Aufrechnungsverbot. Ein Aufrechnungsverbot des AG besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. § 215 BGB (Aufrechnung mit Vergütungsforderungen) bleibt unberührt.
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Aufrechnungsverbot. Ein Aufrechnungsverbot des AG besteht nur hinsichtlich solcher GegenansprücheGe- genansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. § 215 BGB (Aufrechnung mit Vergütungsforderungen) bleibt unberührt.
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Aufrechnungsverbot. Ein Aufrechnungsverbot des AG besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. § 215 BGB (Aufrechnung mit VergütungsforderungenVergütungsfor- derungen) bleibt unberührt.
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