Bearbeitungsschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Bearbeitungsschäden. 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden ‒ durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; ‒ durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Bearbeitungsschäden. 4.7 Be- und Entladeschäden
Bearbeitungsschäden. 4.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzli- che Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmit- telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben, sowie aus allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für unbewegliche Sachen oder Teile von ihnen, die nicht unmit- telbar von der Tätigkeit oder Benutzung betroffen waren oder sich nicht im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit be- funden haben, verbleibt es bei den allgemeinen Regeln für die Versicherung von Sachschäden.
Bearbeitungsschäden. 2.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat, - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Bearbeitungsschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befinden oder befunden haben. Dies gilt nicht für Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder verarbei- tung befinden oder befunden haben, soweit die Schäden durch innerbetrieblichen Transport, vorgelagertes Auspacken, nachgela- gertes Verpacken oder Lagerung der Sachen entstanden sind. Für diese Haftpflichtansprüche beträgt die Versicherungssumme im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Schäden 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR.
Bearbeitungsschäden. 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tä- tigkeit der versicherten Personen gemäß Ziff. 1.01.2 an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sa- chen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich bei den versicherten Personen zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm über- nommen wurden. Be- und Entladeschäden siehe 2.05, Leitungsschäden siehe Ziff. 2.08.
Bearbeitungsschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzli- che Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine betrieblichen oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittel- baren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungs- schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer von seinen Auftraggebern zur Montage oder zum Einbau zur Verfügung ge- stellt wurden. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfül- lungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungs- summe für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch EUR 5.000.000,-- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,--.
Bearbeitungsschäden. (1) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
Bearbeitungsschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Teil II D Ziffer 9.6.2 die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine ge- werbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Die Ausschlussbestimmungen gemäß Teil II D Ziffer 9.6.2 Abs. 3 (Erfüllungsansprüche) und gemäß Teil II D Ziffer 9.13 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Ar- beiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von