Common use of Anwendbares Recht und Gerichtsstand Clause in Contracts

Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließ- lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Ver- trag abgeschlossen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweignieder- lassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag, Mietvertrag

Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen 16.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließ- lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 16.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Ver- trag Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 16.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichöffent- lich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz Ge- schäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweignieder- lassungZweigniederlas- sung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Mietvertrag

Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen 16.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließ- lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 16.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner ZweigniederlassungZweignie- derlassung, die den Ver- trag Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 16.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Ge- richtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar mittel- bar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder - nach seiner Xxxx - der Sitz seiner Zweignieder- lassungZweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen abge- schlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließ- lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Ver- trag Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder nach seiner Xxxx der Sitz seiner Zweignieder- lassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Samples: Mietvertrag

Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließ- lich ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Ver- trag Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweignieder- lassungZweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Samples: Mietvertrag

Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen 13.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließ- lich das Recht der Bundesrepublik Bundes- republik Deutschland. 15.2 13.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang Zusammen- hang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Ver- trag abgeschlossen Vertrag abge- schlossen hat. 15.3 13.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen xxxxxxxx- xxxx Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis Ver- tragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Strei- tigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweignieder- lassungZweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Samples: Mietvertrag

Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 14.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließ- lich das Recht Rechts der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 14.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Ver- trag Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 14.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweignieder- lassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließ- lich ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz Geschäfts- sitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Ver- trag Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar un- mittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweignieder- lassungZweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter Ver- mieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Samples: Mietvertrag

Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließ- lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Ver- trag abgeschlossen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters Mörlenbach oder – nach seiner Xxxx des Vermieters – der Sitz seiner Zweignieder- lassungZweigniederlassung, die den Vertrag Ver- trag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Samples: Mietvertrag

Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließ- lich ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Ver- trag Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweignieder- lassungZweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Samples: Mietvertrag

Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließ- lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters Vermieters, der Sitz seiner Zweigniederlassung oder der Sitz seiner Zweigniederlassungseines verbundenen Unternehmens, die welches den Ver- trag Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweignieder- lassungTochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen. 15.4 Sollte gegenwärtig oder zukünftig eine Vereinbarung dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Wirksamkeit verlieren, so wird dadurch nicht die Gültigkeit seiner übrigen Vereinbarungen berührt.

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Samples: Mietvertrag

Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließ- lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner sei- ner Zweigniederlassung, die den Ver- trag Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters Ver- mieters oder – nach seiner Xxxx – der Sitz seiner Zweignieder- lassungZweigniederlas- sung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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Samples: Mietvertrag

Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen 16.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließ- lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 15.2 16.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner ZweigniederlassungZweignie- derlassung, die den Ver- trag Vertrag abgeschlossen hat. 15.3 16.3 Ist der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Ge- richtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar mittel- bar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder - nach seiner Xxxx - der Sitz seiner Zweignieder- lassungZweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen abge- schlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige zuständi- ge Gericht anrufen.

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