Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 8.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. 8.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig.
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Samples: Erasmus+ Agreement, Grant Agreement
Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 8.1 6.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
8.2 6.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer dem/der Teilnehmer/in die Auslegung, die Anwendung Anwen- dung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche diese Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständigzu- ständig.
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Samples: Grant Agreement, Grant Agreement
Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 8.1 9.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
8.2 9.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer /der Teilnehmenden die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen in- nerstaatlichen Recht zuständig.
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Samples: Grant Agreement, Grant Agreement
Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 8.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
8.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche diese Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig.
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Samples: Erasmus Mobility Agreement, Erasmus Mobility Agreement
Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 8.1 6.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
8.2 6.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche Streitigkeiten diese Streitig- keiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig.. UNTERSCHRIFTEN Teilnehmer Einrichtung [Nachname(n)/Vorname(n)] [Nachname(n)/Vorname(n)/Funktion] [Unterschrift] [Unterschrift] [Ort], [Datum] [Ort], [Datum]
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Samples: Grant Agreement
Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 8.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
8.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer die Auslegung, die Anwendung Anwen- dung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen innerstaat- lichen Recht zuständig.
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Samples: Grant Agreement
Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 8.1 9.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
8.2 9.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer dem/der Teilnehmenden die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche Streitigkeiten ausschließlich ausschließ- lich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig.
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Samples: Erasmus+ Agreement
Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 8.1 10.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
8.2 10.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer dem/der Teilnehmer/in die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig.
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Samples: Grant Agreement
Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 8.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem dem deutschen Recht.
8.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer dem/der Teilnehmer/in die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig.
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Samples: Grant Agreement
Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 8.1 7.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
8.2 7.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche diese Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig.
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Samples: Erasmus Mobility Agreement
Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 8.1 12.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
8.2 12.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche diese Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig.
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Samples: Grant Agreement
Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 8.1 6.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
8.2 6.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche Streitigkeiten diese Strei- tigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig.. UNTERSCHRIFTEN Teilnehmer Einrichtung [Nachname(n)/Vorname(n)] [Nachname(n)/Vorname(n)/Funktion] [Unterschrift] [Unterschrift] [Ort], [Datum] [Ort], [Datum]
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Anwendbares Recht und Gerichtsstand. 8.1 9.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
8.2 9.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer dem/der Teilnehmenden die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig.
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