Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, 1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung; 2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten; 3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung; 4) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung; 9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziff. 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs- nehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- dungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei- nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR 10.000,00, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun- gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi- cherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzu- ziehen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. D 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
(1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung;
2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 Ziff. D 1.1.1 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Betriebsstörung bei beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen der Ziff. D 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher AnordnungBetriebsstörung;
4(2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 Ziff. D 1.1.2 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnungbei Dritten;
(3) für die Versicherung nach Ziffer D 1.1.3 und D 1.1.4 nach einer Betriebsstörung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) und (3) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
D 9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziff. D 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen Voraus- setzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
D 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
D 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und • alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und • auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
oder D 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
D 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. D 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. D 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- dungen Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei- nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
D 9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme Deckungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 20 % der vereinbarten Deckungssummen je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, Anordnung und pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR 10.000,00, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun- gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
D 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. D 9.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken Grund- stücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi- cherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzu- ziehen.
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Samples: Berufshaftpflicht Versicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
(1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung;
2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
4) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziff. 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Ziff. 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der Ziff. 3.2 auch nach behördlicher AnordnungAnordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(3) für die Versicherung nach Ziff. 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten; Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstö- rung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziff. 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen Rah- men des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- dungen Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei- nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang Um- fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR 10.000,00, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun- gen Aufwen- dungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung Ersatzleis- tung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen Sa- chen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum Eigen- tum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert ge- liefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi- cherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzu- ziehenab- zuziehen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne, ohne dass ein Versicherungsfall Versiche- rungsfall eingetreten ist,
1) 9.1.1 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 Fällen von Teil I Ziffer 3.2 auch nach behördli- cher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
2) 9.1.2 für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 Teil I Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. von Teil I Zif- fer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher AnordnungAnordnung ohne Vorlie- gen einer Betriebsstörung;
4) 9.1.3 für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 Teil I Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
9.1.4 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.4 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten - gemäß Teil I Ziffern 9.1.1 bis 9.1.4 – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche An- ordnung müssen in den Fällen die Wirksamkeit der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;Versicherung fal- len, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen be- hördlichen Anordnungen i. S. d. Ziff. im Sinne von Teil I Ziffer 9.1 werden wer- den unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet unbe- schadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme Er- satzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich unver- züglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmenabzu- stimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- dungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei- nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR 10.000,00, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun- gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi- cherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzu- ziehen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
(1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung;
2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 Ziff. 1.1.1, 1.1.4 und 1.1.5 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – beim Versicherungsnehmer oder Drit- ten - in den Fällen der Ziff. 3.2 auch nach behördlicher An- ordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher AnordnungBetriebsstörung;
4(2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 Ziff. 1.1.2 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Betriebsstö- rung bei Dritten - in den Fällen der Ziff. 3.2 auch nach be- hördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(3) für die Versicherung nach Ziff. 1.1.3 nach einer Betriebsstö- rung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versi- chert des Dritten gemäß (1) bis (3) - für Maßnahmen zur Ab- wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versiche- rung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen behördli- chen Anordnungen i. S. d. Ziff. 9.1 werden unter den dort genannten ge- nannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommenübernom- men, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werdenwer- den.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1 , - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen anzu- zeigen und - alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und - auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
9.3.2 oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. gemäß Ziff. 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- dungen Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen Aufwen- dungen hinausgehende Aufwendungen in ei- nem einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis Verhält- nis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen Aufwen- dungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 100.000,00 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher AnordnungAn- ordnung ersetzt. Diese Summe steht neben der Versicherungs- summe gemäß Ziff. 11.1 zur Verfügung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR 10.000,00, ersetztist aber zugleich die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Aufwendungen ge- mäß Ziff. 9 eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % 250,00 Euro selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun- gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken - zur ErhaltungErhal- tung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietetegemiete- te, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi- cherten versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt Versicherungsnehmers beeinträch- tigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzu- ziehen.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
(1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung;
2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
4) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziff. 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Ziff. 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der Ziff. 3.2 auch nach behördlicher AnordnungAnordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(3) für die Versicherung nach Ziff. 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
(4) für die Versicherung nach Ziff. 1.1.4 und Ziff. 1.1.5 nach einer Betriebsstörung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund auf Grund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. im Sinne der Ziff. 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. gemäß Ziff. 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- dungen Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei- nem einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Deckungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 20 % dieser Deckungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, behördlichen Anordnung und pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR 10.000,00, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun- gen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. im Sinne von Ziff. 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken Grund- stücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi- cherten versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzu- ziehenabzuziehen.
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Samples: Umweltschadens Basisversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 A2-1.4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 , – nach einer Betriebsstörung;Störung des Betriebes oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintre- tenden Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 bzw. A2-1.1.1.1 Abs. 2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
4) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
9.2 A2-1.4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziff. 9.1 A2-1.4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme Ersatzvor- nahme durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3 A2-1.4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1 A2-1.4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch Wider- spruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
9.3.2 A2-1.4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4 A2-1.4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 gemäß A2-1.4 vereinbarten Gesamtbetrages Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- dungen Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 A2-1.4.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei- nem einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Leis- tungspflicht ursächlich ist.
9.5 A2-1.4.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 25 % der für sonstige Schäden vereinbarten Deckungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Anordnung und je Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR 10.000,00, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun- gen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, ; es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich tatsäch- lich gemindert hat.
9.6 A2-1.4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Falle Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 im Sinne von A2-1.4.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi- cherten UmweltschadensPersonen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 bzw. A2-1.1.1.1 Abs. 2 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzu- ziehenabzuziehen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 9.1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
(1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
(3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
(4) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gem. (2) bis (4) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 9.2. Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziff. 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3 9.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1 9.3.1. dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
9.3.2 9.3.2. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4 9.4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- dungen Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei- nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.5 9.5. Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 500.000,00 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR 10.000,00, Anordnung ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden Die Versicherungssumme bildet auch die vom Versicherer ersetzten Aufwendun- gen auf die Höchstersatzleistung des Versicherers für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung alle Versicherungsfälle eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hatVersicherungsjahres.
9.6 9.6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi- cherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzu- ziehen.
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Samples: Insurance Policy
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
(1) für die Versicherung nach Ziff. 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 Fällen der Ziff. 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 Ziff. 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher AnordnungBetriebsstörung;
4(3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 Ziff. 1.1.3 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer bei Dritten; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten - gemäß (1) bis (3) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in den Fällen die Wirksamkeit der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziff. 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- dungen Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei- nem einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen Aufwendun- gen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 dem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls genannten Betrag je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis EUR 10.000,00, Anordnung ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Betrag selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun- gen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken - – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtetegepach- tete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. hat Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi- cherten Umweltschadensversicherten Um- weltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzu- ziehenabzuziehen.
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Samples: Haftpflichtversicherung