Besondere Verwirkungsgründe. 16.1 Hat der Versicherte den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuschtoder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
16.2 Führt der Versicherte den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Besondere Verwirkungsgründe. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Besondere Verwirkungsgründe. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versiche- rungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Straf- urteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig her- bei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen.
Besondere Verwirkungsgründe. 13.1 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
13.2 Führt der Versicherungsnehmer oder Versicherte den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
13.3 Versucht der Versicherungsnehmer oder Versicherte den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Besondere Verwirkungsgründe. Der Versicherer ist von jeder Entschädigungspflicht frei, wenn
14.1 der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn die arglistige Täuschung sich auf einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr abgeschlossenen Versicherungsvertrag bezieht;
14.2 der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder wegen eines bei Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit der Verurteilung gelten die Voraussetzungen für den Wegfall der Entschädigungspflicht als festgestellt.
Besondere Verwirkungsgründe. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht auch dann frei, wenn der Versicherungsnehmer oder Berechtigter
12.1 den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat;
12.2 aus Anlass des Versicherungsfalles in arglistiger Absicht versucht hat, den Versicherer zu täuschen.
12.3 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahr- lässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen
Besondere Verwirkungsgründe. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Besondere Verwirkungsgründe zbrief - Versucht der Kunde die Firma WTS GmbH arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Hersteller oder LGS R Schutzbriefleistung von Bedeutung sind, so ist die Firma WTS/TEC GmbH von der Vertragserfüllung ausnahmslos befreit. - Nach Eintritt eines außerordentlichen Schadensfalls können der Kunde und WTS den Full-Service- LGS R -Partnervertrag für die betroffene Laufzeit des Vertrages beidseitig, ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung muss beim VG (WTS/TEC) spätestens einen Monat nach Eintritt des außer- ordentlichen Schadensfalls schriftlich per Post eingegangen sein. hut - Der WTS/TEC LGS Partnerschutzbrief ist nicht übertragbar an VN mit Betriebsstandorte/n im EU- Ausland! Der Schutz wird nur in der Bundesrepublik Deutschland gewährt. - Eigene ReparaturverR suche/Fremdeingriffe werden als Vertragsbruch uneingeschränkt gehandhabt und lösen dessen geschlossenen LGS R -Partnervertrag mit sofortiger Wirkung auf.
Besondere Verwirkungsgründe. Die ERV wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die ��versicherte Person die ERV nach Eintritt des Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind oder aus Anlass des Versi- cherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch der ERV kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt die ERV insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat.
Besondere Verwirkungsgründe. 9.1 Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben oder uns arglistig über Tatsachen zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
9.2 Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.