Beschwerdeverfahren. Wenn Sie während Ihrer Reise Anlass zu einer Beschwerde haben, haben Sie uns diese unverzüglich anzuzeigen, damit wir Abhilfe schaffen und das Problem lösen können. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Problem nicht zu dem betreffenden Zeitpunkt gelöst werden kann und Sie sich beschweren möchten, wenden Sie sich bitte innerhalb von 28 Tagen nach Ihrer Rückkehr schriftlich an das Guest Relations Team von Hurtigruten. Die Kontaktdaten hierzu finden Sie unter hier. Wenn dieses Verfahren nicht eingehalten wird, wird uns dadurch eventuell die Möglichkeit genommen, Probleme zu untersuchen und den Grund für Ihre Beschwerde zu beseitigen, während Sie noch an Bord sind. Dadurch werden möglicherweise Ihre Rechte aus dem Vertrag beeinträchtigt. Ihr Anspruch auf eine Preissenkung oder Schadensersatz wird dadurch möglicherweise gemindert oder erlischt ganz. Wenn wir eine Beschwerde bezüglich einer Pauschalreise ablehnen und Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie Beschwerde bei der norwegischen Beschwerdebehörde für Pauschalreisen („Pakkereisenemnda“) erheben. Nähere Informationen hierzu finden Sie (in englischer und deutscher Sprache) auf der Website xxxxx://xxxxxxxxxxxxxx.xx/xxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/. Entscheidungen der norwegischen Beschwerdebehörde für Pauschalreisen können bei den norwegischen Gerichten eingereicht werden. Außerdem kann der Reisende auch die Internetplattform der EU zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) nutzen. Dies ist insbesondere relevant, wenn der Beschwerdeführer ein in einem anderen EU-/EWR-Staat ansässiger Verbraucher ist. Die Beschwerde ist unter folgendem Link einzureichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxx. Wenn der Einschiffungshafen für Ihre Reise in der EU liegt, sind sämtliche Beschwerden bezüglich der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr, in norwegisches Recht umgesetzt durch § 418a des norwegischen Gesetzes über die Seefahrt, innerhalb von 2 Monaten nach Ihrer Rückkehr von der Reise oder dem Datum, an dem die Leistung, auf die sich die Beschwerde bezieht, erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen, schriftlich an uns zu richten. Innerhalb eines (1) Monats nach Eingang der Beschwerde werden wir Ihnen mitteilen, ob Ihrer Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Unsere endgültige Antwort auf die Beschwerde erhalten Sie innerhalb von 2 Monaten. Damit wir Ihre Beschwerde bearbeiten können, müssen Sie uns gegenüber vollständige Angaben dazu machen. Die Haftung nach dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in der Fassung von 1976 (das „Athener Übereinkommen“) oder der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See („VO 392/2009“), in norwegisches Recht umgesetzt durch § 418 des norwegischen Gesetzes über die Seefahrt, einschließlich Ansprüche im Falle des Todes oder von Personenschäden von Passagieren oder des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck verjähren zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausschiffung oder andernfalls gemäß den Bestimmungen von Art. 16 des Athener Übereinkommens.
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Beschwerdeverfahren. Wenn Sie während Ihrer Reise Anlass zu einer Beschwerde haben, haben Sie uns diese unverzüglich anzuzeigen, damit wir Abhilfe schaffen und das Problem lösen können. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Problem nicht zu dem betreffenden Zeitpunkt gelöst werden kann und Sie sich beschweren möchten, wenden Sie sich bitte innerhalb von 28 Tagen nach Ihrer Rückkehr schriftlich an das Guest Relations Team von Hurtigruten. Die Kontaktdaten hierzu finden Sie unter hier. Wenn dieses Verfahren nicht eingehalten wird, wird uns dadurch eventuell die Möglichkeit genommen, Probleme zu untersuchen und den Grund für Ihre Beschwerde zu beseitigen, während Sie noch an Bord sind. Dadurch werden möglicherweise Ihre Rechte aus dem Vertrag beeinträchtigt. Ihr Anspruch auf eine Preissenkung oder Schadensersatz wird dadurch möglicherweise gemindert oder erlischt ganz. Wenn wir eine Beschwerde bezüglich einer Pauschalreise ablehnen und Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie Beschwerde bei der norwegischen Beschwerdebehörde für Pauschalreisen („Pakkereisenemnda“) erheben. Nähere Informationen hierzu finden Sie (in englischer und deutscher Sprache) auf der Website xxxxx://xxxxxxxxxxxxxx.xx/xxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/. Entscheidungen der norwegischen Beschwerdebehörde für Pauschalreisen können bei den norwegischen Gerichten eingereicht werden. Außerdem kann der Reisende auch die Internetplattform der EU zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) nutzen. Dies ist insbesondere relevant, wenn der Beschwerdeführer ein in einem anderen EU-/EWR-Staat ansässiger Verbraucher ist. Die Beschwerde ist unter folgendem Link einzureichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxx. Wenn der Einschiffungshafen für Ihre Reise in der EU liegt, sind sämtliche Beschwerden bezüglich der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr, in norwegisches Recht umgesetzt durch § 418a des norwegischen Gesetzes über die Seefahrt, innerhalb von 2 Monaten nach Ihrer Rückkehr von der Reise oder dem Datum, an dem die Leistung, auf die sich die Beschwerde bezieht, erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen, schriftlich an uns zu richten. Innerhalb eines (1) Monats nach Eingang der Beschwerde werden wir Ihnen mitteilen, ob Ihrer Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Unsere endgültige Antwort auf die Beschwerde erhalten Sie innerhalb von 2 Monaten. Damit wir Ihre Beschwerde bearbeiten können, müssen Sie uns gegenüber vollständige Angaben dazu machen. Die Haftung nach dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in der Fassung von 1976 (das „Athener Übereinkommen“) oder der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See („VO 392/2009“), in norwegisches Recht umgesetzt durch § 418 des norwegischen Gesetzes über die Seefahrt, einschließlich Ansprüche im Falle des Todes oder von Personenschäden von Passagieren oder des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck verjähren zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausschiffung oder andernfalls gemäß den Bestimmungen von Art. 16 des Athener Übereinkommens.
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