Ausschlussfristen. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem anspruchsbegründeten Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Kunde auf diese Konsequenz hingewiesen wurde.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen, Allgemeine Auftragsbedingungen, Allgemeine Auftragsbedingungen
Ausschlussfristen. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem anspruchsbegründeten Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Kunde Auftraggeber auf diese Konsequenz Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen, Allgemeine Auftragsbedingungen
Ausschlussfristen. Ein Schadensersatzanspruch Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist Ausschluss- frist von einem Jahr 12 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte An- spruchsberechtigte von dem anspruchsbegründeten Schaden und von dem anspruchs- begründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen schrift- lichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Kunde Interessent auf diese Konsequenz Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
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Samples: Auskunftsvereinbarung
Ausschlussfristen. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem anspruchsbegründeten Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Kunde Auftraggeber auf diese Konsequenz Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt, Die Sätze 1 bis 3 galten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Ausschlussfristen. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr 12 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem anspruchsbegründeten Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt er- langt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten Mona- ten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Kunde Auftraggeber auf diese Konsequenz Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjäh- rung geltend zu machen, bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen Für Die Versicherungsberatung
Ausschlussfristen. Ein Schadensersatzanspruch Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründeten Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründeten Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Kunde Auftraggeber auf diese Konsequenz Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen