Beschwerdeverfahren. (1) Die Vertragsparteien richten nichtdiskriminierende, rasch greifende, transpa- rente und wirksame Verfahren ein, damit Lieferanten oder Dienstleistungserbringer gegen angebliche Verletzungen dieses Abkommens bei Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können. Es gelten die Beschwerdeverfahren des Anhangs V.
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Beschwerdeverfahren. (1) Die Vertragsparteien richten nichtdiskriminierende, rasch greifende, transpa- rente transparente und wirksame Verfahren ein, damit Lieferanten oder Dienstleistungserbringer gegen angebliche Verletzungen dieses Abkommens bei Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können. Es gelten die Beschwerdeverfahren Beschwer- deverfahren des Anhangs V.
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