Common use of Benchmark Clause in Contracts

Benchmark. Bestimmte Teilfonds können Nutzer von Benchmarks im Sinne der VERORDNUNG (EU) 2016/1011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Benchmark-Verordnung) sein. Im Überblick eines jeden Teilfonds wird angegeben, ob der jeweilige Teilfonds eine Benchmark verwendet, die in den Anwendungsbereich der Benchmark-Verordnung fällt. Sofern eine Benchmark verwendet wird, wird der Benchmark-Administrator genannt und es wird angegeben, ob der Administrator in dem von der ESMA eingerichteten und geführten Register der Administratoren aufgeführt ist. Die Benchmark-Verordnung verpflichtet die Verwaltungsgesellschaft, schriftliche Pläne zu erstellen und aufrechtzuerhalten, in denen die Maßnahmen dargelegt werden, die sie ergreifen würde, wenn sich eine Benchmark wesentlich ändert oder nicht mehr zur Verfügung gestellt wird. Die Verwaltungsgesellschaft muss dieser Verpflichtung nachkommen. Weitere Informationen zu dem Plan sind auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft kostenlos erhältlich.

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Samples: swissfunddata.ch, www.swissfunddata.ch, www.swiss-rock.ch

Benchmark. Bestimmte Der jeweilige Teilfonds können kann Nutzer von Benchmarks im Sinne der VERORDNUNG (EU) 2016/1011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Benchmark-Verordnung) sein. Im Überblick eines jeden Teilfonds des Fonds wird angegeben, ob der jeweilige Teilfonds Fonds eine Benchmark verwendet, die in den Anwendungsbereich der Benchmark-Verordnung fällt. Sofern eine Benchmark verwendet wird, wird der Benchmark-Administrator genannt und es wird angegeben, ob der Administrator oder die Benchmark in dem von der ESMA eingerichteten und geführten Register der Administratoren oder Benchmarks aufgeführt ist. Die Benchmark-Verordnung verpflichtet die Verwaltungsgesellschaft, schriftliche Pläne zu erstellen und aufrechtzuerhalten, in denen die Maßnahmen dargelegt werden, die sie ergreifen würde, wenn sich eine Benchmark wesentlich ändert oder nicht mehr zur Verfügung gestellt wird. Die Verwaltungsgesellschaft muss dieser Verpflichtung nachkommen. Weitere Informationen zu dem Plan sind auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft kostenlos erhältlich.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de