Anwendbares Recht, zuständiges Gericht Musterklauseln

Anwendbares Recht, zuständiges Gericht. Auf die vorvertragliche Beziehung und den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag sind örtlich sowohl die Gerichte in Ol¬den¬burg zuständig. Für Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach dem Wohnort bzw. dem Aufenthaltsort, bei juristischen Personen nach dem Ort der Niederlassung. Gemäß § 215 Abs. 3 VVG kann eine ab- weichende Vereinbarung getroffen werden.
Anwendbares Recht, zuständiges Gericht. Für den Darlehensvertrag und alle Rechtsbe- ziehungen zwischen den Parteien aus oder aufgrund des Darlehensvertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Rechtswahl gilt nicht, insoweit zwingende Verbraucherschutzvorschriften desjenigen EU-Mitgliedstaates, dessen Recht ohne eine Rechtswahl anzuwenden wäre, dem Crowd- Investor einen über die Verbraucherschutz- vorschriften der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Schutzumfang böten. Hinsichtlich des zuständigen Gerichts gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Darlehensnehmer legt der Aufnahme der vorvertraglichen Beziehungen zum Crowd-In- vestor vor Abschluss des Darlehensvertrages die Regelungen des deutschen Rechts zu- grunde.
Anwendbares Recht, zuständiges Gericht. Für den Vermittlungsvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit zwin- gende Verbraucherschutzvorschriften desje- nigen EU-Mitgliedsstaates, dessen Recht ohne eine Rechtswahl anzuwenden wäre, dem Crowd-Investor, der Verbraucher ist, ei- nen über die Verbraucherschutzvorschriften der Bundesrepublik Deutschland hinausge- henden Schutzumfang böten. Hinsichtlich des zuständigen Gerichts ist im Vermittlungsvertrag eine Gerichtsstandsver- einbarung für bestimmte Fälle getroffen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmun- gen.
Anwendbares Recht, zuständiges Gericht. Gemäß Ziffer 23 „Sonstiges“ ist deutsches Recht anwendbar. Weiter gilt der allgemeine Gerichtsstand nach § 12 ZPO, im Regelfall der Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten. Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe teil. Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht daher für Privatkunden, Firmenkunden sowie bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags für Nichtkunden die Möglichkeit, den Ombudsmann für die genossenschaftliche Bankengruppe anzurufen (xxxxx://xxx.xxx.xx/Xxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx). Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von Kundenbeschwerden im Bereich der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken - BVR, Xxxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxx, Fax: 000 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxx.xx zu richten. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit aus dem Anwendungsbereich des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches, Art. 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 48 des Zahlungskontengesetzes und Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) besteht zudem die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzulegen. Die Verfahrensordnung ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht erhältlich. Die Adresse lautet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000, 00000 Xxxx. Zudem besteht auch die Möglichkeit, eine Beschwerde unmittelbar bei der Bank (Name und Anschrift siehe Ziffer I. Allgemeine Informationen zu den Zahlungsdienstleistern) einzulegen. Die Bank wird Beschwerden in Textform (z. B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) beantworten. Die Europäische Kommission stellt unter xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sogenannte OS-Plattform) bereit. Zudem besteht die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Klage einzureichen. Neben der unter Ziffer 2 der Vertragsbedingungen beschriebenen Zahlungsfunktion als Hauptleistung der Karte sind nachfolgende Zusatzleistungen und -funktionen gemäß Ziffer 14 mit der Karte verbunden (Nebenleistung): Ihre Karte ist weiterhin mit nachfolgenden Zusatzleistungen ausgestattet:
Anwendbares Recht, zuständiges Gericht. Auf die vorvertragliche Beziehung und den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag sind örtlich sowohl die Gerichte in Oldenburg zuständig. Für Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach dem Wohnort bzw. dem Aufenthaltsort, bei juristischen Personen nach dem Ort der Niederlassung. Gemäß § 215 Abs. 3 VVG kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden.
Anwendbares Recht, zuständiges Gericht. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwen- dung. Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhe- bung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Per- son sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz o- der Ihre Niederlassung haben. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staates zu- ständig, in dem wir unseren Sitz haben.
Anwendbares Recht, zuständiges Gericht. Für den Vertrag und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien aus oder aufgrund dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusam- menhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Berlin. Ist nach dem Gesetz ein hiervon abwei- chender ausschließlicher Gerichtsstand begründet, bleibt dieser unberührt. Die kapilendo AG und die kapilendo Funding GmbH legen der Aufnahme der vorvertraglichen Beziehungen zum Anleger vor Abschluss des Anlegervertrages die Regelungen des deutschen Rechts zugrunde.
Anwendbares Recht, zuständiges Gericht. Es ist deutsches Recht anwendbar. Es gilt der allgemeine Gerichtsstand nach § 12 ZPO, im Regelfall der Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten.
Anwendbares Recht, zuständiges Gericht. Ihrem Vertrag liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde, auch betreffend die vor Vertragsschluss bestehende Beziehung zwischen den Vertragsparteien. Das zuständige Gericht für den Vertrag ist das Gericht am Sitz des Versicherers (d. h. Dortmund) oder dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat (§ 215 VVG). Die Versicherungsbedingungen und die vorab ausgehändigten Informationen erhalten Sie in deutscher Sprache. Wir verpflichten uns, die Kommunikation während der Laufzeit Ihres Vertrages in deutscher Sprache zu führen. Um dem Versicherungsnehmer den Zugang zu einer außergericht- lichen Einigung bei Beschwerden oder Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Versicherer zu ermöglichen, kann eine Schlichtungsstelle nach § 214 VVG eingeschaltet werden. Der Schlichtungssuchende kann sich wenden an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Die Möglichkeit der Parteien, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
Anwendbares Recht, zuständiges Gericht. Auf die vorvertragliche Beziehung und den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag sind örtlich sowohl die Gerichte in Hamburg als auch die Gerichte an Ihrem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Für Klagen gegen Sie sind nur die Gerichte an Ihrem Wohn- sitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Gemäß § 215 Abs. 3 VVG kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden.