Aufrechnungsverbot. Das Mitglied ist nicht berechtigt, Forderungen des Anbieters mit allfälligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Anbieters im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Mitglieds steht, die Forderung des Mitglieds gerichtlich festgestellt oder vom Anbieter anerkannt wurde oder der Anbieter zahlungs- unfähig ist.
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Aufrechnungsverbot. Das Mitglied ist nicht berechtigt, Forderungen des Anbieters mit allfälligen allfulligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Anbieters im rechtlichen in rechtlichem Zusammenhang mit der Forderung des Mitglieds steht, die Forderung des Mitglieds gerichtlich festgestellt oder vom Anbieter anerkannt wurde oder der Anbieter zahlungs- unfähig zahlungsunfuhig ist.
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Aufrechnungsverbot. Das Mitglied ist nicht berechtigt, Forderungen des Anbieters mit allfälligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Anbieters im rechtlichen in rechtlichem Zusammenhang mit der Forderung des Mitglieds steht, die Forderung des Mitglieds gerichtlich festgestellt oder vom Anbieter anerkannt wurde oder der Anbieter zahlungs- zahlungs-unfähig ist.
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Aufrechnungsverbot. Das Mitglied ist nicht berechtigt, Forderungen des Anbieters mit allfälligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Anbieters im rechtlichen in rechtlichem Zusammenhang mit der Forderung des Mitglieds steht, die Forderung des Mitglieds Mitgliedes gerichtlich festgestellt oder vom Anbieter anerkannt wurde oder der Anbieter zahlungs- unfähig zahlungsunfähig ist.
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Aufrechnungsverbot. Das Mitglied DasMitglied ist nicht berechtigt, Forderungen des Anbieters mit allfälligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnenForderungendesAnbietersmit allfulligeneigenen Gegenforderungenaufzurechnen. Dies gilt Diesgilt nicht, wenn die Forderung des Anbieters im rechtlichen Zusammenhang wenndieForderung desAnbietersinrechtlichemZusammenhang mit der Forderung des Mitglieds stehtdesMitgliedssteht, die Forderung des Mitglieds gerichtlich dieForderung desMitgliedsgerichtlich festgestellt oder vom Anbieter vomAnbieter anerkannt wurde oder wurdeoder der Anbieter zahlungs- unfähig zahlungsunfuhig ist.
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Aufrechnungsverbot. Das Mitglied ist nicht berechtigt, Forderungen des Anbieters mit allfälligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Anbieters im rechtlichen in rechtlichem Zusammenhang mit der Forderung des Mitglieds steht, die Forderung des Mitglieds gerichtlich festgestellt oder vom Anbieter anerkannt wurde oder der Anbieter zahlungs- unfähig ist.
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