Common use of Anwendbares Recht und Gerichtsstand Clause in Contracts

Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag, Mietvertrag

Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner ZweigniederlassungZweitniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner ZweigniederlassungZweig- niederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Gerichts- stand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen abge- schlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige zu- ständige Gericht anrufen.

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Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz Geschäfts- sitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige zu- ständige Gericht anrufen.

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Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 16.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 . 16.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 hat.16.3 Ist der Xxxxxx XxxxxxxxMieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 16.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 16.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 16.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder - nach seiner Xxxx - der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch au ch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 17.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 17.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 17.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis Ver- tragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.aus

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Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Bundesre- publik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen abgeschlos- sen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis Vertrags- verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Streitigkei- ten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.Xxxx

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Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 16.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 16.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 16.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder - nach seiner Xxxx - der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 17.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 17.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner ZweigniederlassungZweignieder- lassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 17.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden ergeben- den Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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