Bearbeitungsschäden Musterklauseln

Bearbeitungsschäden. 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. 2. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken - auf seinem Betriebsgrundstück oder - außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: - Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9 - Schäden an zur Montage überlassener Sachen nach 1.3.12; - Leitungsschäden nach 1.3.13. - Be- und Entladeschäden nach 1.3.14, - Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind, - Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4. - Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.5. 3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4. Nachstehende Regelung gilt nicht für Dachdeckerbetriebe: Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an Windkraftanlagen sowie für Montage- und Demontagearbeiten mit Arbeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dergleichen siehe Leistungsübersicht. Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver- oder entsorgungs-, sowie Stromerzeugungsanlagen (nicht jed...
Bearbeitungsschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Leitungsschäden siehe 3.7.8. Be- und Entladeschäden siehe 3.7.9. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Bearbeitungsschäden. Be- und Entladeschäden
Bearbeitungsschäden. 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tä- tigkeit der versicherten Personen gemäß Ziff. 1.01.2 an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sa- chen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich bei den versicherten Personen zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm über- nommen wurden. Be- und Entladeschäden siehe 2.05, Leitungsschäden siehe Ziff. 2.08. 2. Die Ersatzleistung je versicherter Person gemäß Ziff. 1.01.2 beträgt EUR 3.000 je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Selbstbeteiligung der versicherten Personen gemäß Ziff. 1.01.2 an jedem Scha- den: EUR 250.
Bearbeitungsschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befinden oder befunden haben. Dies gilt nicht für Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder verarbei- tung befinden oder befunden haben, soweit die Schäden durch innerbetrieblichen Transport, vorgelagertes Auspacken, nachgela- gertes Verpacken oder Lagerung der Sachen entstanden sind. Für diese Haftpflichtansprüche beträgt die Versicherungssumme im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Schäden 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR.
Bearbeitungsschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Teil II D Ziffer 9.6.2 die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine ge- werbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Die Ausschlussbestimmungen gemäß Teil II D Ziffer 9.6.2 Abs. 3 (Erfüllungsansprüche) und gemäß Teil II D Ziffer 9.13 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Ar- beiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von a) Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen. Für Container gilt dies auch dann, wenn die Schäden entste- hen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne, Winden, Hub- und Gabelstaplern und sonstige mechanische Be- und Entladevorrichtungen sowie durch Hand zum Zwecke des Be- und Entladens; b) Erdleitungen, elektrische Frei- und Oberleitungen; c) Tätigkeitsschäden und daraus entstehende unmittelbare Folgeschäden, soweit sie die im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Versicherungssumme für Bearbeitungsschäden übersteigen. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Bearbeitungsschäden an solchen Sachen, die sich beim VN zur Reparatur, Be- und Ver- arbeitung, Veredelung oder zu sonstigen Zwecken befinden. Die Versicherungssumme beträgt 50.000 EUR, zweifach maximiert, und wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung gestellt.
Bearbeitungsschäden. Gemäß Ziffer 7.7 AHB (Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversiche- rung) sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Schäden an fremden Sa- chen infolge einer beruflichen/gewerblichen Tätigkeit, unmittelbar/direkt an bzw. mit dieser Sache. Im Rahmen des bestehenden Sammelvertrages wurde der Versicherungs- schutz für derartige Schadenfälle erweitert, s. Seite 18.
Bearbeitungsschäden. (1) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden a) durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; b) dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; c) durch eine betrieblichen oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. (2) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer von seinen Auftraggebern zur Montage oder zum Einbau zur Verfügung gestellt wurden. (3) Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 14.2 (1) Teil A (Erfüllungsansprüche) und der Ziff. 14.1 (26) Teil A (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. (4) Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung. (5) Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 250 EUR.
Bearbeitungsschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzli- che Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine betrieblichen oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittel- baren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungs- schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer von seinen Auftraggebern zur Montage oder zum Einbau zur Verfügung ge- stellt wurden. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfül- lungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungs- summe für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch EUR 5.000.000,-- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,--.
Bearbeitungsschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden