Common use of Beschwerdeverfahren Clause in Contracts

Beschwerdeverfahren. 1. Führt ein Anbieter Beschwerde darüber, dass im Rahmen einer Beschaffung gegen dieses Kapitel verstossen worden ist, so fordern die Vertragsparteien den Anbieter auf, in Konsultation mit der Beschaffungsstelle nach einer Lösung zu suchen. In einem solchen Fall nimmt die Beschaffungsstelle rechtzeitig eine unpar- teiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche der Anwendung von Korrekturmassnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entgegensteht. 2. Jede Vertragspartei richtet nichtdiskriminierende, rasche, transparente und wirk- same Verfahren ein, damit die Anbieter gegen angebliche Verletzungen dieses Kapitels im Rahmen von Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können. 3. Jede Vertragspartei legt ihr Beschwerdeverfahren schriftlich fest und macht es allgemein zugänglich. 4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unterlagen über alle Aspekte der unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen während drei Jahren aufbewahrt werden. 5. Von dem interessierten Anbieter kann verlangt werden, innerhalb einer bestimm- ten Frist ab dem Zeitpunkt, in dem die Grundlage der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, frühestens aber nach zehn Tagen, ein Be- schwerdeverfahren einzuleiten und die Beschaffungsstelle davon in Kenntnis zu setzen. 6. Eine Vertragspartei kann gesetzliche Regelungen festlegen, welche die Einlei- tung eines Beschwerdeverfahrens erst dann vorsehen, wenn die Ausschreibung öffentlich bekannt gemacht wurde oder, ohne Veröffentlichung, wenn die Ausschrei- bungsunterlagen zugänglich gemacht wurden. In diesem Fall beginnt die Frist von zehn Tagen gemäss Absatz 5 erst ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntma- chung oder des Zugangs zu den Unterlagen. Die Rechte des Anbieters auf eine gerichtliche Überprüfung bleiben von dieser Bestimmung unberührt. 7. Für Beschwerden ist eine unparteiliche und unabhängige Prüfinstanz zuständig, die kein Interesse am Ergebnis der Beschaffung hat und deren Mitglieder für die Dauer ihres Mandats keinem externen Einfluss unterliegen. Eine Prüfinstanz, die kein Gericht ist, unterliegt entweder einer gerichtlichen Überprüfung oder wendet Verfahren an, die gewährleisten, dass (a) die Teilnehmer angehört werden, bevor eine Stellungnahme abgegeben wird oder ein Beschluss gefasst wird; (b) die Teilnehmer vertreten und begleitet werden können; (c) die Teilnehmer Zugang zu allen Verfahren erhalten; (d) die Verfahren öffentlich stattfinden; (e) Stellungnahmen oder Beschlüsse schriftlich und mit einer Begründung ab- gegeben werden; (f) Zeugen vernommen werden können; und (g) der Prüfinstanz Unterlagen offen gelegt werden. 8. Die Beschwerdeverfahren sehen Folgendes vor: (a) rasch greifende einstweilige Massnahmen zur Behebung von Verletzungen dieses Kapitels und zur Wahrung der geschäftlichen Chancen. Diese Mass- nahmen können die Aussetzung des Beschaffungsverfahrens zur Folge ha- ben. Die Verfahren können jedoch bestimmen, dass bei der Entscheidung darüber, ob solche Massnahmen zu treffen sind, schwere Nachteile für die betreffenden Interessen einschliesslich des öffentlichen Interesses berück- sichtigt werden können. In solchen Fällen ist ein Nichttätigwerden schrift- lich zu begründen; (b) gegebenenfalls die Behebung der Verletzung dieses Kapitels oder Ersatz für den erlittenen Verlust oder Schaden, wobei dieser auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde begrenzt werden kann. 9. Zur Wahrung der geschäftlichen und sonstigen Interessen ist das Beschwerdever- fahren üblicherweise zügig abzuschliessen.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Beschwerdeverfahren. 1. Führt ein Anbieter Beschwerde darüber, dass im Rahmen einer Beschaffung gegen ge- gen dieses Kapitel verstossen worden ist, so fordern die Vertragsparteien den Anbieter An- bieter auf, in Konsultation mit der Beschaffungsstelle nach einer Lösung zu suchen. In einem solchen Fall nimmt die Beschaffungsstelle rechtzeitig eine unpar- teiliche unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche der Anwendung von Korrekturmassnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entgegenstehtentgegen- steht. 2. Jede Vertragspartei richtet nichtdiskriminierende, rasche, transparente und wirk- same Verfahren ein, damit die Anbieter gegen angebliche Verletzungen dieses Kapitels Ka- pitels im Rahmen von Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können. 3. Jede Vertragspartei legt ihr Beschwerdeverfahren schriftlich fest und macht es allgemein zugänglich. 4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unterlagen über alle Aspekte der unter dieses die- ses Kapitel fallenden Beschaffungen während drei Jahren aufbewahrt werden. 5. Von dem interessierten Anbieter kann verlangt werden, innerhalb einer bestimm- ten Frist ab dem Zeitpunkt, in dem die Grundlage der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, frühestens aber nach zehn Tagen, ein Be- schwerdeverfahren einzuleiten und die Beschaffungsstelle davon in Kenntnis zu setzenset- zen. 6. Eine Vertragspartei kann gesetzliche Regelungen festlegen, welche die Einlei- tung Einleitung eines Beschwerdeverfahrens erst dann vorsehen, wenn die Ausschreibung öffentlich bekannt gemacht wurde oder, ohne Veröffentlichung, wenn die Ausschrei- bungsunterlagen Ausschreibungs- unterlagen zugänglich gemacht wurden. In diesem Fall beginnt die Frist von zehn Tagen gemäss Absatz 5 erst ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntma- chung Bekanntmachung oder des Zugangs zu den Unterlagen. Die Rechte des Anbieters auf eine gerichtliche Überprüfung bleiben von dieser Bestimmung unberührt. 7. Für Beschwerden ist eine unparteiliche und unabhängige Prüfinstanz zuständig, die kein Interesse am Ergebnis der Beschaffung hat und deren Mitglieder für die Dauer ihres Mandats keinem externen Einfluss unterliegen. Eine Prüfinstanz, die kein Gericht ist, unterliegt entweder einer gerichtlichen Überprüfung oder wendet Verfahren an, die gewährleisten, dass (a) die Teilnehmer angehört werdenwerden , bevor eine Stellungnahme abgegeben wird oder ein Beschluss gefasst wird; (b) die Teilnehmer vertreten und begleitet werden können;, (c) die Teilnehmer Zugang zu allen Verfahren erhalten; (d) die Verfahren öffentlich stattfindenstattfinden ; (e) Stellungnahmen oder Beschlüsse schriftlich und mit einer Begründung ab- gegeben werden; (f) Zeugen vernommen werden können; und (g) der Prüfinstanz Unterlagen offen gelegt offengelegt werden. 8. Die Beschwerdeverfahren sehen Folgendes folgendes vor: (a) rasch greifende einstweilige Massnahmen zur Behebung von Verletzungen dieses Kapitels und zur Wahrung der geschäftlichen Chancen. Diese Mass- nahmen können die Aussetzung des Beschaffungsverfahrens zur Folge ha- ben. Die Verfahren können jedoch bestimmen, dass bei der Entscheidung darüber, ob solche Massnahmen zu treffen sind, schwere Nachteile für die betreffenden Interessen einschliesslich des öffentlichen Interesses berück- sichtigt werden können. In solchen Fällen ist ein Nichttätigwerden schrift- lich zu begründen; (b) gegebenenfalls die Behebung der Verletzung dieses Kapitels oder Ersatz für den erlittenen Verlust oder Schaden, wobei dieser auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde begrenzt werden kann. 9. Zur Wahrung der geschäftlichen und sonstigen Interessen ist das Beschwerdever- fahren Beschwerde- verfahren üblicherweise zügig abzuschliessen.

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Beschwerdeverfahren. 1. Führt ein Anbieter Beschwerde darüber, dass im Rahmen einer Beschaffung gegen ge- gen dieses Kapitel verstossen worden ist, so fordern die Vertragsparteien den Anbieter An- bieter auf, in Konsultation mit der Beschaffungsstelle nach einer Lösung zu suchen. In einem solchen Fall nimmt die Beschaffungsstelle rechtzeitig eine unpar- teiliche unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche der Anwendung von Korrekturmassnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entgegenstehtentgegen- steht. 2. Jede Vertragspartei richtet nichtdiskriminierende, rasche, transparente und wirk- same Verfahren ein, damit die Anbieter gegen angebliche Verletzungen dieses Kapitels Ka- pitels im Rahmen von Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können. 3. Jede Vertragspartei legt ihr Beschwerdeverfahren schriftlich fest und macht es allgemein zugänglich. 4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unterlagen über alle Aspekte der unter dieses die- ses Kapitel fallenden Beschaffungen während drei Jahren aufbewahrt werden. 5. Von dem interessierten Anbieter kann verlangt werden, innerhalb einer bestimm- ten Frist ab dem Zeitpunkt, in dem die Grundlage der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, frühestens aber nach zehn Tagen, ein Be- schwerdeverfahren einzuleiten und die Beschaffungsstelle davon in Kenntnis zu setzenset- zen. 6. Eine Vertragspartei kann gesetzliche Regelungen festlegen, welche die Einlei- tung eines Beschwerdeverfahrens erst dann vorsehen, wenn die Ausschreibung öffentlich öf- fentlich bekannt gemacht wurde oder, ohne Veröffentlichung, wenn die Ausschrei- bungsunterlagen zugänglich gemacht wurden. In diesem Fall beginnt die Frist von zehn Tagen gemäss Absatz 5 erst ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntma- chung oder des Zugangs zu den Unterlagen. Die Rechte des Anbieters auf eine gerichtliche ge- richtliche Überprüfung bleiben von dieser Bestimmung unberührt. 7. Für Beschwerden ist eine unparteiliche und unabhängige Prüfinstanz zuständig, die kein Interesse am Ergebnis der Beschaffung hat und deren Mitglieder für die Dauer ihres Mandats keinem externen Einfluss unterliegen. Eine Prüfinstanz, die kein Gericht ist, unterliegt entweder einer gerichtlichen Überprüfung oder wendet Verfahren an, die gewährleisten, dass (a) die Teilnehmer angehört werden, bevor eine Stellungnahme abgegeben wird oder ein Beschluss gefasst wird; (b) die Teilnehmer vertreten und begleitet werden können; (c) die Teilnehmer Zugang zu allen Verfahren erhalten; (d) die Verfahren öffentlich stattfinden; (e) Stellungnahmen oder Beschlüsse schriftlich und mit einer Begründung ab- gegeben werden; (f) Zeugen vernommen werden können; und (g) der Prüfinstanz Unterlagen offen gelegt werden. 8. Die Beschwerdeverfahren sehen Folgendes vor: (a) rasch greifende einstweilige Massnahmen zur Behebung von Verletzungen dieses Kapitels und zur Wahrung der geschäftlichen Chancen. Diese Mass- nahmen können die Aussetzung des Beschaffungsverfahrens zur Folge ha- ben. Die Verfahren können jedoch bestimmen, dass bei der Entscheidung darüber, ob solche Massnahmen zu treffen sind, schwere Nachteile für die betreffenden Interessen einschliesslich des öffentlichen Interesses berück- sichtigt werden können. In solchen Fällen ist ein Nichttätigwerden schrift- lich zu begründen; (b) gegebenenfalls die Behebung der Verletzung dieses Kapitels oder Ersatz für den erlittenen Verlust oder Schaden, wobei dieser auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde begrenzt werden kann. 9. Zur Wahrung der geschäftlichen und sonstigen Interessen ist das Beschwerdever- fahren Beschwerde- verfahren üblicherweise zügig abzuschliessen.

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Beschwerdeverfahren. 1. Führt ein Anbieter Beschwerde darüber, dass im Rahmen einer Beschaffung gegen ge- gen dieses Kapitel verstossen worden ist, so fordern die Vertragsparteien den Anbieter auf, in Konsultation mit der Beschaffungsstelle nach einer Lösung zu suchensu- chen. In einem solchen Fall nimmt die Beschaffungsstelle rechtzeitig eine unpar- teiliche unpartei- liche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche der Anwendung An- wendung von Korrekturmassnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht entgegensteht. 2. Jede Vertragspartei richtet nichtdiskriminierende, rasche, transparente und wirk- same Verfahren ein, damit die Anbieter gegen angebliche Verletzungen dieses Kapitels Ka- 31 SR 0.632.231.422 pitels im Rahmen von Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können. 3. Jede Vertragspartei legt ihr Beschwerdeverfahren schriftlich fest und macht es allgemein zugänglich. 4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unterlagen über alle Aspekte der unter dieses die- ses Kapitel fallenden Beschaffungen während drei Jahren aufbewahrt werden. 5. Von dem interessierten Anbieter kann verlangt werden, innerhalb einer bestimm- ten Frist ab dem Zeitpunkt, in dem die Grundlage der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, frühestens aber nach zehn Tagen, ein Be- schwerdeverfahren Beschwerdeverfahren einzuleiten und die Beschaffungsstelle davon in Kenntnis zu setzen. 6. Eine Vertragspartei kann gesetzliche Regelungen festlegen, welche die Einlei- tung eines Beschwerdeverfahrens erst dann vorsehen, wenn die Ausschreibung öffentlich öf- fentlich bekannt gemacht wurde oder, ohne Veröffentlichung, wenn die Ausschrei- bungsunterlagen zugänglich gemacht wurden. In diesem Fall beginnt die Frist von zehn Tagen gemäss Absatz 5 erst ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntma- chung oder des Zugangs zu den Unterlagen. Die Rechte des Anbieters auf eine gerichtliche ge- richtliche Überprüfung bleiben von dieser Bestimmung unberührt. 7. Für Beschwerden ist eine unparteiliche und unabhängige Prüfinstanz zuständig, die kein Interesse am Ergebnis der Beschaffung hat und deren Mitglieder für die Dauer ihres Mandats keinem externen Einfluss unterliegen. Eine Prüfinstanz, die kein Gericht ist, unterliegt entweder einer gerichtlichen Überprüfung oder wendet Verfahren an, die gewährleisten, dass (a) die Teilnehmer angehört werden, bevor eine Stellungnahme abgegeben wird oder ein Beschluss gefasst wird; (b) die Teilnehmer vertreten und begleitet werden können; (c) die Teilnehmer Zugang zu allen Verfahren erhalten; (d) die Verfahren öffentlich stattfinden; (e) Stellungnahmen oder Beschlüsse schriftlich und mit einer Begründung ab- gegeben abgegeben werden; (f) Zeugen vernommen werden können; und (g) der Prüfinstanz Unterlagen offen gelegt werden. 8. Die Beschwerdeverfahren sehen Folgendes vor: (a) rasch greifende einstweilige Massnahmen zur Behebung von Verletzungen dieses Kapitels und zur Wahrung der geschäftlichen Chancen. Diese Mass- nahmen können die Aussetzung des Beschaffungsverfahrens zur Folge ha- benhaben. Die Verfahren können jedoch bestimmen, dass bei der Entscheidung darüber, ob solche Massnahmen zu treffen sind, schwere Nachteile für die betreffenden Interessen einschliesslich des öffentlichen Interesses berück- sichtigt werden können. In solchen Fällen ist ein Nichttätigwerden schrift- lich zu begründen; (b) gegebenenfalls die Behebung der Verletzung dieses Kapitels oder Ersatz für den erlittenen Verlust oder Schaden, wobei dieser auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde begrenzt werden kann. 9. Zur Wahrung der geschäftlichen und sonstigen Interessen ist das Beschwerdever- fahren Beschwerde- verfahren üblicherweise zügig abzuschliessen.

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