Common use of Beendigung des Vertrages über vorläufige Deckung Clause in Contracts

Beendigung des Vertrages über vorläufige Deckung. a) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder nach dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, so endet der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.

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Beendigung des Vertrages über vorläufige Deckung. a) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen ge- schlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige vor- läufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder nach dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie Zah- lung des Beitrages durch den Versicherungsnehmer abhängig, so endet en- det der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie des Beitrages abweichend von Satz 1 spätestens spätes- tens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung Beitragszahlung in Verzug ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte ge- sonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Vermerk Ver- merk im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.

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Beendigung des Vertrages über vorläufige Deckung. a) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen ge- schlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige vor- läufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag Hauptver- trag oder nach dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie des Beitrages durch den Versicherungsnehmer abhängigabhän- gig, so endet der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung Nichtzah- lung oder verspäteter Zahlung der Prämie des Beitrages abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer mit der Prämienzahlung Beitragszahlung in Verzug ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen auffälli- gen Vermerk im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam auf- merksam gemacht hat.

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Beendigung des Vertrages über vorläufige Deckung. a) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder nach dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie des Beitrages durch den Versicherungsnehmer abhängig, so endet der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie des Beitrages abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung Beitragszahlung in Verzug ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.

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