Beschwerdeverfahren. (1) Die Vertragsparteien richten nichtdiskriminierende, rasch greifende, transpa- rente und wirksame Verfahren ein, damit Lieferanten oder Dienstleistungserbringer gegen angebliche Verletzungen dieses Abkommens bei Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können. Es gelten die Beschwerdeverfahren des Anhangs V. (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Vergabestellen die einschlägigen Unterlagen über die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsverfahren für die Dauer von mindestens drei Jahren aufbewahren. (3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Beschlüsse der für die Beschwerde- verfahren zuständigen Instanzen wirksam durchgesetzt werden.
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Samples: Abkommen Über Bestimmte Aspekte Des Öffentlichen Beschaffungswesens, Abkommen, Abkommen
Beschwerdeverfahren. (1) Die Vertragsparteien richten nichtdiskriminierende, rasch greifende, transpa- rente transparente und wirksame Verfahren ein, damit Lieferanten oder Dienstleistungserbringer gegen angebliche Verletzungen dieses Abkommens bei Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können. Es gelten die Beschwerdeverfahren Beschwer- deverfahren des Anhangs V.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Vergabestellen die einschlägigen Unterlagen über die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsverfahren für die Dauer von mindestens drei Jahren aufbewahren.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Beschlüsse der für die Beschwerde- verfahren zuständigen Instanzen wirksam durchgesetzt werden.
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Samples: Abkommen