxxx und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand gegeben ist. Erfüllungsort ist für die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen Nürnberg.