Aufrechnungsverbot. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Stromlieferanten mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Stromlieferanten ist aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG entstanden und der Stromlieferant ist zahlungsunfähig oder die Gegenforderung steht im rechtlichen Zusammenhang mit dieser Forderung, ist gerichtlich festgestellt oder vom Stromlieferanten anerkannt.
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