Anwendbares Recht/Vertragssprache/Gerichtsstand Musterklauseln

Anwendbares Recht/Vertragssprache/Gerichtsstand. Dem Vertrag ‒ einschließlich der Verhandlungen vor Abschluss ‒ liegt deutsches Recht zugrunde. Vertragssprache ist in Deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation zwischen Ihnen und uns in Deutsch. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen gegen uns können Sie bei dem Gericht an Ihrem Wohn- oder Geschäftssitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem Gericht an unserem Geschäftssitz anhängig machen. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum EWG ist, oder ist ihr Wohn- oder Geschäftssitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig.
Anwendbares Recht/Vertragssprache/Gerichtsstand. Dem Vertrag ‒ einschließlich der Verhandlungen vor Abschluss ‒ liegt österreichisches Recht zugrunde. Vertragssprache ist in Deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation in Deutsch.
Anwendbares Recht/Vertragssprache/Gerichtsstand. Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht. Vertragssprache ist Deutsch. Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar folgenden Ansprüche und Streitigkeiten Berlin. Daneben sind der DAV und der zuständige Landesapothekerverband/-verein auch berechtigt, den Nutzer an dessen Betriebsstätte oder Geschäftssitz zu verklagen.
Anwendbares Recht/Vertragssprache/Gerichtsstand. Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht. Vertragssprache ist Deutsch. Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar folgenden Ansprüche und Streitigkeiten Potsdam. Daneben ist der Portalbetreiber auch berechtigt, den Nutzer an dessen Betriebsstätte oder Geschäftssitz zu verklagen.
Anwendbares Recht/Vertragssprache/Gerichtsstand. Dem Vertrag ‒ einschließlich der Verhandlungen vor Abschluss ‒ liegt deutsches Recht zugrunde. Vertragssprache ist in Deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer in Deutsch. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen bei Privatpersonen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht an dem Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz des Versicherungsnehmers oder, in Ermangelung eines solchen bei Privatpersonen, an deren gewöhnlichem Aufenthaltsort oder bei dem Gericht an dem Geschäftssitz des Versicherers anhängig gemacht werden. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum EWG ist, oder ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Geschäftssitz des Versicherers zuständig.
Anwendbares Recht/Vertragssprache/Gerichtsstand. Die Aufnahme von Beziehungen zur Anlegerin/zum Anleger und der Nachrangdarlehensvertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sämtliche Informationen werden der Anlegerin/dem Anleger in deutscher Sprache mit- geteilt. Die Kommunikation wird in deutscher Sprache geführt. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zu- sammenhang mit dem Nachrangdarlehensvertrag und seiner Durchführung ist Landshut.
Anwendbares Recht/Vertragssprache/Gerichtsstand. 14.1 Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht. Vertragssprache ist Deutsch. 14.2 Gerichtsstand ist, für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar folgenden Ansprüche und Streitigkeiten Frankfurt am Main. Daneben ist NGDA auch berechtigt, den Nutzer an dessen Betriebsstätte oder Geschäftssitz zu verklagen.
Anwendbares Recht/Vertragssprache/Gerichtsstand. Dem Vertrag – einschließlich der Verhandlungen vor Abschluss – liegt deutsches Recht zugrunde. Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher Sprache statt. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen gegen uns können Sie bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem Gericht unseres Geschäftssitzes anhängig machen. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum EWG ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an unserm Geschäftssitz zuständig. Sollten Sie einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an die gesetzlich vorgesehene Schlichtungsstelle für Verbraucher zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten: Versicherungsombudsmann e.V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu bestreiten, wird durch diese Institution nicht berührt.
Anwendbares Recht/Vertragssprache/Gerichtsstand. (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht. (2) Die Vertragssprache ist deutsch. (3) Bei Verbrauchern ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland nur insoweit anwendbar, als nicht hierdurch der einem Verbraucher durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt Xxxx hat, ge- währte Schutz entzogen wird. (4) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffent- lich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus die- sem Vertragsverhältnis Ansbach, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. ABuV ist jedoch auch berechtigt, den Kaufmann am Gericht seines Wohnortes oder Unternehmenssitzes einschließlich seiner Niederlassungen zu verklagen. (5) Der Vertragstext wird elektronisch gespeichert und dem Besteller in Textform nach Ver- tragsschluss übersendet. Darüber hinaus ist der Vertragstext dem Besteller nicht zu- gänglich.

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  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV-FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist dessen deutsche Fassung massgebend. 3. Dieser Fondsvertrag tritt am 19.10.2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertrag vom 01.12.2021. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.

  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.