Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten ist, • nach einer Störung des Betriebes oder • aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmen. 5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbar- ten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert hat. 5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtun- gen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrich- tungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen sind abzuziehen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 7.1 Für Risiken gemäß Ziffern 1.3, 2.1, 2.3 und 2.4, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe von 500.000 EUR.
7.2 Für Risiken gemäß Ziffern 2.2 und 2.5, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- hen, bedarf der Versicherungsschutz abweichend von Ziffer 4 AHB besonderer Vereinbarung. Versicherungsfall ist abweichend von Ziffer 1.1 AHB die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltscha- dens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versiche- rungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • ,
(1) für die Versicherung nach Ziffern 1.3.4 bis 1.3.6 und 2.1 bis 2.5 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Ziffer 1.3.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
(3) für die Versicherung nach Ziffer 1.3.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
(4) für die Versicherung nach Ziffer 1.3.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder • aufgrund Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung Anordnung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) – für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmwelt- schadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 i. S. x. Xxxxxx 9.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
5.4 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß gem. Ziffer 5 vereinbar- ten 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung Verlet- zung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5 9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme Deckungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung Jahreshöchstersatz- leistung bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 Euro 20% der vereinbarten Deckungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % 1.000 EUR selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnetDeckungssumme angerech- net, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert gemindert hat.
5.6 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 i. S. x. Xxxxxx 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtun- genBetriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers Versicherungs- nehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens, falls Betriebseinrich- tungennicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke Grund- stücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen sind abzuziehen.
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Samples: Crewcheck Crewcard Terms and Conditions, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 A2-2.8.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • ,
(1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen A2-2.2.1 bis A2-2.2.5 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Risikobaustein A2-2.2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
(3) für die Versicherung nach Risikobaustein A2-2.2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen gemäß A2-2.3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
(4) für die Versicherung nach Risikobaustein A2-2.2.8 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder • aufgrund Dritten – in den Fällen gemäß A2-2.3.2 und A2-2.3.3 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung Anordnung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (2) bis (4) – für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung Abwen- dung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 A2-2.8.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 von A2-2.8.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 A2-2.8.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 A2-2.8.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen anzu- zeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv objektiv- geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß frist- gemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2 A2-2.8.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
5.4 A2-2.8.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 A2-2.8.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbar- ten A2-2.8 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 A2-2.8.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- dungen hinausgehender Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5 A2-2.8.5 Aufwendungen werden sind in Höhe von 25 % der im Rahmen der Versicherungsschein für die Umweltschadensversicherung vereinbarten Ver- sicherungssumme Versiche- rungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragenversichert. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert gemindert hat.
5.6 A2-2.8.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der von Ziffer 5.1 A2-2.8.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtun- genBetriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens, falls Betriebseinrich- tungennicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt Versicherungsnehmers beeinträch- tigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • – nach einer Störung des Betriebes oder • – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 Ziffer 1.4 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung Stö- rung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
5.2 4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne i. S. der Ziffer 5.1 4.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommenübernom- men, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 4.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang Schaden- umfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2 4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
5.4 4.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 4.3 genannten Obliegenheiten Obliegenhei- ten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbar- ten 4 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 4.3 genannten Obliegenheiten Obliegenhei- ten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen notwendi- gen und ob- jektiv objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers entsprechenden Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 Abs.1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen Aufwen- dungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert hat.
5.6 4.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 4.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung Sanie- rung von Betriebseinrichtun- genBetriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietetegemieteten, gepach- tetegepachteten, geleaste geleasten und dgl.) des Versicherungsnehmers; das gilt auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den versicherten eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 1.4 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrich- tungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke Grundstü- cke oder Sachen des Versicherungs- nehmersVersicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen Wertverbes- serungen sind abzuziehen.
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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • ,
(1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
(3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
(4) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder • aufgrund Dritten - in den Fällen der Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung Anordnung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (2) bis (4) – für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 i. S. x. Xxxxxx 9.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzenbe- grenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang Schadenum- fang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen Anord- nungen einzulegen oder
5.3.2 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
5.4 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbar- ten 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen hinaus- gehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers entsprechenden Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit trägt der VersicherungsnehmerVersi- cherungsnehmer. Abweichend von Absatz Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit Oblie- genheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5 9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung Jahreshöchstersatzlei- stung bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 Euro EUR 500.000 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Die Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versi- cherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % EUR 500 selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert gemindert hat.
5.6 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 i. S. x. Xxxxxx 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtun- genBe- triebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tetegepachtete, geleaste und dgl.) des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den ein- tretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens, falls Betriebseinrich- tungennicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen Sa- chen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen Wertverbesserungen sind abzuziehenab- zuziehen.
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Samples: Hochzeitsversicherung, Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten ist, • ,
9.1.1 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.1 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder • aufgrund Dritten – in den Fällen von Teil I Ziffer 3.2 auch nach behördli- cher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
9.1.2 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von Teil I Zif- fer 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorlie- gen einer Betriebsstörung;
9.1.3 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
9.1.4 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.4 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß Teil I Ziffern 9.1.1 bis 9.1.4 – für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung An- ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallenfal- len, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder be- hördlichen Anordnungen im Sinne der von Teil I Ziffer 5.1 werden 9.1 wer- den unter den dort genannten Vo- raussetzungen unbeschadet Voraussetzungen unbe- schadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme Er- satzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich unver- züglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmen.
5.4 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil I Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil I Ziffer 5 vereinbar- ten 9.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten ob- jektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil I Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5 9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 300.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Gesamtbetrag ist zugleich die Höchstersatzleistung für das Versicherungsjahr. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % %, höchstens 5.000 Euro, selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert hat.
5.6 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 von Teil I Zif- fer 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtun- genBetriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers Versiche- rungsnehmers standen, auch für solche, die der Versiche- rungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens, falls Betriebseinrich- tungennicht betroffene Be- triebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Versi- cherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen Eintre- tende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 2.1.5.3.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • für die Versicherung von versicherten Anlagen nach einer Störung des Betriebes oder • aufgrund behördlicher Anordnung Betriebsstörung:
1. Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 2. Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 2.3.6.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 2.1.5.3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 1. dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und und
2. alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und und
3. auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2 4. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
5.4 2.1.5.3.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 2.1.5.3.2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbar- ten 2.1.5.3 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 2.1.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5 2.1.5.3.4 Zur Höhe der mitversicherten Aufwendungen werden im Rahmen und zur Höhe der vereinbarten Ver- sicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragenSelbstbeteiligung - siehe Individuelle Vertragsvereinbarungen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende maßgebliche Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert gemindert hat.
5.6 2.1.5.3.5 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen – - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der von Ziffer 5.1 2.1.5. decken – - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtun- genBetriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens, falls Betriebseinrich- tungennicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: It Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten Versicherungsfall einge- treten ist, • – nach einer Störung des Betriebes oder • – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden unvermeidbar eintreten- den Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer gem. Ziff. 1.1 mitversicherten VermögensschadensVermögens- schadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche be- hördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer Ziff. 5.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen unbeschadet Voraussetzungen un- beschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 5 vereinbarten Ge- samtbetrages werden dem Versicherungsnehmer ist verpflichtet,die Aufwendun- gen voll ersetzt, falls er
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes Be- triebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen angezeigt hat und – alles zu tun, getan hat was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und – auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen eingelegt hat oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabgestimmt hat. Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalls zeitlich nicht möglich, er- AHB 13.3 (01.2008) 7 setzt der Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsneh- mer den Umständen nach für geboten halten durfte.
5.4 Verletzt Liegen die Voraussetzungen der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlichnicht vor, so werden ihm im Rahmen des für die Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbar- ten Gesamtbetrages nur in dem Umfang ersetzt, in dem die notwendigen Maßnahmen notwendig und objektiv ge- eigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässiggeeignet waren, so ist der Ver- sicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis den Schadeneintritt zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für ver- hindern oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich istSchadenumfang zu mindern.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme Versicherungs- summe und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag Gesamtbe- trag von 150.000 50.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung An- ordnung pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 100.000 Euro ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnetangerech- net, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer Ziff. 5.1 decken – zur ErhaltungErhal- tung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung Sanie- rung von Betriebseinrichtun- genBetriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tetegepachtete, geleaste und dgl.) des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den versicherten eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrich- tungenBe- triebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt be- einträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Versicherungsschutzvertrag
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • ,
(1) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder • aufgrund Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(3) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.4.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) – für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes Betriebs- störung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 i. S. x. Xxxxxx 9.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang Schaden- umfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
5.4 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbar- ten 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5 9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 Euro 000.000 € je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 000.000 €, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % %, mindestens 50 €, höchstens jedoch 0.000 €, selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende maß- gebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres Ver- sicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert gemindert hat.
5.6 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 i. S. x. Xxxxxx 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtun- genBetriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens, falls Betriebseinrich- tungennicht betrof- fene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer 9.1 Es werden ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • ,
(1) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder • aufgrund Dritten - in den Fällen der Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung Anordnung;
(2) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten; in den Fällen der Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
(3) für die Versicherung nach 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) - für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 9.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß dem Versicherer fristgerecht Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
5.4 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbar- ten 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen notwendig und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht Leistung des Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. 9.5 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom von dem Versicherer ersetzten Auf- wendungen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert gemindert hat.
5.6 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen – - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der von Ziffer 5.1 9.1 decken – - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtun- genBetriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens, falls Betriebseinrich- tungennicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • – für die Versicherung nach den Risikobausteinen Teil F I Ziffern 2.1 bis 2.5 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung; – für die Versicherung nach Risikobaustein Teil F I Ziffer 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten; – für die Versicherung nach Risikobaustein Teil F I Ziffer 2.7 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von Teil F I Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung; –für die Versicherung nach Risikobaustein Teil F I Ziffer 2.8 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder • aufgrund Dritten – in den Fällen von Teil F I Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung Anordnung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß Spiegelstrich 2 bis 4 – für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der von Teil F I Ziffer 5.1 9.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
5.4 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil F I Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil F I Ziffer 5 vereinbar- ten 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil F I Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5 9.5 Für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden im Rahmen der gemäß Teil F I Ziffer 11.1 vereinbarten Ver- sicherungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung bis zu 25% von dieser Summe ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert gemindert hat.
5.6 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der von Teil F I Ziffer 5.1 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtun- genBetriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tetegepachtete, geleaste und dgl.dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens, falls Betriebseinrich- tungennicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten Versicherungsfall einge- treten ist, • – nach einer Störung des Betriebes oder • – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden unvermeidbar eintreten- den Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer gem. Ziff. 1.1 mitversicherten VermögensschadensVermögens- schadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche be- hördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer Ziff. 5.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen unbeschadet Voraussetzungen un- beschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 5 vereinbarten Ge- samtbetrages werden dem Versicherungsnehmer ist verpflichtet,die Aufwendun- gen voll ersetzt, falls er
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes Be- triebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen angezeigt hat und – alles zu tun, getan hat was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und – auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen eingelegt hat oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabgestimmt hat. Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalls zeitlich nicht möglich, er- setzt der Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsneh- mer den Umständen nach für geboten halten durfte.
5.4 Verletzt Liegen die Voraussetzungen der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlichnicht vor, so werden ihm im Rahmen des für die Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbar- ten Gesamtbetrages nur in dem Umfang ersetzt, in dem die notwendigen Maßnahmen notwendig und objektiv ge- eigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässiggeeignet waren, so ist der Ver- sicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis den Schadeneintritt zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für ver- hindern oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich istSchadenumfang zu mindern.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme Versicherungs- summe und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag Gesamtbe- trag von 150.000 50.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung An- ordnung pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 100.000 Euro ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnetangerech- net, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer Ziff. 5.1 decken – zur ErhaltungErhal- tung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung Sanie- rung von Betriebseinrichtun- genBetriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tetegepachtete, geleaste und dgl.) des VersicherungsnehmersVersicherungsneh- mers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den versicherten eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrich- tungenBe- triebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt be- einträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Versicherteninformation
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten ist, • ,
9.1.1 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.1 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder • aufgrund Dritten – in den Fällen von Teil I Ziffer 3.2 auch nach behördli- cher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
9.1.2 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von Teil I Zif- fer 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorlie- gen einer Betriebsstörung;
9.1.3 für die Versicherung nach Teil I Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß Teil I Ziffern 9.1.1 bis 9.1.3 – für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung An- ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallenfal- len, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder be- hördlichen Anordnungen im Sinne der von Teil I Ziffer 5.1 werden 9.1 wer- den unter den dort genannten Vo- raussetzungen unbeschadet Voraussetzungen unbe- schadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme Er- satzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmen.
5.4 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil I Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil I Ziffer 5 vereinbar- ten 9.5 ver- einbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten objek- tiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil I Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten geeig- neten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen verpflichtetAufwendungen ver- pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ursäch- lich ist.
5.5 9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung Versicherungssumme bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 300.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Gesamtbetrag ist zugleich die Höchstersatzleistung für das Versicherungsjahr. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % %, höchstens 5.000 Euro, selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert hat.
5.6 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 von Teil I Zif- fer 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtun- genBetriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers Versiche- rungsnehmers standen, auch für solche, die der Versiche- rungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens, falls Betriebseinrich- tungennicht betroffene Be- triebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Versi- cherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen Eintre- tende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall eingetreten Versicherungsfall eingetre- ten ist, • ,
9.1.1 für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder • aufgrund Dritten - in den Fällen der Ziffer 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung,
9.1.2 für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der Ziffer 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung,
9.1.3 für die Versicherung nach Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Ziffer 9.1.1 bis 9.1.3 - für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 9.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen einzu- legen oder
5.3.2 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
5.4 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbar- ten 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten objek- tiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen hinausgehen- de Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen hinausgehen- der Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5 9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme Versicherungs- summe und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 Euro 000.000 € je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung Anordnung, und für alle Fälle eines Versicherungsjahres ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % %, höchstens 0.000 € selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert gemindert hat.
5.6 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen – - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der von Ziffer 5.1 9.1 decken – - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtun- gen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens, falls Betriebseinrich- tungennicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 3.4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • - nach einer Störung des Betriebes oder • - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 Ziffer 3.1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 3.4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 3.4.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der 3.4.3 Im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 3.4 vereinbarten Gesamtbetrages werden dem Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 die Aufwendungen voll ersetzt, falls er - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen angezeigt hat und alles zu tungetan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2 eingelegt hat oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabgestimmt hat Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalls zeitlich nicht möglich, ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte.
5.4 Verletzt 3.4.4 Liegen die Voraussetzungen der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich3.4.3 nicht vor, so werden ihm im Rahmen des für die Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbar- ten Gesamtbetrages nur in dem Umfang ersetzt, in dem die notwendigen Maßnahmen notwendig und objektiv ge- eigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässiggeeignet waren, so ist der Ver- sicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis den Schadeneintritt zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für verhindern oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich istSchadenumfang zu mindern.
5.5 3.4.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 Euro 250.000,00 € je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 500.000,00 € ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % %, maximal 10.000,00 € selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert gemindert hat.
5.6 3.4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 3.4.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtun- genBetriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tetegepachtete, geleaste und dgl.oder dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den versicherten eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 3.1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrich- tungenBetriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmersVersicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Zusatzbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung Von Medienbetrieben
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 Der Versicherer 9.1 Es werden ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • ,
(1) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder • aufgrund Dritten - in den Fällen der Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung Anordnung;
(2) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten; in den Fällen der Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
(3) für die Versicherung nach 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) - für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 9.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß dem Versicherer fristgerecht Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
5.4 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbar- ten 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen notwendig und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht Leistung des Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. 9.5 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom von dem Versicherer ersetzten Auf- wendungen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert gemindert hat.
5.6 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen – - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der von Ziffer 5.1 9.1 decken – - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtun- gen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrich- tungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen sind abzuziehen.Betriebseinrichtungen,
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 26.7.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist,
(1) für die Versicherung nach Ziffer 26.1.1.1 a) und b), • 26.1.1.3 und 26.1.1.4 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder • aufgrund Dritten,
(2) für die Versicherung nach Ziffer 26.1.1.1 c) und 26.1.1.2, mithin in den Fällen der Ziffer 26.3.2, auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung, Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) und (2) – für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens. Die Feststel- lung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 26.7.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 i. S. x. Xxxxxx 26.7.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen genann- ten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 26.7.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 26.7.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2 26.7.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
5.4 26.7.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 26.7.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß gem. Ziffer 5 vereinbar- ten 26.7 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 26.7.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer berechtigtVersicherer berech- tigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5 26.7.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme Versicherungssumme für Umweltschäden und der Jahreshöchstersatzleistung (Ziffer 26.9) bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 Euro 750.000 EUR je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Betrag selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen Rah- men der Jahres- höchstersatzleistung Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert gemin- dert hat.
5.6 26.7.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 i. S. x. Xxxxxx 26.7.1 decken – zur ErhaltungErhal- tung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tungNachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtun- genBetriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tetegepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers Versicherungs- nehmers standen. , auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmweltschadens, falls Betriebseinrich- tungennicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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Samples: Berufs Haftpflichtversicherung
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. 5.1 6.1 Für Risiken der Ziffern 2.1 bis 2.5 besteht – abweichend von Ziffer 3.1 (2) AHB – kein Versicherungs- schutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherer Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffern 2.1 bis 2.5 versicherten Risiken.
6.2 Für Risiken gemäß Ziffern 1.2.1 bis Ziffer 1.2.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Was- serfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände- rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschrif- ten auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vor- schriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Die Gothaer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Xxxxxx 21 AHB kündigen.
7.1 Für Risiken gemäß Ziffern 1.2, 2.1, 2.3 und 2.4, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe von 500.000 EUR.
7.2 Für Risiken gemäß Ziffern 2.2 und 2.5, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- hen, bedarf der Versicherungsschutz abweichend von Ziffer 4 AHB besonderer Vereinbarung. Versicherungsfall ist abweichend von Ziffer 1.1 AHB die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltscha- dens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versiche- rungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
9.1 Die Gothaer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- rungsfall Versicherungsfall eingetreten ist, • ,
(1) für die Versicherung nach Ziffern 1.2.4 und 2.1 bis 2.5 nach einer Störung des Betriebes Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Ziffer 1.2.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
(3) für die Versicherung nach Ziffer 1.2.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
(4) für die Versicherung nach Ziffer 1.2.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder • aufgrund Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung Anordnung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) – für Maßnah- men Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Zif- fer 1.1 mitversicherten VermögensschadensUmwelt- schadens. Die Feststel- lung Feststellung der Störung des Betriebes Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 9.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 i. S. x. Xxxxxx 9.1 werden unter den dort genannten Vo- raussetzungen Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Stö- rung Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- stimmenabzustimmen.
5.4 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß gem. Ziffer 5 vereinbar- ten 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv ge- eigneten geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer die Gothaer berechtigt, etwaige über die notwendigen und ob- jektiv objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwen- dungen Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit Fahrlässig- keit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer die Gothaer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendun- gen Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung Verlet- zung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Ver- sicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000 Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Auf- wendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres- höchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich ge- mindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüs- tung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtun- gen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepach- tete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen- dung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten- den versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrich- tungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs- nehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertver- besserungen sind abzuziehen.
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Samples: Haftpflichtversicherung